5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt:
§ §§ 15, 127 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB wurde der BF neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, Strafantritt XXXX , errechnetes Strafende XXXX , die anrechenbaren Vorhaften XXXX bis XXXX . Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA XXXX . Termine für eine ev. bedingte Entlassung sind der XXXX bzw. XXXX .4. Mit Urteil des für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 ,
Paragraph Paragraphen 15, 127 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB wurde der BF neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, Strafantritt römisch 40 , errechnetes Strafende römisch 40 , die anrechenbaren Vorhaften römisch 40 bis römisch 40 . Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA römisch 40 . Termine für eine ev. bedingte Entlassung sind der römisch 40 bzw. römisch 40 .
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde dagegen
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.),
1 IVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ich ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, As<lG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde dagegen
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.),
Paragraph 53, Absatz eins, römisch vier m Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ich ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF sei bereits mehrmals straffällig geworden. Seit XXXX beging er laufend Strafdelikte, vor allem im Bereich Einbruchs-, Diebstahls- Suchtgiftkriminalität sowie Raub. Er hat sich seit XXXX über Jahre in Strafhaft befunden und wurde schließlich aus Österreich abgeschoben. Die letzten 5 Jahre verbrachte er in Serbien. Er ist legal im XXXX nach Österreich eingereist und wurde festgenommen, er verbüßt seit XXXX nach einer neuerlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den BF bedeuten. Ihm ist zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF sei bereits mehrmals straffällig geworden. Seit römisch 40 beging er laufend Strafdelikte, vor allem im Bereich Einbruchs-, Diebstahls- Suchtgiftkriminalität sowie Raub. Er hat sich seit römisch 40 über Jahre in Strafhaft befunden und wurde schließlich aus Österreich abgeschoben. Die letzten 5 Jahre verbrachte er in Serbien. Er ist legal im römisch 40 nach Österreich eingereist und wurde festgenommen, er verbüßt seit römisch 40 nach einer neuerlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den BF bedeuten. Ihm ist zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit seinem Gesamtverhalten und damit zusammenhängenden Verurteilungen des BF begründet, sondern auch, dass der BF schwer straffällig geworden sei. Auch wenn er ein Familienleben in Österreich begründe, habe der BF ungeachtet dieser familiären Anknüpfung sein Verhalten trotz bereits zahlreicher Freiheitsstrafen nicht geändert. Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet – Einbruchsdiebstähle, Raub und Suchtgifthandel stellt ein besonderes schweres und verpöntes Verhalten dar, weshalb der BF bereits zu mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Der BF hat sein Gesamtverhalt trotz familiärer Beziehung in Österreich, und der bereits zuvor zweimaligen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht verändert und wurde zuletzt neuerlich im XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren aufgrund seiner Straftaten verurteilt. Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet – Einbruchsdiebstähle, Raub und Suchtgifthandel stellt ein besonderes schweres und verpöntes Verhalten dar, weshalb der BF bereits zu mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der BF hat sein Gesamtverhalt trotz familiärer Beziehung in Österreich, und der bereits zuvor zweimaligen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht verändert und wurde zuletzt neuerlich im römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren aufgrund seiner Straftaten verurteilt. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat und wird der BF in seinem Heimatstaat seitens der Behörde nicht gesucht oder verfolgt. Ohne der Entscheidung im Verfahren vorzugreifen, ist jedoch zu erwähnen, dass die von ihm vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgung von Kriminellen ausgeht und ist Serbien schutzfähig und schutzwillig. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist ausreichend. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Gesamtverhalten des BF kann bei Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Art 8 EMRK erkannt werden. Angesichts des Gesamtverhalten des BF kann bei Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erkannt werden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2209604.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.