Obsah (8)
Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 8§ 43§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW166 2297882-1 Spruch, W166 2297882-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis zum 31.03.2024 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“, „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 16.02.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses samt den Zusatzeintragungen. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. Das daraufhin von der belangten Behörde eingeholte medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2024, liegt im Akt datiert mit 09.05.2024 und mit 03.06.2024 im Akt auf, und wird in den Gutachten Nachfolgendes ausgeführt (Anm. die sich unterscheidenden Inhalte sind fett gedruckt):Das daraufhin von der belangten Behörde eingeholte medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2024, liegt im Akt datiert mit 09.05.2024 und mit 03.06.2024 im Akt auf, und wird in den Gutachten Nachfolgendes ausgeführt Anmerkung die sich unterscheidenden Inhalte sind fett gedruckt): „Anamnese: H-TEP links, Zn. Revisions-OP nach Frühinfekt H-TEP rechts K-TEP rechts chron. Niereninsuffizienz G2-3a Distal symmetrische, gemischte Polyneuropathie, pAVK Z.n. Facialisparese li. 01/2023, re 2016Z.n. Facialisparese li. 01 aus 2023,, re 2016 Mehrsegmentale Osteochondrosen HWS art. Hypertonie Hyperurikämie - Z.n. einmaligem Gichtanfall Z.n. Facialisparese Adipositas Derzeitige Beschwerden: Termin vorgezogen, da von der Partei mehrmals telefonisch urgiert. Nachuntersuchung hinsichtlich UZM da befristet ausgestellt. Er war 55 Tage ohne Hüfte - er war von einem Tag auf den anderen Rollstuhlfahrer Die letzte Nachuntersuchung beim Operateur war unauffällig im Verlauf - es sei "das bestmöglich" daraus geworden. So wie früher ist es aber nicht, wird es auch nie werden. Er hat Schmerzen in der linken Hüfte. Er kann "nicht anständig gehen" trotz Übungen und trotz Reha. Stiegensteigen erfolgt im Nachstellschritt. Die Niere ist in Abklärung - da hat er ein Gewächs. Er hatte einmal einen Gichtanfall in der linken Zehe. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox 50mg, Candeblo, Febuxostad, Ezeato, Pregamid, neu: Amlodipin, Voltaren bei Bedarf Spirobene Pause bei Gynäkomastie Sozialanamnese: Pensioniert seit Mai
- Er war XXXX .Pensioniert seit Mai
- Er war römisch 40 . Verheiratet, 2 erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.04.2024 Ambulanzbrief UK XXXX
- Med. Abteilung: DU bei Paraproteinämie 29.04.2024 Ambulanzbrief UK römisch 40
- Med. Abteilung: DU bei Paraproteinämie nächste Kontrolle 05.06.2024 Termin Beckenkammpunktion, Vier-Phasen-Nieren-CT und anschl. Vorstellung Urologie 25.04.2024 PET-CT: susp. Läsion am kranialen Nierenpol rechts jedoch ohne metabol. Auffälligkeiten - weitere Abklärung empfohlen. Unspezif. Verdichtungsareal im Interlobium rechts - ebenfalls ohne FDG-Avidität. Verlaufskontrolle empfohlen. In beiden Modalitäten kein Hinweis auf patholog. Lymphknoten. 23.04.2024 PET-CT Befund: metabol. auffällig ist eine intensive FDG-Deposition im Bereich der Zungenspritze sowie unt. Ösophagusabschnitt - läng. imponierend eine mäßig gesteigerte metabol. Aktivität - incip. Entzündungsgeschehen? 08.04.2024 Befund Innere Medizin Diagnosen: art. Hypertonie, Paraproteinämien IgG-Kappa, chron. NINS G2-3a, Adipositas, pAVK - CT-Angio 02/2022 Stenose der Art. dors. pedis und plantaris sin.Diagnosen: art. Hypertonie, Paraproteinämien IgG-Kappa, chron. NINS G2-3a, Adipositas, pAVK - CT-Angio 02 aus 2022, Stenose der "Art". dors. pedis und plantaris sin. Pat. kommt zur Abklärung der CNI / Amyloidose. Er ist beschwerdefrei, allerdings ist ihm seit 3 Wochen eine Gynäkomastie aufgefallen, er nimmt seit Juni Spironolacton. Veg. Status: 182cm, 121kg. BMI 36,
- Sport: 3x/Woche Fitnessstudio, Ergometer (daheim), Radfahren Echo: normal großer, konzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel mit global guter Pumpfunktion. keine reg. WBST. Diastol. altersentsprechend, keine relev. Insuffizienzen. Geringe Trikuspidalklappeninsuff. Re Vorhof normal groß und normale Funktion. 28.03.2024 Laborbefund: Kreatinin 1,5mg% GFR 52ml/min 28.02.2024 Ambulanzbrief UK XXXX
- Med. Abteilung:28.02.2024 Ambulanzbrief UK römisch 40
- Med. Abteilung: Diagnose: Paraproteinämie IgG-Kappa - lfd. DU. CNI Stad. 2-3a - lfd. Abklärung. Polyneuropathie - distal symmetr. sens. + mot. PNP. Zn. Facialisparese links 01/2023 - House-Brackmann VDiagnose: Paraproteinämie IgG-Kappa - lfd. DU. CNI Stad. 2-3a - lfd. Abklärung. Polyneuropathie - distal symmetr. sens. + mot. PNP. Zn. Facialisparese links 01 aus 2023, - House-Brackmann römisch fünf Hypertonie, Adipositas, pAVK, Zn. H-TEP bds., K-TEP rechts 2013 Therapieempfehlung: Candeblo plus, Spirobene, Eazo, Febuxostad, Gerovit D3, Pregamid. Zuweisung zum Herzecho durch den HA (Ausschluss einer Amyloidose) 15.02.2024 Ärztl. Bericht Neurologie: Diagnosen: Distal symmetrische, gemischte Polyneuropathie Gamma-Globulinämie Z.n. HTEP rechts, Z. n. HTEP links mit Revisionsoperation Z. n. periphererer Facialisparese links 01/23 Anamnese: Erstvorstellung. seit dem Frühjahr letzten Jahres zunehmende Kribbelparästhesien und Missempfindungen im Bereich der linken Hand und des linken Fußes – wurden im Laufe des letzten Jahres einerseits intensiver andererseits aber auch häufiger. keine eindeutige tageszeitliche Abhängigkeit, bei körperlicher Betätigung eher besser. Es werden kribbelnde Missempfindungen aber keine Taubheit berichtet. nach einer Hüftgelenksoperation links im Jahr zuvor eine Einblutung unter Pradaxa - dann aufwändige Revisionsoperationen durchgeführt. lange Zeit nur mit Krücken mobil und hatte über mehrere Monate eine antibiotische Behandlung. Diabetes mellitus nicht bekannt. Alkohol trinkt er überhaupt keinen. Status: Neurologischer Status: Patient wach, voll orientiert zu Person, Situation, Ort und Zeit. Sprache unauffällig. Kein Meningismus. Hirnnervengebiet: Pupillen gleichweit, mittelweit, rund. Prompte und konsensuelle Lichtreaktion. Okulomotorik unauffällig, kein Nystagmus. N. V unauffällig. N. VII: asymmetrisch, aber bds. allseits innerviert. Lidspalte seitengleich. N. IX-XII: Zunge gerade vorgestreckt, keine Zungenatrophie, Uvula median, Gaumensegel hebt seitengleich. Sternocleidomastoideus und Accessorius nicht paretisch. Obere Extremitäten: Kraft seitengleich im Überblick altersentsprechend unauffällig. Normaler Tonus. Sensibilität für Berührung unauffällig. MER stgl. wenig lebhaft. Armvorhalteversuch unauffällig. Finger-Nase-Versuch unauffällig. Eudiadochokinese. Untere Extremitäten: Kraft im Überblick seitengleich altersentsprechend unauffällig. Sensibilität für Berührung unauffällig. PSR seitengleich wenig lebhaft. ASR seitengleich wenig lebhaft. Babinski-Zeichen negativ.Neurologischer Status: Patient wach, voll orientiert zu Person, Situation, Ort und Zeit. Sprache unauffällig. Kein Meningismus. Hirnnervengebiet: Pupillen gleichweit, mittelweit, rund. Prompte und konsensuelle Lichtreaktion. Okulomotorik unauffällig, kein Nystagmus. N. römisch fünf unauffällig. N. VII: asymmetrisch, aber bds. allseits innerviert. Lidspalte seitengleich. N. IX-XII: Zunge gerade vorgestreckt, keine Zungenatrophie, Uvula median, Gaumensegel hebt seitengleich. Sternocleidomastoideus und Accessorius nicht paretisch. Obere Extremitäten: Kraft seitengleich im Überblick altersentsprechend unauffällig. Normaler Tonus. Sensibilität für Berührung unauffällig. MER stgl. wenig lebhaft. Armvorhalteversuch unauffällig. Finger-Nase-Versuch unauffällig. Eudiadochokinese. Untere Extremitäten: Kraft im Überblick seitengleich altersentsprechend unauffällig. Sensibilität für Berührung unauffällig. PSR seitengleich wenig lebhaft. ASR seitengleich wenig lebhaft. Babinski-Zeichen negativ. Gangbild: hinkend Behandlung vom 15.02.2024: Patient kommt zur geplanten Kontrolle. Sehr gutes Ansprechen auf Pregabalin, wird gut vertragen. Die Beschwerden sind deutlich besser geworden aber doch noch leicht vorhanden. Patient bittet um eine leichte Steigerung der Dosis. Procedere: Pregabalin 50 mg 0-0-1-0 Vorstellung Ambulanz für Hämatoonkologie im Krankenhaus Sankt Pölten 06.12.2023 MRT HWS: Deutliche Streckhaltung mit angedeutet paradoxer Hyperkyphosierung C4-C
- Hochgradige Osteochondrosen C4-C7 mit assoziierten deutlichen Intervertebral- und Uncovertebralarthrosen. Leichte Aktivierungszeichen mit diskreten Knochenmarködemzonen der angrenzenden Wirbelkörper. Flache breitbasige Protrusio C4-C
- Kein Nachweis eines signifikanten Discusprolapses. Multifaktoriell bedingte neuroforaminäre Einengungen im Segment C3/C4 links, hochgradig im Segment C4/C5 beidseits mit Betonung der linken Seite, hochgradig C5/C6 beidseits sowie moderat C6/C7 beidseits. Keine Vertebrostenose. Moderate Atlantodentalarthrose, das cervicale Mark ist unauffällig. NB: Mäßige Osteochondrosen in der oberen miterfassten BWS mit soweit miterfasst breitbasiger rechtsbetonter Protrusio Th3/
- 20.06.2023 Entlassungsbericht Reha XXXX 20.06.2023 Entlassungsbericht Reha römisch 40 Coxarthrose links, Implantation einer H-TEP links 11/2022, Explantation einer H-TEP links 12/2022 bei Frühinfekt, Re-Implantation einer H-TEP links 02.02.
- Z.n. H-TEP rechts, Z.n. K-TEP rechts. Hypertonie, Adipositas.Coxarthrose links, Implantation einer H-TEP links 11 aus 2022,, Explantation einer H-TEP links 12 aus 2022, bei Frühinfekt, Re-Implantation einer H-TEP links 02.02.
- Z.n. H-TEP rechts, Z.n. K-TEP rechts. Hypertonie, Adipositas. 6min-Gehtest 425m, Gangbild weitgehend normal 27.02.2023 Ärztlicher Entlassungsbrief XXXX Orthopädie: Z.n. Explantation einer Hüft-TEP links 12/22 bei Frühinfekt (Proteus mirabilis, Staphylokokkus epidermis) - geplante Reimplantation der Hüft-TEP links27.02.2023 Ärztlicher Entlassungsbrief römisch 40 Orthopädie: Z.n. Explantation einer Hüft-TEP links 12/22 bei Frühinfekt (Proteus mirabilis, Staphylokokkus epidermis) - geplante Reimplantation der Hüft-TEP links Diagnosen bei Entlassung: Z.n. Explantation einer Hüft-TEP links bei Frühinfekt 12/
- ND: Arterielle Hypertonie, Z.n. Knie-TEP rechts 2013, Z.n. zementfreier Hüft-TEP rechts 2020 Therapie: 02.02.2023: Replantation einer Hüft-TEP links, Verlauf: Der Patient wird zur geplanten Operation stationär aufgenommen. Nach präoperativer Vorbereitung kann die Reimplantation der linken Hüfte am 02.02.2023 komplikationsfrei durchgeführt werden 06.01.2023 Ambulanter Arztbrief Neurologie: Periphere Fazialisprese links House Brackmann V Anamnese: Der Pat. kommt in Begleitung seiner Angehörigen in die neurologische NFA, berichtet er habe seit 2 Tagen eine periphere Fazialisparese li. mit inkompletten Lidschluss. Seit 2 Tagen würde er deshalb einen Uhrglasverband verwenden. Bei dem Pat. besteht ein St.p. periphere Fazialisparese re. 2016, damals wurde eine Infektion ausgeschlossen, eine Therapie mit Urbason eingenommen. keine Kopfschmerzen, kein Schwindel, kein Fieber, keine sensomotorischen Defizite. Der Pat. ist aufgrund einer Hüftprotheseninfektion li. derzeit nur mit Rollstuhl mobil und es wird eine antibiotische Therapie mit Ciprofloxacin und Vibramycin eingenommen.Periphere Fazialisprese links House Brackmann römisch fünf Anamnese: Der Pat. kommt in Begleitung seiner Angehörigen in die neurologische NFA, berichtet er habe seit 2 Tagen eine periphere Fazialisparese li. mit inkompletten Lidschluss. Seit 2 Tagen würde er deshalb einen Uhrglasverband verwenden. Bei dem Pat. besteht ein St.p. periphere Fazialisparese re. 2016, damals wurde eine Infektion ausgeschlossen, eine Therapie mit Urbason eingenommen. keine Kopfschmerzen, kein Schwindel, kein Fieber, keine sensomotorischen Defizite. Der Pat. ist aufgrund einer Hüftprotheseninfektion li. derzeit nur mit Rollstuhl mobil und es wird eine antibiotische Therapie mit Ciprofloxacin und Vibramycin eingenommen. 15.11.2022 Ärztlicher Entlassungsbrief XXXX Orthopädie:15.11.2022 Ärztlicher Entlassungsbrief römisch 40 Orthopädie: Diagnosen bei Entlassung: Schwere Coxarthrose links. ND: Zustand nach zementfreier Hüft-TEP rechts 2020, arterielle Hypertonie, Z.n. Knie-TEP rechts
- Therapie: 10.11.22: Zementfreie Hüft-TEP links Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: AZ unauff. Ernährungszustand: EZ adipös. Größe: 182,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum oB. unauff. SH und Zahnstatus. Facies gerötet. Leichte Asymmetrie der mimischen Muskulatur ohne dezidierte Halbseitenschwäche (Zn. Facialisparese links, rechts). Schürzen- und Nackengriff. unauff. Reklination und Inklination unauff. WS im Lot. Unauff. Rot. in HWS und BWS. LWS n. kd. Paravert. Musk. n. dol. FBA im Sitzen 0cm. Überkreuzen der Beine im Sitzen - rechts möglich, links wird vermieden nach mehrfacher Hüft- Operation und Narbe. Einbeinstand bds. mit sanftem Abstützen sicher mögl. Heranziehen der Beine zum Oberkörper im Sitzen bds. bis dtl. über 90° in Knie und Hüfte. Kraft OE und UE stgl. unauff. Faustschluss/Fingerspreizen kräftig mögl. Haut im Bereich der Fingergrundgelenke dorsal verschwielt. Leichte Fingerdeformationen. Schwellungen und leichte Schmerzhaftigkeit im Bereich der Handgelenke, leichte Deformationen in allen DIP- und PIP-Gelenken. Haut bland. Socken zeichnen sich ab, aber nicht ödematös. Narben rechtes Knie und beide Hüften bland, reizfrei. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauff. Gesamtmobilität, unauff. Gangbild in losem, offenen Konfektionsschuhwerk, eine Stützkrücke rechts mit Seitwärtsneigung rechts. Einbeinstand bds. mit sanftem Abstützen sicher mögl., Fersen- und Zehengang nicht geprüft. Stiegensteigen erfolgt im Nachstellschritt. Status Psychicus: Allseits orientiert. Freizeit/Aktivität/Ausgleich: Garten, Radfahren mit E-Bike (Aufsteigen in spezieller Technik, da mit der Hüfte kein Übersteigen möglich ist). Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Lendenwirbelbereich bei Osteochondrosen, Skoliose und Wirbelgleiten L4/5, Zustand nach Blockadebehandlungen 2019, 2020 Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden durch konservative Therapie (bedarfsweise Schmerzmittel, Reha, Physio) und invasive Maßnahmen. Übergewicht inkludiert. (Anm. = GA vom 03.06.2024)Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden durch konservative Therapie (bedarfsweise Schmerzmittel, Reha, Physio) und invasive Maßnahmen. Übergewicht inkludiert. Anmerkung = GA vom 03.06.2024) Lumbale Osteochondrose, milde linkskonvexe lumbale Skoliose, Wirbelgleiten L4/5 mit claudicatio-artigem Beschwerdebild, ED 2017, Blockadenbehandlung 2019,2020 Oberer Rahmensatz, da Beschwerden durch konsequente konservative Behandlung (tägliche Heilgymnastik, einfache Analgetika jeden zweiten Tag) noch beherrschbar, operative Sanierung nicht dringend indiziert. Übergewicht inkludiert. (Anm. = GA vom 09.05.2024)Oberer Rahmensatz, da Beschwerden durch konsequente konservative Behandlung (tägliche Heilgymnastik, einfache Analgetika jeden zweiten Tag) noch beherrschbar, operative Sanierung nicht dringend indiziert. Übergewicht inkludiert. Anmerkung = GA vom 09.05.2024) 02.01.02 40 2 Hüftgelenksarthrosen beidseits - Gelenkersatz, Hüftprothesen beidseits, links nach Revisionsoperation wegen Frühinfekt und weiters komplikationslosem Einheilen. Fixer Rahmensatz 02.05.09 30 3 Polyneuropathie Zwei Stufen über unterem Rahmensatz da Missemfpindungen in Händen und Füßen ohne Taubheit und ohne Kraftdefizite, jedoch schmerzhaft und neurologische Medikation erforderlich. 04.06.01 30 4 Kniegelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz, da funktionelle Restsymptomatik. 02.05.18 20 5 Periphere arterielle Gefäßerkrankung linkes Bein ED 02/2022 Unterer Rahmensatz, da keine dringende Intervention erforderlich. Etablierung einer medikamentösen Kombinationstherapie, Infusionsbehandlung vorgeschlagen. 05.03.02 20 6 Aufbrauchsleiden der Halswirbelsäule Oberer Rahmensatz da mehrsegmental, Schmerzmedikation bedarfsweise. Keine Nervenschädigung. 02.01.01 20 7 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 8 Restsymptomatik nach Facialisparese Unterer Rahmensatz, da sehr diskrete anhaltende Gesichtsasymmetrie nach Facialisparese links 01/2023 und rechts 2016Unterer Rahmensatz, da sehr diskrete anhaltende Gesichtsasymmetrie nach Facialisparese links 01 aus 2023, und rechts 2016 04.04.03 10 9 Gicht - Hyperurikämie, Zustand nach einmaligem Gichtanfall Unterer Rahmensatz da abgeheilt. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Durch leiden 2-5 kommt es zu Erhöhung um zwei Stufen, da ungünstige wechselseitige Beeinflussung hinsichtlich Schmerzen und Belastbarkeit daraus hervorgeht. Leiden 6-9 erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Raumforderung rechte Niere - keine Einstufung aus vorgelegten Befunden möglich, da keine resultierende Funktionsstörung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 2 gleichbleibend. Leiden 3, 6 und 9 neu aufgenommen. Leiden 4 und 5 (zuvor lfd. Leiden 3 und 4) gleichbleibend. Leiden 7 und 8 (zuvor lfd. 5 und 6) gleichbleibend. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB steigt um eine Stufe. Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen ist die Gesamtmobilität teilweise eingeschränkt durch Schmerzen im Rücken und in der Unteren Extremität, es wird fallweise eine Stützkrücke verwendet. Kurze Wegstrecken können damit aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Kraft und Koordination reichen aus um den erforderlichen Niveauunterschied zu überwinden (Ein- und Aussteigen) und zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen. (Anm. = GA vom 09.05.2024 und vom 03.06.2024)Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen ist die Gesamtmobilität teilweise eingeschränkt durch Schmerzen im Rücken und in der Unteren Extremität, es wird fallweise eine Stützkrücke verwendet. Kurze Wegstrecken können damit aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Kraft und Koordination reichen aus um den erforderlichen Niveauunterschied zu überwinden (Ein- und Aussteigen) und zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen. Anmerkung = GA vom 09.05.2024 und vom 03.06.2024) Keine Einschränkung des kardiorespiratorischen Systems. Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. (Anm. = nur im GA vom 09.05.2024)Keine Einschränkung des kardiorespiratorischen Systems. Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Anmerkung = nur im GA vom 09.05.2024) Die Gehfähigkeit ist somit ausreichend sicher (wie auch mehrfach in Befunden - Reha, Neurologie - beschrieben). Eine im Vorgutachten (Aktengutachten ohne klinische Untersuchung) beschriebene Claudicatiosymtpomatik ist aus Anamnese, körperlicher Untersuchung oder vorgelegten Befunden nicht eruierbar. Das Vorgutachten ist ein Aktengutachten - der klinische Zustand bei der Untersuchung am 06.05.2024 entspricht nicht den Begründungen für die Unzumutbarkeit aus dem Vorgutachten. Zusammenfassend liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. (Anm. = nur im GA vom 03.06.2024)Die Gehfähigkeit ist somit ausreichend sicher (wie auch mehrfach in Befunden - Reha, Neurologie - beschrieben). Eine im Vorgutachten (Aktengutachten ohne klinische Untersuchung) beschriebene Claudicatiosymtpomatik ist aus Anamnese, körperlicher Untersuchung oder vorgelegten Befunden nicht eruierbar. Das Vorgutachten ist ein Aktengutachten - der klinische Zustand bei der Untersuchung am 06.05.2024 entspricht nicht den Begründungen für die Unzumutbarkeit aus dem Vorgutachten. Zusammenfassend liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Anmerkung = nur im GA vom 03.06.2024)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Kein Hinweis. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 11.06.2024 eingebrachten Stellungnahme wurde von der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme von der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.07.2024 eingeholt, in welcher betreffend den Grad der Behinderung Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Einspruch von Seiten des Antragstellers, lautend wie folgt: "Ich beeinspruche hiermit den festgestellten Grad der Behinderung von 60%: Im Gutachten von Fr. XXXX vom 03.06.24 wird angeführt, dass es durch die Leiden 2-5 zu einer Erhöhung um zwei Stufen kommt. Von den Leiden 2-5 sind zwei mit jeweils 30% GdB und zwei mit jeweils 20% GdB bewertet. Wie kommt es dann zu 60%? Auch, wonach Leiden 6-9 „nicht weiter erhöhen“ beeinspruche ich. Dass nicht addiert werden darf, ist mir bekannt.""Ich beeinspruche hiermit den festgestellten Grad der Behinderung von 60%: Im Gutachten von Fr. römisch 40 vom 03.06.24 wird angeführt, dass es durch die Leiden 2-5 zu einer Erhöhung um zwei Stufen kommt. Von den Leiden 2-5 sind zwei mit jeweils 30% GdB und zwei mit jeweils 20% GdB bewertet. Wie kommt es dann zu 60%? Auch, wonach Leiden 6-9 „nicht weiter erhöhen“ beeinspruche ich. Dass nicht addiert werden darf, ist mir bekannt." Da Leiden 2-5 als einzelne Positionen teilweise geringfügig eingestuft wurden, erhöhen diese nicht jeweils um eine ganze Stufe, somit wird die Beeinflussung im Zusammenwirken gewertet. Dadurch kommt es durch Zusammenwirken von Leiden 2-5 zu Erhöhung um zwei Stufen. (…) Im Gutachten mit Untersuchung vom 06.05.2024 erfolgt Bezugnahme auf das letztvorliegende Gutachten, bei welchem es sich um das Aktengutachten von Fr. XXXX am 25.04.2022 handelt, da das zuvor erhobene Gutachten mit Untersuchung am 18.01.2022 eine andere Einschätzung ergab.Im Gutachten mit Untersuchung vom 06.05.2024 erfolgt Bezugnahme auf das letztvorliegende Gutachten, bei welchem es sich um das Aktengutachten von Fr. römisch 40 am 25.04.2022 handelt, da das zuvor erhobene Gutachten mit Untersuchung am 18.01.2022 eine andere Einschätzung ergab. Das in Leiden 2 eingestufte Hüftleiden wurde letztlich – nach erfolgter Revision einer initialen behobenen Komplikation – als komplikationslos im Verlauf beschrieben (so auch im Entlassungsbrief der Orthopädie XXXX 27.02.2023 lesbar), da es sich um den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung nach abgelaufenem Krankheitsverlauf handelt.Das in Leiden 2 eingestufte Hüftleiden wurde letztlich – nach erfolgter Revision einer initialen behobenen Komplikation – als komplikationslos im Verlauf beschrieben (so auch im Entlassungsbrief der Orthopädie römisch 40 27.02.2023 lesbar), da es sich um den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung nach abgelaufenem Krankheitsverlauf handelt. Aus der Untersuchung vom 06.05.2024 ergibt sich daher – unter Berücksichtigung eines weiterhin hinkenden Gangbildes und Verwendung einer Stützkrücke und in Zusammenwirken von Wirbelsäulenleiden sowie Hüftleiden – eine Besserung des Gesamtzustandes und der Gesamtmobilität, welche unter anderem aus Zusammenschau der körperlichen Untersuchung sowie vorliegender Befundlage hervorgeht. (…)“ Mit Schreiben vom 10.07.2024 erfolgte die Zusendung des aktuellen unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm ausgestellten Behindertenpass – dem Bescheidcharakter zukommt – Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Feststellung des Behinderungsgrades von 60% sachlich unrichtig sei. Die in der Stellungnahme zum Bescheid angeführte Einschätzung einer Besserung des Gesamtzustandes und der Gesamtmobilität seit dem letzten Gutachten vom Jahr 2022 sei sachlich unrichtig. Seither habe er vier Hüftoperationen mit Prothesen-Totalentfernung, eine Fazial-Parese, ein Gichtanfall im linken Fuß sowie Polyneuropathie an Händen und Füßen gehabt. Neue medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.08.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 11, Stand 01.10.2018).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, Stand 01.10.2018). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 59/2018 (BBG), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, (BBG), lauten auszugsweise: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (…)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (…) § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
§ 4Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend lediglich auf einer persönlichen Untersuchung am 06.05.2024 eingeholt hat, dasselbe Sachverständigengutachten jedoch im Verwaltungsakt einmal datiert mit 09.05.2024 und einmal datiert mit 03.06.2024 aufliegt und teils widersprüchliche Inhalte enthält. So hat die ärztliche Sachverständige in dem mit 09.05.2024 datierten Gutachten unter Leiden 1 ein „Wirbelgleiten L4/5 mit claudicatio-artigem Beschwerdebild“ eingeschätzt, während sie im mit 03.06.2024 datierten Sachverständigengutachten unter Leiden 1 nur mehr „Wirbelgleiten L4/5 anführt und ausführt: „(…) eine im Vorgutachten (Anm.: gemeint ist das allgemeinmedizinische Gutachten vom 25.04.2022), Aktengutachten ohne klinische Untersuchung, beschriebene Claudicatiosymptomatik ist aus Anamnese, körperlicher Untersuchung (Anm.: Grundlage für das mit 09.05.2024 und das mit 03.06.2024 datierte Gutachten war lediglich die Untersuchung am 06.05.2024) oder vorgelegten Befunden nicht eruierbar.“ Es ist völlig unplausibel, dass die ärztliche Sachverständige anlässlich einer Untersuchung am 06.05.2024 zu zwei vollkommen konträren Beurteilungen kommt und im mit 03.06.2024 datierten Gutachten noch ausführt, dass die Claudicatiosymptomatik nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nicht feststellbar sei. So hat die ärztliche Sachverständige in dem mit 09.05.2024 datierten Gutachten unter Leiden 1 ein „Wirbelgleiten L4/5 mit claudicatio-artigem Beschwerdebild“ eingeschätzt, während sie im mit 03.06.2024 datierten Sachverständigengutachten unter Leiden 1 nur mehr „Wirbelgleiten L4/5 anführt und ausführt: „(…) eine im Vorgutachten Anmerkung, gemeint ist das allgemeinmedizinische Gutachten vom 25.04.2022), Aktengutachten ohne klinische Untersuchung, beschriebene Claudicatiosymptomatik ist aus Anamnese, körperlicher Untersuchung Anmerkung, Grundlage für das mit 09.05.2024 und das mit 03.06.2024 datierte Gutachten war lediglich die Untersuchung am 06.05.2024) oder vorgelegten Befunden nicht eruierbar.“ Es ist völlig unplausibel, dass die ärztliche Sachverständige anlässlich einer Untersuchung am 06.05.2024 zu zwei vollkommen konträren Beurteilungen kommt und im mit 03.06.2024 datierten Gutachten noch ausführt, dass die Claudicatiosymptomatik nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nicht feststellbar sei. Weiters hält die ärztliche Sachverständige in der ergänzenden ärztlichen aktenmäßig erstellten Stellungnahme vom 01.07.2024 fest, dass sich aus der Untersuchung am 06.05.2024 in Zusammenwirken von Wirbelsäulenleiden sowie Hüftleiden eine Besserung des Gesamtzustandes ergebe. Dies ist ebenso nicht nach nachvollziehbar, da die allgemeinärztliche Sachverständige sowohl im mit 09.05.2024 als auch im mit 03.06.2024 datierten Gutachten im Vergleich zum Gutachten vom 25.04.2022 den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auf 60 v.H. um eine weitere Stufe erhöht, mit der Begründung, dass insbesondere auch das Hüftleiden, das Wirbelsäulenleiden aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung hinsichtlich Schmerzen und Belastbarkeit erhöhe. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2297882.1.00