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{'item': 'I425 2263229-3'}

Obsah (16)§ 9§§ 54Art. 133§ 56§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlI425 2263229-3 Spruch, I425 2263229-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Nigeria (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte erstmalig am 19.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016, Zl. I406 2001917-1/13E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Am 21.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.09.2018 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Am 17.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, Zl. I406 2001917-4/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Am 10.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022, Zl. I405 2001917-5/3E als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Das verhängte Einreiseverbot wurde in der Folge mittels Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023, Zl. E 2165/2022 aufgehoben.Am 10.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022, Zl. I405 2001917-5/3E als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Das verhängte Einreiseverbot wurde in der Folge mittels Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023, Zl. E 2165 aus 2022, aufgehoben. Am 03.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, Zl. I405 2263229-1/2E rechtskräftig zurückgewiesen.Am 03.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, Zl. I405 2263229-1/2E rechtskräftig zurückgewiesen. Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen, ohne diese Entscheidung mit der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, Zl. I415 2263229-2/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde (angesichts der Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof in einem vorangegangenen Verfahren) mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig ist.Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen, ohne diese Entscheidung mit der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, Zl. I415 2263229-2/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde (angesichts der Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof in einem vorangegangenen Verfahren) mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.01.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine mangelhafte Führung des Ermittlungsverfahrens moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen der mehr als zehnjährige ununterbrochene Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit, seine Integrationsbemühungen sowie seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen hervorgehoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist kinderlos, zudem gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus Aba im Südosten Nigerias, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat in seinem Herkunftsstaat Berufserfahrung als Mechaniker gesammelt, wobei er selbstständig berufstätig war. Er spricht Englisch und Ibo. Außerdem verfügt er in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist spätestens am 19.01.2014 nach Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit 14.02.2014 ist er auch – mit lediglich einer überaus kurzen Unterbrechung von 07.05.2016 bis 23.05.2016 und noch einer mehrmonatigen Unterbrechung von 03.09.2019 bis 06.05.2020 - laufend mit einem Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz und drei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt, die allesamt negativ entschieden wurden. Hinweise darauf, dass er vor den österreichischen Behörden seine Identität verschleiert hätte, liegen nicht vor, vielmehr war er seit seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2014 stringent mit denselben Identitätsdaten aufgetreten. Gegen ihn wurden seit dem Jahr 2016 vier rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.
  2. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er indessen beharrlich nicht nach und verblieb er stets unrechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 20.03.2024 ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit dem 06.09.2022 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Beziehung besteht zumindest seit dem Jahr
  3. Die Ehefrau, die seit 01.02.2018 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Angestellte in einem zahntechnischen Labor nachgeht, unterstützt den Beschwerdeführer finanziell und ist er aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu ihr auch krankenversichert, Grundversorgungs- oder Sozialhilfeleistungen bezieht er keine. Ansonsten leben keine Familienmitglieder oder Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines langjährigen Aufenthaltes einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut und zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben. Maßgebliche Bemühungen um eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind indessen nicht ersichtlich, abgesehen von einer Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer ging er zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich. Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 19.01.2014 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem ist überdies ersichtlich, dass er seit 06.09.2022 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist. Die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am 20.03.2024 durch das Standesamt XXXX , liegt im Verwaltungsakt ein, ein Eintrag in das Ehebuch ist zudem im Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister hinterlegt. Dass diese Beziehung zumindest seit dem Jahr 2022 besteht, folgt einerseits der gemeinsamen Wohnsitzmeldung ab 06.09.2022 und andererseits der Überlegung, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022 zur Zl. I405 2001917-5/3E festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt, während im vorangegangenen, rechtskräftigen Erkenntnis vom 06.03.2019 zur Zl. I406 2001917-4/3E indessen noch die Feststellung getroffen worden war, dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner Ehefrau krankenversichert ist und keine Sozialhilfeleistungen bezieht, ansonsten jedoch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, ist anhand einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich, ebenso wie der Umstand, dass seine Ehefrau seit 01.02.2018 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Angestellte in einem zahntechnischen Labor nachgeht. Eine eingeholte Auskunft in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt zudem, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen bezieht.Die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am 20.03.2024 durch das Standesamt römisch 40 , liegt im Verwaltungsakt ein, ein Eintrag in das Ehebuch ist zudem im Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister hinterlegt. Dass diese Beziehung zumindest seit dem Jahr 2022 besteht, folgt einerseits der gemeinsamen Wohnsitzmeldung ab 06.09.2022 und andererseits der Überlegung, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022 zur Zl. I405 2001917-5/3E festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt, während im vorangegangenen, rechtskräftigen Erkenntnis vom 06.03.2019 zur Zl. I406 2001917-4/3E indessen noch die Feststellung getroffen worden war, dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner Ehefrau krankenversichert ist und keine Sozialhilfeleistungen bezieht, ansonsten jedoch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, ist anhand einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich, ebenso wie der Umstand, dass seine Ehefrau seit 01.02.2018 laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Angestellte in einem zahntechnischen Labor nachgeht. Eine eingeholte Auskunft in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt zudem, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen bezieht. Dass der Beschwerdeführer im Laufe seines langjährigen Aufenthaltes einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut und zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben hat, war bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022, Zl. I405 2001917-5/3E festgestellt worden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  6. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN). In Bezug auf die im Bundesgebiet niedergelassene Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, ist in Anbetracht der im März 2024 erfolgten Eheschließung, des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes seit September 2022 sowie des Umstandes, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur unstreitig vom Bestehen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen, jedoch ist im Hinblick auf diese familiäre Konstellation zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). So kam dem Beschwerdeführer abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seiner drei laufenden Asylverfahren in den Jahren 2014 bis 2019 zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und war er nach rechtskräftiger Abweisung seines insgesamt dritten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, mit dem gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden war, durchgehend zur Ausreise angehalten, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch beharrlich nicht nach. Auch die seitens des Beschwerdeführers in der Folge noch gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermittelten ihm

§ 58Abs. 13 erster Satz Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Somit durften weder er noch in gleicher Weise seine Ehefrau, mit der er spätestens ab dem Jahr 2022 eine Beziehung führte, je darauf vertrauen, dauerhaft ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führen zu können.In Bezug auf die im Bundesgebiet niedergelassene Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, ist in Anbetracht der im März 2024 erfolgten Eheschließung, des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes seit September 2022 sowie des Umstandes, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur unstreitig vom Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens auszugehen, jedoch ist im Hinblick auf diese familiäre Konstellation zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). So kam dem Beschwerdeführer abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seiner drei laufenden Asylverfahren in den Jahren 2014 bis 2019 zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und war er nach rechtskräftiger Abweisung seines insgesamt dritten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, mit dem gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden war, durchgehend zur Ausreise angehalten, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch beharrlich nicht nach. Auch die seitens des Beschwerdeführers in der Folge noch gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermittelten ihm

Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Somit durften weder er noch in gleicher Weise seine Ehefrau, mit der er spätestens ab dem Jahr 2022 eine Beziehung führte, je darauf vertrauen, dauerhaft ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führen zu können. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN).Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN). Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK einzubeziehen (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN).Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK einzubeziehen vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN). Gegenständlich ist ein durchgehender Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit 19.01.2014 anhand der Aktenlage unbestritten dokumentiert, sodass er mittlerweile eine mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer vorzuweisen hat. Maßgebliche Bemühungen des Beschwerdeführers um eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind zwar keine erkenntlich, allerdings sind die seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse bezüglich einer Integration bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner Eheschließung mit einer Österreicherin, des Vorhandenseins eines entsprechenden Freundeskreises sowie zertifizierter Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gegenständlich zu bejahen (vgl. hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als zehn Jahren sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich in hohem Maße aufwertet.Maßgebliche Bemühungen des Beschwerdeführers um eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind zwar keine erkenntlich, allerdings sind die seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse bezüglich einer Integration bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner Eheschließung mit einer Österreicherin, des Vorhandenseins eines entsprechenden Freundeskreises sowie zertifizierter Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gegenständlich zu bejahen vergleiche hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als zehn Jahren sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich in hohem Maße aufwertet. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Gegenständlich blieb der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und war annähernd während der gesamten Dauer seines gut elfjährigen Inlandsaufenthaltes – mit Ausnahme einer einzigen mehrmonatigen Unterbrechung von 03.09.2019 bis 06.05.2020, die jedoch bereits wiederum Jahre zurückliegt und vor dem Hintergrund seiner Gesamtaufenthaltsdauer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht sohin nicht mehr entscheidungswesentlich ins Gewicht fällt - mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass er für die Behörden auch greifbar war. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er unrichtige Identitätsangaben gemacht hätte, vielmehr war er seit seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2014 stringent mit denselben Identitätsdaten vor den österreichischen Behörden aufgetreten. Zu seinen Lasten in Anschlag gebracht werden kann gegenständlich indessen seine – allerdings ebenfalls bereits Jahre zurückliegende - dreifache Asylantragstellung (in den Jahren 2014, 2016 und 2018) sowie die beharrliche Negierung seiner Ausreiseverpflichtung, mit der sein langjähriger Inlandsaufenthalt unstreitig überhaupt erst zustande kam. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Schluss, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich unter zentraler Berücksichtigung seines mittlerweile mehr als elfjährigen Inlandsaufenthaltes samt gewisser Integrationsbemühungen sowie des schützenswerten Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau zum Entscheidungszeitpunkt (knapp) höher zu veranschlagen ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. So ist gegenständlich keine Fallkonstellation gegeben, bei der dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie es etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gewesen wäre (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN), während abgesehen von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ansonsten keinerlei nennenswerte Gefährdung öffentlicher Interessen vom Beschwerdeführer – der im Übrigen auch keine Grundversorgungs- oder Sozialhilfeleistungen bezieht - ausgeht, sodass eine Aufenthaltsbeendigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unverhältnismäßig erscheint.Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Schluss, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich unter zentraler Berücksichtigung seines mittlerweile mehr als elfjährigen Inlandsaufenthaltes samt gewisser Integrationsbemühungen sowie des schützenswerten Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau zum Entscheidungszeitpunkt (knapp) höher zu veranschlagen ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. So ist gegenständlich keine Fallkonstellation gegeben, bei der dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie es etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gewesen wäre vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN), während abgesehen von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ansonsten keinerlei nennenswerte Gefährdung öffentlicher Interessen vom Beschwerdeführer – der im Übrigen auch keine Grundversorgungs- oder Sozialhilfeleistungen bezieht - ausgeht, sodass eine Aufenthaltsbeendigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unverhältnismäßig erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung somit zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus":

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Punkt II.3.1.).Dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.). Da der Beschwerdeführer zudem zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz erfüllt hat (vgl. § 9 Abs. 4 Z 1 i

Vm § 11 IntG), ist ihm

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da der Beschwerdeführer zudem zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG), ist ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist

§ 54Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel ist

Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, der Frist für die freiwillige Ausreise sowie dem befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, der Frist für die freiwillige Ausreise sowie dem befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das befristete Einreiseverbot ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ersatzlos zu beheben waren.Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das befristete Einreiseverbot ihre Grundlage vergleiche zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ersatzlos zu beheben waren.
  3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2263229.3.00

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