← Österreich

{'item': 'W608 2281753-1'}

Obsah (11)Art. 130§ 3Art. 133§ 17§ 8§§ 4§ 2§ 34§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW608 2281753-1 Spruch, W608 2281752-1/9E W608 2281753-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerden) von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide St

A Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, die Erstbeschwerdeführerin, beide vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, betreffend deren Anträge auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Isabella FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerden) von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide StA Afghanistan, der Zweitbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, die Erstbeschwerdeführerin, beide vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, betreffend deren Anträge auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 zu Recht: A) Den Anträgen auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten stattgegeben und 1.) XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 und 2.) XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 6 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Anträgen auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten stattgegeben und 1.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 und 2.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer stellten am 06.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. römisch eins.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer stellten am 06.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie stamme aus Afghanistan, Provinz Laghman, habe eine acht Monate alte Tochter, die sie in Afghanistan zurücklassen habe müssen, da die Tochter keinen Reisepass bekommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 30.12.2022 legal und in Besitz eines österreichischen Visums mit dem Flugzeug nach Wien gereist. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Ehemann, XXXX , geboren am XXXX , in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage. Derzeit sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Österreich wohnhaft. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie stamme aus Afghanistan, Provinz Laghman, habe eine acht Monate alte Tochter, die sie in Afghanistan zurücklassen habe müssen, da die Tochter keinen Reisepass bekommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 30.12.2022 legal und in Besitz eines österreichischen Visums mit dem Flugzeug nach Wien gereist. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Ehemann, römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage. Derzeit sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Österreich wohnhaft. I.
  3. Am 05.09.2023 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, die vorliegenden Säumnisbeschwerden. Sie brachten zusammengefasst vor, die Beschwerdeführer seien im Rahmen eines Familienverfahrens zum asylberechtigten Ehemann und Vater, XXXX , geboren am XXXX nach Österreich gekommen. Ihnen gebühre derselbe Schutzstatus wie ihrem Ehemann bzw Vater. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden. römisch eins.
  4. Am 05.09.2023 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, die vorliegenden Säumnisbeschwerden. Sie brachten zusammengefasst vor, die Beschwerdeführer seien im Rahmen eines Familienverfahrens zum asylberechtigten Ehemann und Vater, römisch 40 , geboren am römisch 40 nach Österreich gekommen. Ihnen gebühre derselbe Schutzstatus wie ihrem Ehemann bzw Vater. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden. I.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von § 16 Abs. 1 VwGVG, dem Recht, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen, nicht Gebrauch, sondern legte die Säumnisbeschwerden am 23.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, dem Recht, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen, nicht Gebrauch, sondern legte die Säumnisbeschwerden am 23.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. I.
  7. Bezugnehmend auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien im Rahmen eines Familienverfahrens zum asylberechtigten Ehemann und Vater nach Österreich gereist, wurde den Beschwerdeführern am 11.12.2023 aufgetragen, dem Gericht einen Nachweis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie einen (allfälligen) Nachweis über die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit Herrn XXXX zu übermitteln.römisch eins.
  8. Bezugnehmend auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien im Rahmen eines Familienverfahrens zum asylberechtigten Ehemann und Vater nach Österreich gereist, wurde den Beschwerdeführern am 11.12.2023 aufgetragen, dem Gericht einen Nachweis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie einen (allfälligen) Nachweis über die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 zu übermitteln. I.
  9. Am 13.12.2023 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, wonach Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, darüber hinaus verfüge er über einen NAG-Daueraufenthalt EU beim Magistrat Wien. Die Einreise der Beschwerdeführer mit Visum D erfolgte aufgrund eines Antrages auf NAG-Familiennachzug (Rot-Weiß-Rot Karte) beim Magistrat Linz. Dieser NAG-Titel sei allerdings nicht abgeholt worden, sondern sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Nachweise betreffend Eheschließung lägen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vor.römisch eins.
  10. Am 13.12.2023 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, wonach Herrn römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, darüber hinaus verfüge er über einen NAG-Daueraufenthalt EU beim Magistrat Wien. Die Einreise der Beschwerdeführer mit Visum D erfolgte aufgrund eines Antrages auf NAG-Familiennachzug (Rot-Weiß-Rot Karte) beim Magistrat Linz. Dieser NAG-Titel sei allerdings nicht abgeholt worden, sondern sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Nachweise betreffend Eheschließung lägen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vor. I.
  11. Am 14.12.2023 übermittelten die Beschwerdeführer Unterlagen, konkret eine Heiratsbestätigung und einen Bescheid, mit dem die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für Herrn XXXX um zwei Jahre verlängert wurde.römisch eins.
  12. Am 14.12.2023 übermittelten die Beschwerdeführer Unterlagen, konkret eine Heiratsbestätigung und einen Bescheid, mit dem die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für Herrn römisch 40 um zwei Jahre verlängert wurde. I.
  13. Am XXXX wurde XXXX die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, im Bundesgebiet geboren.römisch eins.
  14. Am römisch 40 wurde römisch 40 die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, im Bundesgebiet geboren. I.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2024

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2024

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen. I.

  1. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W231 abgenommen und der Gerichtsabteilung W608 zugewiesen. römisch eins.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W231 abgenommen und der Gerichtsabteilung W608 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Beide Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 30.12.2022 in Besitz eines österreichischen Visums mit dem Flugzeug nach Wien. Die Beschwerdeführer stellten am 06.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter, der Zweitbeschwerdeführer ist der Bruder der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025, W608 2294493-1,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter, der Zweitbeschwerdeführer ist der Bruder der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025, W608 2294493-1,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie auf die Vorlage der Reisepässe im behördlichen Verfahren. Dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 30.12.2022 im Besitz eines österreichischen Visums mit dem Flugzeug nach Wien reiste, geht aus den Angaben in der Erstbefragung am 06.01.2023 hervor. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer am 06.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten, konnte aufgrund der Aktenlage ergehen. Die Feststellung, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers handelt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, wonach die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen XXXX geboren am XXXX , ist, beruht auf der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu W608 2294493-1 und der dort einliegenden Geburtsurkunde. Die Feststellung, wonach die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen römisch 40 geboren am römisch 40 , ist, beruht auf der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu W608 2294493-1 und der dort einliegenden Geburtsurkunde. Dass der Tochter bzw Schwester der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , mit Erkenntnis vom 14.01.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, geht aus dem Gerichtsakt zu W608 2294493-1 hervor. Dass der Tochter bzw Schwester der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit Erkenntnis vom 14.01.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, geht aus dem Gerichtsakt zu W608 2294493-1 hervor. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Erstbeschwerdeführerin und aufgrund der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Verletzung der Entscheidungspflicht: In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes – vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation – auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten bzw. wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten bzw. wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu Paragraph 8, VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu Paragraph 28, VwGVG). Im konkreten Fall stellte die Erstbeschwerdeführerin am 06.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer am 05.09.2023 durch ihren Rechtsvertreter die vorliegenden Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG. Sie machten glaubhaft, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden. Sie beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung des internationalen Schutzes.In der Folge erhoben die Beschwerdeführer am 05.09.2023 durch ihren Rechtsvertreter die vorliegenden Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

Sie machten glaubhaft, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden. Sie beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung des internationalen Schutzes. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerden war die Entscheidungsfrist verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisen. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich in keiner Weise, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, sodass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden hat. Zur Asylgewährung:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025, W608 2294493-1,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025, W608 2294493-1,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch der Erstbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch der Erstbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind diese Bestimmungen (über die Ableitung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005) nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden ist, anzuwenden (keine „Kettenableitungen“), es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind diese Bestimmungen (über die Ableitung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005) nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden ist, anzuwenden (keine „Kettenableitungen“), es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da es sich beim Zweitbeschwerdeführer um das minderjährige ledige Kind der Erstbeschwerdeführerin handelt, ist diesem ebenfalls nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da es sich beim Zweitbeschwerdeführer um das minderjährige ledige Kind der Erstbeschwerdeführerin handelt, ist diesem ebenfalls nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Auf allfällige eigene Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers war nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,

  1. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Auf allfällige eigene Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers war nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) ergibt, dass Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Anträgen war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Anträgen war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W608.2281753.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.