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{'item': 'W268 2191554-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW268 2191554-2 Spruch, W268 2191554-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Erstes Verfahrenrömisch eins.
  2. Erstes Verfahren
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 08.04.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch die Al Shabaab begründete, und welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia festgestellt und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  4. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 08.04.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch die Al Shabaab begründete, und welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia festgestellt und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021, Zl. W252 2191554-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
  6. Am 07.12.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Belgien nach Österreich rücküberstellt. I.
  7. Zweites Verfahrenrömisch eins.
  8. Zweites Verfahren
  9. Am 24.02.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag als Grund seiner neuerlichen Antragstellung an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halten würde. Er möchte jedoch auch neue Fluchtgründe geltend machen, da in Somalia derzeit eine starke Dürre und dadurch auch Hungersnot herrsche. Menschen würden an Unterernährung sterben, weil es kaum etwas zu essen gebe. Es habe lange nicht geregnet und dementsprechend gebe es auch keine Ernte, außerdem gebe es neue Kriege zwischen der Regierung und Al Shabaab im ganzen Land. Dies seien seine neuen Fluchtgründe.
  10. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.10.2024 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er seine Fluchtgründe aufrecht erhalte. Er habe in Somalia Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt und außerdem wollte ihn die Al Shabaab zwangsrekrutieren. Die Situation in seiner Heimat sei seit 2015 unverändert und es gebe keine neuen Gründe. Er wisse, dass seine Gründe noch aufrecht seien, da seine eigene Familie im Jahr 2023 seine Heimat verlassen habe müssen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, dass es ein Faktum sei, dass sich in seiner Heimat nichts geändert habe. Er könnte dort nicht leben. Der Beschwerdeführer habe sich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens bis zur gegenständlichen Folgeantragstellung in Belgien aufgehalten. Er habe, während er in Österreich gewesen sei, Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts habe sich in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung ergeben.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erfülle zudem nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und sei die dem Beschwerdeführer gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung vom 15.07.2021 weiterhin aufrecht, weshalb keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erfülle zudem nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und sei die dem Beschwerdeführer gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung vom 15.07.2021 weiterhin aufrecht, weshalb keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia weiterhin eine Verfolgung durch die Al Shabaab drohe und seine Familienangehörigen aufgrund dieser Bedrohungen ebenso Somalia verlassen mussten und sich nun in Äthiopien aufhalten würden. Daher sei klar, dass die Al Shabaab weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer habe. Zudem würden sich sowohl die wirtschaftliche Lage als auch die politische Lage in Somalia als sehr prekär erweisen und verfüge der Beschwerdeführer in Somalia nicht mehr über ein Unterstützungsnetzwerk. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  14. Feststellungen Der BF führt den Namen XXXX und ist geboren am XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der BF führt den Namen römisch 40 und ist geboren am römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 08.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021 vollumfänglich rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gegenständlicher Antrag wurde am 24.02.2023 gestellt und stützte der Beschwerdeführer diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen auf dieselben Gründe, wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt, dem ein glaubhafter Kern zukommen würde, wurde nicht dargelegt und brachte der Beschwerdeführer sohin keine neuen, glaubhaften und entscheidungsrelevanten Gründe vor, die zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen könnten. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten liegt seit der rechtskräftigen Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021 ein maßgeblich geänderter, relevanter Sachverhalt vor.
  15. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Identität sowie zum Vorverfahren ergeben sich unstreitig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren sowie aus den Akteninhalten zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantragsverfahren hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer selbst ein Fortbestehen der schon im Erstverfahren vorgebrachten Gründe ausdrücklich behauptete. (F: „Haben sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten Verfahren aus dem Jahr 2016 geändert?“, A:“Nein. Meine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren sind nach wie vor aktuell“ – AS 47, siehe auch AS49). Auch die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, worin eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der letzten, rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung über den Status eines Asylberechtigten gelegen sein soll. Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit seinen bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen, nämlich eine Bedrohung durch die Al Shabaab sowie eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Damit machte der Beschwerdeführer aber keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes geltend, sondern behauptete lediglich das Fortbestehen jener Fluchtgründe, die bereits im Erstverfahren für unglaubhaft befunden wurden. Soweit er weiter auf diesen aufbaute, fehlt diesem Vorbringen folglich ein glaubhafter Kern und ist somit zwingend selbst unglaubhaft. Sonstige Änderungen behauptete der Beschwerdeführer nicht, sondern bekräftigte sogar selbst, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Die Feststellung, wonach hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021 ein maßgeblich geänderter, relevanter Sachverhalt vorliegt, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringens mit dem am 15.07.2021 erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  17. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wegen entschiedener Rechtssache gemäß § 68 Abs. 1 AVG:3.
  18. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wegen entschiedener Rechtssache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG: 3.1.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  19. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise: „Folgeanträge

(1)Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2)Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen. […]“ Aus dem Urteil des EuGH vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes: „Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„"Art". 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden. Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Weiters hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, wie folgt erwogen: „
  1. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.“„
  3. Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.“ Kommt bei der Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei der Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.1.2 Wie im Ermittlungsergebnis und in der Beweiswürdigung dargelegt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe mit glaubhaftem Kern, dem Asylrelevanz zukommen könnte, vor. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021 sowie des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeitsgehalt und insbesondere auch auf dessen Asylrelevanz untersucht und letztlich abschließend beurteilt. Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich ein solches Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung, welche bereits dort für unglaubhaft befunden wurde. Soweit er weiter auf dieser behaupteten Bedrohung aufbaute, fehlt dem somit ein glaubhafter Kern. Einen neuen Sachverhalt gab er im Übrigen nicht an. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.1.3 Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15.07.2021 sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Bescheiden vom 01.03.2018 sowie vom 26.11.2024 unter anderem davon ausging, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich seinen notwendigen Unterhalt im Herkunftsstaat selbst zu sichern und keine Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Somalia iSd § 8 AsylG bedroht wäre und er letztendlich aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Anknüpfungspunkte sowie der allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat in der Lage ist, nach Somalia, konkret in die Hauptstadt Mogadischu, zurückzukehren.3.1.3 Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15.07.2021 sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Bescheiden vom 01.03.2018 sowie vom 26.11.2024 unter anderem davon ausging, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich seinen notwendigen Unterhalt im Herkunftsstaat selbst zu sichern und keine Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Somalia iSd Paragraph 8, AsylG bedroht wäre und er letztendlich aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Anknüpfungspunkte sowie der allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat in der Lage ist, nach Somalia, konkret in die Hauptstadt Mogadischu, zurückzukehren. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Somalia derzeit eine starke Dürre und eine Hungersnot vorherrschen würden. Menschen würden an Unterernährung sterben, weil es kaum etwas zu essen gebe. Es habe lange nicht geregnet und dementsprechend gebe es keine Ernte, außerdem gebe es neue Kriege zwischen der Regierung und der Al Shabaab im ganzen Land. Hinzu komme, dass mittlerweile die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach Äthiopien geflohen sei. Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer, in Anbetracht der zuvor ausführlich dargestellten Judikatur des EuGH, mit seinem Vorbringen hinsichtlich der aktuell in Somalia vorherrschenden Dürre und der neuen Kampfhandlungen zwischen der Regierung und der Al Shabaab zweifelsfrei „neue Elemente“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 dargetan hat, da sie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind. Ein Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind.Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer, in Anbetracht der zuvor ausführlich dargestellten Judikatur des EuGH, mit seinem Vorbringen hinsichtlich der aktuell in Somalia vorherrschenden Dürre und der neuen Kampfhandlungen zwischen der Regierung und der Al Shabaab zweifelsfrei „neue Elemente“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 dargetan hat, da sie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind. Ein Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind. Es ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Die Länderfeststellungen im zum Vergleich heranzuziehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2021 stammen aus den Jahren 2020 und 2021 und basieren ua auf der Version 1 des COI-CMS Somalia vom 30.03.2021, während die im Bescheid vom 26.11.2024 herangezogenen Länderinformationen auf der Version 6 des COI-CMS Somalia vom 08.01.2024 beruhen. Aus diesem Grund ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesamt zu der Einschätzung, es liege zum Entscheidungszeitpunkt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, kommen konnte. Den aktuellen Länderinformationen des COI-CMS Somalia (Version 6) ist nämlich zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Ausmaße der historischen Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit der Al Shabaab verschärfen dieses Problem. Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020, auf 5,9 Millionen im Jahr 2021, von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 (vgl. Bescheid S. 154). Den aktuellen Länderinformationen des COI-CMS Somalia (Version 6) ist nämlich zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Ausmaße der historischen Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit der Al Shabaab verschärfen dieses Problem. Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020, auf 5,9 Millionen im Jahr 2021, von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 vergleiche Bescheid S. 154). Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem noch zu berücksichtigen, dass mittlerweile im Gegensatz zur Ausgangssituation im Vergleichserkenntnis sich mittlerweile auch dessen Familie nicht mehr in Somalia befindet und somit dessen Situation auch vor diesem Hintergrund neu evaluiert werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten „neuen Elemente“ erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. 3.
  5. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben. Dies bedeutet, dass auch der weitere Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids, der dessen Bestehen voraussetzt, zu beheben ist.3.
  6. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben. Dies bedeutet, dass auch der weitere Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids, der dessen Bestehen voraussetzt, zu beheben ist. 3.
  7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
  8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargetan, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keine Neuerung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darstellt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargetan, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keine Neuerung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darstellt. Die mangelnde Berücksichtigung der geänderten Lage im Herkunftsstaat hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten liegt angesichts der notorischen Entwicklungen auf der Hand. Sohin ist der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Sohin ist der gegenständliche Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „entschiedenen Sache“ nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „entschiedenen Sache“ nach Paragraph 68, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W268.2191554.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.