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{'item': 'L511 2289851-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlL511 2289851-1 SpruchL511 2289851 –1/19E , L511 2289851 –1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmine SENK gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 07.12.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzer:innen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmine SENK gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 07.12.2023, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 07.12.2023, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 07.12.2023, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 13.06.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 25, 26). 1.
  2. Mit Schreiben vom 12.10.2023 übermittelte das Arbeitsmarktservice Linz [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Lagermitarbeiter/ Staplerfahrer bei der Firma XXXX [R] (AZ 2).1.
  3. Mit Schreiben vom 12.10.2023 übermittelte das Arbeitsmarktservice Linz [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Lagermitarbeiter/ Staplerfahrer bei der Firma römisch 40 [R] (AZ 2). 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 07.12.2023, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 27.11.2023 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 8).1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 07.12.2023, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 27.11.2023 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 8). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma R ohne triftigen Grund vereitelt. Er sei nach seiner Bewerbung für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1.
  6. Mit Schreiben vom 04.01.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 8). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich bei der Firma R ordnungsgemäß beworben. In seiner Bewerbung würden sowohl seine Telefonnummer als auch seine E-Mail-Adresse stehen. Er sei immer erreichbar und reagiere auf Telefonanrufe und E-Mails gewissenhaft. Warum der Arbeitgeber ihn nicht erreicht habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe am 29.
  7. um 9:54 Uhr auch eine Antwort von einem Mitarbeiter der Firma R, bekommen, in der er sich für die Bewerbung bedankt und erklärt habe, dass eine Bearbeitung der Unterlagen aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Bewerbungen leider etwas länger dauere. Am gleichen Tag um 16:06 Uhr habe er eine Absage von einer anderen Mitarbeiterin der Firma R bekommen. Das entsprechende Antwortschreiben liege der Beschwerde bei (AZ 9). 1.
  8. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren holte das AMS ergänzende Auskünfte des Dienstgebers R ein (AZ 10-12). Ein Mitarbeiter der R teilte am 16.01.2024 telefonisch sowie per E-Mail mit, er habe bereits im September 2023 mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt gehabt. Ein Bewerbungsgespräch sei damals aber nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass er aufgrund seines Studiums nicht als Lagerarbeiter, sondern als Spanischtrainer arbeiten möchte. Am 15.10.2023 habe er den Beschwerdeführer wiederum telefonisch kontaktiert, weil er sein Inserat im AMS-eJob-Room gefunden habe. In diesem Telefonat habe er ihn ersucht, per E-Mail seine Bewerbungsunterlagen zu schicken. Das habe der Beschwerdeführer auch gemacht. Der Mitarbeiter von R habe ihm am 16.10.2023 per Mail mitgeteilt, dass er die Unterlagen erhalten habe und sich melden werde. Er habe den Beschwerdeführer am 16.10.2023 angerufen, der Beschwerdeführer habe den Anruf aber nicht entgegengenommen und auch nicht zurückgerufen. Da aus den übermittelten Unterlagen (Lebenslauf im pdf-Format und Word-Format sowie eine beglaubigte Übersetzung) nicht festgestellt werden habe können, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer eigentlich ausüben wolle, sei die Bewerbung auch nicht mehr weiterbearbeitet worden. Am 29.11.2023 um 09:52 Uhr habe der Beschwerdeführer dieselben Unterlagen nochmals per E-Mail geschickt. Aufgrund des Öffnens der E-Mail habe der Beschwerdeführer zwei Minuten später eine automatisierte Standardnachricht erhalten. Eine E-Mail einer anderen Mitarbeiterin von R vom selben Tag sei in seinem EDV-Programm nicht ersichtlich. Warum ihm eine Absage geschrieben worden sei, würde aber abgeklärt werden. Der E-Mail-Verkehr wurde dem AMS übermittelt (AZ 13, 16, 17) Auf erneute Nachfrage des AMS teilte derselbe Mitarbeiter von R mit E-Mail vom 18.01.2024 ergänzend mit, dass er nur für das Recruiting von R zuständig sei. Er sei daher nicht in der Position, Jobs anzubieten. Da der zuständige Verantwortliche die Firma R Anfang Dezember 2023 verlassen habe, könne nur dieser beantworten, ob der Beschwerdeführer ein Jobangebot bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in das System aufgenommen worden, deshalb sei es schwierig anzugeben, was mit diesem genau besprochen worden sei. Die Tätigkeit des Mitarbeiters bestehe im Wesentlichen darin, so viele Bewerber wie möglich zu kontaktieren und Lebensläufe einzuholen. Er sei auch angehalten worden, nur potentielle Bewerber ins System aufzunehmen. Einen Rückruf oder Nachrichten habe er dem Beschwerdeführer nicht hinterlassen (AZ 18). Der Beschwerdeführer erstattete im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme (AZ 21) und führte zusammengefasst aus, er habe am 15.10.2023 mit einem Mitarbeiter von R telefoniert und vereinbarungsgemäß die Bewerbungsunterlagen noch am selben Tag geschickt. Bei dem Telefonat hätten sie über die Stelle als Lagerarbeiter gesprochen und aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass klar sei, für welche Stelle er sich bewerbe. Er habe keinen Anruf des Mitarbeiters von R vom 16.10.2023 auf seinem Handy. Der Stellungnahme waren die Absage der Firma R vom 29.11.2023 sowie weitere Bewerbungsmails bei anderen Dienstgebern angefügt. In einer weiteren Auskunft wiederholte der Mitarbeiter der R, dass er den Beschwerdeführer am 16.10.2023 angerufen habe, und dies auch dem AMS in einer E-Mail vom 16.10.2023, 12:05 Uhr mitgeteilt habe (AZ 22). 1.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 21.03.2024, wies das AMS die am 04.01.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage (anstelle von 42 Tage) verloren habe (AZ 8, 23, 24).1.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 21.03.2024, wies das AMS die am 04.01.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage (anstelle von 42 Tage) verloren habe (AZ 8, 23, 24). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am 12.01.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter / Staplerfahrer bei der Firma R sei nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer nach seiner schriftlichen Bewerbung am 15.10.2023 in weiterer Folge den Anruf des Dienstgebers vom 16.10.2023 nicht entgegengenommen und diesen auch nicht zurückgerufen habe. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer der Firma R am 15.10.2023 um 21:35 Uhr per E-Mail seine Bewerbungsunterlagen übermittelt habe, in dieser E-Mail habe er jedoch weder auf das Stellenangebot vom 12.10.2023 noch auf die angebotenen Beschäftigung Bezug genommen. Da der Beschwerdeführer den darauffolgenden Anruf des Dienstgebers R bestreite und R keinen (Einzelgesprächs-)Nachweis vorlegen könne, habe das AMS eine Gesamtbetrachtung des Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Das AMS gehe vom Wahrheitsgehalt der Stellungnahme von R aus. Aufgrund der Stellungnahmen von R stehe für das AMS außer Streit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Bewerbungsverfahren für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses als Lagerarbeiter / Staplerfahrer bei der Firma R kausal gewesen sei. Die Ausschlussfrist sei auf 56 Tage zu erhöhen gewesen, da der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 09.11.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.11.2023 für 42 Tage verloren gehabt habe. 1.
  11. Mit Schreiben vom 26.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (AZ 28). Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es vom Dienstgeber keinen Beweis gebe, dass er für ihn telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des AMS sei er für den Dienstgeber erreichbar gewesen. Einen Anruf habe er nicht erhalten. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt. Er sei auch nicht seit 2018 durchgehend arbeitslos, sondern habe 2019 und 2020 eine Ausbildung als Sozialbetreuer für Kinder mit Beeinträchtigung absolviert. Währenddessen habe er eine AMS-Leistung bezogen, sei aber nicht arbeitslos gewesen. 2022 habe er in den Sommermonaten in XXXX Spanisch unterrichtet, im Mai und Juni 2023 habe er die Maßnahme Handelsperspektive absolviert.Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es vom Dienstgeber keinen Beweis gebe, dass er für ihn telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des AMS sei er für den Dienstgeber erreichbar gewesen. Einen Anruf habe er nicht erhalten. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt. Er sei auch nicht seit 2018 durchgehend arbeitslos, sondern habe 2019 und 2020 eine Ausbildung als Sozialbetreuer für Kinder mit Beeinträchtigung absolviert. Währenddessen habe er eine AMS-Leistung bezogen, sei aber nicht arbeitslos gewesen. 2022 habe er in den Sommermonaten in römisch 40 Spanisch unterrichtet, im Mai und Juni 2023 habe er die Maßnahme Handelsperspektive absolviert.
  12. Die belangte Behörde legte am 08.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-28]). 2.
  13. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 3) und führte am 21.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen und ein Zeuge einvernommen wurde (OZ 14). In der Verhandlung wurde das Bewerbungsgeschehen, insbesondere die E-Mails und Telefonate, erörtert. 2.
  14. Am 19.11.2024 und 28.11.2024 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Bewerbungsgeschehen, darunter E-Mail-Verkehr vom Oktober 2023 und Screenshots der Telefonanrufliste vor (OZ 9, 10, 16). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  16. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 13.06.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht weder ein Leistungsbezug des AMS, noch ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (AZ 25, 26; OZ 3, 17, VHS). 1.
  17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2024, L517 2285663-1/7E wurde eine Leistungsbezugssperre gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 01.11.2023 bis 12.12.2023 rechtskräftig ausgesprochen (L517 2285663-1). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2024, L517 2290548-1/5E, wurde der Leistungsbezug gemäß § 9 AlVG ab 13.12.2023 rechtskräftig eingestellt (L517 2290548-1).1.
  18. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2024, L517 2285663-1/7E wurde eine Leistungsbezugssperre gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.11.2023 bis 12.12.2023 rechtskräftig ausgesprochen (L517 2285663-1). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2024, L517 2290548-1/5E, wurde der Leistungsbezug gemäß Paragraph 9, AlVG ab 13.12.2023 rechtskräftig eingestellt (L517 2290548-1). 1.
  19. Mit Schreiben vom 12.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als „Lagermitarbeiter/Staplerfahrer“ bei der Firma R, einem Arbeitskräfteüberlasser, verbindlich angeboten (AZ 2). Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2023 von Herrn XXXX [FA] von der Firma R telefonisch kontaktiert, nachdem dieser sein Inserat im AMS-eJob-Room gesehen hatte. Im Zuge des Gesprächs wurde über den Job als Lagermitarbeiter gesprochen und der Beschwerdeführer von FA aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen an die Firma R zu übermitteln (AZ 10, 12). Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2023 von Herrn römisch 40 [FA] von der Firma R telefonisch kontaktiert, nachdem dieser sein Inserat im AMS-eJob-Room gesehen hatte. Im Zuge des Gesprächs wurde über den Job als Lagermitarbeiter gesprochen und der Beschwerdeführer von FA aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen an die Firma R zu übermitteln (AZ 10, 12). Mit E-Mail vom 15.10.2023, 21:35 Uhr übermittelte der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf sowie beglaubigte Übersetzungen aus dem Spanischen zu seinen Ausbildungen in XXXX an die persönliche E-Mail-Adresse von FA (AZ 13). Die E-Mail enthielt weder einen Bezug auf den Vermittlungsvorschlag, noch auf eine bestimmte Stelle, verweist jedoch auf den Inhalt des geführten Telefongesprächs „Sehr geehrte Damen und Herren!, wie am Telefon besprochen, sende ich ihnen meine Bewerbungsunterlagen. … Mit freundlichem Gruß [Name Beschwerdeführer] Siehe Anhang!!!“Mit E-Mail vom 15.10.2023, 21:35 Uhr übermittelte der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf sowie beglaubigte Übersetzungen aus dem Spanischen zu seinen Ausbildungen in römisch 40 an die persönliche E-Mail-Adresse von FA (AZ 13). Die E-Mail enthielt weder einen Bezug auf den Vermittlungsvorschlag, noch auf eine bestimmte Stelle, verweist jedoch auf den Inhalt des geführten Telefongesprächs „Sehr geehrte Damen und Herren!, wie am Telefon besprochen, sende ich ihnen meine Bewerbungsunterlagen. … Mit freundlichem Gruß [Name Beschwerdeführer] Siehe Anhang!!!“ Am 15.10.2023, 22:50 Uhr schickte der Beschwerdeführer eine E-Mail an die im Vermittlungsvorschlag angeführte allgemeine E-Mail-Adresse der R mit folgendem Inhalt (AZ 16): „Ich habe mich schon beworben! Mit freundlichen Grüßen [Name Beschwerdeführer]“ Am 16.10.2023, 08:28 Uhr erhielt der Beschwerdeführer ein Antwortschreiben von der E-Mail-Adresse von FA, „Danke, wir haben Ihre Dokumente erhalten und werden uns in Kürze bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen [FA]“ (AZ 17). Es kam zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen durch die Firma R mit dem Beschwerdeführer (VHS, VHS/Z), er wurde auch nicht in das Datensystem der Firma R aufgenommen (AZ 18, VHS/Z) und es kam in der Folge weder zu einem Vorstellungsgespräch noch zu einer Einstellung des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber R.
  20. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 21.11.2024 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-28], OZ 3). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschrift vom samt Zeugenbefragung (OZ 14); Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Parteiengehör des AMS (AZ 7, 19, 20, 23, 24); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 6, 8, 9, 21, 28); Vermittlungsvorschlag (AZ 2); Auskünfte des Dienstgebers R vom 27.11.2023 (AZ 3), vom 16.01.2024 (AZ 10, 12), vom 18.01.2024 (AZ 18) und vom 11.03.2024 (AZ 22); Niederschrift mit dem BF vom 28.11.2023 (AZ 5); E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und der Firma R (AZ 13, 16, 17, 21); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 25, 26); Aktueller SV-Auszug (OZ 3)2.
  22. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 21.11.2024 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-28], OZ 3). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschrift vom samt Zeugenbefragung (OZ 14); Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Parteiengehör des AMS (AZ 7, 19, 20, 23, 24); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 6, 8, 9, 21, 28); Vermittlungsvorschlag (AZ 2); Auskünfte des Dienstgebers R vom 27.11.2023 (AZ 3), vom 16.01.2024 (AZ 10, 12), vom 18.01.2024 (AZ 18) und vom 11.03.2024 (AZ 22); Niederschrift mit dem BF vom 28.11.2023 (AZ 5); E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und der Firma R (AZ 13, 16, 17, 21); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 25, 26); Aktueller SV-Auszug (OZ 3) 2.
  23. Beweiswürdigung 2.2.
  24. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich – bis auf Nachfolgendes – unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind. 2.2.
  25. Im Hinblick auf den strittig gebliebenen Inhalt des ersten Telefonates vom 15.10.2023 sowie Geschehensablauf nach Übermittlung der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers an FA folgt der erkennende Senat den Angaben des Beschwerdeführers, wonach im Telefonat über den Job als Lagermitarbeiter gesprochen worden sei und er keinen weiteren Anruf der Firma R erhalten habe, obwohl er immer erreichbar gewesen sei (AZ 6, 8, 21; VHS). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers blieben im gesamten Verfahren kohärent und in sich widerspruchsfrei und lassen sich mit den vorhandenen E-Mails in Einklang bringen (AZ 13, 16, 17), wohingegen die Angaben des Zeugen FA einerseits inkonsistent waren und auch nicht durch Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen belegt werden konnten (AZ 10, 12, 22; VHS/Z). So erfolgte die erste Rückmeldung von FA an das AMS hinsichtlich des Bewerbungsgeschehens vom
  26. und 16.10.2023 erst 1½ Monate nach diesem am 27.11.
  27. Damals begründete FA die Nichtbearbeitung der Bewerbung (zunächst nur) damit, dass er am 16.10.2023 (sic!) – tatsächlich 15.10.2023 – mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt gehabt habe und ihn gebeten habe seine Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht klar ersichtlich gewesen, was der Beschwerdeführer genau arbeiten habe wollen. Dass der Beschwerdeführer für ihn nicht mehr erreichbar gewesen sei, wurde in dieser per E-Mail erfolgten Rückmeldung nicht erwähnt (AZ 3). Erst auf Nachfrage des AMS, ob aufgrund der nicht angegeben Stelle eine Weiterberücksichtigung der Bewerbung nicht habe stattfinden können, erklärte FA sodann: „… ich wollte, betreffend der offenen Frage wegen Jobinfo, nochmalig Rücksprache mit Hr. Sepulveda halten. Leider habe ich Ihn nicht mehr erreichen können und habe die Suche für Ihn eingestellt. Zu bedauern ist, man erreicht die Leute einmal, und ruft man sie zurück, hat man das Problem der Unerreichbarkeit.“ (OZ 5) Zunächst ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Bewerbung auf das geführte Telefonat verwies, in dem seinen Angaben zu Folge über eine Stelle als Lagermitarbeiter gesprochen wurde (AZ 13, VHS 6). Hier ist den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, da es einerseits mit dem Inhalt des zweiten E-Mails des Beschwerdeführers (AZ 16: „Ich habe mich schon beworben!“) am selben Tag, welches nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages erging, in Einklang zu bringen ist. Andererseits entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass ein Recruiter entweder eine zu diesem Zeitpunkt offenen Stelle anbietet, oder grundsätzlich neue Arbeitskräfte für die Vergrößerung des „Vermittlungspools“ sucht. Dass letzteres nicht der Fall war, ergibt sich bereits daraus, dass eine Aufnahme in das System der R nur jeweils nach Arbeitsaufnahme erfolgte, somit keine „neuen“ Personen ohne konkrete Stelle in das Datensystem aufgenommen wurden (AZ 18, VHS/Z). Des weiteren verweist FA im
  28. E-Mail lediglich vage ohne Datumsangaben darauf, der Beschwerdeführer sei unerreichbar gewesen, und beschrieb ein von ihm als typisch wahrgenommenes Verhalten von Leuten im Allgemeinen, jedoch ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass FA eigenen Angaben zufolge täglich 80 Telefonate im Zusammenhang mit Bewerbungen führte, und den Beschwerdeführer auch nicht in das System aufgenommen hat (vgl. AZ 18; VHS/Z), somit Ende November zum Geschehen von Mitte Oktober keine weiteren Aufzeichnungen außer den E-Mails vorhanden waren, ist daher nicht auszuschließen, dass FA hier Bewerber verwechselt hat. Dieser Eindruck wird durch die Formulierung „ich habe die Suche für ihn eingestellt“ verstärkt, da im Oktober über das AMS eine konkrete Stelle als Lagermitarbeiter angeboten worden war, und somit keine Jobsuche erforderlich war.Des weiteren verweist FA im
  29. E-Mail lediglich vage ohne Datumsangaben darauf, der Beschwerdeführer sei unerreichbar gewesen, und beschrieb ein von ihm als typisch wahrgenommenes Verhalten von Leuten im Allgemeinen, jedoch ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass FA eigenen Angaben zufolge täglich 80 Telefonate im Zusammenhang mit Bewerbungen führte, und den Beschwerdeführer auch nicht in das System aufgenommen hat vergleiche AZ 18; VHS/Z), somit Ende November zum Geschehen von Mitte Oktober keine weiteren Aufzeichnungen außer den E-Mails vorhanden waren, ist daher nicht auszuschließen, dass FA hier Bewerber verwechselt hat. Dieser Eindruck wird durch die Formulierung „ich habe die Suche für ihn eingestellt“ verstärkt, da im Oktober über das AMS eine konkrete Stelle als Lagermitarbeiter angeboten worden war, und somit keine Jobsuche erforderlich war. Auch die Aussagen von FA als Zeuge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, haben diesen Eindruck verstärkt. Der Zeuge hat auf Fragen zum konkreten Bewerbungsgeschehen mit dem Beschwerdeführer zwar Auskunft über die allgemeine übliche Vorgehensweise erteilt, nicht jedoch zum konkreten Fall des Beschwerdeführers. Besonders stark zeigte sich dies in der Aussage, er habe den Beschwerdeführer im September angerufen, aber dieser habe nicht abgehoben (VHS/Z S2), da dies mit den Auskünften gegenüber dem AMS im Jänner 2024 nicht übereinstimmt, da er damals nicht nur angab, mit dem Beschwerdeführer im September persönlich gesprochen zu haben, sondern auch den Inhalt dieses Gespräches wiedergab (AZ 10). Dass sich FA nicht mehr an ein konkretes Bewerbungsgeschehen von einem Jahr zuvor erinnern konnte, ist angesichts der vielen geführten Telefonate und der fehlenden schriftlichen Aufzeichnungen nachvollziehbar. Zusammen mit den inkonsistenten Rückmeldungen an das AMS fast 2 Monate bzw. 4 Monate nach dem 15.10.2023, ist aber davon auszugehen, dass FA bereits zu diesem Zeitpunkt (und nicht erst in der Verhandlung vor dem BVwG) keine genaue Erinnerung mehr an das tatsächliche Bewerbungsgeschehen mit dem Beschwerdeführer aufwies, sondern anhand der noch vorhandenen E-Mails und seinen beruflichen Erfahrungen lediglich Rückschlüsse auf ein – aus seiner Sicht – typisches Szenario mitteilte, was sich letztlich auch in der E-Mail an das AMS vom Jänner 2024 wiederspiegelt, wo er ausführt, dass es bei ca. 80 Anrufen pro Tag schwierig sei, sich zu merken, was mit den einzelnen Bewerbern, die nicht ins System aufgenommen wurden, besprochen wurde (AZ 18). 2.2.
  30. Zusammenfassend war daher der im Verfahren stets gleichbleibenden Aussage des Beschwerdeführers zu folgen, es sei bereits im Telefonat vom 15.10.2023 über den Job als Lagermitarbeiter gesprochen worden und er habe nach seiner erfolgten Bewerbung keinen weiteren Anruf der Firma R mehr erhalten.
  31. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 3.
  32. Zur Nicht-Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Gegenständlich wurde die Beschwerde am 04.01.2024 binnen offener Beschwerdefrist persönlich beim AMS eingebracht. Die mit 19.03.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellung am 21.03.2024, sohin nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG erlassen und erweist sich somit als verspätet.Gegenständlich wurde die Beschwerde am 04.01.2024 binnen offener Beschwerdefrist persönlich beim AMS eingebracht. Die mit 19.03.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellung am 21.03.2024, sohin nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist des Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG erlassen und erweist sich somit als verspätet. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen und die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden ex-lege auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH 27.11.2017, Ra2017/19/0421). Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden, dessen Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026; sowie Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG Kommentar § 14 Rz14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner, AlVG §56 Rz856).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen und die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden ex-lege auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH 27.11.2017, Ra2017/19/0421). Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden, dessen Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026; sowie Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG Kommentar Paragraph 14, Rz14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner, AlVG §56 Rz856). 3.
  33. Stattgabe der Beschwerde 3.2.
  34. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 27.11.2023 für 56 Tage verloren habe. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß Paragraph 38, AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe. 3.2.
  35. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.2.
  36. Eine Beschäftigung ist zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der Firma R nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit. 3.2.
  37. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).3.2.
  38. Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 3.2.
  39. Gegenständlich ging das AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen an die Firma R für diese nicht mehr erreichbar war und einen Anruf von FA weder entgegengenommen noch zurückgerufen habe. Der erkennende Senat folgte jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Firma R nach dem E-Mail, man werde sich in Kürze bei ihm melden, nicht mehr meldete. Aus Sicht des erkennenden Senates ist dem Beschwerdeführer auch nicht vorzuwerfen, dass er die Firma R nicht von sich aus erneut kontaktierte, zumal das E-Mail nur den Schluss zuließ, die Firma R werde auf ihn zugehen. Dieses „nicht Nachtelefonieren“ erreicht vor diesem Hintergrund aber nicht einmal den Grad einer groben Fahrlässigkeit – diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt (vgl. dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) – und stellt jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten zur Vereitelung einer Arbeitsaufnahme dar. Ein (gegebenenfalls) bloß fahrlässiges Verhalten reicht aber zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).Aus Sicht des erkennenden Senates ist dem Beschwerdeführer auch nicht vorzuwerfen, dass er die Firma R nicht von sich aus erneut kontaktierte, zumal das E-Mail nur den Schluss zuließ, die Firma R werde auf ihn zugehen. Dieses „nicht Nachtelefonieren“ erreicht vor diesem Hintergrund aber nicht einmal den Grad einer groben Fahrlässigkeit – diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt vergleiche dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) – und stellt jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten zur Vereitelung einer Arbeitsaufnahme dar. Ein (gegebenenfalls) bloß fahrlässiges Verhalten reicht aber zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). 3.2.
  40. Zusammenfassend liegt gegenständlich keine vorwerfbare Vereitelungshandlung vor, und der Beschwerde ist stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben (siehe dazu die Ausführungen zur Verspätung der Beschwerdevorentscheidung), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).3.2.
  41. Zusammenfassend liegt gegenständlich keine vorwerfbare Vereitelungshandlung vor, und der Beschwerde ist stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben (siehe dazu die Ausführungen zur Verspätung der Beschwerdevorentscheidung), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/0572.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/
  42. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2289851.1.00

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