4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte 18.03.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinischen Beweismittel vor. Die belangte Behörde legte der Beurteilung dieses Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.02.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde, welches anlässlich eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten eingeholt wurde. In diesem Gutachten wurde nachfolgende Funktionseinschränkung eingeschätzt: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % beschriebene funktionelle Störung (dissoziative Bewegungsstörung) 03.05.01 30 der linken oberen Extremität sowie Gangstörung ohne morphologisches Substrat, Schmerzsyndrom Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte Störung Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Da im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingebracht worden sei, habe vom Ermittlungsergebnis nicht abgegangen werden können. Der nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass der Beschwerdeführer seit einem Arbeitsunfall unter einer massiven Funktionseinschränkung des linken Armes leide und sei diese Einschränkung zu gering eingestuft worden. Weiters sei eine akute Exazerbation des Asthmas bronchiale nicht ausreichend berücksichtigt worden und wäre der Grad der Behinderung aufgrund der Schmerzen mit 50 v.H. einzustufen gewesen. Mit der Beschwerde wurde in lungenfachärztlicher Befund vom 27.05.2024 vorgelegt, und die Einholung eines lungenfachärztlichen und eines ergänzenden neurologischen Gutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2024 vorgelegt. Zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten fachärztlichen Befundes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2024 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Sachverhalt: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 22.5.2024, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 3.7.2024 wird eingewendet, dass der BF nach einem Arbeitsunfall 2014 unter einer massiven Funktionseinschränkung seines linken Arms leide. Der linke Arm könne nicht über den Kopf gehoben werden und der linke kleine Finger lege sich über dem linken Ringfinger und sei stark funktionseingeschränkt. Er benötige daher Unterstützung beim An- und Ausziehen. Diese Funktionseinschränkungen seien zu niedrig eingestuft worden. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer akuten Exazerbation des Asthmas bronchiale. Aufgrund der bestehenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen wäre der Grad der Behinderung mit zumindest 50 % einzuschätzen. Es sei seitens des Sozialministeriumservice nicht ausreichend auf die Schmerzen und die Funktionsbeeinträchtigungen eingegangen worden. Vorgeschichte: 2014 Arbeitsunfall, Sturz beim Hinauftragen eines Balkens, dabei den linken Arm verdreht und der getragene Pfosten gegen den Rücken bis zur HWS gedrückt, Verdacht auf Plexus brachialis Läsion links. Diskusprotrusionen Th7-Th9 5/2024 akute Exazerbation bei Asthma bronchiale in der Kindheit5 aus 2024, akute Exazerbation bei Asthma bronchiale in der Kindheit Zwischenanamnese 2/2024: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Dr. XXXX Facharzt für Lungenheilkunde 27.05.2024 (Asthma bronchiale akute Exacerbation, Tabakabhängigkeit, Foster Aprednislon 25mg Pantoloc 40mg)Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenheilkunde 27.05.2024 (Asthma bronchiale akute Exacerbation, Tabakabhängigkeit, Foster Aprednislon 25mg Pantoloc 40mg) Dr. XXXX Allgemeinmedizin 21.122023 (Verordnungsplan: Diclobene Gabapentin Xyloneural Deodolpasse Duloxetin Naprobene lbuprofen)Dr. römisch 40 Allgemeinmedizin 21.122023 (Verordnungsplan: Diclobene Gabapentin Xyloneural Deodolpasse Duloxetin Naprobene lbuprofen) ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante Rehabilitation 02.11.2023 (Chron. Schmerzsyndrom, Fehlhaltung, Anamn. Passagere Parese li. UE va. Plexus brachialis Läsion links, Parese Finger IV, V links nach Arbeitsunfall 2014, Coxa valga beidseits, Diskusprotrusionen Th7/8, Th8/9)ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante Rehabilitation 02.11.2023 (Chron. Schmerzsyndrom, Fehlhaltung, Anamn. Passagere Parese li. UE va. Plexus brachialis Läsion links, Parese Finger römisch vier, römisch fünf links nach Arbeitsunfall 2014, Coxa valga beidseits, Diskusprotrusionen Th7/8, Th8/9) ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante Rehabilitation 30.10.2023 (Chron. Schmerzsyndrom, Fehlhaltung, Anamn. Passagere Parese li. UE va. Plexus brachialis Läsion links, Parese Finger IV, V links nach Arbeitsunfall 2014, Coxa valga beidseits, Diskusprotrusionen Th7/8, Th8/9)ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante Rehabilitation 30.10.2023 (Chron. Schmerzsyndrom, Fehlhaltung, Anamn. Passagere Parese li. UE va. Plexus brachialis Läsion links, Parese Finger römisch vier, römisch fünf links nach Arbeitsunfall 2014, Coxa valga beidseits, Diskusprotrusionen Th7/8, Th8/9) Basischeck Arbeitsmedizin 07.02.2022 (Parese linke UE in Abklärung, Tremor rechte UE, Schmerzen linke Hüfte/Leiste in Abklärung, diskrete thokolumbale Skoliose Incipiente Chondrose C4/C5 geringe Discusvorwölbungen Th6 u Th10, G25 M25 R20 E66) Nachgereichte Befunde: ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante Rehabilitation 21.08.2024 (Va. Plexus brachialis Läsion links, Parese Finger IV, V links nach Arbeitsunfall 2014, Skoliose, Coxa valga beidseits, Diskusprotrusionen Th7/8, Th8/9ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante Rehabilitation 21.08.2024 (römisch fünf a. Plexus brachialis Läsion links, Parese Finger römisch vier, römisch fünf links nach Arbeitsunfall 2014, Skoliose, Coxa valga beidseits, Diskusprotrusionen Th7/8, Th8/9 2014 Arbeitsunfall mit Sturz von der Treppe und Frakt. der Finger IV + V 2017 Verletzung der Hand2014 Arbeitsunfall mit Sturz von der Treppe und Frakt. der Finger römisch vier + römisch fünf 2017 Verletzung der Hand Herr E. kommt zur Rehabilitation Phase 3, da er nach wie vor Gefühlsstörungen im linken Arm und Bein hat. Seit dem Unfall berichtet er, dass die linke Hand taub sei, Taubheitsgefühl auch in den Fingern und durch nicht mehr beweglich. Auch zeigt sich eine paradoxe Fehlstellung des linken Beins. Es erfolgten bereits mehrfache Abklärungen und NLGs mit Begutachtungen. Es werden auch massive Schmerzen angegehen. Schmerzmittel werden nicht vertragen und auch nicht gewünscht. Auch werden keine genommen. Sollten Schmerzen ärger werden, werden Infusionen verabreicht. Im Rahmen der heutigen Begutachtung konnte eine passive Bewegung aller Gelenke dargestellt werden. Es konnten auch Reflexe an den Beinen, va. Papillarsehnenreflex, gut ausgelöst werden, VAS wird mit 8 angegeben. Eine orale Schmerzmittelgabe wird auch heute abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Aufnahme stellen die eingeschränkte Funktion des linken Arms und linken Beines, einschießende Schmerzen links und Überlastungsschmerzen rechts die Hauptprobleme dar.) OA Dr. XXXX 01.02.2023 2014 - Gutachten, auszugsweise vorliegend (Arbeitsunfall Beim Tragen eines Fichtenpfostens gestürzt und linke Hand eingeklemmt und verdreht. Seit dem Unfall immer Beschwerden in der linken Hand. Eine Ursachenforschung wurde vorgenommen. Ein Nervenschaden wird diskutiert, konnte bis dato aber nicht bestätigt werden. Ein Seit dem Arbeitsunfall Gangbildstörung mit sich über die Jahre entwickelnder Schonhaltung.OA Dr. römisch 40 01.02.2023 2014 - Gutachten, auszugsweise vorliegend (Arbeitsunfall Beim Tragen eines Fichtenpfostens gestürzt und linke Hand eingeklemmt und verdreht. Seit dem Unfall immer Beschwerden in der linken Hand. Eine Ursachenforschung wurde vorgenommen. Ein Nervenschaden wird diskutiert, konnte bis dato aber nicht bestätigt werden. Ein Seit dem Arbeitsunfall Gangbildstörung mit sich über die Jahre entwickelnder Schonhaltung. DIAGNOSEN: Paradoxe Schonhaltung der linken Hand nach einem Arbeitsunfall ohne morphologisches Substrat. Unklares Schmerzsyndrom mit funktioneller Schonhaltung des linken Beines. Aus orthopädischer Sicht ist eine Begutachtung aus dem Gebiet der Psychiatrie/Neurologie erforderlich.) Sozialanamnese: ledig, in LG, 2 Kinder (14 Monate, 8 Jahre), lebt in EFH Berufsanamnese: Vertriebsmitarbeiter Innendienst XXXX Berufsanamnese: Vertriebsmitarbeiter Innendienst römisch 40 Medikamente: Berodual, Foster, Parkemed bei Bedarf fast tgl. Allergien: Biene Wespe Nikotin: 5 Hilfsmittel: O Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich mit dem linken Arm und linken Bein, ich kann nichts mit dem linken Arm machen, das linke Bein macht Probleme beim Gehen, habe Gefühlsstörungen, das linke Bein ist schwach." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 162 cm, Gewicht 110 kg, 30 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse: Bandmaß OA beidseits 39 cm, UA rechts 32 cm, links 31 cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird links als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger rechts frei beweglich, links wird aktiv kaum eine Bewegung durchgeführt, passiv geringgradig eingeschränkt. Grob- und Spitzgriff sind rechts uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist rechts komplett, Fingerspreizen rechts unauffällig, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang rechts ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links nicht durchgeführt. Der Einbeinstand ist rechts ohne Anhalten möglich, links nicht durchgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: BM OS beidseits 60 cm, US beidseits 47 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird links als gestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind passiv frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60 0 bei KG 5 möglich, links passives Abheben. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, spürt nichts, keine Berührung Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: nicht durchgeführt Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist links hinkend, das linke Bein wird in Außenrotration schleifend vorgeführt, Gehen zügig, der linke Arm in Beugehaltung des Ellbogens. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, Hose und T-Shirt anziehen umständlich, das linke Bein und der linke Fuß werden kaum bewegt. Keine Bewegung der linken OE beim Hantieren mit den Befunden Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung 1 Beschriebene funktionelle Störung (dissoziative Bewegungsstörung) der linken oberen Extremität sowie Gangstörung ohne morphologisches Substrat, Schmerzsyndrom 03.05.01 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte Störung ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 30% ad 3) Es wird um Stellungnahme zum Vorbringen in der Beschwerde sowie den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ersucht, insbesondere zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 27.05.2024 samt Lungenfunktionstest. Insbesondere auch zum Vorbringen in der Beschwerde die Funktionsbeeinträchtigungen den linken Arm betreffend, einer akuten Exazerbation eines Asthmas bronchiale sowie vorgebrachter Schmerzen im Zhg. mit Funktionsbeeinträchtigungen. Zustand nach einmalig dokumentierter akuter Exazerbation eines — laut Anamnese in der Kindheit bestehenden - Asthma bronchiale erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Es ist keine dauerhafte Funktionseinschränkung objektivierbar. Das aktuell dokumentierte Bandmaß der oberen und unteren Extremitäten ist seitengleich. Unter Berücksichtigung der Rechtshändigkeit ist aus der seitengleichen Bemuskelung kein relevanter Mindergebrauch der linken oberen und unteren Extremität nachvollziehbar. Das aktuelle Untersuchungsergebnis steht mit der getroffenen Beurteilung in Einklang. Eine höhergradige Schmerzsymptomatik ist anhand der feststellbaren zügigen Gesamtmobilität nicht ableitbar, es ist eine analgetische Bedarfsmedikation mit Parkemed etabliert. Diskusprotrusionen Th7-Th9 stellen geringgradige Veränderungen in der Bildgebung dar. Die bei der Untersuchung feststellbare klinische Symptomatik steht in keinem Zusammenhang mit den Veränderungen der Bildgebung, den Diskusprotrusionen Th7-Th9 ad 4) Ergeben sich daraus Änderungen zum bisherigen Ergebnis? Nein. ad 5) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ Dem vertretenen Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 10.12.2024 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung vor: Beschriebene funktionelle Störung (dissoziative Bewegungsstörung) 03.05.01 30% der linken oberen Extremität sowie Gangstörung ohne morphologisches Substrat, Schmerzsyndrom Ein Mindergebrauch der linken oberen und unteren Extremität ist nicht objektivierbar. Eine einmalig dokumentierte Exazerbation eines in der Kindheit bestehenden Asthma bronchiale erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Es ist keine dauerhafte Funktionseinschränkung objektivierbar. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur behinderungsrelevanten Funktionseinschränkung und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.02.2024 und vom 11.11.2024. In den fachärztlichen Gutachten wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers - ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen. In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.02.2024 und im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2024 wurde das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden „Beschriebene funktionelle Störung (dissoziative Bewegungsstörung) der linken oberen Extremität sowie Gangstörung ohne morphologisches Substrat, Schmerzsyndrom“ unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da „ausgeprägte Störung“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde zur Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes, einer akuten Exazerbation des Asthma bronchiale sowie Schmerzen im Zusammenhang mit der Funktionsbeeinträchtigung wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 ausgeführt, dass das aktuell dokumentierte Bandmaß der oberen und unteren Extremitäten seitengleich, und unter Berücksichtigung der Rechtshändigkeit aus der seitengleichen Bemuskelung kein relevanter Mindergebrauch der linken oberen und unteren Extremität nachvollziehbar sei. Das aktuelle fachärztliche Untersuchungsergebnis stehe mit der getroffenen Beurteilung in Einklang. Ein Zustand nach einmalig dokumentierter akuter Exazerbation eines - laut Anamnese in der Kindheit bestehenden - Asthma bronchiale erreiche nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens und sei keine dauerhafte Funktionseinschränkung objektivierbar. In der Beurteilung des Leidens sei ein Schmerzsyndrom berücksichtigt, eine höhergradige Schmerzsymptomatik sei aber - insbesondere anhand der feststellbaren zügigen Gesamtmobilität - nicht ableitbar. Eine analgetische Bedarfsmedikation mit Parkemed sei etabliert. Die fachärztliche Sachverständige führte im Gutachten vom 11.11.2024 weiters aus, dass Diskusprotrusionen Th7-Th9 geringgradige Veränderungen in der Bildgebung darstellten, die bei der Untersuchung feststellbare klinische Symptomatik jedoch in keinem Zusammenhang mit den Veränderungen der Bildgebung, den Diskusprotrusionen Th7-Th9, stehe. Die anlässlich der persönlichen Untersuchung nachgereichten medizinischen Beweismittel (Anm. = Ärztlicher Entlassungsbericht Ambulante Rehabilitation 21.08.2024 und auszugsweise vorliegendes orthopädisches Gutachten vom 01.02.2023) wurden von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 11.11.2024 berücksichtigt und führten zu keinem anderen Ermittlungsergebnis.Die anlässlich der persönlichen Untersuchung nachgereichten medizinischen Beweismittel Anmerkung = Ärztlicher Entlassungsbericht Ambulante Rehabilitation 21.08.2024 und auszugsweise vorliegendes orthopädisches Gutachten vom 01.02.2023) wurden von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 11.11.2024 berücksichtigt und führten zu keinem anderen Ermittlungsergebnis. Der Beschwerdeführer hat schließlich in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.02.2024 und vom 11.11.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Lungenheilkunde und eines ergänzenden neurologischen Gutachtens ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers Gutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt wurden und diese über die fachliche Kompetenz verfügen, die Leiden des Beschwerdeführers einzuschätzen. Wie oben bereits ausgeführt, wurden die fachärztlichen Sachverständigengutachten als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet und ist aus den dargelegten Gründen die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten nicht erforderlich. Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegen medizinischen Beweismittel waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihm zum Ermittlungsergebnis (= Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2024) gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme eingebracht. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegen medizinischen Beweismittel waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihm zum Ermittlungsergebnis (= Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2024) gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme eingebracht. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2295717.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.