Obsah (18)
§ 7Art. 133§ 28§ 13§ 6§ 58§ 17Art 130§ 32§ 9§ 3§ 24§ 1§ 5§ 4§ 10§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlL501 2292005-1 Spruch, L501 2292005-1/8EL501 2292005-2/2EBESCHLUSSL501 2292005-1/8E, L501 2292005-2/2E, BESCHLUSS
§ 7Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über den Antrag von Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH,römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über den Antrag von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. XXXX , vom 12.07.2024:1.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. römisch 40 , vom 12.07.2024: A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
§ 13bzw. 17 Abs. 1 Zustell
G vom 12.07.20242.) auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Paragraph 13, bzw. 17 Absatz eins, ZustellG vom 12.07.2024 A) Der Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
§ 13bzw. 17 Abs. 1 Zustell
G wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Paragraph 13, bzw. 17 Absatz eins, ZustellG wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen - mit 05.03.2024 datierten, als Vertretung die Bezirkshauptmannschaft XXXX ausweisenden und am 08.04.2024 abgefertigten - Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Auf der Zustellverfügung ist die „Bezirkshauptmannschaft XXXX angeführt (AS. 751). Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid am 10.04.2024 an dieser Adresse zugestellt (AS. 753).römisch eins.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen - mit 05.03.2024 datierten, als Vertretung die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausweisenden und am 08.04.2024 abgefertigten - Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Auf der Zustellverfügung ist die „Bezirkshauptmannschaft römisch 40 angeführt (AS. 751). Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid am 10.04.2024 an dieser Adresse zugestellt (AS. 753). I.
- Mit Schriftsatz ihrer zwischenzeitlich von der gesetzlichen Vertretung ( XXXX ) bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung (BBU) vom 10.05.2024 erhob die bP Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides. Als Zustelldatum an die gesetzliche Vertretung der bP, die BH XXXX , wurde im Beschwerdeschriftsatz der 16.04.2024 angeführt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz ihrer zwischenzeitlich von der gesetzlichen Vertretung ( römisch 40 ) bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung (BBU) vom 10.05.2024 erhob die bP Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides. Als Zustelldatum an die gesetzliche Vertretung der bP, die BH römisch 40 , wurde im Beschwerdeschriftsatz der 16.04.2024 angeführt. I.
- Mit Schreiben vom 15.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 15.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Verwaltungsakt befindet sich neben dem verfahrensgegenständlichen - mit 05.03.2024 datierten und am 08.04.2024 abgefertigten - Bescheid eine Erledigung der belangten Behörde vom 05.03.2024, die im Kopf eine Vertretung durch die BBU anführt, welcher sie auch am 07.03.2024 zugestellt wurde. Dieses Schriftstück sowie die Karte für sub. Schutzberechtigte wurden mit Sendung vom 12.03.2024, eingelangt am 14.03.2024, seitens der BBU GmbH der belangten Behörde retourniert (AS. 371). I.
- Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts vom 06.06.2024 (OZ. 3) gab die belangte Behörde mit E-Mail vom 11.06.2024 zu dem aus dem aus dem Akteninhalt ersichtlichen Vertreterwechsel unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 3 BFA-VG wie folgt bekannt:römisch eins.
- Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts vom 06.06.2024 (OZ. 3) gab die belangte Behörde mit E-Mail vom 11.06.2024 zu dem aus dem aus dem Akteninhalt ersichtlichen Vertreterwechsel unter Bezugnahme auf Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG wie folgt bekannt: „Der MJ wurde mit 28.01.2024 der Betreuungsstelle Ost; Otto Glöckelstraße 24 Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen (SBS Ost in Traiskirchen) zugewiesen. Daher war davon auszugehen, dass die BBU gesetzliche Vertretung des Minderjährigen war und erfolgte die
- Bescheidzustellung folglich an die BBU. Zwischenzeitlich wurde der Minderjährige jedoch einer Betreuungsstelle des Landes Kärnten zugewiesen (was erst nachträglich aus dem GVS und dem ZMR ersichtlich wurde) und ergibt sich daraus die Vertretung durch die BH XXXX unabhängig von einem Obsorgebeschluss schon aus dem Gesetz.„Der MJ wurde mit 28.01.2024 der Betreuungsstelle Ost; Otto Glöckelstraße 24 Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen (SBS Ost in Traiskirchen) zugewiesen. Daher war davon auszugehen, dass die BBU gesetzliche Vertretung des Minderjährigen war und erfolgte die
- Bescheidzustellung folglich an die BBU. Zwischenzeitlich wurde der Minderjährige jedoch einer Betreuungsstelle des Landes Kärnten zugewiesen (was erst nachträglich aus dem GVS und dem ZMR ersichtlich wurde) und ergibt sich daraus die Vertretung durch die BH römisch 40 unabhängig von einem Obsorgebeschluss schon aus dem Gesetz. Daher wurde ggst. Bescheid von der BBU an die ho Behörde retourniert, weil diese somit nicht mehr für den Minderjährigen zuständig war und erfolgte eine neuerliche Zustellung an die BH XXXX .“Daher wurde ggst. Bescheid von der BBU an die ho Behörde retourniert, weil diese somit nicht mehr für den Minderjährigen zuständig war und erfolgte eine neuerliche Zustellung an die BH römisch 40 .“ I.
- Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts vom 28.06.2024 (OZ. 5) übermittelte die Rechtsvertretung der bP einen Scan des ihr zugegangenen Bescheids und führte hinsichtlich des von ihr mit 16.04.2024 angenommenen Zustelldatums zusammengefasst aus, dass die BBU GmbH mit E-Mail am 16.04.2024 seitens der BH XXXX mit der Vertretung beauftragt und die Vollmacht sowie der verfahrensgegenständliche Bescheid übermittelt worden sei. Der übermittelte Bescheid sei seitens der BH XXXX mit Eingangsstempel vom 16.04.2024 versehen worden. Der nunmehr seitens des Gerichts übermittelte Zustellnachweis sei der BBU GmbH bis dato nicht bekannt gewesen und habe sie davon ausgehen können, dass der Bescheid am genannten Tag zugestellt worden sei. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Eingangsstempel ein falsches Datum aufweise, habe die Rechtsvertreterin bei der Fristenberechnung auf den vermerkten Zustellzeitpunkt vertrauen können. Ebenfalls übermittelt wurde das E-Mail der BH XXXX vom 16.04.2024, in dem ausgeführt wird wie folgt: römisch eins.
- Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts vom 28.06.2024 (OZ. 5) übermittelte die Rechtsvertretung der bP einen Scan des ihr zugegangenen Bescheids und führte hinsichtlich des von ihr mit 16.04.2024 angenommenen Zustelldatums zusammengefasst aus, dass die BBU GmbH mit E-Mail am 16.04.2024 seitens der BH römisch 40 mit der Vertretung beauftragt und die Vollmacht sowie der verfahrensgegenständliche Bescheid übermittelt worden sei. Der übermittelte Bescheid sei seitens der BH römisch 40 mit Eingangsstempel vom 16.04.2024 versehen worden. Der nunmehr seitens des Gerichts übermittelte Zustellnachweis sei der BBU GmbH bis dato nicht bekannt gewesen und habe sie davon ausgehen können, dass der Bescheid am genannten Tag zugestellt worden sei. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Eingangsstempel ein falsches Datum aufweise, habe die Rechtsvertreterin bei der Fristenberechnung auf den vermerkten Zustellzeitpunkt vertrauen können. Ebenfalls übermittelt wurde das E-Mail der BH römisch 40 vom 16.04.2024, in dem ausgeführt wird wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Referat für Jugend und Familie ist [….] zuständig. Mit der Bitte, den Jugendlichen im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Er ist bei [….] untergebracht. Der Leiter […].“„Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Referat für Jugend und Familie ist [….] zuständig. Mit der Bitte, den Jugendlichen im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Er ist bei [….] untergebracht. Der Leiter […].“ Die E-Mail-Signatur des Sachbearbeiters weist die „Bezirkshauptmannschaft XXXX aus.Die E-Mail-Signatur des Sachbearbeiters weist die „Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus. I.
- Mit Schriftsatz vom 12.07.2024 stellte die Rechtsvertreterin der bP I. den Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
§ 13Abs. 1 Zustell
G (im Antragstext in der Folge „§ 17 Abs. 1“, in eventu gegen die Versäumung der Beschwerdefrist II. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und III. den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob IV. gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erneut Beschwerde.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 12.07.2024 stellte die Rechtsvertreterin der bP römisch eins. den Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG (im Antragstext in der Folge „§ 17 Absatz eins,, in eventu gegen die Versäumung der Beschwerdefrist römisch zwei. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und römisch drei. den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob römisch vier. gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erneut Beschwerde. Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde darin unter anderem ausgeführt, dass laut Auskunft des Sachbearbeiters der BH XXXX , Außenstelle XXXX , in wenigen Fällen eine Bescheidzustellung durch das BFA an die Adresse des Hauptsitzes erfolge, wie auch der Bescheid der mj. bP. Der gegenständliche Bescheid sei dann via physischer Post in die Außenstelle gekommen und habe sodann nach dortigem Einlangen den Eingangsstempel 16.04.2024 bekommen. Der Bescheid gelte daher mit dem 16.04.2024 als zugestellt und die Beschwerde somit fristgerecht eingebracht.Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde darin unter anderem ausgeführt, dass laut Auskunft des Sachbearbeiters der BH römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , in wenigen Fällen eine Bescheidzustellung durch das BFA an die Adresse des Hauptsitzes erfolge, wie auch der Bescheid der mj. bP. Der gegenständliche Bescheid sei dann via physischer Post in die Außenstelle gekommen und habe sodann nach dortigem Einlangen den Eingangsstempel 16.04.2024 bekommen. Der Bescheid gelte daher mit dem 16.04.2024 als zugestellt und die Beschwerde somit fristgerecht eingebracht. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die BBU GmbH am 16.04.2024 seitens der BH-Außenstelle mit der Vertretung der bP im Beschwerdeverfahren betraut worden sei. Gleichzeitig sei der mit dem Eingangsstempel versehene Bescheid, aber kein weiterer Zustellnachweis, etwa ein Zustellschein, übermittelt worden. Mittels Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 28.06.2024 sei der BBU ein Zustellnachweis übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass eine Zustellung bereits am „10.05.2024“, nicht an die die BBU bevollmächtigt habende Außenstelle, sondern an die Adresse des Hauptsitzes erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall habe die Vertreterin der bP die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses versäumt und handle es sich dabei um einen minderen Grad des Versehens. Die BBU GmbH habe insbesondere aufgrund des ihr übermittelten Bescheides mit dem Eingangsstempel vom 16.04.2024 davon ausgehen können, dass der Bescheid an diesem Tag zugestellt worden sei. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Stempel ein falsches Datum aufweist, habe die Rechtsvertreterin bei der Fristenberechnung darauf vertraut, ohne dass ihr deshalb eine besondere Nachlässigkeit anzulasten sei; verwiesen werde auf VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/
- Der Wiedereinsetzungsantrag sei fristgerecht eingebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die unbegleitete minderjährige syrische Staatsangehörige führt den im Spruch angeführten Namen, es handelt sich dabei um eine Verfahrensidentität. Sie reiste spätestens am 17.05.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch zwei.1.
- Die unbegleitete minderjährige syrische Staatsangehörige führt den im Spruch angeführten Namen, es handelt sich dabei um eine Verfahrensidentität. Sie reiste spätestens am 17.05.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Von 17.05.2023 bis 06.03.2024 wurde die bP durch die Erstaufnahmestelle betreut. Am 06.03.2024 wurde sie in die zugewiesene Betreuungsstelle des Landes Kärnten überstellt. Seither ist die bP in XXXX untergebracht und hat dort ihren Hauptwohnsitz. Von 17.05.2023 bis 06.03.2024 wurde die bP durch die Erstaufnahmestelle betreut. Am 06.03.2024 wurde sie in die zugewiesene Betreuungsstelle des Landes Kärnten überstellt. Seither ist die bP in römisch 40 untergebracht und hat dort ihren Hauptwohnsitz. II.1.
- Mit Erledigung vom 05.03.2024, welche als Vertretung die BBU ausweist, sprach die belangte Behörde über den Antrag der bP auf internationalen Schutz ab und verfügte die Zustellung mittels RSa-Brief an die BBU GmbH als gesetzliche Vertreterin. Die Sendung langte am 07.03.2024 bei der BBU GmbH ein. römisch zwei.1.
- Mit Erledigung vom 05.03.2024, welche als Vertretung die BBU ausweist, sprach die belangte Behörde über den Antrag der bP auf internationalen Schutz ab und verfügte die Zustellung mittels RSa-Brief an die BBU GmbH als gesetzliche Vertreterin. Die Sendung langte am 07.03.2024 bei der BBU GmbH ein. Mit Schreiben vom 12.03.2024, eingelangt am 14.03.2024, erfolgte eine Rücksendung an die belangte Behörde. II.1.
- Der verfahrensgegenständliche, gleichfalls mit 05.03.2024 datierte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 08.04.2024 abgefertigt. Mit Zustellverfügung vom selben Tag wurde eine Zustellung mittels RSa-Brief an die – im Bescheidkopf als gesetzliche Vertreterin angeführte – Bezirkshauptmannschaft XXXX („Vertreten durch: BH XXXX “) angeordnet.römisch zwei.1.
- Der verfahrensgegenständliche, gleichfalls mit 05.03.2024 datierte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 08.04.2024 abgefertigt. Mit Zustellverfügung vom selben Tag wurde eine Zustellung mittels RSa-Brief an die – im Bescheidkopf als gesetzliche Vertreterin angeführte – Bezirkshauptmannschaft römisch 40 („Vertreten durch: BH römisch 40 “) angeordnet. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 10.04.2024 an der in der Zustellverfügung ausgewiesenen Adresse in XXXX . An dieser Adresse befindet sich der (Haupt-)Sitz der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Für die Einbringung von Schriftstücken
§ 13
AVG ist auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft (nur) die Adresse des Hauptsitzes als Postadresse angeführt.Die Zustellung erfolgte nachweislich am 10.04.2024 an der in der Zustellverfügung ausgewiesenen Adresse in römisch 40 . An dieser Adresse befindet sich der (Haupt-)Sitz der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Für die Einbringung von Schriftstücken
Paragraph 13, AVG ist auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft (nur) die Adresse des Hauptsitzes als Postadresse angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte den Bescheid an die Außenstelle in XXXX , Referat für Jugend und Familie. Dort langte der Bescheid am 16.04.2024 ein und wurde mit einem Eingangsstempel versehen („Bezirkshauptmannschaft XXXX , Jugend u. Familie, Außenstelle XXXX . Eing.
- April 2024“).Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelte den Bescheid an die Außenstelle in römisch 40 , Referat für Jugend und Familie. Dort langte der Bescheid am 16.04.2024 ein und wurde mit einem Eingangsstempel versehen („Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugend u. Familie, Außenstelle römisch 40 . Eing.
- April 2024“). Am selben Tag bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die BBU GmBH mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP im Beschwerdeverfahren und übermittelte ihr den mit dem oben angeführten Eingangsstempel versehenen Bescheid. Eine Information dahingehend, dass der Bescheid am Hauptsitz der belangten Behörde einlangte, bzw. das Datum des Einlangens erfolgte nicht; auch wurde kein weiterer Nachweis über die Zustellung, wie etwa ein Zustellschein, übermittelt.Am selben Tag bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die BBU GmBH mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP im Beschwerdeverfahren und übermittelte ihr den mit dem oben angeführten Eingangsstempel versehenen Bescheid. Eine Information dahingehend, dass der Bescheid am Hauptsitz der belangten Behörde einlangte, bzw. das Datum des Einlangens erfolgte nicht; auch wurde kein weiterer Nachweis über die Zustellung, wie etwa ein Zustellschein, übermittelt. II.1.
- Mit dem per E-Email am 10.05.2024 der belangten Behörde übermittelten Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 10.05.2024 erhob die bP Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheids.römisch zwei.1.
- Mit dem per E-Email am 10.05.2024 der belangten Behörde übermittelten Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 10.05.2024 erhob die bP Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheids. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zur Einreise der bP und zur Antragstellung beruhen insb. auf den im Akt befindlichen Protokollen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS. 20 ff.). Mangels Vorlage von Originaldokumenten konnten ihre Identität nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden. Aufgrund der Angaben der bP im Verfahren sowie den in Kopie vorgelegten Dokumenten war in Zusammenschau mit den vom BFA gesetzten Schritten zur Altersfeststellung (AS. 41 ff) von dem angegebenen Geburtsdatum und damit der Minderjährigkeit auszugehen. Der Zeitraum der Betreuung durch die Erstaufnahmestelle sowie die Überstellung an die GVS-Kärnten am 06.03.2024 ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht erstellten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ. 2). Die Hauptwohnsitzmeldung vom selben Tag ist im ZMR ersichtlich (OZ. 2). Aus dem Akt geht hervor, dass die Erledigung vom 05.03.2024 erfolgreich an die BBU GmbH zugestellt und umgehend zurückgesandt wurde. Dass daraufhin der verfahrensgegenständliche - laut Datum und Unterschrift gleichfalls am 05.03.2024 genehmigte - Bescheid am 08.04.2024 abgefertigt und am 10.04.2024 an der in der Zustellverfügung angeführten Adresse zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Bescheidausfertigung (AS. 561) sowie dem Rückschein (AS. 753) in Zusammenschau mit der Zustellverfügung (AS. 751) und wird überdies nicht bestritten. Anschrift der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Verweis auf die postalische Einbringung
§ 13
AVG finden sich unter https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Bezirke/ XXXX .Dass daraufhin der verfahrensgegenständliche - laut Datum und Unterschrift gleichfalls am 05.03.2024 genehmigte - Bescheid am 08.04.2024 abgefertigt und am 10.04.2024 an der in der Zustellverfügung angeführten Adresse zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Bescheidausfertigung (AS. 561) sowie dem Rückschein (AS. 753) in Zusammenschau mit der Zustellverfügung (AS. 751) und wird überdies nicht bestritten. Anschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Verweis auf die postalische Einbringung
Paragraph 13, AVG finden sich unter https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Bezirke/ römisch 40 . Die der Rechtsvertretung übermittelte Bescheidausfertigung samt leserlichem Eingangsstempel der Außenstelle vom 16.04.2024 wurde im Zuge der angeforderten Stellungnahme dem erkennenden Gericht übermittelt (OZ. 6) und entspricht im Übrigen der im Akt erliegenden Bescheidausfertigung (AS. 561). Der mit der Bevollmächtigung einhergehende Übermittlungsvorgang – ohne weitere Nachweise zur Zustellung des Bescheides– ist durch das zugleich vorgelegte E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft vom selben Tag dokumentiert und deckt sich im Übrigen mit dem Vorbringen der bP zum Wiedereinsetzungsantrag. Das E-Mail vom 10.05.2024, mit dem die auf denselben Tag datierte Beschwerde der bP der belangten Behörde übermittelt wurde, liegt im Verwaltungsakt auf. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.
- Zurückweisung der Beschwerde als verspätetrömisch zwei.3.
- Zurückweisung der Beschwerde als verspätet II.3.2.
- Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagenrömisch zwei.3.2.
- Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der b
P zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid der bP zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 9
AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers § 207 Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. […]Paragraph 207, Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. […] § 209 Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.Paragraph 209, Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist. § 211.
(1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.Paragraph 211,
(1)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2)[…]“ BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG „Handlungsfähigkeit § 10
(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 10,
(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2)In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. […]
(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen
dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen
dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
(4)[…]
(5)Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren
§ 24Abs. 1 Asyl
G 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Kinder- und Jugendhilfeträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Kinder- und Jugendhilfeträger zufällt.
(5)Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Kinder- und Jugendhilfeträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 49,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Kinder- und Jugendhilfeträger zufällt.
(6)Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen
dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5.“
(6)Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen
dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 5,
§ 1Z 4 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. 1991/405 idg
F; ist eine Betreuungsstelle jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird.
Paragraph eins, Ziffer 4, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. 1991/405 idgF; ist eine Betreuungsstelle jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird.
§ 5Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes (K-KJHG), LGBl. 2013/83 idg
F, ist das Land Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeträger). Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, liegt die sachliche Zuständigkeit
§ 6ff.
leg cit bei der Bezirksverwaltungsbehörde und richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz, bei Mangel eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist auch ein solcher nicht gegeben – nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Paragraph 5, Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes (K-KJHG), LGBl. 2013/83 idgF, ist das Land Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeträger). Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, liegt die sachliche Zuständigkeit
Paragraph 6, ff. leg cit bei der Bezirksverwaltungsbehörde und richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz, bei Mangel eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist auch ein solcher nicht gegeben – nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. § 2 Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (K-BHG)Paragraph 2, Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (K-BHG) „Bezirkshauptmannschaften § 2
(1)Für jeden politischen Bezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.Paragraph 2,
(1)Für jeden politischen Bezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.
(2)Die Sitze der Bezirkshauptmannschaften werden wie folgt festgelegt: […] XXXX […] römisch 40 […]
(3)Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhören des Bezirkshauptmannes für Bereiche einer Bezirkshauptmannschaft (§ 4 Abs. 1) oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann nach Anhören der jeweiligen Bezirkshauptmänner festlegen, daß bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch die Aufgaben in angrenzenden politischen Bezirken oder Teilen davon besorgt werden. Die in solchen Bereichen tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.“
(3)Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhören des Bezirkshauptmannes für Bereiche einer Bezirkshauptmannschaft (Paragraph 4, Absatz eins,) oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann nach Anhören der jeweiligen Bezirkshauptmänner festlegen, daß bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch die Aufgaben in angrenzenden politischen Bezirken oder Teilen davon besorgt werden. Die in solchen Bereichen tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.“
Anlage 1 zu § 1 Bezirkssprengelverordnung ´, LGBl. 2019/82, umfasst der politische Bezirk XXXX folgende Gemeinden:
Anlage 1 zu Paragraph eins, Bezirkssprengelverordnung ´, LGBl. 2019/82, umfasst der politische Bezirk römisch 40 folgende Gemeinden: XXXX römisch 40
§ 4Abs.
1 K-BHG sind die Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung der ihnen obliegenden und übertragenen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 in sachlich möglichst zusammengehörige Bereiche zu gliedern. Innerhalb der Bereiche können Fachgebiete eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der einem Bereich zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.
Paragraph 4, Absatz eins, K-BHG sind die Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung der ihnen obliegenden und übertragenen Aufgaben nach Paragraph 3, Absatz eins, in sachlich möglichst zusammengehörige Bereiche zu gliedern. Innerhalb der Bereiche können Fachgebiete eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der einem Bereich zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist. II.3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahren:römisch zwei.3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahren: § 10 BFA-VG 2014 sieht in seinem Abs. 1 vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FrPolG 2005 und in einem Verfahren
§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG 2014 vor dem BVw
G ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), sind grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil.Paragraph 10, BFA-VG 2014 sieht in seinem Absatz eins, vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FrPolG 2005 und in einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG 2014 vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), sind grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich
§ 9
AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten gesetzlich vertreten (Hinweis B vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN).Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich
Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten gesetzlich vertreten (Hinweis B vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN). Ausgehend von der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass die Interessen des Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, soll in diesem Fall im Hinblick auf die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber eine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren gewährleistet werden, konkret durch die zwingende Beiziehung des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Erst wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden ist - der Jugendwohlfahrtsträger (§ 209 ABGB) mit der Obsorge betraut ist, fallen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 erster Satz BFA-VG 2014 weg, weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt und der nun betraute Obsorgeberechtigte als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen kann. Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des § 10 Abs. 3 BFA-VG 2014 geht allfälligen zivilrechtlichen Obsorgebetrauungen im Rahmen einer Interimskompetenz nach den §§ 207 ff. ABGB als lex specialis vor. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351).Ausgehend von der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass die Interessen des Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, soll in diesem Fall im Hinblick auf die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber eine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren gewährleistet werden, konkret durch die zwingende Beiziehung des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Erst wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden ist - der Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 209, ABGB) mit der Obsorge betraut ist, fallen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz BFA-VG 2014 weg, weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt und der nun betraute Obsorgeberechtigte als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen kann. Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014 geht allfälligen zivilrechtlichen Obsorgebetrauungen im Rahmen einer Interimskompetenz nach den Paragraphen 207, ff. ABGB als lex specialis vor. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351). Der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisenden Bescheid kann wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluß (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0181, vom 27.02.1997, 97/20/0022). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (Hinweis B 7.4.1964, 0077/64, VwSlg 6289 A/1964, E 8.10.1980, 3525/78, VwSlg 10253 A/1980). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (s. bereits VwGH vom 17.03.1986, 86/10/0025, ebenso vom 30.09.2010, 2007/07/0053, unter Hinweis E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965). Die bP war im Asylverfahren vor dem BFA und im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Beschwerde noch minderjährig und somit grundsätzlich prozessunfähig. Für die wirksame Zustellung eines Bescheides sowie der Erhebung einer Beschwerde bedurfte sie jedenfalls eines gesetzlichen Vertreters.
§ 10Abs. 6 BFA-VG lag die gesetzliche Vertretung der unmündigen b
P ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle zunächst bei der BBU GmbH als Rechtsberaterin. Mit Zuweisung an die Betreuungsstelle des Bundeslandes Kärnten ging die gesetzliche Vertretung auf den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger dieses Bundeslandes über. Dies ist unbestritten die Bezirkshauptmannschaft XXXX , in deren Sprengel die bP untergebracht und hauptwohnsitzgemeldet ist.
Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG lag die gesetzliche Vertretung der unmündigen bP ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle zunächst bei der BBU GmbH als Rechtsberaterin. Mit Zuweisung an die Betreuungsstelle des Bundeslandes Kärnten ging die gesetzliche Vertretung auf den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger dieses Bundeslandes über. Dies ist unbestritten die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , in deren Sprengel die bP untergebracht und hauptwohnsitzgemeldet ist. Der Wechsel der Vertretungsbefugnis fand am 06.03.2024 statt, sohin zwischen der Abfertigung der Erledigung der belangten Behörde vom 05.03.2024, die als gesetzliche Vertretung die BBU ausweist, und der Zustellung der Erledigung an die BBU GmbH am 07.03.
- Mangels Zustellung an die bP bzw. ihre (damals bereits) gesetzliche Vertreterin, die Bezirkshauptmannschaft XXXX , wurde die am 05.03.2024 abgefertigte Erledigung nicht rechtswirksam. Der Wechsel der Vertretungsbefugnis fand am 06.03.2024 statt, sohin zwischen der Abfertigung der Erledigung der belangten Behörde vom 05.03.2024, die als gesetzliche Vertretung die BBU ausweist, und der Zustellung der Erledigung an die BBU GmbH am 07.03.
- Mangels Zustellung an die bP bzw. ihre (damals bereits) gesetzliche Vertreterin, die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wurde die am 05.03.2024 abgefertigte Erledigung nicht rechtswirksam. Am 04.08.2024 wurde schließlich der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 05.03.2024, der im Spruchkopf die Formulierung „Vertreten durch: XXXX “, abgefertigt und verfügte die belangte Behörde die Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzliche Vertreterin der bP. Am 10.04.2024 langte der Bescheid unstrittig an der in der Zustellverfügung angegeben Adresse in XXXX ein. Dort befindet sich – unabhängig von der Gliederung in Bereiche bzw. der Errichtung eines Amtssitzes – der (Haupt-)Sitz der Bezirkshauptmannschaft
§ 2Abs. 2 K-BHG. Die Adresse stellt unzweifelhaft eine Abgabestelle im Sinne von § 2 Abs. 4 Zust
G dar, wobei die in § 2 Z 4 ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt (VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022). Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der bP somit am 10.04.2024 rechtswirksam zugestellt. Am 04.08.2024 wurde schließlich der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 05.03.2024, der im Spruchkopf die Formulierung „Vertreten durch: römisch 40 “, abgefertigt und verfügte die belangte Behörde die Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als gesetzliche Vertreterin der bP. Am 10.04.2024 langte der Bescheid unstrittig an der in der Zustellverfügung angegeben Adresse in römisch 40 ein. Dort befindet sich – unabhängig von der Gliederung in Bereiche bzw. der Errichtung eines Amtssitzes – der (Haupt-)Sitz der Bezirkshauptmannschaft
Paragraph 2, Absatz 2, K-BHG. Die Adresse stellt unzweifelhaft eine Abgabestelle im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, ZustG dar, wobei die in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt (VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022). Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der bP somit am 10.04.2024 rechtswirksam zugestellt.
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG beginnt die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an die Partei und lief diese daher im vorliegenden Fall am 08.05.2024 ab. Die per E-Mail am 10.05.2024 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde der bP vom 10.05.2024 erweist sich daher als verspätet.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an die Partei und lief diese daher im vorliegenden Fall am 08.05.2024 ab. Die per E-Mail am 10.05.2024 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde der bP vom 10.05.2024 erweist sich daher als verspätet. II.3.3. Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
§ 13(im einleitenden Antrag des Schriftstückes) bzw. 17 Abs. 3 Zustell
Grömisch zwei.3.3. Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Paragraph 13, (im einleitenden Antrag des Schriftstückes) bzw. 17 Absatz 3, ZustellG Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.07.2007, 2005/11/0131, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 92/10/0039)Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.07.2007, 2005/11/0131, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 92/10/0039) Der Antrag ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. II.3.
- Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:römisch zwei.3.
- Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: II.3.4.
- Maßgebliche Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):römisch zwei.3.4.
- Maßgebliche Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.“ II.3.4.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahrenrömisch zwei.3.4.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahren Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden [wie vorliegend erfolgt], von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist“ (vgl. VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 26.9.2018, Ra 2017/17/0015).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden [wie vorliegend erfolgt], von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist“ vergleiche VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 26.9.2018, Ra 2017/17/0015). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
- November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134; zuletzt VwGH vom 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
- November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134; zuletzt VwGH vom 25.5.2020, Ra 2018/19/0708). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses (VwGH vom 21.5.1992, 92/09/0009; vom 15.9.1994, 94/19/0393), das die Fristwahrung verhindert hat, zu stellen (VwGH vom 2.5.1995, 95/02/0018; vom 16.11.2005, 2004/08/0021; vom 23.4.2013, 2011/09/0199). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 13.9.1999, 97/09/0134). Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 72 AVG, Rz 34). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist oder der mündlichen Verhandlung kausal sein (VwGH vom 20.11.1980, 3315/78). "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 25.3.1976, VwSlg. 9074A; vom 3.10.1977, 2583/76; vom 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). „Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH vom 10.10.1991, 91/06/0126; vom 22.9.1992, 92/04/0194). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 13.9.1999, 97/09/0134). Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 72, AVG, Rz 34). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist oder der mündlichen Verhandlung kausal sein (VwGH vom 20.11.1980, 3315/78). "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 25.3.1976, VwSlg. 9074A; vom 3.10.1977, 2583/76; vom 26.6.1985, 83/03/0134 u.a.). „Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH vom 10.10.1991, 91/06/0126; vom 22.9.1992, 92/04/0194). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 23.06.2008, 2008/05/0122, mit Hinweis aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das hg. Erkenntnis vom
- August 2008, Zl. 2000/18/0032, mwH; vgl. auch VwGH vom 11.5.2017, Ra 2017/04/0045, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 23.06.2008, 2008/05/0122, mit Hinweis aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das hg. Erkenntnis vom
- August 2008, Zl. 2000/18/0032, mwH; vergleiche auch VwGH vom 11.5.2017, Ra 2017/04/0045, mwN). Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche, mit 05.03.2024 datierte und am 08.04.2024 abgefertigte Bescheid betreffend den von der minderjährigen bP gestellten Antrag auf internationalen Schutz deren gesetzlichen Vertretung, der Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger, zugestellt. Daraufhin bevollmächtigte das zuständige Referat der Bezirkshauptmannschaft die BBU GmbH mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und leitete ihr den verfahrensgegenständlichen Bescheid, versehen mit dem Eingangsstempel der Außenstelle, weiter. Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche, mit 05.03.2024 datierte und am 08.04.2024 abgefertigte Bescheid betreffend den von der minderjährigen bP gestellten Antrag auf internationalen Schutz deren gesetzlichen Vertretung, der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger, zugestellt. Daraufhin bevollmächtigte das zuständige Referat der Bezirkshauptmannschaft die BBU GmbH mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und leitete ihr den verfahrensgegenständlichen Bescheid, versehen mit dem Eingangsstempel der Außenstelle, weiter. Bei der Rechtsberaterin der BBU GmbH handelt es sich um eine rechtskundige Parteienvertreterin, die die in § 13 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, normierten Voraussetzungen zu erfüllen hat, an die an der nach der wiedergegebenen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Verschuldens ein strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 27.09.2023, Ra 2021/01/0195, mit Verweis auf VwGH 14.2.2023, Ra 2023/14/0024, Rn. 18, zur Qualifikation von Rechtsberatern im Sinne des § 48 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des BBU-Errichtungsgesetzes, BGBl. I 2019/53, als rechtskundige Parteienvertreter, an die ein strengerer Maßstab anzulegen ist, sowie jüngst VwGH vom 29.05.2024, Ra 2023/19/0214 zur Diakonie).Bei der Rechtsberaterin der BBU GmbH handelt es sich um eine rechtskundige Parteienvertreterin, die die in Paragraph 13, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, normierten Voraussetzungen zu erfüllen hat, an die an der nach der wiedergegebenen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Verschuldens ein strengerer Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 27.09.2023, Ra 2021/01/0195, mit Verweis auf VwGH 14.2.2023, Ra 2023/14/0024, Rn. 18, zur Qualifikation von Rechtsberatern im Sinne des Paragraph 48, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des BBU-Errichtungsgesetzes, BGBl. römisch eins 2019/53, als rechtskundige Parteienvertreter, an die ein strengerer Maßstab anzulegen ist, sowie jüngst VwGH vom 29.05.2024, Ra 2023/19/0214 zur Diakonie). Einem beruflichen rechtskundigen Parteienvertreter muss die enorme Wichtigkeit des fristauslösenden Datums des Einlangens bekannt sein, und muss er deshalb der Überprüfung des Zustelldatums durch Nachfragen bzw. Einholung entsprechender Nachweise höchste Priorität einräumen. Es muss ihm auch im Hinblick auf die österreichischen Behörden im Allgemeinen innewohnenden rechtlichen Organisationsstrukturen, insbesondere einer zahlreiche Aufgaben zukommenden BH, bewusst sein, dass ein Bescheid, der die „BH XXXX als gesetzliche Vertreterin ausweist, gerade auch am Hauptsitz wirksam zugestellt werden kann, und die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Schriftstück im Anschluss behördenintern an das zuständige Referat weitergeleitet wurde, zumal die Bezirkshauptmannschaft – in Bezug auf § 13 AVG – im Internet ausschließlich ihre Hauptsitzadresse für die postalische Einbringung von Schriftstücken anführt. Nachdem sich das Referat im vorliegenden Fall an einer Außenstelle befindet, ist bei einer physischen Übermittlung mit zumindest ein bis zwei Tagen Zeitverzögerung zu rechnen. Einem beruflichen rechtskundigen Parteienvertreter muss die enorme Wichtigkeit des fristauslösenden Datums des Einlangens bekannt sein, und muss er deshalb der Überprüfung des Zustelldatums durch Nachfragen bzw. Einholung entsprechender Nachweise höchste Priorität einräumen. Es muss ihm auch im Hinblick auf die österreichischen Behörden im Allgemeinen innewohnenden rechtlichen Organisationsstrukturen, insbesondere einer zahlreiche Aufgaben zukommenden BH, bewusst sein, dass ein Bescheid, der die „BH römisch 40 als gesetzliche Vertreterin ausweist, gerade auch am Hauptsitz wirksam zugestellt werden kann, und die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das Schriftstück im Anschluss behördenintern an das zuständige Referat weitergeleitet wurde, zumal die Bezirkshauptmannschaft – in Bezug auf Paragraph 13, AVG – im Internet ausschließlich ihre Hauptsitzadresse für die postalische Einbringung von Schriftstücken anführt. Nachdem sich das Referat im vorliegenden Fall an einer Außenstelle befindet, ist bei einer physischen Übermittlung mit zumindest ein bis zwei Tagen Zeitverzögerung zu rechnen. In Anbetracht dessen, dass der Eingangsstempel explizit die Adresse der Außenstelle ausweist, hätte die Rechtsvertreterin erkennen müssen, dass dieser – wie behördenintern üblich - nur das physische Einlangen ebendort dokumentiert. Sie hätte daher im konkreten Fall eine unverzügliche Überprüfung bezüglich des tatsächlichen Zustellzeitpunktes vornehmen müssen, etwa in Form einer telefonischen Rückfrage bzw. durch ein Ersuchen um Übermittlung des Kuverts. Da sie dies – anders als in der im Wiedereinsetzungsantrag ins Treffen geführten, dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0408, zugrundeliegenden Konstellation, bei der sich die betreffende Rechtsanwaltskanzlei nicht nur auf die Eingangsstampiglie verlassen hat, sondern auch vorbrachte, sich von deren inhaltlicher Richtigkeit zusätzlich durch telefonische Nachfrage überzeugt zu haben – offensichtlich nicht getan hat, fällt ihr grobe Fahrlässigkeit an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist. Hinweise darauf, dass ihr die gebotene Überprüfung nicht möglich gewesen wäre, haben sich nicht ergeben (vgl. bereits VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).In Anbetracht dessen, dass der Eingangsstempel explizit die Adresse der Außenstelle ausweist, hätte die Rechtsvertreterin erkennen müssen, dass dieser – wie behördenintern üblich - nur das physische Einlangen ebendort dokumentiert. Sie hätte daher im konkreten Fall eine unverzügliche Überprüfung bezüglich des tatsächlichen Zustellzeitpunktes vornehmen müssen, etwa in Form einer telefonischen Rückfrage bzw. durch ein Ersuchen um Übermittlung des Kuverts. Da sie dies – anders als in der im Wiedereinsetzungsantrag ins Treffen geführten, dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0408, zugrundeliegenden Konstellation, bei der sich die betreffende Rechtsanwaltskanzlei nicht nur auf die Eingangsstampiglie verlassen hat, sondern auch vorbrachte, sich von deren inhaltlicher Richtigkeit zusätzlich durch telefonische Nachfrage überzeugt zu haben – offensichtlich nicht getan hat, fällt ihr grobe Fahrlässigkeit an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist. Hinweise darauf, dass ihr die gebotene Überprüfung nicht möglich gewesen wäre, haben sich nicht ergeben vergleiche bereits VwGH 15.10.1999, 96/21/0185). Zudem könnte selbst dann, wenn man dem Vorbringen der Rechtsvertretung folgen würde, dass ein bloß minderer Grad des Versehens vorläge, dies nicht zu einer Wiedereinsetzung führen. Die bP muss sich nämlich nicht nur das Verhalten ihrer Rechtsvertretung, sondern auch jenes ihrer gesetzlichen Vertretung zurechnen lassen. Zu betonen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überdies das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. E
- Mai 2014, 2013/11/0243; E
- Februar 2003, 2002/10/0223; E
- Mai 1997, 96/21/0574). Eine amtswegige Prüfung, ob andere – vom Antragsteller nicht geltend gemachte – Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH vom 30.09.1991, 90/19/0497, zuletzt vom 24.10.2016, Ra 2014/01/0180). Im Folgenden wird nur der Vollständigkeit halber auf das Verhalten des gesetzlichen Vertreters eingegangen:Zu betonen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überdies das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche E
- Mai 2014, 2013/11/0243; E
- Februar 2003, 2002/10/0223; E
- Mai 1997, 96/21/0574). Eine amtswegige Prüfung, ob andere – vom Antragsteller nicht geltend gemachte – Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH vom 30.09.1991, 90/19/0497, zuletzt vom 24.10.2016, Ra 2014/01/0180). Im Folgenden wird nur der Vollständigkeit halber auf das Verhalten des gesetzlichen Vertreters eingegangen:
dem Vorbringen der bP werden Bescheide des BFA laut Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft in wenigen Fällen – wie im gegenständlichen – am Hauptsitz der Behörde zugestellt. In Bezug auf das Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers im konkreten Fall beschränkt sich das Vorbringen auf die Behauptung, dass der Bescheid postalisch an die Außenstelle weitergeleitet und erst dort mit einem Eingangsstempel versehen worden sei, der als Zustelldatum nicht den 10.04.2024, sondern den 16.04.2024 ausweist; die Rechtsvertretung habe mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Eingangsstempel ein „falsches“ Datum aufweise, bei der Fristenberechnung auf den vermerkten Zeitpunkt vertraut. Im Zuge der Stellungnahme vom 05.07.2024 wurde das E-Mail vorgelegt, mit dem die Bezirkshauptmannschaft – ohne Hinweis auf den Zustellvorgang – den Bescheid an die Rechtsvertreterin übermittelte. Umstände, die erkennen ließen, dass der Jugendwohlfahrtsträger hierdurch nur leicht fahrlässig gehandelt habe, wurden nicht vorgebracht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sollten wie behauptet, Bescheide des BFA tatsächlich nur in wenigen Fällen an den Hauptsitz der Behörde zugestellt werden, ein Hinweis auf den Zustellvorgang betreffend den gegenständlichen Bescheid doch angebracht gewesen wäre. Der bP ist es somit auch im Hinblick auf das ihr zurechenbare Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung nicht gelungen, einen Sachverhalt vorzubringen, der die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG erfüllen könnte.
dem Vorbringen der bP werden Bescheide des BFA laut Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft in wenigen Fällen – wie im gegenständlichen – am Hauptsitz der Behörde zugestellt. In Bezug auf das Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers im konkreten Fall beschränkt sich das Vorbringen auf die Behauptung, dass der Bescheid postalisch an die Außenstelle weitergeleitet und erst dort mit einem Eingangsstempel versehen worden sei, der als Zustelldatum nicht den 10.04.2024, sondern den 16.04.2024 ausweist; die Rechtsvertretung habe mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Eingangsstempel ein „falsches“ Datum aufweise, bei der Fristenberechnung auf den vermerkten Zeitpunkt vertraut. Im Zuge der Stellungnahme vom 05.07.2024 wurde das E-Mail vorgelegt, mit dem die Bezirkshauptmannschaft – ohne Hinweis auf den Zustellvorgang – den Bescheid an die Rechtsvertreterin übermittelte. Umstände, die erkennen ließen, dass der Jugendwohlfahrtsträger hierdurch nur leicht fahrlässig gehandelt habe, wurden nicht vorgebracht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sollten wie behauptet, Bescheide des BFA tatsächlich nur in wenigen Fällen an den Hauptsitz der Behörde zugestellt werden, ein Hinweis auf den Zustellvorgang betreffend den gegenständlichen Bescheid doch angebracht gewesen wäre. Der bP ist es somit auch im Hinblick auf das ihr zurechenbare Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung nicht gelungen, einen Sachverhalt vorzubringen, der die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG erfüllen könnte. In einer Gesamtbetrachtung konnte die bP daher nicht darlegen, dass sie an der Versäumung der Beschwerdefrist nur ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erübrigt sich ein Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2292005.1.00