4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde Lajos SAMU (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde Lajos SAMU (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nicht belegen hätte können, wann er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am XXXX durch Beamte der LPD XXXX betreten worden und seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel um seinen Aufenthalt zu finanzieren, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Er hätte zudem auch noch nie über eine Anmeldebescheinigung verfügt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei in der Vergangenheit wegen gewerbsmäßigen Betrugs, schweren Betrugs und wegen Sachwuchers angezeigt worden. Ebenso sei der BF in keinster Weise in Österreich integriert und habe kein schützenswertes Familien- und Privatleben angegeben. Laut eigenen Angaben hätte er in Österreich keine Familienangehörigen.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nicht belegen hätte können, wann er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am römisch 40 durch Beamte der LPD römisch 40 betreten worden und seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel um seinen Aufenthalt zu finanzieren, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Er hätte zudem auch noch nie über eine Anmeldebescheinigung verfügt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei in der Vergangenheit wegen gewerbsmäßigen Betrugs, schweren Betrugs und wegen Sachwuchers angezeigt worden. Ebenso sei der BF in keinster Weise in Österreich integriert und habe kein schützenswertes Familien- und Privatleben angegeben. Laut eigenen Angaben hätte er in Österreich keine Familienangehörigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet unzulässig sei. Er sei im Rahmen seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Österreich eingereist sei, um hier Arbeit zu suchen. Er sei zwar in Österreich noch gemeldet, halte sich jedoch nur sporadisch im Bundesgebiet auf. Der weitere Aufenthalt des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht. Es liege keine einzige Verurteilung im Falle des BF vor und sämtliche Verfahren gegen ihn seien eingestellt worden. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei daher in unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach § 66 Abs. 1 FPG seien daher nicht erfüllt und der Bescheid somit inhaltlich rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet unzulässig sei. Er sei im Rahmen seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Österreich eingereist sei, um hier Arbeit zu suchen. Er sei zwar in Österreich noch gemeldet, halte sich jedoch nur sporadisch im Bundesgebiet auf. Der weitere Aufenthalt des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht. Es liege keine einzige Verurteilung im Falle des BF vor und sämtliche Verfahren gegen ihn seien eingestellt worden. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei daher in unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG seien daher nicht erfüllt und der Bescheid somit inhaltlich rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde bekannt gegeben, dass sich der BF in Rumänien befinden solle und den Termin für die anberaumte Beschwerdeverhandlung daher nicht wahrnehmen könne. Es werde daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde bekannt gegeben, dass sich der BF in Rumänien befinden solle und den Termin für die anberaumte Beschwerdeverhandlung daher nicht wahrnehmen könne. Es werde daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des BF teilnahm. Der BF war, wie zuvor angekündigt, nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des BF teilnahm. Der BF war, wie zuvor angekündigt, nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „§ 55.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu. Der BF steht zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bzw. ging er in der Vergangenheit lediglich von XXXX bis XXXX und am XXXX einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Dementsprechend verfügt er auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und erfüllt somit nicht die Anforderung für eine Anmeldebescheinigung nach § 51 NAG. Es kommt ihm daher kein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der BF steht zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bzw. ging er in der Vergangenheit lediglich von römisch 40 bis römisch 40 und am römisch 40 einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Dementsprechend verfügt er auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und erfüllt somit nicht die Anforderung für eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 51, NAG. Es kommt ihm daher kein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX scheint eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. So war der BF von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Mit XXXX scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA XXXX auf. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf. So war der BF von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Mit römisch 40 scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA römisch 40 auf. Seitens seiner Rechtsvertretung wurde angegeben, dass sich der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und immer nur vorübergehend eingereist sei. Er lebe in Rumänien und bestreite seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs und Hilfsarbeitertätigkeiten. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Den Ausführungen der Rechtsvertretung, dass sich der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, kann aufgrund der aufscheinenden Durchgehenden Wohnsitzmeldung seit XXXX nicht gefolgt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA XXXX auf. Desweiteren wurden seitens der Rechtsvertretung keine Belege über seine Ausreise nach Rumänien in Vorlage gebracht und es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF durchgehend zumindest seit XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass er sich auch gegenwärtig in Österreich befindet geht eindeutig aus dem ZMR-Auszug hervor, demnach er derzeit in der JA XXXX aufhältig ist.Den Ausführungen der Rechtsvertretung, dass sich der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, kann aufgrund der aufscheinenden Durchgehenden Wohnsitzmeldung seit römisch 40 nicht gefolgt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint eine Wohnsitzmeldung in der JA römisch 40 auf. Desweiteren wurden seitens der Rechtsvertretung keine Belege über seine Ausreise nach Rumänien in Vorlage gebracht und es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF durchgehend zumindest seit römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass er sich auch gegenwärtig in Österreich befindet geht eindeutig aus dem ZMR-Auszug hervor, demnach er derzeit in der JA römisch 40 aufhältig ist. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Somit ist die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wird die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes für gerechtfertigt gehalten, wird doch seitens des BVwG keine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr erkannt, die die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordern würde. Die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes erfolgte somit zu Recht. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt II. abzuweisen. Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2292447.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.