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{'item': 'W152 2286663-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW152 2286663-1 Spruch, W152 2286663-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.11.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen des Krieges ausgereist zu sein. Er wäre in die Armee einberufen worden, habe aber nicht kämpfen wollen und sich der Einberufung verweigert. Bei einer Rückkehr fürchte er, festgenommen und zum Militärdienst gezwungen zu werden.
  2. Am 09.01.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er diverse – inhaltlich unübersetzt gebliebene – Dokumente (ua. seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Führerschein im Original, diverse Personenstandsdokumente, einen Gefängnis-Besucherausweis, eine Bestätigung über einen Gefängnisaufenthalt, einen Strafregisterauszug, ein Schriftstück betreffend einen Gefängnisaufenthalt des Sohnes) und auch die „Kopie einer Anzeige bei der Polizei, dass ich von bewaffneten Gruppierungen entführt wurde“ in arabischer Sprache vor, deren Inhalt in weiterer Folge ebenfalls nicht übersetzt wurde. Der BF gab zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, das Regime suche nach ihm, halte seit neuneinhalb Jahren seinen Sohn in Haft und habe den BF, weil er die Gebühren und das Bestechungsgeld für dessen Freilassung nicht habe aufbringen können, festgenommen und für drei Jahre und drei Monate inhaftiert. Nachdem er sein Haus verkauft und mit dem Geld seine Freilassung erwirkt habe, werde der BF weiterhin vom Regime verfolgt. Eine Befragung bezüglich der Entführung des BF durch bewaffnete Gruppierungen erfolgte trotz des hiezu vorgelegten Dokuments im Rahmen der Einvernahme nicht und stellte das BFA auch in weiterer Folge keine entsprechenden Ermittlungen an.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.01.2024, Zl. 1334179704-223664008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.01.2024, Zl. 1334179704-223664008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen , (Spruchpunkt römisch eins), wobei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF stamme aus XXXX und habe dort bis zum Tag der Ausreise gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen hätte und es sei nicht glaubhaft, dass er aktuell vom syrischen Regime gesucht werde. XXXX gelte als zumutbar sicher und sei gefahrenlos zu erreichen. Es bestehe die Möglichkeit, bei der Einreise einen Grenzübergang von der Türkei nach Syrien zu verwenden und, ohne in den Wirkungsbereich der syrischen Streitkräfte oder Behördenorgane zu gelangen, in sein Heimatgebiet (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) zu reisen. In seinem Fall liege keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung

Art. 2

und 3 EMRK in Bezug auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, insbesondere auch nicht in der unmittelbaren Heimatprovinzdes BF XXXX , Stadt XXXX , vor. Dieses Gebiet stehe unter der Kontrolle der kurdischen Gruppen YPG, YPJ, SDF und der PKK. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF stamme aus römisch 40 und habe dort bis zum Tag der Ausreise gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen hätte und es sei nicht glaubhaft, dass er aktuell vom syrischen Regime gesucht werde. römisch 40 gelte als zumutbar sicher und sei gefahrenlos zu erreichen. Es bestehe die Möglichkeit, bei der Einreise einen Grenzübergang von der Türkei nach Syrien zu verwenden und, ohne in den Wirkungsbereich der syrischen Streitkräfte oder Behördenorgane zu gelangen, in sein Heimatgebiet (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) zu reisen. In seinem Fall liege keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung

Artikel 2

und 3 EMRK in Bezug auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, insbesondere auch nicht in der unmittelbaren Heimatprovinzdes BF römisch 40 , Stadt römisch 40 , vor. Dieses Gebiet stehe unter der Kontrolle der kurdischen Gruppen YPG, YPJ, SDF und der PKK. Bezüglich einer Gefährdung bzw. Entführung durch bewaffnete Gruppierungen wurden keine (auch keine Negativ-) Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen zu der in Kopie in Vorlage gebrachten Anzeige bei der Polizei bezüglich einer Entführung durch bewaffnete Gruppierungen nur aus, dass der BF eine solche Entführung nicht einmal im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, obwohl er mehrfach nach den Ereignissen und insbesondere Vorfällen/Schwierigkeiten zwischen seiner Person und dem Regime angesprochen worden sei. Zudem liege die Herkunftsregion des BF nicht in dem von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebiet, sondern in dem von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil. 4. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 14.01.2024 erhob der BF am 12.02.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde in vollem Umfang. 5. Die Beschwerdevorlage langte am 16.02.2024 im Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.5. Die Beschwerdevorlage langte am 16.02.2024 im Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben dargestellte Verfahrensgang, der sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt, wird als Sachverhalt festgestellt.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl

§ 17i

Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.

(2018), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.
(2018), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach , Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169). Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wird (vgl. VwGH vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wird vergleiche VwGH vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, , Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes , vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aufgrund folgender Erwägungen: Der BF legte wie ausgeführt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA – neben diversen anderen Dokumenten – die Kopie eines Dokuments in arabischer Sprache vor, wobei sich der Niederschrift entnehmen lässt, dass es sich hiebei um eine Anzeige bei der Polizei handeln soll, weil er von bewaffneten Gruppierungen entführt worden sei. In weiterer Folge ignorierte die belangte Behörde dieses Beweismittel im Rahmen der Einvernahme jedoch völlig und ließ es weder durch den anwesenden Dolmetscher übersetzen noch stellte sie dem BF Fragen dazu. Das BFA beauftragte auch in der Folge keine Übersetzung, unterließ weitere Ermittlungen bezüglich der Verfolgung durch bewaffnete Gruppierungen, ging auch nicht darauf ein, wann und wo diese Entführung stattgefunden haben soll bzw. um welche Gruppierungen es sich handelt und fehlen jegliche Feststellungen – es wurden auch keine Negativfeststellungen vorgenommen – hiezu. Lediglich in der Beweiswürdigung wurde knapp vermerkt, hinsichtlich der in Kopie in Vorlage gebrachten Anzeige bei der Polizei bezüglich einer angeblichen Entführung durch bewaffnete Gruppierungen sei zu erwähnen, dass der BF eine solche Entführung nicht einmal im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, obwohl er mehrfach nach den Ereignissen und insbesondere Vorfällen/Schwierigkeiten zwischen seiner Person und dem Regime angesprochen worden sei. Hiebei verkennt das BFA jedoch, dass eine Anzeige bei der Polizei und die Bezeichnung „bewaffnete Gruppierungen“ eben nicht eindeutig darauf schließen lassen, dass es sich hiebei um eine Verfolgung durch das (vormalige) syrische Regime handelt. Bezüglich der Einreise wurde im bekämpften Bescheid im Übrigen nur vage ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, einen Grenzübergang von der Türkei nach Syrien zu verwenden und, ohne in den Wirkungsbereich der (vormaligen) syrischen Streitkräfte oder Behördenorgane zu gelangen, in das Heimatgebiet (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) zu reisen, wobei das BFA nicht weiter ausführte, welcher Grenzübergang dem BF denn möglich gewesen wäre und wie er von der Türkei aus gerade ins kurdische Gebiet hätte reisen können, zumal er hiebei durchaus mit ebendiesen bewaffneten Gruppierungen in Kontakt hätte kommen können. Zudem ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der BF – wie auch das BFA festgestellt hat – der arabischen Volksgruppe angehört, sodass im Behördenverfahren darauf eingegangen hätte werden müssen, ob er gerade deswegen im kurdisch dominierten Gebiet von kurdischen Einheiten entführt worden sei. Somit ging das Bundesamt auf die schon zum damaligen Zeitpunkt wesentliche vorgebrachte drohende Verfolgung durch bewaffnete Gruppierungen nicht ein und hat das BFA in diesem konkreten Fall jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und dies an das BVwG delegiert. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Das Bundesamt kann somit die notwendigen – auch darüberhinausgehenden – Ermittlungsschritte wesentlich rascher und effizienter nachholen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Das Bundesamt kann somit die notwendigen – auch darüberhinausgehenden – Ermittlungsschritte wesentlich rascher und effizienter nachholen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (§ 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Aufl.

(2018), Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.

(2018), Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Hinzu kommt, dass vom BFA auf die mittlerweile geänderten Verhältnisse in Syrien (noch) nicht Bedacht genommen werden konnte (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, Rn 18).Hinzu kommt, dass vom BFA auf die mittlerweile geänderten Verhältnisse in Syrien (noch) nicht Bedacht genommen werden konnte vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, Rn 18). Somit wird die Behörde den BF im fortgesetzten Verfahren zu den behaupteten Verfolgungshandlungen und einer allfällig künftig drohenden Verfolgung durch bewaffnete Gruppierungen einzuvernehmen und darauf basierend weitere notwendige diesbezügliche Ermittlungsschritte – wie Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel – vorzunehmen und konkrete Feststellungen hiezu iZm der aktuellen Lage im Herkunftsort des BF zu treffen haben. Sonst läge eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Bereits durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2286663.1.00

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