← Österreich

{'item': 'W141 2299371-1'}

Obsah (13)Artikel 133§ 38§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW141 2299371-1 Spruch, W141 2299371-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 28.05.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 07.05.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Housekeeper-Steward beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von brutto € 2.092,19 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
  2. Bei der am 28.05.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 07.05.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Housekeeper-Steward beim Dienstgeber römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von brutto € 2.092,19 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer unter anderem angab sich ausgerechnet zu haben, welche Entlohnung er bekommen würde und auf ca. € 1800,- gekommen sei, er aber mindestens € 2000,- verdienen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gespräch gut verlaufen sei und er nicht wisse, warum er kein definitives Jobangebot bekommen habe. Er habe nur € 100,- mehr verlangt, das habe er so im Kurs des AMS gelernt. Er habe auch gesagt, dass das nett wäre und kein Muss. Dass er unter dem Betrag nicht arbeite, habe er nicht gesagt. Der Beschwerdeführer hätte den Job wirklich gern gemacht, er habe den Job auf keinen Fall abgelehnt.
  3. Mit Bescheid vom 07.06.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 28.05.2024 verloren habe. 2. Mit Bescheid vom 07.06.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 28.05.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 28.05.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Jobbörse das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Steward/Housekeeping bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 28.05.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Jobbörse das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Steward/Housekeeping bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 07.06.2024 richtete sich die am 01.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass er auf die Frage der Dienstgeberin, ob er wisse wieviel er bei der Stelle verdienen würde, nach Lesen der Stellenanzeige angegeben habe, dass das Gehalt inklusive Zulagen bei € 1800,- netto liegen würde und sich die Dienstgeberin in der Folge nach dem Wunschgehalt erkundigt hätte. Dabei habe er einen Wunschlohn von € 2000,- netto genannt. Das Wunschgehalt habe er allein deswegen erwähnt, weil er danach gefragt worden sei. Da in der Stellenanzeige gestanden sei, dass Bereitschaft zur Überzahlung bestehe, habe er nicht daran gedacht, dass die Nennung eines Gehaltes, welches über jenem in der Stellenanzeige liegt, eine Vereitelungshandlung sein könnte. Nach Mitteilung der potenziellen Dienstgeberin, dass die Stelle nicht über dem kollektivvertraglich festgelegten Gehalt bezahlt werden würde, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass dies kein Problem für ihn sei und er die Stelle sehr gerne zu den in der Stellenanzeige genannten Konditionen annehmen würde. Er könne nicht nachvollziehen weshalb die Dienstgeberin in ihrer Stellungnahme angegeben habe, dass der Beschwerdeführer mindestens € 2000,- verdienen wolle. Seine Äußerung habe sich auf die Frage nach dem Wunschgehalt bezogen und er habe dabei nie von „mindestens“ € 2000,- gesprochen. Auch habe er unmissverständlich klargestellt, dass er bereit sei, die Stelle auch für das in der Stellenanzeige angegebene Gehalt anzunehmen.
  2. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wurde die Beschwerde vom 01.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 05.09.2024 wurde die Beschwerde vom 01.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.09.2024, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und gab an, dass er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechthalte.
  2. Am 20.09.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit ergänzender Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.09.2024, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
  4. Am 20.11.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und der fachkundige Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), seine Rechtsvertreterin Mag. Sibylle BURIANEK, BA, erschienen für RA Mag. Dieter KIESLINGER (RV), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
  5. Am 20.11.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und der fachkundige Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), seine Rechtsvertreterin Mag. Sibylle BURIANEK, BA, erschienen für RA Mag. Dieter KIESLINGER (RV), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er wisse, wieviel er verdienen könnte. Dies habe er mit € 1.800,- mit Zulagen beantwortet. Die Rekruterin habe dies bejaht und den Betrag von € 1.900,- netto mit Zulagen genannt. Die darauffolgende Frage nach dem Wunschlohn habe er mit € 2.000,- netto beantwortet. Die Rekruterin habe daraufhin gesagt, dass sie nicht über dem Kollektivvertrag zahlen würden. Der Beschwerdeführer habe deutlich gesagt, dass das in Ordnung sei. Die Frage nach dem Wunschlohn und die am Zettel vermerkte Bereitschaft zur Überzahlung seien ihm daher merkwürdig vorgekommen. Die Rekruterin habe das Gespräch dann beendet und der Beschwerdeführer habe unterschreiben sollen und sei gefragt worden, warum er nicht aufgenommen wurde. Er sei ins Zimmer nebenan gegangen, wo mehrere Leute gewesen seien, die eine Unterschrift leisten hätten müssen. Dort sei er neben der Anschuldigung wegen des Geldes gefragt worden, ob er Fische erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe dies dahingehend beantwortet, dass er kleine Fische zu Hause habe um die sich sein Nachbar oder seine Mutter kümmern würden und es kein Problem für ihn sei zu reisen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie könne sich noch an die Jobbörse erinnern und ganz wenig an den Beschwerdeführer. Sie wisse, dass sie das Gespräch geführt habe. Was genau besprochen worden sei, wisse sie nicht mehr. Es sei im Mai gewesen und sie habe an dem Tag 30 Gespräche gehabt und seither fünf in der Woche. Da es ihre erste Jobbörse gewesen sei und auch aus Datenschutzgründen hätten sie keine Notizen gemacht. Sie sei alleine gewesen. AMS-Berater seien dabei gewesen. Auf einen Gehaltswunsch von € 2.000,- würde sie sagen, dass sie dies nicht bieten könnten, weil es sich mit den Reisekosten oder den Zulagen nicht ausginge. Würde der potenzielle Arbeitnehmer darauf beharren, wäre dies ein Ausschlusskriterium. Ob der Beschwerdeführer gesagt habe, er wolle mindestens € 2.000,- verdienen und warum sie ihn nicht genommen haben, wisse sie nicht mehr. An das Thema Fische könne sie sich nicht direkt erinnern. Die Z1 könne sich nur erinnern eine Mail darüber bekommen zu haben. Sie würden nicht direkt fragen, ob jemand Haustiere habe. Sie wisse nicht warum in der Stellenausschreibung eine Bereitschaft zur Überzahlung angegeben sei. Dies müsse ein Fehler in der Kommunikation sein. Von 30 Gesprächen würden im Durschnitt 5-10 Personen zur nächsten Runde eingeladen werden. Sie wisse nicht mehr aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ungeeignet gewesen sei. Es könne schon sein, dass etwas am Auftreten nicht gepasst habe. Nach dem Wunschgehalt habe sie nicht gefragt, da sie darüber nicht verhandeln könnten. Sie teile das Nettogehalt und Durchschnittsgehalt mit Zulage mit und stelle dann die Ja-oder-Nein Frage, ob das in Ordnung sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie könne sich an den Ablauf nicht mehr erinnern, weil es eine ziemlich volle Jobbörse gewesen sei und man um die 20 Niederschriften aufnehme. Das seien ziemlich hektische Tage. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Er sei bei dem Gespräch dabei gewesen und könne sich dunkel an den Beschwerdeführer erinnern. Es werde alles dokumentiert, was sie wahrnehmen. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich Betreuungspflichten geantwortet, dass er Fische habe, die von Bekannten und Verwandten gepflegt werden könnten. Der Z3 habe dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet habe, auf wie viel er komme, und dass er € 2.000,- bräuchte. Dass ihn die Z1 nicht nehmen habe wollen, habe er aus dem Gespräch heraus erfahren. Nach dem Gehaltsthema sei man sich einig gewesen, dass man auf keinen grünen Zweig komme. Der Z3 könne definitiv sagen, dass die Rekruterin allen Bewerbern gleich mitgeteilt habe, ob sie nicht genommen werden, jedoch nicht immer in der gleichen Form. Mit der Rekruterin spreche er vor Aufnahme der Niederschrift nur, wenn er Rückfragen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Er bezieht seit 18.11.2002 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht er seit 20.04.2019 Notstandshilfe. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 15.01.2018 bis 31.08.2018 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 15.01.2018 bis 31.08.2018 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. In dem am 26.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Notstandshilfe bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „gesperrt werden, wenn [der Beschwerdeführer] eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder er eine [ihm] vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In der am 06.02.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 06.08.2024, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Werkstättenhelfer sowie in anderen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Am 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Housekeeper-Steward mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.092,19 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung bei dem Dienstgeber XXXX zugewiesen. Das Bewerbungsgespräch sollte persönlich mit dem Unternehmen am 28.05.2024 um 13:30 Uhr im Rahmen einer Jobbörse beim Arbeitsmarktservice Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“Am 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Housekeeper-Steward mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.092,19 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung bei dem Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Das Bewerbungsgespräch sollte persönlich mit dem Unternehmen am 28.05.2024 um 13:30 Uhr im Rahmen einer Jobbörse beim Arbeitsmarktservice Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Beschwerdeführer war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. Der Beschwerdeführer nahm am 28.05.2024 an der Jobbörse beim AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien teil und führte dort ein Bewerbungsgespräch mit der Firma XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Höhe der Entlohnung Inhalt dieses Bewerbungsgespräches war, insbesondere auch nicht, ob der Beschwerdeführer eine über dem Kollektivvertrag liegende Gehaltsforderung geltend machte, davon nicht abrückte bzw. er in diesem Zusammenhang nicht erklärte, die Stelle auch zum gebotenen kollektivvertraglichen Entgelt annehmen zu wollen und der potenzielle Dienstgeber aufgrund dessen von der Einstellung des Beschwerdeführers Abstand nahm. Der Beschwerdeführer nahm am 28.05.2024 an der Jobbörse beim AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien teil und führte dort ein Bewerbungsgespräch mit der Firma römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Höhe der Entlohnung Inhalt dieses Bewerbungsgespräches war, insbesondere auch nicht, ob der Beschwerdeführer eine über dem Kollektivvertrag liegende Gehaltsforderung geltend machte, davon nicht abrückte bzw. er in diesem Zusammenhang nicht erklärte, die Stelle auch zum gebotenen kollektivvertraglichen Entgelt annehmen zu wollen und der potenzielle Dienstgeber aufgrund dessen von der Einstellung des Beschwerdeführers Abstand nahm. Der Beschwerdeführer hielt es daher weder ernstlich für möglich noch fand er sich damit ab, das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aus nicht feststellbaren Gründen nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur fehlenden Ausbildung sowie zu den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 23.09.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Inhalte des Antrags auf Notstandshilfe, der Betreuungsvereinbarung sowie des gegenständlichen Stellenangebots resultieren aus dem Akt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse am 28.05.2024 teilnahm ist unstrittig. Aus der dem Beschwerdeführer am 07.05.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 28.05.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen war, ob die Höhe der Entlohnung des Beschwerdeführers überhaupt Gegenstand des Bewerbungsgespräches war und insbesondere auch nicht, ob der Beschwerdeführer eine Gehaltsforderung an den potenziellen Dienstgeber stellte, von der er nicht bereit war abzurücken bzw. er in diesem Zusammenhang nicht erklärte, die Stelle auch zum gebotenen kollektivvertraglichen Entgelt annehmen zu wollen, folgt aus den nachstehenden Erwägungen. Der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, Herr XXXX , der im Zuge des Gespräches zwischen der Rekruterin und dem Beschwerdeführer anwesend war, vermerkte in der Gesprächsnotiz vom 28.05.2024, dem Tag der Abhaltung der Jobbörse, unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet habe, dass er ca. € 1.800,- bekomme, er aber mindestens € 2.000,- verdienen wolle. Dies findet auch so Eingang in die am selben Tag von Frau XXXX aufgenommene Niederschrift. Bereits den Ausführungen des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass die Ablehnung des Beschwerdeführers durch den potenziellen Dienstgeber auf eine allfällige (überhöhte) Gehaltsforderung zurückzuführen wäre. Herr XXXX berichtete zwar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Rekruterin angegeben haben soll „€ 2.000 zu brauchen“, doch gab er auch an, dass er die Ablehnung aufgrund der Gehaltsthematik alleine aus dem Gespräch zwischen dem potenziellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer heraus vernommen habe. Befragt dazu, ob die Rekruterin konkret gesagt habe, dass man den Beschwerdeführer nicht nimmt, führte der Zeuge XXXX aus „Ja. Sobald der Rekruter das Gespräch definitiv beendet hat, würden wir mit ihm nicht weggehen.“. Auf die nachfolgende Frage, ob sie es den Bewerbern immer gleich sage, dass sie nicht genommen werden antwortete er hingegen „Das kann ich nicht sagen. Da waren zu viele Gespräche an dem Tag. Meines Wissens nach hat sie es dem Kunden gesagt. Ich bin nur der stille Zuhörer.“ In der Folge führte Herr XXXX aufgrund der missverstandenen Frage nochmals aus „Ich kann definitiv sagen, dass sie allen Bewerbern gleich mitgeteilt hat, ob sie sie nicht nimmt, jedoch kann ich festhalten, dass es nicht immer in der gleichen Form war.“. Festzuhalten ist jedenfalls, dass Herr XXXX in der mündlichen Verhandlung angab, nicht mehr zu wissen, ob er mit der Rekruterin gesprochen habe, bevor er den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer Niederschrift aufgefordert habe. Dies geschehe, wenn es die Situation verlange und er Rückfragen habe, kommt der Bewerber in die nächste Runde oder nicht, ansonsten sei es nicht üblich.Der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde, Herr römisch 40 , der im Zuge des Gespräches zwischen der Rekruterin und dem Beschwerdeführer anwesend war, vermerkte in der Gesprächsnotiz vom 28.05.2024, dem Tag der Abhaltung der Jobbörse, unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet habe, dass er ca. € 1.800,- bekomme, er aber mindestens € 2.000,- verdienen wolle. Dies findet auch so Eingang in die am selben Tag von Frau römisch 40 aufgenommene Niederschrift. Bereits den Ausführungen des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass die Ablehnung des Beschwerdeführers durch den potenziellen Dienstgeber auf eine allfällige (überhöhte) Gehaltsforderung zurückzuführen wäre. Herr römisch 40 berichtete zwar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Rekruterin angegeben haben soll „€ 2.000 zu brauchen“, doch gab er auch an, dass er die Ablehnung aufgrund der Gehaltsthematik alleine aus dem Gespräch zwischen dem potenziellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer heraus vernommen habe. Befragt dazu, ob die Rekruterin konkret gesagt habe, dass man den Beschwerdeführer nicht nimmt, führte der Zeuge römisch 40 aus „Ja. Sobald der Rekruter das Gespräch definitiv beendet hat, würden wir mit ihm nicht weggehen.“. Auf die nachfolgende Frage, ob sie es den Bewerbern immer gleich sage, dass sie nicht genommen werden antwortete er hingegen „Das kann ich nicht sagen. Da waren zu viele Gespräche an dem Tag. Meines Wissens nach hat sie es dem Kunden gesagt. Ich bin nur der stille Zuhörer.“ In der Folge führte Herr römisch 40 aufgrund der missverstandenen Frage nochmals aus „Ich kann definitiv sagen, dass sie allen Bewerbern gleich mitgeteilt hat, ob sie sie nicht nimmt, jedoch kann ich festhalten, dass es nicht immer in der gleichen Form war.“. Festzuhalten ist jedenfalls, dass Herr römisch 40 in der mündlichen Verhandlung angab, nicht mehr zu wissen, ob er mit der Rekruterin gesprochen habe, bevor er den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer Niederschrift aufgefordert habe. Dies geschehe, wenn es die Situation verlange und er Rückfragen habe, kommt der Bewerber in die nächste Runde oder nicht, ansonsten sei es nicht üblich. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.08.2024 ist zu entnehmen, dass Frau XXXX im Zuge ihres Anrufs angegeben habe, sich kaum an das Gespräch zu erinnern und ausschließe nach einem Gehaltswunsch gefragt zu haben. In ihrem Email vom 27.08.2024 an die belangte Behörde führte sie ebenso aus, dass von ihrer Seite ein Wunschgehalt nicht erfragt werde, da in keinem Inserat, welches am 28.05.2024 vorgestellt worden sei „Bereitschaft zur Überzahlung“ beinhaltet sei. Aus dem Aktenvermerk vom 28.08.2024 folgt, dass Frau XXXX , den im gegenständlichen Inserat tatsächlich vorliegenden Vermerk der Bereitschaft zur Überzahlung, auf einen Übermittlungsfehler zurückführe. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Beschwerdeführer mit € 2.000,- netto in das Gespräch eingestiegen sei. Grund für eine Absage sei normalerweise nicht das Gehalt, sondern das allgemeine Auftreten. Die Rekruterin, Frau XXXX , erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich an den Beschwerdeführer ganz wenig erinnern könne und sie wisse, dass sie das Gespräch geführt habe, aber nicht wisse, was genau besprochen worden sei. Es gäbe zu den Gesprächen keine Notizen, da es die erste Jobbörse gewesen sei und auch aus Datenschutzgründen. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschwerdeführer zu ihr gesagt habe, dass er mindestens € 2.000,- verdienen wolle und warum sie ihn nicht genommen haben. Übereinstimmend mit ihrem Email vom 27.08.2024 führte sie als potenziellen Ausschlussgrund das Auftreten der Person an. Das Gehalt wäre ein Ausschlusskriterium, wenn der potenzielle Dienstnehmer darauf beharren würde. Die Zeugin XXXX verneinte nach einem Wunschgehalt gefragt zu haben, da sie nicht verhandeln könnten. Sie benenne das Nettogehalt und Durchschnittsgehalt mit Zulage und stelle die Ja-oder-Nein Frage, ob das in Ordnung sei. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.08.2024 ist zu entnehmen, dass Frau römisch 40 im Zuge ihres Anrufs angegeben habe, sich kaum an das Gespräch zu erinnern und ausschließe nach einem Gehaltswunsch gefragt zu haben. In ihrem Email vom 27.08.2024 an die belangte Behörde führte sie ebenso aus, dass von ihrer Seite ein Wunschgehalt nicht erfragt werde, da in keinem Inserat, welches am 28.05.2024 vorgestellt worden sei „Bereitschaft zur Überzahlung“ beinhaltet sei. Aus dem Aktenvermerk vom 28.08.2024 folgt, dass Frau römisch 40 , den im gegenständlichen Inserat tatsächlich vorliegenden Vermerk der Bereitschaft zur Überzahlung, auf einen Übermittlungsfehler zurückführe. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Beschwerdeführer mit € 2.000,- netto in das Gespräch eingestiegen sei. Grund für eine Absage sei normalerweise nicht das Gehalt, sondern das allgemeine Auftreten. Die Rekruterin, Frau römisch 40 , erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich an den Beschwerdeführer ganz wenig erinnern könne und sie wisse, dass sie das Gespräch geführt habe, aber nicht wisse, was genau besprochen worden sei. Es gäbe zu den Gesprächen keine Notizen, da es die erste Jobbörse gewesen sei und auch aus Datenschutzgründen. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschwerdeführer zu ihr gesagt habe, dass er mindestens € 2.000,- verdienen wolle und warum sie ihn nicht genommen haben. Übereinstimmend mit ihrem Email vom 27.08.2024 führte sie als potenziellen Ausschlussgrund das Auftreten der Person an. Das Gehalt wäre ein Ausschlusskriterium, wenn der potenzielle Dienstnehmer darauf beharren würde. Die Zeugin römisch 40 verneinte nach einem Wunschgehalt gefragt zu haben, da sie nicht verhandeln könnten. Sie benenne das Nettogehalt und Durchschnittsgehalt mit Zulage und stelle die Ja-oder-Nein Frage, ob das in Ordnung sei. Aus alledem folgt für den erkennenden Senat, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen war, ob die Höhe der Entlohnung überhaupt Gegenstand des Bewerbungsgespräches zwischen dem Beschwerdeführer und der Rekruterin war. Wie der Aussage von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, sind keine Notizen von den Gesprächen angefertigt worden, woran auch kein Grund zu zweifeln besteht. Frau XXXX , die die Niederschrift vom 28.05.2024 aufgenommen hat, hat keine Erinnerungen an die Geschehnisse an jenem Tag. Eingangs seiner Befragung gab auch der Zeuge XXXX an, dass er sich zwar an den Beschwerdeführer erinnern könne, aber nur dunkel. Er konnte etwa nicht beantworten, ob er im konkreten Fall, vor Aufnahme der Niederschrift, Rücksprache mit der Rekruterin gehalten hat. Hervorgekommen ist, dass sich der Zeuge XXXX oftmals (ausschließlich) auf eigene Wahrnehmungen im Zuge seiner Anwesenheit bei den Bewerbungsgesprächen verlässt, wiewohl er auch angab, situationsabhängig Rücksprache zu halten. Die Zeugin XXXX gab diesbezüglich an, wenn das Auftreten (des Bewerbers) nicht passe oder die Person kein Interesse habe, dann sage sie das offen und der Kollege (vom AMS) bekomme das mit. Eigentlich sage sie es immer gleich. Wie bereits ausgeführt, sagte sie aber auch, sich an den konkreten Fall nicht erinnern zu können. Aus alledem folgt für den erkennenden Senat, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen war, ob die Höhe der Entlohnung überhaupt Gegenstand des Bewerbungsgespräches zwischen dem Beschwerdeführer und der Rekruterin war. Wie der Aussage von Frau römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, sind keine Notizen von den Gesprächen angefertigt worden, woran auch kein Grund zu zweifeln besteht. Frau römisch 40 , die die Niederschrift vom 28.05.2024 aufgenommen hat, hat keine Erinnerungen an die Geschehnisse an jenem Tag. Eingangs seiner Befragung gab auch der Zeuge römisch 40 an, dass er sich zwar an den Beschwerdeführer erinnern könne, aber nur dunkel. Er konnte etwa nicht beantworten, ob er im konkreten Fall, vor Aufnahme der Niederschrift, Rücksprache mit der Rekruterin gehalten hat. Hervorgekommen ist, dass sich der Zeuge römisch 40 oftmals (ausschließlich) auf eigene Wahrnehmungen im Zuge seiner Anwesenheit bei den Bewerbungsgesprächen verlässt, wiewohl er auch angab, situationsabhängig Rücksprache zu halten. Die Zeugin römisch 40 gab diesbezüglich an, wenn das Auftreten (des Bewerbers) nicht passe oder die Person kein Interesse habe, dann sage sie das offen und der Kollege (vom AMS) bekomme das mit. Eigentlich sage sie es immer gleich. Wie bereits ausgeführt, sagte sie aber auch, sich an den konkreten Fall nicht erinnern zu können. Angesichts eines solchen Vorgehens erscheint das Auftreten von Missverständnissen, insbesondere dann, wenn der Grund der Ablehnung nicht explizit aus dem Bewerbungsgespräch hervorgeht, vom Mitarbeiter des AMS aber irrtümlich als unmissverständlich angenommen wird, er daher auch keine Rücksprache hält und vor dem Hintergrund dessen, dass die Zeugin XXXX angab, am besagten Tag 30 Gespräche geführt zu haben, nicht unwahrscheinlich. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, da der Zeuge XXXX ausführte, dass Frau XXXX eine Absage nicht immer in der „gleichen Form“ mitteile. Angesichts eines solchen Vorgehens erscheint das Auftreten von Missverständnissen, insbesondere dann, wenn der Grund der Ablehnung nicht explizit aus dem Bewerbungsgespräch hervorgeht, vom Mitarbeiter des AMS aber irrtümlich als unmissverständlich angenommen wird, er daher auch keine Rücksprache hält und vor dem Hintergrund dessen, dass die Zeugin römisch 40 angab, am besagten Tag 30 Gespräche geführt zu haben, nicht unwahrscheinlich. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, da der Zeuge römisch 40 ausführte, dass Frau römisch 40 eine Absage nicht immer in der „gleichen Form“ mitteile. Es war letztlich nicht entsprechend wahrscheinlich auszuschließen, dass die Ablehnung des Beschwerdeführers auf einen anderen Grund zurückzuführen ist, schloss doch auch die Zeugin XXXX selbst - mangels Erinnerungsvermögen betreffend die Situation - nicht aus, dass etwa das Auftreten nicht gepasst haben könnte und gab, wie aus ihrem Email vom 27.08.2024 an die belangte Behörde folgt, eben an, dass der Grund für eine Absage normalerweise nicht das Gehalt, sondern das allgemeine Auftreten sei. Zusammenfassend mangelt es den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX an Substanz und Detailgenauigkeit infolge der über weite Teile der Geschehnisse bestehenden Erinnerungslücken, die nachvollziehbarer Weise der Vielzahl an Bewerbern bei der Jobbörse und in Bezug auf die mündliche Verhandlung der mittlerweile verstrichenen Zeit geschuldet sind. Es war auch nicht zu verifizieren, ob sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zugetragen haben könnte. Überdies bestehen aber auch in dieser Hinsicht Zweifel, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte nach einem Wunschgehalt gefragt worden zu sein, was die Zeugin XXXX aber in Absenz eines Verhandlungsspielraums ausschloss und auch glaubwürdig erläuterte, dass die Angabe der Bereitschaft zur Überzahlung in der fallgegenständlichen Stellenausschreibung lediglich einem Übermittlungsfehler geschuldet war. Letztlich war daher die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen. Es war letztlich nicht entsprechend wahrscheinlich auszuschließen, dass die Ablehnung des Beschwerdeführers auf einen anderen Grund zurückzuführen ist, schloss doch auch die Zeugin römisch 40 selbst - mangels Erinnerungsvermögen betreffend die Situation - nicht aus, dass etwa das Auftreten nicht gepasst haben könnte und gab, wie aus ihrem Email vom 27.08.2024 an die belangte Behörde folgt, eben an, dass der Grund für eine Absage normalerweise nicht das Gehalt, sondern das allgemeine Auftreten sei. Zusammenfassend mangelt es den Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 an Substanz und Detailgenauigkeit infolge der über weite Teile der Geschehnisse bestehenden Erinnerungslücken, die nachvollziehbarer Weise der Vielzahl an Bewerbern bei der Jobbörse und in Bezug auf die mündliche Verhandlung der mittlerweile verstrichenen Zeit geschuldet sind. Es war auch nicht zu verifizieren, ob sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zugetragen haben könnte. Überdies bestehen aber auch in dieser Hinsicht Zweifel, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte nach einem Wunschgehalt gefragt worden zu sein, was die Zeugin römisch 40 aber in Absenz eines Verhandlungsspielraums ausschloss und auch glaubwürdig erläuterte, dass die Angabe der Bereitschaft zur Überzahlung in der fallgegenständlichen Stellenausschreibung lediglich einem Übermittlungsfehler geschuldet war. Letztlich war daher die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.09.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 28.05.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Als Vereitelung kann auch ein - bloßer - Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (VwGH 5.9.1995, 95/08/0178, und 23.2.2000, 95/08/0329; im Fall des Erkenntnisses VwGH 4.7.1995, 95/08/0159, war die Gehaltsforderung eine endgültige). Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen aber frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (Hinweis VwGH 30.5.1995, 95/08/0054, und 17.2.1998, 95/08/0056; eine Zuweisung mit "Entlohnung nach Vereinbarung" betreffend das Erkenntnis 26.1.2000, 98/08/0242). Lehnt der Gesprächspartner des Arbeitslosen dessen Gehaltswunsch ab, so liegt es an ihm, rechtzeitig klar zu stellen, dass es sich nicht um eine konkrete Lohnforderung handle und er bereit sei, die Beschäftigung zu der ihm - von vornherein oder in Reaktion auf seinen Gehaltswunsch - angebotenen, dem Angemessenheitserfordernis entsprechenden Entlohnung anzunehmen (VwGH 18.10.2000, 98/08/0392). Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar war, hatte er sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar war, hatte er sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Fallgegenständlich war nicht festzustellen, ob die Höhe der Entlohnung Inhalt des Bewerbungsgespräches war und insbesondere auch nicht, ob der Beschwerdeführer eine über dem Kollektivvertrag liegende Gehaltsforderung geltend machte, davon nicht abrückte bzw. er in diesem Zusammenhang nicht erklärte, die Stelle auch zum gebotenen kollektivvertraglichen Entgelt annehmen zu wollen und der potenzielle Dienstgeber aufgrund dessen von der Einstellung des Beschwerdeführers Abstand nahm. Folge dessen wurde der Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 6 Wochen ist daher nicht gerechtfertigt. Folge dessen wurde der Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 6 Wochen ist daher nicht gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2299371.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.