RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW168 2273376-1 Spruch, W168 2273376-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. 1281766600/211061300, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. 1281766600/211061300, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2024, zu Recht erkannt: A) I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 3, 8 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. – VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Tadschikistan. Dieser stellte am 02.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der BF zu seinen persönlichen Umständen befragt an, dass er der Religion des sunnitischen Islam angehöre und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und sei vor seiner Einreise in Österreich als Maler und Schweißer tätig gewesen. Im österreichischen Bundesgebiet sei seine Ehefrau wohnhaft. Seine Eltern seien nach wie vor in Tadschikistan aufhältig. Am 15.06.2016 habe er seinen Herkunftsstaat mit dem Flugzeug nach Kasachstan verlassen. Zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, dass er von 2011 bis 2014 in Russland gewesen sei und anschließend das Land verlassen habe müssen, da seine Mutter schwer krank geworden sei und ihr keine medizinische Versorgung mehr garantieren hätte können. Da er ihr eine Unterstützung gewährleisten hätte wollen, habe er eine bessere Erwerbstätigkeit finden müssen. Zudem könne auch seine Ehefrau nicht mehr in Tadschikistan leben, die genauen Gründe dafür könne er jedoch nicht nennen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, seine Mutter nicht mehr unterstützen zu können. In der niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF zu Protokoll, dass er in Khatlan/Tadschikistan geboren worden sei und der Volksgruppe der Tadschiken bzw. der Religionszugehörigkeit der Muslimen angehöre. Die Frage, ob er wegen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit je Probleme gehabt habe, wurde vom BF verneint. Aktuell sei die Lage jedoch schwierig. Auf Aufforderung, die Aussage näher zu erläutern, erwiderte der BF, dass man keinen Bart und als Frau keinen Hijab tragen dürfe. Auf die Frage, welche Ausbildungen er absolviert habe, erklärte der BF, dass er bis zur
- Klasse die Schule absolviert habe und anschließend studieren habe wollen, Hochschulen seien in Tadschikistan jedoch kostspielig, weshalb ihm ein Studium verwehrt worden sei. Die Frage, ob er Zeugnisse oder Diplome vorlegen könne, wurde vom BF verneint. Er habe in Russland von 09/2012 bis 24.11.2014 eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher gemacht, könne jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage bringen. Im November 2014 sei er nach Tadschikistan zurückgekehrt, in weiterer Folge habe er sich am 23.02.2015 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit wieder nach Russland begeben. Anschließend sei er am 23.02.2015 wegen zwei Verwaltungsstrafen aus Russland nach Tadschikistan abgeschoben worden. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Tadschikistan finanziert habe bzw. wie er einer Beschäftigung nachgegangen sei und zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt verdient habe, brachte der BF vor, dass es schwierig sei, in Tadschikistan eine Erwerbstätigkeit zu finden, weshalb er sich legal mittels Visum nach Deutschland begeben habe, da man dort Schweißer gesucht habe und er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen habe wollen. Er habe sich in Deutschland bis Ende Juli 2021 legal aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, über diesen sei jedoch drei Mal negativ entschieden worden, er sei jedoch dennoch in Deutschland geblieben. Man könne in Deutschland auch ohne Aufenthaltstitel arbeiten oder eine Ausbildung machen. Er selbst habe Handys repariert. Auf Nachfrage, wo er vor seiner Ausreise in Tadschikistan wohnhaft gewesen sei, entgegnete der BF, dass er im Dorf Obschoron aufgewachsen sei und in Duschambe gelebt habe. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, seine Schwiegereltern seien ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft. Seine Ehefrau und sein Sohn hätten einen Konventionsreisepass. Seine Eltern würden nach wie vor in Tadschikistan leben und seine Mutter sei schwer erkrankt. Ansonsten habe er noch Onkel und Tanten in Tadschikistan. Nachgefragt, wann er Tadschikistan zuletzt verlassen habe, entgegnete der BF, dass er den Herkunftsstaat im Juni 2016 legal nach Kasachstan verlassen habe und anschließend mit einem Schengenvisum nach Deutschland gereist sei. Am 1.8.2021 sei er illegal nach Österreich eingereist. In der niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF zu Protokoll, dass er in Khatlan/Tadschikistan geboren worden sei und der Volksgruppe der Tadschiken bzw. der Religionszugehörigkeit der Muslimen angehöre. Die Frage, ob er wegen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit je Probleme gehabt habe, wurde vom BF verneint. Aktuell sei die Lage jedoch schwierig. Auf Aufforderung, die Aussage näher zu erläutern, erwiderte der BF, dass man keinen Bart und als Frau keinen Hijab tragen dürfe. Auf die Frage, welche Ausbildungen er absolviert habe, erklärte der BF, dass er bis zur
- Klasse die Schule absolviert habe und anschließend studieren habe wollen, Hochschulen seien in Tadschikistan jedoch kostspielig, weshalb ihm ein Studium verwehrt worden sei. Die Frage, ob er Zeugnisse oder Diplome vorlegen könne, wurde vom BF verneint. Er habe in Russland von 09 aus 2012, bis 24.11.2014 eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher gemacht, könne jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage bringen. Im November 2014 sei er nach Tadschikistan zurückgekehrt, in weiterer Folge habe er sich am 23.02.2015 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit wieder nach Russland begeben. Anschließend sei er am 23.02.2015 wegen zwei Verwaltungsstrafen aus Russland nach Tadschikistan abgeschoben worden. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Tadschikistan finanziert habe bzw. wie er einer Beschäftigung nachgegangen sei und zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt verdient habe, brachte der BF vor, dass es schwierig sei, in Tadschikistan eine Erwerbstätigkeit zu finden, weshalb er sich legal mittels Visum nach Deutschland begeben habe, da man dort Schweißer gesucht habe und er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen habe wollen. Er habe sich in Deutschland bis Ende Juli 2021 legal aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, über diesen sei jedoch drei Mal negativ entschieden worden, er sei jedoch dennoch in Deutschland geblieben. Man könne in Deutschland auch ohne Aufenthaltstitel arbeiten oder eine Ausbildung machen. Er selbst habe Handys repariert. Auf Nachfrage, wo er vor seiner Ausreise in Tadschikistan wohnhaft gewesen sei, entgegnete der BF, dass er im Dorf Obschoron aufgewachsen sei und in Duschambe gelebt habe. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, seine Schwiegereltern seien ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft. Seine Ehefrau und sein Sohn hätten einen Konventionsreisepass. Seine Eltern würden nach wie vor in Tadschikistan leben und seine Mutter sei schwer erkrankt. Ansonsten habe er noch Onkel und Tanten in Tadschikistan. Nachgefragt, wann er Tadschikistan zuletzt verlassen habe, entgegnete der BF, dass er den Herkunftsstaat im Juni 2016 legal nach Kasachstan verlassen habe und anschließend mit einem Schengenvisum nach Deutschland gereist sei. Am 1.8.2021 sei er illegal nach Österreich eingereist. Auf Aufforderung, seine Fluchtgründe zu nennen, gab der BF zu Protokoll, dass er in Deutschland eine Duldung gehabt habe und seine Ehefrau nicht heiraten habe dürfen. Zudem habe er seine Ehefrau nicht anmelden lassen können bzw. sie habe nach ihrer Heirat auch keinen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag erhalten. Da er in Deutschland keine Perspektiven gesehen habe und seine Ehefrau einen Aufenthaltstitel für Österreich habe, sei er nach Österreich gegangen. Tadschikistan habe er verlassen, um seine kranke Mutter durch eine Erwerbstätigkeit in Deutschland finanziell absichern zu können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Die Frage, ob er in Tadschikistan bedroht oder verfolgt worden sei, wurden vom BF verneint. Er habe auch keine Probleme mit tadschikischen Behörden gehabt und dort sowohl gearbeitet als auch seine Ausbildung abgeschlossen. Er habe auch versucht, sich in Brüssel einen Reisepass ausstellen zu lassen und habe mit den Beamten der Botschaft gestritten. Im Jahr 2021 sei seine Mutter von der Polizei kontaktiert worden und es sei nachgefragt worden, was er genau im Ausland mache. Seine Mutter sei mehrmals von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Auf Aufforderung, sein Familienleben in Österreich zu beschreiben, erklärte der BF, dass er gestern bis 16:00 an seiner Ausbildungsstätte gewesen sei und anschließend einkaufen gegangen sei. Seine Ehefrau übernehme die Kindererziehung. Nachgefragt, wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere, erwiderte der BF, dass er Leistungen aus der Grundversorgung erhalte. Derzeit besuche er einen Deutschkurs, habe jedoch noch keine weiteren Integrationsschritte unternommen und sei weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Auf die Frage, wie er sich die Zukunft in Österreich vorstelle, gab der BF an, dass er Dokumente erhalten und eine Ausbildung im Baubereich absolvieren wolle. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn in Tadschikistan erwarten könnte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Teilnahmebestätigung der VHS vom 27.03.2023 über den Besuch „Prüfungsvorbereitung Deutsch B2“ von 20.02.2023-27.03.2023, ein Zertifikat der VHS vom 14.02.2023 über den Besuch des Deutschkurses B2+ von 09.01.2023 bis 14.02.2023, ein „Marriage certificate“, eine Geburtsurkunde, eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, ein Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes Wien-Hietzing und ein Vertrag für Teilnehmende des Projekts miteinander.Bildung.leben vom 31.03.2022 bis zum 30.06.2023 vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2023, Zl. 1281766600/211061300, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2023, Zl. 1281766600/211061300, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen, dass der BF seine Heimat aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe, aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen ergeben hätten. Zusammengefasst habe er in beiden Einvernahmen angeführt, Tadschikistan verlassen zu haben, um eine bessere Arbeit zu finden, wirtschaftliche Gründe könnten jedoch zu keiner Asylgewährung führen. Er habe angeführt, dass er nicht wegen seiner Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei und keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe. Dass er von Dritten in seinem Heimatland verfolgt werde, habe der BF nicht dargelegt. Zudem sei auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, dass der Staat den BF nicht schützen könnte. Abschließend müsse daher angeführt werden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für die Person des BF festgestellt habe können. Der BF habe somit nicht glaubhaft machen können, dass die Ereignisse in seiner Heimat als eine individuell gegen ihn aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gerichtete Verfolgung zu werten seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei. Der BF praktiziere einen konservativen Islam, kleide sich traditionell und seine Frau trage den Hijab. Auch die Länderberichte würden bestätigen, dass die Religionsfreiheit in Tadschikistan stark eingeschränkt sei und der Staat alle, auch nur vermeintlichen salafistischen Aktivitäten rigoros verfolge. Die erstinstanzliche Behörde unterliege bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der Angaben mehreren Rechtsirrtümern, da der BF in der Einvernahme ausführlich dargelegt habe, dass er befürchte, aufgrund seiner religiösen Überzeugung und/oder politischer Gesinnung verhaftet zu werden. Die erstinstanzliche Behörde verkenne, dass bei Abschiebung in den Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Die Rechtsansicht der Behörde, wonach das Familienleben des BF zu seinen Kindern nicht in die Abwägungen einzufließen habe, da die Kinder zur Unzeit gezeugt oder geboren worden seien. Damit verkenne die Behörde die Rechtslage, wonach einem Elternteil in Bezug auf seine aufenthaltsberechtigten Kinder ein Bleiberecht bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, da die Kinder ab der Geburt das Recht auf Anwesenheit, Pflege und Erziehung beider Elternteile hätten. Der Zeitpunkt der Geburt bzw. ein Aufenthaltsrecht der Eltern spiele dabei keine Rolle und könne den Kindern nicht zugerechnet werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden vom BF eine unbefristete Rahmenvereinbarung über Dispo-Tätigkeiten, Transporte, Zustellungen und Abholungen vom 04.03.2024, Kopien der Reisepässe der minderjährigen Kinder sowie der Ehefrau des BF, die Geburtsurkunden der Kinder des BF, eine Mitteilung der Anerkennung der Vaterschaft/Elternschaft und Hinweis auf das Widerspruchrecht und eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. 1.
- Zur Person des BF Der BF ist ein volljähriger tadschikischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Muslime. Seine Muttersprache ist Tadschikisch und seine Identität steht fest. Der BF ist in Khatlan geboren und im Dorf Obschoron aufgewachsen. Er hat vor seiner Ausreise in Duschambe/ Tadschikistan gelebt. Dann reiste er nach Russland aus und absolvierte dort von 09/2012 bis 24.11.2014 eine Ausbildung als Schweißer sowie als Maler und Anstreicher. Im November 2014 kehrte er nach Tadschikistan zurück und begab sich am 23.02.2015 erwerbsbedingt erneut nach Russland. Am 23.02.2015 wurde der BF nach Tadschikistan abgeschoben. In weiterer Folge war der BF von 20.06.2016 bis Juli 2021 in Deutschland aufhältig. Der BF besuchte im Herkunftsland 11 Jahre lang die Schule und verdiente seinen Lebensunterhalt mit der Reparatur von Handys. Der BF ist in Khatlan geboren und im Dorf Obschoron aufgewachsen. Er hat vor seiner Ausreise in Duschambe/ Tadschikistan gelebt. Dann reiste er nach Russland aus und absolvierte dort von 09 aus 2012, bis 24.11.2014 eine Ausbildung als Schweißer sowie als Maler und Anstreicher. Im November 2014 kehrte er nach Tadschikistan zurück und begab sich am 23.02.2015 erwerbsbedingt erneut nach Russland. Am 23.02.2015 wurde der BF nach Tadschikistan abgeschoben. In weiterer Folge war der BF von 20.06.2016 bis Juli 2021 in Deutschland aufhältig. Der BF besuchte im Herkunftsland 11 Jahre lang die Schule und verdiente seinen Lebensunterhalt mit der Reparatur von Handys. Die Eltern des BF, sowie Halbgeschwister des BF sind nach wie vor in Tadschikistan wohnhaft. Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet. Der Ehefrau und den Kindern des BF wurde der Status der Asylberechtigten erteilt und diesen wurden Konventionsreisepässe ausgestellt und die Ehefrau und die Kinder sind in Österreich durchgehend wohnhaft. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Es wird festgestellt, dass der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG es nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar darlegen, bzw. nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat eine ihn unmittelbar persönlich konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Ebenso wird festgestellt, dass der BF es nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen konnte, dass dieser in Tadschikistan zukünftig einer ihn aktuell unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefahr mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre oder dieser aufgrund verfahrensrelevanter Gründe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen asylrelevant unmittelbar konkret persönlich bedroht oder verfolgt würde. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF spricht die Landessprache und ist mit den tadschikischen Gepflogenheiten vertraut. Er ist zudem arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig. In Tadschikistan halten sich seine Eltern auf, welche den BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen könnten. Der BF konnte es nicht glaubhaft machen, bzw. ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen insgesamt nicht, dass diesem unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften aufgrund der allgemeinen Sicherheits – oder Versorgungslage im Herkunftsstaat eine Rückkehr dorthin faktisch tatsächlich unmöglich oder unzumutbar wäre. Der BF wäre bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht im Sinne des §8 AsylG aufgrund der allgemeinen Lage einer verfahrensrelevanten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt. Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet. Der Ehefrau und den Kindern des BF wurde der Status der Asylberechtigten erteilt und diesen wurden Konventionsreisepässe ausgestellt und die Ehefrau und die Kinder sind in Österreich durchgehend wohnhaft. Der BF lebt mit seinen Familienangehörigen durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist beruflich als Zusteller von Paketen tätig. Er hat wiederholt Deutschkurse, sowie einen Autoaufbereitungskurs besucht. Überdies hat er von 31.03.2022 bis zum 30.06.2023 an einem Projekt am FH Campus Wien teilgenommen. Er hat in Österreich überdies auch bereits mehrere soziale Anknüpfungspunkte. Es besteht ein verfahrensrelevant durchgehend enges und berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zwischen dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Eine Trennung des BF von seinen Familienangehörigen ist, dies insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles, nach Vornahme einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles in casu fallbezogen gem. Art. 8 EMRK nicht geboten und nicht zulässig. Es besteht ein verfahrensrelevant durchgehend enges und berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zwischen dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Eine Trennung des BF von seinen Familienangehörigen ist, dies insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles, nach Vornahme einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles in casu fallbezogen gem. Artikel 8, EMRK nicht geboten und nicht zulässig. 1.
- Zur relevanten Situation im Herkunftsland: Politische Lage Tadschikistan hat 9,9 Mio. Einwohner. Es ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidialrepublik mit Zweikammer-Parlament. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) (AA 9.4.2024). Tadschikistan ist ein konsolidierter autoritärer Staat, der in seinem gesamten Hoheitsgebiet das vollständige Gewaltmonopol innehat (BS 2024). Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 10.5.2024). Der Präsident und seine Anhänger dominierten die Regierung und unternahmen Schritte zur Beseitigung eines echten Pluralismus im Interesse der Machtkonsolidierung (USDOS 23.4.2024). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt (AA 9.4.2024). Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und -freiheiten (AA 9.4.2024). Sowohl die nationalen als auch die lokalen Wahlen sind nicht frei (FH 24.5.2023). Seit 1994 ist Emomali Rahmon Präsident der Republik Tadschikistan, er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Damit ist er der am längsten amtierende Staatschef der GUS-Staaten. Am
- Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023). Zwar gibt es in Tadschikistan sieben offiziell registrierte politische Parteien (FH 24.5.2023; vgl. AA 9.4.2024). Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).Am
- Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023). Zwar gibt es in Tadschikistan sieben offiziell registrierte politische Parteien (FH 24.5.2023; vergleiche AA 9.4.2024). Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023). Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne (FH 24.5.2023). Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT) wurde im September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv (AA 9.4.2024). Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist dieser auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen. Die Tochter des Präsidenten, Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen Entscheidungen vor. Sie gilt als fachlich kompetente und gut vernetzte Technokratin (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne (FH 24.5.2023). Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT) wurde im September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv (AA 9.4.2024). Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist dieser auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen. Die Tochter des Präsidenten, Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen Entscheidungen vor. Sie gilt als fachlich kompetente und gut vernetzte Technokratin (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023). Regionalgouverneure, Bezirksleiter und Bürgermeister werden direkt vom Präsidenten ernannt und entlassen, ohne Beteiligung der lokalen Gemeinschaften oder der Legislative. Auf dem Papier werden nur die Kandidaten für das Amt des Gouverneurs in der Autonomen Region GornoBadachschan (GBAO) von der Regionalversammlung bestätigt. Der Majlisi Oli, die Oberste Versammlung (das Parlament Tadschikistans), verabschiedete 2009 ein Gesetz über die Selbstverwaltung von Siedlungen und Dörfern (Jamoats), das es den Gemeinderäten erlaubt, Vorsitzende zu ernennen. Theoretisch hätte das Gesetz den 370 Jamoats im Land erhebliche Befugnisse verleihen sollen, doch es wurde nie umgesetzt. Die Jamoats haben jeweils nur ein paar tausend Einwohner und gelten als unterste Verwaltungsebene. Stadt- und Bezirksräte sind in dieser Hierarchie die nächste Ebene über den Jamoats (FH 24.5.2023). Gemäß den Bestimmungen der Verfassung darf keine Ideologie einer politischen Partei, einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, einer Bewegung oder einer Gruppe als Staatsideologie anerkannt werden (USDOS 15.5.2023). Sicherheitslage Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 10.5.2024; vgl. AA 10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, den Staat ernsthaft herauszufordern, und die Bedrohung wird wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 10.5.2024; vergleiche AA 10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, den Staat ernsthaft herauszufordern, und die Bedrohung wird wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024). Im Mai 2022 führte die Regierung als Reaktion auf Proteste in der autonomen Region GornoBadachschon (GBAO), die von der ethnisch und religiös andersartigen Minderheit der Pamiri bewohnt wird, eine so genannte "Antiterroroperation" durch. Die Behörden verhafteten Demonstranten, Aktivisten und Journalisten unter dem Vorwurf des Extremismus oder der Zusammenarbeit mit verbotenen politischen Gruppen. Da Religion, ethnische Zugehörigkeit und Politik eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, diese Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023). Die Regierung führt eine Liste "extremistischer Organisationen", die ihrer Ansicht nach terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen. Dazu gehören die Nationale Allianz Tadschikistans, die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT) Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, ISIS, Jabhat al-Nusra, die Muslimbruderschaft, Taliban, Jamaat Tabligh, Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft Pakistans), Islamische Bewegung von Ostturkestan (ETIM), Islamische Partei von Turkestan (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans), Lashkare-Tayba, Tojikistoni Ozod, Sozmoni Tablighot, Jamaat Ansarullah, die politische Oppositionsbewegung Gruppe 24 und die salafistische Bewegung im Allgemeinen (15.5.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Exekutive übte Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz waren ein großes Problem (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 24.5.2024; vgl. AA 9.4.2024). Die Justiz gehe selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden würden bei Fehlverhalten von politisch einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur durch Hinweis der Führung in den Fällen, in denen die betreffende Person „in Ungnade gefallen“ sei oder der Verzicht auf Strafverfolgung aus anderen Gründen nicht opportun erscheint. Wenn man nicht zu diesem Personenkreis gehört, könne man sich durch Bestechung vor Strafverfolgung schützen (AA 9.4.2024). Einmal angeklagte Personen werden fast immer verurteilt, außer in den seltensten Fällen. Darüber hinaus wird die Arbeit der Justiz durch funktionale Defizite wie weit verbreitete Korruption, begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich behindert (BS 2024). Politisch oder gesellschaftlich bedeutsame Fälle werden häufig hinter verschlossenen Türen verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023). Rechtsanwälte müssen durch das Justizministerium zugelassen werden, die Rechtsanwaltskammer spielt nur eine untergeordnete Rolle (AA 9.4.2024). Die Regierung stellte auf Antrag Anwälte auf öffentliche Kosten zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Nur sehr wenige Angeklagte hatten Zugang zu einem Rechtsbeistand, und Dutzende von Verhafteten mussten sich geschlossenen, unfairen und überstürzten Prozessen stellen (FH 24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Exekutive übte Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz waren ein großes Problem (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 24.5.2024; vergleiche AA 9.4.2024). Die Justiz gehe selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden würden bei Fehlverhalten von politisch einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur durch Hinweis der Führung in den Fällen, in denen die betreffende Person „in Ungnade gefallen“ sei oder der Verzicht auf Strafverfolgung aus anderen Gründen nicht opportun erscheint. Wenn man nicht zu diesem Personenkreis gehört, könne man sich durch Bestechung vor Strafverfolgung schützen (AA 9.4.2024). Einmal angeklagte Personen werden fast immer verurteilt, außer in den seltensten Fällen. Darüber hinaus wird die Arbeit der Justiz durch funktionale Defizite wie weit verbreitete Korruption, begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich behindert (BS 2024). Politisch oder gesellschaftlich bedeutsame Fälle werden häufig hinter verschlossenen Türen verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023). Rechtsanwälte müssen durch das Justizministerium zugelassen werden, die Rechtsanwaltskammer spielt nur eine untergeordnete Rolle (AA 9.4.2024). Die Regierung stellte auf Antrag Anwälte auf öffentliche Kosten zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Nur sehr wenige Angeklagte hatten Zugang zu einem Rechtsbeistand, und Dutzende von Verhafteten mussten sich geschlossenen, unfairen und überstürzten Prozessen stellen (FH 24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vergleiche FH 24.5.2023). Strafverfolgungskompetenz in Tadschikistan haben die Generalstaatsanwaltschaft, die dem Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB), die Antikorruptionsbehörde und die Drogenkontrollagentur. Die Abgrenzung der Befugnisse ist wenig transparent (AA 9.4.2024). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richtet, ist nicht festzustellen. Ausnahmen betreffen jedoch Straffällige, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer politischen Tätigkeit verfolgt werden (AA 9.4.2024). Zahlreiche Beobachter berichteten, dass Polizei- und Justizbeamte regelmäßig Bestechungsgelder im Gegenzug für eine mildere Verurteilung oder Freilassung annahmen (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte der Republik Tadschikistan bestehen aus den Landstreitkräften, den Mobilen Streitkräften, den Luftstreitkräften und Luftabwehrkräfte und der Nationalgarde. Die Nationalgarde, ehemals Präsidentengarde, hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ähnlich den Aufgaben der Inneren Truppen; sie nimmt auch an zeremoniellen Aufgaben teil (CIA 1.5.2024). Dem Innenministerium unterstehen die Internen Truppen (Reserven für die Streitkräfte in Kriegszeiten) sowie die Polizei; dem Staatlichen Komitee für nationale Sicherheit die Grenzschutztruppen (CIA 1.5.2024). Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das „GKNB“ – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität. Formal sind „MWD“, Polizei (Miliz) und „GKNB“ organisatorisch getrennt, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Das „GKNB“ hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsnachrichtendienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne und wird in politisch sensiblen Fällen neben der Antikorruptionsbehörde tätig. Da das „GKNB“ jedoch über eine eigene Strafverfolgungskompetenz verfügt, gibt es eine Überlappung von Polizei- und Nachrichtendiensttätigkeit. Sowohl bei „MWD“ als auch bei „GKNB“ gibt es eigene bewaffnete Einheiten (AA 9.4.2024). Die Streitkräfte spielen im innerstaatlichen Machtgefüge eine nachgeordnete Rolle. Sie sind schlechter ausgerüstet und ausgebildet, haben aber durch den eskalierten militärischen Grenzkonflikt mit Kirgisistan seit Ende April 2021 eine Aufwertung erfahren (AA 9.4.2024). Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es fehlte an unparteiischen, unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).Die Streitkräfte spielen im innerstaatlichen Machtgefüge eine nachgeordnete Rolle. Sie sind schlechter ausgerüstet und ausgebildet, haben aber durch den eskalierten militärischen Grenzkonflikt mit Kirgisistan seit Ende April 2021 eine Aufwertung erfahren (AA 9.4.2024). Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es fehlte an unparteiischen, unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, AI 24.4.2024). Laut dem Internationalen Roten Kreuz ist Folter in Tadschikistan derzeit jedoch nicht als systematisch zu betrachten (AA 9.4.2024). Regierung beabsichtigt die Folter zu bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folternde gegeben, sie wurden aber häufig rasch amnestiert (AA 9.4.2024). Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Misshandlungen und Missbrauch von Gefangenen, und eine Kultur der Straflosigkeit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses folterten die Behörden Angeklagte in der Untersuchungshaft, um ihnen Geständnisse zu entlocken (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024).Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 9.4.2024, AI 24.4.2024). Laut dem Internationalen Roten Kreuz ist Folter in Tadschikistan derzeit jedoch nicht als systematisch zu betrachten (AA 9.4.2024). Regierung beabsichtigt die Folter zu bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folternde gegeben, sie wurden aber häufig rasch amnestiert (AA 9.4.2024). Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Misshandlungen und Missbrauch von Gefangenen, und eine Kultur der Straflosigkeit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses folterten die Behörden Angeklagte in der Untersuchungshaft, um ihnen Geständnisse zu entlocken (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 9.4.2024). Korruption Zügellose Korruption und Machtmissbrauch sind nach wie vor fester Bestandteil des politischen Systems Tadschikistans, trotz wiederholter Ankündigungen des Präsidenten, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023). Das Rahmon-Regime räumt korrupten Interessen und der Bereicherung der Eliten Vorrang vor den Bedürfnissen der Bevölkerung ein. Obwohl die Regierung mehrere Reformen zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet hat - einschließlich derjenigen, die mit der Teilnahme am OECD-Antikorruptionsnetzwerk (OECD/ACN) für Osteuropa und Zentralasien und durch die Zusammenarbeit mit der Abteilung für Wirtschaftskriminalität und Zusammenarbeit (ECCD) des Europarats verbunden sind - haben diese Reformen keine nennenswerten Ergebnisse gebracht (FH 24.5.2023). Die korruptesten Behörden Tadschikistans sollen im Gesundheits- und Bildungssektor anzutreffen sein, in welchen Bestechungsgelder für den Zugang zu besseren – und gesetzlich kostenlosen - Dienstleistungen gezahlt werden (ÖB 1.2023).Zügellose Korruption und Machtmissbrauch sind nach wie vor fester Bestandteil des politischen Systems Tadschikistans, trotz wiederholter Ankündigungen des Präsidenten, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023). Das Rahmon-Regime räumt korrupten Interessen und der Bereicherung der Eliten Vorrang vor den Bedürfnissen der Bevölkerung ein. Obwohl die Regierung mehrere Reformen zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet hat - einschließlich derjenigen, die mit der Teilnahme am OECD-Antikorruptionsnetzwerk (OECD/ACN) für Osteuropa und Zentralasien und durch die Zusammenarbeit mit der Abteilung für Wirtschaftskriminalität und Zusammenarbeit (ECCD) des Europarats verbunden sind - haben diese Reformen keine nennenswerten Ergebnisse gebracht (FH 24.5.2023). Die korruptesten Behörden Tadschikistans sollen im Gesundheits- und Bildungssektor anzutreffen sein, in welchen Bestechungsgelder für den Zugang zu besseren – und gesetzlich kostenlosen - Dienstleistungen gezahlt werden (ÖB 1.2023). Die Regierung versäumt es weitgehend, die Korruption wirksam zu bekämpfen oder einzudämmen. Obwohl mehrere Behörden, darunter das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde, die Staatsanwaltschaft und das Staatliche Komitee für Nationale Sicherheit, mit der Korruptionsbekämpfung betraut sind, scheint Tadschikistan nicht über eine kohärente Antikorruptionsstrategie zu verfügen. Es gibt keine Regeln für Interessenkonflikte und keine Verhaltenskodizes, und es werden keine unabhängigen Prüfungen der Staatsausgaben durchgeführt (BS 2024). Die öffentliche Verfolgung von Korruptionsfällen findet fast ausschließlich auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung statt, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023) und findet findet breites Echo in den tadschikischen Medien (ÖB 1.2023). Die Korruptionsbekämpfungsbehörde untersuchte keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene, in die die Familie und der innere Kreis von Präsident Rahmon verwickelt waren (USDOS 23.4.2024). Ansonsten werden hochrangige Persönlichkeiten, die häufig der Familie des Präsidenten oder seinem engsten Kreis angehören, nur selten für korrupte Praktiken bestraft (BS 2024). Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Tadschikistan auf Platz 162 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).Die öffentliche Verfolgung von Korruptionsfällen findet fast ausschließlich auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung statt, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023) und findet findet breites Echo in den tadschikischen Medien (ÖB 1.2023). Die Korruptionsbekämpfungsbehörde untersuchte keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene, in die die Familie und der innere Kreis von Präsident Rahmon verwickelt waren (USDOS 23.4.2024). Ansonsten werden hochrangige Persönlichkeiten, die häufig der Familie des Präsidenten oder seinem engsten Kreis angehören, nur selten für korrupte Praktiken bestraft (BS 2024). Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Tadschikistan auf Platz 162 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). NGOs und Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson Menschenrechtsorganisationen können sich grundsätzlich in Tadschikistan betätigen, ihr Aktionsradius ist in den letzten Jahren aber immer kleiner geworden (AA 9.4.2024). Staatliche Beschränkungen behinderten die Bemühungen inländischer Menschenrechtsgruppen, die Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Inländische NRO und Journalisten hüteten sich davor, den Präsidenten oder andere hochrangige Beamte öffentlich zu kritisieren, und unterließen es, Angelegenheiten im Zusammenhang mit verbotenen politischen Gruppen wie dem IRPT (Islamic Renaissance Party of Tajikistan) zu erörtern (USDOS 23.4.2024). In der ersten Jahreshälfte 2023 kündigten die tadschikischen Behörden die Schließung von 239 Nichtregierungsorganisationen (NRO) an, nachdem im Jahr 2022 bereits mehr als 500 Organisationen entweder durch Gerichtsbeschluss oder durch Selbstliquidation auf angeblichen Druck der Regierung hin geschlossen worden waren (HRW 11.1.2024). Das dem Parlament unterstellte Büro der Ombudsperson für Menschenrechte unternahm kaum Anstrengungen, um auf Beschwerden aus der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro der Ombudsperson traf mit NRO zusammen, um spezifische Menschenrechtsfälle und –probleme innerhalb des Landes zu erörtern, was jedoch keine Maßnahmen der Regierung zur Folge hatte (USDOS 23.4.2024). Das Büro der Ombudsperson führte das ganze Jahr über Gefängnisbesuche durch, löste jedoch weniger als 2 % der Beschwerden über Misshandlungen. Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten von Misstrauen gegenüber der Ombudsperson, da diese dem Präsidenten gegenüber loyal sei und Menschenrechtsbelange häufig abtue (USDOS 23.4.2024). Das zur Präsidialverwaltung gehörende Regierungsbüro für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersuchte und beantwortete weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch die unzureichende Personalausstattung und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungseinrichtungen beeinträchtigten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 23.4.2024).Menschenrechtsorganisationen können sich grundsätzlich in Tadschikistan betätigen, ihr Aktionsradius ist in den letzten Jahren aber immer kleiner geworden (AA 9.4.2024). Staatliche Beschränkungen behinderten die Bemühungen inländischer Menschenrechtsgruppen, die Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Inländische NRO und Journalisten hüteten sich davor, den Präsidenten oder andere hochrangige Beamte öffentlich zu kritisieren, und unterließen es, Angelegenheiten im Zusammenhang mit verbotenen politischen Gruppen wie dem IRPT (Islamic Renaissance Party of Tajikistan) zu erörtern (USDOS 23.4.2024). In der ersten Jahreshälfte 2023 kündigten die tadschikischen Behörden die Schließung von 239 Nichtregierungsorganisationen (NRO) an, nachdem im Jahr 2022 bereits mehr als 500 Organisationen entweder durch Gerichtsbeschluss oder durch Selbstliquidation auf angeblichen Druck der Regierung hin geschlossen worden waren (HRW 11.1.2024). Das dem Parlament unterstellte Büro der Ombudsperson für Menschenrechte unternahm kaum Anstrengungen, um auf Beschwerden aus der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro der Ombudsperson traf mit NRO zusammen, um spezifische Menschenrechtsfälle und –probleme innerhalb des Landes zu erörtern, was jedoch keine Maßnahmen der Regierung zur Folge hatte (USDOS 23.4.2024). Das Büro der Ombudsperson führte das ganze Jahr über Gefängnisbesuche durch, löste jedoch weniger als 2 % der Beschwerden über Misshandlungen. Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten von Misstrauen gegenüber der Ombudsperson, da diese dem Präsidenten gegenüber loyal sei und Menschenrechtsbelange häufig abtue (USDOS 23.4.2024). Das zur Präsidialverwaltung gehörende Regierungsbüro für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersuchte und beantwortete weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch die unzureichende Personalausstattung und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungseinrichtungen beeinträchtigten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 23.4.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Der Militärdienst dauert in der Regel zwei Jahre und ist für Männer zwischen 18 und 27 Jahren obligatorisch (AA 9.4.2024; vgl. CIA 1.5.2024). Es besteht eine 24-monatige Wehrpflicht (CIA 1.5.2024). Die Rekrutierung wird nicht an bestimmten Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ausgerichtet. Praktisch soll man sich jedoch entziehen können, wenn die dafür notwendigen Geldmittel oder einflussreiche Verbindungen vorhanden sind aber unter anderem auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber - auch über ihre Familien - unter Druck gesetzt, zurückzukehren und den Dienst abzuleisten (AA 9.4.2024).Der Militärdienst dauert in der Regel zwei Jahre und ist für Männer zwischen 18 und 27 Jahren obligatorisch (AA 9.4.2024; vergleiche CIA 1.5.2024). Es besteht eine 24-monatige Wehrpflicht (CIA 1.5.2024). Die Rekrutierung wird nicht an bestimmten Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ausgerichtet. Praktisch soll man sich jedoch entziehen können, wenn die dafür notwendigen Geldmittel oder einflussreiche Verbindungen vorhanden sind aber unter anderem auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber - auch über ihre Familien - unter Druck gesetzt, zurückzukehren und den Dienst abzuleisten (AA 9.4.2024). Jährlich finden offiziell im Frühjahr und Herbst Rekrutierungskampagnen statt. Berichten zufolge kommt es vor, dass bei Nichterfüllung der regionalen Quoten junge Männer willkürlich zwangsrekrutiert werden können (AA 9.4.2024). Im August 2021 hob die tadschikische Regierung die Ausnahmeregelung für Hochschulabsolventen auf, erlaubte aber Männern, eine Gebühr zu entrichten, um sich der Wehrpflicht zu entziehen, wobei die Zahl der Personen, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, begrenzt ist (CIA 1.5.2024). Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Gemäß dem Gesetz „Über die allgemeine Wehrpflicht und Wehrdienst“ hat jeder Wehrpflichtige ein Recht auf „alternativen Wehrdienst“, jedoch wurde bisher noch kein Gesetz zum Verfahren des Ersatzdienstes eingeführt. Ein entsprechender Entwurf, der unter anderem auch die Verweigerung aus Glaubens- und Gewissensgründen vorsieht, liegt dem Parlament bereits seit längerem vor. Er wurde bislang noch nicht verabschiedet. Wehrdienst-Verweigerungen werden mit Geld- bzw. Haftstrafen belegt, Fahnenflucht mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren (AA 9.4.2024). Eine Möglichkeit zur Ableistung von Zivildienst gibt es in Tadschikistan nicht (ÖB 1.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. In Artikel 5 heißt es: „Das Leben, die Ehre, die Würde und die sonstigen Rechte des Einzelnen sind heilig. Die Anerkennung, die Beachtung und der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ist die Pflicht des Staates“ (AA 9.4.2024). In der Praxis kommen allerdings glaubwürdige Berichte über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen unterschiedlichster Art vor (USDOS 23.4.2024). Im August 2023 hat die Regierung von Tadschikistan eine Nationale Strategie der Menschenrechte für den Zeitraum bis 2038 verabschiedet, welche laut Kritikern aber nicht der gelebten Praxis entspricht (AA 9.4.2024; vgl. BS 2024, USDOS 23.4.2024). Die Verfassung garantiert allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. In der Praxis ist die Chancengleichheit jedoch nicht erreicht worden (BS 2024).Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. In Artikel 5 heißt es: „Das Leben, die Ehre, die Würde und die sonstigen Rechte des Einzelnen sind heilig. Die Anerkennung, die Beachtung und der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ist die Pflicht des Staates“ (AA 9.4.2024). In der Praxis kommen allerdings glaubwürdige Berichte über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen unterschiedlichster Art vor (USDOS 23.4.2024). Im August 2023 hat die Regierung von Tadschikistan eine Nationale Strategie der Menschenrechte für den Zeitraum bis 2038 verabschiedet, welche laut Kritikern aber nicht der gelebten Praxis entspricht (AA 9.4.2024; vergleiche BS 2024, USDOS 23.4.2024). Die Verfassung garantiert allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. In der Praxis ist die Chancengleichheit jedoch nicht erreicht worden (BS 2024). Im Jahr 2020 fanden in dem Land getrennt voneinander Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte Wahlbeurteilungsmission beschrieb "systematische Verstöße gegen grundlegende politische Rechte und Freiheiten", die "keinen Raum für eine pluralistische politische Debatte ließen", und stellte fest, dass eine echte Opposition "aus der politischen Landschaft entfernt wurde". Der Bericht kam auch zu dem Schluss, dass "seit langem bestehende Probleme mit der Transparenz und der Rechenschaftspflicht die Integrität und Glaubwürdigkeit" der Wahlen untergraben haben. Aufgrund des restriktiven politischen Umfelds des Landes waren beide Wahlen weder fair noch frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten stehen allen Bürgern gleichermaßen offen, doch beschränken korrupte Zulassungspraktiken den Zugang zur Hochschulbildung auf diejenigen, die hohe Bestechungsgelder zahlen können (BS 2024). Es gibt zwar gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung, doch werden diese nicht konsequent durchgesetzt (BS 2024). Willkürliche Festnahmen kommen vor, das Verschwindenlassen von Personen in Einzelfällen (AA 9.4.2024). Die Regierung unternahm nur selten glaubwürdige Schritte, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Verfassung und die Gesetze willkürliche oder ungesetzliche Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr generell untersagten, gab es zahlreiche Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht einhielt (USDOS 23.4.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024) durch Verhaftungen, strafrechtliche Verfolgung, die Androhung hoher Geldstrafen, die Verabschiedung strenger und weitreichender Verleumdungsgesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen (USDOS 23.4.2024). Repressionen aufgrund politischer Überzeugungen sind häufig (AA 9.4.2024). Jahrelanger Druck der Regierung und Einschränkungen in Tadschikistan haben die Medien ihrer Fähigkeit beraubt, effektiv zu arbeiten (FH 24.5.2023). Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024) durch Verhaftungen, strafrechtliche Verfolgung, die Androhung hoher Geldstrafen, die Verabschiedung strenger und weitreichender Verleumdungsgesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen (USDOS 23.4.2024). Repressionen aufgrund politischer Überzeugungen sind häufig (AA 9.4.2024). Jahrelanger Druck der Regierung und Einschränkungen in Tadschikistan haben die Medien ihrer Fähigkeit beraubt, effektiv zu arbeiten (FH 24.5.2023). Die Regierung schränkt die Medien erheblich ein, indem sie unabhängigen Journalisten die Akkreditierung verweigert, Blogger inhaftiert und den Inhalt von Sendungen kontrolliert. Der zivilgesellschaftliche Sektor spielt eine aktive Rolle im öffentlichen Leben, leidet jedoch unter unzureichender Finanzierung und ständiger Einmischung der Regierung. Politische und abweichende Meinungen werden von einer Justiz, die die grundlegenden Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht einhält, hart bestraft (FH 24.5.2023). Medienberichten und Journalisten zufolge übten sich Journalisten regelmäßig in Selbstzensur, um Vergeltungsmaßnahmen der Behörden zu vermeiden (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Die Regierung schränkt die Medien erheblich ein, indem sie unabhängigen Journalisten die Akkreditierung verweigert, Blogger inhaftiert und den Inhalt von Sendungen kontrolliert. Der zivilgesellschaftliche Sektor spielt eine aktive Rolle im öffentlichen Leben, leidet jedoch unter unzureichender Finanzierung und ständiger Einmischung der Regierung. Politische und abweichende Meinungen werden von einer Justiz, die die grundlegenden Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht einhält, hart bestraft (FH 24.5.2023). Medienberichten und Journalisten zufolge übten sich Journalisten regelmäßig in Selbstzensur, um Vergeltungsmaßnahmen der Behörden zu vermeiden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Der Nationale Verband unabhängiger Massenmedien Tadschikistans (NANSMIT) stellt fest, dass es für Journalisten immer schwieriger geworden ist, Informationen von den lokalen Behörden zu erhalten. In ihrem jüngsten Bericht stellte sie fest, dass selbst die Generalstaatsanwaltschaft die gesetzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen nicht erfüllt (FH 24.5.2023). Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichteten über verstärkte Aktivitäten von TrollFabriken und staatlich organisierten Bloggern, die Kampagnen durchführten, um kritische Stimmen online zu diskreditieren und zum Schweigen zu bringen - eine Maßnahme, die die Regierung in der Vergangenheit implizit zugegeben hat. Die NRO International Partnership for Human Rights (IPHR) dokumentierte den Einsatz gezielter Rache-Porno-Attacken gegen Journalistinnen, denen mit der Veröffentlichung von kompromittierendem intimen Material im Internet gedroht wurde, um sie von kritischer Berichterstattung abzuhalten (FH 24.5.2023). Kritik an praktischen Versäumnissen, spezifischen Gesetzen und Systemen auf unterer Ebene wird in bestimmten Bereichen wie den Rechten von Kindern mit Behinderungen toleriert (FH 24.5.2023). Jegliche direkte Kritik am Präsidenten, seiner Familie oder der Art des Regimes und den Beamten der Regierung ist verboten (FH 24.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Zwar gibt es im Internet noch eine gewisse „Bewegungsfreiheit“, auch wird Unmut über Missstände in sozialen Medien geäußert, doch bemüht sich die Regierung hier ebenfalls um Beschränkungen: Alle E-Mails werden über ein einheitliches Kontrollzentrum geleitet. Der Zugang zu kritischen Seiten und Social-Media-Plattformen ist oft auch ohne gerichtlichen Beschluss blockiert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 erlaubt es den Behörden, das Online-Verhalten der Bürger zu überwachen und ermöglicht u.a. Geld- und Haftstrafen für den Besuch „unerwünschter“ Seiten. Der Zugang zum Internet wird zeitweise breitflächig ausgesetzt (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Kritik an praktischen Versäumnissen, spezifischen Gesetzen und Systemen auf unterer Ebene wird in bestimmten Bereichen wie den Rechten von Kindern mit Behinderungen toleriert (FH 24.5.2023). Jegliche direkte Kritik am Präsidenten, seiner Familie oder der Art des Regimes und den Beamten der Regierung ist verboten (FH 24.5.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024). Zwar gibt es im Internet noch eine gewisse „Bewegungsfreiheit“, auch wird Unmut über Missstände in sozialen Medien geäußert, doch bemüht sich die Regierung hier ebenfalls um Beschränkungen: Alle E-Mails werden über ein einheitliches Kontrollzentrum geleitet. Der Zugang zu kritischen Seiten und Social-Media-Plattformen ist oft auch ohne gerichtlichen Beschluss blockiert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 erlaubt es den Behörden, das Online-Verhalten der Bürger zu überwachen und ermöglicht u.a. Geld- und Haftstrafen für den Besuch „unerwünschter“ Seiten. Der Zugang zum Internet wird zeitweise breitflächig ausgesetzt (AA 9.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Dem Gesetz zufolge konnten die Sicherheitsbehörden den Internetverkehr überwachen und hatten Zugang zu Informationen darüber, welche Internetseiten Einzelpersonen besuchten und nach welcher Art von Informationen die Personen suchten (USDOS 23.4.2024). Angesichts der umfassenden staatlichen Überwachung von Internetaktivitäten, einschließlich EMails, zensierten Einzelpersonen und Gruppen ihre Ansichten bei der Nutzung des Internets häufig selbst (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Tadschikistan auf Platz 155 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verschlechterung um 2 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).Dem Gesetz zufolge konnten die Sicherheitsbehörden den Internetverkehr überwachen und hatten Zugang zu Informationen darüber, welche Internetseiten Einzelpersonen besuchten und nach welcher Art von Informationen die Personen suchten (USDOS 23.4.2024). Angesichts der umfassenden staatlichen Überwachung von Internetaktivitäten, einschließlich EMails, zensierten Einzelpersonen und Gruppen ihre Ansichten bei der Nutzung des Internets häufig selbst (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Tadschikistan auf Platz 155 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verschlechterung um 2 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vgl. AI 24.4.2024), indem sie für die Abhaltung friedlicher Proteste oder die Registrierung zivilgesellschaftlicher Organisationen eine Genehmigung der örtlichen Behörden verlangte, die routinemäßig und willkürlich ohne Begründung verweigert wurde. Die Steuerbehörden und andere Aufsichtsbehörden schüchterten die Zivilgesellschaft ein oder erzwangen die Schließung von NRO durch häufige und willkürliche Inspektionen, politisierte Gerichtsverfahren sowie Drohungen und Schikanen seitens der Sicherheitsdienste, die die NRO zur Selbstauflösung zwangen (USDOS 23.4.2024). Demonstrationen benötigen eine Genehmigung, diese wird häufig nicht erteilt bzw. wird die Demonstration unterbunden. Wenn Kundgebungen stattfinden, sind sie in der Regel von staatlicher Seite inszeniert und organisiert (AA 9.4.2024). Versammlungen der Opposition sind verboten (FH 24.5.2023). Die Mitgliedschaft in einigen politischen Parteien oder Oppositionsgruppen wurde kriminalisiert und diente als Grundlage für mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Das Gesetz verpflichtete alle „öffentlichen Vereinigungen“, detaillierte Finanzberichte auf ihren Websites zu veröffentlichen, und erlegte ihnen weitere aufwändige Berichtspflichten auf (USDOS 23.4.2024). Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne. Keine dieser Parteien bietet jedoch eine substantielle Opposition zur Regierungspolitik. Die lautstärkste Kritikerin der Regierung, die Sozialdemokratische Partei, hat keine Sitze in der Versammlung (FH 24.5.2023).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024), indem sie für die Abhaltung friedlicher Proteste oder die Registrierung zivilgesellschaftlicher Organisationen eine Genehmigung der örtlichen Behörden verlangte, die routinemäßig und willkürlich ohne Begründung verweigert wurde. Die Steuerbehörden und andere Aufsichtsbehörden schüchterten die Zivilgesellschaft ein oder erzwangen die Schließung von NRO durch häufige und willkürliche Inspektionen, politisierte Gerichtsverfahren sowie Drohungen und Schikanen seitens der Sicherheitsdienste, die die NRO zur Selbstauflösung zwangen (USDOS 23.4.2024). Demonstrationen benötigen eine Genehmigung, diese wird häufig nicht erteilt bzw. wird die Demonstration unterbunden. Wenn Kundgebungen stattfinden, sind sie in der Regel von staatlicher Seite inszeniert und organisiert (AA 9.4.2024). Versammlungen der Opposition sind verboten (FH 24.5.2023). Die Mitgliedschaft in einigen politischen Parteien oder Oppositionsgruppen wurde kriminalisiert und diente als Grundlage für mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Das Gesetz verpflichtete alle „öffentlichen Vereinigungen“, detaillierte Finanzberichte auf ihren Websites zu veröffentlichen, und erlegte ihnen weitere aufwändige Berichtspflichten auf (USDOS 23.4.2024). Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne. Keine dieser Parteien bietet jedoch eine substantielle Opposition zur Regierungspolitik. Die lautstärkste Kritikerin der Regierung, die Sozialdemokratische Partei, hat keine Sitze in der Versammlung (FH 24.5.2023). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter abgesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos (AA 9.4.2024). Oppositionsparteien sowie lokale und internationale Beobachter berichteten, dass die Regierung selektiv politische Gegner verhaftete und strafrechtlich verfolgte. Über die Zahl der politischen Gefangenen gibt es keine endgültigen Angaben, aber NRO und Oppositionsgruppen schätzen die Zahl der politischen Gefangenen auf etwa 400 (USDOS 23.4.2024). Mitglieder der Opposition befinden sich entweder im Exil im Ausland oder machen in Tadschikistan so wenig wie möglich auf sich aufmerksam. Um im Ausland befindliche Mitglieder der Opposition zu belangen benützt Tadschikistan immer wieder das Red-Notice System von Interpol (ÖB 1.2023). Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwillen vonseiten des Staates bei oppositioneller Tätigkeit ist nicht gegeben (ÖB 1.2023). Die Regierung nutzte Einschüchterung und missbrauchte gerichtliche Verfahren, um grenzüberschreitend gegen Einzelpersonen sowohl außerhalb als auch innerhalb der Landesgrenzen vorzugehen, wobei politische Gegner, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und deren Familienangehörige zur Zielscheibe wurden (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängte Verbote gegen die IRPT, die Gruppe 24 und die Nationale Allianz Tadschikistans, bei denen es sich um friedliche politische Parteien oder Bewegungen handelte, die aus zweifelhaften politischen Gründen gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus verboten wurden. Religiös nahestehende politische Parteien wurden verboten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 1.2023). Mitglieder der Opposition werden bei der Vergabe von Ämtern und bei der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit weiterhin diskriminiert bzw. sind diese Möglichkeiten nahezu verwehrt (BS 2024).Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwillen vonseiten des Staates bei oppositioneller Tätigkeit ist nicht gegeben (ÖB 1.2023). Die Regierung nutzte Einschüchterung und missbrauchte gerichtliche Verfahren, um grenzüberschreitend gegen Einzelpersonen sowohl außerhalb als auch innerhalb der Landesgrenzen vorzugehen, wobei politische Gegner, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und deren Familienangehörige zur Zielscheibe wurden (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängte Verbote gegen die IRPT, die Gruppe 24 und die Nationale Allianz Tadschikistans, bei denen es sich um friedliche politische Parteien oder Bewegungen handelte, die aus zweifelhaften politischen Gründen gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus verboten wurden. Religiös nahestehende politische Parteien wurden verboten (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB 1.2023). Mitglieder der Opposition werden bei der Vergabe von Ämtern und bei der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit weiterhin diskriminiert bzw. sind diese Möglichkeiten nahezu verwehrt (BS 2024). Oppositionspolitiker hatten keinen Zugang zum staatlichen Fernsehen. Die Regierung räumte den Oppositionsparteien nur minimale Sendezeit ein, um ihre politischen Ansichten zu äußern. Privaten Sendern war es untersagt, Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Medien einzugehen, und sie durften ohne Genehmigung des Staatskomitees keine Sendungen veröffentlichen oder ausstrahlen. Darüber hinaus waren die Privatsender verpflichtet, die staatlichen Medien an allen kommerziellen Projekten zu beteiligen, die Einnahmen generierten. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften konnte zum Verlust der Sendelizenz führen (USDOS 23.4.2024). Tadschikistan wird wegen seines brutalen Vorgehens gegen die politische Opposition in den letzten Jahren, zu dem auch glaubwürdige Foltervorwürfe gehören, zunehmend als Menschenrechtsparia angesehen (BS 2024). Es ist davon auszugehen, dass tadschikische Sicherheitsdienste die Aktivitäten von Exiloppositionellen und regierungskritischen Personen genau beobachten: Auf nahe Angehörige in Tadschikistan wird Druck ausgeübt, damit diese ihre Verwandten beeinflussen, deren politische Aktivitäten im Ausland einzustellen (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Auch können sie selbst Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Exil-politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024).Tadschikistan wird wegen seines brutalen Vorgehens gegen die politische Opposition in den letzten Jahren, zu dem auch glaubwürdige Foltervorwürfe gehören, zunehmend als Menschenrechtsparia angesehen (BS 2024). Es ist davon auszugehen, dass tadschikische Sicherheitsdienste die Aktivitäten von Exiloppositionellen und regierungskritischen Personen genau beobachten: Auf nahe Angehörige in Tadschikistan wird Druck ausgeübt, damit diese ihre Verwandten beeinflussen, deren politische Aktivitäten im Ausland einzustellen (AA 9.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Auch können sie selbst Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Exil-politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024). Oppositionsnachrichtenagenturen und Websites, die sich außerhalb des Landes befinden, wurden von der Regierung weiterhin blockiert (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangte jedoch die Registrierung aller Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Gewerkschaften (USDOS 23.4.2024). Die Föderation der unabhängigen Gewerkschaften Tadschikistans (FNPT) steht unter strenger Aufsicht und unterstützt die Initiativen der Regierung in vollem Umfang. Nur zwei NRO, die FNPT und der Jugendverband Tadschikistans, haben das Recht, Kandidaten für das Präsidentenamt zu nominieren (FH 24.5.2023). Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich. Grobe Überbelegung war ein Problem, da in fast allen Gefängnissen die vorgeschriebene Höchstbelegung überschritten wurde. Der Zugang zu und die Qualität von Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung waren unzureichend, und fast alle Gefangenen waren zum Überleben auf zusätzliche Nahrung angewiesen, die von Verwandten und Freunden gebracht wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, BS 2024). Es gibt Berichte, dass die Haftbedingungen für politische Gefangene noch schlechter seien als für „normale“ Strafgefangene, vor allem zu Beginn der Haftzeit (AA 9.4.2024) und Berichte über Misshandlungen und Folter durch Wachpersonal (AA 9.4.2024; vgl. AI 24.4.2024, BS 2024). Das Justizministerium schränkte den Zugang zu Gefängnissen und Hafteinrichtungen für Vertreter der internationalen Gemeinschaft und von NRO ein. Seit 2004 hatte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz keinen Zugang mehr zu den Gefängnissen, da es keine Vereinbarung mit der Regierung gab (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich. Grobe Überbelegung war ein Problem, da in fast allen Gefängnissen die vorgeschriebene Höchstbelegung überschritten wurde. Der Zugang zu und die Qualität von Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung waren unzureichend, und fast alle Gefangenen waren zum Überleben auf zusätzliche Nahrung angewiesen, die von Verwandten und Freunden gebracht wurde (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 9.4.2024, BS 2024). Es gibt Berichte, dass die Haftbedingungen für politische Gefangene noch schlechter seien als für „normale“ Strafgefangene, vor allem zu Beginn der Haftzeit (AA 9.4.2024) und Berichte über Misshandlungen und Folter durch Wachpersonal (AA 9.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024, BS 2024). Das Justizministerium schränkte den Zugang zu Gefängnissen und Hafteinrichtungen für Vertreter der internationalen Gemeinschaft und von NRO ein. Seit 2004 hatte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz keinen Zugang mehr zu den Gefängnissen, da es keine Vereinbarung mit der Regierung gab (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Tadschikistan gehört zu den Ländern und Staaten, in denen Hinrichtungsmoratorien (in der Praxis, wenn seit mindestens zehn Jahren keine Hinrichtung vollstreckt wurde oder per Gesetz wenn dieses Moratorium auf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung folgt) gelten (Frankreich Diplomatie 10.2022; vgl. laenderdaten.info 11.2023). Für Frauen ist sie gänzlich abgeschafft (AA 9.4.2024). Seit 2004 gab es keine Hinrichtungen (ÖB 1.2023).Tadschikistan gehört zu den Ländern und Staaten, in denen Hinrichtungsmoratorien (in der Praxis, wenn seit mindestens zehn Jahren keine Hinrichtung vollstreckt wurde oder per Gesetz wenn dieses Moratorium auf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung folgt) gelten (Frankreich Diplomatie 10.2022; vergleiche laenderdaten.info 11.2023). Für Frauen ist sie gänzlich abgeschafft (AA 9.4.2024). Seit 2004 gab es keine Hinrichtungen (ÖB 1.2023). Religionsfreiheit Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 9.4.2024). Die Verfassung sieht das Recht vor, sich individuell oder gemeinsam mit anderen zu einer beliebigen Religion oder zu keiner Religion zu bekennen und an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. In der Verfassung heißt es, dass „Religiöse Vereinigungen vom Staat getrennt sein müssen und sich nicht in staatliche Angelegenheiten einmischen dürfen“. Der Regierungsausschuss für Religion, Regulierung von Traditionen, Festen und Zeremonien (CRA) hat ein weitreichendes Mandat, das die Genehmigung der Registrierung religiöser Vereinigungen, den Bau von Gotteshäusern, die Teilnahme von Kindern am Religionsunterricht und die Verbreitung religiöser Literatur umfasst (USDOS 15.5.2023). Allerdings bleibt der Spielraum für die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit hinter den Garantien der internationalen Menschenrechtsnormen zurück (AA 9.4.2024). Die Regierung schränkt auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark ein. Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten (AA 9.4.2024). Deutliche Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 9.4.2024; vgl. USCIRF 5.2023). Das Gesetz beschränkt das islamische Gebet auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und den Standort von Moscheen und verbietet Personen, die jünger als 18 Jahre sind, die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), außer Beerdigungen (USCIRF 5.2023).Die Regierung schränkt auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark ein. Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten (AA 9.4.2024). Deutliche Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 9.4.2024; vergleiche USCIRF 5.2023). Das Gesetz beschränkt das islamische Gebet auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und den Standort von Moscheen und verbietet Personen, die jünger als 18 Jahre sind, die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten (USDOS 15.5.2023; vergleiche USCIRF 5.2023), außer Beerdigungen (USCIRF 5.2023). Die Regierung verlangte weiterhin die Registrierung aller Religionsgemeinschaften. Nicht registrierte Religionsgemeinschaften dürfen keine religiösen Treffen oder Versammlungen einberufen, kein Eigentum für religiöse Zwecke besitzen oder nutzen, keine religiöse Literatur herstellen oder einführen, keine Spenden entgegennehmen, keine Wohltätigkeitsarbeit verrichten und keine ausländischen Personen zur Teilnahme an religiösen Aktivitäten einladen (USCIRF 5.2023). Seit 2007 hat die Regierung die religiöse Gruppe der Zeugen Jehovas verboten, weil sie religiöse Aktivitäten ausübt, die gegen die Gesetze des Landes verstoßen, wie etwa die Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes.(USDOS 15.5.2023) und im gleichen Jahr die Tätigkeit in Tadschikistan wegen u.a. Aufruf zur Verweigerung des Militärdienstes verboten. Seitdem wurden mehrere Mitglieder der Zeugen Jehovas, die ihren Militärdienst verweigerten, zu Haftstrafen von 3- 5 Jahren verurteilt (ÖB 1.2023). Einzelpersonen außerhalb der Regierung gaben weiterhin an, dass sie aus Angst vor staatlichen Schikanen zögerten, Themen wie die gesellschaftliche Achtung der religiösen Vielfalt, einschließlich Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Überzeugung, zu diskutieren. Vertreter der Zivilgesellschaft sagten, dass sie Diskussionen über Religion im Allgemeinen, insbesondere über die Beziehungen zwischen verschiedenen religiösen Gruppen, weiterhin vermeiden (USDOS 15.5.2023). Das Gesetz verbietet die Gründung und Tätigkeit religiöser Vereinigungen, die Rassismus, Nationalismus, Feindschaft, sozialen und religiösen Hass fördern, zum gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder zur Organisation bewaffneter Gruppen aufrufen. Die Verfassung verbietet "Propaganda und Agitation", die religiöse Feindschaft fördern (USDOS 15.5.2023). Religiöse Gruppen Mehr als 90 % der Bevölkerung sind Muslime, von denen die Mehrheit der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam angehört. Etwa 3 bis 4 Prozent der Muslime sind schiitische Ismailiten, von denen die meisten in der GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) im Osten des Landes leben (USDOS 15.5.2023). Die größte christliche Gruppe ist russisch-orthodox. Es gibt kleinere Gemeinschaften von evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Mitgliedern der Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für KrishnaBewusstsein (USDOS 15.5.2023). Das harte Vorgehen gegen die religiösen Praktiken der Ismaeliten, einer religiösen Minderheit der GBAO, das im Jahr 2022 mit der Zerstörung religiöser Symbole, der Schließung von Gebetsstätten und dem Verbot religiöser Feste begonnen hatte, verschärfte sich. Die Behörden bestraften weiterhin das gemeinsame Gebet in Privathäusern, drohten mit der strafrechtlichen Verfolgung von Religionspädagogen, beschlagnahmten religiöses Lehrmaterial und versuchten Berichten zufolge, bestimmte Praktiken durch die der sunnitischen muslimischen Mehrheit zu ersetzen (AI 24.4.2024). Es gab keine Berichte über antisemitische Vorfälle. Die kleine jüdische Gemeinde des Landes - der Jüdische Weltkongress schätzt ihre Mitgliederzahl auf 200 bis 600 - verfügte über ein Gotteshaus und sah sich keinem offenkundigen Druck seitens der Regierung oder anderer gesellschaftlicher Kräfte ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Minderheiten Nationale Minderheiten werden in Tadschikistan toleriert und bilden ca. 15,7 Prozent der Gesamtbevölkerung (ÖB 1.2023). Die Verfassung sieht den gleichen Schutz vor dem Gesetz für alle Bürger vor, unabhängig von ihrer ethnischen oder nationalen Herkunft (USOS 23.4.2024). Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (usbekisch 14 Prozent, kirgisisch 0,8 Prozent, Pamiris 3 Prozent) ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung, wenngleich sie nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken (AA 9.4.2024). Größere Minderheiten sind auch Angehörige anderer Ethnien, die vor allem unter sowjetischer Ägide nach Tadschikistan kamen, deren Zahlen aber deutlich abgenommen haben (z.B. Russen, Belarussen, Ukrainer, Tataren, Koreaner etc.). Im Großen und Ganzen unterscheidet sich deren Lage nicht von der der Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich kommt es zu öffentlichen Anfeindungen. Langjährige Beobachter des Landes berichten, dass die Fremdenfeindlichkeit zugenommen habe (AA 9.4.2024). Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen aufgrund ihrer Ethnie, Religion oder Nationalität sind die Ausnahme (AA 9.4.2024). Das Gesetz schränkte die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess nicht ein, und bis zu einem gewissen Grad nahmen sie daran teil (USDOS 23.4.2024). Im April [2023] äußerte sich der CERD-Ausschuss besorgt über die Marginalisierung und Diskriminierung der Pamiris, einer ethnischen und religiösen Minderheit, die hauptsächlich in GBAO lebt. Obwohl Tadschikistan im Jahr 2022 ein Gesetz über die Gleichstellung und die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung verabschiedet hatte, wurden die Pamiris durch die Gesetzgebung nicht geschützt, da die Behörden bestritten, dass sie eine ethnisch oder sprachlich unterschiedliche Gruppe seien. Die Behörden setzten die gewaltsame Assimilierung der pamirischen Bevölkerung fort und unterdrückten den Gebrauch der pamirischen Sprache und die Behauptung der pamirischen Identität in staatlichen Einrichtungen, Schulen, Medien, künstlerischen Darbietungen und öffentlichen Räumen (AI 24.4.2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sah Reise-, Auswanderungs- und Rückkehrfreiheit vor, doch die Regierung erließ einige Einschränkungen. In einigen Fällen hatten die Bürger aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen nicht das Recht, das Land zu verlassen. Bisweilen schränkten die Grenzschutzbeamten Bürger, die ins Ausland reisen wollten, willkürlich ein (USDOS 23.4.2024). Tadschikische Staatsangehörige können ihren Wohnsitz innerhalb Tadschikistan frei wählen bzw. wechseln. Laut Binnenmigrationsvorschriften besteht allgemeine Meldepflicht des Wohnsitzes innerhalb von 15 Tagen nach dem Bezug der Unterkunft (ÖB 1.2023). Moskau unterstützte weiterhin die gezielte Verfolgung von in Russland lebenden Exilanten durch andere autoritäre Regierungen. Die Regierung Tadschikistans nutzte die seit langem praktizierte sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Moskau für eine umfassende Kampagne grenzüberschreitender Repression (FH 4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Mitglieder der PamiriDiaspora, einer ethnischen Gruppe aus dem tadschikischen Autonomen Gebiet GornoBadachschan (GBAO), waren die Hauptleidtragenden der grenzüberschreitenden Repressionskampagne der Regierung, die auf die Niederschlagung von Protesten in der Region folgte. Elf tadschikische Staatsbürger wurden 2022 aus Russland überstellt und unrechtmäßig abgeschoben. Darunter waren auch Personen, die die russische Staatsbürgerschaft angenommen hatten (FH 4.2023).Das Gesetz sah Reise-, Auswanderungs- und Rückkehrfreiheit vor, doch die Regierung erließ einige Einschränkungen. In einigen Fällen hatten die Bürger aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen nicht das Recht, das Land zu verlassen. Bisweilen schränkten die Grenzschutzbeamten Bürger, die ins Ausland reisen wollten, willkürlich ein (USDOS 23.4.2024). Tadschikische Staatsangehörige können ihren Wohnsitz innerhalb Tadschikistan frei wählen bzw. wechseln. Laut Binnenmigrationsvorschriften besteht allgemeine Meldepflicht des Wohnsitzes innerhalb von 15 Tagen nach dem Bezug der Unterkunft (ÖB 1.2023). Moskau unterstützte weiterhin die gezielte Verfolgung von in Russland lebenden Exilanten durch andere autoritäre Regierungen. Die Regierung Tadschikistans nutzte die seit langem praktizierte sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Moskau für eine umfassende Kampagne grenzüberschreitender Repression (FH 4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Mitglieder der PamiriDiaspora, einer ethnischen Gruppe aus dem tadschikischen Autonomen Gebiet GornoBadachschan (GBAO), waren die Hauptleidtragenden der grenzüberschreitenden Repressionskampagne der Regierung, die auf die Niederschlagung von Protesten in der Region folgte. Elf tadschikische Staatsbürger wurden 2022 aus Russland überstellt und unrechtmäßig abgeschoben. Darunter waren auch Personen, die die russische Staatsbürgerschaft angenommen hatten (FH 4.2023). Meldewesen In Tadschikistan gibt es kein einheitliches Format von Adressen. Straßennamen existieren zumeist nur in den größeren Siedlungen und Städten. Einige Straßen verfügen über einen russischen und einen tadschikischen Namen. Gibt es keinen Straßennamen, wird oftmals ein Orientierungspunkt angegeben. Die Namen vieler Orte kommen mehrfach vor. Meist wird der entsprechende Ort dann durch die nächsthöhere Verwaltungseinheit und die Provinz, in der er belegen ist, näher bezeichnet (AA 9.4.2024). In Tadschikistan existiert ein zentrales Meldewesen. Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, ihre Wohnanschrift zu registrieren und Änderungen gegenüber der Meldebehörde mitzuteilen. Personen ohne festen Wohnsitz existieren offiziell nicht. Diese sind z.B. unter der Adresse der Eltern oder anderer Verwandter registriert. Die registrierte Adresse wird im Inlandspass bzw. der ID-Card vermerkt (AA 9.4.2024). IDPs und Flüchtlinge Tadschikistan ist allen relevanten VN-Flüchtlingskonventionen beigetreten und organisiert mit Hilfe des UNHCR und lokaler NROs Schutz- und Integrationsprojekte, wenn auch in sehr rudimentärer Form (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System für den Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen eingerichtet. Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und die damit verbundenen Gerichtsverfahren entsprachen nicht in vollem Umfang den internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Bei ausländischen Flüchtlingen in Tadschikistan handelt es sich fast ausschließlich um Personen aus Afghanistan (AA 9.4.2024). Die Landgrenze blieb das ganze Jahr über für Asylbewerber aus Afghanistan geschlossen, und die Regierung verweigerte vielen, aber nicht allen, Neuankömmlingen die Einreise (USDOS 23.4.2024). Im Rahmen des staatlichen Binnenmigrationsprogramms werden jährlich Einwohner aus den Gebieten, die anfällig für Naturkatastrophen sind, in ungefährliche Regionen umgesiedelt. Dieser Kategorie von Binnenmigranten stehen Sozialleistungen zu (ÖB 1.2023).Tadschikistan ist allen relevanten VN-Flüchtlingskonventionen beigetreten und organisiert mit Hilfe des UNHCR und lokaler NROs Schutz- und Integrationsprojekte, wenn auch in sehr rudimentärer Form (AA 9.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System für den Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen eingerichtet. Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und die damit verbundenen Gerichtsverfahren entsprachen nicht in vollem Umfang den internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Bei ausländischen Flüchtlingen in Tadschikistan handelt es sich fast ausschließlich um Personen aus Afghanistan (AA 9.4.2024). Die Landgrenze blieb das ganze Jahr über für Asylbewerber aus Afghanistan geschlossen, und die Regierung verweigerte vielen, aber nicht allen, Neuankömmlingen die Einreise (USDOS 23.4.2024). Im Rahmen des staatlichen Binnenmigrationsprogramms werden jährlich Einwohner aus den Gebieten, die anfällig für Naturkatastrophen sind, in ungefährliche Regionen umgesiedelt. Dieser Kategorie von Binnenmigranten stehen Sozialleistungen zu (ÖB 1.2023). Ausweichmöglichkeiten von politischen oder sozialen Dissidentinnen und Dissidenten werden vor allem in einer Ausreise in Drittländer gesehen, in erster Linie nach Russland, in die Türkei oder in EU-Mitgliedstaaten. So ist die „PIWT“-Führung vor allem in EU-Mitgliedstaaten ansässig (AA 9.4.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist größtenteils gewährleistet, humanitäre Hilfe aus dem Ausland spielt eine geringe Rolle (AA 9.4.2024). Überweisungen der mindestens 500.000 tadschikischen Migrantinnen und Migranten in Russland machen rund ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes Tadschikistans aus (AA 9.4.2024), und sind die größte externe Einkommensquelle Tadschikistans (CIA 1.5.2024). Armut, ein Mangel an Arbeitsplätzen und höhere Löhne im Ausland veranlassen Tadschiken zur Auswanderung. Russland - insbesondere Moskau - ist das Hauptziel, während eine kleinere Anzahl religiöser Muslime, in der Regel usbekischer Abstammung, nach Usbekistan auswandert. Obwohl Tadschikistan über den für eine funktionierende Marktwirtschaft erforderlichen rechtlichen und institutionellen Rahmen verfügt, herrscht nur in einigen Wirtschaftssegmenten echter Marktwettbewerb. Die Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Regelung der Wettbewerbsfähigkeit des Marktes sind unzuverlässig und werden häufig ignoriert. Preisabsprachen, staatliche Subventionen und endemische Korruption prägen weiterhin die heimische Wirtschaft (BS 2024). Tadschikistans Verfassungssystem ist zwar nominell demokratisch, aber in Wirklichkeit ist das Land eine vetternwirtschaftliche Kleptokratie, in der die Familie Rahmon die Wirtschaft und die wichtigsten öffentlichen und privaten Vermögenswerte fest im Griff hat (FH 24.5.2023). Tadschikistan ist eine der ärmsten der früheren Sowjetrepubliken (ÖB 1.2023; vgl. AA 9.4.2024, GIZ 31.12.2023). Die hohe Arbeitslosigkeit zwingt große Teile der Bevölkerung, im Ausland (hauptsächlich in Russland) zu arbeiten und ihre Familien zu Hause durch Überweisungen (42 % des BIP 2022) zu unterstützen. Durch diese prekäre Lage sind alte und behinderte Personen auf den Familienverband angewiesen, während sich dies für Menschen mit Behinderung noch schwieriger gestaltet. Artikel 39 der tadschikischen Verfassung bestimmt, dass jedem Menschen im Falle von Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Verlust von arbeitstätigen Familienmitgliedern (Todesfall) und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen soziale Versorgung garantiert ist. Die einfachgesetzliche Grundlage dafür bilden die Nationale Entwicklungsstrategie bis 2030, die Gesundheitsstrategie bis 2030 und das staatliche Programm für sozialen Schutz alter Menschen für 2022-2030 (ÖB 1.2023).Tadschikistan ist eine der ärmsten der früheren Sowjetrepubliken (ÖB 1.2023; vergleiche AA 9.4.2024, GIZ 31.12.2023). Die hohe Arbeitslosigkeit zwingt große Teile der Bevölkerung, im Ausland (hauptsächlich in Russland) zu arbeiten und ihre Familien zu Hause durch Überweisungen (42 % des BIP 2022) zu unterstützen. Durch diese prekäre Lage sind alte und behinderte Personen auf den Familienverband angewiesen, während sich dies für Menschen mit Behinderung noch schwieriger gestaltet. Artikel 39 der tadschikischen Verfassung bestimmt, dass jedem Menschen im Falle von Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Verlust von arbeitstätigen Familienmitgliedern (Todesfall) und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen soziale Versorgung garantiert ist. Die einfachgesetzliche Grundlage dafür bilden die Nationale Entwicklungsstrategie bis 2030, die Gesundheitsstrategie bis 2030 und das staatliche Programm für sozialen Schutz alter Menschen für 2022-2030 (ÖB 1.2023). Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten 2020 rund 47 % der Tadschikinnen und Tadschiken von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Lebensmittelpreise steigen, nur fünf Prozent der Haushalte erhalten staatliche Beihilfen (AA 9.4.2024). Die Regierung legte einen monatlichen Mindestlohn fest, der unter der Armutsgrenze lag (USDOS 23.4.2024). Die gesetzliche Wochenarbeitszeit betrug 40 Stunden, und das Gesetz schrieb die Bezahlung von Überstunden vor, aber es gab keine gesetzliche Begrenzung der obligatorischen Überstunden (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Aufsichtsbehörde für Arbeit, Migration und Beschäftigung, die dem Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung untersteht, war für die Durchsetzung des Arbeitsrechts zuständig. Diese war zwar befugt, unangekündigte Inspektionen durchzuführen und Sanktionen zu verhängen, aber Inspektionen und Sanktionen waren selten. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers reichten die Beschäftigten nur selten Beschwerden über Verstöße gegen die Arbeitsrechte ein (USDOS 23.4.2024). Die Löhne in der Landwirtschaft waren die niedrigsten aller Sektoren, und viele Arbeitnehmer wurden in Naturalien bezahlt (USDOS 23.4.2024). Die Beschäftigten hatten das Recht zu streiken, aber das Gesetz verlangte eine vorherige behördliche Genehmigung für Versammlungen und andere Massenaktionen, wodurch die Möglichkeiten der Gewerkschaften, Versammlungen oder Demonstrationen zu organisieren, eingeschränkt wurden (USDOS 23.4.2024). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung bewegt sich auf dem Niveau eines Entwicklungslandes (AA 9.4.2024; vgl. EDA 10.5.2024, BMEIA 10.5.2024). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 10.5.2024; BMEIA 10.5.2024). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlichen Behandlungen (BMEIA 10.5.2024). Tadschikistans Gesundheitssystem gilt als unterfinanziert und belastet durch Korruption und wegen niedriger Gehälter und schlechter Arbeitsbedingungen steigende Fachkräfteflucht. Die tadschikische Bevölkerung ist laut Umfragen mit dem öffentlichen Gesundheitssektor unzufrieden (Korruption, überteuerter und von Eliten kontrollierender Pharmasektor, fehlende medizinische Geräte und Medikamente, immer höhere privat zu bezahlende Behandlungskosten etc.). Die medizinische Versorgung bewegt sich auf dem Niveau eines Entwicklungslandes (AA 9.4.2024; vergleiche EDA 10.5.2024, BMEIA 10.5.2024). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 10.5.2024; BMEIA 10.5.2024). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlichen Behandlungen (BMEIA 10.5.2024). Tadschikistans Gesundheitssystem gilt als unterfinanziert und belastet durch Korruption und wegen niedriger Gehälter und schlechter Arbeitsbedingungen steigende Fachkräfteflucht. Die tadschikische Bevölkerung ist laut Umfragen mit dem öffentlichen Gesundheitssektor unzufrieden (Korruption, überteuerter und von Eliten kontrollierender Pharmasektor, fehlende medizinische Geräte und Medikamente, immer höhere privat zu bezahlende Behandlungskosten etc.). Durch fehlende ausreichende Einnahmen kann Tadschikistan seinen Haushaltsverpflichtungen, vor allem im Bereich der sozialen Dienste nicht nachkommen. Ambitionierte Ziele, die z.B. in der Nationalen Gesundheitsstrategie Tadschikistans bis 2030 angestrebt werden, können aus diesen Gründen schwer umgesetzt werden. Nur die elementarste Grundversorgung ist verfügbar. Die wichtigsten Leistungen werden auf der Ebene der zentralen Bezirkskrankenhäuser und in Großstädten erbracht. Das mangelhafte Straßennetz und das unzureichende öffentliche Verkehrssystem erschweren die Anbindung an die Städte für Bewohner der Hochgebirgsregionen. Daher sind die Bewohner z.B. der Region Gorno Badakschan selbst in Notfällen auf die unterbesetzten und schlecht ausgestatteten örtlichen Gesundheitszentren, in welchen oft grundlegende Medikamente und sogar ausreichende Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung fehlen, sowie auf humanitäre Hilfe (entsandte Ärzte, mobile Kliniken, Medikamentenlieferungen etc.). angewiesen (ÖB 1.2023). Entgegen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis meist nicht kostenlos, zumal die Gehälter im medizinischen Bereich nicht existenzsichernd sind (AA 9.4.2024). Das nationale Krankenversicherungssystem kann – anders als in entsprechenden Gesetzen im Gesundheitsbereich sowie zahlreichen staatlichen Programmen angegeben – die Behandlung und Medikamente für tadschikische Bevölkerung nicht abdecken. Der Regel über kostenlose Behandlung bestimmter Bevölkerungsgruppen, wie Behinderte, Veteranen, Jugendliche, Kinder unter drei Jahren etc., wird nicht immer befolgt. Laut Ergebnissen der Bevölkerungsbefragungen sind in der Tatsache beinahe alle medizinischen Dienstleistungen gebührenpflichtig. Nur vulnerable Gruppen haben Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung (ÖB 1.2023). Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert. Nicht alle Medikamente sind erhältlich, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z. B. Krebs). Individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und Kontakte zu Personen im Ausland vorhanden sind, die diese Medikamente beschaffen können (AA 9.4.2024). Rückkehr Rückkehrern wird seitens NGOs psychologische, juristische sowie ärztliche Hilfe zur Verfügung gestellt sowie Kindern der Schulbesuch ermöglicht. Es gibt keine unmittelbaren Erfahrungswerte zu möglicher gewährter staatlicher Unterstützung. Insgesamt gestaltet sich die Situation der Rückkehrer sehr kompliziert (ÖB 1.2023). Exil politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024; vgl. ÖB 1.2023, AI 24.4.2024).Rückkehrern wird seitens NGOs psychologische, juristische sowie ärztliche Hilfe zur Verfügung gestellt sowie Kindern der Schulbesuch ermöglicht. Es gibt keine unmittelbaren Erfahrungswerte zu möglicher gewährter staatlicher Unterstützung. Insgesamt gestaltet sich die Situation der Rückkehrer sehr kompliziert (ÖB 1.2023). Exil politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024; vergleiche ÖB 1.2023, AI 24.4.2024). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, sie werden - soweit erforderlich - von ihren Familien aufgenommen (AA 9.4.2024). Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet durch eine Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr an (Return from Austria, ohne Datum).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie dem Akteninhalt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA, der Beschwerdeschriftsatz, die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Tadschikistan, die vom BF eingebrachten Unterlagen und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur Herkunft beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Aufgrund der Vorlage seines tadschikischen Reisepasses konnte die Identität des BF festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, sowie den Lebensumständen des BF in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen und aus ZMR- und GVS-Auszügen. Es steht aufgrund der Angaben des BF und eines ZMR-Auszuges fest, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebt. Dass die Ehefrau und die Kinder in Österreich asylberechtigt sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 in Zusammenhalt mit der in Vorlage gebrachten Asylkarte seines Sohnes und aus der Einsicht in die Verwaltungsakte seiner Ehefrau sowie seiner Kinder. Dass ein verfahrensrelevant durchgehend enges und damit berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besteht, konnte der BF aufgrund der hierauf bezogenen insgesamt glaubwürdigen Angaben im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG darlegen, bzw. konnte das Vorliegen eines solchen aufgrund der hierauf bezogenen Ausführungen des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (etwa Verhandlungsprotokoll S. 11ff). als auch der hierauf bezogenen Ausführungen der Vertretung im gesamten gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Insbesondere hat der BF konkret aufgezeigt, dass dieser durchgehend mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dieser in der Betreuung und in der Erziehung der Kinder eine durchgehend wesentliche Rolle in ihrem Leben und bei ihrer Entwicklung einnimmt. Unter Berücksichtigung der normativen diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Wahrung des Kindeswohles und des Art. 8 EMRK, insbesondere bei qualifiziert minderjährigen Kindern, hat es der BF verfahrensrelevant konkret aufgezeigt, dass damit ein verfahrensrelevant jedenfalls besonders zu berücksichtigendes Familienverhältnis vorliegt, welches im konkreten Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles nicht durch eine Trennung des BF von seinen Familienangehörigen zu unterbrechen ist. Unter Berücksichtigung der normativen diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Wahrung des Kindeswohles und des Artikel 8, EMRK, insbesondere bei qualifiziert minderjährigen Kindern, hat es der BF verfahrensrelevant konkret aufgezeigt, dass damit ein verfahrensrelevant jedenfalls besonders zu berücksichtigendes Familienverhältnis vorliegt, welches im konkreten Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles nicht durch eine Trennung des BF von seinen Familienangehörigen zu unterbrechen ist. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an einem auch durchgehend weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet überwiegt somit fallgegenständlich gegenwärtig, dies insbesondere aufgrund der Notwendigkeit der Wahrung des Kindeswohles, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens. Auf die Ausführungen unter Punkt 3.4 ist zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt bzw. Deutschkurse besuchte. Dies ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Zertifikat „Deutschtest für Zuwanderer“ sowie der in deutscher Sprache durchgeführten mündliche Einvernahme vom 10.10.
- Die Feststellung, dass der BF gegenwärtig in Österreich als Zusteller beruflich tätig ist, ergibt sich aus einer in Vorlage gerbachten Rahmenvereinbarung vom 04.03.
- Das Vorhandensein eines sozialen Netzes in Österreich ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.10.
- Dass der BF unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet, konnte festgestellt werden, weil der BF solche nicht vorbrachte und auch keine medizinischen Unterlagen vorlegte, die derartige Krankheiten belegen würden. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, steht aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des BF fest. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF: Dass der BF im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich ausfolgenden Gründen und Überlegungen: Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023 gleichlautend an, dass er Tadschikistan aufgrund der schlechten Erwerbsmöglichkeiten verlassen habe und sich im Ausland bessere Chancen am Arbeitsmarkt eingeräumt habe, insbesondere sei er ausgereist, um seine kranke Mutter unterstützen zu können. Im Beschwerdevorbringen stellte der BF zwar zum ersten Mal allgemein und unkonkret, bzw. gänzlich spekulativ in den Raum, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner strengen Praktizierung des Islams einer möglichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der BF jedoch tatsächlich eine derart besonders strenge Ausübung des Islam praktiziert, sodass dieser bereits und ausschließlich alleine deshalb in den Fokus der Behörden des Herkunftsstaates geraten würde, bzw. dieser deswegen unmittelbar konkret eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat zu vergegenwärtigen hätte, hat der BF durch die hierauf bezogenen, jedoch diesbezüglich erkennbar nur kurz, allgemein und unkonkret erstatteten Ausführungen nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen bleibt insgesamt allgemein und wird ausschließlich detaillos mit allgemeinen wenigen Worten zu Protokoll gegeben. Insgesamt konnte der BF hierauf bezogen keinerlei konkreten und nachvollziehbar glaubhaften Ausführungen erstatten, warum dieser alleine aufgrund der von ihn ausgeübten religiösen Ausübung des Islam tatsächlich einer ihn unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung durch seinen Herkunftsstaat ausgesetzt sein sollte. Sämtlich diesbezüglichen Ausführungen des BF werden ausschließlich allgemein, unkonkret und zudem rein spekulativ ausgeführt. Konkrete Hinweise auf eine diesbezügliche ihn unmittelbar konkret betreffende Gefährdung hat der BF, der sich seit vielen Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, insgesamt nicht. Diesbezüglich ist ferner auch festzuhalten, dass der BF eine diesbezüglich konkrete bzw. ihn unmittelbar hierauf basierende und ihn persönlich betreffende Verfolgungshandlung seiner Person aufgrund der Ausübung seiner Religion in seinen bisherigen Einvernahmen nicht ausreichend konkret ausgeführt und erwähnt hat, bzw. das Vorliegen einer solchen insgesamt nicht ausreichend konkret dargelegt hat. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF insgesamt kein hierauf auf ihn selbst unmittelbar konkretes Vorbringen erstatten. Sämtliche hierauf bezogenen Angaben wurden erkennbar ausschließlich spekulativ, allgemein und unkonkret ausgeführt. Zudem ist hierzu ferner festzuhalten, dass der BF selbst die konkrete Frage bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das BFA, bzw. implizit auch durch das erkennende Gericht, ob er selbst wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. Praktizierung in Tadschikistan Probleme gehabt habe, diese vom BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit verneint worden ist (AS 188). Neben der hierauf bezogenen allgemeinen Ausführung „man darf keinen Bart tragen, bzw. einen Hijab darf eine Frau auch nicht tragen.“, vermochte der BF jedoch auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, keine konkreten, bzw. insbesondere auch auf seine Person konkret bezogenen Details zu einer hierauf bezogenen Bedrohung auszuführen. Ebenso vermochte der BF es nicht ausreichend konkret darzulegen, mit welchen konkreten Sanktionen allgemein bei einem Verstoß gegen diese Regeln zu rechnen wäre und dass diese insgesamt von einer asylrelevanten Intensität bezogen auf ihn wären. Konkrete Gründe, warum der BF von einer ihn persönlich diesbezüglichen besonderen Bedrohung ausgehen würde, bzw. warum dieser konkret selbst von diesen Sanktionen tatsächlich unmittelbar verfahrensrelevant betroffen wäre, konnte dieser durch sämtliche hierauf bezogen nur spekulativen und unkonkreten Ausführungen ausreichend konkret und glaubhaft nicht darlegen. Konkrete Hinweise, dass der BF tatsächlich persönlich hiervon konkret bedroht wäre, hat der BF somit insgesamt nicht nennen und glaubhaft machen können. Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen wird ausschließlich allgemein mit wenigen Worten, unkonkret und ausschließlich spekulativ und somit den Richter offensichtlich erkennbar rein verfahrenszweckbezogen unglaubwürdig zu Protokoll gegeben. Festzuhalten ist zudem, dass aus den Länderfeststellungen hervor geht, dass die tadschikische Verfassung weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit gewährt (AA 9.4.2024) und die Verfassung das Recht vorsieht, sich individuell oder gemeinsam mit anderen zu einer beliebigen Religion oder zu keiner Religion zu bekennen und an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. Zwar ist den Länderinformationen auch zu entnehmen, dass die Regierung auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark einschränkt. Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten (AA 9.4.2024). Deutliche Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 9.4.2024; vgl. USCIRF 5.2023). Dass der BF streng fundamentalistisch- religiöse Tendenzen aufweist bzw. in seiner Religionsausübung in einem solchen Ausmaß eingeschränkt wäre, dass er in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, ist im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen. Etwaige Schikanen erreichen auch keine asylrechtlich relevante Intensität. Festzuhalten ist zudem, dass aus den Länderfeststellungen hervor geht, dass die tadschikische Verfassung weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit gewährt (AA 9.4.2024) und die Verfassung das Recht vorsieht, sich individuell oder gemeinsam mit anderen zu einer beliebigen Religion oder zu keiner Religion zu bekennen und an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. Zwar ist den Länderinformationen auch zu entnehmen, dass die Regierung auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark einschränkt. Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten (AA 9.4.2024). Deutliche Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 9.4.2024; vergleiche USCIRF 5.2023). Dass der BF streng fundamentalistisch- religiöse Tendenzen aufweist bzw. in seiner Religionsausübung in einem solchen Ausmaß eingeschränkt wäre, dass er in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, ist im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen. Etwaige Schikanen erreichen auch keine asylrechtlich relevante Intensität. Ein auf die hierauf bezogenen Länderfeststellungen bezogenes und diesen ausreichend substantiell bzw. glaubwürdig widersprechendes Vorbringen konnte der BF insgesamt durch sämtliche Ausführungen ausreichend konkret und auf ihn selbst bezogen ausreichend begründet somit insgesamt nicht anführen. Festzuhalten ist zudem auch, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge mehrmals problemlos aus Tadschikistan ausreisen konnte, bzw. auch einmal wieder einreisen konnte sowie, ohne dass es in diesem Zusammenhang zu Repressionen von Seiten der tadschikischen Behörden gekommen wäre, indiziert, dass für den BF selbst keine Gefahr einer Verfolgung durch die tadschikischen Behörden besteht. Seinen Angaben zufolge reiste er legal mit dem Reisepass mit dem Flugzeug aus Tadschikistan aus (AS 33). Aufgrund der strengen Kontrollen auf Flughäfen ist nachvollziehbar konkret davon auszugehen, dass auch der BF bei der Ausreise kontrolliert wurde. Eine dennoch problemlose legale Ausreise des BF mittels Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat indiziert damit eindeutig, dass der BF durch die tadschikischen Behörden nicht gesucht wird, nicht nach ihn konkret gefahndet wird bzw. dass die tadschikischen Behörden kein Interesse an einer unmittelbar konkreten Verhaftung oder Verfolgung des BF haben. Ein dieser Einschätzung substantiell widersprechendes Vorbringen konnte der BF somit durch sämtliche Ausführungen nicht aufzeigen und darlegen. Auch die Tatsache, dass der BF nach seiner ersten Ausreise mehrmals wieder nach Tadschikistan zurückkehrte bzw. dorthin abgeschoben wurde und sich dort anschließend für einen signifikanten Zeitraum aufhielt, spricht dafür, dass es zu keinen gravierenden Vorfällen gegen seine Person gekommen ist. Besonders ist auch festzuhalten, dass der BF selbst auch zu keinem Zeitpunkt konkret irgendwelche sonstigen konkret gegen seine Person gerichteten Vorfälle angab oder behauptete. Der BF selbst gab im Verfahren vielmehr konkret hierzu befragt explizit an, dass er in Tadschikistan nie persönlich bedroht oder verfolgt worden sei und er auch sonst keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in ihrem Heimatland hätte (AS 191). Sämtliches Vorbringen des BF zu allfälligen Gefährdungen oder Bedrohungen in seinem Herkunftsstaat ist somit insgesamt als nicht ausreichend glaubhaft und konkret dargelegt worden. Insbesondere konnte der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch sämtliche Ausführungen insgesamt nicht ausreichend konkret auf ihn selbst bezogen eine diesbezüglich asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen, bzw. war das diesbezüglich allgemein und ausschließlich spekulativ erstattete Vorbringen, als auch das weitere durch den BF erstattete Vorbringen als nicht ausreichend glaubwürdig, bzw. nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret diesbezüglich mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung konnte der BF jedenfalls insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft durch sämtliche Ausführungen darlegen. Insgesamt war somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren festzustellen, dass der BF keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Fluchtgründe ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft aufzeigen und glaubhaft machen konnte. Das Bestehen einer allgemeinen Möglichkeit einer Verfolgung indiziert fallbezogen nicht das Vorliegen einer einer solchen den BF unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd §3 AsylG. Es war dem erkennenden Richter aufgrund des im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bezogenen auf sämtliche erstatteten Bedrohungsannahmen des BF erkennbar, dass der BF sämtlich