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{'item': 'W141 2301057-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlW141 2301057-1 Spruch, W141 2301057-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 26.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Mistelbach (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 26.06.2024 als Dachdecker bzw. Zimmererhelfer beim Dienstgeber XXXX gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 26.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Mistelbach (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 26.06.2024 als Dachdecker bzw. Zimmererhelfer beim Dienstgeber römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung wendete er jedoch ein, dass ihm der Dienstgeber angeboten habe, dass die Überstunden „schwarz“ ausbezahlt werden würden. Hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab er an, dass er ein „bisschen Höhenangst“ habe. Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit gab er weiters an, dass diese zwischen 06:30 und 17:00 Uhr sowie am Freitag grundsätzlich von 06:30 bis 12:00 Uhr gewesen sein solle. Der Dienstgeber habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es auch oft vorkommen könne, dass am Freitag bis 17:00 Uhr gearbeitet werde. Es gebe auch nach 6 Stunden keine gesetzlich vorgesehene Pause, wenn er bei der Partie sei, die keine Pause mache. Der Dienstgeber habe ihm weiters gesagt, dass er telefonisch mitteilen werde, ob es zu einem Dienstverhältnis komme oder nicht, da er am 01.07.2024 noch einen anderen Bewerber anrufen werde.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.07.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13 Tagen ab 18.07.2024 verloren hat. 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.07.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13 Tagen ab 18.07.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX als Dachdeckerhelfer infolge des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 als Dachdeckerhelfer infolge des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Da das Ausmaß seines laufenden Leistungsanspruches kürzer sei als die zu verhängende Ausschlussfrist, werde mit diesem Bescheid ein Anspruchsverlust bis zum Ende seines derzeitigen Leistungsanspruches ausgesprochen. Nach Bearbeitung und Zuerkennung eines weiteren Leistungsanspruches ergehe ein weiterer Bescheid über den restlichen Anspruchsverlust.

  1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 05.08.2024 wurde daher weiters ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29 Tagen ab 31.07.2024 verloren hat
  2. Gegen diese Bescheide richtete sich die am 05.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er aus, dass er sich beworben und einen Bewerbungstermin vereinbart habe. Zu diesem sei er auch erschienen. Der Chef habe ihm dann im Anschluss mitgeteilt, dass er sich am Montag melden werde, da er sich noch einen anderen Bewerber ansehe. Er habe sich dann aber nicht mehr gemeldet.
  3. Mit Bescheid vom 07.10.2024 wurde die Beschwerde vom 05.08.2024 gegen die Bescheide vom 29.07.2024 und vom 05.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 07.10.2024 wurde die Beschwerde vom 05.08.2024 gegen die Bescheide vom 29.07.2024 und vom 05.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Der Dienstgeber habe mitgeteilt, dass die Angaben in der Beschwerde nicht korrekt seien. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dem potenziellen Dienstgeber mitgeteilt, bereits eine Anstellung bei einem anderen Betrieb zu haben. Die Entlohnung würde überdies stets in Einklang mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen erfolgen und es würde fixe Arbeitszeiten geben, wobei eine Frühstückspause von 30 Minuten sowie eine Mittagspause von 60 Minuten zur Verfügung gestellt werden würde. Von einer Höhenangst habe ihm der Beschwerdeführer nichts mitgeteilt, doch würden die Arbeiten überwiegend an Ein- und Mehrfamilienhäusern und nicht auf Hallen oder höheren Gebäuden verrichtet werden. Dass man als Dachdecker- oder Zimmererhelfer auf Dächer steigen müsse, sei allerdings klar. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des potenziellen Dienstgebers Glauben geschenkt, da kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb „ein_e Dienstgeber_in, der_die“ dringend Arbeitskräfte benötigt, Interesse an unwahren Angaben haben sollte. Die angebotene Beschäftigung sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sodass der Anspruchsverlust zu Recht ausgesprochen worden sei.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.10.2024, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Hierin führte er aus, dass er sich mit großer Hoffnung beworben habe und arbeitswillig sei. Es habe ein Bewerbungsgespräch stattgefunden und habe der Dienstgeber gesagt, er werde sich telefonisch melden, da er noch einen anderen Bewerber ansehen wolle. Er sei dann angerufen worden und seien noch einige Sachen besprochen worden sowie, dass sich die Firma noch melden werde und ob er am Montag anfangen könne. Da habe er dem Dienstgeber noch mitgeteilt, dass er eine Stelle bei der Firma XXXX (Hausservice) gehabt hätte, welche dann aber im letzten Augenblick abgesagt worden sei. Der Dienstgeber müsse dies falsch verstanden haben, da er nie gesagt habe, eine andere Anstellung fix zu haben.Hierin führte er aus, dass er sich mit großer Hoffnung beworben habe und arbeitswillig sei. Es habe ein Bewerbungsgespräch stattgefunden und habe der Dienstgeber gesagt, er werde sich telefonisch melden, da er noch einen anderen Bewerber ansehen wolle. Er sei dann angerufen worden und seien noch einige Sachen besprochen worden sowie, dass sich die Firma noch melden werde und ob er am Montag anfangen könne. Da habe er dem Dienstgeber noch mitgeteilt, dass er eine Stelle bei der Firma römisch 40 (Hausservice) gehabt hätte, welche dann aber im letzten Augenblick abgesagt worden sei. Der Dienstgeber müsse dies falsch verstanden haben, da er nie gesagt habe, eine andere Anstellung fix zu haben.
  2. Am 21.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 02.12.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV) und der Zeuge XXXX (Z1) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z2) ist nicht erschienen.
  4. Am 02.12.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, , römisch 40 (BHV) und der Zeuge römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Die Zeugin römisch 40 (Z2) ist nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der Beschwerdeführer habe ein bisschen Höhenangst. Es sei kein Problem für ihn aufs Dach hinaufzuklettern, nur wolle er dies nicht allzu lang. Der Beschwerdeführer sei sich am Montag beim potenziellen Dienstgeber vorstellen gewesen und dieser habe ihm gesagt, dass er sich Montagabend bei ihm melden würde. Es komme sich ein zweiter Bewerber vorstellen und er wisse es daher noch nicht. Sonntag habe sich der potenzielle Dienstgeber gemeldet und ihm mitgeteilt, dass er ab Montag um 6 Uhr beginnen könne. Der Beschwerdeführer habe ihm zurückgeschrieben, dass er voraussichtlich eine andere Tätigkeit habe. Am Montag sei er zur Firma XXXX (Solarzellenerzeugung) gefahren, doch hätten sie ihn nicht genommen. Der Beschwerdeführer habe ein bisschen Höhenangst. Es sei kein Problem für ihn aufs Dach hinaufzuklettern, nur wolle er dies nicht allzu lang. Der Beschwerdeführer sei sich am Montag beim potenziellen Dienstgeber vorstellen gewesen und dieser habe ihm gesagt, dass er sich Montagabend bei ihm melden würde. Es komme sich ein zweiter Bewerber vorstellen und er wisse es daher noch nicht. Sonntag habe sich der potenzielle Dienstgeber gemeldet und ihm mitgeteilt, dass er ab Montag um 6 Uhr beginnen könne. Der Beschwerdeführer habe ihm zurückgeschrieben, dass er voraussichtlich eine andere Tätigkeit habe. Am Montag sei er zur Firma römisch 40 (Solarzellenerzeugung) gefahren, doch hätten sie ihn nicht genommen. Zur Firma XXXX habe der Beschwerdeführer dann auch nicht mehr gewollt. Es habe ihm viel nicht gepasst. Der potenzielle Dienstgeber habe zu ihm gesagt, dass manche Partien 10 Stunden ohne Pause durcharbeiten würden und es sei unkollegial wenn der Beschwerdeführer Pause machen würde. Überstunden bezahle er schwarz. Die Arbeitszeit am Freitag wäre bis 12 Uhr, es könne aber sein, dass er Freitag bis 17-18 Uhr arbeiten müssen hätte. Die Informationen bezüglich der Arbeitszeiten seien auf dem Zettel gestanden und er habe am 01.

  1. davon erfahren. Dass ihm etliches nicht passe habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt. Er habe sich nicht aufgeschrieben mit wem er telefoniert habe, doch habe er ganz sicher angerufen. Der Beschwerdeführer habe auch gesundheitliche Probleme, da er Nieren- und Gallensteine habe und da müsse er manchmal zum Arzt. Der potenzielle Dienstgeber habe gemeint, er solle sich das nach Möglichkeit für einen Abend einteilen. Zweimal jährlich müsse der Beschwerdeführer aufgrund eines Zwerchfellbruchs eine Kontrolle machen. Zur Firma römisch 40 habe der Beschwerdeführer dann auch nicht mehr gewollt. Es habe ihm viel nicht gepasst. Der potenzielle Dienstgeber habe zu ihm gesagt, dass manche Partien 10 Stunden ohne Pause durcharbeiten würden und es sei unkollegial wenn der Beschwerdeführer Pause machen würde. Überstunden bezahle er schwarz. Die Arbeitszeit am Freitag wäre bis 12 Uhr, es könne aber sein, dass er Freitag bis 17-18 Uhr arbeiten müssen hätte. Die Informationen bezüglich der Arbeitszeiten seien auf dem Zettel gestanden und er habe am 01.
  2. davon erfahren. Dass ihm etliches nicht passe habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt. Er habe sich nicht aufgeschrieben mit wem er telefoniert habe, doch habe er ganz sicher angerufen. Der Beschwerdeführer habe auch gesundheitliche Probleme, da er Nieren- und Gallensteine habe und da müsse er manchmal zum Arzt. Der potenzielle Dienstgeber habe gemeint, er solle sich das nach Möglichkeit für einen Abend einteilen. Zweimal jährlich müsse der Beschwerdeführer aufgrund eines Zwerchfellbruchs eine Kontrolle machen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er wisse nicht ob es am Montag gewesen sei, aber er habe dem Beschwerdeführer geschrieben, dass er am 08.
  3. beginnen könne. Sie würden um 06:30 beginnen, so wie es in der Ausschreibung stehe. Der Beschwerdeführer habe ihm geschrieben, dass er sich am Montag nicht mehr gemeldet habe und er bereits eine andere Anstellung habe. Der Z1 habe nicht gesagt, dass es manche Partien gebe, die ohne Pause durcharbeiten würden. Sie hätten fixe Arbeitszeiten, Frühstück 30 Minuten und Mittag von 12-13 Uhr Pause. Es würde keine Überstunden geben und er zahle keine schwarz aus. Der Z1 habe das Protokoll da, wo es um Pünktlichkeit, Arbeitszeiten, Höhenangst, Betriebsurlaub, etc. ginge und das frage er alles ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.11.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 31.07.2024 Notstandshilfe. Zuvor war er im Zeitraum vom 15.06.2009 bis 31.10.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.Zuvor war er im Zeitraum vom 15.06.2009 bis 31.10.2023 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Am 04.04.2024 schlossen der Beschwerdeführer und die belangte Behörde eine Betreuungsvereinbarung, in der unter anderem festgehalten wurde, dass er über Berufserfahrung als Betonierer, Hilfsarbeiter in der Müllabfuhr sowie als Produktions- und Lagerarbeiter verfügt. Es wurde weiters vereinbart, dass ihn die belangte Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Bauhelfer sowie allen den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprechenden Stellen

§9Al

VG unterstützt. Als Arbeitsort wurden Bezirk Mistelbach, 1210 Wien, 1220 Wien, 1020 Wien, 2201 Gerasdorf bei Wien angeführt. Als Arbeitsausmaß wurde Vollzeit vereinbart. Am 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Helfer beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Im Inserat wurde angeführt, dass die Arbeitszeiten Montag bis Donnerstag von 06:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr liegen. Das Mindestentgelt für das Beschäftigungsangebot betrug € 2.450,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Im Begleitschreiben des Vermittlungsvorschlages wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er das AMS unverzüglich kontaktieren sollte, wenn das Stellenangebot nicht seinen Qualifikationen oder den getroffenen Vereinbarungen entspricht.Am 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Helfer beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Im Inserat wurde angeführt, dass die Arbeitszeiten Montag bis Donnerstag von 06:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr liegen. Das Mindestentgelt für das Beschäftigungsangebot betrug € 2.450,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Im Begleitschreiben des Vermittlungsvorschlages wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er das AMS unverzüglich kontaktieren sollte, wenn das Stellenangebot nicht seinen Qualifikationen oder den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Höhenangst litt oder bei ihm sonstige Umstände körperlicher oder psychischer Natur vorlagen, die ihm die Ausübung des angebotenen Dienstverhältnisses unmöglich gemacht oder erheblich erschwert hätten. Er wäre in der Lage gewesen, seinen beruflichen Pflichten im Rahmen des Dienstverhältnisses nachzukommen. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde auch nicht mit, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die angebotene Beschäftigung auszuüben oder sonstige Gründe vorgelegen sind, die Zweifel an der Zumutbarkeit aufkommen lassen könnten. Er bewarb sich daher auf das angebotene Beschäftigungsverhältnis und vereinbarte mit dem potentiellen Dienstgeber einen Termin für ein Bewerbungsgespräch am 01.07.2024, zu dem er auch pünktlich erschien. Während dieses Gesprächs zeigte sich der Beschwerdeführer interessiert an der Arbeitsaufnahme, weshalb ihm XXXX eine Bestätigung ausstellte, dass er ihn voraussichtlich am 08.07.2024 anstellen wird. Da der Dienstgeber jedoch vorher noch Rücksprache mit seinen Mitarbeitern halten wollte, vereinbarte er mit dem Beschwerdeführer, diesen zu einem späteren Zeitpunkt anzurufen.Während dieses Gesprächs zeigte sich der Beschwerdeführer interessiert an der Arbeitsaufnahme, weshalb ihm römisch 40 eine Bestätigung ausstellte, dass er ihn voraussichtlich am 08.07.2024 anstellen wird. Da der Dienstgeber jedoch vorher noch Rücksprache mit seinen Mitarbeitern halten wollte, vereinbarte er mit dem Beschwerdeführer, diesen zu einem späteren Zeitpunkt anzurufen. Als XXXX ihn einige Tage später telefonisch kontaktierte, teilte ihm der Beschwerdeführer mit, dass er bereits ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht hat. Obwohl sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Dienstverhältnis noch im Bewerbungsprozess befand und keine fixe Einstellungszusage hatte, erwähnte er dieses Dienstverhältnis gegenüber XXXX deshalb, da er an diesem größeres Interesse hatte.Als römisch 40 ihn einige Tage später telefonisch kontaktierte, teilte ihm der Beschwerdeführer mit, dass er bereits ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht hat. Obwohl sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Dienstverhältnis noch im Bewerbungsprozess befand und keine fixe Einstellungszusage hatte, erwähnte er dieses Dienstverhältnis gegenüber römisch 40 deshalb, da er an diesem größeres Interesse hatte. Aufgrund dieser Aussage des Beschwerdeführers nahm der potenzielle Dienstgeber Abstand von der Einstellung des Beschwerdeführers und beendete das Telefonat. Das dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber angebotene Dienstverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach sämtlichen gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere wären allenfalls im gesetzlichen Ausmaß zu leistende Überstunden ordnungsgemäß ausbezahlt und versteuert worden und wären die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der täglichen Höchstarbeitszeit und etwaiger Pausen sowie auch jene des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten worden. Seitens des potenziellen Dienstgebers wurden diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt gegenteilige Angaben gemacht. Indem der Beschwerdeführer von sich aus, obwohl noch keine fixe Einstellungszusage vorlag, erwähnt hat, ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX nicht zustande kommt.Indem der Beschwerdeführer von sich aus, obwohl noch keine fixe Einstellungszusage vorlag, erwähnt hat, ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 nicht zustande kommt. Das Dienstverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Auch das vom Beschwerdeführer beim Telefonat erwähnte Beschäftigungsverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 22.10.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Inhalte der Betreuungsvereinbarung sowie des gegenständlichen Stellenangebots resultieren aus dem Akt und sind unstrittig. Aus der dem Beschwerdeführer am 26.06.2024 zugewiesenen Stellenausschreibung ergibt sich unzweifelhaft, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass Grundgehalt bzw. Grundlohn der kollektivvertraglichen Regelung entsprachen und die Stelle auch seinen Kenntnissen entsprach. Er hat in der mit ihm am 26.07.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung brachte er vor, dass die Überstunden laut Dienstgeber „schwarz“ ausbezahlt werden würden sowie hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit, dass der Dienstgeber gemeint hat, dass freitags die Arbeitszeit von 6:30 bis 12:00 Uhr ist, es aber oft vorkommen könne, dass bis 17:00 Uhr gearbeitet werde. Bezüglich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit wendete der Beschwerdeführer ein, dass er ein „bisschen Höhenangst“ habe. Als Einwendungen hinsichtlich sonstiger Gründe gab er an, dass der Dienstgeber gemeint habe, dass er den Beschwerdeführer am 01.07.2024 nach den anderen Bewerbern anrufen werde und Bescheid gebe, ob es zu einem Dienstverhältnis komme oder nicht. Zudem werde nach 6 Stunden auch keine Pause abgehalten, wenn man bei der Partie dabei wäre, die nie eine Pause mache. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle bei XXXX bewarb und mit diesem am 01.07.2024 ein Bewerbungsgespräch führte. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm der potenzielle Dienstgeber seine abschließende Entscheidung nach Abhaltung des Bewerbungsgespräches mit einem weiteren Bewerber mitteilen hat wollen, steht jedoch die Aussage des XXXX entgegen, der in seiner Stellungnahme vom 25.09.2024 angab, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, mit seinen Mitarbeitern bezüglich einer Einstellung noch Rücksprache zu halten. Den Ausführungen des XXXX war auch Glauben zu schenken, zumal kein Grund ersichtlich ist daran zu zweifeln und er insbesondere durch unwahre Angaben auch keinen Vorteil zieht, wiewohl anzumerken ist, dass der Grund für die spätere Mitteilung der Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeführers einerseits nicht den Kern des Geschehens bildet und andererseits eine nicht unmittelbar auf das Vorstellungsgespräch folgende Mitteilung überdies auch übliche Praxis ist.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle bei römisch 40 bewarb und mit diesem am 01.07.2024 ein Bewerbungsgespräch führte. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm der potenzielle Dienstgeber seine abschließende Entscheidung nach Abhaltung des Bewerbungsgespräches mit einem weiteren Bewerber mitteilen hat wollen, steht jedoch die Aussage des römisch 40 entgegen, der in seiner Stellungnahme vom 25.09.2024 angab, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, mit seinen Mitarbeitern bezüglich einer Einstellung noch Rücksprache zu halten. Den Ausführungen des römisch 40 war auch Glauben zu schenken, zumal kein Grund ersichtlich ist daran zu zweifeln und er insbesondere durch unwahre Angaben auch keinen Vorteil zieht, wiewohl anzumerken ist, dass der Grund für die spätere Mitteilung der Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeführers einerseits nicht den Kern des Geschehens bildet und andererseits eine nicht unmittelbar auf das Vorstellungsgespräch folgende Mitteilung überdies auch übliche Praxis ist. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers sind als widersprüchlich zu betrachten, erweckt er doch in der Beschwerde zunächst noch den Eindruck, dass sich der potenzielle Dienstgeber XXXX nach dem Bewerbungsgespräch schlichtweg nicht mehr gemeldet hätte, um - nach Stellungnahme desselben und Erlass der Beschwerdevorentscheidung - in seinem Vorlageantrag vom 14.10.2024 unter anderem auszuführen, dass er der Firma XXXX telefonisch mitgeteilt habe, dass er eine Stelle bei der Firma XXXX (Hausservice) gehabt hätte, die dann im letzten Augenblick abgesagt habe. Weiters habe er nie gesagt, dass er eine andere fixe Anstellung gehabt hätte zu diesem Zeitpunkt. Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 26.07.2024 kann diesbezüglich überhaupt nichts entnommen werden, finden sich dort doch lediglich Einwendungen zu den Beschäftigungsbedingungen bei der Firma XXXX .Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers sind als widersprüchlich zu betrachten, erweckt er doch in der Beschwerde zunächst noch den Eindruck, dass sich der potenzielle Dienstgeber römisch 40 nach dem Bewerbungsgespräch schlichtweg nicht mehr gemeldet hätte, um - nach Stellungnahme desselben und Erlass der Beschwerdevorentscheidung - in seinem Vorlageantrag vom 14.10.2024 unter anderem auszuführen, dass er der Firma römisch 40 telefonisch mitgeteilt habe, dass er eine Stelle bei der Firma römisch 40 (Hausservice) gehabt hätte, die dann im letzten Augenblick abgesagt habe. Weiters habe er nie gesagt, dass er eine andere fixe Anstellung gehabt hätte zu diesem Zeitpunkt. Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 26.07.2024 kann diesbezüglich überhaupt nichts entnommen werden, finden sich dort doch lediglich Einwendungen zu den Beschäftigungsbedingungen bei der Firma römisch 40 . Der erkennende Senat sieht als gesichert an, dass der potenzielle Dienstgeber XXXX den Beschwerdeführer nach dem Bewerbungsgespräch kontaktierte und von der beabsichtigten, ab diesem Zeitpunkt fixen, Einstellung mit 08.07.2024 informierte. Im Zuge dessen, das folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat der Beschwerdeführer gegenüber dem potenziellen Dienstgeber geäußert, dass er bereits eine andere Anstellung hat. Ob der Beschwerdeführer gegenüber dem XXXX dabei das Wort „voraussichtlich“ in Bezug auf die Einstellung beim anderen potenziellen Dienstgeber verwendet hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Unzweifelhaft ist nämlich, dass er betreffend die fallgegenständliche Stelle hierdurch eine Absage zum Ausdruck brachte. Hingewiesen sei auch darauf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, der Name des potenziellen Dienstgebers, bei dem er angeblich (voraussichtlich) eine Anstellung gehabt und sodann doch eine Absage erhalten hat, laute XXXX und dieser erzeuge Solarzellen. In seinem Vorlageantrag gab er hingegen an, es handle sich um die Firma XXXX , die im Bereich Hausservice tätig ist. Auch der dort enthaltenen Auflistung von Unternehmen (offenbar nicht abschließenden, arg. „usw.“), die der Beschwerdeführer behauptet bezüglich einer Anstellung kontaktiert zu haben, ist keine Firma mit der Bezeichnung XXXX oder dem Unternehmensgegenstand Solarzellenerzeugung zu entnehmen. Der erkennende Senat sieht als gesichert an, dass der potenzielle Dienstgeber römisch 40 den Beschwerdeführer nach dem Bewerbungsgespräch kontaktierte und von der beabsichtigten, ab diesem Zeitpunkt fixen, Einstellung mit 08.07.2024 informierte. Im Zuge dessen, das folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat der Beschwerdeführer gegenüber dem potenziellen Dienstgeber geäußert, dass er bereits eine andere Anstellung hat. Ob der Beschwerdeführer gegenüber dem römisch 40 dabei das Wort „voraussichtlich“ in Bezug auf die Einstellung beim anderen potenziellen Dienstgeber verwendet hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Unzweifelhaft ist nämlich, dass er betreffend die fallgegenständliche Stelle hierdurch eine Absage zum Ausdruck brachte. Hingewiesen sei auch darauf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, der Name des potenziellen Dienstgebers, bei dem er angeblich (voraussichtlich) eine Anstellung gehabt und sodann doch eine Absage erhalten hat, laute römisch 40 und dieser erzeuge Solarzellen. In seinem Vorlageantrag gab er hingegen an, es handle sich um die Firma römisch 40 , die im Bereich Hausservice tätig ist. Auch der dort enthaltenen Auflistung von Unternehmen (offenbar nicht abschließenden, arg. „usw.“), die der Beschwerdeführer behauptet bezüglich einer Anstellung kontaktiert zu haben, ist keine Firma mit der Bezeichnung römisch 40 oder dem Unternehmensgegenstand Solarzellenerzeugung zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer ein „bisschen Höhenangst“ habe, äußerte er erstmals in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.07.
  2. XXXX gab allerdings in seiner Stellungnahme vom 25.09.2024 an, dass ihm von einer Höhenangst des Beschwerdeführers nichts mitgeteilt worden ist. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus „Ich gehe schon hoch, aber ganz nicht. Ich habe schon bisschen Höhenangst. Aber ich klettere aufs Dach hinauf, das ist kein Problem. Nur allzu lang möchte ich nicht.“. Für das Bundesverwaltungsgericht war nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an Höhenangst leidet und insofern auch eine Negativfeststellung zu treffen war, doch ist festzuhalten, dass diese selbst im Falle ihres Vorliegens nicht solcher Ausprägung wäre, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Einhaltung seiner beruflichen Pflichten im Zusammenhang mit der fallgegenständlichen Tätigkeit unzumutbar wäre bzw. verunmöglicht werden würde, erläuterte er in der mündlichen Verhandlung doch auch, dass er nicht „ganz hoch“ gehe, das Klettern auf Dächer aber kein Problem ist, wenngleich er dies nicht allzu lang möchte. Dies kann nämlich nur derart zu verstehen sein, dass nur Höhenlagen größeren Ausmaßes, die also jene der in Österreich anzutreffenden üblichen Hausbauten übersteigen, für den Beschwerdeführer problembehaftet wären. Diesbezüglich führte der potenzielle Dienstgeber in seiner Stellungnahme aber an, dass sein Unternehmen ausschließlich an Ein- und Mehrfamilienhäuser, nicht aber auf Hallen oder höheren Gebäuden arbeite. Dass der Beschwerdeführer ein „bisschen Höhenangst“ habe, äußerte er erstmals in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.07.
  3. römisch 40 gab allerdings in seiner Stellungnahme vom 25.09.2024 an, dass ihm von einer Höhenangst des Beschwerdeführers nichts mitgeteilt worden ist. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus „Ich gehe schon hoch, aber ganz nicht. Ich habe schon bisschen Höhenangst. Aber ich klettere aufs Dach hinauf, das ist kein Problem. Nur allzu lang möchte ich nicht.“. Für das Bundesverwaltungsgericht war nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an Höhenangst leidet und insofern auch eine Negativfeststellung zu treffen war, doch ist festzuhalten, dass diese selbst im Falle ihres Vorliegens nicht solcher Ausprägung wäre, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Einhaltung seiner beruflichen Pflichten im Zusammenhang mit der fallgegenständlichen Tätigkeit unzumutbar wäre bzw. verunmöglicht werden würde, erläuterte er in der mündlichen Verhandlung doch auch, dass er nicht „ganz hoch“ gehe, das Klettern auf Dächer aber kein Problem ist, wenngleich er dies nicht allzu lang möchte. Dies kann nämlich nur derart zu verstehen sein, dass nur Höhenlagen größeren Ausmaßes, die also jene der in Österreich anzutreffenden üblichen Hausbauten übersteigen, für den Beschwerdeführer problembehaftet wären. Diesbezüglich führte der potenzielle Dienstgeber in seiner Stellungnahme aber an, dass sein Unternehmen ausschließlich an Ein- und Mehrfamilienhäuser, nicht aber auf Hallen oder höheren Gebäuden arbeite. Den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, denen zufolge der potenzielle Dienstgeber im Zuge des Bewerbungsverfahrens gesagt haben soll, dass er Überstunden „schwarz“ (unversteuert) ausbezahle, die Arbeitszeit freitags nicht von 6:30 bis 12:00 ist, sondern es oft vorkomme, dass bis 17 Uhr gearbeitet wird, sohin Überstunden zu machen sind und bei manchen „Partien“ nach 6 Stunden keine Pause gemacht wird, vermag der erkennende Senat keinen Glauben beizumessen. Der Dienstgeber erläuterte in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Pausen, dass es fixe Arbeitszeiten, eine Frühstückspause in der Dauer von 30 Minuten und eine (einstündige) Mittagspause von 12:00 – 13 :00 Uhr gibt und negierte zudem gesagt zu haben, dass es Überstunden gibt und diese unversteuert ausbezahlt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich auch nicht, weswegen nur manche Partien (offenbar grundsätzlich) nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden keine Pause machen. Vielmehr wäre es sinnhaft dies nicht von gewissen Partien, sondern fallbezogen von den aus dem jeweiligen Projekt resultierenden Erfordernissen und der in diesem Zusammenhang zugeteilten Partie abhängig zu machen. Auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung erwiesen sich die Aussagen des Zeugen XXXX als glaubwürdig, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sich bezogen auf das gesamte Verfahren als konsistent gezeigt haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer die seinigen, etwa im Hinblick auf die getätigte Absage oder seine Höhenangst – wie bereits an früherer Stelle dargelegt – im Laufe des Verfahrens abgeändert bzw. erwiesen sie sich als widersprüchlich und waren insofern auch inkonsistent. Für den erkennenden Senat bestand daher kein Grund zur Annahme, dass XXXX zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer Arbeitsbedingungen oder eine Entlohnung nannte, die den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Arbeitszeitgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder des einschlägigen Kollektivvertrages zuwiderlaufen würden. Den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, denen zufolge der potenzielle Dienstgeber im Zuge des Bewerbungsverfahrens gesagt haben soll, dass er Überstunden „schwarz“ (unversteuert) ausbezahle, die Arbeitszeit freitags nicht von 6:30 bis 12:00 ist, sondern es oft vorkomme, dass bis 17 Uhr gearbeitet wird, sohin Überstunden zu machen sind und bei manchen „Partien“ nach 6 Stunden keine Pause gemacht wird, vermag der erkennende Senat keinen Glauben beizumessen. Der Dienstgeber erläuterte in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Pausen, dass es fixe Arbeitszeiten, eine Frühstückspause in der Dauer von 30 Minuten und eine (einstündige) Mittagspause von 12:00 – 13 :00 Uhr gibt und negierte zudem gesagt zu haben, dass es Überstunden gibt und diese unversteuert ausbezahlt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich auch nicht, weswegen nur manche Partien (offenbar grundsätzlich) nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden keine Pause machen. Vielmehr wäre es sinnhaft dies nicht von gewissen Partien, sondern fallbezogen von den aus dem jeweiligen Projekt resultierenden Erfordernissen und der in diesem Zusammenhang zugeteilten Partie abhängig zu machen. Auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung erwiesen sich die Aussagen des Zeugen römisch 40 als glaubwürdig, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sich bezogen auf das gesamte Verfahren als konsistent gezeigt haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer die seinigen, etwa im Hinblick auf die getätigte Absage oder seine Höhenangst – wie bereits an früherer Stelle dargelegt – im Laufe des Verfahrens abgeändert bzw. erwiesen sie sich als widersprüchlich und waren insofern auch inkonsistent. Für den erkennenden Senat bestand daher kein Grund zur Annahme, dass römisch 40 zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer Arbeitsbedingungen oder eine Entlohnung nannte, die den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Arbeitszeitgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder des einschlägigen Kollektivvertrages zuwiderlaufen würden. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Gesamtbetrachtung der Umstände steht für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der potenzielle Dienstgeber XXXX durch die Äußerung des Beschwerdeführers, er habe bereits eine andere Anstellung (in Aussicht) von einer Einstellung Abstand nahm. Dadurch hat der Beschwerdeführer deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und sich insofern in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Gesamtbetrachtung der Umstände steht für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der potenzielle Dienstgeber römisch 40 durch die Äußerung des Beschwerdeführers, er habe bereits eine andere Anstellung (in Aussicht) von einer Einstellung Abstand nahm. Dadurch hat der Beschwerdeführer deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und sich insofern in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Das Dienstverhältnis kam in der Folge auch tatsächlich nicht zustande. Auch das seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Telefonats behauptete Dienstverhältnis kam, wie aus seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zu folgern war, nicht zustande. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.10.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Tätigkeit aufgenommen hat.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13 Tagen ab 18.07.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Den Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer dem potenziellen Dienstgeber, nach der Mitteilung desselben, dass er den Beschwerdeführer einstellen wolle und dieser mit 08.07.2024 seinen Dienst antreten könne, eröffnet, dass er bereits eine andere Anstellung (in Aussicht) habe, obwohl für diese noch keine verbindliche Einstellungszusage vorlag und das Bewerbungsverfahren noch im Laufen war. Dadurch hat der Beschwerdeführer aber seine Absage für die fallgegenständliche Stelle kundgetan. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass der potenzielle Dienstgeber infolge dieser von ihm getätigten Äußerung von seiner Einstellung Abstand nehmen würde und war dies auch vom Beschwerdeführer intendiert. Es wäre jedoch die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sich um das Zustandekommen des von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnis ernsthaft zu bemühen und dieses in der Folge auch anzunehmen. Es ist notorisch, dass die als Absage zu verstehende Äußerung eines Bewerbers, wonach er bereits eine andere Anstellung (in Aussicht) habe nicht zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses führt, somit ist das Verhalten des Beschwerdeführers auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er die fallgegenständliche Stelle nicht angenommen hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt keine verbindliche Einstellungszusage seitens eines anderen Dienstgebers vorgelegen hat und er sich hinsichtlich der seinerseits behaupteten anderen Stelle noch in einem laufenden Bewerbungsverfahren mit zu diesem Zeitpunkt ungewissem und letztlich negativem Ausgang befunden hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer von 13 Tagen ab 18.07.2024 rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer von 13 Tagen ab 18.07.2024 rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2301057.1.00

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