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{'item': 'G316 2305756-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§ 46a§ 20§ 99§ 37§ 366§ 31Art. 4Art. 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlG316 2305756-1 Spruch, G316 2305756-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2024 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 57Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen sie

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 2 Z 5 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2024 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen sie

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 5, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde führte untere anderem aus, dass die BF der Tätigkeit der illegalen Prostitution im Bundesgebiet nachgegangen sei und lasse sich aus dem Verhalten der BF und ihrer finanziellen Situation ableiten, dass sie die illegale Prostitution weiterhin ausüben werde. Aufgrund dieses Fehlverhaltens und der fehlenden familiären und sozialen Verankerung könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden und habe die BF die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Die BF erhob durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sie über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und ihr Ehegatte sowie weitere Familienangehörigen in Spanien leben würden. Demzufolge hätte die belangte Behörde

§ 52Abs.

6 FPG vorgehen müssen. Die BF habe als Betroffene von Menschenhandel die Prostitution ausgeübt und sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die BF erhob durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sie über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und ihr Ehegatte sowie weitere Familienangehörigen in Spanien leben würden. Demzufolge hätte die belangte Behörde

Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgehen müssen. Die BF habe als Betroffene von Menschenhandel die Prostitution ausgeübt und sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist kolumbianische Staatsangehörige. Sie verfügt über einen am 14.01.2020 ausgestellten und bis 13.01.2030 gültigen brasilianischen Reisepass. Die BF reiste am 15.10.2023 auf dem Luftweg in Spanien und somit in den Schengen-Raum ein. In Spanien ehelichte sie einen spanischen Staatsbürger und stellte dort am 21.06.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Aufgrund dieses Antrages verfügt die BF über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Spanien („residenca temporal por circunstancias excepcionales incicial“). 1.
  3. Die BF reiste Ende November 2024 in Österreich ein, um hier durch Vermittlung einer Agentur der Prostitution nachzugehen. Die BF wurde am 02.12.2024 von Polizeibeamten bei der illegalen Prostitution betreten und zur Anzeige gebracht. Sie wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 02.12.2024, GZ: XXXX , wurde die BF wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 lit. a und d Wiener Prostitutionsgesetz 2011 mit einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.000 bestraft. Die Strafverfügung erwuchs am 17.12.2024 in Rechtskraft.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 02.12.2024, GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und d Wiener Prostitutionsgesetz 2011 mit einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.000 bestraft. Die Strafverfügung erwuchs am 17.12.2024 in Rechtskraft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.12.2024 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befand sich sodann in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.12.2024 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befand sich sodann in Schubhaft. Die BF wurde im Bundesgebiet ab 12.12.2024 von der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) betreut, da der Verdacht bestand, dass die BF Betroffene des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Österreich wurde. Am 13.12.2024 stellte sie BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Spanien. Am 18.12.2024 wurde sie aus der Schubhaft entlassen und an den an den Verein LEFÖ übergeben. Am 23.12.2024 wurde das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr von Seiten der BBU zurückgezogen, nachdem sie die Schutzwohnung des Vereins LEFÖ verlassen hatte. Die BF reiste am 21.12.2024 mittels Flugzeug nach Spanien aus. Die BF ist im Bundesgebiet und in Kolumbien strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Identität der BF steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, fest. Die Einreise der BF in Spanien ergibt sich aus den Eintragungen im Reisepass und wurde von der BF in der behördlichen Einvernahme nicht bestritten. Die Eheschließung in Spanien ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, deren Echtheit im Online-Portal der spanischen Notariate (https://www.portalnotarial.es) verifiziert werden konnte. Der Nachweis des Antrages bzw. die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Spanien wurden von der BF in Kopie vorgelegt. Die Übersetzung erfolgte mit Hilfe eines Online-Übersetzungsprogramms (Google-Translate). 2.
  3. Die Einreise in Österreich und die Ausübung der illegalen Prostitution beruht einerseits auf den Angaben der BF in der behördlichen Einvernahme am 03.12.2024 sowie der aktenkundigen Anzeige der LPD XXXX vom 02.12.2024, GZ. XXXX sowie der eingeholten Strafverfügung der LPD XXXX vom 02.12.2024.2.
  4. Die Einreise in Österreich und die Ausübung der illegalen Prostitution beruht einerseits auf den Angaben der BF in der behördlichen Einvernahme am 03.12.2024 sowie der aktenkundigen Anzeige der LPD römisch 40 vom 02.12.2024, GZ. römisch 40 sowie der eingeholten Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 02.12.
  5. Der genannte Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 03.12.2024 ist aktenkundig. Die Intervention von LEFÖ ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins vom 17.12.
  6. Der Antrag der BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr befindet sich im Akt, die Entlassung aus der Schubhaft beruht auf dem aktenkundigen Entlassungsschein vom 18.12.
  7. Das Schreiben der BBU, womit der Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen wurde, befindet sich im Akt. Dass die BF nach Spanien gereist ist, beruht auf ihren Angaben gegenüber der BBU und wurde mittels Vorlage des Flugtickets nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie der mit der Beschwerde vorliegenden Bestätigung des Konsulats in Barcelona vom 11.03.2024, welche mittels Online-Übersetzungsprogramms (Google-Translate) übersetzt wurde.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Beschwerdestattgabe hinsichtlich der amtswegigen Nichterteilung eines Aufentshaltstitels nach § 57 AsylG:3.
  10. Zur Beschwerdestattgabe hinsichtlich der amtswegigen Nichterteilung eines Aufentshaltstitels nach Paragraph 57, AsylG: § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn (…)

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn (…)

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. (…) § 57 AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde nicht nur eine Rückkehrentscheidung, die damit einhergehenden Aussprüche sowie ein Einreiseverbot gegen die BF erlassen, sondern vorweg auch ausgesprochen, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde nicht nur eine Rückkehrentscheidung, die damit einhergehenden Aussprüche sowie ein Einreiseverbot gegen die BF erlassen, sondern vorweg auch ausgesprochen, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befand sich die BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befand sich die BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. 3.2. Zur Beschwerdestattgabe hinsichtlich aller übrigen Absprüche des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen § 52 FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise: Paragraph 52, FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…)

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…) § 53 FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der dem § 67 Abs. 1 FPG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FPG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG 2005 (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). 3.2.
  11. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1 leg cit.).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins, leg cit.). Kolumbianische Staatsangehörige sind

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Kolumbianische Staatsangehörige sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Die BF ist kolumbianische Staatsbürgerin und als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie berechtigt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Da die BF im Oktober 2023 ins Schengengebiet einreiste und trotz des bestehenden Aufenthaltsrecht in Spanien dadurch kein Aufenthaltsrecht in Österreich nachzuweisen vermochte, erwies sich ihr Aufenthalt aufgrund der Überschreitung des sichtvermersfreien Zeitraumes als rechtswidrig. Hinzu kommt, dass gegen die BF mit Strafverfügung vom 02.12.2024 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,- verhängt wurde. Die BF ist kolumbianische Staatsbürgerin und als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie berechtigt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Da die BF im Oktober 2023 ins Schengengebiet einreiste und trotz des bestehenden Aufenthaltsrecht in Spanien dadurch kein Aufenthaltsrecht in Österreich nachzuweisen vermochte, erwies sich ihr Aufenthalt aufgrund der Überschreitung des sichtvermersfreien Zeitraumes als rechtswidrig. Hinzu kommt, dass gegen die BF mit Strafverfügung vom 02.12.2024 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,- verhängt wurde. 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist eine Fremde zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 52 Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist eine Fremde zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die BF verfügt in Spanien über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Sie hat keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise aus Gründen der Ordnung oder Sicherheit erfordert hätten. Es kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der BF nämlich nicht erkannt werden, dass dieses im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt. Bei der BF liegt eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten vor. Sie ist nicht strafgerichtlich verurteilt und hat sich bis auf die vorliegende Verwaltungsstrafe wohlverhalten. Gegenständlich liegt somit ein Verstoß vor, der eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt, aber nicht einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand darstellt. Ohne die Ausübung der illegalen Prositution zu verharmlosen, ist letztlich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft - im Sinne der oben zitierten Judikatur - auszugehen. Im Übrigen kehrte die BF bei erster Gelegenheit - nachdem sie aus der Schubhaft entlassen wurde - freiwillig nach Spanien zurück. Die BF verfügt in Spanien über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Sie hat keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise aus Gründen der Ordnung oder Sicherheit erfordert hätten. Es kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der BF nämlich nicht erkannt werden, dass dieses im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt. Bei der BF liegt eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten vor. Sie ist nicht strafgerichtlich verurteilt und hat sich bis auf die vorliegende Verwaltungsstrafe wohlverhalten. Gegenständlich liegt somit ein Verstoß vor, der eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigt, aber nicht einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand darstellt. Ohne die Ausübung der illegalen Prositution zu verharmlosen, ist letztlich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft - im Sinne der oben zitierten Judikatur - auszugehen. Im Übrigen kehrte die BF bei erster Gelegenheit - nachdem sie aus der Schubhaft entlassen wurde - freiwillig nach Spanien zurück. Demzufolge hätte – anlässlich des bestehenden spanischen Aufenthaltsrechts der BF – letztlich

§ 52Abs. 6 FPG der Verhängung einer Rückkehrentscheidung i

Sd. § 52 Abs. 1 FPG eine Aufforderung seitens der belangten Behörde an die BF, sich nach Spanien zu begeben, vorangehen müssen. Erst wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG durch die belangte Behörde zu führen.Demzufolge hätte – anlässlich des bestehenden spanischen Aufenthaltsrechts der BF – letztlich

Paragraph 52, Absatz 6, FPG der Verhängung einer Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Aufforderung seitens der belangten Behörde an die BF, sich nach Spanien zu begeben, vorangehen müssen. Erst wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf Basis der vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf Basis der vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Zumal die Aussprüche zu den Spruchpunkten III.-VI. (Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben.Zumal die Aussprüche zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. (Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet auszugsweise: Paragraph 24, VwGVG lautet auszugsweise:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (…) § 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lautet: Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zumal der Beschwerde bereits aufgrund des durch die Aktenlage geklärten Sachverhalts vollumfänglich stattgegeben werden konnte, konnte schon aufgrund dieses Umstandes eine Verhandlung unterbleiben. Seitens der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2305756.1.00

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