Obsah (13)
§ 3§ 53Art. 133§ 8§ 10§ 38§ 68§ 41§ 24§ 57§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW215 2304578-1 Spruch, W215 2304578-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 und § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, , Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, i
Vm § 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf vier Jahre herabgesetzt wird.B)römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf vier Jahre herabgesetzt wird., B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein, wurde von Mitarbeitern des Finanzamtes am XXXX bei illegaler „Schwarzarbeit“ betreten, behauptete XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, wurde wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und stellte erst, nachdem er mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom XXXX zwecks Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden war, am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein, wurde von Mitarbeitern des Finanzamtes am römisch 40 bei illegaler „Schwarzarbeit“ betreten, behauptete römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, wurde wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und stellte erst, nachdem er mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 zwecks Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden war, am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Heimatstadt XXXX mit dem Zug nach XXXX gefahren sei und danach von XXXX aus, mit dem Zug, sein Heimatland über eine unbekannte Grenze in ein unbekanntes Land verlassen habe. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab er an:In der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Heimatstadt römisch 40 mit dem Zug nach römisch 40 gefahren sei und danach von römisch 40 aus, mit dem Zug, sein Heimatland über eine unbekannte Grenze in ein unbekanntes Land verlassen habe. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab er an: „…
- Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Im November 2007 habe ich bei einer Demonstration in der Stadt XXXX vor dem Regierungsgebäude einen Mann verletzt. Dieser Mann heißt XXXX und hat gute Beziehungen zur Regierungspartei. Wegen dieser Tätlichkeit ist in China mein Leben in Gefahr und ich habe deshalb mein Heimatland verlassen müssen. Ich möchte in Österreich bleiben und ersuche daher um Asyl. Im November 2007 habe ich bei einer Demonstration in der Stadt römisch 40 vor dem Regierungsgebäude einen Mann verletzt. Dieser Mann heißt römisch 40 und hat gute Beziehungen zur Regierungspartei. Wegen dieser Tätlichkeit ist in China mein Leben in Gefahr und ich habe deshalb mein Heimatland verlassen müssen. Ich möchte in Österreich bleiben und ersuche daher um Asyl.
- […]
- Was befürchten Sei bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Bei einer Rückkehr wäre mein Leben in Gefahr…“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 18.07.2008 gab der Beschwerdeführer auszugsweise an: „…A: Meine Muttersprache ist chinesisch, ich spreche sonst keine weitere Sprache. F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin? A: Sehr gut. F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja. […] F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung […] gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? A: Ja. F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen? A: Nein. […] F: Warum verließen Sie Ihr Herkunftsland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten und Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse. A: Im Jahr 2007 im September habe ich einen Handel mit Medikamenten auf illegale Weise betrieben. Damit habe ich sehr viel Geld verdient. Für dieses Geschäft habe ich 120.000 RMB (entspricht 12.000 Euro) investiert. Ich bin dann draufgekommen, dass die Firma, mit der ich dieses Geschäft abgewickelt habe, mich belogen hat. Im Oktober 2007 erfuhr ich, dass meine Partnerfirma große Schwierigkeiten hatte und der Chef von der Polizei festgenommen wurde. Angehörige der Firma gingen mit mir zur Regierung und wir baten um Rückzahlung des investierten Geldes. Nachdem wir über zehnmal dort gewesen waren, stieg bei uns irgendwann der Zorn und wir stritten mit dem Beamten. Es gab dann Schlägereien, und ich bin anschließend geflüchtet. (AW endet mit Schilderung, nach Aufforderung setzt er fort). Jener Beamte, mit dem ich den Streit hatte, ist ein sehr bekannter Mann. Ich hatte Angst, dass mich die Polizei festnehmen wird. Ich bin zu einem Freund geflüchtet und habe bei ihm gewohnt. Ich habe von einem Bekannten erfahren, dass dieser Beamte mich sucht. Er werde mich schlagen lassen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. Ich will nur mein Geld zurückhaben. Wenn ich kein Geld habe, kann ich dort auch nicht leben. F: Wie ist der Name jenes Beamten? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie lautet die Bezeichnung und Anschrift der Behörde des Beamten? A: Ich weiß nur, dass er ein Beamter ist, für welche Abteilung er zuständig ist weiß ich nicht. F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen? A: Die Leute, die bei dieser Streiterei dabei waren, die können es beweisen. F: Wie heißen die betreffenden Leute, und wie heißt die Firma? A: Da waren so viele Leute verwickelt, dass ich mir nicht merkte wer aller dabei war. F: Wie heißt die Firma? A: XXXX heißt die Gesellschaft.A: römisch 40 heißt die Gesellschaft. F: Wo befindet sich der Firmensitz? A: In der Provinz XXXX . Der Geschäftsführer heißt XXXX .A: In der Provinz römisch 40 . Der Geschäftsführer heißt römisch 40 . F: Stimmen Sie einer Überprüfung Ihrer Angaben in Ihrem Herkunftsland zu? A: Ja […] F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. […] Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift…“ Der Mitarbeiter des Finanzamtes, der den Beschwerdeführer bei illegaler Arbeit in Österreich betreten hatte, wurde am 05.08.2008 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge befragt und dieser gab zusammengefasst an, dass bei Durchsuchung der Unterkunft des Beschwerdeführers Original-Überweisungsbelege gefunden worden seien, sich der Beschwerdeführer dazu nicht geäußert habe und widersprüchlich angegeben habe, erst vor einer Woche nach Österreich gekommen zu sein bzw. bereits zweieinhalb Monaten. Der Beschwerdeführer habe in einen Fragenbogen ausgefüllt, dass er sich seit XXXX in Österreich aufhält. Herr und Frau XXXX hätten niederschriftlich am XXXX angegeben, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit zwei bzw. zweieinhalb Monaten in Österreich aufhalten würde. Der Beschwerdeführer soll zudem in einer Befragung gegenüber einem Mitarbeiter der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angegeben haben, sich bereits seit XXXX in Österreich aufzuhalten. Der Mitarbeiter des Finanzamtes, der den Beschwerdeführer bei illegaler Arbeit in Österreich betreten hatte, wurde am 05.08.2008 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge befragt und dieser gab zusammengefasst an, dass bei Durchsuchung der Unterkunft des Beschwerdeführers Original-Überweisungsbelege gefunden worden seien, sich der Beschwerdeführer dazu nicht geäußert habe und widersprüchlich angegeben habe, erst vor einer Woche nach Österreich gekommen zu sein bzw. bereits zweieinhalb Monaten. Der Beschwerdeführer habe in einen Fragenbogen ausgefüllt, dass er sich seit römisch 40 in Österreich aufhält. Herr und Frau römisch 40 hätten niederschriftlich am römisch 40 angegeben, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit zwei bzw. zweieinhalb Monaten in Österreich aufhalten würde. Der Beschwerdeführer soll zudem in einer Befragung gegenüber einem Mitarbeiter der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angegeben haben, sich bereits seit römisch 40 in Österreich aufzuhalten. Mit Bescheid einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom 12.08.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren gültiges Rückkehrverbot erlassen. Am 02.09.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung im Bundesasylamt und der Beschwerdeführer gab auszugsweise an: „…F.: Seit wann halten sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem XXXX .A.: Seit dem römisch 40 . F.: Wer hat den in deutscher Sprache abgefassten Asylantrag für Sie ausgefüllt. A.: Es war ein Dolmetscher im Gefängnis, der hat mir geholfen. Es war ein Mitarbeiter des China-Restaurants. F.: Wie heißt die Person, die Ihnen half. A.: Herr […] und hat in der […] ein China Restaurant. V.: Sie sind nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich zu benennen. Den bei Ihnen im XXXX vorgefundenen Überweisungsbelegen ist zu entnehmen, dass Sie sich zumindest bereits seit dem XXXX in Österreich aufhalten müssen. Dem Rhythmus der Überweisungen (alle vier Monate) folgend ist davon auszugehen, dass Sie sich bereits seit dem XXXX in Österreich aufhalten. Darüber hinaus sind Ihre Angaben zur Aufenthaltsdauer in Österreich widersprüchlich, einmal sagten Sie, dass sie vor einer Woche nach Österreich gekommen wären (Niederschrift vom XXXX ), einmal dass Sie sich seit zweieinhalb Monaten in Österreich aufhalten würden (Asylantrag und Einvernahme im Zulassungsverfahren)römisch fünf.: Sie sind nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich zu benennen. Den bei Ihnen im römisch 40 vorgefundenen Überweisungsbelegen ist zu entnehmen, dass Sie sich zumindest bereits seit dem römisch 40 in Österreich aufhalten müssen. Dem Rhythmus der Überweisungen (alle vier Monate) folgend ist davon auszugehen, dass Sie sich bereits seit dem römisch 40 in Österreich aufhalten. Darüber hinaus sind Ihre Angaben zur Aufenthaltsdauer in Österreich widersprüchlich, einmal sagten Sie, dass sie vor einer Woche nach Österreich gekommen wären (Niederschrift vom römisch 40 ), einmal dass Sie sich seit zweieinhalb Monaten in Österreich aufhalten würden (Asylantrag und Einvernahme im Zulassungsverfahren) […] gibt gegenüber den Organen der XXXX an, dass Sie sich zwei bis zweieinhalb Monaten im Restaurant Chinesischer XXXX in […] aufhalten würden. Diesen Angaben schließt sich Herr […] an. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.[…] gibt gegenüber den Organen der römisch 40 an, dass Sie sich zwei bis zweieinhalb Monaten im Restaurant Chinesischer römisch 40 in […] aufhalten würden. Diesen Angaben schließt sich Herr […] an. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich habe in Österreich eine Freundin, diese Belege sind nicht von mir. Ich sagte nicht eine Woche, sondern sieben Wochen, vielleicht wurde es falsch übersetzt. F.: Haben Sie für sie das Geld überwiesen. A.: Nein. Die Sachen gehören ihr. Sie heißt […]. Danach gefragt, wo sie wohnt, gebe ich an, dass ich ihre Adresse nicht kenne. Ich habe drei Tage in einem China-Restaurant gewohnt. Sie ist in Deutschland auf Urlaub. Sie hat ihre Sachen in dem China Restaurant zurückgelassen. Ich habe ihre Sachen eingepackt. Die Polizei hat die Sachen dann bei mir gefunden. F.: Wo befindet sich das China Restaurant. A.: In […] F.: Ist das das Restaurant Chinesischer […] A.: Ja, aber ich habe seit XXXX im Chinesischen XXXX gewohnt und sie hat drei Tage dort gewohnt.A.: Ja, aber ich habe seit römisch 40 im Chinesischen römisch 40 gewohnt und sie hat drei Tage dort gewohnt. […] F.: Warum haben sie das gegenüber Beamten des Finanzamtes […] nicht so angegeben. A.: Ich habe schon gesagt, dass die Sachen nicht mir gehören. F.: Der Niederschrift ist nichts zu entnehmen, dass die Sachen Frau […] gehören. Der Name […] scheint nicht auf. A.: Ich wurde nicht nach dem Namen gefragt. F.: Wo hielten sie sich seit XXXX (bzw. seit sieben Wochen) in Österreich auf.F.: Wo hielten sie sich seit römisch 40 (bzw. seit sieben Wochen) in Österreich auf. A.: Meistens in diesem Restaurant, dazwischen war ich auch immer wieder in anderen Hotels. Danach gefragt, wo genau, gebe ich an, irgendwo in Österreich, ich weiß deren Namen nicht mehr. V.: Dem Bescheid der BH […] ist zu entnehmen, dass Sie sich in XXXX aufgehalten hätten.römisch fünf.: Dem Bescheid der BH […] ist zu entnehmen, dass Sie sich in römisch 40 aufgehalten hätten. A.: Das habe ich nicht ausgesagt, die haben das aus den Beweismitteln geschlossen, die sie bei mir gefunden haben. V.: Sie haben dem Bescheid vom 12.08.2008 folgend ausgesagt, dass Sie in Wien aus dem LKW gestiegen wären, von dort nach XXXX gereist wären und dann weiter nach […].römisch fünf.: Sie haben dem Bescheid vom 12.08.2008 folgend ausgesagt, dass Sie in Wien aus dem LKW gestiegen wären, von dort nach römisch 40 gereist wären und dann weiter nach […]. A.: Da war eine Fahrkarte bei den Beweismitteln, aus diesen Beweismitteln (alles Sachen von meiner Freundin) wurde das geschlossen. Gesagt habe ich das nie. V.: Sie haben weiters angegeben, dass Sie gegenüber ihrer geschiedenen Frau unterhaltspflichtig wären, dass die von ihrem Verdienst abhängig wären, wenn sie in Österreich keine Arbeit fänden, dann würden sie eben nach Deutschland, nach Italien oder in die Schweiz gehen.römisch fünf.: Sie haben weiters angegeben, dass Sie gegenüber ihrer geschiedenen Frau unterhaltspflichtig wären, dass die von ihrem Verdienst abhängig wären, wenn sie in Österreich keine Arbeit fänden, dann würden sie eben nach Deutschland, nach Italien oder in die Schweiz gehen. A.: Ich möchte nicht arbeiten, ich möchte nur gerne Asyl haben um überleben zu können. F.: Warum sind sie dann aus dem Restaurant geflüchtet, wenn sie lediglich Asyl und den Schutz der österreichischen Behörden wollen. A.: Ich habe dort gegessen, als die Polizei kam, bekam ich Angst, ich wusste ja nicht, dass ich bei denen Asyl beantragen kann. F.: Wie erfuhren Sie es dann in der Schubhaft, dass sie bei den Polizisten Asyl beantragen können. […] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin chinesischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen (Mehrheitsbevölkerung) an und gehöre keinem Religionsbekenntnis an, bin geschieden und habe ein Kind. Meine Ex-Frau und mein Kind leben in der VR China. Ich bin seit dem Jahre 2002 bei Falun Gong, aber das ist ja keine Religion. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben sie. A.: Ich habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX und von XXXX bis XXXX die allgemein bildende höhere Schule in XXXX besucht.A.: Ich habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 die allgemein bildende höhere Schule in römisch 40 besucht. F.: Womit haben sie ihren Lebensunterhalt bestritten. A.: Ich habe eingangs nach der Schule als Hilfsarbeiter in einem Stahlwerk in XXXX und ab dem Jahre 1993 bis 2007 als selbständiger XXXX gearbeitet.A.: Ich habe eingangs nach der Schule als Hilfsarbeiter in einem Stahlwerk in römisch 40 und ab dem Jahre 1993 bis 2007 als selbständiger römisch 40 gearbeitet. F.: Bis wann genau waren Sie als selbständiger XXXX beschäftigt.F.: Bis wann genau waren Sie als selbständiger römisch 40 beschäftigt. A.: Bis zu meiner Ausreise Anfang XXXX .A.: Bis zu meiner Ausreise Anfang römisch 40 . F.: Wann genau reisten Sie aus ihrer Heimat aus. A.: Am XXXX von meiner Heimat und am XXXX von XXXX . Ich reiste von XXXX mit dem Zug aus. Ich kann nicht angeben, durch welche Städte ich reiste.A.: Am römisch 40 von meiner Heimat und am römisch 40 von römisch 40 . Ich reiste von römisch 40 mit dem Zug aus. Ich kann nicht angeben, durch welche Städte ich reiste. F.: Wohin kauften Sie die Fahrkarte. Welches Ziel hatten Sie. A.: Ich hatte kein besonders Ziel ich wollte in ein Land, das die Menschenrecht achtet. Danach gefragt, wohin ich die Fahrkarte löste, gebe ich an, das hat der Schlepper für mich gemacht. […] F.: Sie haben bis Anfang XXXX als XXXX gearbeitet. Bis wann genau.F.: Sie haben bis Anfang römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Bis wann genau. A.: Bis XXXX .A.: Bis römisch 40 . F.: Was machten Sie, nachdem Sie diese Tätigkeit als XXXX beendet hatten.F.: Was machten Sie, nachdem Sie diese Tätigkeit als römisch 40 beendet hatten. A.: Ich wurde hereingelegt, von Leuten, die mir ein Produkt verkauft haben und ich habe dadurch mein Geld verloren. Ich sollte XXXX züchten und meine Auftraggeber wollten die XXXX abholen und daraus ein Produkt herstellen. Ich habe im September 2007 die XXXX gekauft ich investierte 120.000 RMB in dieses Geschäft. Im November 2007 habe ich dann erfahren, dass der Chef von dieser Firma XXXX , in der Stadt XXXX , festgenommen worden war und ich blieb auf den XXXX sitzen. Es wurden durch diesen Menschen, sein Name lautet XXXX , sehr viele andere Menschen hereingelegt.A.: Ich wurde hereingelegt, von Leuten, die mir ein Produkt verkauft haben und ich habe dadurch mein Geld verloren. Ich sollte römisch 40 züchten und meine Auftraggeber wollten die römisch 40 abholen und daraus ein Produkt herstellen. Ich habe im September 2007 die römisch 40 gekauft ich investierte 120.000 RMB in dieses Geschäft. Im November 2007 habe ich dann erfahren, dass der Chef von dieser Firma römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , festgenommen worden war und ich blieb auf den römisch 40 sitzen. Es wurden durch diesen Menschen, sein Name lautet römisch 40 , sehr viele andere Menschen hereingelegt. F.: Ihren XXXX führten Sie trotzdem weiter.F.: Ihren römisch 40 führten Sie trotzdem weiter. A.: Ja, den führte ich weiter. Ergänzend möchte ich ausführen, dass wir (ich und andere Geschädigte) zu Gericht gingen und Anzeige erstatteten gegen die Person des XXXX . Er hat im Fernsehen Werbung für seine Idee gemacht und hat sehr viele Menschen dazu gebracht, XXXX für ihn zu züchten und seine Geschäftsidee zu teilen. Bei Gericht wurden wir informiert, dass wir eine Art Sammelklage erstatten sollten. Die Abhaltung der Olympischen Spiele hat jedoch die Bearbeitung unserer Klage verzögert. Ich aber habe mein ganzes Geld in dieses Geschäftsidee gesteckt.Ergänzend möchte ich ausführen, dass wir (ich und andere Geschädigte) zu Gericht gingen und Anzeige erstatteten gegen die Person des römisch 40 . Er hat im Fernsehen Werbung für seine Idee gemacht und hat sehr viele Menschen dazu gebracht, römisch 40 für ihn zu züchten und seine Geschäftsidee zu teilen. Bei Gericht wurden wir informiert, dass wir eine Art Sammelklage erstatten sollten. Die Abhaltung der Olympischen Spiele hat jedoch die Bearbeitung unserer Klage verzögert. Ich aber habe mein ganzes Geld in dieses Geschäftsidee gesteckt. F.: Welche Verwandten leben in ihrer Heimat. A.: Mein Vater […] verstorben […] meine Mutter XXXX , noch immer wohnhaft in XXXX A.: Mein Vater […] verstorben […] meine Mutter römisch 40 , noch immer wohnhaft in römisch 40 ; meine Ex-Frau […] wohnhaft an der gleichen Adresse wie meine Eltern. Ich bin seit XXXX geschieden. Ich habe aus dieser Ehe eine Tochter mit dem Namen […] XXXX Jahre alt, geboren am XXXX , welche mit ihrer Mutter bei meinen Eltern lebt.; meine Ex-Frau […] wohnhaft an der gleichen Adresse wie meine Eltern. Ich bin seit römisch 40 geschieden. Ich habe aus dieser Ehe eine Tochter mit dem Namen […] römisch 40 Jahre alt, geboren am römisch 40 , welche mit ihrer Mutter bei meinen Eltern lebt. F.: Lebt Ihre Ex-Frau bei Ihrer Familie. A.: Ja. F.: Was war der Scheidungsgrund. Warum ließen sie sich scheiden, wenn Ihre Frau immer noch bei Ihrer Familie lebt. A.: Wir sind XXXX und haben gemeinsam ein XXXX . Wir lebten in getrennten Zimmern im selben Haus. Der Scheidungsgrund war, dass ich fast nie zuhause war.A.: Wir sind römisch 40 und haben gemeinsam ein römisch 40 . Wir lebten in getrennten Zimmern im selben Haus. Der Scheidungsgrund war, dass ich fast nie zuhause war. F.: Und da lässt sich man gleich scheiden. Was bringt das. A.: Unsere Gefühle haben nicht mehr zusammengepasst. F.: Haben ihre Ex-Frau oder Sie einen neuen Partner. A.: Nein, keiner von uns beiden. Danach gefragt, gebe ich an meine Frau hat das Sorgerecht für unsere gemeinsame Tochter. Unser gemeinsamer Besitz wird nach dem Tode meiner Mutter meiner Ex-Frau allein gehören, mein Vater ist verstorben, meine Mutter alt und wenn meine Mutter stirbt, geht der Besitz an meine Frau. […] F.: Womit bestreitet ihre Ex-Frau ihren Lebensunterhalt. A.: Sie lebt von der XXXX .A.: Sie lebt von der römisch 40 . F.: Wann haben Sie sich entschlossen, dass sie ihren Herkunftsstaat die VR China verlassen. A.: Anlässlich einer Schlägerei am XXXX habe ich beschlossen das Land zu verlassen.A.: Anlässlich einer Schlägerei am römisch 40 habe ich beschlossen das Land zu verlassen. F.: Wo ist ihr Reisepass. A.: Ich habe keinen. Danach gefragt, was genau ich damit meine, gebe ich an, ich hatte noch nie einen. Ich habe einen Personalausweis, der ist in der VR China. F.: Wo genau ist ihr Personalausweis. A.: Ich habe alle meine Papiere bei der Stelle abgegeben, wo wir die Anzeige gegen XXXX erstatteten.A.: Ich habe alle meine Papiere bei der Stelle abgegeben, wo wir die Anzeige gegen römisch 40 erstatteten. F.: Wie genau heißt die Stelle, wo sie ihre Papiere abgegeben haben. A.: Es handelt sich dabei um das Büro der Firma XXXX , in der Stadt XXXX .A.: Es handelt sich dabei um das Büro der Firma römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . F.: Habe ich Sie richtig verstanden, sie waren nicht bei Gericht um eine Anzeige gegen XXXX erstatteten, sondern im Büro der Firma XXXX , in der Stadt XXXX .F.: Habe ich Sie richtig verstanden, sie waren nicht bei Gericht um eine Anzeige gegen römisch 40 erstatteten, sondern im Büro der Firma römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . A.: Ja, bei Gericht war ich nie aber ich habe eine Anzeige gegen XXXX erstattet beim Bürgermeister der Stadt XXXX erstattet. Ich war deswegen im Büro des Bürgermeisters. Er sagte mir, er würde die Sache bearbeiten, aber ich müsste noch warten. Sein Name lautet XXXX .A.: Ja, bei Gericht war ich nie aber ich habe eine Anzeige gegen römisch 40 erstattet beim Bürgermeister der Stadt römisch 40 erstattet. Ich war deswegen im Büro des Bürgermeisters. Er sagte mir, er würde die Sache bearbeiten, aber ich müsste noch warten. Sein Name lautet römisch 40 . F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am XXXX .A.: Am römisch 40 . […] F.: Wie lauten die Namen der Freunde, die Ihnen Geld gaben für die Bezahlung des Schlepperlohnes. A.: Ich möchte das nicht sagen. F.: Warum nicht. A.: Ich wurde in der Heimat wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Ich habe im Zuge der Schlägerei jemanden geschlagen, der mich geschlagen hat. Ich möchte nicht, dass meine Freunde Probleme bekommen. F.: Warum glauben Sie, dass Ihre Freunde dadurch Probleme bekommen, wenn Sie uns jetzt die Namen sagen. A.: Es geht eigentlich nicht darum, dass meine Freunde Probleme bekommen könnten. Ich habe meinen Freunden versprochen, niemandem zu sagen, dass ich von ihnen Geld erhalten habe. Sie wussten, dass ich wegen Körperverletzung gesucht werde. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Bei jenen Freunden, die mir Geld borgten. F.: Reisten Sie legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit Ihrem eigenen echten Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus. A.: Illegal. F.: Wie ist es ihnen gelungen mit dem Zug illegal aus der VR China auszureisen. A.: Ich weiß nicht, wie, der Schlepper hat alles für mich organisiert. F.: Haben Sie sich der Grenzkontrolle unterzogen. A.: Das kann ich nicht sagen, ich konnte die Sprache. F.: Die Sprache bei der Grenze von China werden sie schon verstanden haben. A.: Bei der Ausreise aus der VR China wurde ich nicht kontrolliert. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in ihrem Herkunftsstaat. A.: Mein Personalausweis. F.: Wo ist ihre Geburtsurkunde. A.: Das ist das gleiche, wie der Personalausweis. Wir haben dort nur ein Dokument. Der Personalausweis liegt im Büro der genannten Firma. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ja. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in VR China an. A.: Bis XXXX in XXXX , ab diesem Zeitpunkt in XXXX .A.: Bis römisch 40 in römisch 40 , ab diesem Zeitpunkt in römisch 40 . F.: Wer lebt jetzt dort in XXXX .F.: Wer lebt jetzt dort in römisch 40 . A.: Niemand, als ich wegging habe ich die Wohnung gekündigt. F.: Wo und wann haben sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen. A.: Am XXXX in XXXX .A.: Am römisch 40 in römisch 40 . F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden. A.: Ja. F.: Haben Sie vor einer der anwesenden Personen Angst. A.: Nein. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt. A.: Ja. F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen. A.: Nein. F.: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit ja oder nein. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F.: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein, es war eine Privatangelegenheit zwischen mir und dem Bürgermeister. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Ja, mit dem Bürgermeister. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Ja, am XXXX an einem Raufhandel.A.: Ja, am römisch 40 an einem Raufhandel. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde am allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. F. Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden. A. Ja. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit ja oder nein beantwortet wurden, zu äußern. A.: Den habe ich bereits gesagt, ich werde in der VR China wegen Körperverletzung gesucht. Ich habe mehrere Personen im Zuge einer Schlägerei geschlagen. Durch diese Schlägerei, in die ich verwickelt war, sie war am XXXX werde ich von jenen Personen gesucht, die ich geschlagen habe. Ich habe mich versteckt. Ich habe von Freunden erfahren, dass alle Leute, die in diese Schlägerei verwickelt waren getötet werden.A.: Den habe ich bereits gesagt, ich werde in der VR China wegen Körperverletzung gesucht. Ich habe mehrere Personen im Zuge einer Schlägerei geschlagen. Durch diese Schlägerei, in die ich verwickelt war, sie war am römisch 40 werde ich von jenen Personen gesucht, die ich geschlagen habe. Ich habe mich versteckt. Ich habe von Freunden erfahren, dass alle Leute, die in diese Schlägerei verwickelt waren getötet werden. F.: Wer sollte sie wegen der Teilnahme an einem Raufhandel töten. A.: Der Bürgermeister selbst will mich töten, weil Leute, die an der Schlägerei teilgenommen haben, von ihm waren. F.: Waren die Leute, die an der Schlägerei teilgenommen haben, Bekannte des Bürgermeisters. A.: Nein, ich habe den Bürgermeister selber geschlagen. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Meine Freunde haben erfahren, dass mich der Bürgermeister tötet, wenn er mich findet. Ich habe Angst vor XXXX .A.: Meine Freunde haben erfahren, dass mich der Bürgermeister tötet, wenn er mich findet. Ich habe Angst vor römisch 40 . F.: Haben Sie in Österreich Probleme mit dem Gesetz. A.: Nein. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben sie Verwandte in Österreich. Arbeiten sie. Besuchen sie eine Schule. A.: Nein, in allen Punkten. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Ich bin hierhergekommen um Sicherheit zu finden. Ich kann nicht zurück nach China, ich bin dort gefährdet. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Ich bin im Besitz von 800 Euro. F.: Woher haben Sie das Geld. A.: Ich habe dem Schlepper 110.000 RMB gegeben und er hat mir daraus 1000 Euro gewechselt und zurückgegeben. V.: Ihnen wird folgendes vorgehalten:römisch fünf.: Ihnen wird folgendes vorgehalten: Das Bundesasylamt gelangt auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zur Ansicht, dass Ihnen die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Sie hätten sich durch einen Wohnsitzwechsel den eindeutig lokalen Problemen entziehen können. Da es sich bei dem Verfolger offensichtlich um eine Einzelperson handelt, welche sicher nicht in der Lage ist eine andere Einzelperson außerhalb lokaler Bezüge in der VR-China zu verfolgen. A.: In China gibt es keine Menschenrechte, wenn man von jemandem verfolgt wird, wird man nicht geschützt. Wenn man von jemandem getötet werde sollten, dann wird man getötet. Es gibt in der VR China keine Menschenrechte. Weiterer Vorhalt: Ihr heutiges Vorbringen deckt sich nicht mit den Ausführungen im Zuge der Erstbefragung am XXXX . Dort gaben sie an, dass Sie im November 2007 in der Stadt XXXX an einer Demonstration vor dem Regierungsgebäude teilgenommen hätten. Dort hätten Sie einen Mann mit dem Namen XXXX verletzt. Heute geben Sie demgegenüber an, dass Sie Herrn XXXX bei einem Raufhandel am XXXX verletzt hätten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.Weiterer Vorhalt: Ihr heutiges Vorbringen deckt sich nicht mit den Ausführungen im Zuge der Erstbefragung am römisch 40 . Dort gaben sie an, dass Sie im November 2007 in der Stadt römisch 40 an einer Demonstration vor dem Regierungsgebäude teilgenommen hätten. Dort hätten Sie einen Mann mit dem Namen römisch 40 verletzt. Heute geben Sie demgegenüber an, dass Sie Herrn römisch 40 bei einem Raufhandel am römisch 40 verletzt hätten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Das stimmt ja 2007 im September habe ich diese XXXX gekauft. Seit November 2007 sind wir dahintergekommen, dass wir hereingelegt wurden und haben uns deswegen beschwert.A.: Das stimmt ja 2007 im September habe ich diese römisch 40 gekauft. Seit November 2007 sind wir dahintergekommen, dass wir hereingelegt wurden und haben uns deswegen beschwert. V.: Aber die Daten stimmen nicht zusammen. Bei der Erstbefragung gaben sie an, den Bürgermeister im November 2007 anläßlich einer Demonstration verletzt zu haben.römisch fünf.: Aber die Daten stimmen nicht zusammen. Bei der Erstbefragung gaben sie an, den Bürgermeister im November 2007 anläßlich einer Demonstration verletzt zu haben. A.: Im November 2007 haben wir schon Beschwerde eingereicht, aber die Schlägerei war am XXXX .A.: Im November 2007 haben wir schon Beschwerde eingereicht, aber die Schlägerei war am römisch 40 . Weiterer Vorhalt: Am 18.07.2008 im Zulassungsverfahren zu Ihren Asylgründen befragt, führten Sie aus, dass Sie einen illegalen Medikamentenhandel betrieben hätten und damit sehr viel Geld verdient hätten. Sie hätten in dieses Geschäft 120.000 RMB investiert und wären im Oktober 2007 dahintergekommen, dass sie belogen worden wären. Daraufhin wären Sie gemeinsam mit anderen Personen zur Regierung gegangen, hätten um Rückzahlung des investierten Geldes ersucht und wären mit den Beamten in Streit geraten, wo sie den Bürgermeister geschlagen hätten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Das waren keine Medikamente. Das stimmt nicht. Hinsichtlich des unterschiedlichen Datums wann ich dahintergekommen wäre, gebe ich an, dass ich immer November sagte. Im September habe ich das gekauft und nach zwei Monaten bin ich dann draufgekommen. Weiterer Vorhalt: Damals am 18.07.2008 führten Sie aus, dass Sie mit der Firma XXXX in der Provinz XXXX zusammengearbeitet hätten. Heute gaben Sie an, es hätte sich um die Firma XXXX , in der Stadt XXXX gehandelt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.Weiterer Vorhalt: Damals am 18.07.2008 führten Sie aus, dass Sie mit der Firma römisch 40 in der Provinz römisch 40 zusammengearbeitet hätten. Heute gaben Sie an, es hätte sich um die Firma römisch 40 , in der Stadt römisch 40 gehandelt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: XXXX ist eine Stadt in der Provinz XXXX die Firma heißt XXXX und das Produkt XXXX .A.: römisch 40 ist eine Stadt in der Provinz römisch 40 die Firma heißt römisch 40 und das Produkt römisch 40 . F.: Sie gaben an, sie wären Mitglied bei Falun Gong. Haben Sie deswegen Probleme in der Heimat. A.: Nein, ich habe in meiner Heimat keine Probleme deswegen. Danach gefragt, gebe ich an, dass ich Falun Gong in meiner Heimat hin und wieder praktiziere. Aufgrund des Verbotes habe ich meine Aktivitäten eingeschränkt. F.: Was wissen Sie über Falun Gong. A.: Es ist eine Sache, die mit dem Kopf zu tun hat, mit dem Denken, dass der Geist ruhig wird. Mehr kann ich dazu nicht sagen, man hört Musik und meditiert. F.: Wer hat Falun Gong gegründet und wann. A.: Li Hongzhi in den 80er Jahren. V.: Nach meinen Informationen wurde die Bewegung Falun Gong 1992 gegründet und nicht in den 80er Jahren.römisch fünf.: Nach meinen Informationen wurde die Bewegung Falun Gong 1992 gegründet und nicht in den 80er Jahren. A.: Ich vermutete in den 80er Jahren, so genau weiß ich das nicht. F.: Beschreiben sie das Emblem von Falun Gong bzw. zeichnen Sie es auf. A.: Der Antragsteller zeichnet Yin und Yang. V.: Das ist nicht das Emblem von Falun Gong. Sie zeichneten das zweifarbige Zeichen aus Yin und Yang welches für den Daoismus steht.römisch fünf.: Das ist nicht das Emblem von Falun Gong. Sie zeichneten das zweifarbige Zeichen aus Yin und Yang welches für den Daoismus steht. A.: Ich habe nicht aufgepasst, wie das Zeichen genau ausschaut. F.: Was heißt das Wort Falun und wofür steht es. A.: Ich war da nicht so sehr damit beschäftigt, ich habe es ein bisschen angefangen, und habe Kassetten gekauft und es mir angehört. Ich habe dann damit wieder aufgehört, als ich hörte, dass es von der Regierung verboten. F.: Wann wurde Falun Gong von der Regierung verboten. Wann hörten sie damit auf. A.: Ich weiß es nicht, ich war nur neugierig, als ich hörte, dass es verboten ist, hörte ich damit auf. F.: Praktizieren Sie Falun Gong in Österreich. A.: Nein. F.: Welcher Religion fühlen sie sich nun zugehörig. A.: Keiner…“ Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl 08 06.020-BAL, in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. des Bescheides einer Beschwerde
§ 38Abs. 1 Asyl
G die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt ging zusammengefasst davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann und das Vorbingen zu den seinem angeblichen Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl 08 06.020-BAL, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides einer Beschwerde
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt ging zusammengefasst davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann und das Vorbingen zu den seinem angeblichen Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer trat am 05.09.2008 im Polizeianhaltezentrum in Hungerstreik. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 04.09.2008 eingebrachten Beschwerde, wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.10.2008, Zahl 401510-1/2008/4E,
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben weder bezüglich des Zeitpunkts seiner illegalen Einreise nach Österreich, noch bezüglich der behaupteten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen persönlich nicht glaubwürdig ist.Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 04.09.2008 eingebrachten Beschwerde, wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.10.2008, Zahl 401510-1/2008/4E,
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben weder bezüglich des Zeitpunkts seiner illegalen Einreise nach Österreich, noch bezüglich der behaupteten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen persönlich nicht glaubwürdig ist. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2008 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Danach musste der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit in Folge seines Hungerstreiks am 09.01.2009 aus der Schubhaft entlassen werden, entzog sich bewusst den österreichischen Behörden und lebte illegal im Bundesgebiet.
- zweites Asylverfahren: Der Beschwerdeführer wurde nach einem anonymen Hinweis wegen illegal in Österreich aufhältigen Personen und nachdem festgestellt worden war, dass er in Österreich nicht gemeldet ist, am 25.05.2012 in Schubhaft genommen, behauptete erneut XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, stellte aber erst am 04.06.2012 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde nach einem anonymen Hinweis wegen illegal in Österreich aufhältigen Personen und nachdem festgestellt worden war, dass er in Österreich nicht gemeldet ist, am 25.05.2012 in Schubhaft genommen, behauptete erneut römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, stellte aber erst am 04.06.2012 einen zweiten , (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am 04.06.2012 gab der Beschwerdeführer auszugsweise an: „…
- Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert? Ich wollte schon immer einen Asylantrag stellen. Aber man hat mir bis jetzt aber nicht gewährt. Frage: Wer hat den Zettel mit dem Asylantrag geschrieben? Antwort: Die Caritas hat den Zettel geschrieben. Sie haben auch gesagt, dass ich einen Asylantrag stellen soll. Belehrung: Ihr Verfahren zu AIS-Zl 08 06.020 wurde bereits rechtskräftig entschieden. In Österreich kann über eine Sache nur ein Mal entschieden werden. Somit sind für den neuen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.
- Haben Sie neue Gründe? Welche? Nein, ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe.
- Was befürchten Sei bei einer Rückkehr in Ihrer Heimat? Man würde mir das Leben wegnehmen und töten.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Straft oder die Todesstrafe drohen? Nein.
- Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mir irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? ja nein- Wenn ja, mit welchen und weshalb In meiner Heimat habe ich keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe.
- Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Ich habe den Asylantrag nur gestellt, weil ich festgenommen wurde. 13 …“ Der Beschwerdeführer gab in einer niederschriftlichen Befragung am 18.06.2012 im Bundesasylamt zusammengefasst an, dass es ihm gesundheitlich nicht sehr gut gehe. Er sei in China mit einem Messer attackiert worden und habe mehrere Schnittwunden am Kopf erlitten. Das habe sich auch auf seine Psyche niedergeschlagen; er habe oft Alpträume und Halluzinationen. Er sei in der Schubhaft wiederholt beim Arzt gewesen und dieser kenne seine Probleme. Er nehme auch regelmäßig Mittel gegen Schlaflosigkeit und Depressionen. Dazu wurde in der Niederschrift angemerkt, dass nach Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums der Beschwerdeführer verschiedene näher bezeichnete Medikamente einnehme. Auf die Frage, warum er seine Kopfverletzung bei seinem ersten Asylverfahren im Jahre XXXX nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei nie danach gefragt worden, wie es ihm gesundheitlich gehe. Es wurde schriftliche angemerkt, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom 02.09.2008 vorgelegt worden sei, wonach sehr wohl nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt worden ist. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dies wohl doch kurz zur Sprache gekommen, dann aber nicht in der Niederschrift festgehalten worden sei. In den letzten Jahren haben sein Kopfleiden und die Schlaflosigkeit zugenommen. Auch habe ihm zuletzt die Kopfverletzung sehr zu schaffen gemacht; sein Gedächtnis sei schlechter geworden und er könne oft keine zusammenhängenden Sätze sagen. Er wolle auch nicht lange in Österreich bleiben und abwarten, bis sich die Lage in China wieder beruhige. Der Beschwerdeführer gab an, keine Identitätsdokumente zu haben. Weiters habe er innerhalb Europas keine Familienangehörigen. Er lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Gründe für den zweiten Asylantrag seien dieselben; neue Gründe habe er nicht. Auf die Frage, ob er mit chinesischen öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Polizei oder Militär) Probleme gehabt habe, gab er an, er habe Schwierigkeiten mit einem Konzern gehabt; eigentlich nicht mit den Behörden. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil der Volksrepublik China niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich seine Entscheidung damals nicht leichtgemacht. Die Leute mit denen er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe, hätten ihm zwielichtige Gestalten ins Haus geschickt, die ihn verprügelt hätten. Diese hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn überall finden würden. Wirkliche Sicherheit habe er erst hier in Österreich gefunden. Der Beschwerdeführer gab an, er spreche kein Deutsch und habe in Österreich nur sehr wenig mit anderen Leuten Kontakt gehabt. Er sei darauf angewiesen, dass er sich gelegentlich etwas dazuverdiene, um zu überleben. Es handle sich um Gelegenheitsjobs in Chinalokalen; manchmal sei er auch als Lastenträger tätig. Der Beschwerdeführer gab in einer niederschriftlichen Befragung am 18.06.2012 im Bundesasylamt zusammengefasst an, dass es ihm gesundheitlich nicht sehr gut gehe. Er sei in China mit einem Messer attackiert worden und habe mehrere Schnittwunden am Kopf erlitten. Das habe sich auch auf seine Psyche niedergeschlagen; er habe oft Alpträume und Halluzinationen. Er sei in der Schubhaft wiederholt beim Arzt gewesen und dieser kenne seine Probleme. Er nehme auch regelmäßig Mittel gegen Schlaflosigkeit und Depressionen. Dazu wurde in der Niederschrift angemerkt, dass nach Rücksprache mit der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums der Beschwerdeführer verschiedene näher bezeichnete Medikamente einnehme. Auf die Frage, warum er seine Kopfverletzung bei seinem ersten Asylverfahren im Jahre römisch 40 nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei nie danach gefragt worden, wie es ihm gesundheitlich gehe. Es wurde schriftliche angemerkt, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom 02.09.2008 vorgelegt worden sei, wonach sehr wohl nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt worden ist. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dies wohl doch kurz zur Sprache gekommen, dann aber nicht in der Niederschrift festgehalten worden sei. In den letzten Jahren haben sein Kopfleiden und die Schlaflosigkeit zugenommen. Auch habe ihm zuletzt die Kopfverletzung sehr zu schaffen gemacht; sein Gedächtnis sei schlechter geworden und er könne oft keine zusammenhängenden Sätze sagen. Er wolle auch nicht lange in Österreich bleiben und abwarten, bis sich die Lage in China wieder beruhige. Der Beschwerdeführer gab an, keine Identitätsdokumente zu haben. Weiters habe er innerhalb Europas keine Familienangehörigen. Er lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Gründe für den zweiten Asylantrag seien dieselben; neue Gründe habe er nicht. Auf die Frage, ob er mit chinesischen öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Polizei oder Militär) Probleme gehabt habe, gab er an, er habe Schwierigkeiten mit einem Konzern gehabt; eigentlich nicht mit den Behörden. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil der Volksrepublik China niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich seine Entscheidung damals nicht leichtgemacht. Die Leute mit denen er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe, hätten ihm zwielichtige Gestalten ins Haus geschickt, die ihn verprügelt hätten. Diese hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn überall finden würden. Wirkliche Sicherheit habe er erst hier in Österreich gefunden. Der Beschwerdeführer gab an, er spreche kein Deutsch und habe in Österreich nur sehr wenig mit anderen Leuten Kontakt gehabt. Er sei darauf angewiesen, dass er sich gelegentlich etwas dazuverdiene, um zu überleben. Es handle sich um Gelegenheitsjobs in Chinalokalen; manchmal sei er auch als Lastenträger tätig. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zahl 12 06.760-BAT, in Spruchpunkt I.
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt II.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Das Bundesasylamt konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen. Es wurde festgestellt, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Volksrepublik China seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen neuen Antrag weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgehen habe wollen. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er bei seiner niederschriftlichen Befragung angegeben habe, dass seine Psyche angeschlagen und dies auf Verletzungen mit einem Messer zurückzuführen sei, die er am Kopf erlitten habe. Er nehme verschiedene näher beschriebene Medikamente. Weiters sei die Rechtsberatung am 18.06.2012 ohne Probleme durchgeführt worden. Auch habe er bejaht, dass er einvernommen werden könne. Schließlich sei er auch seit dem 25.05.2012 haftfähig. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in einem derart schlechten psychischen Zustand, dann wäre er bereits wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden. Es sei durch Recherche festgestellt worden, dass es sich bei dem Medikament XXXX um ein äußerst schwaches und in geringen Dosen verabreichtes Mittel handle, welches gegen Angst und Spannungszustände wirke. Beim Mittel XXXX handle es sich um ein schwachwirksames Schlafmittel. In diesen Zusammenhang sei anzumerken, dass er die behauptete Verletzung mit einem Messer im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe. Auch sei bereits im Erstverfahren sein Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig gewertet worden. Zu einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung sei darauf hinzuweisen, dass davor eine Prüfung dahingehend vorgenommen werde, ob diese eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würde. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei offensichtlich illegal in Österreich eingereist und nach Abschluss des ersten Verfahrens nicht ausgereist. Trotz seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich spreche er kein Deutsch. Auch habe der Beschwerdeführer nie einen nicht auf das Asylrecht gestützten Aufenthaltstitel gehabt.Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zahl 12 06.760-BAT, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Das Bundesasylamt konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen. Es wurde festgestellt, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Volksrepublik China seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen neuen Antrag weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgehen habe wollen. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er bei seiner niederschriftlichen Befragung angegeben habe, dass seine Psyche angeschlagen und dies auf Verletzungen mit einem Messer zurückzuführen sei, die er am Kopf erlitten habe. Er nehme verschiedene näher beschriebene Medikamente. Weiters sei die Rechtsberatung am 18.06.2012 ohne Probleme durchgeführt worden. Auch habe er bejaht, dass er einvernommen werden könne. Schließlich sei er auch seit dem 25.05.2012 haftfähig. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in einem derart schlechten psychischen Zustand, dann wäre er bereits wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden. Es sei durch Recherche festgestellt worden, dass es sich bei dem Medikament römisch 40 um ein äußerst schwaches und in geringen Dosen verabreichtes Mittel handle, welches gegen Angst und Spannungszustände wirke. Beim Mittel römisch 40 handle es sich um ein schwachwirksames Schlafmittel. In diesen Zusammenhang sei anzumerken, dass er die behauptete Verletzung mit einem Messer im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe. Auch sei bereits im Erstverfahren sein Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig gewertet worden. Zu einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung sei darauf hinzuweisen, dass davor eine Prüfung dahingehend vorgenommen werde, ob diese eine EMRK-widrige Behandlung bedeuten würde. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei offensichtlich illegal in Österreich eingereist und nach Abschluss des ersten Verfahrens nicht ausgereist. Trotz seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich spreche er kein Deutsch. Auch habe der Beschwerdeführer nie einen nicht auf das Asylrecht gestützten Aufenthaltstitel gehabt. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 18.06.2012 eingebrachten Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.07.2012, Zahl 401.510-2/2012/8E,
§ 41Abs. 3 Asyl
G stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 18.06.2012 eingebrachten Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.07.2012, Zahl 401.510-2/2012/8E,
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Aus dem internen Verfahrensverlaufsprotokoll des Bundesasylamtes geht hervor, dass der Zustellnachweis bezüglich des Erkenntnisses mit dem der Bescheid im zweiten Asylverfahren behoben wurde, sowie der eigene Akt in der Behörde eingelangt sind und an das Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen übermittelte wurden, allerdings musste das Verfahren, wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, am 20.03.2013
§ 24Asyl
G eingestellt werden. Aus dem internen Verfahrensverlaufsprotokoll des Bundesasylamtes geht hervor, dass der Zustellnachweis bezüglich des Erkenntnisses mit dem der Bescheid im zweiten Asylverfahren behoben wurde, sowie der eigene Akt in der Behörde eingelangt sind und an das Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen übermittelte wurden, allerdings musste das Verfahren, wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, am 20.03.2013
, Paragraph 24, AsylG eingestellt werden.
- gegenständliches erstinstanzliches Asylverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2024 von der Finanzpolizei kontrolliert, wies sich mit einem gefälschten Dokument lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ungarn, aus und versuchte damit ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen. Davor hatte sich der Beschwerdeführer durch diese Täuschung eine E-Card erschlichen. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen, stellte danach gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 10.07.2024 an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, von der Volksrepublik China mit seinem chinesischen Reisepass nach Russland gereist zu sein, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe, bzw. gab zu seinen Fluchtgründen an:Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2024 von der Finanzpolizei kontrolliert, wies sich mit einem gefälschten Dokument lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ungarn, aus und versuchte damit ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen. Davor hatte sich der Beschwerdeführer durch diese Täuschung eine E-Card erschlichen. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen, stellte danach gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 10.07.2024 an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, von der Volksrepublik China mit seinem chinesischen Reisepass nach Russland gereist zu sein, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe, bzw. gab zu seinen Fluchtgründen an: „…9.
- Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen? Abreise aus Wohnort: XXXX im XXXX Abreise aus Wohnort: römisch 40 im römisch 40 Ausreise aus Herkunftsstaat: China im XXXX Ausreise aus Herkunftsstaat: China im römisch 40 […] 9.
- Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ja 9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellte? Chinesischer Reisepass […]
- Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich bin Betrügern reingefallen und habe die Ware nicht bekommen für die ich gezahlt habe und wollte von diesen Personen das Geld zurück aber da haben sie mich am Kopf verletzt und zusammengeschlagen. 11.
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Dass mich diese Personen finden und mich wieder schlagen. 11.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ich habe Narben auf meinem Kopf und höre schlechter wegen diesen Personen.
- …“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.08.2024 gab der Beschwerdeführer auszugsweise an: „…F: Mit welchen Dokumenten reisten Sie aus? A: Im Jahr XXXX und ich denke dass ich einen Reisepass hatte aber ich wurde ins Ausland geführt und mein Reisepass wurde von dieser Person weggenommenA: Im Jahr römisch 40 und ich denke dass ich einen Reisepass hatte aber ich wurde ins Ausland geführt und mein Reisepass wurde von dieser Person weggenommen F: Gab es bei der Paßausstellung bzw. Beantragung Probleme Mein Reisepass wurde von jemand anderen organisiert ich habe Beantragung und Abholung nicht durchgeführt F: War dies ein echter Reisepass? A: Ja echt F: Sie werden aufgefordert den Paß unverzüglich vorzulegen? A: Ich besitze überhaupt keinen Reisepaß derzeit. Wie gesagt mein Reisepass wurde damals schon weggenommen. F: Wurden Sie bei der Ausreise kontrolliert? A: Also das habe ich schon vergessen wie es damals war. Ich bin zwar schon mal geflogen aber ich bin vorwiegend mit dem Auto unterwegs F: Wann und wie erfolgte Ihre Ausreise? A: Das müsste XXXX oder XXXX sein A: Das müsste römisch 40 oder römisch 40 sein F: Wieviel bezahlten Sie für die Reise? A: Ungefähr 100000 chin Yuan […] F: Haben Sie Kontakt zur Heimat? A: Ich habe nur eine Mutter zuhause und ja ich habe Kontakt zu ihr F: Beschreiben Sie bitte ihre Lebensverhältnisse in der Heimat, was haben Sie gearbeitet und wo gewohnt? A: Ich habe in XXXX Provinz XXXX gewohnt. Ich war XXXX .A: Ich habe in römisch 40 Provinz römisch 40 gewohnt. Ich war römisch 40 . F: Welche Angehörigen bzw. Bezugspersonen leben noch in der Heimat? A: Wie gesagt nur meine Mutter F: Haben sie Familie bzw. Kinder? A: Nein F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein F: Haben Sie in Österreich sonst Familienmitglieder? A: Nein F: Sind sie krank, pflegebedürftig oder ansonsten von ihren Verwandten abhängig? A: Ich leide an Depression F: Seit wann leiden Sie an Depressionen? A: Ja eigentlich seit XXXX A: Ja eigentlich seit römisch 40 F: Haben Sie dazu ärztliche Unterlagen, Befunde oder dergleichen? A: Ich habe nur selbst Medikamente besorgt, ärztliche Pläne gibt es keine F: Sind sie aktuell in irgendeiner Behandlung A: Nein zur Zeit nicht F: Warum stellen sie einen Asylantrag? A: Ich lebe bereit 16 Jahre in Österreich. Damals wurde ich am Kopf verletzt nämlich jemand hat mit dem Messer auf mein Kopf 4 Mal tief eingeschnitten und man sieht heutzutage noch die ganzen Narben. Mein Ohr wurde auch verletzt damals Seit dem Vorfall leide ich an ständigen Kopfschmerzen und hin und wieder werde ich schwindlig F: Hat sich an Ihren Fluchtgründen etwas geändert? A: Der Fluchtgrund hat sich nicht geändert ich möchte nur eine Sache ergänzen, im Jahr 2016 habe ich über eine Vermittlungsperson einen Personalausweis besorgt. Mir wurde gesagt es handelt sich um einen echten prsonalausweis und ich habe 9 Jahre gearbeitet und Steuer bezahlt ich habe auch meine sozialversicherungskarte erhalten, es hat auch nie Probleme gegeben bei der Kontrolle und jetzt mir wurde gesagt dass dieser Personalausweis eine Fälschung ist. Wie gesagt ich bin hoch verschuldet und natürlich im laufe der Jahre habe ich auch die Schulden teilweise bezahlt. Meine alte Mutter benötigte auch finanzielle Unterstützung von mir daher möchte ich weiterhin in Österreich bleiben und zu arbeiten und Geld zu verdienen ich brauche dieses Geld F: Möchten sie abschließend noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? A: Zur Zeit wohne ich in einem Heim in XXXX und leide sehr viel daran und konnte kaum essen und kaum schlafen weil ich kann mich mit niemand unterhalten Ich habe eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund in XXXX , ich kann ihnen die Adresse bekannt geben und ersuche dass ich bei meinen Freund wohnme darf, weil im Heim bleiben macht mich psychisch ziemlich am Ende A: Zur Zeit wohne ich in einem Heim in römisch 40 und leide sehr viel daran und konnte kaum essen und kaum schlafen weil ich kann mich mit niemand unterhalten Ich habe eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund in römisch 40 , ich kann ihnen die Adresse bekannt geben und ersuche dass ich bei meinen Freund wohnme darf, weil im Heim bleiben macht mich psychisch ziemlich am Ende Ich möchte noch sagen ich habe gehört dass in Österreich ein humanitärer Aufenthalt möclich ist Ich will unbedingt diesen humanitären Aufenthalt beantragen, weil ich lebe bereits seit 16 Jahren in Österreich…“ Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nachdem er seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 bis 10.07.2024 in Österreich einen gefälschten ungarischen Personalausweis und eine gefälschte ungarische Adressenkarte zum Beweis seiner Identität und Legitimität seines Aufenthalts in Österreich gebraucht hatte, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nachdem er seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 bis 10.07.2024 in Österreich einen gefälschten ungarischen Personalausweis und eine gefälschte ungarische Adressenkarte zum Beweis seiner Identität und Legitimität seines Aufenthalts in Österreich gebraucht hatte, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach , Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl 458855902/241064025, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.
§ 68Abs.
1 AVG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ VR China
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). In Spruchpunkt VII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl 458855902/241064025, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ VR China
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnungen vom 05.12.2024 wurden dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 05.12.2024 wurden dem Beschwerdeführer
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, zugestellt am 06.12.2024, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.12.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht. Weites wird auszugsweise das Vorbringen aus dem gegenständlichen dritten Verfahren wiederholt und neu behauptet, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Die Beschwerdevorlage vom 17.12.2024 langte am 18.12.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde, da es sich um einen sogenannten „Fristakt“ handelt, mit Ladungen vom 19.12.2024 bereits für den 30.12.2024 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung, die auf Wunsch des Beschwerdeführers vom 27.12.2024 von 12.00 Uhr auf 13.00 Uhr verschoben wurde, erschien der Vertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst blieb ihr jedoch unentschuldigt fern, weshalb mit Ladungen vom 30.12.2024 für 07.01.2025 eine weitere Beschwerdeverhandlung anberaumt werden musste, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde, da es sich um einen sogenannten „Fristakt“ handelt, mit Ladungen vom 19.12.2024 bereits für den 30.12.2024 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung, die auf Wunsch des Beschwerdeführers vom 27.12.2024 von , 12.00 Uhr auf 13.00 Uhr verschoben wurde, erschien der Vertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst blieb ihr jedoch unentschuldigt fern, weshalb mit Ladungen vom 30.12.2024 für 07.01.2025 eine weitere Beschwerdeverhandlung anberaumt werden musste, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und gehört der Volksgruppe der Han an, welche mehr als 91 Prozent der Gesamtbevölkerung der Volksrepublik China ausmacht. Es kann weder festgestellt werden, aus welcher Stadt der Beschwerdeführer tatsächlich stammt noch, dass er ein Religionsbekenntnis hat. Weites kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist oder, dass er im Herkunftsstaat keine Familienangehörigen hat. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein, wurde von Mitarbeitern des Finanzamtes am XXXX bei illegaler „Schwarzarbeit“ betreten, wurde wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und stellte erst, nachdem er mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom XXXX zwecks Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden war, am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein, wurde von Mitarbeitern des Finanzamtes am römisch 40 bei illegaler „Schwarzarbeit“ betreten, wurde wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und stellte erst, nachdem er mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 zwecks Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden war, am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl 08 06.020-BAL, in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. des Bescheides einer Beschwerde
§ 38Abs. 1 Asyl
G die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt ging zusammengefasst davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann und das Vorbingen zu den seinem angeblichen Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl 08 06.020-BAL, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides einer Beschwerde
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt ging zusammengefasst davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann und das Vorbingen zu den seinem angeblichen Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 04.09.2008 eingebrachten Beschwerde, wurde diese mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.10.2008, Zahl 401510-1/2008/4E,
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben weder bezüglich des Zeitpunkts seiner illegalen Einreise nach Österreich, noch bezüglich der behaupteten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen persönlich nicht glaubwürdig ist.Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 04.09.2008 eingebrachten Beschwerde, wurde diese mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.10.2008, Zahl 401510-1/2008/4E,
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben weder bezüglich des Zeitpunkts seiner illegalen Einreise nach Österreich, noch bezüglich der behaupteten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen persönlich nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer lebte danach weiterhin illegal im Bundesgebiet, bis er am 25.05.2012 in Schubhaft genommen wurde, aber erst am 04.06.2012 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zahl 12 06.760-BAT, in Spruchpunkt I.
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt II.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zahl 12 06.760-BAT, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 18.06.2012 eingebrachten Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.07.2012, Zahl 401.510-2/2012/8E,
§ 41Abs. 3 Asyl
G stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 18.06.2012 eingebrachten Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.07.2012, Zahl 401.510-2/2012/8E,
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Danach musste das erstinstanzliche zweit Asylverfahren, wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, mit Aktenvermerk vom 20.03.2013
§ 24Asyl
G eingestellt werden. Danach musste das erstinstanzliche zweit Asylverfahren, wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers, mit Aktenvermerk vom 20.03.2013
Paragraph 24, AsylG eingestellt werden. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2024 von der Finanzpolizei kontrolliert, festgenommen und stellte danach gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl 458855902/241064025, in Spruchpunkt I.
§ 68Abs.
1 AVG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ VR China
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). In Spruchpunkt VII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2024 von der Finanzpolizei kontrolliert, festgenommen und stellte danach gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl 458855902/241064025, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ VR China
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- c)Zu den Fluchtgründen: 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verfolgt wird, weil er November 2007 während einer Demonstration vor dem Regierungsgebäude der Stadt XXXX Herrn XXXX , einem Mann, der gute Beziehungen zur Regierungspartei hat, verletzt hat und seither das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr ist. 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verfolgt wird, weil er November 2007 während einer Demonstration vor dem Regierungsgebäude der Stadt römisch 40 Herrn römisch 40 , einem Mann, der gute Beziehungen zur Regierungspartei hat, verletzt hat und seither das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr ist. 2. Eben so wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verfolgt wird, weil er im September 2007 illegalen Handel mit Medikamenten betrieben hat, dafür 120.000 Yuan investierte, in Folge sehr viel Geld damit verdiente, im Oktober 2007 erfuhr, dass der Chef seiner Partnerfirma von der Polizei festgenommen worden war, die Regierung die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer investierten Summe verweigerte, es daraufhin zu Schlägereien mit Beamten kam und der Beschwerdeführer aus Angst vor einer polizeilichen Festnahme und vor dem Beamten XXXX - von dem der Beschwerdeführer nur weiß, dass er irgendein Beamter ist, aber nicht dessen Behördenadresse oder Abteilung kennt -, weil der Beschwerdeführer diesen geschlagen hat und der der Beamte XXXX den Beschwerdeführer seither sucht, um ihn misshandeln zu lassen, fliehen musste. 2. Eben so wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verfolgt wird, weil er im September 2007 illegalen Handel mit Medikamenten betrieben hat, dafür 120.000 Yuan investierte, in Folge sehr viel Geld damit verdiente, im Oktober 2007 erfuhr, dass der Chef seiner Partnerfirma von der Polizei festgenommen worden war, die Regierung die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer investierten Summe verweigerte, es daraufhin zu Schlägereien mit Beamten kam und der Beschwerdeführer aus Angst vor einer polizeilichen Festnahme und vor dem Beamten römisch 40 - von dem der Beschwerdeführer nur weiß, dass er irgendein Beamter ist, aber nicht dessen Behördenadresse oder Abteilung kennt -, weil der Beschwerdeführer diesen geschlagen hat und der der Beamte römisch 40 den Beschwerdeführer seither sucht, um ihn misshandeln zu lassen, fliehen musste. 3. Weites kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt wird, weil er im September 2007 um 120.000 Yuan, oder stattdessen doch nur um 110.000 Yuan, XXXX gekauft hat, jedoch nach der Festnahme des Firmenchefs Herrn XXXX im November 2007 in der Stadt XXXX , die XXXX nicht verkaufen konnte, sich der Beschwerdeführer von Herrn XXXX , der für diese Geschäftsidee im Fernsehen geworben hatte, betrogen fühlte, sich gegen XXXX , mit vielen anderen Betroffenen, beim Bürgermeister der Stadt XXXX , Herrn XXXX , beschwerte, es am XXXX mit dem Bürgermeister der Stadt XXXX , Herrn XXXX , zu einen Raufhandel kam, bei welchem der Beschwerdeführer den Bürgermeister XXXX am Körper verletzte – sich der Beschwerdeführer danach erfolgreich bis zur Ausreise bei einem seiner Freunde in seiner Heimatstadt XXXX verstecken konnte – der Bürgermeister XXXX aber seither den Beschwerdeführer sucht, um ihn töten zu lassen. 3. Weites kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt wird, weil er im September 2007 um 120.000 Yuan, oder stattdessen doch nur um 110.000 Yuan, römisch 40 gekauft hat, jedoch nach der Festnahme des Firmenchefs Herrn römisch 40 im November 2007 in der Stadt römisch 40 , die römisch 40 nicht verkaufen konnte, sich der Beschwerdeführer von Herrn römisch 40 , der für diese Geschäftsidee im Fernsehen geworben hatte, betrogen fühlte, sich gegen römisch 40 , mit vielen anderen Betroffenen, beim Bürgermeister der Stadt römisch 40 , Herrn römisch 40 , beschwerte, es am römisch 40 mit dem Bürgermeister der Stadt römisch 40 , Herrn römisch 40 , zu einen Raufhandel kam, bei welchem der Beschwerdeführer den Bürgermeister römisch 40 am Körper verletzte – sich der Beschwerdeführer danach erfolgreich bis zur Ausreise bei einem seiner Freunde in seiner Heimatstadt römisch 40 verstecken konnte – der Bürgermeister römisch 40 aber seither den Beschwerdeführer sucht, um ihn töten zu lassen. 4. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, aus den zuvor geschilderten Gründen, zwielichtigen Gestalten in sein Haus geschickt wurden, die ihn mit einem Messer verletzt haben. 5. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China verfolgt wird, weil er einem Betrüger Geld für Ware gegeben hat, die der Beschwerdeführer nie erhalten hat. 6. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China seit dem Jahr 2006 verfolgt, misshandelt und mit einem Messer verletzt wurde, oder in Zukunft verfolgt werden wird, weil er dem XXXX XXXX einmal im Jahr 2005 und danach noch zwei Mal im Jahr 2006 oder 2007 im XXXX von XXXX wegen Bestechung angezeigt hat, nachdem der Beschwerdeführer Herrn XXXX 100.000 Yuan übergeben hatte, dafür XXXX erhielt, die er züchten sollte, um dafür pro Monat 3.000 Yuan zu bekommen, dies aber nur neun Monate lang funktionierte, weil danach die beiden Geschäftspartner von Herrn XXXX , mit den vom Beschwerdeführer - an Herrn XXXX übergebenen- 100.000 Yuan verschwanden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich deswegen vor seiner Ausreise in drei unterschiedlichen Städten zu verstecken versuchte, aber drei Mal von Verfolgern gefunden, misshandelt und mit einem Messer verletzt wurde.6. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China seit dem Jahr 2006 verfolgt, misshandelt und mit einem Messer verletzt wurde, oder in Zukunft verfolgt werden wird, weil er dem römisch 40 römisch 40 einmal im Jahr 2005 und danach noch zwei Mal im Jahr 2006 oder 2007 im römisch 40 von römisch 40 wegen Bestechung angezeigt hat, nachdem der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 100.000 Yuan übergeben hatte, dafür römisch 40 erhielt, die er züchten sollte, um dafür pro Monat 3.000 Yuan zu bekommen, dies aber nur neun Monate lang funktionierte, weil danach die beiden Geschäftspartner von Herrn römisch 40 , mit den vom Beschwerdeführer - an Herrn römisch 40 übergebenen- 100.000 Yuan verschwanden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich deswegen vor seiner Ausreise in drei unterschiedlichen Städten zu verstecken versuchte, aber drei Mal von Verfolgern gefunden, misshandelt und mit einem Messer verletzt wurde.
- d)Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer reiste problemlos mit seinem chinesischen Reisepass aus der Volksrepublik China aus und aus und kann jederzeit dorthin zurückkehren. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seiner Rückkehr entgegensteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell krank ist. Er hat in keinem seiner drei Asylverfahren behauptet, dass er wegen einer Krankheit oder mangelnder medizinischer Versorgung aus der Volksrepublik China ausgereist ist, oder deswegen nicht zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer war in der Volksrepublik China nie obdachlos, hatte sein eigenes Haus und legale Arbeit. Er ist ausschließlich wegen der besseren wirtschaftlichen Lage illegal nach Österreich gereist, hat wiederholt Anträge auf internationalen Schutz gestellt und frei erfundene Verfolgungen in der Volksrepublik China behauptet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Volksrepublik China in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Der Beschwerdeführer kann wieder legal arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften; zudem kann er nach seiner Rückkehr auf die Unterstützung von Verwandten allen voran seinem Bruder und/oder Cousin, der ebenfalls schon Erfahrung mit Arbeit in Europa und Rückkehr in den Herkunftsstaat gesammelt hat und dessen Familienangehörige, sowie seine Mutter und seine volljährige Tochter zählen.
- e)Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: In Volksrepublik China leben, neben die volljährige Tochter, die Mutter, der Bruder und/oder Cousin samt dessen Kindern, sowie Onkel und Tante, des Beschwerdeführers, während er in Österreich keine Verwandten hat. Der Beschwerdeführer spricht immer noch nicht Deutsch und hat bis dato weder einen Deutschkurs noch andere Fortbildungsveranstaltungen in Österreich besucht. Der XXXX jährige Beschwerdeführer gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein, war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, jedoch nie in der Lage seinen Lebensunterhalt kraft legaler Arbeit zu erwirtschaften. Während er im der Volksrepublik China legal in der familieneigenen XXXX und selbständiger XXXX gearbeitet hat, war er in Österreich ausschließlich illegal als Küchenhilfe tätig.Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein, war in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, jedoch nie in der Lage seinen Lebensunterhalt kraft legaler Arbeit zu erwirtschaften. Während er im der Volksrepublik China legal in der familieneigenen römisch 40 und selbständiger römisch 40 gearbeitet hat, war er in Österreich ausschließlich illegal als Küchenhilfe tätig. Der Beschwerdeführer war und ist nicht bereit die österreichischen Gesetze zu respektieren. Er umging bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem er illegal einreiste, kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, entzog sich als sogenanntes „U-Boot“ bewusst den österreichischen Behörden und arbeitet durchgehend illegal, womit er gegen das österreichische Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstößt. Erst nachdem er beim illegalen Aufenthalt betreten worden war, stellte er in missbräuchlicher Absicht seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, in welchem er frei erfundene Asylgründe behauptete, um damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 28.10.2008 weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und erzwang durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft und entzog sich danach wieder als sogenanntes „U-Boot“ bewusst den österreichischen Behörden. Auf Grund eines anonymen Hinweises konnte der Beschwerdeführer erst am 25.05.2012 aufgegriffen und in Schubhaft genommen werden, stellte erst danach am 18.06.2012 einen zweite (Folge-)Asylantrag auf internationalen Schutz, tauchte jedoch während des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens unter bzw. entzog sich neuerlich den österreichischen Behörden. Der Beschwerdeführer kam jahrelang seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, entzog sich als sogenanntes „U-Boot“ bewusst den österreichischen Behörden und arbeitet zunächst nur illegal, später auch noch unter falscher Identität mit gefälschtem Aufenthaltstitel als Küchenhilfe in Restaurants, womit er gegen das österreichische Fremden- und Arbeitsrecht verstieß, bis er am 10.07.2024 von der Finanzpolizei kontrolliert wurde, sich mit einem gefälschten Dokument lautend auf XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ungarn, auswies und versuchte damit ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen. Davor hatte sich der Beschwerdeführer durch diese Täuschung auch noch eine österreichische E-Card erschlichen. Erst nachdem er bei dieser „Schwarzarbeit“ betreten worden war, stellte er in missbräuchlicher Absicht gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, in welchem er wieder frei erfundene Asylgründe behauptete, um damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Der Beschwerdeführer kam jahrelang seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, entzog sich als sogenanntes „U-Boot“ bewusst den österreichischen Behörden und arbeitet zunächst nur illegal, später auch noch unter falscher Identität mit gefälschtem Aufenthaltstitel als Küchenhilfe in Restaurants, womit er gegen das österreichische Fremden- und Arbeitsrecht verstieß, bis er am 10.07.2024 von der Finanzpolizei kontrolliert wurde, sich mit einem gefälschten Dokument lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ungarn, auswies und versuchte damit ein Aufenthaltsrecht vorzutäuschen. Davor hatte sich der Beschwerdeführer durch diese Täuschung auch noch eine österreichische E-Card erschlichen. Erst nachdem er bei dieser „Schwarzarbeit“ betreten worden war, stellte er in missbräuchlicher Absicht gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, in welchem er wieder frei erfundene Asylgründe behauptete, um damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nachdem er seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 bis 10.07.2024 in Österreich einen gefälschten ungarischen Personalausweis und eine gefälschte ungarische Adressenkarte zum Beweis seiner Identität und Legitimität seines Aufenthalts in Österreich gebraucht hatte, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nachdem er seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 bis 10.07.2024 in Österreich einen gefälschten ungarischen Personalausweis und eine gefälschte ungarische Adressenkarte zum Beweis seiner Identität und Legitimität seines Aufenthalts in Österreich gebraucht hatte, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach , Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es kann keine Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik Letzte Änderung 2024-09-04 08:00 Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022). Nach dem Ausbruch weiterer ansteckender COVID-19-Varianten und einer Reihe von Abriegelungen und Reisebeschränkungen ging die Regierung im August 2021 zu einer "dynamischen Null-COVID-19-Politik" über. Die anhaltenden Abriegelungen und Schließungen mehrerer Standorte im ganzen Land, darunter auch Industriezentren, haben die Schwierigkeit, die Eindämmung von COVID-19 und die Stabilisierung des Wirtschaftswachstums in Einklang zu bringen, noch verschärft. Die Fortsetzung der strikten COVID-19-Politik Chinas löste Ende 2022 in verschiedenen Städten soziale Proteste aus, die eine wachsende Unzufriedenheit mit dem politischen Ansatz von Xi Jinping widerspiegelten. Anfang 2023 hob China die meisten seiner COVID-19-Beschränkungen auf und öffnete das Land schrittweise wieder, was zu einem raschen Anstieg der Infektionen führte und das Gesundheitssystem belastete (BS 2.7.2024).Nach dem Ausbruch weiterer ansteckender COVID-19-Varianten und einer Reihe von Abriegelungen und Reisebeschränkungen ging die Regierung im August 2021 zu einer "dynamischen Null-COVID-19-Politik" über. Die anhaltenden Abriegelungen und Schließungen mehrerer Standorte im ganzen Land, darunter auch Industriezentren, haben die Schwierigkeit, die Eindämmung von COVID-19 und die Stabilisierung des Wirtschaftswachstums in Einklang zu bringen, noch verschärft. Die Fortsetzung der strikten COVID-19-Politik Chinas löste Ende 2022 in verschiedenen Städten soziale Proteste aus, die eine wachsende Unzufriedenheit mit dem politischen Ansatz von römisch zehn i Jinping widerspiegelten. Anfang 2023 hob China die meisten seiner COVID-19-Beschränkungen auf und öffnete das Land schrittweise wieder, was zu einem raschen Anstieg der Infektionen führte und das Gesundheitssystem belastete (BS 2.7.2024). In der Volksrepublik China wurden bislang 99.365.162 COVID-19 Infektionen erfasst, bei 122.271 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 08.07.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 6,97 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 0,12 %. Die Anzahl der Neuinfektionen liegt aktuell bei 1.671. Im Durchschnitt der letzten 7 Tage wurden 238 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Innerhalb der letzten Woche wurden in Volksrepublik China 0,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet ("7-Tage-Inzidenz"). In der Volksrepublik China wurden bislang 1.310.292.000 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 09.02.2023). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 91,9 %. Grundimmunisiert sind 89,5 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 58,0 % bekommen (CIZ 8.7.2024). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023 CIZ - CIZ - Corona-in-Zahlen (8.7.2024): Corona-Zahlen für Volksrepublik China, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/volksrepublik china, Zugriff 29.7.2024 Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.7.2024): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 29.7.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung [Deutschland] (o.D.): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 25.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024). China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der
- aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024). China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr
- Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vergleiche CIA 6.6.2024). Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024). Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 /
- Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-p