4 B-VG nicht zulässig.B)
zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch acht. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)
4 B-VG nicht zulässig.B)
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.2208311.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.