Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlL516 2300211-1 Spruch, L516 2300216-1/10E L516 2300208-1/6E L516 2300211-1/7E L516 2300214-1/6E IM NAMEN DER REPU
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und ihm wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und ihr wird
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und ihr wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und ihr wird
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und ihr wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und ihm wird
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch vier. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und ihm wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner. Beide sind die Eltern der (inzwischen) volljährigen Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführenden stellten am 15.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz und gaben dabei an, staatenlose Palästinenser aus Syrien zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erachtete die Beschwerdeführenden als jordanische Staatsangehörige und wies deren Anträge mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 16.05.2024 jeweils (I.)
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.)
§ 8Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
§ 46
FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.Die Beschwerdeführenden stellten am 15.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz und gaben dabei an, staatenlose Palästinenser aus Syrien zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erachtete die Beschwerdeführenden als jordanische Staatsangehörige und wies deren Anträge mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 16.05.2024 jeweils (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftlich erhobene Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 13.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zum Familienverband Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner. Beide sind die Eltern der im Antragszeitpunkt minderjährig gewesenen und inzwischen volljährigen Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Ein weiterer, volljähriger Sohn namens XXXX war ursprünglich mit seiner eigenen Kernfamilie (Ehefrau, drei Kinder) zusammen mit den Beschwerdeführenden in Österreich eingereist, verließ Österreich jedoch mit seiner Kernfamilie nach der negativen Asylentscheidung des BFA und reiste nach Deutschland.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner. Beide sind die Eltern der im Antragszeitpunkt minderjährig gewesenen und inzwischen volljährigen Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Ein weiterer, volljähriger Sohn namens römisch 40 war ursprünglich mit seiner eigenen Kernfamilie (Ehefrau, drei Kinder) zusammen mit den Beschwerdeführenden in Österreich eingereist, verließ Österreich jedoch mit seiner Kernfamilie nach der negativen Asylentscheidung des BFA und reiste nach Deutschland. Die Viertbeschwerdeführerin ist strafunmündig. Alle anderen Beschwerdeführenden sind strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik). 1.2 Zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und Aufenthalt 1.2.1 Die Beschwerdeführenden sind in Syrien geborene staatenlose Palästinenser, die in Syrien im Ort Muzayrib (mit der Schreibweise „Mzeireb“ siehe online-Karte Exploring Historical Control in Syria, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) im Gouvernement Darʿā geboren wurden und aufwuchsen. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden wurden aus Syrien im Zuge des Bürgerkrieges vertrieben und befanden sich ab 2015 in Jordanien, wo sie als aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) bei der UNRWA in XXXX registriert wurden und bis zu Ihrer Ausreise im April 2022 nach Europa und Österreich lebten. Es gibt keine (hinreichenden) Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige Jordaniens wären, in Jordanien über ein Aufenthaltsrecht verfügen oder verfügt haben oder vor 2015 in Jordanien eingereist wären.1.2.2 Die Beschwerdeführenden wurden aus Syrien im Zuge des Bürgerkrieges vertrieben und befanden sich ab 2015 in Jordanien, wo sie als aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) bei der UNRWA in römisch 40 registriert wurden und bis zu Ihrer Ausreise im April 2022 nach Europa und Österreich lebten. Es gibt keine (hinreichenden) Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige Jordaniens wären, in Jordanien über ein Aufenthaltsrecht verfügen oder verfügt haben oder vor 2015 in Jordanien eingereist wären. 1.3 Zur Ländersituation in Syrien und Jordanien UNHCR POSITION ÜBER DIE RÜCKKEHR IN DIE SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK, Dezember 2024 Freiwillige Rückkehr Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Moratorium für Zwangsrückführungen Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen. Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen für syrische Antragsteller auf internationalen Schutz Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 26.01.2024 IDPs und Flüchtlinge Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023). Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vergleiche UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023). Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023). Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023). Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023). Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022). Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023). Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023). Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023). Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023). In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vergleiche Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023). Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023) ACCORD – Anfragebeantwortung zu Jordanien: Aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, Unterstützungsmöglichkeiten, Höhe der Aufenthaltsgebühren für legalen Status, aktuelle Gefahr der Abschiebung bei Aufenthalt in Jordanien seit 2011 [a-12130-1], 27.06.2023 Aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Jordanien Das Palestinian Refugees Portal, das sich selbst als unabhängige Medienorganisation bezeichnet, deren Ziel es ist auf die Situation der Palästinenser·innen und deren humanitäre Lage und Alltagserfahrungen aufmerksam zu machen, schreibt im Dezember 2019, dass die aus Syrien nach Jordanien vertrieben palästinensischen Flüchtlinge unter schwierigen Bedingungen leben würden. Gründe dafür seien Arbeitslosigkeit, hohe Preise und zu wenig Unterstützung durch UNRWA (UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) (Palestinian Refugees Portal,
- Dezember 2019). Das Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (BADIL) berichtet im Oktober 2022, dass palästinensische Flüchtlinge ohne jordanische Staatsbürgerschaft, darunter 19.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, besonders armutsgefährdet seien, da sie nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und keinen Zugang zu anderen als den von UNRWA angebotenen Sozialleistungen hätten (BADIL,
- Oktober 2022, S. 59). Die Action Group for Palestinians of Syria (AGPS), eine in London ansässige Menschenrechtsorganisation, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien nachzuverfolgen und zu dokumentieren, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Juni 2023, dass der irreguläre rechtliche Status palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien in Jordanien zu großen Unsicherheiten führe. Es gebe Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung von Geburten und dem Zugang zu staatlichen Dienstleistungen (AGPS,
- Juni 2023). UNRWA erklärt in seinem Notstandsappell für Syrien, Libanon und Jordanien 2023, dass die Mehrheit der palästinensisch-syrischen Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen sei. 93 Prozent seien in hohem Maß vulnerabel (UNRWA, 2023, S. 17). Mit Dezember 2021 sei der Beschäftigungsstatus der palästinensisch-syrischen Flüchtlinge weiterhin instabil gewesen. 57 Prozent der Befragten hätten als Tagelöhner gearbeitet, 13 Prozent seien angestellt gewesen und hätten ein regelmäßiges Einkommen gehabt und 28 Prozent hätten nicht gearbeitet. Aufgrund der Corona-Pandemie hätten 15 Prozent der Befragten ihren Arbeitsplatz verloren und es sei ihnen nicht möglich gewesen, erneut Arbeit zu finden. Laut einer vom UNRWA im Mai 2022 durchgeführten Online-Jugendumfrage betrage der Anteil arbeitsloser Jugendlicher (im Alter von 15 bis 24 Jahren) 88,7 Prozent, wobei zwischen der Arbeitslosenquote von Männern und Frauen nur ein geringer Unterschied bestehe (Frauen 88,6 Prozent, Männer 88,9 Prozent). Palästinensisch-syrische Flüchtlinge ohne gültige jordanische Dokumente seien besonders gefährdet, da sie keinen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis hätten (UNRWA, 2023, S. 17). Weiters seien durch die Einführung eines neuen Stromtarifs in Jordanien im April 2022 die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten für 66 Prozent der von UNRWA befragten Haushalte von 23 US-Dollar auf 51 US-Dollar angestiegen. Von den Befragten hätten ein Prozent Sonnenkollektoren genutzt und 55 Prozent sei es nicht möglich gewesen, sich auf der Stromförderungsplattform der Regierung zu registrieren, weil sie keine gültigen jordanischen Dokumente besitzen würden (UNRWA, 2023, S. 17). Etwa 199 palästinensisch-syrische Familien würden weiterhin gemeinsam mit syrischen Flüchtlingsfamilien im Flüchtlingsaufnahmezentrum King-Abdullah-Park leben. Dort sei unter anderem ihre Bewegungsfreiheit und das Recht zu arbeiten eingeschränkt (UNRWA, 2023, S. 17). Laut dem US Department of State (USDOS) würden die jordanischen Behörden Dokumente der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien, die im Al-Hadiqa-Lager (wie laut USDOS der King-Abdullah-Park mit Stand März 2023 genannt werde) leben würden, einbehalten („held“) (USDOS,
- März 2023, Section 2d). Unterstützungsmöglichkeiten für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Jordanien Das Migration Policy Institute (MPI) schreibt in einem Artikel vom Mai 2023, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, die nach Beginn des syrischen Bürgerkrieges 2011 nach Jordanien geflohen seien, nicht arbeiten dürften und auch nicht auf staatliche Dienstleistungen zurückgreifen dürften. Sie seien, im Gegensatz zu anderen Flüchtlingen aus Syrien, auch von Hilfsleistungen des UNHCR ausgeschlossen. Sie könnten sich für Unterstützungsleistungen ausschließlich an UNRWA wenden (MPI,
- Mai 2023). Dr. Oroub El-Abed, eine Akademikerin, die sich auf palästinensische Flüchtlinge spezialisiert hat, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Juni 2023, dass Palästinenser·innen mit Reisedokumenten aus Nachbarländern keinerlei Rechte eingeräumt würden (El-Abed,
- Juni 2023). UNRWA erwähnt, dass im Jahr 2023 rund 80 Prozent der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien auf die Unterstützung der UNRWA als Haupteinnahmequelle angewiesen seien. UNRWA leiste Unterstützung in der Form von Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Bildungsdienste wie auch rechtliche Unterstützung (UNRWA, 2023, S. 17). Im Jahr 2023 werde UNRWA über 20.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien in Jordanien Bargeld auszahlen. Haushalte, deren Familienoberhaupt keine jordanischen Dokumente besitze, würden 40 US-Dollar pro Person pro Monat erhalten. Familien, deren Oberhaupt über einen jordanischen Ausweis verfüg, und die mit größerer Wahrscheinlichkeit Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie weitere Leistungsansprüche hätten, würden 25 US-Dollar pro Person pro Monat erhalten. UNRWA stelle in Krisensituationen eine einmalige Nothilfe von durchschnittlich 270 US-Dollar pro Familie bereit. Im letzten Quartal von 2023 würden circa 5.200 Familien eine finanzielle Winterhilfe erhalten. Diese Unterstützungsleistung habe einen Wert zwischen 277 und 453 US-Dollar. Um die anhaltende sozioökonomische Not infolge der COVID-Pandemie abzumildern, werde UNRWA an alle palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien zwei Mal 100 US-Dollar pro Person auszahlen (UNRWA, 2023, S. 41). Neben den finanziellen Unterstützungen hätten alle palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, die bei UNRWA registriert seien, uneingeschränkten Zugang zu den Gesundheitsdiensten der Organisation. Es gebe 29 Gesundheitszentren und mobile Kliniken. Es würden in etwa 1.000 Überweisungen an sekundäre und tertiäre medizinische Einrichtungen getätigt. Im King-Abdullah-Park gebe es eine eigene Gesundheitsversorgung (UNRWA, 2023, S. 43). Weiters leite UNRWA Schulen in Jordanien, die von 913 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien besucht würden (UNRWA, 2023, S. 45). Laut dem Palestinian Refugees Portal habe im Dezember 2019 die finanzielle Unterstützung von UNRWA nicht einmal ausgereicht, um Fahrtkosten der palästinensischen Flüchtlinge zu decken (Palestinian Refugees Portal,
- Dezember 2019). Das Palestinian Refugees Portal berichtet im März 2023, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien die UNRWA in Jordanien dazu aufgefordert hätten, ihre finanziellen Unterstützungsleistungen regelmäßig auszuzahlen. Laut einem interviewten Flüchtling habe es Verzögerungen bei der Auszahlung gegeben. Dies habe bei einer Reihe von Familien zu Schulden geführt, da sie ihre Miete oder andere verpflichtende Zahlungen nicht mehr hätten begleichen können. Laut dem Interviewpartner seien die Auszahlungen oft nicht pünktlich. Die palästinensisch-syrischen Familien seien jedoch auf die Hilfe von UNRWA angewiesen (Palestinian Refugees Portal,
- März 2023). Die Möglichkeit des Erhalts eines legalen Status und die Höhe der Aufenthaltsgebühren Dr. Oroub El-Abed erklärt gegenüber ACCORD, dass Jordanien Flüchtlinge weder einbürgere noch anderweitig rechtlich integriere. Palästinensische Flüchtlinge hätten eine Flüchtlingsregistrierungskarte, die von UNRWA ausgegeben werde, um auf die Dienste von UNRWA zugreifen zu können. Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien werde kein anderer Rechtsstatus gewährt (El-Abed,
- Juni 2023). Auch AGPS erklärt in ihrer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass Palästinenser·innen, die über vom syrischen Staat ausgestellte Dokumente verfügen würden, in Jordanien keinen Rechtsstatus erlangen könnten (AGPS,
- Juni 2023). BADIL erklärt in einem Artikel vom Herbst 2014, dass mindestens 1.300 aus Syrien geflüchtete Palästineser·innen im ersten Jahr des Konflikts nach Jordanien eingereist seien. Es sei ihnen zunächst gestattet worden, dieselben Verfahren in Anspruch zu nehmen, die für die Einreise syrischer Staatsangehöriger gegolten hätten. Mit dem Fortschreiten des Konflikts habe Jordanien seine Richtlinien gegenüber palästinensischen Flüchtlingen geändert und habe im April 2012 damit begonnen, ein Einreiseverbot zu verhängen. Palästinensische Flüchtlinge seien nicht mehr wie syrische Flüchtlinge behandelt worden. Bereits in Jordanien befindliche syrisch-palästinensischen Flüchtlingen sei der Zugang zu den etablierten Camps verwehrt worden, die Erlaubnis zum Verlassen ihrer provisorischen Einrichtungen sei widerrufen worden und die Flüchtlinge, die die Behörden ausfindig hätten machen können, seien nach Syrien abgeschoben worden. Ab 2013 sei ein vollständiges Einreiseverbot für alle Palästinenser·innen, die aufgrund des syrischen Konflikts flüchten, eingeführt und durchgesetzt worden (BADIL, Herbst 2014). ACAPS erklärt in einem Bericht über Palästinenser·innen aus Syrien vom März 2014, dass etwa zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien über jordanische und syrische Dokumente verfügen würden und eine rechtliche Grundlage für einen Aufenthalt in Jordanien hätten. Palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien mit jordanischen Dokumenten machten laut ACAPS mit Stand März 2014 in etwa die Hälfte der registrierten palästinensisch-syrischen Flüchtlinge in Jordanien aus. Diese Personen hätten das Recht zu arbeiten, öffentliche Dienstleistungen sowie die Unterstützung von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig seien sie auch dem Risiko ausgesetzt, dass jordanische Behörden ihre Dokumente beschlagnahmen und/oder ihnen ihre Staatsangehörigkeit entziehen könnten. Dies geschehe insbesondere, wenn versucht werde Geburten zu registrieren oder um Personenstandsdokumente anzusuchen (ACAPS, März 2014, S. 9). Laut USDOS sei ein möglicher Entzug der jordanischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 weiterhin ein Problem gewesen. UNRWA habe von mindestens 89 Fällen des Entzugs der Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrienkonflikts im Jahr 2011 berichtet. In den meisten Fällen hätten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug gemacht (USDOS,
- März 2023, Section 2d). Von mehreren hundert palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien, die über abgelaufene jordanische Dokumente verfügen, werde angenommen, dass sie Verbindungen zu den Ereignissen des Schwarzen Septembers (jordanischer Bürgerkrieg in den 1970er-Jahren, Anmerkung ACCORD) hätten und aus diesem Grund möglicherweise keinen Schutz als jordanische Staatsbürger·innen in Anspruch nehmen könnten. Etwa 36 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien würden andere Arten von Dokumenten besitzen, einschließlich palästinensischer Dokumente, oder würden über keinerlei Ausweisdokumente verfügen und seien einem hohen Risiko der Inhaftierung und Abschiebung durch die jordanischen Behörden ausgesetzt (ACAPS, März 2014, S. 9). Laut USDOS hätten einige palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, die rechtliche Dokumente („legal documentation“) besitzen, über Verzögerungen bei der Erneuerung ihre Dokumente oder über informelle Anforderungen berichtet, auf eine andere Art von Dokument umzusteigen, das weniger Schutz biete, (USDOS,
- März 2023, Section 2e). Das Palestinian Refugees Portal schreibt im Dezember 2019, dass sich die jordanischen Behörden weiterhin weigern würden, den Status von irregulär aus Syrien nach Jordanien eingereisten Palästinenser·innen zu legalisieren. Die Einreise von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien werde verhindert, auch von jenen, die über jordanische Reisedokumente verfügen würden (Palestinian Refugees Portal,
- Dezember 2019). Im Februar 2022 berichtet Felesteen, eine palästinensisch-arabische Tageszeitung mit Sitz in Gaza, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in Amman einen Sitzstreik veranstaltet hätten. Die Streikenden hätten an UNRWA und die jordanischen Behörden appelliert, ihren rechtlichen Status zu korrigieren und ihnen Ausweispapiere und Personalnummern auszuhändigen, wie sie syrische Flüchtlinge in Jordanien erhalten würden (Felesteen,
- Februar 2022). AGPS berichtet im Mai 2021, dass Jordanien eine tägliche Geldstrafe für Personen mit palästinensisch-syrischen Dokumenten, die irregulär nach Jordanien eingereist seien, verhänge. Die Geldstrafe betrage eineinhalb Dinare, oder mehr als zwei US-Dollar, pro Person und Tag in jordanischem Hoheitsgebiet. 2016 habe es eine Amnestie für syrische Palästinenser·innen gegeben, denen es möglich gewesen sei, ihren Status zu regulieren. Nach 2016 seien die Geldstrafen erneut verhängt worden (AGPS,
- Mai 2021). Im Juli 2021 berichtet AGPS von einer palästinensisch-syrischen Familie, die daran gehindert worden sei, nach Syrien zurückzukehren, da sie ihr Geldstrafe von 4.500 US-Dollar nicht beglichen habe (AGPS,
- Juli 2021). Aktuelle Gefahr der Abschiebung bei Aufenthalt in Jordanien seit 2011 Es konnten nur sehr wenige aktuelle Informationen und keine aktuellen Zahlen über die Abschiebung palästinensisch-syrischer Flüchtlinge von Jordanien nach Syrien gefunden werden. Laut Dr. Oroub El-Abed sei eine große Anzahl der palästinensisch-syrischen Flüchtlinge, die in Cybercity (eine Ende 2016 geschlossene Flüchtlingsunterkunft in der Provinz Irbid, Anmerkung ACCORD) gelebt hätten, nach Syrien abgeschoben worden (El-Abed,
- Juni 2023). USDOS erwähnt im März 2023, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ohne Dokumente und rechtlichem Status in Jordanien ihre Bewegungsfreiheit einschränken würden, um den Kontakt mit den Behörden zu vermeiden (USDOS,
- März 2023, Section 2e). UNRWA schreibt 2023, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien weiterhin Abschiebung und Zurückweisung ausgesetzt seien (UNRWA, 2023, S. 17). Laut AGPS seien palästinensische Flüchtlinge aus Syrien aufgrund ihres irregulären rechtlichen Status ununterbrochen der Gefahr einer Abschiebung ausgesetzt (AGPS,
- Juni 2023). BAMF Länderkurzinformation Syrien - Einreisemöglichkeiten für Palästina-Flüchtlinge aus Syrien in weitere Mandatsgebiete des UNRWA, 05/2024 Jordanien Im September 2023 sollen sich 20.084 UNRWA-registrierte PRS in Jordanien aufgehalten haben. Bereits im April 2012 waren jordanische Behörden zögerlich in der Aufnahme von palästinensischen Geflüchteten aus Syrien. Der im Januar 2013 ergangene Aufnahmestopp dauert bis heute an. Im Jahr 2013 gelangten noch ein paar tausend PRS in das Königreich, aber wie „westliche Botschaften“ dem DIS bestätigen konnten, bleibt ihnen spätestens seit 2014/15 eine legale Einreise in das Königreich verwehrt. Von einzelnen Grenzöffnungen für syrische Kriegsflüchtlinge, wie bspw. im September 2018 als ca. 15.000-20.000 Personen von Syrien nach Jordanien einreisen konnten, waren PRS in der Regel ausgenommen. Über die Jahre wurden darüber hinaus immer wieder Fälle von Verstößen gegen das Non-Refoulement Gebot bekannt, wonach PRS von Jordanien nach Syrien zurückgeführt worden sein sollen. UNRWA zufolge sehen sich PRS in Jordanien daher der ständigen Gefahr der Rückführung nach Syrien ausgesetzt. Sie erfahren auch Schwierigkeiten bei Zivilprozessen und gegenüber jordanischen Behörden, bspw. bei der Registrierung von Geburten oder Ehen oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Die dänische Migrationsbehörde (DIS) zitierte bereits in einem Bericht von 2020 nicht näher benannte „westliche Botschaften“, deren Aussage nach Jordanien im Allgemeinen keine Palästinenserinnen und Palästinenser akzeptiere, die nicht die jordanische Staatsangehörigkeit besäßen und unfreiwillig in das Königreich zurückgeführt werden sollen. Palästinenserinnen und Palästinenser mit einem gültigen Aufenthaltstitel, die selbstständig zurückkehren und im Besitz eines gültigen Visums sind, können dagegen in der Regel einreisen. Probleme können sich in einem solchen Fall allerdings ergeben, sollte die Person, die über einen dauerhaften oder langfristigen Aufenthaltstitel verfügt, sich über einen langen Zeitraum nicht in Jordanien aufgehalten haben. Eine Einreise zur Verlängerung oder Erneuerung eines abgelaufenen dauerhaften Aufenthaltstitel ist der Quelle zufolge wohl ausgeschlossen. Der DIS-Bericht verweist weiter auf einzelne Fälle, in denen sich das Königreich weigerte, die eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen, sofern es sich um unfreiwillige Rückführungen handelt. Im Kontext angedachter Rückführungen könne es demnach für den Einzelfall entscheidend für eine erfolgreiche Rückführung sein, wie gut die Beziehungen zwischen dem rückführenden Land und Jordanien sind. ,
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zum Familienverband (oben 1.1) Die Feststellungen zur Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführerenden ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an auch nicht zu zweifeln war. Die entsprechenden Feststellungen wurden bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen. (vgl BFA Bescheid zum Erstbeschwerdeführer S 16)Die Feststellungen zur Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführerenden ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an auch nicht zu zweifeln war. Die entsprechenden Feststellungen wurden bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen. vergleiche BFA Bescheid zum Erstbeschwerdeführer S 16) Die Strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, die Strafunmündigkeit der Viertbeschwerdeführerin aus ihrem Alter. 2.2 Zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und Aufenthalt (oben 1.2) Vorweg ist festzuhalten, dass ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund).Vorweg ist festzuhalten, dass ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann vergleiche bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund). 2.2.1 Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien geborene staatenlose Palästinenser, die in Syrien im Ort Muzayrib im Gouvernement Dar‘a geboren wurden und aufwuchsen, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen: Zunächst haben die Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens vorgebracht, Palästinenser aus dem Ort Muzayrib im Gouvernement Dar’a zu sein (NS EV 16.01.2023 S 2, 3, 7; VS 13.01.2025 zum Erstbeschwerdeführer S 5; VS 13.01.2025 zu den übrigen Beschwerdeführenden S 8) Die Beschwerdeführenden haben dazu mit der Beschwerde vom 28.06.2024 in Kopie eine Bescheinigung über die im Dezember 1992 erfolgte und 1993 bei den syrischen Behörden in Dar’a registrierte Ehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. (Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers (VA1), AS 267) Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid in Zusammenhang mit einem bereits im Verfahren vor dem BFA ebenso in Kopie vorgelegten syrischen Zivilregisterauszug vom 28.07.2018 ausführte, dass es amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente auch aus dem Bereich Syrien durch Gefälligkeit, Bestechung etc. erhalten werden könnten und mangels Vorlage eines Original nicht habe überprüft werden können (zB Bescheid des Erstbeschwerdeführers, S 30), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. (vgl VwGH Ra 2019/18/0026, Ra 2016/21/0083) Auch bedeutet das noch nicht, dass auch die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Dokumente auf diese Art beschafft wurden. (vgl VwGH 2002/20/0391)Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid in Zusammenhang mit einem bereits im Verfahren vor dem BFA ebenso in Kopie vorgelegten syrischen Zivilregisterauszug vom 28.07.2018 ausführte, dass es amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente auch aus dem Bereich Syrien durch Gefälligkeit, Bestechung etc. erhalten werden könnten und mangels Vorlage eines Original nicht habe überprüft werden können (zB Bescheid des Erstbeschwerdeführers, S 30), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. vergleiche VwGH Ra 2019/18/0026, Ra 2016/21/0083) Auch bedeutet das noch nicht, dass auch die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Dokumente auf diese Art beschafft wurden. vergleiche VwGH 2002/20/0391) Laut dem Ergebnis des vom BFA eingeholten Sprachgutachtens sprechen die Beschwerdeführenden einen Dialekt, der sowohl im vorgebrachten Herkunftsort als auch im Norden Jordaniens gesprochen wird. (VA1 AS 121 ff) Allein daraus lässt sich somit nicht ableiten, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich ursprünglich in Syrien gelebt haben oder, so wie vom BFA angenommen, aufgrund des Aufenthaltes in Jordanien (dazu später noch unter 2.2.2) jordanische Staatsangehörige sind. Allerdings zeigt sich als ein weiteres Ergebnis des vom BFA eingeholten Sprachgutachtens, dass die Beschwerdeführenden profunde Kenntnisse über Muzayrib, die Umgebung von Muzayrib, über dort befindliche Schulen und örtliche Speisen haben, das syrische Transportsystem und Bildungssystem, landwirtschaftliche Erzeugnisse der Region, Lebensmittelpreise sowie Traditionen bezüglich Heirat, Feiertage und Bestattung in der Gegend korrekt beschrieben haben (zB VA1 AS 125, 145), was das BFA jedoch unberücksichtigt ließ. Diese besonderen Kenntnisse sprechen wesentlich dafür, dass tatsächlich Muzayrib die ursprüngliche Heimat der Beschwerdeführenden ist. Dazu fügt sich auch eine vom volljährigen Sohn des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegte UNRWA-Karte ein. Auf dieser ist in englischer Sprache zu lesen, dass die auf dieser Karte eingetragenen Personen „displaced from the syrian Arab Republic“, somit aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) sind. Zudem wurde diese Karte vom „UNRWA XXXX Area Office“ ausgestellt (zB VA1 AS 85). (dazu, dass Kopien nicht generell der Beweiswert abzusprechen ist, siehe bereits oben) Zwar hatte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA zunächst bestritten, bei der UNRWA registriert gewesen zu sein, jedoch haben die Zweitbeschwerdeführerin sowie der volljährige Sohn XXXX von Beginn an angegeben, bei der UNRWA registriert zu sein. (Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin S 4; VA1 OZ 6) Ausgehend davon, dass der volljährige Sohn des Beschwerdeführers in Jordanien bei der UNRWA als ein aus Syrien vertriebener Palästinenser registriert wurde, ist abzuleiten, dass auch die Beschwerdeführenden gleichermaßen in Jordanien bei der UNRWA als solche registriert waren.Dazu fügt sich auch eine vom volljährigen Sohn des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegte UNRWA-Karte ein. Auf dieser ist in englischer Sprache zu lesen, dass die auf dieser Karte eingetragenen Personen „displaced from the syrian Arab Republic“, somit aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) sind. Zudem wurde diese Karte vom „UNRWA römisch 40 Area Office“ ausgestellt (zB VA1 AS 85). (dazu, dass Kopien nicht generell der Beweiswert abzusprechen ist, siehe bereits oben) Zwar hatte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA zunächst bestritten, bei der UNRWA registriert gewesen zu sein, jedoch haben die Zweitbeschwerdeführerin sowie der volljährige Sohn römisch 40 von Beginn an angegeben, bei der UNRWA registriert zu sein. (Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin S 4; VA1 OZ 6) Ausgehend davon, dass der volljährige Sohn des Beschwerdeführers in Jordanien bei der UNRWA als ein aus Syrien vertriebener Palästinenser registriert wurde, ist abzuleiten, dass auch die Beschwerdeführenden gleichermaßen in Jordanien bei der UNRWA als solche registriert waren. Das BFA verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, die Kontrolllage in Dar’a richtig anzugeben. So hätten diese angegeben, dass die FSA kontrolliere, tatsächlich würde jedoch das syrische Regime Dar’a kontrollieren (zB Bescheid des Erstbeschwerdeführers S 31) Dazu ist festzustellen, dass laut Aussage des Erstbeschwerdeführers beim BFA Muzayrib unter Kontrolle der Russen und FSA sei (NS EV 12.01.2023 S 10) und Muzayrib tatsächlich bis Juli 2018 unter der Kontrolle der Opposition stand und erst ab August 2018 von der syrischen Regierung kontrolliert worden war. (siehe mit der Schreibweise „Mzeireb“ die online-Karte Exploring Historical Control in Syria, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) Das fehlende Wissen des Erstbeschwerdeführers über die Kontrolle in Muzayrib zum Zeitpunkt der Befragung durch das BFA spricht nicht gegen eine ursprüngliche Herkunft aus diesem Ort, sondern in Zusammenschau mit den bisherigen und den nachfolgenden Ausführungen vielmehr dafür, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls vor August 2018 ihren ursprünglichen Herkunftsort in Syrien verlassen haben und deshalb keine Kenntnis darüber hatten, wer zum Zeitpunkt der Befragung durch das BFA Muzayrib kontrolliert hat. Vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu der Überzeugung, dass es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um in Syrien geborene staatenlose Palästinenser handelt, die in Syrien im Ort Muzayrib im Gouvernement Darʿā geboren wurden und aufwuchsen. 2.2.2 Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführenden aus Syrien im Zuge des Bürgerkrieges vertrieben wurden und sich ab 2015 in Jordanien aufhielten, wo sie als aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) bei der UNRWA in Irbid registriert wurden und bis zu Ihrer Ausreise im April 2022 nach Europa und Österreich lebten, erfolgte aufgrund der folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführenden bestritten während des gesamten Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, jemals in Jordanien gewesen sein und gaben an, dass nur der volljährige Sohn XXXX zwischen 2017 und 2018 in Jordanien gewesen sei, dort ohne die Beschwerdeführenden geheiratet habe und nach insgesamt fünf Monaten wieder nach Muzayrib zurückgekehrt sei. (NS EV 23.01.2023; NS EV 13.05.2024 und VS 13.05.2025)Die Beschwerdeführenden bestritten während des gesamten Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, jemals in Jordanien gewesen sein und gaben an, dass nur der volljährige Sohn römisch 40 zwischen 2017 und 2018 in Jordanien gewesen sei, dort ohne die Beschwerdeführenden geheiratet habe und nach insgesamt fünf Monaten wieder nach Muzayrib zurückgekehrt sei. (NS EV 23.01.2023; NS EV 13.05.2024 und VS 13.05.2025) Dieser Teil des Vorbringens der Beschwerdeführenden ist nicht glaubhaft und durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse eindeutig widerlegt. Bereits das BFA hatte eine Open Source Information-Recherche (OSIF) durch die Staatendokumentation veranlasst. Im Zuge jener Recherche wurden – öffentlich zugängliche und einsichtige – Social Media-Seiten des Beschwerdeführers (Facebook, Tiktok) gesichtet. Als Ergebnis dieser Recherche ist festzustellen, dass der Sohn XXXX zwischen 2015 und 2017 mehrfach Fotos und Videos von sich selbst veröffentlicht hat, die eindeutig in Jordanien erstellt worden waren. (Open Source Information Report der Staatendokumentation vom 16.04.2024 (zB VA1 AS 153 ff) unter anderem das fotografierte Billet seiner Hochzeitseinladung, die im März 2018 in XXXX in Jordanien erfolgte. Die Hochzeitseinladung enthält an prominenter Stelle den Namen des Erstbeschwerdeführers, sodass es unwahrscheinlich erscheint, dass die Hochzeit ohne die Teilnahme der Beschwerdeführenden erfolgt sein soll.Dieser Teil des Vorbringens der Beschwerdeführenden ist nicht glaubhaft und durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse eindeutig widerlegt. Bereits das BFA hatte eine Open Source Information-Recherche (OSIF) durch die Staatendokumentation veranlasst. Im Zuge jener Recherche wurden – öffentlich zugängliche und einsichtige – Social Media-Seiten des Beschwerdeführers (Facebook, Tiktok) gesichtet. Als Ergebnis dieser Recherche ist festzustellen, dass der Sohn römisch 40 zwischen 2015 und 2017 mehrfach Fotos und Videos von sich selbst veröffentlicht hat, die eindeutig in Jordanien erstellt worden waren. (Open Source Information Report der Staatendokumentation vom 16.04.2024 (zB VA1 AS 153 ff) unter anderem das fotografierte Billet seiner Hochzeitseinladung, die im März 2018 in römisch 40 in Jordanien erfolgte. Die Hochzeitseinladung enthält an prominenter Stelle den Namen des Erstbeschwerdeführers, sodass es unwahrscheinlich erscheint, dass die Hochzeit ohne die Teilnahme der Beschwerdeführenden erfolgt sein soll. Auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass jener Sohn nur fünf Monate zwischen 2017 und 2018 in Jordanien gewesen sei und sonst nie, ist nachweislich falsch. Der Sohn selbst hat gegenüber dem BFA bereits zugegeben, dass er von „2017 bis 2022“ in Jordanien gelebt habe, „mit seiner gesamten Familie.“ (OZ 6) Die Erklärung des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass der Sohn Analphabet sei und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt Fotos veröffentlicht habe, die er in jenen Monaten gemacht habe (VS 13.05.2024 S 7: „Vielleicht hat er das 2021 gepostet, das Foto ist aber aus 2017.“) ist nicht haltbar. So hat jener Sohn bereits am 02.09.2015 und am 09.11.2016 zwei Fotos gepostet, die ihn auf den „Peace Stairs“ zeigen, einer bunt bemalten Stiege mit Pferde- und Vögelmotiven, die sich in Irbid befindet. XXXX Sein Facebook-Account ist auch Nachweis dafür, dass der Sohn kein Analphabet ist.So hat jener Sohn bereits am 02.09.2015 und am 09.11.2016 zwei Fotos gepostet, die ihn auf den „Peace Stairs“ zeigen, einer bunt bemalten Stiege mit Pferde- und Vögelmotiven, die sich in Irbid befindet. römisch 40 Sein Facebook-Account ist auch Nachweis dafür, dass der Sohn kein Analphabet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die gesamte Familie, auch die Beschwerdeführenden, ab 2015 bis zu ihrer Ausreise im April 2022 in Jordanien aufgehalten hat. Für die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden in Jordanien als aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) bei der UNRWA in Irbid registriert wurden, wird auf die zuvor unter Punkt 2.2.1 getroffenen Ausführungen in Zusammenhang mit der vom Sohn des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegten UNRWA-Karte verwiesen. Hingegen finden sich keine einzigen (hinreichende) Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige Jordaniens wären, diese in Jordanien über ein Aufenthaltsrecht verfügen oder verfügt haben oder vor 2015 in Jordanien eingereist wären. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Jordanien Flüchtlinge weder eingebürgert noch anderweitig integriert werden und in Jordanien keinen Rechtsstatus erlangen können. Es war daher insgesamt die Feststellung zu treffen, dass die staatenlosen Beschwerdeführenden aus Syrien im Zuge des Bürgerkrieges vertrieben wurden und sich ab 2015 in Jordanien aufhielten, wo sie als aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) bei der UNRWA in Irbid registriert wurden und bis zu Ihrer Ausreise im April 2022 nach Europa und Österreich lebten. 2.3 Zur aktuellen Ländersituation in Syrien und Jordanien (oben 1.3) Die Feststellungen zur aktuellen Lage beruhen auf der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024, auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien vom Jänner 2024, auf der ACCORD – Anfragebeantwortung zu Jordanien: Aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, Unterstützungsmöglichkeiten, Höhe der Aufenthaltsgebühren für legalen Status, aktuelle Gefahr der Abschiebung bei Aufenthalt in Jordanien seit 2011 [a-12130-1], 27.06.2023 sowie auf der BAMF Länderkurzinformation Syrien - Einreisemöglichkeiten für Palästina-Flüchtlinge aus Syrien in weitere Mandatsgebiete des UNRWA, 05/2024, und der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024.Die Feststellungen zur aktuellen Lage beruhen auf der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024, auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien vom Jänner 2024, auf der ACCORD – Anfragebeantwortung zu Jordanien: Aktuelle Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, Unterstützungsmöglichkeiten, Höhe der Aufenthaltsgebühren für legalen Status, aktuelle Gefahr der Abschiebung bei Aufenthalt in Jordanien seit 2011 [a-12130-1], 27.06.2023 sowie auf der BAMF Länderkurzinformation Syrien - Einreisemöglichkeiten für Palästina-Flüchtlinge aus Syrien in weitere Mandatsgebiete des UNRWA, 05 aus 2024,, und der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.3.1 Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind die Beschwerdeführenden staatenlose Palästinenser aus Syrien, die im Zuge des Bürgerkrieges vertrieben wurden und sich ab 2015 in Jordanien befanden, wo sie als aus Syrien vertriebene Palästinenser (PRS) bei der UNRWA in Irbid registriert wurden und bis zu Ihrer Ausreise im April 2022 nach Europa und Österreich lebten. Die Beschwerdeführenden fallen damit in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art 12 Abs 1 lit a Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihnen „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Die Beschwerdeführenden fallen damit in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihnen „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. In Bezug auf die Situation in Syrien verweist UNHCR in seiner jüngsten Position vom Dezember 2024 auf die aktuell höchst volatile und prekäre Situation in Syrien. UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen. Der Verfassungsgerichtshof hat – bezogen auf den Libanon – in seinen Erkenntnissen vom 20.09.2022, E 1699/2022-11, und vom 18.09.2023, E 1416/2023, auf die prekären Lebensbedingungen der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon und auf die Informationen zu den fehlenden legalen Einreisemöglichkeiten in den Libanon hingewiesen.Der Verfassungsgerichtshof hat – bezogen auf den Libanon – in seinen Erkenntnissen vom 20.09.2022, E 1699/2022-11, und vom 18.09.2023, E 1416 aus 2023,, auf die prekären Lebensbedingungen der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon und auf die Informationen zu den fehlenden legalen Einreisemöglichkeiten in den Libanon hingewiesen. Gleichermaßen gestaltet sich die Situation in Jordanien. So erklärt laut den getroffenen Länderfeststellungen beispielsweise UNRWA in ihrem Notstandsappell für Syrien, Libanon und Jordanien 2023, dass die Mehrheit der palästinensisch-syrischen Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen ist. 93 Prozent sind danach in hohem Maß vulnerabel. UNRWA schreibt auch, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien weiterhin Abschiebung und Zurückweisung ausgesetzt sind und auch laut AGPS sind palästinensische Flüchtlinge aus Syrien aufgrund ihres irregulären rechtlichen Status ununterbrochen der Gefahr einer Abschiebung ausgesetzt. (zur Ländersituation im Detail siehe oben 1.3) Laut den Länderfeststellungen waren jordanische Behörden bereits im April 2012 zögerlich in der Aufnahme von palästinensischen Geflüchteten aus Syrien. Der im Januar 2013 ergangene Aufnahmestopp dauert bis heute an. Im Jahr 2013 gelangten noch ein paar tausend PRS in das Königreich, aber wie „westliche Botschaften“ dem DIS bestätigen konnten, bleibt ihnen spätestens seit 2014/15 eine legale Einreise in das Königreich verwehrt. Von einzelnen Grenzöffnungen für syrische Kriegsflüchtlinge, wie bspw. im September 2018 als ca. 15.000-20.000 Personen von Syrien nach Jordanien einreisen konnten, waren PRS in der Regel ausgenommen. Über die Jahre wurden darüber hinaus immer wieder Fälle von Verstößen gegen das Non-Refoulement Gebot bekannt, wonach PRS von Jordanien nach Syrien zurückgeführt worden sein sollen. UNRWA zufolge sehen sich PRS in Jordanien daher der ständigen Gefahr der Rückführung nach Syrien ausgesetzt. Sie erfahren auch Schwierigkeiten bei Zivilprozessen und gegenüber jordanischen Behörden, bspw. bei der Registrierung von Geburten oder Ehen oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Die dänische Migrationsbehörde (DIS) zitierte bereits in einem Bericht von 2020 nicht näher benannte „westliche Botschaften“, deren Aussage nach Jordanien im Allgemeinen keine Palästinenserinnen und Palästinenser akzeptiere, die nicht die jordanische Staatsangehörigkeit besäßen und unfreiwillig in das Königreich zurückgeführt werden sollen. Palästinenserinnen und Palästinenser mit einem gültigen Aufenthaltstitel, die selbstständig zurückkehren und im Besitz eines gültigen Visums sind, können dagegen in der Regel einreisen. Probleme können sich in einem solchen Fall allerdings ergeben, sollte die Person, die über einen dauerhaften oder langfristigen Aufenthaltstitel verfügt, sich über einen langen Zeitraum nicht in Jordanien aufgehalten haben. Eine Einreise zur Verlängerung oder Erneuerung eines abgelaufenen dauerhaften Aufenthaltstitel ist der Quelle zufolge wohl ausgeschlossen. Der DIS-Bericht verweist weiter auf einzelne Fälle, in denen sich das Königreich weigerte, die eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen, sofern es sich um unfreiwillige Rückführungen handelt. Im Kontext angedachter Rückführungen könne es demnach für den Einzelfall entscheidend für eine erfolgreiche Rückführung sein, wie gut die Beziehungen zwischen dem rückführenden Land und Jordanien sind. Die Beschwerdeführenden befanden sich aufgrund ihrer vulnerablen und prekären Lage in Jordanien aus "nicht von ihn zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen“ unverschuldet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage, und zufolge der Länderfeststellungen haben die Beschwerdeführenden auch keine Möglichkeit mehr, legal nach Jordanien einzureisen. Die Beschwerdeführenden genießen sohin "ipso facto" den Schutz der Status-RL. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben.Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. 3.3 Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführenden sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gegeben.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Revision 3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2300211.1.00