Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.09.2024, VN: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.07.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
GVG) eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mangels einer Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS XXXX zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS römisch 40 ) vom 06.09.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.07.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mangels einer Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS römisch 40 zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
4 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als nichtig erklärt. 1.4. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035399, wurde der dem BF am 25.09.2024 zugestellte Bescheid des AMS römisch 40 vom 06.09.2024 in Ausübung des Aufsichtsrechts als Oberbehörde
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als nichtig erklärt. 1.
Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 06.09.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.07.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
4 Z 1 AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 08.11.2024 fand ein Zustellversuch statt und eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Der RSb-Brief stand ab dem 11.11.2024 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit. Der Rückschein ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Der BF hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. 2.1.4. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035399, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Bescheid
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 08.11.2024 fand ein Zustellversuch statt und eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Der RSb-Brief stand ab dem 11.11.2024 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit. Der Rückschein ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Der BF hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. 2.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.1.
4 Z 1 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde. Die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht steht der Anwendung des § 68 AVG nicht entgegen (vgl. VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 53 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). 2.3.1.
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde. Die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht steht der Anwendung des Paragraph 68, AVG nicht entgegen vergleiche VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 53 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX hat mit Bescheid vom 06.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035399, den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom 06.09.2024, VN: XXXX ,
4 Z 1 AVG für nichtig erklärt. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX ist
V) für das Bundesland XXXX zuständig. Im Bereich der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX sind
V die regionalen Organisationen nach fachlichen Gesichtspunkten und nach Bezirken eingerichtet. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 hat mit Bescheid vom 06.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035399, den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 vom 06.09.2024, VN: römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG für nichtig erklärt. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 ist
Paragraph 2, Ziffer 9, der Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV) für das Bundesland römisch 40 zuständig. Im Bereich der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 sind
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, AMSprV die regionalen Organisationen nach fachlichen Gesichtspunkten und nach Bezirken eingerichtet. 2.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Bescheid vom 06.11.2024 dem BF am 08.11.2024 per RSb-Brief übermittelt und
G) hinterlegt. Der BF wurde von der Hinterlegung schriftlich verständigt und diese Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Dokument stand ab 11.11.2024 zur Abholung bereit.
G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Bescheid wurde dem BF daher am 11.11.2024 rechtswirksam per Hinterlegung zugestellt. 2.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Bescheid vom 06.11.2024 dem BF am 08.11.2024 per RSb-Brief übermittelt und
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) hinterlegt. Der BF wurde von der Hinterlegung schriftlich verständigt und diese Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Dokument stand ab 11.11.2024 zur Abholung bereit.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Bescheid wurde dem BF daher am 11.11.2024 rechtswirksam per Hinterlegung zugestellt. 2.3.
GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 2.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2304221.1.00
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