RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlG310 2305786-1 Spruch, G310 2305786-1/4ZG310 2305786-1/4Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, beschlossen: A) I. Der Kopf des Erkenntnisses vom 16.01.2025, GZ. G310 2305786-1/3E, wird dahingehend abgeändert als die Zahl des angefochtenen Bescheids „520249103/240575935“ zu lauten hat.römisch eins. Der Kopf des Erkenntnisses vom 16.01.2025, GZ. G310 2305786-1/3E, wird dahingehend abgeändert als die Zahl des angefochtenen Bescheids „520249103/240575935“ zu lauten hat. II. Im Übrigen bleibt das Erkenntnis vom 16.01.2025, GZ. G310 2305786-1/3E, unberührt.römisch zwei. Im Übrigen bleibt das Erkenntnis vom 16.01.2025, GZ. G310 2305786-1/3E, unberührt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung:
- Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
- Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
- Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
- Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
- Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden hätte werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
- Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur eine feststellende, nicht jedoch eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht einem solchen Verständnis, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.
- Anlassbezogen wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens eine falsche IFA-Zahl im Kopf des oben angeführten Erkenntnisses eingefügt. Da jedoch der Inhalt des in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Bescheids mit jenem vom 29.11.2024, Zl. XXXX übereinstimmt, ändert sich an dem Ergebnis nichts.
- Anlassbezogen wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens eine falsche IFA-Zahl im Kopf des oben angeführten Erkenntnisses eingefügt. Da jedoch der Inhalt des in den , Entscheidungsgründen wiedergegebenen Bescheids mit jenem vom 29.11.2024, Zl. römisch 40 übereinstimmt, ändert sich an dem Ergebnis nichts. Es war daher das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Ansehung der Korrektur der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Es war daher das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Ansehung der Korrektur der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2305786.1.01