1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Nigeria (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte erstmalig am 19.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016, Zl. I406 2001917-1/13E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Am 21.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.09.2018 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Am 17.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zl. I406 2001917-4/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Am 10.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022, Zl. I405 2001917-5/3E als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Das verhängte Einreiseverbot wurde in der Folge mittels Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023, Zl. E 2165/2022 aufgehoben.Am 10.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022, Zl. I405 2001917-5/3E als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Das verhängte Einreiseverbot wurde in der Folge mittels Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023, Zl. E 2165 aus 2022, aufgehoben. Am 03.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, Zl. I405 2263229-1/2E rechtskräftig zurückgewiesen.Am 03.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, Zl. I405 2263229-1/2E rechtskräftig zurückgewiesen. Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen, ohne diese Entscheidung mit der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, Zl. I415 2263229-2/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde (angesichts der Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof in einem vorangegangenen Verfahren) mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig ist.Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen, ohne diese Entscheidung mit der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, Zl. I415 2263229-2/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde (angesichts der Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof in einem vorangegangenen Verfahren) mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.01.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine mangelhafte Führung des Ermittlungsverfahrens moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen der mehr als zehnjährige ununterbrochene Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit, seine Integrationsbemühungen sowie seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen hervorgehoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN). In Bezug auf die im Bundesgebiet niedergelassene Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, ist in Anbetracht der im März 2024 erfolgten Eheschließung, des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes seit September 2022 sowie des Umstandes, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur unstreitig vom Bestehen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen, jedoch ist im Hinblick auf diese familiäre Konstellation zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). So kam dem Beschwerdeführer abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seiner drei laufenden Asylverfahren in den Jahren 2014 bis 2019 zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und war er nach rechtskräftiger Abweisung seines insgesamt dritten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, mit dem gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden war, durchgehend zur Ausreise angehalten, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch beharrlich nicht nach. Auch die seitens des Beschwerdeführers in der Folge noch gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermittelten ihm
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Somit durften weder er noch in gleicher Weise seine Ehefrau, mit der er spätestens ab dem Jahr 2022 eine Beziehung führte, je darauf vertrauen, dauerhaft ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führen zu können.In Bezug auf die im Bundesgebiet niedergelassene Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, ist in Anbetracht der im März 2024 erfolgten Eheschließung, des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes seit September 2022 sowie des Umstandes, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur unstreitig vom Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens auszugehen, jedoch ist im Hinblick auf diese familiäre Konstellation zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). So kam dem Beschwerdeführer abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seiner drei laufenden Asylverfahren in den Jahren 2014 bis 2019 zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und war er nach rechtskräftiger Abweisung seines insgesamt dritten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, mit dem gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden war, durchgehend zur Ausreise angehalten, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch beharrlich nicht nach. Auch die seitens des Beschwerdeführers in der Folge noch gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermittelten ihm
Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Somit durften weder er noch in gleicher Weise seine Ehefrau, mit der er spätestens ab dem Jahr 2022 eine Beziehung führte, je darauf vertrauen, dauerhaft ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führen zu können. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN).Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN). Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK einzubeziehen (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN).Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK einzubeziehen vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN). Gegenständlich ist ein durchgehender Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit 19.01.2014 anhand der Aktenlage unbestritten dokumentiert, sodass er mittlerweile eine mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer vorzuweisen hat. Maßgebliche Bemühungen des Beschwerdeführers um eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind zwar keine erkenntlich, allerdings sind die seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse bezüglich einer Integration bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner Eheschließung mit einer Österreicherin, des Vorhandenseins eines entsprechenden Freundeskreises sowie zertifizierter Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gegenständlich zu bejahen (vgl. hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als zehn Jahren sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich in hohem Maße aufwertet.Maßgebliche Bemühungen des Beschwerdeführers um eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind zwar keine erkenntlich, allerdings sind die seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse bezüglich einer Integration bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner Eheschließung mit einer Österreicherin, des Vorhandenseins eines entsprechenden Freundeskreises sowie zertifizierter Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gegenständlich zu bejahen vergleiche hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als zehn Jahren sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich in hohem Maße aufwertet. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Gegenständlich blieb der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und war annähernd während der gesamten Dauer seines gut elfjährigen Inlandsaufenthaltes – mit Ausnahme einer einzigen mehrmonatigen Unterbrechung von 03.09.2019 bis 06.05.2020, die jedoch bereits wiederum Jahre zurückliegt und vor dem Hintergrund seiner Gesamtaufenthaltsdauer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht sohin nicht mehr entscheidungswesentlich ins Gewicht fällt - mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass er für die Behörden auch greifbar war. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er unrichtige Identitätsangaben gemacht hätte, vielmehr war er seit seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2014 stringent mit denselben Identitätsdaten vor den österreichischen Behörden aufgetreten. Zu seinen Lasten in Anschlag gebracht werden kann gegenständlich indessen seine – allerdings ebenfalls bereits Jahre zurückliegende - dreifache Asylantragstellung (in den Jahren 2014, 2016 und 2018) sowie die beharrliche Negierung seiner Ausreiseverpflichtung, mit der sein langjähriger Inlandsaufenthalt unstreitig überhaupt erst zustande kam. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Schluss, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich unter zentraler Berücksichtigung seines mittlerweile mehr als elfjährigen Inlandsaufenthaltes samt gewisser Integrationsbemühungen sowie des schützenswerten Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau zum Entscheidungszeitpunkt (knapp) höher zu veranschlagen ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. So ist gegenständlich keine Fallkonstellation gegeben, bei der dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie es etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gewesen wäre (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN), während abgesehen von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ansonsten keinerlei nennenswerte Gefährdung öffentlicher Interessen vom Beschwerdeführer – der im Übrigen auch keine Grundversorgungs- oder Sozialhilfeleistungen bezieht - ausgeht, sodass eine Aufenthaltsbeendigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unverhältnismäßig erscheint.Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Schluss, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich unter zentraler Berücksichtigung seines mittlerweile mehr als elfjährigen Inlandsaufenthaltes samt gewisser Integrationsbemühungen sowie des schützenswerten Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau zum Entscheidungszeitpunkt (knapp) höher zu veranschlagen ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. So ist gegenständlich keine Fallkonstellation gegeben, bei der dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie es etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gewesen wäre vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN), während abgesehen von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ansonsten keinerlei nennenswerte Gefährdung öffentlicher Interessen vom Beschwerdeführer – der im Übrigen auch keine Grundversorgungs- oder Sozialhilfeleistungen bezieht - ausgeht, sodass eine Aufenthaltsbeendigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unverhältnismäßig erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung somit zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und
1 bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus":
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Punkt II.3.1.).Dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.). Da der Beschwerdeführer zudem zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Vm § 11 IntG), ist ihm
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da der Beschwerdeführer zudem zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG), ist ihm
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist
G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran
G 2005 mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel ist
Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2263229.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.