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{'item': 'G312 2292447-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 66§ 70§§ 51§ 54§ 8§ 31§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlG312 2292447-1 Spruch, G312 2292447-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde Lajos SAMU (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde Lajos SAMU (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nicht belegen hätte können, wann er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am XXXX durch Beamte der LPD XXXX betreten worden und seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel um seinen Aufenthalt zu finanzieren, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Er hätte zudem auch noch nie über eine Anmeldebescheinigung verfügt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei in der Vergangenheit wegen gewerbsmäßigen Betrugs, schweren Betrugs und wegen Sachwuchers angezeigt worden. Ebenso sei der BF in keinster Weise in Österreich integriert und habe kein schützenswertes Familien- und Privatleben angegeben. Laut eigenen Angaben hätte er in Österreich keine Familienangehörigen.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nicht belegen hätte können, wann er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am römisch 40 durch Beamte der LPD römisch 40 betreten worden und seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel um seinen Aufenthalt zu finanzieren, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Er hätte zudem auch noch nie über eine Anmeldebescheinigung verfügt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei in der Vergangenheit wegen gewerbsmäßigen Betrugs, schweren Betrugs und wegen Sachwuchers angezeigt worden. Ebenso sei der BF in keinster Weise in Österreich integriert und habe kein schützenswertes Familien- und Privatleben angegeben. Laut eigenen Angaben hätte er in Österreich keine Familienangehörigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet unzulässig sei. Er sei im Rahmen seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Österreich eingereist sei, um hier Arbeit zu suchen. Er sei zwar in Österreich noch gemeldet, halte sich jedoch nur sporadisch im Bundesgebiet auf. Der weitere Aufenthalt des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht. Es liege keine einzige Verurteilung im Falle des BF vor und sämtliche Verfahren gegen ihn seien eingestellt worden. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei daher in unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach § 66 Abs. 1 FPG seien daher nicht erfüllt und der Bescheid somit inhaltlich rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet unzulässig sei. Er sei im Rahmen seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Österreich eingereist sei, um hier Arbeit zu suchen. Er sei zwar in Österreich noch gemeldet, halte sich jedoch nur sporadisch im Bundesgebiet auf. Der weitere Aufenthalt des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht. Es liege keine einzige Verurteilung im Falle des BF vor und sämtliche Verfahren gegen ihn seien eingestellt worden. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei daher in unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG seien daher nicht erfüllt und der Bescheid somit inhaltlich rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde bekannt gegeben, dass sich der BF in Rumänien befinden solle und den Termin für die anberaumte Beschwerdeverhandlung daher nicht wahrnehmen könne. Es werde daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde bekannt gegeben, dass sich der BF in Rumänien befinden solle und den Termin für die anberaumte Beschwerdeverhandlung daher nicht wahrnehmen könne. Es werde daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des BF teilnahm. Der BF war, wie zuvor angekündigt, nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des BF teilnahm. Der BF war, wie zuvor angekündigt, nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der XXXX BF ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Laut der mit XXXX datierten Stellungnahme hat der BF die Grundschule abgeschlossen, jedoch verfügt er über keine Berufsausbildung. 1.
  3. Der römisch 40 BF ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Laut der mit römisch 40 datierten Stellungnahme hat der BF die Grundschule abgeschlossen, jedoch verfügt er über keine Berufsausbildung. 1.
  4. Der BF war von XXXX bis XXXX . XXXX , von XXXX . XXXX bis XXXX XXXX , von XXXX . XXXX bis XXXX . XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX . XXXX scheint eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. So war der BF von XXXX bis XXXX mit Hautwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit XXXX scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA XXXX auf. 1.
  5. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 . römisch 40 , von römisch 40 . römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , von römisch 40 . römisch 40 bis römisch 40 . römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit römisch 40 . römisch 40 scheint eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. So war der BF von römisch 40 bis römisch 40 mit Hautwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Seit römisch 40 scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA römisch 40 auf. Der BF war bislang nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich. 1.
  6. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. 1.
  7. Der BF ging in Österreich lediglich von XXXX bis XXXX und am XXXX einer angemeldeten Beschäftigung nach. Der BF übt gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus. Er verfügt somit nicht über ausreichende Existenzmittel um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Ebensowenig kann der BF einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. 1.
  8. Der BF ging in Österreich lediglich von römisch 40 bis römisch 40 und am römisch 40 einer angemeldeten Beschäftigung nach. Der BF übt gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus. Er verfügt somit nicht über ausreichende Existenzmittel um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Ebensowenig kann der BF einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. 1.
  9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung zu Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte durch seinen Rechtsvertreter eine mit XXXX datierte diesbezügliche Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX langte eine weitere Stellungnahme ein. 1.
  10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung zu Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte durch seinen Rechtsvertreter eine mit römisch 40 datierte diesbezügliche Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme ein. 1.
  11. Der BF wurde in Österreich am XXXX wegen gewerbsmäßigen Betrugs, am XXXX wegen schweren Betrugs und am XXXX wegen Sachwuchers angezeigt. 1.
  12. Der BF wurde in Österreich am römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Betrugs, am römisch 40 wegen schweren Betrugs und am römisch 40 wegen Sachwuchers angezeigt. Der BF ist in Österreich bislang unbescholten, er befindet sich jedoch seit XXXX in der JA XXXX . Der BF ist in Österreich bislang unbescholten, er befindet sich jedoch seit römisch 40 in der JA römisch 40 .
  13. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Die Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie einer im Akt befindlichen Kopie des rumänischen Personalausweises. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des BF wurden anhand der von der Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom XXXX sowie vom XXXX entnommen. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des BF wurden anhand der von der Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom römisch 40 sowie vom römisch 40 entnommen. 2.
  15. Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen gehen aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Mit E-Mail vom XXXX führte seine Rechtsvertretung zwar aus, dass der BF nach Rumänien ausgereist sei, es wurde jedoch weder ein Nachweis der Botschaft noch bezüglich einer unterstützten freiwilligen Rückkehr durch die BBU GmbH in Vorlage beigebracht. Laut seinen Meldedaten war der BF seit XXXX durchgehend im Bundegebiet mit Wohnsitz gemeldet.Mit E-Mail vom römisch 40 führte seine Rechtsvertretung zwar aus, dass der BF nach Rumänien ausgereist sei, es wurde jedoch weder ein Nachweis der Botschaft noch bezüglich einer unterstützten freiwilligen Rückkehr durch die BBU GmbH in Vorlage beigebracht. Laut seinen Meldedaten war der BF seit römisch 40 durchgehend im Bundegebiet mit Wohnsitz gemeldet. Die Feststellung betreffend des Nichtvorliegens einer Anmeldebescheinigung geht unzweifelhaft aus dem Akteninhalt sowie dem vorliegenden IZR-Auszug hervor. 2.
  16. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich geht aus den Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX hervor. 2.
  17. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich geht aus den Stellungnahmen vom römisch 40 und vom römisch 40 hervor. 2.
  18. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich basiert aus dem im Akt befindlichen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel für seinen Aufenthalt verfügt ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass er lediglich wenige Tage einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug geht ebenfalls hervor, dass der BF aktuell über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt. 2.
  19. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde eine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht. Mit XXXX langte eine weitere Stellungnahme ein. 2.
  20. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht. Mit römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme ein. 2.
  21. Die Anzeigen in Österreich gehen aus dem im Akt befindlichen Kriminalpolizeilichen Aktenindex hervor. Dass der BF in Österreich bislang unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in der JA Wien-Josefstadt befindet geht aus der diesbezüglichen Wohnsitzmeldung im ZMR hervor.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  23. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  25. Zu den Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 1 und 2 FPG BGBl. I Nr. 87/2012 BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu. Der BF steht zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bzw. ging er in der Vergangenheit lediglich von XXXX bis XXXX und am XXXX einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Dementsprechend verfügt er auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und erfüllt somit nicht die Anforderung für eine Anmeldebescheinigung nach § 51 NAG. Es kommt ihm daher kein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der BF steht zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bzw. ging er in der Vergangenheit lediglich von römisch 40 bis römisch 40 und am römisch 40 einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Dementsprechend verfügt er auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und erfüllt somit nicht die Anforderung für eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 51, NAG. Es kommt ihm daher kein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX scheint eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. So war der BF von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Mit XXXX scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA XXXX auf. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. So war der BF von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Mit römisch 40 scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA römisch 40 auf. Seitens seiner Rechtsvertretung wurde angegeben, dass sich der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und immer nur vorübergehend eingereist sei. Er lebe in Rumänien und bestreite seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs und Hilfsarbeitertätigkeiten. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Den Ausführungen der Rechtsvertretung, dass sich der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, kann aufgrund der aufscheinenden Durchgehenden Wohnsitzmeldung seit XXXX nicht gefolgt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA XXXX auf. Desweiteren wurden seitens der Rechtsvertretung keine Belege über seine Ausreise nach Rumänien in Vorlage gebracht und es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF durchgehend zumindest seit XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass er sich auch gegenwärtig in Österreich befindet geht eindeutig aus dem ZMR-Auszug hervor, demnach er derzeit in der JA XXXX aufhältig ist.Den Ausführungen der Rechtsvertretung, dass sich der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, kann aufgrund der aufscheinenden Durchgehenden Wohnsitzmeldung seit römisch 40 nicht gefolgt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA römisch 40 auf. Desweiteren wurden seitens der Rechtsvertretung keine Belege über seine Ausreise nach Rumänien in Vorlage gebracht und es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF durchgehend zumindest seit römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass er sich auch gegenwärtig in Österreich befindet geht eindeutig aus dem ZMR-Auszug hervor, demnach er derzeit in der JA römisch 40 aufhältig ist. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wird die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes für gerechtfertigt gehalten, wird doch seitens des BVwG keine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr erkannt, die die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordern würde. Die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes erfolgte somit zu Recht. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt II. abzuweisen. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2292447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.