4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2024 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
G eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Absatz 2 Z 5 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2024 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 5, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde führte untere anderem aus, dass die BF der Tätigkeit der illegalen Prostitution im Bundesgebiet nachgegangen sei und lasse sich aus dem Verhalten der BF und ihrer finanziellen Situation ableiten, dass sie die illegale Prostitution weiterhin ausüben werde. Aufgrund dieses Fehlverhaltens und der fehlenden familiären und sozialen Verankerung könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden und habe die BF die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Die BF erhob durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sie über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und ihr Ehegatte sowie weitere Familienangehörigen in Spanien leben würden. Demzufolge hätte die belangte Behörde
6 FPG vorgehen müssen. Die BF habe als Betroffene von Menschenhandel die Prostitution ausgeübt und sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die BF erhob durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sie über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und ihr Ehegatte sowie weitere Familienangehörigen in Spanien leben würden. Demzufolge hätte die belangte Behörde
Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgehen müssen. Die BF habe als Betroffene von Menschenhandel die Prostitution ausgeübt und sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befand sich sodann in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.12.2024 wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befand sich sodann in Schubhaft. Die BF wurde im Bundesgebiet ab 12.12.2024 von der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) betreut, da der Verdacht bestand, dass die BF Betroffene des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Österreich wurde. Am 13.12.2024 stellte sie BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Spanien. Am 18.12.2024 wurde sie aus der Schubhaft entlassen und an den an den Verein LEFÖ übergeben. Am 23.12.2024 wurde das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr von Seiten der BBU zurückgezogen, nachdem sie die Schutzwohnung des Vereins LEFÖ verlassen hatte. Die BF reiste am 21.12.2024 mittels Flugzeug nach Spanien aus. Die BF ist im Bundesgebiet und in Kolumbien strafgerichtlich unbescholten.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn (…)
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G nicht erteilt werde.Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde nicht nur eine Rückkehrentscheidung, die damit einhergehenden Aussprüche sowie ein Einreiseverbot gegen die BF erlassen, sondern vorweg auch ausgesprochen, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befand sich die BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befand sich die BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. 3.2. Zur Beschwerdestattgabe hinsichtlich aller übrigen Absprüche des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen § 52 FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise: Paragraph 52, FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…)
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…) § 53 FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG „Einreiseverbot“ lautet auszugsweise:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1 leg cit.).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins, leg cit.). Kolumbianische Staatsangehörige sind
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Kolumbianische Staatsangehörige sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Die BF ist kolumbianische Staatsbürgerin und als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie berechtigt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Da die BF im Oktober 2023 ins Schengengebiet einreiste und trotz des bestehenden Aufenthaltsrecht in Spanien dadurch kein Aufenthaltsrecht in Österreich nachzuweisen vermochte, erwies sich ihr Aufenthalt aufgrund der Überschreitung des sichtvermersfreien Zeitraumes als rechtswidrig. Hinzu kommt, dass gegen die BF mit Strafverfügung vom 02.12.2024 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,- verhängt wurde. Die BF ist kolumbianische Staatsbürgerin und als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie berechtigt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Da die BF im Oktober 2023 ins Schengengebiet einreiste und trotz des bestehenden Aufenthaltsrecht in Spanien dadurch kein Aufenthaltsrecht in Österreich nachzuweisen vermochte, erwies sich ihr Aufenthalt aufgrund der Überschreitung des sichtvermersfreien Zeitraumes als rechtswidrig. Hinzu kommt, dass gegen die BF mit Strafverfügung vom 02.12.2024 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,- verhängt wurde. 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist eine Fremde zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung
1 leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 52 Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist eine Fremde zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die BF verfügt in Spanien über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Sie hat keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise aus Gründen der Ordnung oder Sicherheit erfordert hätten. Es kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der BF nämlich nicht erkannt werden, dass dieses im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt. Bei der BF liegt eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten vor. Sie ist nicht strafgerichtlich verurteilt und hat sich bis auf die vorliegende Verwaltungsstrafe wohlverhalten. Gegenständlich liegt somit ein Verstoß vor, der eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt, aber nicht einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand darstellt. Ohne die Ausübung der illegalen Prositution zu verharmlosen, ist letztlich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft - im Sinne der oben zitierten Judikatur - auszugehen. Im Übrigen kehrte die BF bei erster Gelegenheit - nachdem sie aus der Schubhaft entlassen wurde - freiwillig nach Spanien zurück. Die BF verfügt in Spanien über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Sie hat keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise aus Gründen der Ordnung oder Sicherheit erfordert hätten. Es kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der BF nämlich nicht erkannt werden, dass dieses im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt. Bei der BF liegt eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten vor. Sie ist nicht strafgerichtlich verurteilt und hat sich bis auf die vorliegende Verwaltungsstrafe wohlverhalten. Gegenständlich liegt somit ein Verstoß vor, der eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigt, aber nicht einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand darstellt. Ohne die Ausübung der illegalen Prositution zu verharmlosen, ist letztlich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft - im Sinne der oben zitierten Judikatur - auszugehen. Im Übrigen kehrte die BF bei erster Gelegenheit - nachdem sie aus der Schubhaft entlassen wurde - freiwillig nach Spanien zurück. Demzufolge hätte – anlässlich des bestehenden spanischen Aufenthaltsrechts der BF – letztlich
Sd. § 52 Abs. 1 FPG eine Aufforderung seitens der belangten Behörde an die BF, sich nach Spanien zu begeben, vorangehen müssen. Erst wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG durch die belangte Behörde zu führen.Demzufolge hätte – anlässlich des bestehenden spanischen Aufenthaltsrechts der BF – letztlich
Paragraph 52, Absatz 6, FPG der Verhängung einer Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Aufforderung seitens der belangten Behörde an die BF, sich nach Spanien zu begeben, vorangehen müssen. Erst wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf Basis der vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf Basis der vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Zumal die Aussprüche zu den Spruchpunkten III.-VI. (Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben.Zumal die Aussprüche zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. (Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet auszugsweise: Paragraph 24, VwGVG lautet auszugsweise:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2305756.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.