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{'item': 'G315 2304079-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlG315 2304079-1 Spruch, G315 2292898-1/7Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. § 27a FPG lautet:Paragraph 27 a, FPG lautet:
(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2)Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3)Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4)Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5)Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
  1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
  2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6)Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig. II.
  1. Für den gegenständlichen Fall ist daraus ableitbar:römisch zwei.
  2. Für den gegenständlichen Fall ist daraus ableitbar: Die Beschwerdeführerin wurde im Juni 2024 abgeschoben und kehrte umgehend wieder nach Österreich zurück. Im Juli 2024 wurde sie wegen einer im Mai 2024 gesetzten Tat verurteilt und hat deshalb auch eine Haftstrafe verbüßt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie sich zusammen mit ihrem Lebensgefährten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken im Mai 2024 mit einem Zentralschlüssel Zugang zu Mehrparteienhäusern verschaffte und anschließend Schlösser von versperrten Kellerabteilen mit dem mitgebrachten Bolzenschneidern aufschnitt und Fahrräder sowie Elektrofahrräder zu stehlen versuchte, wobei es infolge des zeitnahen Einschreitens von Polizeibeamten zum Abbruch der Tatausführung kam. Zwar verweist die Behörde in ihrem Bescheid zu Spruchpunkt III. lediglich auf eine nicht näher bezeichnete Gefährdung, jedoch ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Behörde auch nicht zu beanstanden.Zwar verweist die Behörde in ihrem Bescheid zu Spruchpunkt römisch drei. lediglich auf eine nicht näher bezeichnete Gefährdung, jedoch ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Behörde auch nicht zu beanstanden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, zumal die BF trotz expliziter Aufforderung, ihr Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK zu substantiieren, ein Familienleben in Österreich nicht dazulegen vermochte. Sie gibt an, ihre Kinder würden in Ungarn leben und ihr Lebensgefährte sei auch in Haft, was auch nachvollziehbar ist, zumal er offenbar als Mittäter bei der oben dargestellten Straftat handelte.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, zumal die BF trotz expliziter Aufforderung, ihr Vorbringen in Bezug auf Artikel 8, EMRK zu substantiieren, ein Familienleben in Österreich nicht dazulegen vermochte. Sie gibt an, ihre Kinder würden in Ungarn leben und ihr Lebensgefährte sei auch in Haft, was auch nachvollziehbar ist, zumal er offenbar als Mittäter bei der oben dargestellten Straftat handelte. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt und den beruflichen Betätigungen im Inland erwies sich bislang ebenfalls als unsubstantiiert und sind die aufgestellten Behauptungen vor dem Hintergrund der abgefragten Daten wie in den Feststellungen zitiert auch nicht glaubhaft. In Anbetracht der fehlenden Hinweise auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin und der nur äußerst schwach ausgeprägten Interessen an einem weiteren Verbleib im Inland bis zum Abschluss des Verfahrens ist die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2304079.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.