Obsah (14)
Art. 133Art. 32§ 14§ 11aArt. 130§ 9§ 6§ 28Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 20§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW232 2295891-1 Spruch, W232 2295891-1/3EW232 2295890-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!W232 2295891-1/3E, W232 2295890-1/
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit, stellten am 16.01.2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 01.03.2024 bis 31.03.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde die gemeinsame Tochter genannt – die Beschwerdeführer führten aus, zu hoffen, nach elf Jahren alle drei Kinder gemeinsam sehen zu können. Der älteste Sohn würde aus den USA anreisen, ein weiterer Sohn aus der EU. Die Beschwerdeführer seien miteinander verheiratet und beide Journalisten im Ruhestand. Mit dem Antrag wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Elektronische Verpflichtungserklärung der Tochter für beide Beschwerdeführer (Nettoeinkommen € 1.752, Kredite € 0, Sorgepflicht 0, Unterkunft Miete € 0) - Kontoauszug einer auf die Tochter lautenden Kontoverbindung bei einer österreichischen Bank mit einem Guthaben zum 15.01.2024 in Höhe von € 10.020,55 (wobei der darin beinhaltete Betrag in Höhe von € 10.000 mit 03.05.2021 eingezahlt wurde) - Kontoauszug einer weiteren auf die Tochter lautenden Kontoverbindung bei einer österreichischen Bank mit einem Guthaben zum 15.01.2024 in Höhe von € 6.405,86 - Schreiben einer Einzelperson, wonach die Tochter der Beschwerdeführer seine eingetragene Partnerin sei und ihre Eltern bei ihm unentgeltlich im Haus wohnen dürften - Flugreservierungen betreffend die geplante Ein- und Ausreise beider Beschwerdeführer - Polizze einer Reiseversicherung betreffend den geplanten Aufenthalt beider Beschwerdeführer - Schreiben betreffend die Höhe des Pensionsbezugs des Zweitbeschwerdeführers (in Höhe von „214.522“) - „Owner Statement Form“, wonach der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer eines Kellergeschoßes einer Immobilie sei - Auszug aus dem syrischen Familienregister - Kontoauszug einer auf die Erstbeschwerdeführerin zum 07.01.2024 in Euro lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von € 3.100, wobei sich dieser Betrag aus vier Bareinzahlungen im November sowie Dezember 2023 und Jänner 2024 zusammensetzt - Kontoauszug einer auf die Erstbeschwerdeführerin zum 07.01.2024 in US-Dollar lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 1.194,01 US-Dollar - Kontoauszug einer auf die Erstbeschwerdeführerin zum 07.01.2024 in Syrischen Pfund lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 97.308,89 Syrischen Pfund - Schreiben betreffend die Höhe des Pensionsbezugs der Erstbeschwerdeführerin (in Höhe von „226.164“) Die Beschwerdeführer gaben vor der Österreichischen Botschaft Damaskus zudem an, zu einem Familientreffen nach Österreich reisen zu wollen. Die Tochter habe sie und die Brüder nach Österreich eingeladen. Ihre Tochter und ein Sohn würden in Österreich bzw. einem anderen Schengen-Land leben. Die Beschwerdeführer würden im Haus des Partners ihrer Tochter Unterkunft nehmen, die Reisekosten würden von der Tochter und ihnen selbst getragen werden. Sie seien in Syrien als Journalisten beschäftigt und würden 500.000 Syrische Pfund (Zweitbeschwerdeführer) bzw. 700.000 Syrische Pfund (Erstbeschwerdeführerin) im Monat verdienen. Der Zweitbeschwerdeführer sei „teilweise“ für seine „kranke“ Schwester in Syrien verantwortlich, die Erstbeschwerdeführerin sei hingegen „teilweise“ für ihre „kranke“ Mutter in Syrien verantwortlich. Vielleicht würden die Beschwerdeführer Österreich verlassen, um andere Schengen-Länder zu besuchen. Sie würden sich nicht in Österreich niederlassen wollen.
- Mit Mandatsbescheiden vom 29.01.2024 wurde den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Damaskus die beantragten Visa mit jeweils folgender Begründung verweigert: „Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ Die Beschwerdeführer hätten keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Durch die fehlenden finanziellen Eigenmittel sei eine ausreichende finanzielle Verwurzelung der Beschwerdeführer im Heimatland nicht ersichtlich. Die Elektronische Verpflichtungserklärung der Tochter der Beschwerdeführer sei nicht tragfähig. Die Erstbeschwerdeführerin erhalte laut Gehaltsbestätigung eine monatliche Rente in Höhe von 226.164 Syrischen Pfund (ca. € 16,07). Aus den beigelegten Kontoauszügen ergebe sich ein Guthaben in Höhe von 97.308,89 Syrischen Pfund (ca. € 6,91). Der Zweitbeschwerdeführer erhalte lt. Gehaltsbestätigung eine monatliche Rente in Höhe von 214.522 Syrischen Pfund (ca. € 15,23). Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mittel eine gesicherte Lebensführung in Syrien finanziert werden könne. Die Beschwerdeführer hätten angegeben, als Journalisten tätig zu sein – eine diesbezügliche Bestätigung sowie ein Nachweis der Einkünfte aus dieser Tätigkeit seien dem jeweiligen Antrag nicht beigelegen. Eine berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführer sei in Syrien somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführer seien verheiratet und hätten drei Kinder, wobei zwei dieser Kinder im Schengen-Raum (Österreich und Malta) leben würden, ein weiteres in den USA. Da die Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich reisen wollen würden, sei eine familiäre Verwurzelung im Heimatland nicht gegeben. Den Anträgen seien keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigelegt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzlung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte.
- Gegen diese Mandatsbescheide erhoben die Beschwerdeführer am 08.02.2024 Vorstellung und führten dabei zusammengefasst neu aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 in Österreich gewesen und nach Syrien zurückgekehrt sei, da sie damals wie heute nicht dauerhaft in Österreich bleiben wolle. Die Beschwerdeführer seien in Syrien finanziell durchaus gut situiert, sie hätten ein eigenes Haus und Grundstücke sowie Vermögen, zudem keinerlei finanzielle Sorgen oder gesundheitliche Probleme. Zwar sei der Pensionsbezug der Beschwerdeführer umgerechnet in Euro sehr niedrig – dies liege jedoch am kriegs- und sanktionsbedingten Fall des Wechselkurses. In Syrien selbst seien sie ohne Weiteres in der Lage, für ihr Leben zu sorgen. Die Kinder der Beschwerdeführer seien erwerbstätig und mehr als fähig, den Aufenthalt der Eltern für einige Wochen zu finanzieren. In Syrien würden verschiedene Verwandte, Freunde und Nachbarn leben, und hätten die Beschwerdeführer kein Interesse daran, ihr Leben zurückzulassen. Zudem lebe die Mutter der Erstbeschwerdeführerin in Syrien und sei auf ihre Pflege angewiesen. Die Beschwerdeführer hätten weder den Wunsch, noch einen Grund, Syrien dauerhaft zu verlassen, geschweige denn irgendwo unrechtmäßig zu leben oder Asyl zu beantragen.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden der Österreichischen Botschaft Damaskus wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Art. 32Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) jeweils abgewiesen.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden der Österreichischen Botschaft Damaskus wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) jeweils abgewiesen. Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführer habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii, lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da die Beschwerdeführer einerseits nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii), andererseits begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, vorliegen würden (Art. 32 Abs. 1 lit. b). Die in den Mandatsbescheiden jeweils angeführte Begründung wurde von der Österreichischen Botschaft Damaskus inhaltlich aufrechterhalten und in den Bescheiden wiederholt. Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführer habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Visums
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da die Beschwerdeführer einerseits nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii), andererseits begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, vorliegen würden (Artikel 32, Absatz eins, Litera b,). Die in den Mandatsbescheiden jeweils angeführte Begründung wurde von der Österreichischen Botschaft Damaskus inhaltlich aufrechterhalten und in den Bescheiden wiederholt.
- Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 12.04.2024 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, dass die Beschwerdeführer alle relevanten Unterlagen bereits vorgelegt hätten und kein Grund erkennbar sei, an ihren Ausführungen zu zweifeln. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführer sich an alle Gesetze halten würden. Die Beschwerdeführer seien bereits mehrfach in Europa gewesen ohne dort dauerhaft zu bleiben, und hätten sie sehr triftige Gründe, wieder nach Syrien zurückzukehren. Es sei nicht erklärlich, warum die Elektronische Verpflichtungserklärung der Tochter der Beschwerdeführer nicht tragfähig sein sollte, da ihr Einkommen mehr als ausreichend und gesichert sei. Die Österreichische Botschaft Damaskus gehe in den Bescheiden auch nicht auf zentrale Teile des Vorbringens ein, wonach die Beschwerdeführer schon zu Besuch in Österreich gewesen und vor Ablauf der Visa zurückgekehrt seien. Die Ablehnung der Anträge alleine mit einem Verweis auf angeblich fehlende Unterlagen, die weder fehlen würden noch relevant seien, sei willkürlich, unverständlich und rechtswidrig. Mit der Beschwerde wurden zudem weitere Unterlagen (Kontoauszug einer auf die Erstbeschwerdeführerin zum 10.03.2024 in US-Dollar lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 6.190 US-Dollar; Schreiben eines „ XXXX , Internal Diseases“ vom 10.03.2024, wonach die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ständiger Pflege bedürfe, da sie 90 Jahre alt sei und an Alterserscheinungen, Schwierigkeiten bei der Bewegung und der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse leide – sie habe zudem einen Beckenbruch erlitten, und würde die Erstbeschwerdeführerin sich dauerhaft und täglich um ihre Mutter kümmern; Mietvertrag über die Vermietung eines Kellergeschoßes, der als Vermieterin die Erstbeschwerdeführerin ausweist; weiterer Mietvertrag über die Vermietung eines Appartements, der als Vermieterin die Erstbeschwerdeführerin ausweist; weiterer Mietvertrag über die Vermietung eines Erdgeschoßes, der als Vermieterin die Erstbeschwerdeführerin ausweist; „Statement of Ownership“ vom 12.03.2024, wonach die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin einer Immobilie sei) vorgelegt.Mit der Beschwerde wurden zudem weitere Unterlagen (Kontoauszug einer auf die Erstbeschwerdeführerin zum 10.03.2024 in US-Dollar lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 6.190 US-Dollar; Schreiben eines „ römisch 40 , Internal Diseases“ vom 10.03.2024, wonach die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ständiger Pflege bedürfe, da sie 90 Jahre alt sei und an Alterserscheinungen, Schwierigkeiten bei der Bewegung und der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse leide – sie habe zudem einen Beckenbruch erlitten, und würde die Erstbeschwerdeführerin sich dauerhaft und täglich um ihre Mutter kümmern; Mietvertrag über die Vermietung eines Kellergeschoßes, der als Vermieterin die Erstbeschwerdeführerin ausweist; weiterer Mietvertrag über die Vermietung eines Appartements, der als Vermieterin die Erstbeschwerdeführerin ausweist; weiterer Mietvertrag über die Vermietung eines Erdgeschoßes, der als Vermieterin die Erstbeschwerdeführerin ausweist; „Statement of Ownership“ vom 12.03.2024, wonach die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin einer Immobilie sei) vorgelegt.
- Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26.04.2024 wurden die Beschwerden
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. 6. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26.04.2024 wurden die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin über Kontoverbindungen verfügen würde, die jeweils auf Euro, US-Dollar und Syrischen Pfund lauten würden. Das auf Euro lautende Konto weise ein Guthaben in Höhe von € 3.100 auf, wobei dieser Betrag kurz vor der Antragstellung als Eigenerlag eingezahlt worden sei. Das auf US-Dollar lautende Konto weise ein Guthaben in Höhe von 1.194,01 US-Dollar auf, die Herkunft dieses Betrages sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der mit der Beschwerdeerhebung erstmals vorgelegte Kontoauszug widerstreite dem Neuerungsverbot und weise darüber hinaus Einzahlungen nach der bescheidmäßigen Erledigung der Anträge aus. Die Herkunft der eingezahlten Geldbeträge sei nicht geklärt und könne eine seriöse Einnahmequelle nicht festgestellt werden. Unter Würdigung des gegenständlichen Sachverhalts sei auszuführen, dass aufgrund der nicht ausreichend begründeten familiären und finanziellen Verwurzelung im Heimatland, der prekären Sicherheitslage in Syrien sowie der Tatsache, dass alle Kinder der Beschwerdeführer im Schengen-Raum bzw. den USA leben würden, der Verbleib im Schengen-Raum über die Visumsdauer hinaus und in der Folge die Stellung von Asylanträgen wahrscheinlich sei.
- Am 06.05.2024 wurde ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 26.04.2024 eingebracht.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2024, wurden die Beschwerden samt den Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, stellten am 16.01.2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 01.03.2024 bis 31.03.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Die Beschwerdeführer verfügten bislang über kein durch österreichische Behörden ausgestelltes Schengen-Visum des Typs C. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder – ein Sohn lebt in den USA, ein weiterer Sohn auf Malta und eine Tochter in Österreich. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebt in Syrien, ebenso eine Schwester des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension in Höhe von 226.164 Syrischen Pfund (€ 16,86) und ist nicht mehr erwerbstätig. Sie verfügte zum 07.01.2024 über eine in Euro lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von € 3.100, wobei sich dieser Betrag aus vier Bareinzahlungen im November sowie Dezember 2023 und Jänner 2024 zusammensetzt. Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführerin über eine zum 07.01.2024 in US-Dollar lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 1.194,01 US-Dollar (€ 1157,59) sowie eine zum 07.01.2024 in Syrischen Pfund lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 97.308,89 Syrischen Pfund (€ 7,25). Der Zweitbeschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension in Höhe von 214.522 Syrischen Pfund (€ 16) und ist nicht mehr erwerbstätig. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer eines Kellergeschoßes einer Immobilie. Es bestehen begründete Zweifel an der von den Beschwerdeführern bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
- Beweiswürdigung: Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die in den Bescheiden angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung bereits in den Mandatsbescheiden ins Treffen geführt hat. Die Beschwerdeführer wurden somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Weiteren Unterlagen und Angaben, die erst in der Beschwerde vorgelegt bzw. erstattet wurden, ist daher das Neuerungsverbot
§ 11aAbs.
2 FPG 2005 entgegenzuhalten. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die in den Bescheiden angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung bereits in den Mandatsbescheiden ins Treffen geführt hat. Die Beschwerdeführer wurden somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Weiteren Unterlagen und Angaben, die erst in der Beschwerde vorgelegt bzw. erstattet wurden, ist daher das Neuerungsverbot
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 entgegenzuhalten. Die Feststellungen zur Antragstellung gründen auf dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus. Die Beschwerdeführer brachten in der Vorstellung vor, dass die Erstbeschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 in Österreich gewesen und nach Syrien zurückgekehrt sei. Diesbezügliche Einträge wurden im Reisepass der Erstbeschwerdeführerin nicht nachgewiesen und auch sonst keine weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit diesen vorgebrachten Reisen vorgelegt. Eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ergibt lediglich einen Eintrag im Zusammenhang mit der gegenständlichen Antragstellung vom 16.01.
- Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer bislang über kein durch österreichische Behörden ausgestelltes Schengen-Visum des Typs C verfügt haben. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vor der Beschwerdeerhebung erstatteten Angaben in Zusammenhalt mit dem im Zuge der Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem syrischen Familienregister. Weitere Verwandtschaftsverhältnisse wurden lediglich pauschal sowie ohne weitere Konkretisierung unbelegt vorgebracht („verschiedene Verwandte“). Dass die Erstbeschwerdeführerin eine monatliche Pension in Höhe von 226.164 Syrischen Pfund (€ 16,86) bezieht, nicht mehr erwerbstätig ist, zum 07.01.2024 über eine in Euro lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von € 3.100 verfügt, zudem über eine zum 07.01.2024 in US-Dollar lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 1.194,01 US-Dollar (€ 1157,59) sowie über eine zum 07.01.2024 in Syrischen Pfund lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von 97.308,89 Syrischen Pfund (€ 7,25) verfügt, ergibt sich aus den im Zuge der Antragstellung beigebrachten Unterlagen. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bei der Antragstellung, wonach ihr eine monatliche Pension in Höhe von 700.000 Syrischen Pfund zur Verfügung stehe, findet in diesen Dokumenten hingegen keine Deckung. Die Feststellungen zum Pensionsbezugs, zur (fehlenden) beruflichen Tätigkeit und zum Immobilieneigentum des Zweitbeschwerdeführers gründen ebenfalls auf den bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers bei der Antragstellung, wonach ihm eine monatliche Pension in Höhe von 500.000 Syrischen Pfund zur Verfügung stehe, ergibt sich aus diesen Dokumenten nicht. Zur Umrechnung der in einer ausländischen Währung aufscheinenden Beträge wurde 1 Syrisches Pfund = 0,000074612201 Euro sowie 1 US-Dollar = 0,97 Euro herangezogen. Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der von den Beschwerdeführern jeweils bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen, ist Folgendes auszuführen: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und stellten beide die gleichlautenden verfahrensgegenständlichen Anträge. Sie haben drei gemeinsame Kinder – ein Sohn lebt in den USA, während ein weiterer Sohn in einem EU-Mitgliedstaat lebt. Ihre Tochter lebt in Österreich und würde im Falle eines Verbleibs der Beschwerdeführer einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich darstellen. Die in Syrien vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte (Mutter der Erstbeschwerdeführerin, Schwester des Zweitbeschwerdeführers) treten gegenüber den in Österreich vorhandenen engeren familiären Anknüpfungspunkten (Ehemann bzw. Ehefrau sowie gemeinsame Tochter) in den Hintergrund. Das Vorbringen bei der Antragstellung, wonach der Zweitbeschwerdeführer „teilweise“ für seine „kranke“ Schwester in Syrien verantwortlich sei, wurde in der Vorstellung weder aufrechterhalten, noch belegt. Ebenso wurde zum Gesundheitszustand der Mutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. zur Pflege der Mutter durch die Erstbeschwerdeführerin in der Vorstellung keine Unterlagen vorgelegt bzw. kein diesbezügliches konkretes Vorbringen erstattet. Ein Schreiben, das über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Erstbeschwerdeführerin Auskunft geben soll, wurde erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegt und würde darüber hinaus zu keiner anderslautenden Einschätzung führen, da es sehr allgemein gehalten ist sowie keine konkreten Diagnosen anführt, zudem vom „family doctor“ der Familie der Beschwerdeführer ausgestellt worden sein soll und abschließend darauf hinzuweisen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin ein einmonatiges Visum beantragt hat, sodass auch sie davon auszugehen scheint, dass eine durchgehende persönliche Betreuung der Mutter durch sie nicht notwendig ist. Soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von den Beschwerdeführern nicht konkret ins Treffen geführt; es wurde lediglich allgemein auf Nachbarn verwiesen. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der Beschwerdeführer in Syrien kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich in keinem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müsste. Ihr Pensionsanspruch in Höhe von (umgerechnet) € 16,86 ist aufgrund der geringen Höhe nicht geeignet, einen überzeugenden wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt der Erstbeschwerdeführerin in Syrien darzustellen. Sie verfügte zwar zum 07.01.2024 über eine in Euro lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von € 3.100, dieser Betrag setzt sich jedoch aus vier Bareinzahlungen im November sowie Dezember 2023 und Jänner 2024 zusammen. Ein Herkunftsnachweis oder ein entsprechendes Vorbringen wurde vor dem Hintergrund der erst kurz vor der Antragstellung erfolgten Einzahlungen nicht vorgelegt bzw. erstattet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Betrag der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich zur Verfügung steht. Darüber hinaus vermögen vorhandene Sparguthaben es nicht, einen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Die zum 07.01.2024 in US-Dollar lautenden Kontoverbindung der Erstbeschwerdeführerin mit einem Guthaben in Höhe von umgerechnet € 1.157,59 sowie eine zum 07.01.2024 in Syrischen Pfund lautenden Kontoverbindung mit einem Guthaben in Höhe von umgerechnet € 7,25 sind daher als Sparguthaben ebenfalls nicht geeignet, einen überzeugenden wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt der Erstbeschwerdeführerin nachzuweisen. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann veräußert oder an im Herkunftsstaat verbleibende Familienangehörige übertragen werden. Den dem Neuerungsverbot unterliegenden drei Mietverträgen wurde zudem lediglich eine korrespondierende Eigentumsurkunde der Erstbeschwerdeführerin beigelegt. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich ebenfalls in keinem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis, zu dem er zurückkehren müsste. Sein Pensionsanspruch in Höhe von (umgerechnet) € 16 ist aufgrund der geringen Höhe nicht geeignet, einen überzeugenden wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt des Zweitbeschwerdeführers in Syrien darzustellen. Eine darüber hinaus im Eigentum stehende Immobilie kann veräußert oder an im Herkunftsstaat verbleibende Familienangehörige übertragen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auszugehen. Der Abschluss jeweils einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesenen Buchungen jeweils eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Den Beschwerdeführern kann ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten zudem nicht zugestanden werden. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bislang über ein durch österreichische Behörden ausgestelltes Visum der Kategorie C verfügten, sodass keine Schlüsse auf ein jeweils diesbezügliches fremdenrechtliches Wohlverhalten gezogen werden können. Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl jeweils der begründete Verdacht auf, dass die Beschwerdeführer nicht beabsichtigen, vor Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern dass sie in Europa bleiben wollen und beabsichtigen, sich niederzulassen. Dass die Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, kann unter Berücksichtigung der Elektronischen Verpflichtungserklärung der Tochter der Beschwerdeführer, die gemeinsam mit dem Nachweis eines Sparguthabens in Höhe von € 10.020,55 (wobei der darin beinhaltete Betrag in Höhe von € 10.000 bereits mit 03.05.2021 eingezahlt wurde), hingegen nicht erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten: „Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“ „Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist
§ 15Abs. 1 Vw
GVG 2014 der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mit Verweis auf VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG 2014 der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mit Verweis auf VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Entscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus beruhen insbesondere auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Entscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus beruhen insbesondere auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. § 11 FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). In den gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Damaskus ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung jeweils eines Mandatsbescheids nachgekommen. Im jeweiligen Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums den Beschwerdeführern näher dargelegt. Paragraph 11, FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). In den gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Damaskus ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung jeweils eines Mandatsbescheids nachgekommen. Im jeweiligen Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums den Beschwerdeführern näher dargelegt. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht. Den Beschwerdeführern ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Folglich kann der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise der Beschwerdeführer bestehen.
§ 11aAbs.
2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2295891.1.00