1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger wurde in Österreich am 16.07.2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach XXXX festgenommen, zur Anzeige gebracht und in der Folge am 17.07.2024 in die Justizanstalt XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger wurde in Österreich am 16.07.2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach römisch 40 festgenommen, zur Anzeige gebracht und in der Folge am 17.07.2024 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Am 18.07.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einen Festnahmeauftrag. Mit Schreiben des BFA vom 19.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom „Ergebnis der Beweisaufnahme“ verständigt, ihm die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde, nämlich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht eingebracht. Am 19.07.2024 wurde über dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, am 02.09.2024 wurde gegen ihn Anklage erhoben, am 16.10.2024 fand eine Hauptverhandlung am XXXX statt. Am 19.07.2024 wurde über dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, am 02.09.2024 wurde gegen ihn Anklage erhoben, am 16.10.2024 fand eine Hauptverhandlung am römisch 40 statt. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen I. XXXX ;römisch eins. römisch 40 ; II. XXXX ;römisch zwei. römisch 40 ; III. XXXX römisch drei. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten, davon
GB ein Teil von XXXX Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 Monaten, davon
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von römisch 40 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die XXXX , als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfachen Tatangriffe.Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die römisch 40 , als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfachen Tatangriffe. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
1 Z 3 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass dem zufolge
2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass dem zufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schreiben vom 31.10.2024 ersuchte das BFA die XXXX um Zustellung dieses Bescheides sowie um Zustellung der Verfahrensanordnung Rechtsberater. Mit Schreiben vom 31.10.2024 ersuchte das BFA die römisch 40 um Zustellung dieses Bescheides sowie um Zustellung der Verfahrensanordnung Rechtsberater. Mit E-Mail vom 31.10.2024 verständigte die XXXX , polizeiliche Verbindungsstelle in der XXXX , das BFA von der Zustellung und übermittelte in der Anlage den Zustellschein, datiert mit 31.10.2024, unterfertigt vom Zusteller der Justizanstalt, auf welchem auch der Vermerk: „Wurde am 31.10.2024 via Poststelle der XXXX zugestellt.“ angebracht ist. Mit E-Mail vom 31.10.2024 verständigte die römisch 40 , polizeiliche Verbindungsstelle in der römisch 40 , das BFA von der Zustellung und übermittelte in der Anlage den Zustellschein, datiert mit 31.10.2024, unterfertigt vom Zusteller der Justizanstalt, auf welchem auch der Vermerk: „Wurde am 31.10.2024 via Poststelle der römisch 40 zugestellt.“ angebracht ist. Innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde eingebracht, der Bescheid vom 30.10.2024 erwuchs am 15.11.2024 in Rechtskraft. Am 15.11.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. Am 15.11.2024 wurde für den Beschwerdeführer von der Rechtsanwälte-Partnerschaft Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits, Wieger eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.10.2024 eingebracht. Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde von den bisherigen Vertretern des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben und festgehalten, dass die Außerlandesbringung nach Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung zu Unrecht erfolgt sei, weil eine solche unzulässig sei, solange der Bescheid vom 30.10.2024, zugestellt am 04.11.2024 nicht rechtskräftig sei, weil doch einer Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zukomme. Am 03.12.2024 erfolgte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt und wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen mit Ablauf vom 14.11.2024 geendet habe und die Beschwerde vom 15.11.2024 somit als verspätet anzusehen sei. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Eingabe vom 17.12.2024, hg eingelangt am 20.12.2024, gab die Rechtsanwälte-Partnerschaft Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits, Wieger neuerlich die Vollmacht für den Beschwerdeführer bekannt und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen und habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX befunden, um seine unbedingte Haftstrafe zu vollziehen. Es möge somit zwar richtig sein, dass der Bescheid am 31.10.2024 in der Poststelle der Justizanstalt XXXX zugestellt worden wäre und dies auch richtig mit dem beiliegenden Dokument bestätigt sei, jedoch sei der Bescheid erst mit 04.11.2024 dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden. Dies habe der Beschwerdeführer selbst mit seiner Unterschrift auf dem zugestellten Bescheid zu Dokumentationszwecken bestätigt. Rechtlich sei jedoch die Zustellung erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, in dem das Poststück an den Beschwerdeführer selbst übergeben werde, sohin am 04.11.2024. Mit Eingabe vom 17.12.2024, hg eingelangt am 20.12.2024, gab die Rechtsanwälte-Partnerschaft Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits, Wieger neuerlich die Vollmacht für den Beschwerdeführer bekannt und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen und habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 befunden, um seine unbedingte Haftstrafe zu vollziehen. Es möge somit zwar richtig sein, dass der Bescheid am 31.10.2024 in der Poststelle der Justizanstalt römisch 40 zugestellt worden wäre und dies auch richtig mit dem beiliegenden Dokument bestätigt sei, jedoch sei der Bescheid erst mit 04.11.2024 dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden. Dies habe der Beschwerdeführer selbst mit seiner Unterschrift auf dem zugestellten Bescheid zu Dokumentationszwecken bestätigt. Rechtlich sei jedoch die Zustellung erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, in dem das Poststück an den Beschwerdeführer selbst übergeben werde, sohin am 04.11.2024. Dem Schreiben angefügt ist eine Kopie der ersten Seite des Bescheides vom 30.10.2024 mit einem handschriftlichen Vermerk: „erhalten 4/11/24“und einer Unterschrift, auf dieser Seite befindet sich noch ein weiterer handschriftlicher, nicht leserlicher Vermerk. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger ist in Italien asylberechtigt und verfügt über einen italienischen Konventionsreisepass sowie einen italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 04.12.2027. Er reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein, verübte während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Straftaten und wurde mit Urteil des XXXX wegen Er reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein, verübte während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Straftaten und wurde mit Urteil des römisch 40 wegen I. XXXX ;römisch eins. römisch 40 ; II. XXXX ;römisch zwei. römisch 40 ; III. XXXX davon
GB ein Teil im Ausmaß von XXXX Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. römisch drei. römisch 40 davon
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von römisch 40 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.07.2024 vom BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei. Die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt, die Anordnung der Außerlandesbringung
1 Z 3 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien
2 FPG für zulässig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, die Anordnung der Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX nachweislich am 31.10.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 nachweislich am 31.10.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall
1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen. 3.2.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.2.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.10.2024 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 31.10.2024 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 14.11.2024 (Donnerstag) geendet. Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 31.10.2024 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 14.11.2024 (Donnerstag) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 15.11.2024 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 15.11.2024 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 3.4.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2303374.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.