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{'item': 'G314 2293964-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlG314 2293964-1 Spruch, G314 2293964-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2014, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer) erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel, verblieb jedoch zunächst im Bundesgebiet, sodass er am XXXX .2014 in Schubhaft genommen und am XXXX .2014 nach Serbien abgeschoben wurde.Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2014, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer) erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel, verblieb jedoch zunächst im Bundesgebiet, sodass er am römisch 40 .2014 in Schubhaft genommen und am römisch 40 .2014 nach Serbien abgeschoben wurde. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX 2019 wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Auch gegen diese Entscheidung erhob er kein Rechtsmittel. Am XXXX .2019 reiste er im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 2019 wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Auch gegen diese Entscheidung erhob er kein Rechtsmittel. Am römisch 40 .2019 reiste er im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus. Am XXXX wurde der BF bei einer polizeilichen Personenkontrolle in XXXX aufgegriffen und festgenommen, weil er keine Dokumente hatte und angab, sich seit vier Jahren ohne Aufenthaltstitel im Inland aufzuhalten. Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, in dem der BF am XXXX .2024 vernommen und anschließend enthaftet wurde. Am XXXX .2025 wurde seine Ex-Ehefrau in diesem Verfahren als Zeugin vernommen. Am römisch 40 wurde der BF bei einer polizeilichen Personenkontrolle in römisch 40 aufgegriffen und festgenommen, weil er keine Dokumente hatte und angab, sich seit vier Jahren ohne Aufenthaltstitel im Inland aufzuhalten. Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, in dem der BF am römisch 40 .2024 vernommen und anschließend enthaftet wurde. Am römisch 40 .2025 wurde seine Ex-Ehefrau in diesem Verfahren als Zeugin vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilt das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltstitel und zuletzt auch ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhalte. Er sei nicht krankenversichert und ohne legales Einkommen. Seine Ex-Ehefrau und das gemeinsame minderjährige Kind würden in Österreich leben, jedoch sei der BF nicht mit der Obsorge betraut und nehme das vereinbarte Kontaktrecht oft nicht wahr. Er habe nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er einen Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbracht habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilt das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltstitel und zuletzt auch ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhalte. Er sei nicht krankenversichert und ohne legales Einkommen. Seine Ex-Ehefrau und das gemeinsame minderjährige Kind würden in Österreich leben, jedoch sei der BF nicht mit der Obsorge betraut und nehme das vereinbarte Kontaktrecht oft nicht wahr. Er habe nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er einen Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbracht habe. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird. Hilfsweise beantragt er die „Behebung“ (gemeint offenbar: Aufhebung) des angefochtenen Bescheids und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er (entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid) sehr wohl regelmäßig Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei, habe. Dieser sei in einem Alter, in dem persönliche Kontakte zum Vater besonders wichtig für die weitere Entwicklung seien. Die Ermittlungen des BFA zum Familienleben des BF im Inland seien unzureichend. Das Wohl seines Sohnes sei nicht entsprechend in Betracht gezogen worden. Daher sei die Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK mangelhaft. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Die Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig, weil das Privat- und Familienleben des BF, insbesondere im Hinblick auf sein in Österreich lebendes Kind, nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird. Hilfsweise beantragt er die „Behebung“ (gemeint offenbar: Aufhebung) des angefochtenen Bescheids und die Rückverweisung der Angelegenheit an das BFA. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er (entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid) sehr wohl regelmäßig Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei, habe. Dieser sei in einem Alter, in dem persönliche Kontakte zum Vater besonders wichtig für die weitere Entwicklung seien. Die Ermittlungen des BFA zum Familienleben des BF im Inland seien unzureichend. Das Wohl seines Sohnes sei nicht entsprechend in Betracht gezogen worden. Daher sei die Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK mangelhaft. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Die Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig, weil das Privat- und Familienleben des BF, insbesondere im Hinblick auf sein in Österreich lebendes Kind, nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX .2024 übermittelte das BFA dem BVwG einen Polizeibericht vom XXXX .2024, wonach der BF wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs und der schweren Körperverletzung angezeigt und vorübergehend festgenommen worden war. Am römisch 40 .2024 übermittelte das BFA dem BVwG einen Polizeibericht vom römisch 40 .2024, wonach der BF wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs und der schweren Körperverletzung angezeigt und vorübergehend festgenommen worden war. Am XXXX .2025 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG auftragsgemäß mit, dass der BF (unangemeldet) an der Adresse XXXX wohnhaft sei und seiner Meldeverpflichtung umgehend nachkommen werde. Am römisch 40 .2025 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG auftragsgemäß mit, dass der BF (unangemeldet) an der Adresse römisch 40 wohnhaft sei und seiner Meldeverpflichtung umgehend nachkommen werde. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger und beherrscht die serbischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Serbien zwölf Jahre lang die Schule und war als Verkehrstechniker erwerbstätig. Sein Vater, eine Halbschwester und seine Großeltern leben nach wie vor in Serbien, seine Mutter in der Schweiz. Der BF kam am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger und beherrscht die serbischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Serbien zwölf Jahre lang die Schule und war als Verkehrstechniker erwerbstätig. Sein Vater, eine Halbschwester und seine Großeltern leben nach wie vor in Serbien, seine Mutter in der Schweiz. Zwischen XXXX .2013 und XXXX 2014 hielt er sich ohne eine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung durchgehend in Staaten des Schengen-Gebiets auf und war teilweise auch ohne die entsprechenden Bewilligungen erwerbstätig. Im XXXX 2014 wurde er in Österreich aufgegriffen und am XXXX .2014 nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Serbien abgeschoben. Zwischen römisch 40 .2013 und römisch 40 2014 hielt er sich ohne eine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung durchgehend in Staaten des Schengen-Gebiets auf und war teilweise auch ohne die entsprechenden Bewilligungen erwerbstätig. Im römisch 40 2014 wurde er in Österreich aufgegriffen und am römisch 40 .2014 nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Serbien abgeschoben. Zwischen XXXX und XXXX hielt sich der BF wiederum ohne eine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung durchgehend in Staaten des Schengen-Gebiets auf. Im XXXX 2018 wurde er in Österreich aufgegriffen und reiste nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung am XXXX .2019 freiwillig nach Serbien aus. Zwischen römisch 40 und römisch 40 hielt sich der BF wiederum ohne eine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung durchgehend in Staaten des Schengen-Gebiets auf. Im römisch 40 2018 wurde er in Österreich aufgegriffen und reiste nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung am römisch 40 .2019 freiwillig nach Serbien aus. Zwischen XXXX und XXXX hielt sich der BF neuerlich im Schengengebiet auf. Am XXXX heiratete er in Wien die österreichische Staatsbürgerin XXXX , die er XXXX kennengelernt hatte. Zwischen römisch 40 und römisch 40 hielt sich der BF neuerlich im Schengengebiet auf. Am römisch 40 heiratete er in Wien die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , die er römisch 40 kennengelernt hatte. Am XXXX reiste der BF über Ungarn in den Schengenraum ein. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Am XXXX kam der Sohn des BF und seiner Ehefrau in XXXX zur Welt, der wie seine Mutter österreichischer Staatsbürger ist. Er ist das einzige Kind des BF. Am römisch 40 reiste der BF über Ungarn in den Schengenraum ein. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 kam der Sohn des BF und seiner Ehefrau in römisch 40 zur Welt, der wie seine Mutter österreichischer Staatsbürger ist. Er ist das einzige Kind des BF. Der BF lebte zunächst mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Am XXXX stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der in der Folge abgewiesen wurde. Dem BF wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt.Der BF lebte zunächst mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Am römisch 40 stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der in der Folge abgewiesen wurde. Dem BF wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Im XXXX wurde gegen den BF ein Betretungsverbot in Bezug auf die mit seiner Frau und seinem Sohn gemeinsam bewohnte Wohnung erlassen, weil er gegenüber seiner Frau im alkoholisierten Zustand handgreiflich geworden war. Am XXXX wurde eine für ein Jahr gültige einstweilige Verfügung erlassen, mit der ihm unter anderem die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten wurde. Seither wohnt er nicht mehr dort, sondern ohne Wohnsitzmeldung in verschiedenen Unterkünften in XXXX . Er blieb jedoch noch bis zu seiner amtlichen Abmeldung im XXXX an derselben Adresse wie seine Ex-Ehefrau und sein Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im römisch 40 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot in Bezug auf die mit seiner Frau und seinem Sohn gemeinsam bewohnte Wohnung erlassen, weil er gegenüber seiner Frau im alkoholisierten Zustand handgreiflich geworden war. Am römisch 40 wurde eine für ein Jahr gültige einstweilige Verfügung erlassen, mit der ihm unter anderem die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten wurde. Seither wohnt er nicht mehr dort, sondern ohne Wohnsitzmeldung in verschiedenen Unterkünften in römisch 40 . Er blieb jedoch noch bis zu seiner amtlichen Abmeldung im römisch 40 an derselben Adresse wie seine Ex-Ehefrau und sein Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im XXXX wurde die Ehe des BF geschieden. Mit der Obsorge für den gemeinsamen Sohn ist seine Ex-Ehefrau seither alleine betraut, sie ist auch seine wichtigste Bezugsperson. Nach der zwischen den Eltern anlässlich der Scheidung getroffenen Vereinbarung kann der BF das Kontaktrecht zu seinem Sohn jeden Sonntag zwischen 13.30 Uhr und 17 Uhr ausüben, wobei die Übergabe in einem Park in XXXX stattfindet. Seine Ex-Ehefrau ermöglicht es ihm aber auch, das Kontaktrecht zu anderen Zeiten aufzusuchen, wenn er am Sonntag verhindert ist, möchte aber nicht, dass der BF in ihre Wohnung kommt. Der BF trifft seinen Sohn ein bis zwei Mal pro Monat. Im römisch 40 wurde die Ehe des BF geschieden. Mit der Obsorge für den gemeinsamen Sohn ist seine Ex-Ehefrau seither alleine betraut, sie ist auch seine wichtigste Bezugsperson. Nach der zwischen den Eltern anlässlich der Scheidung getroffenen Vereinbarung kann der BF das Kontaktrecht zu seinem Sohn jeden Sonntag zwischen 13.30 Uhr und 17 Uhr ausüben, wobei die Übergabe in einem Park in römisch 40 stattfindet. Seine Ex-Ehefrau ermöglicht es ihm aber auch, das Kontaktrecht zu anderen Zeiten aufzusuchen, wenn er am Sonntag verhindert ist, möchte aber nicht, dass der BF in ihre Wohnung kommt. Der BF trifft seinen Sohn ein bis zwei Mal pro Monat. Der BF war in Österreich immer wieder ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erwerbstätig. Ab und zu war der Sozialversicherung eine geringfügige Beschäftigung gemeldet, so am XXXX .2022, am XXXX .2022, am XXXX . und XXXX .2022, am XXXX .2022, von XXXX . bis XXXX .2022 und zuletzt von 23.

  1. bis 06.03.
  2. Er ist nicht krankenversichert und in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er hat rudimentäre Deutschkenntnisse.Der BF war in Österreich immer wieder ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erwerbstätig. Ab und zu war der Sozialversicherung eine geringfügige Beschäftigung gemeldet, so am römisch 40 .2022, am römisch 40 .2022, am römisch 40 . und römisch 40 .2022, am römisch 40 .2022, von römisch 40 . bis römisch 40 .2022 und zuletzt von 23.
  3. bis 06.03.
  4. Er ist nicht krankenversichert und in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er hat rudimentäre Deutschkenntnisse. Gegen den BF ist ein Strafverfahren anhängig, weil der Verdacht besteht, dass er am XXXX in XXXX gemeinsam mit anderen Personen die Türe zu einer Wohnung aufgebrochen und die beiden dort aufhältigen Frauen am Körper verletzt hat. Bei der polizeilichen Befragung wollte er sich zu dem Vorfall nicht äußern. Gegen den BF ist ein Strafverfahren anhängig, weil der Verdacht besteht, dass er am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit anderen Personen die Türe zu einer Wohnung aufgebrochen und die beiden dort aufhältigen Frauen am Körper verletzt hat. Bei der polizeilichen Befragung wollte er sich zu dem Vorfall nicht äußern. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF und seiner Ex-Ehefrau vor dem BFA, sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus den Sozialversicherungsdaten. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Muttersprachliche Serbischkenntnisse liegen aufgrund seiner Herkunft und der in Serbien absolvierte Schulbildung nahe, zumal eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache stets problemlos möglich war. Laut dem Polizeibericht vom XXXX spricht er „gebrochen Deutsch“, was auf rudimentäre Deutschkenntnisse schließen lässt, zumal keine Hinweise auf absolvierte Deutschkurse oder -prüfungen vorliegen. Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er sich in einem erwerbsfähigen Alter befindet.Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Muttersprachliche Serbischkenntnisse liegen aufgrund seiner Herkunft und der in Serbien absolvierte Schulbildung nahe, zumal eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache stets problemlos möglich war. Laut dem Polizeibericht vom römisch 40 spricht er „gebrochen Deutsch“, was auf rudimentäre Deutschkenntnisse schließen lässt, zumal keine Hinweise auf absolvierte Deutschkurse oder -prüfungen vorliegen. Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er sich in einem erwerbsfähigen Alter befindet. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF und der in Serbien ausgeübten Berufstätigkeit basieren auf seinen Angaben vor dem BFA am XXXX
  5. Bei der Einvernahme am XXXX .2024 schilderte er, dass sich sein Vater, seine Halbschwester und seine Großeltern in Serbien aufhalten und seine Mutter in der Schweiz. Demnach hat er in Österreich – abgesehen von seinem Sohn – keine Familienangehörigen. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF und der in Serbien ausgeübten Berufstätigkeit basieren auf seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40
  6. Bei der Einvernahme am römisch 40 .2024 schilderte er, dass sich sein Vater, seine Halbschwester und seine Großeltern in Serbien aufhalten und seine Mutter in der Schweiz. Demnach hat er in Österreich – abgesehen von seinem Sohn – keine Familienangehörigen. Die über die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehenden Aufenthalte des BF im Schengenraum ergeben sich aus den entsprechenden Grenzkontrollstempeln in seinen Reisepässen und werden von ihm selbst auch zugegeben. Die Abschiebung XXXX und die freiwillige Rückkehr nach Serbien XXXX können anhand der vorliegenden Bestätigungen festgestellt werden und sind auch im IZR dokumentiert.Die über die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehenden Aufenthalte des BF im Schengenraum ergeben sich aus den entsprechenden Grenzkontrollstempeln in seinen Reisepässen und werden von ihm selbst auch zugegeben. Die Abschiebung römisch 40 und die freiwillige Rückkehr nach Serbien römisch 40 können anhand der vorliegenden Bestätigungen festgestellt werden und sind auch im IZR dokumentiert. Die Feststellungen zu Eheschließung und Scheidung des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA am XXXX 2024 und der damit übereistimmenden Darstellung seiner als Zeugin vernommenen Ex-Ehefrau. Diese schilderte auch das Betretungsverbot und die einstweilige Verfügung, die durch den vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX belegt werden. Diesem ist auch das vereinbarte Kontaktrecht zu entnehmen. Die Feststellungen zu Eheschließung und Scheidung des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40 2024 und der damit übereistimmenden Darstellung seiner als Zeugin vernommenen Ex-Ehefrau. Diese schilderte auch das Betretungsverbot und die einstweilige Verfügung, die durch den vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 belegt werden. Diesem ist auch das vereinbarte Kontaktrecht zu entnehmen. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ist im IZR ersichtlich. Der BF gab bei seiner Einvernahme am XXXX an, dass dieser Antrag abgewiesen worden sei. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ist im IZR ersichtlich. Der BF gab bei seiner Einvernahme am römisch 40 an, dass dieser Antrag abgewiesen worden sei. Der BF war zwar laut ZMR bis zu seiner amtlichen Abmeldung im XXXX in der Wohnung seiner Ex-Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet, es ist angesichts des Betretungsverbots und der einstweiligen Verfügung aber davon auszugehen, dass er sich dort schon ab XXXX nicht mehr aufhielt. Aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem ZMR ergibt sich, dass er danach weiterhin in Österreich verblieb, jedoch ohne Wohnsitzmeldung. Die von ihm geschilderten Versuche zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau werden von dieser nicht bestätigt und sind angesichts der Scheidung und der bis XXXX geltenden einstweiligen Verfügung auch nicht wahrscheinlich, zumal die Ex-Ehefrau des BF bei ihrer Einvernahme Erleichterung darüber bekundete, nicht mehr mit ihm zusammenzuleben. Der BF behauptet zwar, er sei nach wie vor mit der Obsorge für seinen Sohn betraut. Dem kann jedoch angesichts der gegenteiligen Angaben seiner Ex-Ehefrau nicht gefolgt werden. Gegen eine gemeinsame Obsorge spricht neben dem zeitlich auf wenige Stunden pro Woche beschränkten Kontaktrecht auch, dass der BF Gewalt gegen seine Ex-Ehefrau ausgeübt hat und mit der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung auch der Kontakt zu seinem Sohn stark eingeschränkt wurde (Verbot der Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung, Verbot des Aufenthalts und der Annäherung zum Kindergarten seines Sohnes, Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme, außer im Rahmen der Ausübung des vereinbarten Kontaktrechts). Der BF war zwar laut ZMR bis zu seiner amtlichen Abmeldung im römisch 40 in der Wohnung seiner Ex-Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet, es ist angesichts des Betretungsverbots und der einstweiligen Verfügung aber davon auszugehen, dass er sich dort schon ab römisch 40 nicht mehr aufhielt. Aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem ZMR ergibt sich, dass er danach weiterhin in Österreich verblieb, jedoch ohne Wohnsitzmeldung. Die von ihm geschilderten Versuche zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau werden von dieser nicht bestätigt und sind angesichts der Scheidung und der bis römisch 40 geltenden einstweiligen Verfügung auch nicht wahrscheinlich, zumal die Ex-Ehefrau des BF bei ihrer Einvernahme Erleichterung darüber bekundete, nicht mehr mit ihm zusammenzuleben. Der BF behauptet zwar, er sei nach wie vor mit der Obsorge für seinen Sohn betraut. Dem kann jedoch angesichts der gegenteiligen Angaben seiner Ex-Ehefrau nicht gefolgt werden. Gegen eine gemeinsame Obsorge spricht neben dem zeitlich auf wenige Stunden pro Woche beschränkten Kontaktrecht auch, dass der BF Gewalt gegen seine Ex-Ehefrau ausgeübt hat und mit der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung auch der Kontakt zu seinem Sohn stark eingeschränkt wurde (Verbot der Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung, Verbot des Aufenthalts und der Annäherung zum Kindergarten seines Sohnes, Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme, außer im Rahmen der Ausübung des vereinbarten Kontaktrechts). Die Feststellung, dass der BF seinen Sohn ein oder zwei Mal pro Monat für einige Stunden sieht, ergibt sich aus der überzeugenden Schilderung seiner Ex-Ehefrau vor dem BFA. Ihren Angaben kann bedenkenlos gefolgt werden, zumal sie trotz des Scheiterns der Ehe und der Übergriffe des BF gegen sie nicht vermittelte, einen Groll gegen ihn zu hegen, und um ein möglichst reibungsloses Funktionieren des persönlichen Kontakts zwischen Vater und Sohn bemüht wirkte. Der BF gab vor dem BFA zu, unerlaubt erwerbstätig gewesen zu sein (z.B. NS XXXX .2014: „Mir ist bewusst, dass ich Schwarzarbeit verrichtet habe“, NS XXXX .2024: „Ich habe früher Vollzeit gearbeitet, jetzt habe ich eine Probestelle“). Für die Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung gibt es keine Anhaltspunkte. Die geringfügigen Beschäftigungen werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Es gibt weder aus diesen noch anderweitig einen Hinweis dafür, dass der BF krankenversichert ist. Der BF gab vor dem BFA zu, unerlaubt erwerbstätig gewesen zu sein (z.B. NS römisch 40 .2014: „Mir ist bewusst, dass ich Schwarzarbeit verrichtet habe“, NS römisch 40 .2024: „Ich habe früher Vollzeit gearbeitet, jetzt habe ich eine Probestelle“). Für die Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung gibt es keine Anhaltspunkte. Die geringfügigen Beschäftigungen werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Es gibt weder aus diesen noch anderweitig einen Hinweis dafür, dass der BF krankenversichert ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu dem anhängigen Strafverfahren werden anhand des Polizeiberichts vom XXXX getroffen, eine gesicherte Täterschaft des BF kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu dem anhängigen Strafverfahren werden anhand des Polizeiberichts vom römisch 40 getroffen, eine gesicherte Täterschaft des BF kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF hat diese zulässige Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten, zumal er sich (nach vorangegangenen, ebenfalls nicht rechtmäßigen Aufenthalten) nunmehr schon seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltstitel kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF hat diese zulässige Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten, zumal er sich (nach vorangegangenen, ebenfalls nicht rechtmäßigen Aufenthalten) nunmehr schon seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltstitel kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Da der BF während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthaltes nicht eingehalten hat, hält er sich gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Da der BF während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthaltes nicht eingehalten hat, hält er sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Daher ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.Daher ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, für dessen Rechtswidrigkeit in der Beschwerde auch keine konkreten Gründe vorgebracht werden, ist daher als rechtskonform zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, für dessen Rechtswidrigkeit in der Beschwerde auch keine konkreten Gründe vorgebracht werden, ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des
  8. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF immer wieder für längere Zeit im Bundesgebiet und in anderen Schengen-Staaten aufgehalten hat, ohne über eine Erlaubnis zu einem längerfristigen Aufenthalt oder einer Niederlassung zu verfügten. Aktuell ist sein Aufenthalt (wie auch schon 2014 und 2018) aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer schon seit langem nicht mehr rechtmäßig. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF immer wieder für längere Zeit im Bundesgebiet und in anderen Schengen-Staaten aufgehalten hat, ohne über eine Erlaubnis zu einem längerfristigen Aufenthalt oder einer Niederlassung zu verfügten. Aktuell ist sein Aufenthalt (wie auch schon 2014 und 2018) aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer schon seit langem nicht mehr rechtmäßig. Es besteht ein gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil sein Sohn österreichischer Staatsbürger ist und in XXXX lebt. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich während seines nunmehrigen Inlandsaufenthalts ein schutzwürdiges Privatleben iSd § 2 Abs 2 Z 3 BFA-VG in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises aufgebaut hat. Beides wird nach § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal er nie über eine über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und spätestens seit der Abweisung seines Antrags bei der Niederlassungsbehörde auch weiß, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt. Er kann den Kontakt zu Bezugspersonen in Österreich und anderen Staaten auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen.Es besteht ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben des BF in Österreich, weil sein Sohn österreichischer Staatsbürger ist und in römisch 40 lebt. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich während seines nunmehrigen Inlandsaufenthalts ein schutzwürdiges Privatleben iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises aufgebaut hat. Beides wird nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal er nie über eine über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und spätestens seit der Abweisung seines Antrags bei der Niederlassungsbehörde auch weiß, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt. Er kann den Kontakt zu Bezugspersonen in Österreich und anderen Staaten auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen. Da mit der Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot verbunden wurde, kann er seinen Sohn auch nach der Rückkehr nach Serbien in Österreich (oder allenfalls auch anderswo) im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen und das (zeitlich ohnedies eingeschränkte) Kontaktrecht auf diese Weise ausüben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ist dafür nicht notwendig. Andere relevante Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich und werden insbesondere auch in der Beschwerde nicht behauptet. Da mit der Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot verbunden wurde, kann er seinen Sohn auch nach der Rückkehr nach Serbien in Österreich (oder allenfalls auch anderswo) im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen und das (zeitlich ohnedies eingeschränkte) Kontaktrecht auf diese Weise ausüben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist dafür nicht notwendig. Andere relevante Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich und werden insbesondere auch in der Beschwerde nicht behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Da der BF schon seit geraumer Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn lebt, sind die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf dessen Wohl vergleichsweise gering, auch wenn berücksichtigt wird, dass aufgrund seines geringen Alters Kontakte via Telefon oder Internet nur eingeschränkt in Betracht kommen und persönliche Kontakte nicht ersetzen können. Der Sohn des BF kann nach dessen Rückkehr nach Serbien weiterhin in der gewohnten Umgebung von seiner Mutter, die schon jetzt seine Hauptbezugsperson ist, betreut werden. Da der BF Gewalt gegen die Mutter seines Kindes ausgeübt hat, entspricht es dessen Wohl, wenn die Vater-Sohn-Kontakte wie schon bisher zeitlich eingeschränkt ausgeübt werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Da der BF schon seit geraumer Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn lebt, sind die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf dessen Wohl vergleichsweise gering, auch wenn berücksichtigt wird, dass aufgrund seines geringen Alters Kontakte via Telefon oder Internet nur eingeschränkt in Betracht kommen und persönliche Kontakte nicht ersetzen können. Der Sohn des BF kann nach dessen Rückkehr nach Serbien weiterhin in der gewohnten Umgebung von seiner Mutter, die schon jetzt seine Hauptbezugsperson ist, betreut werden. Da der BF Gewalt gegen die Mutter seines Kindes ausgeübt hat, entspricht es dessen Wohl, wenn die Vater-Sohn-Kontakte wie schon bisher zeitlich eingeschränkt ausgeübt werden. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder relevante Deutschkenntnisse sind nicht ersichtlich. Eine nach § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG maßgebliche Integration im Bundesgebiet liegt daher nicht vor. Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig und hat ein familiäres Netzwerk. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich in die serbische Gesellschaft zu integrieren und dort wieder durch eigene legale Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und zum Unterhalt seines Sohnes beizutragen. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder relevante Deutschkenntnisse sind nicht ersichtlich. Eine nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG maßgebliche Integration im Bundesgebiet liegt daher nicht vor. Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig und hat ein familiäres Netzwerk. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich in die serbische Gesellschaft zu integrieren und dort wieder durch eigene legale Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und zum Unterhalt seines Sohnes beizutragen. Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Durch seinen beharrlichen nicht rechtmäßigen Aufenthalt, die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Verletzung des MeldeG hat er trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit maßgeblich gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG verstoßen. Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Durch seinen beharrlichen nicht rechtmäßigen Aufenthalt, die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Verletzung des MeldeG hat er trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit maßgeblich gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG verstoßen. Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Die (vorübergehende) Trennung des BF von seinem Sohn, einem österreichischen Staatsbürger, ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sowie der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über die geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, sodass es das insbesondere aus seinem Familienleben resultierende Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt (siehe VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321). Da der BF mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier zu verbleiben, obwohl er wusste, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt, und seinen Aufenthalt auch nach der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und sogar noch nach der Ehescheidung, zuletzt ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen, fortsetzte und die visumfreie Aufenthaltsdauer auch schon davor nicht eingehalten hatte, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug auf der Hand, zumal für ihn die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich schon zu der Zeit bekannt war, als sein Kind geboren wurde, und er nie von einer Erlaubnis zum rechtmäßigen Verbleib im Inland ausgehen konnte. Bei der vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden, zumal der Intensität seines Familienlebens im Inland dadurch ausreichend Rechnung getragen wurde, dass nicht auch ein Einreiseverbot erlassen wurde. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenfalls unbegründet. Bei der vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden, zumal der Intensität seines Familienlebens im Inland dadurch ausreichend Rechnung getragen wurde, dass nicht auch ein Einreiseverbot erlassen wurde. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenfalls unbegründet. Sollte es in dem anhängigen Strafverfahren zu einer (entsprechend schwerwiegenden) Verurteilung des BF kommen, wird das BFA (unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens) die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn zu prüfen haben. § 59 Abs 5 FPG steht dem nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind und die vorliegende Rückkehrentscheidung, die ohne Einreiseverbot erlassen wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Sollte es in dem anhängigen Strafverfahren zu einer (entsprechend schwerwiegenden) Verurteilung des BF kommen, wird das BFA (unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens) die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn zu prüfen haben. Paragraph 59, Absatz 5, FPG steht dem nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind und die vorliegende Rückkehrentscheidung, die ohne Einreiseverbot erlassen wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). , Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, wurde die Frist für die freiwillige Ausreise rechtskonform mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, wurde die Frist für die freiwillige Ausreise rechtskonform mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Zu Spruchteil B): Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel, ebenso die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Die Revision ist daher nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist daher nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2293964.1.00

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