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{'item': 'W164 2298829-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§§ 25f§ 35Art. 130§ 6§ 194§ 17§ 2§ 3§ 4§ 48§ 25§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlW164 2298829-1 Spruch, W164 2298829-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte des nun gegenständlichen Verfahrens: Mit 27.12.2021 übermittelte das Bundesrechenzentrum der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS, = belangte Behörde) den den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) betreffenden Einkommensteuerbescheid vom 28.10.2021 für das Jahr 2019. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.707,52 aus. Der BF war 2019 nicht zur Sozialversicherung nach GSVG gemeldet. Der seitens der SVS daraufhin an den BF gerichteten Aufforderung, eine Versicherungserklärung abzugeben, leistete der BF keine Folge, sondern retournierte das an ihn übersandte Formular durchgestrichen mit dem Hinweis, dass er seit 2015 in Pension und ununterbrochen nach ASVG versichert sei. Die SVS legte unter Anwendung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Prinzips der Mehrfachversicherung ihren nachfolgenden Feststellungen eine Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zu Grunde und schrieb dem BF

§§ 25f

f. GSVG unter Bindung an den genannten Einkommenssteuerbescheid die sich daraus ergebenden Beiträge zuzüglich Verzugszinsen samt einem Beitragszuschlag vor. Der BF reagierte auf die Beitragsvorschreibungen und nachfolgende Mahnschreiben nicht. Die SVS legte unter Anwendung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Prinzips der Mehrfachversicherung ihren nachfolgenden Feststellungen eine Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zu Grunde und schrieb dem BF

Paragraphen 25 f, f, GSVG unter Bindung an den genannten Einkommenssteuerbescheid die sich daraus ergebenden Beiträge zuzüglich Verzugszinsen samt einem Beitragszuschlag vor. Der BF reagierte auf die Beitragsvorschreibungen und nachfolgende Mahnschreiben nicht. Mit 26.01.2024 ersuchte die SVS die PVA gem. § 103 ASVG, die Beitragsschuld des BF laut Rückstandsausweis vom 26.01.2024 für den Zeitraum 08/2019 bis 12/2019 in Höhe von € 1.667,66, fällig am 19.12.2019, zuzüglich Verzugszinsen von 7,88% seit 26.01.2024 aus € 1.201,56laut Rückstandsausweis vom 26.01.2024 aufzurechnen.Mit 26.01.2024 ersuchte die SVS die PVA gem. Paragraph 103, ASVG, die Beitragsschuld des BF laut Rückstandsausweis vom 26.01.2024 für den Zeitraum 08 aus 2019, bis 12 aus 2019, in Höhe von € 1.667,66, fällig am 19.12.2019, zuzüglich Verzugszinsen von 7,88% seit 26.01.2024 aus € 1.201,56laut Rückstandsausweis vom 26.01.2024 aufzurechnen. Mit 30.01.2024 bewilligte das Bezirksgericht XXXX der SVS die Fahrnisexekution gegen den BF auf Basis des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 26.01.2024 (Geschäftszahl XXXX ).Mit 30.01.2024 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 der SVS die Fahrnisexekution gegen den BF auf Basis des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 26.01.2024 (Geschäftszahl römisch 40 ). Mit Bescheid vom 05.02.2024, GZ XXXX , sprach die Pensionsversicherungsanstalt (=PVA) in Entsprechung des oben genannten Ersuchens aus, dass die gegen den BF bestehende offene Forderung der SVS in Höhe von € 1667,66 zuzüglich Verzugszinsen auf seinen Leistungsanspruch aufgerechnet werde.Mit Bescheid vom 05.02.2024, GZ römisch 40 , sprach die Pensionsversicherungsanstalt (=PVA) in Entsprechung des oben genannten Ersuchens aus, dass die gegen den BF bestehende offene Forderung der SVS in Höhe von € 1667,66 zuzüglich Verzugszinsen auf seinen Leistungsanspruch aufgerechnet werde. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Seitens der PVA wurde im Februar 2024 und März 2024 je eine Aufrechnung über € 80,00 vorgenommen. Mit Beschluss vom 03.07.2024 unterbrach das Arbeits- und Sozialgericht Wien sein aufgrund der Klage des BF gegen den Bescheid der PVA vom 05.02.2024, GZ XXXX über die Aufrechnung geführtes Verfahren zur GZ: XXXX bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens über die Höhe der Forderung der SVS.Mit Beschluss vom 03.07.2024 unterbrach das Arbeits- und Sozialgericht Wien sein aufgrund der Klage des BF gegen den Bescheid der PVA vom 05.02.2024, GZ römisch 40 über die Aufrechnung geführtes Verfahren zur GZ: römisch 40 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens über die Höhe der Forderung der SVS. Zeitlich betrachtet nach dem hier maßgeblichen Zeitraum hat der BF mit Schreiben vom 18.02.2024, mitgeteilt, dass er von Jänner bis März 2019 seine Mietrechte betreffend sein Geschäftslokal in XXXX abgewickelt habe. Der BF legte nun die Einkommenssteuererklärung 2019 und die am 21.11.2018 mit dem Nachfolgeunternehmen geschlossene diesbezügliche Vereinbarung vor. Das Geschäftslokal sei Ende März 2019 übergeben worden. Bis dahin habe der BF aus seiner Pension die Miete bezahlt und, um etwas dazuzuverdienen, Blumen und Pflanzen verkauft. Eine Gewerbeberechtigung für das Blumenhandelsgewerbe habe der BF nie gehabt. Die vom BF an die SVS geleisteten Zahlungen seien nicht als Zustimmung zur festgestellten Pflichtversicherung zu werten. Mit E-Mail vom 20.03.2024 argumentierte der BF, dass die eben genannte Abwicklungstätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit gewertet werden dürfe. Der BF verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge.Zeitlich betrachtet nach dem hier maßgeblichen Zeitraum hat der BF mit Schreiben vom 18.02.2024, mitgeteilt, dass er von Jänner bis März 2019 seine Mietrechte betreffend sein Geschäftslokal in römisch 40 abgewickelt habe. Der BF legte nun die Einkommenssteuererklärung 2019 und die am 21.11.2018 mit dem Nachfolgeunternehmen geschlossene diesbezügliche Vereinbarung vor. Das Geschäftslokal sei Ende März 2019 übergeben worden. Bis dahin habe der BF aus seiner Pension die Miete bezahlt und, um etwas dazuzuverdienen, Blumen und Pflanzen verkauft. Eine Gewerbeberechtigung für das Blumenhandelsgewerbe habe der BF nie gehabt. Die vom BF an die SVS geleisteten Zahlungen seien nicht als Zustimmung zur festgestellten Pflichtversicherung zu werten. Mit E-Mail vom 20.03.2024 argumentierte der BF, dass die eben genannte Abwicklungstätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit gewertet werden dürfe. Der BF verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Mit Bescheid vom 25.06.2024 stellte die SVS fest, dass der BF von 01.01.2019 bis 31.03.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unterlag. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Die Beitragsnachverrechnung wurde an den nun festgestellten Zeitraum der Pflichtversicherung gem. §§ 25ff GSVG angepasst.Mit Bescheid vom 25.06.2024 stellte die SVS fest, dass der BF von 01.01.2019 bis 31.03.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Die Beitragsnachverrechnung wurde an den nun festgestellten Zeitraum der Pflichtversicherung gem. Paragraphen 25 f, f, GSVG angepasst. , Zum hier gegenständlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 21.08.2024 sprach die SVS aus, dass der BF zum 26.01.2024 verpflichtet gewesen sei, gem. §§ 2, 25, 27ff, 37, 40 GSVG, 250 GSVG idFv BGBl 412/1996; §§ 8, 74 ASVG rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, ferner Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 1.667,66 zu zahlen (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sei der BF zum 26.01.2024 verpflichtet gewesen, die ab 26.01.2024 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von EUR 1.201,56 zu zahlen (Spruchpunkt 2). Mit Bescheid vom 21.08.2024 sprach die SVS aus, dass der BF zum 26.01.2024 verpflichtet gewesen sei, gem. Paragraphen 2, 25, 27 f, f, 37, 40, GSVG, 250 GSVG idFv Bundesgesetzblatt 412 aus 1996,; Paragraphen 8, 74, ASVG rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, ferner Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 1.667,66 zu zahlen (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sei der BF zum 26.01.2024 verpflichtet gewesen, die ab 26.01.2024 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von EUR 1.201,56 zu zahlen (Spruchpunkt 2). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF laut den Einkommensteuerdaten für das Jahr 2019 neben seinen Einkünfte aus seiner Pension in Höhe von EUR 25.628,28 und auch die hier relevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.707,52 erzielt habe. Die SVS legte weiters die Ermittlung der Beitragsgrundlage und der nachverrechneten Beträge rechnerisch dar. Für das Jahr 2019 seien dem BF insgesamt EUR 1.201,56 an Beiträgen zur Krankenversicherung, EUR 2.905,92 an Beiträgen zur Pensionsversicherung und EUR 117,48 an Beiträgen zur Unfallversicherung vorgeschrieben worden. Darüber hinaus seien für das Jahr 2019 Beitragszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 381,96, Mahngebühren in Höhe von insgesamt EUR 2,00 und für den Zeitraum 21.06.2022 bis 19.01.2024 insgesamt EUR 82,14 an Verzugszinsen vorgeschrieben worden. Nachdem der BF am 31.05.2022 eine Teilzahlung geleistet habe, sei zum 26.01.2024 noch der mit dem gegenständlichen Rückstandsausweis vorgeschriebene Betrag offen gewesen. Verjährung sei nicht eingetreten. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, machte zunächst Ausführungen zu einem späteren Kontoauszug vom 20.07.2024, sowie, dass der Rückstand mittlerweile beglichen sei und brachte dann zum Gegenstand dieses Verfahrens vor, ihm seien mit Kontoauszug vom 23.04.2022 insgesamt € 4.606,92 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Der BF habe zum 31.05.2022 € 3023,40 bezahlt. Dieser Betrag habe sich aus € 2.905,92 Pensionsversicherungsbeitrag und € 117,48 Unfallversicherungsbeitrag zusammengesetzt. Der BF habe gehofft, dadurch von der PVA eine höhere Pension zu erhalten. Da er für dieselbe Zeit auch nach dem ASVG krankenversichert gewesen sei und er nie Leistungen aus der Krankenversicherung der SVS in Anspruch genommen habe, sei er davon ausgegangen, keine Krankenversicherungs-Beiträge nach GSVG mehr nachzahlen zu müssen. Dem habe die SVS nicht zugestimmt. Noch während er bei der PVA angefragt habe, wann denn seine Pension erhöht würde, seien vierteljährlich Kontoauszüge verrechnet worden, welche sich aus offenen Beträgen aus Vorquartalen und Verzugszinsen zusammengesetzt hätten. Schließlich habe ihn ohne Ankündigung eine gerichtliche Exekution ereilt, woraufhin er am 11.02.2024 die Kapitalforderung von EUR 1.201,56 bezahlt habe. Zusätzlich habe ihm die PVA im Februar und März 2024 € 80,00 von seinem Existenzminimum weggenommen. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und argumentiert, dass die Nebengebühren verjährt seien. Die Nebensache sollte nicht gleich der Hauptsache (Pflichtbeiträge) gewertet werden. Die Verfahrensversäumnisse der SVS in der Abwicklung dürften nicht dem BF angelastet werden. Verzugszinsen sollten erst nach Feststehen eines rechtskräftigen Bescheides verrechnet werden, nicht schon mit dem Kontoauszug mit „ungewissen Pflichtbeiträgen“. Die SVS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF bezieht seit 01.09.2015 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der den BF betreffende (in Rechtskraft erwachsene) Einkommensteuerbescheid vom 28.10.2021, der SVS zugegangen am 27.12.2021, für das Jahr 2019 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.707,52 aus. Der BF war im Jahr 2019 nicht zur Pflichtversicherung nach GSVG gemeldet. Mangels näherer Auskünfte des BF zu der sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen Erwerbstätigkeit ging die SVS zunächst und bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums von einer Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 aus.Mangels näherer Auskünfte des BF zu der sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen Erwerbstätigkeit ging die SVS zunächst und bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums von einer Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 aus. Davon ausgehend wurden dem BF für das Jahr 2019

§§ 25f

f GSVG nachträglich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.201,56, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 2.905,92 und nach § 74 Abs 1 Z 1 ASVG Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 117,48 vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde ein Beitragszuschlag

§ 35Abs.

6 GSVG in Höhe von EUR 381,96 verhängt.Davon ausgehend wurden dem BF für das Jahr 2019

Paragraphen 25 f, f, GSVG nachträglich Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.201,56, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 2.905,92 und nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 117,48 vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde ein Beitragszuschlag

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG in Höhe von EUR 381,96 verhängt. Der BF zahlte am 31.05.2022 € 3023,40 an die SVS, dies in der Meinung, dass er nur die Beiträge zur Pensionsversicherung und Unfallversicherung zu leisten habe, sodass nun alle offenen Kapitalforderungen gedeckt wären. Die SVS widmete den bezahlten Betrag den insgesamt offenen ältesten Beitragsnachforderungen, und wies den noch offenen Betrag in der nachfolgenden Quartalsvorschreibungen aus: Die SVS übermittelte dem BF postalisch an folgenden Tagen Quartalsvorschreibungen an seine Wohnadresse: 23.04.2022 (

  1. Quartalsvorschreibung 2022), 23.07.2022 (
  2. Quartalsvorschreibung 2022), 22.10.2022 (
  3. Quartalsvorschreibung 2022), 21.01.2023 (
  4. Quartalschorschreibung 2023), 22.04.2023 (
  5. Quartalsvorschreibung 2023), 22.07.2023 (
  6. Quartalsvorschreibung 2023), 21.10.2023 (
  7. Quartalsvorschreibung 2023), 20.01.2024 (
  8. Quartalsvorschreibung 2024), 20.04.2024 (
  9. Quartalsvorschreibung 2024) und 20.07.2024 (
  10. Quartalsvorschreibung 2024). Zudem wurden zwei Mahnschreiben (datiert mit 22.06.2022 und 21.09.2022) an den BF übermittelt. Die genannten Schreiben gelangten dem BF zur Kenntnis. Am 26.01.2024 erließ die SVS einen Rückstandsausweis über die Höhe der Beitragsschuld des BF über die sich zum 26.01.2024 (unter Zugrundelegung einer ganzjährigen Versicherungspflicht) noch für den Beitragszeitraum 01.08.2019 bis 31.12.2019 ergebende offene Forderung in Höhe von EUR 1.667,
  11. Beweiswürdigung: Der hier wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Es sind reine Rechtsfragen zu behandeln. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  12. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber

§ 194Z 5 GSVG § 414 Abs.

2 ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 194, GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Gegenstand des nun vorliegenden Verfahrens ist die Frage, welcher Zahlungsrückstand gegen den BF zum 26.01.2024 aushaftete. Dieser Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem Unterbrechungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichts vom 03.07.2024 im Verfahren GZ XXXX über die Klage des BF gegen die von der PVA mit 05.02.2024 ausgesprochene Aufrechnung. Ob der BF nach dem 26.01.2024 den aushaftenden Betrag beglichen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diese Frage ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung daher nicht zu behandeln.Gegenstand des nun vorliegenden Verfahrens ist die Frage, welcher Zahlungsrückstand gegen den BF zum 26.01.2024 aushaftete. Dieser Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem Unterbrechungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichts vom 03.07.2024 im Verfahren GZ römisch 40 über die Klage des BF gegen die von der PVA mit 05.02.2024 ausgesprochene Aufrechnung. Ob der BF nach dem 26.01.2024 den aushaftenden Betrag beglichen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diese Frage ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung daher nicht zu behandeln. In der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:…4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:, …, 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“ „Sonstige Teilversicherung nach ASVG § 8.
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):…3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):, …, 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) alle selbständig Erwerbstätigen, die - Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder - in der Kranken- oder Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder- in der Kranken- oder Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder - in der Krankenversicherung

§ 3Abs.

1 Z 2 GSVG pflichtversichert- in der Krankenversicherung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;“ Im vorliegenden Fall ging die SVS zum 26.01.2024 von einer Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Unfallversicherung in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 aus. Dies entsprach der herangezogenen Quelle, nämlich dem Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 28.10.2021, der der SVS mit 27.12.2021 zugegangen war. Dass der BF dieses Einkommen nicht aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit erwirtschaftet hätte, kam weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch danach hervor: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit

§ 2

Abs 1 Z 4 GSVG, solange die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen oder veräußert worden sind (vgl. VwGH 2000/08/0068; 2004/08/0094). Der vom BF nachträglich gemachte Einwand, er hätte das im Einkommenssteuerbescheid aufscheinende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die bloße Abwicklung eines bereits stillgelegten Betriebes und nebenbei, um etwas dazu zu verdienen, durch den Verkauf von Blumen erwirtschaftet, geht daher ins Leere.Im vorliegenden Fall ging die SVS zum 26.01.2024 von einer Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 aus. Dies entsprach der herangezogenen Quelle, nämlich dem Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 28.10.2021, der der SVS mit 27.12.2021 zugegangen war. Dass der BF dieses Einkommen nicht aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit erwirtschaftet hätte, kam weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch danach hervor: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, solange die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen oder veräußert worden sind vergleiche VwGH 2000/08/0068; 2004/08/0094). Der vom BF nachträglich gemachte Einwand, er hätte das im Einkommenssteuerbescheid aufscheinende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die bloße Abwicklung eines bereits stillgelegten Betriebes und nebenbei, um etwas dazu zu verdienen, durch den Verkauf von Blumen erwirtschaftet, geht daher ins Leere. Der BF wendet in seiner Beschwerde sinngemäß ein, dass die SVS nicht von einer Mehrfachversicherung des BF in der Krankenversicherung (einerseits als Pensionist und andererseits als selbständig Erwerbstätiger) ausgehen hätte dürfen. Dem wird folgendes entgegengehalten: Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft (vgl. VfGH B418/90 vom 4.6.91; VfSlg. 12739/1991).Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft vergleiche VfGH B418/90 vom 4.6.91; VfSlg. 12739 aus 1991,). Innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (vgl. VfGH G7/00 vom 26.6.200; VfSlg. 4714/1964, 5241/1966). Innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist vergleiche VfGH G7/00 vom 26.6.200; VfSlg. 4714 aus 1964,, 5241 aus 1966,). Gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufsgruppen ergebende Mehrfachversicherung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH B418/90 VfSlg. 4714/1964). Gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufsgruppen ergebende Mehrfachversicherung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH B418/90 VfSlg. 4714 aus 1964,). In der Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (vgl. VfGH G7/00; VfSlg. 6015/1969, 7047/1973).In der Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt vergleiche VfGH G7/00; VfSlg. 6015 aus 1969,, 7047 aus 1973,). Die belangte Behörde hat den BF somit zu Recht – trotz seiner Absicherung in der Krankenversicherung als Pensionist – zusätzlich in die Krankenversicherungspflicht nach GSVG einbezogen. Auch soweit der BF in seiner Beschwerde sinngemäß vorbrachte, er hätte die Beiträge zur Pensionsversicherung nach GSVG (nur) in der Hoffnung auf eine höhere Pension geleistet und verlange sie nun zurück, ist dem die oben genannte Judikatur entgegenzuhalten. Die SVS hat den BF somit zu Recht nachträglich in die Pflichtversicherung nach GSVG einbezogen. Da der BF bis zum 26.01.2024 keine Auskunft über den Zeitraum seiner 2019 bestehenden Pflichtversicherung gegeben hat, ist die belangte Behörde bei Erstellung des Rückstandsausweises zum 26.01.2024 auch zu Recht von einer Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 ausgegangen.Die SVS hat den BF somit zu Recht nachträglich in die Pflichtversicherung nach GSVG einbezogen. Da der BF bis zum 26.01.2024 keine Auskunft über den Zeitraum seiner 2019 bestehenden Pflichtversicherung gegeben hat, ist die belangte Behörde bei Erstellung des Rückstandsausweises zum 26.01.2024 auch zu Recht von einer Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 ausgegangen. Zur gesetzlichen Grundlage betreffend die Beitragspflicht nach GSVG: „Beitragsgrundlage § 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.“

(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.“ „Beiträge zur Pflichtversicherung § 27.

(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
  2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(1a)Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht
(1a)Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.“ Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) bei Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr näher zu prüfen (vgl. VwGH 2012/08/0229; 2010/08/0163).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) bei Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr näher zu prüfen vergleiche VwGH 2012/08/0229; 2010/08/0163). Wie der BF selbst in seiner Beschwerde ausführt, hat ihm die belangte Behörde auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2019 mit Kontoauszug vom 23.03.2022 für das Jahr 2019 insgesamt € 4.224,96 zur Zahlung vorgeschrieben und hat er am 31.05.22 € 3.023,40 an die SVS geleistet. Diese Zahlung des BF vom 31.05.2022 über € 3.023,40 wurde seitens der BF zu Recht auf die insgesamt ältesten noch offenen Nachforderungen angerechnet, sodass (unter Zugrundelegung einer ganzjährigen Pflichtversicherung) aus den Betragszeiträumen 08/19 bis 12/19 zum 26.01.2024 eine offene Kapitalforderung von € 1.201,56 - plus € 466,10 an bis 25.01.2024 angefallenen Verzugszinsen (€ 82,14), Mahngebühren (€ 2,00) und Beitragszuschläge (€ 381,96) bestand. Die rechnerische Richtigkeit der hier maßgeblichen Berechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung hat der BF in seiner Beschwerde nicht bestritten und kamen auch nach amtswegiger Prüfung - die Berechnung wurde im angefochtenen Bescheid im Detail dargelegt - keine Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel hervor. Die Beitragspflicht zur Unfallversicherung nach ASVG hat der BF in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt, sodass hier keine ins Detail gehenden Ausführungen zu machen sind. Dass nach der hier maßgeblichen Zeit aufgrund nachfolgender Vorbringen des BF zum Zeitraum seiner Pflichtversicherung des Jahres 2019 seitens der SVS eine Neuberechnung der Beitragsnachverrechnung vorgenommen wurde, bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und war daher nicht aufzugreifen.Dass nach der hier maßgeblichen Zeit aufgrund nachfolgender Vorbringen des BF zum Zeitraum seiner Pflichtversicherung des Jahres 2019 seitens der SVS eine Neuberechnung der Beitragsnachverrechnung vorgenommen wurde, bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und war daher nicht aufzugreifen., Gesetzliche Grundlage für Beitragszuschläge nach GSVG:

§ 35

Abs 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25

einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

  1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;Dies gilt nicht für Personen, die
  2. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
  3. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, hat der BF für das Jahr 2019 weder einen Antrag auf Opting-In-Krankenversicherung gestellt noch hat er innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides 2019 seine Anmeldung zur Pflichtversicherung nachgeholt. Die belange Behörde hat ferner die Berechnung des dem BF angelasteten Beitragszuschlags im Detail rechnerisch dargelegt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages war nicht zu beanstanden. Gesetzliche Grundlage für Nebengebühren nach GSVG: Gem. § 37 Abs 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Gem. Paragraph 37, Absatz 4, GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Im vorliegenden Fall wurden dem BF € 2,00 an Mahngebühren für eine Mahnung vom 22.06.2022 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung war nicht zu beanstanden. Gesetzliche Grundlage zur Vorschreibung von Verzugszinsen nach GSVG: „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen § 35.

(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.…
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.Paragraph 35,
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet., …,
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

  1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
  2. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
  3. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.“ Gesetzliche Grundlage zur Frage der Verjährung nach GSVG: „§ 40.

(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.[…].“„§ 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist., […].“ Die Feststellungsverjährung wird nach den genannten Bestimmungen durch jede zum Zwecke der Feststellung dieser Beträge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Einbringungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Als die Feststellungverjährung unterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebracht der Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diente. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar. Auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger sind als verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzusehen, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines auf Zahlung der Beiträge gerichteten Leistungsbescheides. Solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt. Wie der BF selbst in seiner Beschwerde ausführt, wurde ihm mit Kontoauszug vom 23.04.2022 der gegenständliche Beitragsrückstand zur Kenntnis gebracht. Weitere Quartalsvorschreibungen ergingen am 23.07.2022, 22.10.2022, 21.01.2023, 22.04.2023, 22.07.2023, 21.10.2023, 20.01.2024, 20.04.2024 und 20.07.2024, ferner Mahnschreiben vom 22.06.2022 und 21.09.2022. Das nun geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat die Verjährung gehemmt. Das Recht auf Feststellung der gegenständlichen Beitragsschuld ist daher keinesfalls verjährt. Soweit der BF in der Beschwerde sinngemäß einwendet, dass Verzugszinsen erst ab Rechtskraft eines darüber erlassenen Bescheides eingehoben werden sollten und Nebengebühren anders zu bewerten wären, als die Hauptsache, ist dem die folgende Gesetzeslage entgegenzuhalten:

§ 42

GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

Paragraph 42, GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Somit verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Nebengebühren binnen drei bzw. fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese fällig wurden; die Fälligkeit der Nebengebühren tritt mit deren Vorschreibung (hier durch Ausfertigen eines Rückstandsausweises) ein. Als gesetzliche Zinsen sind die Verzugszinsen grundsätzlich (dh sofern - wie hier - nichts anderes bestimmt ist) jederzeit, dh täglich fällig. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen verjährt von jedem Zinstag an, dh von jedem Tag an, an dem Zinsen abgereift sind (vgl. VwGH

  1. Februar 1974, Slg. Nr. 8.550/A). Entsprechend dem Regelungszweck des § 42 iVm § 40 Abs. 1 GSVG, wirken verjährungsunterbrechende Maßnahmen auf die Verjährung der Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenso wie auf die Verjährung der Beiträge selbst (vgl. VwGH 2001/08/0041 vom 20.10.2004).Somit verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Nebengebühren binnen drei bzw. fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese fällig wurden; die Fälligkeit der Nebengebühren tritt mit deren Vorschreibung (hier durch Ausfertigen eines Rückstandsausweises) ein. Als gesetzliche Zinsen sind die Verzugszinsen grundsätzlich (dh sofern - wie hier - nichts anderes bestimmt ist) jederzeit, dh täglich fällig. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen verjährt von jedem Zinstag an, dh von jedem Tag an, an dem Zinsen abgereift sind vergleiche VwGH
  2. Februar 1974, Slg. Nr. 8.550/A). Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, wirken verjährungsunterbrechende Maßnahmen auf die Verjährung der Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenso wie auf die Verjährung der Beiträge selbst vergleiche VwGH 2001/08/0041 vom 20.10.2004). Vor dem Hintergrund der eben dargelegten Rechtslage waren die dem BF die mit Rückstandsausweis vom 26.01.2024 vorgeschriebenen Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Nebengebühren - sie wurden in den oben genannten Kontoauszügen und Quartalsvorschreibungen ausgewiesen - nicht verjährt und war ihre Vorschreibung im Rückstandsausweis vom 26.01.2024 daher nicht zu beanstanden. Zusammenfassend erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der BF zum 26.01.2024 zur Zahlung von rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 1.667,66 sowie zur Zahlung der seit 26.01.2024 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von EUR 1.201,56 verpflichtet war, zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2298829.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.