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{'item': 'W167 2293639-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW167 2293639-2 Spruch, W167 2293639-2/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte.
  2. Für die mündlichen Verhandlungen wurde eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin über Antrag des Beschwerdeführers bestellt, deren Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.
  3. Die von der Dolmetscherin geltend gemachten Gebühren wurde dem vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
  4. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 231,50 (inklusive USt).
  5. Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 231,50 (inklusive USt).
  6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß der Dolmetscherin an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihm die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen und er hat diese dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2293639.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.