Obsah (13)
Art. 133§ 57§ 12§ 68§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW277 2115684-7 Spruch, W277 2115684-7/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erster Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Vorverfahren) 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet mit einem gefälschten russischen Reisepass zunächst unter falscher Identität am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde (Akt zu GZ. XXXX , in der Folge: Akt I, AS 11 ff).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet mit einem gefälschten russischen Reisepass zunächst unter falscher Identität am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde (Akt zu GZ. römisch 40 , in der Folge: Akt römisch eins, AS 11 ff). Hierbei gab er an, den Namen „ XXXX “ zu führen, am XXXX in XXXX geboren zu sein und der der Religionsgemeinschaft der XXXX sowie der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Seine Muttersprache sei XXXX , zudem spreche er XXXX (Akt I, AS 11).Hierbei gab er an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und der der Religionsgemeinschaft der römisch 40 sowie der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören. Seine Muttersprache sei römisch 40 , zudem spreche er römisch 40 (Akt römisch eins, AS 11). Der BF habe von XXXX in „ XXXX “ eine Grundschule besucht und zuletzt im Herkunftsstaat als XXXX gearbeitet (Akt I, AS 11, AS 13). Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ XXXX “ (Akt I, AS 15).Der BF habe von römisch 40 in „ römisch 40 “ eine Grundschule besucht und zuletzt im Herkunftsstaat als römisch 40 gearbeitet (Akt römisch eins, AS 11, AS 13). Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ römisch 40 “ (Akt römisch eins, AS 15). Sein Vater namens „ XXXX “, welcher ca. XXXX alt sei, und seine Mutter namens „ XXXX “, welche ca. XXXX alt sei, seien an der Adresse „ XXXX “ wohnhaft. Sein Bruder „ XXXX “, welcher XXXX alt sei, wohne in XXXX , seine zwei Schwestern „ XXXX “, welche XXXX alt sei, und „ XXXX “, welche XXXX alt sei, in XXXX (Akt I, AS 11, AS 15). Hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Familienstand wurde folgendes protokolliert: „ XXXX “ (Akt I, AS 11).Sein Vater namens „ römisch 40 “, welcher ca. römisch 40 alt sei, und seine Mutter namens „ römisch 40 “, welche ca. römisch 40 alt sei, seien an der Adresse „ römisch 40 “ wohnhaft. Sein Bruder „ römisch 40 “, welcher römisch 40 alt sei, wohne in römisch 40 , seine zwei Schwestern „ römisch 40 “, welche römisch 40 alt sei, und „ römisch 40 “, welche römisch 40 alt sei, in römisch 40 (Akt römisch eins, AS 11, AS 15). Hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Familienstand wurde folgendes protokolliert: „ römisch 40 “ (Akt römisch eins, AS 11). Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er Folgendes aus (Akt I, AS 19): „Ich werde seit XXXX von der Polizei gesucht. Mir wird vorgeworfen, dass ich XXXX bin. Am XXXX hatte ich und ein Freund im Dorf XXXX . Dabei wurde XXXX . Mein Freund wurde verhaftet und ich konnte fliehen. Seither werde ich gesucht.“ Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er Folgendes aus (Akt römisch eins, AS 19): „Ich werde seit römisch 40 von der Polizei gesucht. Mir wird vorgeworfen, dass ich römisch 40 bin. Am römisch 40 hatte ich und ein Freund im Dorf römisch 40 . Dabei wurde römisch 40 . Mein Freund wurde verhaftet und ich konnte fliehen. Seither werde ich gesucht.“ Unter „Dokumente“ des BF wurde ein „ XXXX “ erfasst (Akt I, AS 11, AS 19, AS 23ff).Unter „Dokumente“ des BF wurde ein „ römisch 40 “ erfasst (Akt römisch eins, AS 11, AS 19, AS 23ff). 1.1.
- Mit Schreiben vom XXXX gab der BF ua. bekannt, seine Identität „bisher unrichtig angegeben“ zu haben. Seine tatsächliche Identität laute „ XXXX , geb. XXXX “ und er habe bereits im Zuge seiner Asylantragstellung angegeben, mit einem gefälschten Pass gekommen zu sein. Der vorgelegte russische Inlandspass sei in der Russischen Föderation um XXXX gekauft worden.1.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF ua. bekannt, seine Identität „bisher unrichtig angegeben“ zu haben. Seine tatsächliche Identität laute „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ und er habe bereits im Zuge seiner Asylantragstellung angegeben, mit einem gefälschten Pass gekommen zu sein. Der vorgelegte russische Inlandspass sei in der Russischen Föderation um römisch 40 gekauft worden. Darüber hinaus wurde hinsichtlich seiner vormaligen Angaben um folgende „Korrekturen“ ersucht: Seine Schulausbildung sei von XXXX erfolgt und habe er XXXX lang die Grundschule besucht. Danach habe er XXXX “ eine Abendschule und anschließend XXXX “ besucht.Seine Schulausbildung sei von römisch 40 erfolgt und habe er römisch 40 lang die Grundschule besucht. Danach habe er römisch 40 “ eine Abendschule und anschließend römisch 40 “ besucht. Sein Vater heiße „ XXXX “ und lebe in „ XXXX “. An dieser Adresse wohne auch seine Mutter namens „ XXXX “ und habe auch der BF selbst dort gelebt. Sein Bruder namens „ XXXX “ sei am XXXX geboren und lebe in XXXX , seine Schwester namens „ XXXX “ sei im Jahr XXXX geboren, XXXX alt und lebe in „ XXXX “. Der BF habe eine weitere Schwester, welche nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “ heiße, im Jahre XXXX geboren und sohin XXXX alt sei, sowie in „ XXXX “ lebe.Sein Vater heiße „ römisch 40 “ und lebe in „ römisch 40 “. An dieser Adresse wohne auch seine Mutter namens „ römisch 40 “ und habe auch der BF selbst dort gelebt. Sein Bruder namens „ römisch 40 “ sei am römisch 40 geboren und lebe in römisch 40 , seine Schwester namens „ römisch 40 “ sei im Jahr römisch 40 geboren, römisch 40 alt und lebe in „ römisch 40 “. Der BF habe eine weitere Schwester, welche nicht „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ heiße, im Jahre römisch 40 geboren und sohin römisch 40 alt sei, sowie in „ römisch 40 “ lebe. Die letzte Meldeadresse des BF in der russischen Föderation laute „ XXXX “ in XXXX , wobei nunmehr die Straße „ XXXX “ heiße und es keine Hausnummer mehr gebe. XXXX habe er in „ XXXX “, in der Stadt „ XXXX “, in der Ortschaft „ XXXX “ gelebt und sei danach nach XXXX zurückgekehrt. Nach dem XXXX habe er „unangemeldet“ in XXXX gelebt und sich dort versteckt. Er habe am XXXX verlassen und sei am XXXX schlepperunterstützt nach Österreich gereist (Akt I, AS 55, AS 57).Die letzte Meldeadresse des BF in der russischen Föderation laute „ römisch 40 “ in römisch 40 , wobei nunmehr die Straße „ römisch 40 “ heiße und es keine Hausnummer mehr gebe. römisch 40 habe er in „ römisch 40 “, in der Stadt „ römisch 40 “, in der Ortschaft „ römisch 40 “ gelebt und sei danach nach römisch 40 zurückgekehrt. Nach dem römisch 40 habe er „unangemeldet“ in römisch 40 gelebt und sich dort versteckt. Er habe am römisch 40 verlassen und sei am römisch 40 schlepperunterstützt nach Österreich gereist (Akt römisch eins, AS 55, AS 57). 1.1.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF eine Vollmacht XXXX , eine Kopie des Inlandspasses, der Geburtsurkunde, der Schulzeugnisse, XXXX , der Versicherungskarte sowie zweier Lieferscheine an das damalige Bundesasylamt (in der Folge: BAA). Er habe diese Dokumente von seiner Mutter „ XXXX “ über einen Freund namens „ XXXX “ zuschicken lassen und sie „heute“ von diesem erhalten (Akt I, AS 59ff).1.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der BF eine Vollmacht römisch 40 , eine Kopie des Inlandspasses, der Geburtsurkunde, der Schulzeugnisse, römisch 40 , der Versicherungskarte sowie zweier Lieferscheine an das damalige Bundesasylamt (in der Folge: BAA). Er habe diese Dokumente von seiner Mutter „ römisch 40 “ über einen Freund namens „ römisch 40 “ zuschicken lassen und sie „heute“ von diesem erhalten (Akt römisch eins, AS 59ff). 1.
- In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BAA am XXXX machte der BF nähere Ausführungen zu seinem Fluchtgrund und seinen Rückkehrbefürchtungen (Akt I, AS 89ff). Im Zuge der Einvernahme legte der BF die nach seinen Angaben „echten Dokumente“ vor, woraufhin seine persönlichen Daten korrigiert wurden (Akt I, AS 90).1.
- In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BAA am römisch 40 machte der BF nähere Ausführungen zu seinem Fluchtgrund und seinen Rückkehrbefürchtungen (Akt römisch eins, AS 89ff). Im Zuge der Einvernahme legte der BF die nach seinen Angaben „echten Dokumente“ vor, woraufhin seine persönlichen Daten korrigiert wurden (Akt römisch eins, AS 90). Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er Folgendes aus (Leiter der Amtshandlung (LA), Asylwerber (AW), Akt I, AS 92ff):Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er Folgendes aus (Leiter der Amtshandlung (LA), Asylwerber (AW), Akt römisch eins, AS 92ff): „AW: Mein Freund lebt in XXXX . Wenn er Arbeit gehabt hat, hat er mich angerufen und ich fuhr zu ihm, um Geld zu verdienen. Als ich wieder einmal bei ihm im Dorf war, fand zufällig ein Dorffest statt. Ich bin am Abend mit dem Bus angekommen, (Anm.: wir) haben uns getroffen und gingen zu einem Geschäft einkaufen. Vor dem Geschäft standen XXXX , sie waren schon betrunken, auch zwei XXXX standen beim Geschäft. In XXXX war Musik usw. Es war eine richtige Menschenansammlung. Als diese Leute uns gesehen haben, begannen sie uns XXXX zu schimpfen, es kam zu einem Tumult und mein Freund bekam eine Ohrfeige, er hat zurückgeschlagen und wollte den Streit beenden. Trotzdem eskalierte der Streit, sie waren zu XXXX . Wir wollten uns an die Polizisten wenden, sie um Unterstützung bitten und haben das auch gesagt. Von diesen XXXX hat dann einer XXXX gezeigt, er war scheinbar ein XXXX . Ich bin dann mit meinem Freund zu ihm nach Hause gegangen und habe gemeint, dass ich das nicht will und wieder zurückfahren werde. Am Dorfrand war eine Tankstelle, ich ging zu einem Autofahrer und fragte, ob er mich mitnimmt. Ich wollte ihm XXXX zahlen damit er mich nach XXXX mitnimmt, er verlangte aber XXXX . Das habe ich sogar bezahlt, nur um aus dem Dorf wegzukommen. In XXXX erreichte ich den Bus um XXXX . Als ich schon zu Hause war, hat mich der Bruder meines Freundes angerufen und mir gesagt, dass es in der Nacht zu einem Konflikt gekommen ist und diese XXXX aufgelauert haben, es kam zu einem Streit und XXXX wurden XXXX verletzt. Mein Freund und andere XXXX wurden verhaftet und die Polizei würde auch mich suchen. Einer der Verletzten war XXXX und hat angegeben, dass ich eben mit meinem Freund bei den Feierlichkeiten waren und es zum Streit kam. Es wurde so dargestellt, dass wir den Streit angefangen haben, niemand hat aber meinen Namen genannt, es hat nur geheißen, dass XXXX ebenfalls dabei war und weggefahren ist. Mein Freund ist XXXX wieder freigekommen und im Polizeiakt wurde es so dargestellt, dass ich der Schuldige bin, weil ich ja nach XXXX zurückgefahren bin. Mein Zurückfahren wurde als Flucht ausgelegt. Ich habe das dann alles meinem Vater erzählt und mein Vater ist ins Dorf gefahren um nachzuforschen. Mein Vater ist dann zur Polizei gegangen und wollte sich informieren, er wurde dann XXXX festgehalten, sein Handy überprüft usw. Diese Leute haben alles so dargestellt, als wäre ich der Schuldige und für alles verantwortlich. Der Polizist hat meinem Vater erzählt, ich wäre in ein Lokal gekommen und hätte dort mit der Messerstecherei begonnen. Mein Vater ist dann zurückgekommen. Nachdem ich schon einige Male im Dorf war, waren meine Daten bekannt, weil XXXX immer überprüft werden. Die Polizisten nannten mich als Schuldigen und suchen mich. In erster Linie werde ich wegen XXXX gesucht, wenn sie mich aber haben, werden sie mir sicherlich auch anderes anhängen, eventuell XXXX . Die Polizisten kommen ohne Haftbefehl zu meinen Eltern und fragen nach mir. Mein Vater hat dann XXXX verkauft, dafür XXXX erhalten damit ich flüchten kann. Bezahlt man den Sicherheitskräften XXXX , wird man zumindest in XXXX in Ruhe gelassen, das Geld konnten wir aber nicht auftreiben. Mein Vater bezahlte dann sogar XXXX , damit die Polizei nachsieht, was mir vorgeworfen wird. Ich stehe also als Gesuchter in einer Liste.„AW: Mein Freund lebt in römisch 40 . Wenn er Arbeit gehabt hat, hat er mich angerufen und ich fuhr zu ihm, um Geld zu verdienen. Als ich wieder einmal bei ihm im Dorf war, fand zufällig ein Dorffest statt. Ich bin am Abend mit dem Bus angekommen, Anmerkung, wir) haben uns getroffen und gingen zu einem Geschäft einkaufen. Vor dem Geschäft standen römisch 40 , sie waren schon betrunken, auch zwei römisch 40 standen beim Geschäft. In römisch 40 war Musik usw. Es war eine richtige Menschenansammlung. Als diese Leute uns gesehen haben, begannen sie uns römisch 40 zu schimpfen, es kam zu einem Tumult und mein Freund bekam eine Ohrfeige, er hat zurückgeschlagen und wollte den Streit beenden. Trotzdem eskalierte der Streit, sie waren zu römisch 40 . Wir wollten uns an die Polizisten wenden, sie um Unterstützung bitten und haben das auch gesagt. Von diesen römisch 40 hat dann einer römisch 40 gezeigt, er war scheinbar ein römisch 40 . Ich bin dann mit meinem Freund zu ihm nach Hause gegangen und habe gemeint, dass ich das nicht will und wieder zurückfahren werde. Am Dorfrand war eine Tankstelle, ich ging zu einem Autofahrer und fragte, ob er mich mitnimmt. Ich wollte ihm römisch 40 zahlen damit er mich nach römisch 40 mitnimmt, er verlangte aber römisch 40 . Das habe ich sogar bezahlt, nur um aus dem Dorf wegzukommen. In römisch 40 erreichte ich den Bus um römisch 40 . Als ich schon zu Hause war, hat mich der Bruder meines Freundes angerufen und mir gesagt, dass es in der Nacht zu einem Konflikt gekommen ist und diese römisch 40 aufgelauert haben, es kam zu einem Streit und römisch 40 wurden römisch 40 verletzt. Mein Freund und andere römisch 40 wurden verhaftet und die Polizei würde auch mich suchen. Einer der Verletzten war römisch 40 und hat angegeben, dass ich eben mit meinem Freund bei den Feierlichkeiten waren und es zum Streit kam. Es wurde so dargestellt, dass wir den Streit angefangen haben, niemand hat aber meinen Namen genannt, es hat nur geheißen, dass römisch 40 ebenfalls dabei war und weggefahren ist. Mein Freund ist römisch 40 wieder freigekommen und im Polizeiakt wurde es so dargestellt, dass ich der Schuldige bin, weil ich ja nach römisch 40 zurückgefahren bin. Mein Zurückfahren wurde als Flucht ausgelegt. Ich habe das dann alles meinem Vater erzählt und mein Vater ist ins Dorf gefahren um nachzuforschen. Mein Vater ist dann zur Polizei gegangen und wollte sich informieren, er wurde dann römisch 40 festgehalten, sein Handy überprüft usw. Diese Leute haben alles so dargestellt, als wäre ich der Schuldige und für alles verantwortlich. Der Polizist hat meinem Vater erzählt, ich wäre in ein Lokal gekommen und hätte dort mit der Messerstecherei begonnen. Mein Vater ist dann zurückgekommen. Nachdem ich schon einige Male im Dorf war, waren meine Daten bekannt, weil römisch 40 immer überprüft werden. Die Polizisten nannten mich als Schuldigen und suchen mich. In erster Linie werde ich wegen römisch 40 gesucht, wenn sie mich aber haben, werden sie mir sicherlich auch anderes anhängen, eventuell römisch 40 . Die Polizisten kommen ohne Haftbefehl zu meinen Eltern und fragen nach mir. Mein Vater hat dann römisch 40 verkauft, dafür römisch 40 erhalten damit ich flüchten kann. Bezahlt man den Sicherheitskräften römisch 40 , wird man zumindest in römisch 40 in Ruhe gelassen, das Geld konnten wir aber nicht auftreiben. Mein Vater bezahlte dann sogar römisch 40 , damit die Polizei nachsieht, was mir vorgeworfen wird. Ich stehe also als Gesuchter in einer Liste. LA: Hatten Sie selber auch persönlich mit der Polizei zu tun? AW: Nein nie, auch nicht nach diesen Anschuldigungen. Ich blieb aber nach diesem Vorfall in XXXX bei einem Onkel.LA: Hatten Sie selber auch persönlich mit der Polizei zu tun? AW: Nein nie, auch nicht nach diesen Anschuldigungen. Ich blieb aber nach diesem Vorfall in römisch 40 bei einem Onkel. Befragt gebe ich an, dass diese Streiterei am XXXX war. Bis XXXX war ich ständig in XXXX . In XXXX hat die Polizei schon intensiv nach mir gesucht. Es wurden sogar meinem Onkel und meiner Tante die Handys abgenommen, um zu überprüfen, ob sie Kontakt zu mir haben. XXXX waren sie wieder bei meinen Eltern und fragten nach mir. Dieser Vorfall fand im XXXX , in der Umgebung von XXXX statt. Die Polizei hat alles aufgenommen.Befragt gebe ich an, dass diese Streiterei am römisch 40 war. Bis römisch 40 war ich ständig in römisch 40 . In römisch 40 hat die Polizei schon intensiv nach mir gesucht. Es wurden sogar meinem Onkel und meiner Tante die Handys abgenommen, um zu überprüfen, ob sie Kontakt zu mir haben. römisch 40 waren sie wieder bei meinen Eltern und fragten nach mir. Dieser Vorfall fand im römisch 40 , in der Umgebung von römisch 40 statt. Die Polizei hat alles aufgenommen. LA: Wissen Sie, was aus den Verletzten wurde? AW: Nein, das weiß ich nicht, sie haben aber angegeben, dass es keine Streitigkeiten gab und plötzlich zugestochen wurde. LA: Wie heißt Ihr Freund? AW: Mein Freund heißt XXXX , sein Bruder der mich angerufen hat XXXX , einen anderen Namen weiß ich nicht. Mit XXXX hatte ich dann keinen Kontakt mehr, nur mit seinem Bruder habe ich einmal telefoniert. Ich habe gehört, dass XXXX eingesperrt war und dann freigekommen ist, seitdem hat er keine Probleme mehr, ob er noch dort lebt, weiß ich jetzt nicht. Mein Vater hat sich auch erkundigt, mit welcher Strafe ich rechnen müsste, es wurde ihm gesagt, dass es sicherlich XXXX wird.LA: Wie heißt Ihr Freund? AW: Mein Freund heißt römisch 40 , sein Bruder der mich angerufen hat römisch 40 , einen anderen Namen weiß ich nicht. Mit römisch 40 hatte ich dann keinen Kontakt mehr, nur mit seinem Bruder habe ich einmal telefoniert. Ich habe gehört, dass römisch 40 eingesperrt war und dann freigekommen ist, seitdem hat er keine Probleme mehr, ob er noch dort lebt, weiß ich jetzt nicht. Mein Vater hat sich auch erkundigt, mit welcher Strafe ich rechnen müsste, es wurde ihm gesagt, dass es sicherlich römisch 40 wird. LA: Warum haben Sie sich nicht an einen Anwalt gewandt? AW: Mein Vater wollte sich an einen Anwalt wenden, es wurde ihm aber gesagt, wenn er einen Anwalt nimmt, hat das eher negative Folgen für mich. LA: Warum sind Sie nicht zu Ihrem Bruder nach XXXX gefahren? AW: Diese Fahndung gilt überall in Russland, egal wo ich bin. Ob dieses Fest regelmäßig stattfindet, weiß ich nicht, jedenfalls fand am XXXX ein Fest statt.LA: Warum sind Sie nicht zu Ihrem Bruder nach römisch 40 gefahren? AW: Diese Fahndung gilt überall in Russland, egal wo ich bin. Ob dieses Fest regelmäßig stattfindet, weiß ich nicht, jedenfalls fand am römisch 40 ein Fest statt. LA: Was hätten Sie bei einer möglichen Rückkehr nach Russland zu befürchten? AW: Sie werden mich verhaften.“ 1.
- Mit Bescheid des BAA vom XXXX wurde Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.; Akt I, AS 113ff).1.
- Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 wurde Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.; Akt römisch eins, AS 113ff). 1.
- Gegen den Bescheid zu Zl. XXXX erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde (Akt I, AS 199ff).1.
- Gegen den Bescheid zu Zl. römisch 40 erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde (Akt römisch eins, AS 199ff). 1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde - nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am XXXX (Akt I, AS 279ff) - die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen (Akt I, AS 317 ff).1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde - nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am römisch 40 (Akt römisch eins, AS 279ff) - die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen (Akt römisch eins, AS 317 ff). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dem geschilderten Fluchtgrund aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Ausführungen bzw. Ungereimtheiten keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne (Akt I, AS 364).Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dem geschilderten Fluchtgrund aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Ausführungen bzw. Ungereimtheiten keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne (Akt römisch eins, AS 364). 1.
- In weiterer Folge wurde der BF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen (Akt I, AS 399ff).1.
- In weiterer Folge wurde der BF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen (Akt römisch eins, AS 399ff). 1.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.; Akt I, AS 413ff).1.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.; Akt römisch eins, AS 413ff). 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde (Akt I, AS 453ff) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen.1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde (Akt römisch eins, AS 453ff) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
- Zweiter Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeantrag) 2.
- Am XXXX stellte der BF neuerlich - unter Angabe eines weiteren falschen Identitätsangaben, „ XXXX “, - einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.2.
- Am römisch 40 stellte der BF neuerlich - unter Angabe eines weiteren falschen Identitätsangaben, „ römisch 40 “, - einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2.1.
- Diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete er in der diesbezüglichen Erstbefragung am XXXX damit, dass er am XXXX an einer „Demonstration XXXX “ teilgenommen habe, woraufhin sein Vater festgenommen und geschlagen worden sei und sich nun im Krankenhaus in der Stadt XXXX befinde. Dies habe er vor XXXX erfahren. Seine beim ersten Antrag angegebenen Gründe seien nach wie vor aufrecht (Akt zu GZ. XXXX in der Folge: Akt II, AS 13).2.1.
- Diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete er in der diesbezüglichen Erstbefragung am römisch 40 damit, dass er am römisch 40 an einer „Demonstration römisch 40 “ teilgenommen habe, woraufhin sein Vater festgenommen und geschlagen worden sei und sich nun im Krankenhaus in der Stadt römisch 40 befinde. Dies habe er vor römisch 40 erfahren. Seine beim ersten Antrag angegebenen Gründe seien nach wie vor aufrecht (Akt zu GZ. römisch 40 in der Folge: Akt römisch zwei, AS 13). 2.
- Am XXXX fand eine Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF zu den Gründen für seine erneute Antragstellung befragt wurde (Akt II, AS 71 ff).2.
- Am römisch 40 fand eine Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF zu den Gründen für seine erneute Antragstellung befragt wurde (Akt römisch zwei, AS 71 ff). Hierbei brachte er vor, dass auch sein Bruder und seine Mutter in XXXX festgenommen worden seien und der BF im Falle einer Rückkehr verhaftet und umgebracht werden würde. Zudem seien seine alten Fluchtgründe aufrecht (Akt II, AS 75).Hierbei brachte er vor, dass auch sein Bruder und seine Mutter in römisch 40 festgenommen worden seien und der BF im Falle einer Rückkehr verhaftet und umgebracht werden würde. Zudem seien seine alten Fluchtgründe aufrecht (Akt römisch zwei, AS 75). Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF ua. einen Patientenbrief eines österreichischen Krankenhauses vom XXXX vor, welchem zu entnehmen ist, dass der BF nach XXXX vom XXXX stationär beobachtet worden sei und am XXXX in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Während seines Aufenthaltes im Krankenhaus habe er angegeben, vor XXXX schon einmal XXXX erlitten zu haben (Akt II, AS 79ff). Dem vorgelegten Entlassungsbrief vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF im Zeitpunkt der Entlassung selbständig gewesen ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte (Akt II, AS 89).Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF ua. einen Patientenbrief eines österreichischen Krankenhauses vom römisch 40 vor, welchem zu entnehmen ist, dass der BF nach römisch 40 vom römisch 40 stationär beobachtet worden sei und am römisch 40 in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Während seines Aufenthaltes im Krankenhaus habe er angegeben, vor römisch 40 schon einmal römisch 40 erlitten zu haben (Akt römisch zwei, AS 79ff). Dem vorgelegten Entlassungsbrief vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF im Zeitpunkt der Entlassung selbständig gewesen ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte (Akt römisch zwei, AS 89). 2.
- Am XXXX wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, gesund zu sein sowie „auch immer gesund gewesen“ zu sein (Akt II, AS 115) Er nehme gegenwärtig keine Medikamente (Akt II, AS 133). Als man den BF habe abschieben wollen, habe er einen ( XXXX bekommen. Die Frage, ob er davor bzw. danach erneut XXXX erlitten habe, verneinte der BF und meinte, es sei „nur aus Angst vor Abschiebung gewesen“.2.
- Am römisch 40 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, gesund zu sein sowie „auch immer gesund gewesen“ zu sein (Akt römisch zwei, AS 115) Er nehme gegenwärtig keine Medikamente (Akt römisch zwei, AS 133). Als man den BF habe abschieben wollen, habe er einen ( römisch 40 bekommen. Die Frage, ob er davor bzw. danach erneut römisch 40 erlitten habe, verneinte der BF und meinte, es sei „nur aus Angst vor Abschiebung gewesen“. Seinen zweiten Asylantrag begründete er mit seinem bisherigen Problem und seiner Teilnahme an einer Demonstration am XXXX in Österreich. Sein Vater und sein Bruder seien abgeholt worden, sein Bruder sei krank. Die Teilnehmer der Demonstration in Österreich würden in der Heimat verfolgt werden (Akt II, AS 119).Seinen zweiten Asylantrag begründete er mit seinem bisherigen Problem und seiner Teilnahme an einer Demonstration am römisch 40 in Österreich. Sein Vater und sein Bruder seien abgeholt worden, sein Bruder sei krank. Die Teilnehmer der Demonstration in Österreich würden in der Heimat verfolgt werden (Akt römisch zwei, AS 119). Weiters gab der BF erstmals an, im Herkunftsstaat Probleme mit XXXX zu haben. Zu Beginn des Krieges XXXX hätten sie wegen der Zerstörung ihres Hauses beim Onkel gelebt. Zwei Onkel seien XXXX gewesen und verhaftet sowie getötet worden. Nach der Tötung der Onkel hätten sie bis XXXX außerhalb XXXX gelebt. Bei ihrer Rückkehr hätten die XXXX begonnen, nach Familien mit XXXX zu suchen. Im XXXX habe ein stellvertretender Minister der Republik ( XXXX ) namens „ XXXX “ vom BF Informationen über irgendwelche Leute haben wollen, worauf der BF sofort nach XXXX gereist sei. Der BF habe dies im ersten Verfahren aus Angst vor einer Abschiebung bzw. aus Misstrauen nicht angegeben (Akt II, AS 123ff).Weiters gab der BF erstmals an, im Herkunftsstaat Probleme mit römisch 40 zu haben. Zu Beginn des Krieges römisch 40 hätten sie wegen der Zerstörung ihres Hauses beim Onkel gelebt. Zwei Onkel seien römisch 40 gewesen und verhaftet sowie getötet worden. Nach der Tötung der Onkel hätten sie bis römisch 40 außerhalb römisch 40 gelebt. Bei ihrer Rückkehr hätten die römisch 40 begonnen, nach Familien mit römisch 40 zu suchen. Im römisch 40 habe ein stellvertretender Minister der Republik ( römisch 40 ) namens „ römisch 40 “ vom BF Informationen über irgendwelche Leute haben wollen, worauf der BF sofort nach römisch 40 gereist sei. Der BF habe dies im ersten Verfahren aus Angst vor einer Abschiebung bzw. aus Misstrauen nicht angegeben (Akt römisch zwei, AS 123ff). Der BF legte ein als „Fahndungsauftrag“ bezeichnetes und mit XXXX datiertes Schriftstück „ XXXX “ an den Leiter des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Bezirk XXXX vor, wonach er wegen XXXX gesucht werde (Akt II, AS 129, AS 137).Der BF legte ein als „Fahndungsauftrag“ bezeichnetes und mit römisch 40 datiertes Schriftstück „ römisch 40 “ an den Leiter des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Bezirk römisch 40 vor, wonach er wegen römisch 40 gesucht werde (Akt römisch zwei, AS 129, AS 137). 2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde auch der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.; Akt II, AS 147ff).2.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde auch der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.; Akt römisch zwei, AS 147ff). 2.
- Die gegen den Bescheid zu Zl. XXXX erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , als unbegründet abgewiesen (Akt II, AS 259ff).2.
- Die gegen den Bescheid zu Zl. römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen (Akt römisch zwei, AS 259ff). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es dem BF nicht gelungen sei, ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes, asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen (Akt II, AS 333).Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es dem BF nicht gelungen sei, ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes, asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen (Akt römisch zwei, AS 333). Insbesondere sei der vorgebrachte Fluchtgrund betreffend die XXXX des BF und die damit zusammenhängende Bedrohung seitens XXXX - unter Berücksichtigung des rechtskräftigen (ersten) Asylverfahrens - bloß als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens des BF zu beurteilen. Einen plausiblen Grund für die derartig späte Erstattung eines Vorbringens, welche auf angeblich erlebte Sachverhalte mehrere Jahre vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat Bezug nehme, habe der BF zudem weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz darlegen können (Akt II, AS 336).Insbesondere sei der vorgebrachte Fluchtgrund betreffend die römisch 40 des BF und die damit zusammenhängende Bedrohung seitens römisch 40 - unter Berücksichtigung des rechtskräftigen (ersten) Asylverfahrens - bloß als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens des BF zu beurteilen. Einen plausiblen Grund für die derartig späte Erstattung eines Vorbringens, welche auf angeblich erlebte Sachverhalte mehrere Jahre vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat Bezug nehme, habe der BF zudem weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz darlegen können (Akt römisch zwei, AS 336). Auch seien die Angaben des BF zu den geltend gemachten Nachfluchtgründen einer Teilnahme des BF an einer Demonstration in XXXX nicht glaubhaft und wäre der BF teilweise überhaupt nicht bzw. erst auf entsprechende Nachfrage in der Lage, konkrete und detailreiche Angaben über jene Veranstaltung zu schildern, von der er behauptete, teilgenommen zu haben. Darüber hinaus habe der BF zwecks Untermauerung seines Vorbringens keine Bescheinigungsmittel vorgelegt und decke sich sowohl der von ihm angegeben Ort als auch das Datum der besagten Demonstration nicht mit öffentlich zugänglichen Medienberichten, weshalb seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu entsagen sei (Akt II, AS 337f). Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er infolgedessen Verfolgungshandlungen in XXXX zu befürchten hätte. Daran ändere auch das vom BF vorgelegte Schriftstück „Fahndungsauftrag“ nichts (Akt II, AS 339).Auch seien die Angaben des BF zu den geltend gemachten Nachfluchtgründen einer Teilnahme des BF an einer Demonstration in römisch 40 nicht glaubhaft und wäre der BF teilweise überhaupt nicht bzw. erst auf entsprechende Nachfrage in der Lage, konkrete und detailreiche Angaben über jene Veranstaltung zu schildern, von der er behauptete, teilgenommen zu haben. Darüber hinaus habe der BF zwecks Untermauerung seines Vorbringens keine Bescheinigungsmittel vorgelegt und decke sich sowohl der von ihm angegeben Ort als auch das Datum der besagten Demonstration nicht mit öffentlich zugänglichen Medienberichten, weshalb seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu entsagen sei (Akt römisch zwei, AS 337f). Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er infolgedessen Verfolgungshandlungen in römisch 40 zu befürchten hätte. Daran ändere auch das vom BF vorgelegte Schriftstück „Fahndungsauftrag“ nichts (Akt römisch zwei, AS 339). Darüber hinaus hätten sich im Verfahren - abgesehen von den im Zuge der versuchten Abschiebung erlittenen XXXX - keine Hinweise auf das Vorliegen von Krankheiten ergeben, welche einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen würden. Hinsichtlich des medizinischen Zwischenfalls habe der BF angegeben, davor und danach keinen solchen XXXX erlitten zu haben, sondern sich dieser nur aus Angst vor einer Abschiebung ereignet hätte. Zudem nehme er nach eigenen Angaben derzeit keine Medikamente ein. Auch sei aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich, dass der BF „bereits XXXX in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde“ und abgesehen von einer Medikation keine weiteren Maßnahmen empfohlen wurden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung und auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet sei, wären keine Rückkehrhindernisse aus medizinischen Gründen ersichtlich (Akt II, AS 341).Darüber hinaus hätten sich im Verfahren - abgesehen von den im Zuge der versuchten Abschiebung erlittenen römisch 40 - keine Hinweise auf das Vorliegen von Krankheiten ergeben, welche einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen würden. Hinsichtlich des medizinischen Zwischenfalls habe der BF angegeben, davor und danach keinen solchen römisch 40 erlitten zu haben, sondern sich dieser nur aus Angst vor einer Abschiebung ereignet hätte. Zudem nehme er nach eigenen Angaben derzeit keine Medikamente ein. Auch sei aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich, dass der BF „bereits römisch 40 in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde“ und abgesehen von einer Medikation keine weiteren Maßnahmen empfohlen wurden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung und auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet sei, wären keine Rückkehrhindernisse aus medizinischen Gründen ersichtlich (Akt römisch zwei, AS 341).
- Dritter Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Zweiter Folgeantrag) 3.
- Am XXXX stellte der BF einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.3.
- Am römisch 40 stellte der BF einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 3.1.
- Diesen Folgeantrag begründete er in der Erstbefragung am selben Tag nunmehr dahingehend, dass er im XXXX telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei, wenn er nicht nach XXXX zurückkehre. Die Regierungsbeamten bzw. Behörden würden ihn auch aktuell noch bedrohen und unbedingt seine Rückkehr nach XXXX wünschen. Der BF befürchte im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden. Im Jahre XXXX habe er erfahren, dass seine Eltern in XXXX mit dem Tode bedroht werden würden. 3.1.
- Diesen Folgeantrag begründete er in der Erstbefragung am selben Tag nunmehr dahingehend, dass er im römisch 40 telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei, wenn er nicht nach römisch 40 zurückkehre. Die Regierungsbeamten bzw. Behörden würden ihn auch aktuell noch bedrohen und unbedingt seine Rückkehr nach römisch 40 wünschen. Der BF befürchte im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden. Im Jahre römisch 40 habe er erfahren, dass seine Eltern in römisch 40 mit dem Tode bedroht werden würden. Darüber hinaus gab der BF an, sich von XXXX aufgehalten zu haben (Akt zu GZ XXXX in der Folge: Akt III, AS 5).Darüber hinaus gab der BF an, sich von römisch 40 aufgehalten zu haben (Akt zu GZ römisch 40 in der Folge: Akt römisch drei, AS 5). 3.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache vorliege (Akt III, AS 65).3.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache vorliege (Akt römisch drei, AS 65). 3.
- Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF zu den Gründen für seine erneute Antragstellung befragt wurde (Akt III, AS 79ff). Hierzu brachte er zunächst zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen dritten Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, vor, nicht nach XXXX zurückkehren zu wollen. Seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren seien noch aufrecht (Akt III, AS 83). Zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gab der BF an, im XXXX telefonisch von „irgendwelchen XXXX “, von denen der BF glaube, sie würden für XXXX arbeiten, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Es sei ihm gesagt worden, dass es „unsere Leute“ auch hier gebe und sie ihn umbringen werden würden. Wenn er nicht zurückkehre, würden seine Eltern umgebracht werden. Als Beweismittel legte er abermals das bereits aktenkundige Schreiben „Fahndungsauftrag“ vom XXXX vor, wonach er wegen XXXX in der Russischen Föderation von der Polizei gesucht werde (Akt III, AS 83, AS 73). Der BF sei wegen der telefonischen Bedrohung in XXXX gereist, wo er sich vom XXXX aufgehalten habe und obdachlos gewesen sei. Er habe sich dort stark verkühlt und sei ins Krankenhaus gegangen, worüber der BF eine Bestätigung vorlegte (Akt III, AS 85, AS 71). Er sei hier nicht sicher, aber auch in XXXX seien XXXX nach Russland ausgeliefert worden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe sich nichts geändert (Akt III, AS 85). Darüber hinaus gab der BF an, eine Cousine zu haben, die in XXXX lebe, jedoch kaum Kontakt zu dieser habe (Akt III, AS 83).3.
- Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF zu den Gründen für seine erneute Antragstellung befragt wurde (Akt römisch drei, AS 79ff). Hierzu brachte er zunächst zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen dritten Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, vor, nicht nach römisch 40 zurückkehren zu wollen. Seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren seien noch aufrecht (Akt römisch drei, AS 83). Zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gab der BF an, im römisch 40 telefonisch von „irgendwelchen römisch 40 “, von denen der BF glaube, sie würden für römisch 40 arbeiten, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Es sei ihm gesagt worden, dass es „unsere Leute“ auch hier gebe und sie ihn umbringen werden würden. Wenn er nicht zurückkehre, würden seine Eltern umgebracht werden. Als Beweismittel legte er abermals das bereits aktenkundige Schreiben „Fahndungsauftrag“ vom römisch 40 vor, wonach er wegen römisch 40 in der Russischen Föderation von der Polizei gesucht werde (Akt römisch drei, AS 83, AS 73). Der BF sei wegen der telefonischen Bedrohung in römisch 40 gereist, wo er sich vom römisch 40 aufgehalten habe und obdachlos gewesen sei. Er habe sich dort stark verkühlt und sei ins Krankenhaus gegangen, worüber der BF eine Bestätigung vorlegte (Akt römisch drei, AS 85, AS 71). Er sei hier nicht sicher, aber auch in römisch 40 seien römisch 40 nach Russland ausgeliefert worden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe sich nichts geändert (Akt römisch drei, AS 85). Darüber hinaus gab der BF an, eine Cousine zu haben, die in römisch 40 lebe, jedoch kaum Kontakt zu dieser habe (Akt römisch drei, AS 83). 3.
- Die mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12Asyl
G 2005 nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (Akt III, AS 89ff) wurde seitens des BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom XXXX , als nicht rechtmäßig erachtet und behoben (Akt III, AS 205ff).3.3. Die mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12, AsylG 2005 nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (Akt römisch drei, AS 89ff) wurde seitens des BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom römisch 40 , als nicht rechtmäßig erachtet und behoben (Akt römisch drei, AS 205ff). 3.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde in weiterer Folge der dritte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation/ XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt VI.; Akt III, AS 227ff).3.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde in weiterer Folge der dritte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation/ römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.; Akt römisch drei, AS 227ff). 3.
- Mit dagegen erhobener Beschwerde beantragte der BF ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Akt III, AS 309ff).3.
- Mit dagegen erhobener Beschwerde beantragte der BF ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Akt römisch drei, AS 309ff). 3.
- Diese Beschwerde wurde mit XXXX rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , als unbegründet abgewiesen sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Akt III, AS 375ff).3.
- Diese Beschwerde wurde mit römisch 40 rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Akt römisch drei, AS 375ff). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich der BF im nunmehrigen Verfahren ausdrücklich auf ein Fortbestehen seiner im Rahmen der vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründe berufen habe, welche bereits in den Entscheidungen des BVwG vom XXXX sowie vom XXXX infolge näherer beweiswürdigender Erwägungen als unglaubwürdig qualifiziert wurden. Hinsichtlich der nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens entstandenen neuen Sachverhaltselemente wurde ausgeführt, dass sich der BF hierbei auf ein Fortbestehen der bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren dargelegten Bedrohungslage berief, zumal die fortgesetzten Drohungen gegen den BF bzw. seine Eltern im inhaltlich untrennbaren Zusammenhang mit den bereits rechtskräftig als unglaubhaft bewerteten Verfolgungsbehauptungen stehen. Auch die im nunmehrigen Verfahren vorgelegte Bestätigung über eine Fahndung nach dem BF in seinem Herkunftsstaat wurde bereits im vorangegangenen Verfahren als Beweismittel zum Akt genommen und im Zuge der inhaltlichen Würdigung seines Vorbringens im Erkenntnis des BVwG vom XXXX miteinbezogen (Akt III, AS 398f).Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich der BF im nunmehrigen Verfahren ausdrücklich auf ein Fortbestehen seiner im Rahmen der vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründe berufen habe, welche bereits in den Entscheidungen des BVwG vom römisch 40 sowie vom römisch 40 infolge näherer beweiswürdigender Erwägungen als unglaubwürdig qualifiziert wurden. Hinsichtlich der nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens entstandenen neuen Sachverhaltselemente wurde ausgeführt, dass sich der BF hierbei auf ein Fortbestehen der bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren dargelegten Bedrohungslage berief, zumal die fortgesetzten Drohungen gegen den BF bzw. seine Eltern im inhaltlich untrennbaren Zusammenhang mit den bereits rechtskräftig als unglaubhaft bewerteten Verfolgungsbehauptungen stehen. Auch die im nunmehrigen Verfahren vorgelegte Bestätigung über eine Fahndung nach dem BF in seinem Herkunftsstaat wurde bereits im vorangegangenen Verfahren als Beweismittel zum Akt genommen und im Zuge der inhaltlichen Würdigung seines Vorbringens im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 miteinbezogen (Akt römisch drei, AS 398f).
- Vierter Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Dritter Folgeantrag) 4.
- XXXX stellte der BF einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.4.
- römisch 40 stellte der BF einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 4.1.
- Diesen Folgeantrag begründete er in der Erstbefragung am selben Tag dahingehend, am XXXX von seinem Vater telefonisch erfahren zu haben, dass die „ XXXX bei ihm gewesen und Ladungen für den BF übergeben habe. Der Grund dafür sei seinem Vater trotz Nachfrage nicht genannt worden. Der BF befürchte, im Fall einer Abschiebung ins Gefängnis zu kommen und getötet zu werden. Deswegen habe er Angstzustände und einen XXXX gehabt. Die Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe sei ihm seit XXXX bekannt (Akt zu GZ. XXXX in der Folge: Akt IV, AS 6).4.1.
- Diesen Folgeantrag begründete er in der Erstbefragung am selben Tag dahingehend, am römisch 40 von seinem Vater telefonisch erfahren zu haben, dass die „ römisch 40 bei ihm gewesen und Ladungen für den BF übergeben habe. Der Grund dafür sei seinem Vater trotz Nachfrage nicht genannt worden. Der BF befürchte, im Fall einer Abschiebung ins Gefängnis zu kommen und getötet zu werden. Deswegen habe er Angstzustände und einen römisch 40 gehabt. Die Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe sei ihm seit römisch 40 bekannt (Akt zu GZ. römisch 40 in der Folge: Akt römisch vier, AS 6). Der BF gab an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er leide jedoch an XXXX (Akt IV, AS 5).Der BF gab an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er leide jedoch an römisch 40 (Akt römisch vier, AS 5). 4.
- Der BF verzichtete am XXXX freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung) und bezog eine private Unterkunft. Festgehalten wurde, dass medizinische Notversorgung davon jedoch unberührt bleibt (Akt IV, AS 49).4.
- Der BF verzichtete am römisch 40 freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung) und bezog eine private Unterkunft. Festgehalten wurde, dass medizinische Notversorgung davon jedoch unberührt bleibt (Akt römisch vier, AS 49). 4.
- Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt (Akt IV, AS 55ff). Hierbei gab der BF zur Frage, ob er sich daran erinnern könne, welche Vorbringen er in den ersten drei Verfahren dargestellt habe Folgendes an: 4.
- Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt (Akt römisch vier, AS 55ff). Hierbei gab der BF zur Frage, ob er sich daran erinnern könne, welche Vorbringen er in den ersten drei Verfahren dargestellt habe Folgendes an: „Nein, ich weiß es nicht mehr und will auch nicht mehr darüber sprechen. Man hat mir damals nicht geglaubt und ich möchte aus diesem Grund auch heute nicht mehr darüber sprechen“. Zur Frage, ob sich seit seinem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Verfahren aus dem Jahr XXXX geändert hätten an, gab der an, nicht mehr über „die vorherigen Fluchtgründe“ sprechen zu wollen. Er sei „nirgendwo vorbestraft“, werde aber vom XXXX gesucht. Zur Frage, ob sich seit seinem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Verfahren aus dem Jahr römisch 40 geändert hätten an, gab der an, nicht mehr über „die vorherigen Fluchtgründe“ sprechen zu wollen. Er sei „nirgendwo vorbestraft“, werde aber vom römisch 40 gesucht. Nach Vorlage von zwei in russischer Sprache verfassten und als „ XXXX für den XXXX “ bezeichneten Schriftstücke, schilderte der BF, dass diese ihm von seinem Vater zugesendet worden wären. Nach Vorlage von zwei in russischer Sprache verfassten und als „ römisch 40 für den römisch 40 “ bezeichneten Schriftstücke, schilderte der BF, dass diese ihm von seinem Vater zugesendet worden wären. Seit dem XXXX werde der BF von seinem Unterkunftgeber namens „ XXXX “ (auch) mit Geld und Essen unterstützt. Er habe in den Jahren XXXX Deutschkurse besucht und bereits Zertifikate auf dem Niveau XXXX erlangt. An seinen persönlichen und familiären Verhältnissen habe sich seit Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert.Seit dem römisch 40 werde der BF von seinem Unterkunftgeber namens „ römisch 40 “ (auch) mit Geld und Essen unterstützt. Er habe in den Jahren römisch 40 Deutschkurse besucht und bereits Zertifikate auf dem Niveau römisch 40 erlangt. An seinen persönlichen und familiären Verhältnissen habe sich seit Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte er sein nunmehriges Vorbringen und fügte hinzu, dass er die Unterstellung (sinngemäß: von Straftaten) befürchte, sowie auch infolge XXXX im Gefängnis zu sterben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte er sein nunmehriges Vorbringen und fügte hinzu, dass er die Unterstellung (sinngemäß: von Straftaten) befürchte, sowie auch infolge römisch 40 im Gefängnis zu sterben. Nach Aufforderung, weitere Beweismittel beizubringen, wurde der BF über die beabsichtigte Zurückweisung seines vierten Antrages informiert. Hierzu brachte er ausdrücklich vor, in Österreich den Status eines Asylberechtigten bekommen zu wollen. Vom anwesenden Rechtsberater wurde wegen des Vorbringens „neuer objektiver Nachfluchtgründe“ die Zulassung zum Verfahren sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der vorgelegten Ladungen zwecks Echtheit, sowie weiters die Einholung eines medizinischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Abklärung des Gesundheitszustandes beantragt (Akt IV, AS 57f).Nach Aufforderung, weitere Beweismittel beizubringen, wurde der BF über die beabsichtigte Zurückweisung seines vierten Antrages informiert. Hierzu brachte er ausdrücklich vor, in Österreich den Status eines Asylberechtigten bekommen zu wollen. Vom anwesenden Rechtsberater wurde wegen des Vorbringens „neuer objektiver Nachfluchtgründe“ die Zulassung zum Verfahren sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der vorgelegten Ladungen zwecks Echtheit, sowie weiters die Einholung eines medizinischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Abklärung des Gesundheitszustandes beantragt (Akt römisch vier, AS 57f). Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, an XXXX zu leiden, jedoch mangels Krankenversicherung keine Medikamente oder Therapie zu erhalten. Befragt, weshalb er sich dann von der Grundversorgung abgemeldet habe, schilderte er: „Wenn ich XXXX XXXX habe, falle ich einfach um und hier im Areal kann mir dann keiner helfen. Mein Bekannter, wo ich derzeit untergebracht bin, weiß wie er in solchen Situationen reagieren muss“. Sein Gesundheitszustand werde schlechter, er XXXX . XXXX hätten im Jahr XXXX begonnen, als „diese Männer vom XXXX uns zu Hause besucht haben“. Seit der Mitteilung seiner geplanten Abschiebung aus Österreich im Jahr XXXX sei es „noch schlimmer geworden“ und er habe öfter XXXX . Im Herkunftsstaat habe er sich nicht behandeln lassen, weil es zu gefährlich gewesen sei. Er sei auch sehr oft von diesen Männern mitgenommen worden. Kurz danach habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Aktuell nehme er „ XXXX “ und diese Tabletten würden ihm gewissermaßen helfen, wenn er sich unter Stress befinde. Gegen seine XXXX seien diese Tabletten jedoch „wirkungslos“ (Akt IV, AS 56).Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, an römisch 40 zu leiden, jedoch mangels Krankenversicherung keine Medikamente oder Therapie zu erhalten. Befragt, weshalb er sich dann von der Grundversorgung abgemeldet habe, schilderte er: „Wenn ich römisch 40 römisch 40 habe, falle ich einfach um und hier im Areal kann mir dann keiner helfen. Mein Bekannter, wo ich derzeit untergebracht bin, weiß wie er in solchen Situationen reagieren muss“. Sein Gesundheitszustand werde schlechter, er römisch 40 . römisch 40 hätten im Jahr römisch 40 begonnen, als „diese Männer vom römisch 40 uns zu Hause besucht haben“. Seit der Mitteilung seiner geplanten Abschiebung aus Österreich im Jahr römisch 40 sei es „noch schlimmer geworden“ und er habe öfter römisch 40 . Im Herkunftsstaat habe er sich nicht behandeln lassen, weil es zu gefährlich gewesen sei. Er sei auch sehr oft von diesen Männern mitgenommen worden. Kurz danach habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Aktuell nehme er „ römisch 40 “ und diese Tabletten würden ihm gewissermaßen helfen, wenn er sich unter Stress befinde. Gegen seine römisch 40 seien diese Tabletten jedoch „wirkungslos“ (Akt römisch vier, AS 56). 4.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und seine Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erachtet (Spruchpunkt V.) sowie das Nichtbestehen einer Frist für eine freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot für die Dauer von XXXX erlassen (Spruchpunkt VII.; Akt IV, AS 63ff).4.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und seine Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie das Nichtbestehen einer Frist für eine freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein Einreiseverbot für die Dauer von römisch 40 erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.; Akt römisch vier, AS 63ff). 4.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde (Akt IV, AS 183ff) brachte der BF ua. vor, seit seiner Folterung durch die russische Polizei an XXXX zu leiden. XXXX seither seien durch XXXX verursacht. Da er derzeit über keine (Kranken-)Versicherung verfüge, versuche er in die Grundversorgung zu gelangen. Er habe einige Deutschkurse besucht, aber aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen können. Seit XXXX lebe er in Österreich, sei unbescholten und wolle XXXX heilen lassen, um in Zukunft einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können. Derzeit könne er sich „aus rechtlichen Gründen nirgends für eine Arbeit anmelden“ (Akt IV, AS 187).4.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde (Akt römisch vier, AS 183ff) brachte der BF ua. vor, seit seiner Folterung durch die russische Polizei an römisch 40 zu leiden. römisch 40 seither seien durch römisch 40 verursacht. Da er derzeit über keine (Kranken-)Versicherung verfüge, versuche er in die Grundversorgung zu gelangen. Er habe einige Deutschkurse besucht, aber aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen können. Seit römisch 40 lebe er in Österreich, sei unbescholten und wolle römisch 40 heilen lassen, um in Zukunft einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können. Derzeit könne er sich „aus rechtlichen Gründen nirgends für eine Arbeit anmelden“ (Akt römisch vier, AS 187). Der BF legte im Zuge seiner Beschwerde zwei russischsprachige Ladungen in Kopie, einen Meldezettel, ein Attest vom XXXX , zwei Deutschzertifikate vom XXXX „ XXXX “ und vom XXXX eine Bestätigung über eine XXXX am XXXX in einem österreichischen Krankenhaus ohne Diagnose vor (Akt IV, AS 213ff).Der BF legte im Zuge seiner Beschwerde zwei russischsprachige Ladungen in Kopie, einen Meldezettel, ein Attest vom römisch 40 , zwei Deutschzertifikate vom römisch 40 „ römisch 40 “ und vom römisch 40 eine Bestätigung über eine römisch 40 am römisch 40 in einem österreichischen Krankenhaus ohne Diagnose vor (Akt römisch vier, AS 213ff). 4.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben (Akt IV, AS 249ff).4.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben (Akt römisch vier, AS 249ff). Darin wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im dritten Folgeantrag einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, weil sich sein Vorbringen nicht auf einen Sachverhalt beziehe, der von der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Asylentscheidung mit Erkenntnis vom XXXX mitumfasst sei, oder sich auf ein Vorbringen beziehe, welches bereits in einem früheren Verfahren erstattet worden sei, zumal der BF selbst hervorgehoben habe, dass sein neues Vorbringen mit seinen bisherigen Angaben nichts zu tun habe und er den Grund für seine Verfolgung nicht kenne. Auch die Behörde habe nicht bestritten, dass der BF einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe. Da die Behauptungen des BF angesichts der Lage in der Russischen Föderation insbesondere in XXXX nicht unmöglich oder per se vollkommen unplausibel erscheinen würden, spreche auch der Umstand, dass es sich bereits um den dritten Folgeantrag handle, noch nicht für das Fehlen eines glaubhaften Kerns. Der BF habe sein Vorbringen durch Vorlage XXXX auch nicht gänzlich unsubstantiiert gelassen. Da dem Vorbringen im vierten Antrag somit ein glaubhafter Kern zugebilligt werden müsse, sei der vorliegende Antrag inhaltlich zu behandeln und komme eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht in Betracht (Akt IV, AS 281f).Darin wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im dritten Folgeantrag einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, weil sich sein Vorbringen nicht auf einen Sachverhalt beziehe, der von der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Asylentscheidung mit Erkenntnis vom römisch 40 mitumfasst sei, oder sich auf ein Vorbringen beziehe, welches bereits in einem früheren Verfahren erstattet worden sei, zumal der BF selbst hervorgehoben habe, dass sein neues Vorbringen mit seinen bisherigen Angaben nichts zu tun habe und er den Grund für seine Verfolgung nicht kenne. Auch die Behörde habe nicht bestritten, dass der BF einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe. Da die Behauptungen des BF angesichts der Lage in der Russischen Föderation insbesondere in römisch 40 nicht unmöglich oder per se vollkommen unplausibel erscheinen würden, spreche auch der Umstand, dass es sich bereits um den dritten Folgeantrag handle, noch nicht für das Fehlen eines glaubhaften Kerns. Der BF habe sein Vorbringen durch Vorlage römisch 40 auch nicht gänzlich unsubstantiiert gelassen. Da dem Vorbringen im vierten Antrag somit ein glaubhafter Kern zugebilligt werden müsse, sei der vorliegende Antrag inhaltlich zu behandeln und komme eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht in Betracht (Akt römisch vier, AS 281f). 4.
- In weiterer Folge brachte der BF am XXXX im Rahmen seiner dolmetschunterstützten Einvernahme vor dem BFA (Akt IV, AS 373ff) in russischer Sprache vor, an XXXX zu leiden und XXXX zu haben. Er nehme Medikamente, welche ihm ein Arzt verschreibe, habe aber mangels Krankenversicherung keine fachärztliche Betreuung. Er habe schon im Herkunftsstaat XXXX gehabt, im Bundesgebiet habe er aber mehr bzw. XXXX . Eine Behandlung seines Leidens sei auch in der Russischen Föderation möglich (Akt IV, AS 375 f).4.
- In weiterer Folge brachte der BF am römisch 40 im Rahmen seiner dolmetschunterstützten Einvernahme vor dem BFA (Akt römisch vier, AS 373ff) in russischer Sprache vor, an römisch 40 zu leiden und römisch 40 zu haben. Er nehme Medikamente, welche ihm ein Arzt verschreibe, habe aber mangels Krankenversicherung keine fachärztliche Betreuung. Er habe schon im Herkunftsstaat römisch 40 gehabt, im Bundesgebiet habe er aber mehr bzw. römisch 40 . Eine Behandlung seines Leidens sei auch in der Russischen Föderation möglich (Akt römisch vier, AS 375 f). Der BF habe bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in einem Dorf gelebt und sei in einem Krankenhaus in XXXX geboren. Er habe XXXX abgeschlossen. Die diesbezüglichen Zeugnisse habe er ebenso wie seinen russischen Inlandsreisepass und die beiden Ladungen im Bundesgebiet bereits vorgelegt. Der BF habe bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in einem Dorf gelebt und sei in einem Krankenhaus in römisch 40 geboren. Er habe römisch 40 abgeschlossen. Die diesbezüglichen Zeugnisse habe er ebenso wie seinen russischen Inlandsreisepass und die beiden Ladungen im Bundesgebiet bereits vorgelegt. In der Russischen Föderation habe er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes XXXX gearbeitet, wenn es Arbeit gegeben habe. In der Russischen Föderation habe er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes römisch 40 gearbeitet, wenn es Arbeit gegeben habe. All seine Verwandten würden in der Russischen Föderation leben und er habe zu ihnen ein gutes Verhältnis. Seine Eltern würden eine Pension beziehen, seine Geschwister hätten eigene Familien und seien verheiratet (Akt IV, AS 378 f).All seine Verwandten würden in der Russischen Föderation leben und er habe zu ihnen ein gutes Verhältnis. Seine Eltern würden eine Pension beziehen, seine Geschwister hätten eigene Familien und seien verheiratet (Akt römisch vier, AS 378 f). Weiters schilderte auch, seit ca. XXXX keinen Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat gehabt zu haben, weil er „zu Hause von XXXX gesucht“ werde. Weiters schilderte auch, seit ca. römisch 40 keinen Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat gehabt zu haben, weil er „zu Hause von römisch 40 gesucht“ werde. Auch schilderte er seit einem Anruf XXXX keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben. Zum Vorhalt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich seien, brachte er vor, gemeint zu haben, dass er nicht öfter als XXXX Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe. Auch schilderte er seit einem Anruf römisch 40 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben. Zum Vorhalt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich seien, brachte er vor, gemeint zu haben, dass er nicht öfter als römisch 40 Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe. Der BF sei im Jahre XXXX nach Österreich eingereist und XXXX gewesen, um einer Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Wie lange er sich ebendort bzw. konkret in XXXX aufgehalten habe, wisse er nicht. Er habe „dort nichts gemacht“. Weiters schilderte er in der XXXX gelebt zu haben. Seine damalige Adresse in der XXXX wisse er nicht, er sei ebendort in ein ihm nicht bekanntes Krankenhaus gebracht worden (Akt IV, AS 376 f).Der BF sei im Jahre römisch 40 nach Österreich eingereist und römisch 40 gewesen, um einer Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen. Wie lange er sich ebendort bzw. konkret in römisch 40 aufgehalten habe, wisse er nicht. Er habe „dort nichts gemacht“. Weiters schilderte er in der römisch 40 gelebt zu haben. Seine damalige Adresse in der römisch 40 wisse er nicht, er sei ebendort in ein ihm nicht bekanntes Krankenhaus gebracht worden (Akt römisch vier, AS 376 f). Auf die Frage, welche Probleme er mit der (russischen) Polizei habe, gab er an, die Gründe für seine Verfolgung nicht zu wissen. Er habe in Österreich Asylanträge gestellt, damit er im Bundesgebiet bleiben könne. Er habe als XXXX in der russischen Föderation Probleme gehabt, man habe „sie erniedrigt“. Zur Aufforderung nähere Angaben dazu zu machen, antwortete er, dass dies „schon lange her“ sei. Auf die wiederholte Nachfrage hierzu brachte er schließlich vor, dass „junge Leute mitgenommen werden“ würden und er habe - wie alle- solche Probleme gehabt. XXXX sei sein Onkel, der „im Dorf“ XXXX gewesen wäre, im Krieg ums Leben gekommen (Akt IV, AS 378).Auf die Frage, welche Probleme er mit der (russischen) Polizei habe, gab er an, die Gründe für seine Verfolgung nicht zu wissen. Er habe in Österreich Asylanträge gestellt, damit er im Bundesgebiet bleiben könne. Er habe als römisch 40 in der russischen Föderation Probleme gehabt, man habe „sie erniedrigt“. Zur Aufforderung nähere Angaben dazu zu machen, antwortete er, dass dies „schon lange her“ sei. Auf die wiederholte Nachfrage hierzu brachte er schließlich vor, dass „junge Leute mitgenommen werden“ würden und er habe - wie alle- solche Probleme gehabt. römisch 40 sei sein Onkel, der „im Dorf“ römisch 40 gewesen wäre, im Krieg ums Leben gekommen (Akt römisch vier, AS 378). Zur weiteren Aufforderung, seine neuen Fluchtgründe zu schildern, brachte er vor, „zu Hause von der Polizei gesucht“ zu werden und, dass ihm Gefahr drohe. Deswegen habe er im Bundesgebiet um Schutz angesucht und einen weiteren Asylantrag gestellt. Die „Beweise von der Polizei“, XXXX , habe er vorgelegt. Er wisse aber nicht genau, was auf den seinerseits vorgelegten Ladungen stehe. Zur weiteren Aufforderung, seine neuen Fluchtgründe zu schildern, brachte er vor, „zu Hause von der Polizei gesucht“ zu werden und, dass ihm Gefahr drohe. Deswegen habe er im Bundesgebiet um Schutz angesucht und einen weiteren Asylantrag gestellt. Die „Beweise von der Polizei“, römisch 40 , habe er vorgelegt. Er wisse aber nicht genau, was auf den seinerseits vorgelegten Ladungen stehe. Im Fall einer negativen Entscheidung drohe ihm Gefahr und Gefängnis, wo gefoltert werden würde. Er würde dort mit seiner Krankheit nicht überleben können. Der BF sei seit XXXX in Österreich und wolle, dass seine Angelegenheit positiv erledigt werde. Er wolle weiters, dass „seine Angelegenheit aufmerksam geprüft“ werde. Dies wäre sein vierter Antrag und er habe immer die Wahrheit gesagt. Man habe ihm aber nicht geglaubt. Er wolle im Bundesgebiet ohne Angst leben und arbeiten (Akt IV, AS 379 f).Der BF sei seit römisch 40 in Österreich und wolle, dass seine Angelegenheit positiv erledigt werde. Er wolle weiters, dass „seine Angelegenheit aufmerksam geprüft“ werde. Dies wäre sein vierter Antrag und er habe immer die Wahrheit gesagt. Man habe ihm aber nicht geglaubt. Er wolle im Bundesgebiet ohne Angst leben und arbeiten (Akt römisch vier, AS 379 f). Zur Frage nach weiteren Fluchtgründen brachte er vor, dass es in der Russischen Föderation XXXX keine Gesetze gebe. Man habe seinem Vater nach dessen Schilderungen im XXXX gesagt, dass man den BF ergreifen bzw. nur ihm selbst sagen würde, was ihm zur Last gelegt werde (Akt IV, AS 380). Wann sein Vater die Ladungen erhalten habe, wisse er nicht. Man habe sie seinem Vater lediglich ausgefolgt. Zur Frage nach weiteren Fluchtgründen brachte er vor, dass es in der Russischen Föderation römisch 40 keine Gesetze gebe. Man habe seinem Vater nach dessen Schilderungen im römisch 40 gesagt, dass man den BF ergreifen bzw. nur ihm selbst sagen würde, was ihm zur Last gelegt werde (Akt römisch vier, AS 380). Wann sein Vater die Ladungen erhalten habe, wisse er nicht. Man habe sie seinem Vater lediglich ausgefolgt. Er habe keine Erklärung dafür, weshalb er nach XXXX Abwesenheit nun im Herkunftsstaat gesucht werde (Akt IV, AS 381). Im Fall der Abschiebung würde er inhaftiert werden. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, und kenne auch nicht den Grund. Er könne nicht nach Hause (Akt IV, AS 381 f).Er habe keine Erklärung dafür, weshalb er nach römisch 40 Abwesenheit nun im Herkunftsstaat gesucht werde (Akt römisch vier, AS 381). Im Fall der Abschiebung würde er inhaftiert werden. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, und kenne auch nicht den Grund. Er könne nicht nach Hause (Akt römisch vier, AS 381 f). Der BF sei ledig, bislang unverheiratet und habe keine Kinder. In einer Beziehung lebe er nicht und habe auch keine Partnerin. In Österreich habe er Freunde und Bekannte (Akt IV, AS 378 f). Mit Unterstützung XXXX Freunde und Bekannter finanziere er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet und habe weder eine „grüne Karte“, noch Geld. Er wohne in einer Privatunterkunft, habe bereits XXXX , sei die ganze Zeit zu Hause und lerne Deutsch. Er wolle Schutz erhalten, dann zuerst XXXX behandeln lassen und arbeiten.Der BF sei ledig, bislang unverheiratet und habe keine Kinder. In einer Beziehung lebe er nicht und habe auch keine Partnerin. In Österreich habe er Freunde und Bekannte (Akt römisch vier, AS 378 f). Mit Unterstützung römisch 40 Freunde und Bekannter finanziere er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet und habe weder eine „grüne Karte“, noch Geld. Er wohne in einer Privatunterkunft, habe bereits römisch 40 , sei die ganze Zeit zu Hause und lerne Deutsch. Er wolle Schutz erhalten, dann zuerst römisch 40 behandeln lassen und arbeiten. 4.
- In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX (Akt IV, AS 395 ff) legte der BF dar, dass er wegen XXXX Medikamente ( XXXX nehmen müsse, welche ihn mit Nebenwirkungen ( XXXX während seiner Einvernahme am XXXX daran gehindert hätten, auf einige Fragen detaillierte oder vollständige Angaben zu machen. Er habe sich nicht konzentrieren oder erinnern können, wann sein Vater die polizeilichen Ladungen erhalten oder ihm zugestellt habe. Weiters sei seine Krankheit infolge seiner schweren Folterung soweit fortgeschritten, dass er nun ohne Selbstkontrolle Anfälle habe. Zudem habe er bis dato noch keine Krankenversicherung und könne keine fachärztliche Behandlung bekommen. Die Medikamente erhalte er von Ärzten vom XXXX . Nach der Abnahme seines Inlandspasses im Jahr XXXX durch das BFA besitze er keine Identitätsdokumente. Im Fall einer Rückkehr nach Russland bzw XXXX drohe ihm eine reale Verfolgung. Zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führte er aus, im Allgemeinen mit den Berichten einverstanden zu sein. Zusätzlich zitierte er aus einem Bericht des Europarates hinsichtlich der Menschenrechte in der Teilrepublik XXXX über die vom Anti-Folter-Komitee des Rates bei Inspektionsreisen erhobenen Misshandlungen von Menschen in Haft.4.
- In der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 (Akt römisch vier, AS 395 ff) legte der BF dar, dass er wegen römisch 40 Medikamente ( römisch 40 nehmen müsse, welche ihn mit Nebenwirkungen ( römisch 40 während seiner Einvernahme am römisch 40 daran gehindert hätten, auf einige Fragen detaillierte oder vollständige Angaben zu machen. Er habe sich nicht konzentrieren oder erinnern können, wann sein Vater die polizeilichen Ladungen erhalten oder ihm zugestellt habe. Weiters sei seine Krankheit infolge seiner schweren Folterung soweit fortgeschritten, dass er nun ohne Selbstkontrolle Anfälle habe. Zudem habe er bis dato noch keine Krankenversicherung und könne keine fachärztliche Behandlung bekommen. Die Medikamente erhalte er von Ärzten vom römisch 40 . Nach der Abnahme seines Inlandspasses im Jahr römisch 40 durch das BFA besitze er keine Identitätsdokumente. Im Fall einer Rückkehr nach Russland bzw römisch 40 drohe ihm eine reale Verfolgung. Zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führte er aus, im Allgemeinen mit den Berichten einverstanden zu sein. Zusätzlich zitierte er aus einem Bericht des Europarates hinsichtlich der Menschenrechte in der Teilrepublik römisch 40 über die vom Anti-Folter-Komitee des Rates bei Inspektionsreisen erhobenen Misshandlungen von Menschen in Haft. 4.
- Den seitens des BFA veranlassten Übersetzungen der beiden - seitens BF - vorgelegten Ladungen ist zu entnehmen, dass diese mit einem runden Siegelabdruck, der die Aufschrift „ XXXX “ sowie mittig die Wortfolge „ XXXX trägt, gefertigt sind (Akt IV, AS 419 f).4.
- Den seitens des BFA veranlassten Übersetzungen der beiden - seitens BF - vorgelegten Ladungen ist zu entnehmen, dass diese mit einem runden Siegelabdruck, der die Aufschrift „ römisch 40 “ sowie mittig die Wortfolge „ römisch 40 trägt, gefertigt sind (Akt römisch vier, AS 419 f). 4.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Folgeantrag vom XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich subsidiären Schutz
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 55Abs.
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z 2, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.; Akt IV, AS 443ff).4.10. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Folgeantrag vom römisch 40 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.; Akt römisch vier, AS 443ff). Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Er sei russischer Staatsbürger XXXX Volksgruppenzugehörigkeit und XXXX Glaubens sowie ledig und kinderlos. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Infolge geringer Deutschkenntnisse sei die Beiziehung eines Dolmetschers im Verfahren nötig gewesen. Er verfüge über Schul- und Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Lebensbedrohliche Erkrankungen des BF lägen nicht vor, er leide an XXXX . Bislang sei er strafrechtlich unbescholten. Fest stehe aber, dass er sich bisher nicht ausreisewillig gezeigt habe. Er sei lediglich auf Grund seiner Asylanträge vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen (Akt IV, AS 457).Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Er sei russischer Staatsbürger römisch 40 Volksgruppenzugehörigkeit und römisch 40 Glaubens sowie ledig und kinderlos. Seine Einreise ins Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Infolge geringer Deutschkenntnisse sei die Beiziehung eines Dolmetschers im Verfahren nötig gewesen. Er verfüge über Schul- und Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Lebensbedrohliche Erkrankungen des BF lägen nicht vor, er leide an römisch 40 . Bislang sei er strafrechtlich unbescholten. Fest stehe aber, dass er sich bisher nicht ausreisewillig gezeigt habe. Er sei lediglich auf Grund seiner Asylanträge vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen (Akt römisch vier, AS 457). Sein erster Asylantrag vom XXXX sei hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgewiesen worden. Auch die gegen die anschließend erlassene Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren zu seinem zweiten Antrag vom XXXX seien alle bis zum Verfahrensabschluss am XXXX entstandenen -jedoch nicht als glaubhaft erachteten- Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Sein dritter Antrag vom XXXX sei wegen entschiedener Sache mit XXXX rechtskräftig abgeschlossen worden (Akt IV, AS 458).Sein erster Asylantrag vom römisch 40 sei hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen worden. Auch die gegen die anschließend erlassene Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren zu seinem zweiten Antrag vom römisch 40 seien alle bis zum Verfahrensabschluss am römisch 40 entstandenen -jedoch nicht als glaubhaft erachteten- Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Sein dritter Antrag vom römisch 40 sei wegen entschiedener Sache mit römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen worden (Akt römisch vier, AS 458). Am XXXX er einen neuerlichen Antrag gestellt und vorgebracht, er habe am XXXX telefonisch von seinem Vater gehört, dass ihn die „ XXXX aufgesucht und zwei Ladungen hinterlassen hätte (Akt IV, AS 458).Am römisch 40 er einen neuerlichen Antrag gestellt und vorgebracht, er habe am römisch 40 telefonisch von seinem Vater gehört, dass ihn die „ römisch 40 aufgesucht und zwei Ladungen hinterlassen hätte (Akt römisch vier, AS 458). Eine Gefährdungslage in der Russischen Föderation habe er nicht glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF die Russische Föderation wegen asylrelevanter Verfolgung oder einer Gefährdung verlassen habe oder dort in Zukunft einer solchen ausgesetzt sein werde. Es bestehe keine derartige Situation in der Russischen Föderation, dass jeder Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er halte sich seit spätestens der ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet auf und seine drei bisherigen Asylverfahren seien (allesamt) rechtskräftig abgeschlossen worden. Zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wurde festgestellt, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, kein Familienleben im Bundesgebiet führe und auch keine Abhängigkeiten im Bundesgebiet vorlägen. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sein unsicherer Aufenthalt habe ihm bewusst sein müssen (Akt IV, AS 458 f).Eine Gefährdungslage in der Russischen Föderation habe er nicht glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF die Russische Föderation wegen asylrelevanter Verfolgung oder einer Gefährdung verlassen habe oder dort in Zukunft einer solchen ausgesetzt sein werde. Es bestehe keine derartige Situation in der Russischen Föderation, dass jeder Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er halte sich seit spätestens der ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet auf und seine drei bisherigen Asylverfahren seien (allesamt) rechtskräftig abgeschlossen worden. Zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wurde festgestellt, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, kein Familienleben im Bundesgebiet führe und auch keine Abhängigkeiten im Bundesgebiet vorlägen. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sein unsicherer Aufenthalt habe ihm bewusst sein müssen (Akt römisch vier, AS 458 f). Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass seine Identität infolge des durchgeführten Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreiszertifikats feststehe. Seine illegale Einreise ergebe sich aus den Vorverfahren. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen ergäben sich aus seinen plausiblen Angaben im Zuge seiner Einvernahme bei der Behörde und in der Erstbefragung sowie aus der gesamten Aktenlage. Er werde wegen XXXX medikamentös behandelt, weitere Erkrankungen habe er nicht geltend gemacht. Demzufolge sei er arbeitsfähig. Eine Behandlung XXXX sei in der Russischen Föderation gewährleistet. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Seine fehlende Ausreisewilligkeit sei aus dem Verfahrensgang ersichtlich. Bezüglich der Vorverfahren werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX verwiesen (Akt IV, AS 514 f). Die von ihm nun vorgelegten Ladungen habe er inhaltlich nicht wiedergeben können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahre XXXX im Jahre XXXX vorgeladen worden sein sollte. Er habe auch keine Angaben dazu machen können, wann sein Vater die Ladungen erhalten habe und wer diese ausgestellt hätte. Zudem sei angesichts seines behaupteten regelmäßigen Kontaktes alle XXXX nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater ihn deshalb nicht benachrichtigt hätte. Er habe (auch) keine Gründe darlegen können, aus welchem Grund XXXX nach ihm suchen würden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle es sich bei den vorgelegten Ladungen um Totalfälschungen. Abgesehen von optischen und inhaltlichen Anhaltspunkten für deren Unechtheit sei auch amtsbekannt, dass sowohl echte Dokumente unwahren Inhalts als auch unechte Dokumente in der Russischen Föderation gekauft werden können, insbesondere seien dies nach den Länderfeststellungen „Vorladungen zur Polizei“. Festzuhalten sei ferner, dass in der Teilrepublik XXXX solche Ladungen an Verdächtigte nicht verschickt werden, sondern Verdächtige ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen werden würden, damit sie nicht vorher verschwinden können. Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass seine Identität infolge des durchgeführten Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreiszertifikats feststehe. Seine illegale Einreise ergebe sich aus den Vorverfahren. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen ergäben sich aus seinen plausiblen Angaben im Zuge seiner Einvernahme bei der Behörde und in der Erstbefragung sowie aus der gesamten Aktenlage. Er werde wegen römisch 40 medikamentös behandelt, weitere Erkrankungen habe er nicht geltend gemacht. Demzufolge sei er arbeitsfähig. Eine Behandlung römisch 40 sei in der Russischen Föderation gewährleistet. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Seine fehlende Ausreisewilligkeit sei aus dem Verfahrensgang ersichtlich. Bezüglich der Vorverfahren werde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 verwiesen (Akt römisch vier, AS 514 f). Die von ihm nun vorgelegten Ladungen habe er inhaltlich nicht wiedergeben können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 im Jahre römisch 40 vorgeladen worden sein sollte. Er habe auch keine Angaben dazu machen können, wann sein Vater die Ladungen erhalten habe und wer diese ausgestellt hätte. Zudem sei angesichts seines behaupteten regelmäßigen Kontaktes alle römisch 40 nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater ihn deshalb nicht benachrichtigt hätte. Er habe (auch) keine Gründe darlegen können, aus welchem Grund römisch 40 nach ihm suchen würden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle es sich bei den vorgelegten Ladungen um Totalfälschungen. Abgesehen von optischen und inhaltlichen Anhaltspunkten für deren Unechtheit sei auch amtsbekannt, dass sowohl echte Dokumente unwahren Inhalts als auch unechte Dokumente in der Russischen Föderation gekauft werden können, insbesondere seien dies nach den Länderfeststellungen „Vorladungen zur Polizei“. Festzuhalten sei ferner, dass in der Teilrepublik römisch 40 solche Ladungen an Verdächtigte nicht verschickt werden, sondern Verdächtige ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen werden würden, damit sie nicht vorher verschwinden können. Sein (nunmehriges) Vorbringen werde daher (ebenfalls) als nicht glaubhaft erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass er „von den ständig negativen Verfahren bereits müde“ sei und „man ihm ein Papier geben“ solle (Akt IV, AS 515 ff). Sein (nunmehriges) Vorbringen werde daher (ebenfalls) als nicht glaubhaft erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass er „von den ständig negativen Verfahren bereits müde“ sei und „man ihm ein Papier geben“ solle (Akt römisch vier, AS 515 ff). Es seien im konkreten Fall keine Rückkehrbefürchtungen ersichtlich. XXXX sei im Herkunftsstaat behandelbar. römisch 40 sei im Herkunftsstaat behandelbar. Es sei von der Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen und eine Teilnahme am Arbeitsleben im Herkunftsstaat sei ihm angesichts seiner Schul- und Berufsausbildung auch zumutbar. Anfänglich könne er von einer Rückkehrhilfe seinen Unterhalt bestreiten. Zu den in seiner Stellungnahme vom XXXX zitierten Berichten werde auf die Länderfeststellungen verwiesen und sei nicht ersichtlich, „weshalb gerade dem BF im Fall einer Rückkehr Folter drohen sollte“. Einen derartigen Sachverhalt habe er nicht glaubhaft dargelegt. Zu den in seiner Stellungnahme vom römisch 40 zitierten Berichten werde auf die Länderfeststellungen verwiesen und sei nicht ersichtlich, „weshalb gerade dem BF im Fall einer Rückkehr Folter drohen sollte“. Einen derartigen Sachverhalt habe er nicht glaubhaft dargelegt. Zu seinem Vorbringen in der Stellungnahme, er habe sich infolge seiner Medikamente gegen XXXX nicht erinnern bzw. konzentrieren können, sei auf seine Angaben in der Einvernahme zu verwiesen, wo er auf Befragen bejaht habe, physisch und psychisch in der Lage zu sein, die Fragen zu beantworten. Auch die Frage, ob er sich konzentrieren habe können und die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe, sei von ihm bejaht worden. Anfälle ohne Selbstkontrolle seien nach Auffassung der Behörde zudem bei XXXX die Norm (Akt IV, AS 519 ff).Zu seinem Vorbringen in der Stellungnahme, er habe sich infolge seiner Medikamente gegen römisch 40 nicht erinnern bzw. konzentrieren können, sei auf seine Angaben in der Einvernahme zu verwiesen, wo er auf Befragen bejaht habe, physisch und psychisch in der Lage zu sein, die Fragen zu beantworten. Auch die Frage, ob er sich konzentrieren habe können und die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe, sei von ihm bejaht worden. Anfälle ohne Selbstkontrolle seien nach Auffassung der Behörde zudem bei römisch 40 die Norm (Akt römisch vier, AS 519 ff). Rechtlich führte die Behörde aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen (Spruchpunkt I., Akt IV, AS 523). Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien mangels eines auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstandes“ und angesichts der in der Russischen Föderation möglichen Behandlung seines Leidens ebenfalls nicht gegeben, da nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kein Fremder das Recht habe, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um sich medizinisch behandeln zu lassen, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt und diese für ihn - wenn auch nicht kostenlos - zugänglich sind (Spruchpunkt II., Akt IV, AS 524 ff). Anhaltspunkte für einen, einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 begründenden Sachverhalt seien nicht ersichtlich gewesen (Spruchpunkt III., Akt IV, AS 526 f). Rechtlich führte die Behörde aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen (Spruchpunkt römisch eins., Akt römisch vier, AS 523). Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien mangels eines auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstandes“ und angesichts der in der Russischen Föderation möglichen Behandlung seines Leidens ebenfalls nicht gegeben, da nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kein Fremder das Recht habe, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um sich medizinisch behandeln zu lassen, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt und diese für ihn - wenn auch nicht kostenlos - zugänglich sind (Spruchpunkt römisch zwei., Akt römisch vier, AS 524 ff). Anhaltspunkte für einen, einen humanitären Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 begründenden Sachverhalt seien nicht ersichtlich gewesen (Spruchpunkt römisch drei., Akt römisch vier, AS 526 f). Zur Rückkehrentscheidung wurde dargelegt, dass der ledige BF im Bundesgebiet kein Familienleben führe und seine Familie im Herkunftsstaat lebe. Trotz finanzieller Unterstützung durch Landsleute im Bundesgebiet habe ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden können. Er sei im XXXX illegal eingereist und eigenen sowie unbelegten Angaben zufolge XXXX für XXXX gewesen. Damit habe er aufgezeigt, dass er eines österreichischen Schutzes nicht bedürfe und sich dadurch einer möglichen Abschiebung in die Russische Föderation entzogen. Er sei im römisch 40 illegal eingereist und eigenen sowie unbelegten Angaben zufolge römisch 40 für römisch 40 gewesen. Damit habe er aufgezeigt, dass er eines österreichischen Schutzes nicht bedürfe und sich dadurch einer möglichen Abschiebung in die Russische Föderation entzogen. Er gehe im Bundesgebiet auch keiner Beschäftigung nach, sei bei keinem Verein und keiner Organisation aktiv. Die von ihm erworbenen Deutschkenntnisse auf dem XXXX seien „nicht alltagstauglich“. Er sei mittellos und auf Gelder der öffentlichen Hand angewiesen. Sein bisheriger Aufenthalt sei lediglich durch mehrere Asylanträge legitimiert und daher ein vorläufig berechtigter Aufenthalt gewesen. Er sei sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst gewesen. Ein Familienleben bestehe im Bundesgebiet nicht, sein Privatleben hier sei äußerst „begrenzt“ (ausgeprägt). Alleine aus einem langjährigen Aufenthalt lasse sich kein „Bleiberecht“ ableiten. Er gehe im Bundesgebiet auch keiner Beschäftigung nach, sei bei keinem Verein und keiner Organisation aktiv. Die von ihm erworbenen Deutschkenntnisse auf dem römisch 40 seien „nicht alltagstauglich“. Er sei mittellos und auf Gelder der öffentlichen Hand angewiesen. Sein bisheriger Aufenthalt sei lediglich durch mehrere Asylanträge legitimiert und daher ein vorläufig berechtigter Aufenthalt gewesen. Er sei sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst gewesen. Ein Familienleben bestehe im Bundesgebiet nicht, sein Privatleben hier sei äußerst „begrenzt“ (ausgeprägt). Alleine aus einem langjährigen Aufenthalt lasse sich kein „Bleiberecht“ ableiten. Auf Grund seiner im Herkunftsstaat erfolgten Sozialisation, seinen Sprachkenntnissen und seinen Umgang in Österreich mit Landsleuten sei davon auszugehen, dass ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates ohne große Schwierigkeiten möglich sei. Die Unbescholtenheit Fremder im Bundesgebiet dürfe erwartet werden und bewirke keine Erhöhung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich. Sein Verhalten zeige, dass er nicht bereit sei, die Ausreise anzutreten und damit gegen fremdenrechtliche und einwanderungsrechtliche Vorschriften verstoße. Eine überlange Verfahrensdauer könne unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht erblickt werden. Der Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch eine Rückkehrentscheidung sei daher als gerechtfertigt zu betrachten (Spruchpunkt IV.) (Akt IV, AS 527 ff). Mangels Gefährdung
§ 50
FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers auch zulässig (Spruchpunkt V.; Akt IV, AS 535f). Der Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch eine Rückkehrentscheidung sei daher als gerechtfertigt zu betrachten (Spruchpunkt römisch vier.) (Akt römisch vier, AS 527 ff). Mangels Gefährdung
Paragraph 50, FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers auch zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.; Akt römisch vier, AS 535f). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei infolge der Erlassung eines Einreiseverbotes (Z2), mangels glaubhafter Verfolgung (Z5) und infolge der Erlassung mehrerer Rückkehrentscheidungen gegen den Beschwerdeführer (Z6) gerechtfertigt (Spruchpunkt VI.; Akt IV, AS 536 ff). Demzufolge bestehe eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt VII.; Akt IV, AS 538). Da er den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Grundversorgung beziehe und bei einem Bekannten Unterkunft nehme und ferner trotz mehrfach negativer Asylverfahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkomme, sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Verhalten zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, weshalb auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne. Vom Vorliegen humanitärer Gründe für die Abstandnahme von einem Einreiseverbot könne nach wie vor nicht ausgegangen werden (Spruchpunkt VIII.) (Akt IV, AS 538 ff).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei infolge der Erlassung eines Einreiseverbotes (Z2), mangels glaubhafter Verfolgung (Z5) und infolge der Erlassung mehrerer Rückkehrentscheidungen gegen den Beschwerdeführer (Z6) gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch sechs.; Akt römisch vier, AS 536 ff). Demzufolge bestehe eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt römisch sieben.; Akt römisch vier, AS 538). Da er den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Grundversorgung beziehe und bei einem Bekannten Unterkunft nehme und ferner trotz mehrfach negativer Asylverfahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkomme, sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Verhalten zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, weshalb auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne. Vom Vorliegen humanitärer Gründe für die Abstandnahme von einem Einreiseverbot könne nach wie vor nicht ausgegangen werden (Spruchpunkt römisch acht.) (Akt römisch vier, AS 538 ff). 4.11. In der dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde (Akt IV, AS 555
- ff)begründete der BF seine wiederholten Asylanträge mit gesundheitlichen Gründen und realer Verfolgungsgefahr ungewissen Grades. Am XXXX habe er sich bei der mündlichen Einvernahme auf Grund der Medikamente wegen XXXX nicht konzentrieren oder erinnern können. Der (russische) Inlandspass sei ihm XXXX abgenommen worden und er besitze daher keine Identitätsdokumente. 4.11. In der dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde (Akt römisch vier, AS 555
- ff)begründete der BF seine wiederholten Asylanträge mit gesundheitlichen Gründen und realer Verfolgungsgefahr ungewissen Grades. Am römisch 40 habe er sich bei der mündlichen Einvernahme auf Grund der Medikamente wegen römisch 40 nicht konzentrieren oder erinnern können. Der (russische) Inlandspass sei ihm römisch 40 abgenommen worden und er besitze daher keine Identitätsdokumente. Die Entscheidung beruhe auf unrichtiger Interessensabwägung und unvollständiger Sachverhaltsermittlung. Zu seinem Fluchtgrund habe er keine näheren Angaben machen können, jedoch wegen „schlechten und schlimmen Erfahrungen mit den Behörden und der Polizei im Herkunftsstaat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und neuerlicher Folter“. Die damaligen Tortouren und Verfolgungen seien die Ursache für XXXX gewesen. Obwohl er nachweislich an XXXX leide habe er bis dato noch immer keine weiße Asylkarte, keine Grundversorgung und damit auch keine Krankenversicherung, sodass er bei Anfällen auf freiwillige Ärzte angewiesen sei, wodurch er die Voraussetzung für einen humanitären Aufenthaltstitel (§57 AsylG 2005) erfülle (Akt IV, AS 555 ff). Zu seinem Fluchtgrund habe er keine näheren Angaben machen können, jedoch wegen „schlechten und schlimmen Erfahrungen mit den Behörden und der Polizei im Herkunftsstaat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und neuerlicher Folter“. Die damaligen Tortouren und Verfolgungen seien die Ursache für römisch 40 gewesen. Obwohl er nachweislich an römisch 40 leide habe er bis dato noch immer keine weiße Asylkarte, keine Grundversorgung und damit auch keine Krankenversicherung, sodass er bei Anfällen auf freiwillige Ärzte angewiesen sei, wodurch er die Voraussetzung für einen humanitären Aufenthaltstitel (§57 AsylG 2005) erfülle (Akt römisch vier, AS 555 ff). Zur Rückkehrentscheidung brachte er vor, dass dabei auf seinen gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen worden sei. Er habe bislang keine Krankenversicherung. Deutschprüfungen habe er wegen seines Gesundheitszustandes bisher nicht ablegen können. Er sei seit XXXX in Österreich und strafrechtlich unbescholten. Er wolle XXXX heilen lassen, damit er in Zukunft einer geregelten Tätigkeit nachgehen könne. Zur Rückkehrentscheidung brachte er vor, dass dabei auf seinen gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen worden sei. Er habe bislang keine Krankenversicherung. Deutschprüfungen habe er wegen seines Gesundheitszustandes bisher nicht ablegen können. Er sei seit römisch 40 in Österreich und strafrechtlich unbescholten. Er wolle römisch 40 heilen lassen, damit er in Zukunft einer geregelten Tätigkeit nachgehen könne. Von Bekannten und Freunden erhalte er derzeit finanzielle Unterstützung. Mit den Berichten über die Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation sei er „einverstanden“. Zusätzlich wolle er aus einem Bericht des Europarates zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat XXXX und einem XXXX von Amnesty International zu Russland, wonach es auch XXXX Folter und Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land gebe, zitieren. Mit den Berichten über die Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation sei er „einverstanden“. Zusätzlich wolle er aus einem Bericht des Europarates zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat römisch 40 und einem römisch 40 von Amnesty International zu Russland, wonach es auch römisch 40 Folter und Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land gebe, zitieren. Beigelegt wurde eine Vollmacht samt Zustellvollmacht (Akt IV, AS 561 ff).Beigelegt wurde eine Vollmacht samt Zustellvollmacht (Akt römisch vier, AS 561 ff). 4.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde des BF - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 AsylG 2005, § 9 und 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.4.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – nach Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9 und 18 BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Den Feststellungen ist Folgendes zu entnehmen (S. 66ff, Erkenntnis des BVwG vom XXXX ):Den Feststellungen ist Folgendes zu entnehmen (S. 66ff, Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ): „1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der XXXX Volksgruppe an und ist Moslem. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung ( XXXX ) im Herkunftsstaat absolviert und auch bereits Arbeitserfahrung XXXX gesammelt.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der römisch 40 Volksgruppe an und ist Moslem. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung ( römisch 40 ) im Herkunftsstaat absolviert und auch bereits Arbeitserfahrung römisch 40 gesammelt. Er reiste erstmals XXXX illegal und unter falscher Identität mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellte hier bislang drei unberechtigte Asylanträge. Sein bisheriger Aufenthalt als Asylwerber war ein vorübergehender und dem Beschwerdeführer war sein unsicherer Aufenthalt auch bewusst. Nach eigenen, jedoch unbelegten Angaben hat er sich XXXX begeben, um seiner Abschiebung aus Österreich in den Herkunftsstaat zu entgehen.Er reiste erstmals römisch 40 illegal und unter falscher Identität mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellte hier bislang drei unberechtigte Asylanträge. Sein bisheriger Aufenthalt als Asylwerber war ein vorübergehender und dem Beschwerdeführer war sein unsicherer Aufenthalt auch bewusst. Nach eigenen, jedoch unbelegten Angaben hat er sich römisch 40 begeben, um seiner Abschiebung aus Österreich in den Herkunftsstaat zu entgehen. Am XXXX stellte er kurz nach der negativen Entscheidung über seinen dritten Asylantrag abermals, allerdings am Flughafen seinen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu gab er zunächst an, sich bisher nur in Österreich aufgehalten zu haben und am XXXX von seinem Vater erfahren zu haben, dass die Staatssicherheit Ladungen für den Beschwerder übergeben habe, weshalb der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung befürchte, inhaftiert und getötet zu werden. Deshalb habe er XXXX gehabt.Am römisch 40 stellte er kurz nach der negativen Entscheidung über seinen dritten Asylantrag abermals, allerdings am Flughafen seinen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu gab er zunächst an, sich bisher nur in Österreich aufgehalten zu haben und am römisch 40 von seinem Vater erfahren zu haben, dass die Staatssicherheit Ladungen für den Beschwerder übergeben habe, weshalb der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung befürchte, inhaftiert und getötet zu werden. Deshalb habe er römisch 40 gehabt. Am XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf die Leistungen aus der Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung) und bezog eine private Unterkunft. Davon blieb die medizinische Notversorgung jedoch unberührt.Am römisch 40 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Leistungen aus der Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung) und bezog eine private Unterkunft. Davon blieb die medizinische Notversorgung jedoch unberührt. Der Beschwerdeführer leidet an XXXX und wird medikamentös behandelt. Die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ist selbst bei medikamentösen Nebenwirkungen nicht gravierend vermindert. Er ist körperlich nicht eingeschränkt und nach eigenen Angaben arbeitsfähig. Aktuell besteht kein akuter Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Herkunftsstaat bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Er gehört auch nicht zur Risikogruppe von Covid 19.Der Beschwerdeführer leidet an römisch 40 und wird medikamentös behandelt. Die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ist selbst bei medikamentösen Nebenwirkungen nicht gravierend vermindert. Er ist körperlich nicht eingeschränkt und nach eigenen Angaben arbeitsfähig. Aktuell besteht kein akuter Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Herkunftsstaat bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Er gehört auch nicht zur Risikogruppe von Covid 19. Seine Eltern und Geschwister leben im Herkunftsstaat. Er verfügt neben verwandtschaftlichen auch über soziale Anknüpfungspunkte (Schulfreunde, Kollegen, Nachbarn) im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt dort bereits durch eigene Erwerbstätigkeiten sichern können. Er beherrscht XXXX auch Russisch.Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt dort bereits durch eigene Erwerbstätigkeiten sichern können. Er beherrscht römisch 40 auch Russisch. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers oder eine partnerschaftliche Beziehung besteht in Österreich nicht. Er wird von seinem Unterkunftgeber und anderen Bekannten auch finanziell unterstützt, wobei jedoch ein wirtschaftliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis nicht konkret behauptet wurde. Der Beschwerdeführer ist bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er konnte weder Einstellungszusagen noch Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten vorlegen. Er verfügt über ein Zertifikat zu seinen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 vom XXXX . Etwaige -über solche mit Landsleuten hinausgehende- Kontakte im Bundesgebiet hat er nicht geltend gemacht. Unterkunft und Verpflegung in Österreich erhält er nach eigenen Angaben nach wie vor von Landsleuten. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten. Der Beschwerdeführer ist bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er konnte weder Einstellungszusagen noch Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten vorlegen. Er verfügt über ein Zertifikat zu seinen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 vom römisch 40 . Etwaige -über solche mit Landsleuten hinausgehende- Kontakte im Bundesgebiet hat er nicht geltend gemacht. Unterkunft und Verpflegung in Österreich erhält er nach eigenen Angaben nach wie vor von Landsleuten. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Herkunftsstaat von den Behörden gesucht und seien dazu XXXX seinem Vater zu Hause zwei amtliche Ladungen übergeben worden, weshalb er befürchte, inhaftiert und gefoltert zu werden sowie wegen seiner Krankheit im Gefängnis zu sterben, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Herkunftsstaat von den Behörden gesucht und seien dazu römisch 40 seinem Vater zu Hause zwei amtliche Ladungen übergeben worden, weshalb er befürchte, inhaftiert und gefoltert zu werden sowie wegen seiner Krankheit im Gefängnis zu sterben, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. 1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den im angefochtenen Bescheid getroffenen und im Verfahrensgang bereits dargestellten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen. 1.3. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.“1.3. Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.“ 4.13. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen (Akt IV, AS 667ff).4.13. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 zurückgewiesen (Akt römisch vier, AS 667ff). Darin wurde insbesondere Folgendes ausgeführt (Akt IV, AS 671f):Darin wurde insbesondere Folgendes ausgeführt (Akt römisch vier, AS 671f): „Die Revision zeigt mit dem Vorbringen, der Revisionswerber sei bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht einvernahmefähig gewesen, nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von diesen Leitlinien abgewichen wäre. Das BFA stützte seine Schlussfolgerung, dem Revisionswerber drohe keine asylrelevante Verfolgung, zusammengefasst darauf, dass die vorgelegten (und übersetzten) Ladungen gefälscht seien und überdies nicht plausibel sei, warum der Revisionswerber nach so langer Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat nun plötzlich von den Behörden „als Verdächtiger“ geladen werden sollte. Das BVwG schloss sich der Beweiswürdigung des BFA an. Auch wenn das BFA und das BVwG zwar feststellten, der Revisionswerber sei bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA einvernahmefähig gewesen, kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit (wie vom BVwG auch festgehalten) nicht an, weil sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung tragend auf andere Erwägungen (in Zusammenhang mit den vorgelegten Ladungen) stützte. Insofern ist auch dem Vorbringen, das BVwG hätte zur Frage der Einvernahmefähigkeit des Revisionswerbers ein Sachverständigengutachten einholen müssen, der Boden entzogen. Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde, die eine bloße Wiederholung des Vorbringens aus seiner bereits vor Bescheiderlassung eingebrachten Stellungnahme darstellt, auch kein weiteres Vorbringen erstattet, dass das BVwG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet hätte. Vor allem erfolgte kein näheres Vorbringen zu den erwähnten Ladungen, weshalb insgesamt von einem bloß unsubstantiiertem Bestreiten des vom BFA festgestellten Sachverhalts auszugehen ist. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber in der Beschwerde weder den Feststellungen des BFA zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers substantiiert entgegen trat, noch neue Beweismittel vorlegte, wird auch mit dem pauschalen Verweis auf den Amtswegigkeitsgrundsatz in Zusammenhang mit der XXXX des Revisionwerbers eine Verletzung der Verhandlungspflicht nicht dargetan, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226, mwN).Ausgehend davon, dass der Revisionswerber in der Beschwerde weder den Feststellungen des BFA zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers substantiiert entgegen trat, noch neue Beweismittel vorlegte, wird auch mit dem pauschalen Verweis auf den Amtswegigkeitsgrundsatz in Zusammenhang mit der römisch 40 des Revisionwerbers eine Verletzung der Verhandlungspflicht nicht dargetan, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226, mwN). Einer Berücksichtigung der erstmals in der Revision vorgebrachten Tatsache der Begründung einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und dem Vorliegen von Einstellungszusagen steht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen.Einer Berücksichtigung der erstmals in der Revision vorgebrachten Tatsache der Begründung einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und dem Vorliegen von Einstellungszusagen steht das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG entgegen. Insoweit die Revision schließlich die Aktenwidrigkeit der Feststellung des BVwG, wonach der Revisionwerber über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass eine solche nur vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0534, mwN).Insoweit die Revision schließlich die Aktenwidrigkeit der Feststellung des BVwG, wonach der Revisionwerber über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass eine solche nur vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0534, mwN). Eine Aktenwidrigkeit in diesem Sinn zeigt die Revision, die sich der Sache nach vielmehr gegen die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des BVwG wendet, nicht auf.“ 5. Gegenständliches Verfahren 5.1. Am XXXX stellte der BF neuerlich einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.5.1. Am römisch 40 stellte der BF neuerlich einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 5.1.1. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er in der Erstbefragung am selben Tag damit, dass er „ XXXX Probleme mit dem Regime in XXXX bekommen“ habe. Bei seinem letzten Asylantrag habe er Videos gezeigt, auf denen die Polizei bei seinen Eltern zuhause gewesen wäre und fügte dem Folgendes hinzu: 5.1.1. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er in der Erstbefragung am selben Tag damit, dass er „ römisch 40 Probleme mit dem Regime in römisch 40 bekommen“ habe. Bei seinem letzten Asylantrag habe er Videos gezeigt, auf denen die Polizei bei seinen Eltern zuhause gewesen wäre und fügte dem Folgendes hinzu: „Da habt ihr eh alles, genauso wie meine Dokumente, ihr wisst eh alles.“ Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, „ XXXX “ umgebracht zu werden (gegenständlicher Akt, in der Folge: Akt V, AS 17).Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, „ römisch 40 “ umgebracht zu werden (gegenständlicher Akt, in der Folge: Akt römisch fünf, AS 17). Darüber hinaus gab der BF an, dass seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern in XXXX leben würden. Darüber hinaus gab der BF an, dass seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern in römisch 40 leben würden. Der BF lebe derzeit in XXXX in der Wohnung seiner Freundin namens „ XXXX “, welche „ XXXX und vermutlich XXXX geboren“ sei sowie „einen positiven Asylbescheid“ hab