RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW294 2296724-1 Spruch, W294 2296724-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 21.09.2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 21.09.2023 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF an, Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen Lage, einschließlich der schwierigen Bildungssituation, verlassen zu haben. Zudem habe er aufgrund des Erreichens des wehrpflichtigen Alters einen Einberufungsbefehl erhalten. Im Falle einer Rückkehr müsse er gegen seinen Willen am Krieg teilnehmen.
- Am 06.05.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Der BF wiederholte in wesentlichen Punkten die in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgründe und erklärte, dass auch in seinem Herkunftsgebiet Kämpfe stattgefunden hätten. Weiterhin äußerte der BF die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Syrien, insbesondere im Falle des Betretens des kurdischen Gebiets, aufgrund seiner Herkunft aus einem freien Gebiet verhaftet zu werden. Zudem befürchtet er eine Verhaftung im syrischen Staatsgebiet aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes. Der BF berichtete auch, dass sein Bruder bei seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2018 unter ungeklärten Umständen verschwunden sei. Des Weiteren legte der BF dem BFA innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen einen Personenregisterauszug vor, den er sich von einem Verwandten in Syrien ausstellen ließ.
- Mit dem in Spruch genannten Bescheid vom 20.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem in Spruch genannten Bescheid vom 20.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Ablehnung des Asylantrags wurde seitens des BFA im Wesentlichen damit begründet, dass eine persönliche Verfolgung des BF, insbesondere vonseiten der syrischen Regierung, nicht festgestellt werden konnte. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass das Herkunftsgebiet des BF unter Kontrolle der Kontrolle der Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS; vormals Al-Nusra-Front) stehe und die syrischen Behörden keinen Zugriff darauf hätten. Daher erscheine es wenig plausibel, dass der BF, der vor seiner Ausreise in einem Gebiet lebte, das nicht von den syrischen Behörden kontrolliert wurde, zum Militärdienst eingezogen werde. Im vorliegenden Fall sei die Verweigerung des Militärdienstes des BF auch nicht im Rahmen einer politisch oder religiös oppositionellen Haltung erfolgt, weshalb der BF nicht als Regimegegner angesehen werde. Laut aktuellen Länderinformationen zu Syrien sehe das syrische Regime Wehrdienstverweigerer nicht automatisch als Oppositionelle an. Gegen die pauschale Unterstellung spreche, dass Verweigerer anders behandelt würden als tatsächlich politisch aktive Personen. Das Regime treffe konkrete Differenzierungen, die sich auch in den Sanktionen und Bestrafungen widerspiegelten. Der BF konnte im gesamten Verfahren jedoch keine individuellen, konventionsrelevanten Gründe für seine Haltung im Sinne einer politischen oder religiösen Überzeugung glaubhaft anführen. Ungeachtet dessen unterstelle das syrische Regime niemandem, der aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammt, eine oppositionelle Gesinnung – es sei denn, es lägen weitere risikoverstärkende Faktoren vor, die auf eine Regimegegnerschaft hinwiesen. Die fehlende Verfolgung wurde auch dadurch unterstrichen, dass der BF problemlos einen Personenstandauszug habe ausstellen lassen, was nicht nachvollziehbar sei, da die syrische Behörde bei Interesse an einer Einziehung keine amtlichen Dokumente zur Verfügung stellen würde. Dem BF drohe auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien keine Unterstellung einer feindlichen Gesinnung, da sich dies nicht aus den Länderinformationsblättern ergebe. Eine Verfolgung durch die HTS sei ebenfalls nicht gegeben, da der BF keinerlei Angaben dazu gemacht habe und Teile seiner Familie noch im Herkunftsort ansässig seien, der unter der Kontrolle der HTS stehe. Auch die Angaben zu seinem Bruder, der im Jahr 2018 verschwunden sei, seien nicht glaubhaft, zumal der BF auf Nachfrage, wohin dieser reiste und was konkret mit ihm geschehen sei, keinerlei Details habe nennen können. Der BF habe demzufolge seine Heimat nur aus Gründen des Krieges und dem Wunsch nach Verbesserung seiner Lebenssituation verlassen. Weitere Vorfälle oder Angaben konnte der BF dem BFA zufolge nicht zu Protokoll geben, und andere asylrelevante Gründe seien im Verfahren nicht feststellbar gewesen. Eine herausragende persönliche Gefährdung sei nicht dargetan worden, zumal der BF explizit nach etwaigen politischen Aktivitäten oder einer Mitgliedschaft in einer politischen Organisation befragt worden sei und dies verneint habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.07.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er zu den Fluchtgründen im Wesentlichen vorbrachte, dass der Herkunftsort des BF mittlerweile wieder von der Regierung kontrolliert werde und daher die Einziehung und Bestrafung des Regimes mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Daraus folge, dass eine Rückkehr in das Heimatgebiet nur über die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete möglich und eine Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte unumgänglich sei. Im Falle einer Rückkehr in dieses Gebiet sei der BF der Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Militärdienst der syrischen Armee ausgesetzt. Ihm drohe nicht nur ein strafweiser Einsatz direkt an der Front, sondern aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung, vor allem aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet, auch die Gefahr massiver Repressionen bzw. exzessiver Bestrafung durch die syrischen Behörden, einschließlich Folter oder des Verschwindenlassens. Allein seine Herkunft aus der Stadt XXXX , die an seinem Heimatdorf grenzt und zu Beginn der Aufstände ein Symbol für den syrischen Widerstand darstellte, reiche aus, um als oppositionell wahrgenommen zu werden.Im Falle einer Rückkehr in dieses Gebiet sei der BF der Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Militärdienst der syrischen Armee ausgesetzt. Ihm drohe nicht nur ein strafweiser Einsatz direkt an der Front, sondern aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung, vor allem aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet, auch die Gefahr massiver Repressionen bzw. exzessiver Bestrafung durch die syrischen Behörden, einschließlich Folter oder des Verschwindenlassens. Allein seine Herkunft aus der Stadt römisch 40 , die an seinem Heimatdorf grenzt und zu Beginn der Aufstände ein Symbol für den syrischen Widerstand darstellte, reiche aus, um als oppositionell wahrgenommen zu werden. Die oppositionelle Wahrnehmung sei auch darin begründet, dass der BF den Militärdienst verweigere, aus Gewissensgründen den Krieg ablehne und aufgrund der Vertreibung seiner Familie durch das Assad-Regime regimekritisch sei. Darüber hinaus habe der BF illegal das Land verlassen und einen Asylantrag im Ausland gestellt. Die Verweigerung des Wehrdienstes sei darin begründet, dass der BF sich aus Gewissensgründen weigere, an einem völkerrechtswidrigen Krieg teilzunehmen, und in der Gesamtschau mehrere Risikoprofile gemäß den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 erfülle. Ferner sei auch sein Bruder XXXX nach seiner Rückkehr nach Syrien verschwunden, was den BF im Falle einer Rückkehr der Reflexverfolgung als Angehöriger aussetze, da ihm aufgrund der Nichtableistung des staatlichen Wehrdienstes dasselbe Schicksal drohen könne.Ferner sei auch sein Bruder römisch 40 nach seiner Rückkehr nach Syrien verschwunden, was den BF im Falle einer Rückkehr der Reflexverfolgung als Angehöriger aussetze, da ihm aufgrund der Nichtableistung des staatlichen Wehrdienstes dasselbe Schicksal drohen könne.
- Mit Schreiben vom 29.07.2024 legte das BFA die Beschwerde samt dem entsprechenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor.
- Das BVwG führte am 30.10.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 14.10.2024 für ihre Abwesenheit zum Verhandlungstermin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX im syrischen Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch, zudem verfügt er über grundlegende Kenntnisse der türkischen Sprache.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im syrischen Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , im Gouvernement Idlib, geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch, zudem verfügt er über grundlegende Kenntnisse der türkischen Sprache. Der BF wuchs im Familienverband in seinem Heimatdorf XXXX auf und lebte dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr
- Während seiner Schulzeit besuchte er die Grundschule sieben Jahre lang. Die erste Klasse besuchte er in Syrien, die weiteren Schuljahre in der Türkei.Der BF wuchs im Familienverband in seinem Heimatdorf römisch 40 auf und lebte dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr
- Während seiner Schulzeit besuchte er die Grundschule sieben Jahre lang. Die erste Klasse besuchte er in Syrien, die weiteren Schuljahre in der Türkei. Von 2005 bis 2013 lebte der BF in Syrien, wobei er seit 2013 bis zu seiner Ausreise 2019 mit Ausnahme eines 40-tägigen Aufenthalts in XXXX in der Türkei wohnte. In der Türkei war er als Schneider tätig. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Mutter, XXXX , lebt in der Türkei zusammen mit seinen Schwestern XXXX und XXXX . Seine Brüder XXXX ( XXXX ) und XXXX befinden sich beide in Österreich. Der Vater ist bereits verstorben.Von 2005 bis 2013 lebte der BF in Syrien, wobei er seit 2013 bis zu seiner Ausreise 2019 mit Ausnahme eines 40-tägigen Aufenthalts in römisch 40 in der Türkei wohnte. In der Türkei war er als Schneider tätig. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Mutter, römisch 40 , lebt in der Türkei zusammen mit seinen Schwestern römisch 40 und römisch 40 . Seine Brüder römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 befinden sich beide in Österreich. Der Vater ist bereits verstorben. In Syrien leben seine Schwester XXXX (geb. XXXX ), Schwester XXXX (geb. XXXX ) sowie sein Bruder XXXX (geb. XXXX ), zu dem der BF und seine Familie seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr herstellen konnten. Darüber hinaus hat der BF einen Onkel väterlicherseits in XXXX und Verwandte mütterlicherseits in XXXX . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen.In Syrien leben seine Schwester römisch 40 (geb. römisch 40 ), Schwester römisch 40 (geb. römisch 40 ) sowie sein Bruder römisch 40 (geb. römisch 40 ), zu dem der BF und seine Familie seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr herstellen konnten. Darüber hinaus hat der BF einen Onkel väterlicherseits in römisch 40 und Verwandte mütterlicherseits in römisch 40 . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Die endgültige Ausreise aus Syrien erfolgte 2019 nach einem 40-tägigen Aufenthalt. Der BF verließ Syrien und reiste zunächst in die Türkei, wo er bis 2023 verblieb. Danach begab er sich illegal und unter Umgehung sämtlicher Grenzkontrollen über Bulgarien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich. Am 21.09.2023 stellte er dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und er hat die Möglichkeit, in Österreich einer Berufstätigkeit nachzugehen. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der Herkunftsort des BF, XXXX im Bezirk XXXX im Gouvernement Idlib, wird aktuell durch Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert. Dem syrischen Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. 1.2.
- Der Herkunftsort des BF, römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Gouvernement Idlib, wird aktuell durch Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert. Dem syrischen Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Laut dem Kartenmaterial kommt der HTS die Gebietshoheit im Entscheidungszeitpunkt zu. Für den BF besteht somit keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime. Auch wenn nun die HTS vorherrschend im Herkunftsgebiet des BF ist, droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr durch die HTS. Er wird auch nicht als politscher Gegner angesehen. Im Herkunftsstaat ist eine Rekrutierung des BF durch die HTS oder eine sonstige oppositionelle Gruppierung nicht maßgeblich wahrscheinlich. 1.2.
- Hinsichtlich des Verschwinden des Bruders XXXX ergibt sich für den BF keine hinreichende Wahrscheinlichkeit - vor allem nun aufgrund der geänderten Machtverhältnisse -, dass er selbst in den Fokus des syrischen Regimes geraten wäre bzw. nunmehr ist oder maßgeblich wahrscheinlich wäre, einer realen Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein.1.2.
- Hinsichtlich des Verschwinden des Bruders römisch 40 ergibt sich für den BF keine hinreichende Wahrscheinlichkeit - vor allem nun aufgrund der geänderten Machtverhältnisse -, dass er selbst in den Fokus des syrischen Regimes geraten wäre bzw. nunmehr ist oder maßgeblich wahrscheinlich wäre, einer realen Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. 1.2.
- Aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthalts in Österreich und der Asylantragstellung ist der BF in Syrien nicht mit physischen oder psychischen Eingriffen in seine körperliche Integrität konfrontiert. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er wegen dieser Tatsachen von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner wahrgenommen wird. 1.2.
- Im Herkunftsstaat des BF besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben: 1.3.
- Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). […] Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). […] Zivile Todesopfer landesweit Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen. […] Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). […] Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. […] 1.3.
- Wehr- Reservedienst und Rekrutierungen […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).[…]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023)., […] 1.3.2.
- Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vergleiche DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vergleiche NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das
- Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023). […] 1.3.2.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen[…]. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). […] Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Freikauf vom Wehrdienst Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). […] Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. NMFA 8.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
- Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
- Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 1.2024). Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts". […] 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). […] Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar […].Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). […] Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen Letzte Änderung 2024-03-13 16:00 Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller Parteien dokumentiert (UNHRC 17.11.2021). Keine der Konfliktparteien in Syrien veröffentlicht Informationen über den Verbleib von Gefangenen und die Gründe für ihre Verhaftung, noch stellen sie Dokumentationen zu den Urteilen zur Verfügung - auch nicht bei Verhängung der Todesstrafe. Daher ist der Großteil der Familien nicht über das Schicksal ihrer Angehörigen informiert, zumal die große Mehrheit der Gefangenen "verschwunden" wird (SNHR 2.2.2023). […] Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 2.2.2024). Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anmerkung, zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien). Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisen, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023). Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023). Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022). […] Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens Letzte Änderung 2024-03-13 16:23 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. […] HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023). […] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Letzte Änderung 2024-03-13 16:24 In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) […]. Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). […] Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023). […] Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017). […] Rückkehr Letzte Änderung 2024-03-13 20:36 Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024). Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024). RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024). RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024). Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. […] Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. […] Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). […] Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialien wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden]. Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
- Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr]. Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.[…]“Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft., […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der oben dargestellte Verfahrensgang basiert auf dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts. Die nachfolgenden Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, das von diesem Gericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten durchgeführt wurde. Was die Identität des BF betrifft, so stützen sich die relevanten Daten (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) auf die Angaben des BF im Verfahren (AS 1, AS 29, AS 31, Verhandlungsprotokoll vom 30.10.2024 = VP S. 5). Zwar wurde dem BF ein Originalauszug aus dem Personenregister vorgelegt, der von der Landespolizeidirektion Salzburg im Rahmen der Dokumentenüberprüfung als unbedenklich eingestuft wurde (AS 43), jedoch fehlen auf diesem Auszug die notwendigen Sicherheitsmerkmale, weshalb dieser allein nicht als Identitätsnachweis anerkannt werden kann. Folglich wird lediglich auf die Verfahrensidentität des BF abgestellt. Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des BF stützen sich auf seine konsistenten und übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (AS 1, AS 32, VP S. 5). Bezüglich des Herkunftsortes bzw. des letzten Wohnsitzes vor seiner Ausreise aus Syrien kam es zu Widersprüchen. In der Erstbefragung nannte der BF XXXX als letzten Wohnort (AS 7), während er in der Einvernahme vor dem BFA angab, dass XXXX der letzte Wohnort gewesen sei (AS 31). Auf Nachfrage des BFA wies er jedoch die Angabe aus der Erstbefragung zurück und erklärte, dass diese nicht stimme.Bezüglich des Herkunftsortes bzw. des letzten Wohnsitzes vor seiner Ausreise aus Syrien kam es zu Widersprüchen. In der Erstbefragung nannte der BF römisch 40 als letzten Wohnort (AS 7), während er in der Einvernahme vor dem BFA angab, dass römisch 40 der letzte Wohnort gewesen sei (AS 31). Auf Nachfrage des BFA wies er jedoch die Angabe aus der Erstbefragung zurück und erklärte, dass diese nicht stimme. Angesichts dieser Widersprüche geht das BVwG im vorliegenden Fall davon aus, dass XXXX der tatsächliche Herkunftsort des BF ist, da dieser in der Einvernahme explizit genannt und auch in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wo der BF angab, zumindest dort geboren worden zu sein (AS 31, AS 238, VP S. 6). In dieserlei Hinsicht erscheint es plausibel, dass der BF einen Großteil seines Lebens an diesem Ort verbracht und dort eine starke Bindung entwickelt hat.Angesichts dieser Widersprüche geht das BVwG im vorliegenden Fall davon aus, dass römisch 40 der tatsächliche Herkunftsort des BF ist, da dieser in der Einvernahme explizit genannt und auch in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, wo der BF angab, zumindest dort geboren worden zu sein (AS 31, AS 238, VP S. 6). In dieserlei Hinsicht erscheint es plausibel, dass der BF einen Großteil seines Lebens an diesem Ort verbracht und dort eine starke Bindung entwickelt hat. Bezüglich der Schulbildung und der Erwerbstätigkeit des BF in Syrien und in der Türkei ergeben sich die Feststellungen aus seinen konstanten Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA (AS 3, AS 32). Die Angaben zum Familienstand des BF wurden auf Basis seiner Aussagen in der Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung getroffen (AS 31, VP S. 5). Zwar gab der BF in der Erstbefragung an, verheiratet zu sein (AS 5), doch führte er später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, dass dies aufgrund eines Fehler im Protokoll nicht korrekt wiedergegeben wurde (AS 31). Auch wenn der BF das Protokoll nach der Einvernahme rückübersetzen ließ und die Möglichkeit hatte, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen (AS 13), spricht der Umstand, dass er nach der Einvernahme stets konsistent Auskunft zu seinem ledigen Familienstand gab, gegen die Richtigkeit seiner ersten Angabe. Hinzu kommt, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient, weshalb die Beweiswürdigung aus der Erstbefragung nicht ungeprüft übernommen werden darf (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).Bezüglich der Schulbildung und der Erwerbstätigkeit des BF in Syrien und in der Türkei ergeben sich die Feststellungen aus seinen konstanten Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA (AS 3, AS 32). Die Angaben zum Familienstand des BF wurden auf Basis seiner Aussagen in der Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung getroffen (AS 31, VP S. 5). Zwar gab der BF in der Erstbefragung an, verheiratet zu sein (AS 5), doch führte er später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, dass dies aufgrund eines Fehler im Protokoll nicht korrekt wiedergegeben wurde (AS 31). Auch wenn der BF das Protokoll nach der Einvernahme rückübersetzen ließ und die Möglichkeit hatte, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen (AS 13), spricht der Umstand, dass er nach der Einvernahme stets konsistent Auskunft zu seinem ledigen Familienstand gab, gegen die Richtigkeit seiner ersten Angabe. Hinzu kommt, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient, weshalb die Beweiswürdigung aus der Erstbefragung nicht ungeprüft übernommen werden darf vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Die Angaben zu den Angehörigen des BF und deren Verbleib beruhen auf seinen Aussagen in der Erstbefragung sowie auf den ergänzenden Angaben vor dem BFA und dem BVwG (AS 5, AS 32, AS 33, AS 37, VP S. 5ff.). In allen Verfahrensschritten, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, erklärte der BF, regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben (AS 33, VP S. 6). Die Feststellungen zum Ausreisezeitpunkt aus Syrien und der weiteren Fluchtroute beruhen auf den Ausführungen des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA (AS 9, AS 34). Der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 1). Zum Gesundheitszustand gab der BF im gesamten Verfahren, insbesondere vor dem BVwG, an, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu haben (AS 7, AS 28, VP S. 5). Es sind auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen, die diese Angaben widerlegen könnten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF konnte durch den amtswegig eingeholten Strafregisterauszug bestätigt werden. Die Feststellung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (AS 45) und der daraus resultierende freie Zugang zum Arbeitsmarkt ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zum Herkunftsort und der dort momentan ausgeübten Kontrollverhältnisse ergeben sich aus der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/). Dem Kartenauszug folgernd geht hervor, dass das syrische Regime bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Aus der auf der Karte momentan ersichtlichen Kontrollsituation ergibt sich, dass der Herkunftsort unter der Kontrolle der HTS steht.2.2.
- Die Feststellungen zum Herkunftsort und der dort momentan ausgeübten Kontrollverhältnisse ergeben sich aus der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/). Dem Kartenauszug folgernd geht hervor, dass das syrische Regime bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Aus der auf der Karte momentan ersichtlichen Kontrollsituation ergibt sich, dass der Herkunftsort unter der Kontrolle der HTS steht. 2.2.
- Daraus ergibt sich, dass die vom BF vorgebrachte Verfolgungsgefahr, der Desertion vom Militärdienst, aufgrund der fehlenden Zugriffs- bzw. Kontrollmöglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht bzw. der BF nicht bedroht ist. Im Fall des BF, der XXXX geboren wurde, bedeutet dies, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befindet (AS 1, AS 30, VP S. 5). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist festzustellen, dass er sich auf keine Befreiungsgründe berufen kann (AS 7, AS 28, VP S. 5). Im Verfahren sind auch keine weiteren Ausschlussgründe hervorgekommen, die eine Befreiung vom Wehrdienst rechtfertigen könnten. Der BF wäre demnach zur Ableistung des Wehrdienstes bei den syrischen Streitkräften verpflichtet, eine weitere Auseinandersetzung mit der Wehrpflicht kann aber aus den nun geänderten Kontroll- und Gebietshoheit unterbleiben, da kein Zugriff des syrischen Regimes besteht.Im Fall des BF, der römisch 40 geboren wurde, bedeutet dies, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befindet (AS 1, AS 30, VP S. 5). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist festzustellen, dass er sich auf keine Befreiungsgründe berufen kann (AS 7, AS 28, VP S. 5). Im Verfahren sind auch keine weiteren Ausschlussgründe hervorgekommen, die eine Befreiung vom Wehrdienst rechtfertigen könnten. Der BF wäre demnach zur Ableistung des Wehrdienstes bei den syrischen Streitkräften verpflichtet, eine weitere Auseinandersetzung mit der Wehrpflicht kann aber aus den nun geänderten Kontroll- und Gebietshoheit unterbleiben, da kein Zugriff des syrischen Regimes besteht. Daraus ergibt sich, dass die vom BF vorgebrachte Verfolgungsgefahr - Zwangsrekrutierung zum Militärdienst - aufgrund der fehlenden Zugriffs- bzw. Kontrollmöglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht bzw. der BF nicht bedroht ist. Weiters ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA, dass er selbst keine Probleme mit syrischen Behörden hatte (AS 35). Auch lebt ein Teil seiner Familie nach wie vor weiterhin unbehelligt in Syrien (AS 5, AS 32ff.). Der BF gab in diesem Zusammenhang nicht an, dass seine Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gefahr laufen würden, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden (AS 34ff.). Auch hinsichtlich seiner angeblich politisch oppositionellen Gesinnung ist anzumerken, dass der BF vor dem BFA angab, in Syrien weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen zu sein (AS 35, VP S. 7). Wenngleich der BF die Teilnahme an Demonstrationen als Kind in der mündlichen Verhandlung anführte, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er selbst angibt, dass dieser 2011 oder 2012 als erst 6- bzw. 7-Jähriger daran teilnahm, ohne sich den konkreten politischen Hintergründen der Versammlungen bewusst gewesen zu sein (VP S. 7). Der Umstand, dass der BF keine detaillierten Schilderungen zu etwaigen Repressionen bzw. Sanktionen gab, mit denen er oder seine Familienangehörigen konfrontiert gewesen seien, lässt die Schlussfolgerung zu, dass er seine Argumentation zur politischen Gesinnung nachträglich anpasste, um seinem Fluchtgrund mehr Substanz zu verleihen. Es erscheint auch wenig plausibel, dass ein 6- oder 7-Jähriger über ein derart ausgeprägtes politisches Verständnis verfügt, um als tatsächlicher Gegner der syrischen Streitkräfte in Erscheinung zu treten, da Kinder in diesem Alter typischerweise noch nicht in der Lage sind, komplexe politische Zusammenhänge zu erfassen. Zudem ist es schwer nachzuvollziehen, warum der BF die Teilnahme an Demonstrationen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunktschilderte. Das verspätete Vorbringen erweckt den Eindruck, dass seine Darstellung nicht auf tatsächlichen Erlebnissen basiert, sondern auf einem konstruierten Fluchtvorbringen, welches das Ziel verfolgt, das Interesse des Regimes an seiner Person zu suggerieren. Zudem konnte er in der Einvernahme keine (unterstellte) oppositionelle, individuelle politische oder religiöse Überzeugung im Zusammenhang mit dem Militärdienst geltend machen (AS 35, VP S. 7). Auf die Frage nach seiner politischen Haltung gab er an, dass er keine Protagonisten im Krieg unterstütze und Syrien nur aufgrund des Krieges verlassen habe (AS 35). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bekräftigte der BF, dass er keine unschuldigen Menschen töten wolle (VP S. 7). Diese Aussagen allein indizieren keine oppositionelle Haltung gegenüber dem syrischen Regime und unterstreichen, dass der BF keine glaubhafte politische Motivation oder Überzeugung gegen das Regime hat bzw. gehabt hatte. Besonders auffällig ist, dass der BF den Dienst an der Waffe nicht grundsätzlich ablehnt. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er auf konkrete Nachfrage des Richters, dass er sich durchaus vorstellen könne, in Österreich Wehrdienst zu leisten, da es keinen Bürgerkrieg in Österreich gebe und er seine Familie und Bekannten nicht umbringen müsse, wie es in Syrien der Fall sei (VP S. 7). Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass der BF den Wehrdienst in Syrien lediglich aufgrund der dort herrschenden Kriegsbedingungen ablehnt, nicht jedoch aus grundsätzlicher moralischer oder politischer Überzeugung. Ungeachtet dessen erschöpfen sich auch die Schilderungen in der Einvernahme, in der Beschwerde und vor dem BVwG in allgemeinen Ausführungen zur Kriegssituation und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage in Syrien (AS 36, AS 226, VP S. 7). Diese pauschalen Aussagen reichen nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass auch die Schilderungen bezüglich des Schicksals seines Bruders XXXX , der nach Rückkehr in Syrien untergetaucht und sich nie wieder gemeldet habe, per se nicht glaubhaft sind (AS 36, VP S. 7). Der BF konnte keinerlei Angaben dazu machen, wohin bzw. wann sein Bruder genau nach Syrien zurückkehrte. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Aussagen kann nicht festgestellt werden, ob der Bruder tatsächlich vom syrischen Regime aufgegriffen wurde. Da in Syrien auch weiterhin ein Teil seiner Familie unbehelligt lebt (AS 5, AS 33, VP S. 6), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im Falle mehrerer Verdachtsmomente gegen seinen Bruder nur der BF, nicht jedoch alle anderen Familienmitglieder, Sanktionen oder asylrelevante Bedrohungen unterliegen sollten.Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass auch die Schilderungen bezüglich des Schicksals seines Bruders römisch 40 , der nach Rückkehr in Syrien untergetaucht und sich nie wieder gemeldet habe, per se nicht glaubhaft sind (AS 36, VP S. 7). Der BF konnte keinerlei Angaben dazu machen, wohin bzw. wann sein Bruder genau nach Syrien zurückkehrte. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Aussagen kann nicht festgestellt werden, ob der Bruder tatsächlich vom syrischen Regime aufgegriffen wurde. Da in Syrien auch weiterhin ein Teil seiner Familie unbehelligt lebt (AS 5, AS 33, VP S. 6), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im Falle mehrerer Verdachtsmomente gegen seinen Bruder nur der BF, nicht jedoch alle anderen Familienmitglieder, Sanktionen oder asylrelevante Bedrohungen unterliegen sollten. 2.2.
- Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelte, da sein Fluchtvorbringen im gesamten Verfahren wiederholt Unstimmigkeiten zu Kernfragen und wesentlichen Details aufwies. Diese Inkonsistenzen mindern seine Glaubwürdigkeit in der Gesamtbetrachtung erheblich. Dass die Angaben korrekt protokolliert wurden, lässt sich jedoch ableiten, da der BF diese nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigte, ohne Einwendungen oder Ergänzungen vorzunehmen (AS 13, AS 39, VP S. 9). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass die Protokolle allesamt korrekt seien (VP S. 5). Bereits die zuvor genannten Diskrepanzen bezüglich des Ausreiseortes, des Erhalts eines Einberufungsbefehls und des Familienstatus (Punkt 2.2.2.) werfen erste Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF auf. Diese werden durch weitere inkonsistente Angaben verstärkt, welche die Kohärenz seiner Fluchtgeschichte infrage stellen. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, 2019 nach Syrien zurückgekehrt zu sein und nach der Beerdigung seines Vaters sowie einer medizinischen Behandlung das Land endgültig verlassen zu haben. Auf eine explizite Nachfrage, wann er Syrien verlassen habe, nannte er jedoch das Jahr
- Diese Angabe steht im klaren Widerspruch zu seiner vorherigen Erklärung, dass er 2019 das Land verlassen habe (VP S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF bei solch zentralen Ereignissen keine konsistenten Jahreszahlen angeben konnte, obwohl diese den Kern seiner Fluchtgeschichte betreffen. Des Weiteren erklärte der BF, seine Heimatregion XXXX 2009 verlassen und 2013 nach XXXX gezogen zu sein, wo aus er ausreiste (VP S. 6 und S. 7). Dieses Vorbringen weicht von seiner Darstellung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ab, wonach er Idlib im Jahr 2019 über den Grenzübergang XXXX in Richtung Türkei verlassen habe (AS 33). Der BF erklärte zwar, dass er die Jahreszahlen nur geschätzt habe und versuche, sich zu erinnern, es erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, dass er keine präzisen Angaben hinsichtlich zentraler Ereignisse in Bezug auf seine Fluchtgeschichte machen kann.Des Weiteren erklärte der BF, seine Heimatregion römisch 40 2009 verlassen und 2013 nach römisch 40 gezogen zu sein, wo aus er ausreiste (VP S. 6 und S. 7). Dieses Vorbringen weicht von seiner Darstellung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ab, wonach er Idlib im Jahr 2019 über den Grenzübergang römisch 40 in Richtung Türkei verlassen habe (AS 33). Der BF erklärte zwar, dass er die Jahreszahlen nur geschätzt habe und versuche, sich zu erinnern, es erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, dass er keine präzisen Angaben hinsichtlich zentraler Ereignisse in Bezug auf seine Fluchtgeschichte machen kann. Zu seinem Aufenthalt 2019 in Syrien tätigte der BF ebenfalls unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme vor dem BFA gab er an, sich 40 Tage in der Stadt XXXX aufgehalten zu haben (AS 34), während er in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu von der Rückkehr in sein Heimatdorf XXXX berichtete, wo er einen Luftangriff erlebt habe und verletzt worden sei (VP S. 7). Diese variierenden Schilderungen werfen Fragen auf und widersprechen sich in Bezug auf den Aufenthaltsort seiner Person und die näheren Umstände der geschilderten Ereignisse.Zu seinem Aufenthalt 2019 in Syrien tätigte der BF ebenfalls unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme vor dem BFA gab er an, sich 40 Tage in der Stadt römisch 40 aufgehalten zu haben (AS 34), während er in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu von der Rückkehr in sein Heimatdorf römisch 40 berichtete, wo er einen Luftangriff erlebt habe und verletzt worden sei (VP S. 7). Diese variierenden Schilderungen werfen Fragen auf und widersprechen sich in Bezug auf den Aufenthaltsort seiner Person und die näheren Umstände der geschilderten Ereignisse. Auch zu seinem Bruder XXXX erstattete der BF divergierende Angaben. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, XXXX sei 2019 von Istanbul nach Syrien zurückgekehrt, während er in der Einvernahme und der Beschwerde angab, sein Bruder sei bereits 2018 aus der Türkei ausgereist. Diese unterschiedlichen Zeitangaben erschüttern ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Erzählungen des BF (AS 46, AS 226, VP S. 7).Auch zu seinem Bruder römisch 40 erstattete der BF divergierende Angaben. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, römisch 40 sei 2019 von Istanbul nach Syrien zurückgekehrt, während er in der Einvernahme und der Beschwerde angab, sein Bruder sei bereits 2018 aus der Türkei ausgereist. Diese unterschiedlichen Zeitangaben erschüttern ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Erzählungen des BF (AS 46, AS 226, VP S. 7). Die Aussagen des BF zu den familiären Verhältnissen sind ebenfalls inkonsistent: So gab er in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Altersangaben zu seinen Familienmitgliedern an, obwohl er diese Protokolle nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 13, AS 39). Zudem fällt zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass der BF in der Erstbefragung seine Schwester XXXX nicht erwähnte und erst später im Verfahren Details zu ihrer Identität und Situation gab. (AS 5, AS 32ff.). Das BVwG verkennt nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und nicht ausschließlich auf die näheren Fluchtgründe und andere Details eingeht. Demnach dürfen die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen der beweiswürdigen Überlegungen können Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben einbezogen werden, wobei die Gründe für die Abweichungen klar benannt werden müssen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Die Aussagen des BF zu den familiären Verhältnissen sind ebenfalls inkonsistent: So gab er in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Altersangaben zu seinen Familienmitgliedern an, obwohl er diese Protokolle nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 13, AS 39). Zudem fällt zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass der BF in der Erstbefragung seine Schwester römisch 40 nicht erwähnte und erst später im Verfahren Details zu ihrer Identität und Situation gab. (AS 5, AS 32ff.). Das BVwG verkennt nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und nicht ausschließlich auf die näheren Fluchtgründe und andere Details eingeht. Demnach dürfen die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen der beweiswürdigen Überlegungen können Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben einbezogen werden, wobei die Gründe für die Abweichungen klar benannt werden müssen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Die bereits genannten Diskrepanzen bei den Altersangaben werfen in einer Gesamtbetrachtung erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen auf, da sie allesamt zentrale familiäre Umstände betreffen (AS 5 und AS 32). Abschließend und aus Gründen der Vollständigkeit ist noch anzumerken, dass der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass seine Familie in einem Flüchtlingscamp lebe, was jedoch in den vorangegangenen Verfahrensstadien. Im Gegensatz dazu hatte der BF zuvor nur angegeben, dass seine Mutter XXXX in der Türkei bei einer seiner Schwestern lebe. Dieses verspätete Vorbringen, dass seine Familie in einem Flüchtlingscamp lebt, widerspricht den vorherigen Darstellungen und führt dazu, die Angaben des BF anzuzweifeln (AS 33).Abschließend und aus Gründen der Vollständigkeit ist noch anzumerken, dass der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass seine Familie in einem Flüchtlingscamp lebe, was jedoch in den vorangegangenen Verfahrensstadien. Im Gegensatz dazu hatte der BF zuvor nur angegeben, dass seine Mutter römisch 40 in der Türkei bei einer seiner Schwestern lebe. Dieses verspätete Vorbringen, dass seine Familie in einem Flüchtlingscamp lebt, widerspricht den vorherigen Darstellungen und führt dazu, die Angaben des BF anzuzweifeln (AS 33). Insgesamt werfen die zahlreichen Inkonsistenzen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF auf, insbesondere in Bezug auf zentrale Aspekte seiner Fluchtgeschichte und seiner familiären Situation. 2.2.
- Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese nur dann maßgebliche Bedeutung entfalten kann, wenn davon auszugehen ist, dass diese zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung durch die syrische Regierung führen könnte, was nur der Fall sein kann, wenn die syrische Regierung von dieser Antragstellung im Ausland erfährt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, weil den syrischen Behörden die Asylantragstellung des BF in Österreich nicht bekannt ist und es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben und wie schon mehrmals ausgeführt, das syrische Regime nicht mehr als Akteur auftritt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugriff auf den BF haben wird. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden von dieser Asylantragstellung – außer durch den BF selbst – erfahren sollten. Dafür, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Verfolgungsgefahr respektive Zwangsrekrutierung seitens bewaffneter Milizen bzw. anderer Konfliktparteien in Syrien drohen würde, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte und ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.
- Im weiteren Verlauf des Verfahrens kamen keine weiteren asylrelevanten Verfolgungsgründe zutage. Der BF gab vor dem BFA an, in Syrien nicht politisch aktiv gewesen zu sein und keine Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben (AS 35, VP S. 7). Zudem beteiligte er sich laut eigenen Aussagen nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Konflikten im Herkunftsstaat (AS 35). Mangels konkreter Hinweise konnte demnach auch festgestellt werden, dass der BF in Syrien keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt war oder ist. Seine vorgebrachten Fluchtgründe beziehen sich lediglich auf drohende Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime. Wie bereits ausgeführt, ist das syrische Regime nicht mehr als Machthaber im syrischen Territorium aktiv. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF von der HTS als politischer Gegner wahrgenommen wird. Hinweise, dass der BF jemals mit anderen Gruppierungen, Milzen oder insbesondere der HTS Probleme hatte, verfolgt wurde. So ist im Laufe des Verfahrens, aufgrund der Aussagen des BF und mithilfe der Hinweise aufgrund der aktuellen Lageberichte nichts Gegenteiliges zu Tage getreten. Eine Zwangsrekrutierung des BF durch die HTS-Milizen erscheint in Anbetracht ihrer großflächigen Gebietsgewinne als nicht wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Regime verpflichtete HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung laut der Länderinformation nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Der Vollständigkeit halber ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen auf Basis der konfessionellen Identität von Betroffenen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen von HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation jedoch nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder von HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24). Demnach auch für den BF keine erhöhte und maßgebliche wahrscheinliche Verfolgungslage aufkommt. Der Vollständigkeit halber ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen auf Basis der konfessionellen Identität von Betroffenen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen von HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation jedoch nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder von HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind vergleiche Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24). Demnach auch für den BF keine erhöhte und maßgebliche wahrscheinliche Verfolgungslage aufkommt. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erläutert, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Entstehungshintergrund. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Länderberichte zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen und der Abfrage der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl unabhängiger Quellen sowohl von regierungsnahen als auch von nicht-regierungsnahen Stellen beruhen und dennoch ein weitgehend übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen gibt es ebenfalls keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen und der Abfrage der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl unabhängiger Quellen sowohl von regierungsnahen als auch von nicht-regierungsnahen Stellen beruhen und dennoch ein weitgehend übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen gibt es ebenfalls keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flü