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{'item': 'W175 2291551-1'}

Obsah (4)§ 2§ 4a§§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlW175 2291551-1 Spruch, W175 2291551-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.02.2024 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF am Tag der Erstbefragung ergab, dass der BF von Italien am 15.02.2022 aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war. I.

  1. Der BF gab am 09.02.2024 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er somalischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig sei, die Familie lebe in Somalia, in Österreich habe der BF keine Angehörigen. Der BF gab an, an einer nicht näher präzisierten Nervenerkrankung zu leiden. römisch eins.
  2. Der BF gab am 09.02.2024 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er somalischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig sei, die Familie lebe in Somalia, in Österreich habe der BF keine Angehörigen. Der BF gab an, an einer nicht näher präzisierten Nervenerkrankung zu leiden. Er habe Somalia zu einem unbekannten Zeitpunkt verlassen und sei über Kenia, den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich gelangt. Beim Versuch am 03.02.2024 nach Deutschland weiterzureisen, habe man ihn an der Grenze zurückgewiesen, woraufhin er in Österreich den gegenständlichen Antrag gestellt habe. In Italien habe er sich etwa drei Jahre aufgehalten. Er habe aufgrund der Zuerkennung von Asyl eine permesso di soggiorno, ausgestellt am 04.08.2022, gültig bis 20.04.2007, erhalten. Der BF zeigte ein Foto einer Aufenthaltskarte vor. Nach Erhalt der permesso sei er obdachlos gewesen und habe weder Unterstützung noch medizinische Behandlungen erhalten. I.
  3. Am 20.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.römisch eins.
  4. Am 20.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien. I.
  5. Die italienischen Behörden teilten mit Schreiben vom 04.03.2024 mit, dass dem BF internationalen Schutz gewährt worden sei. Es sei ihm ein Aufenthaltstitel, gültig bis 20.04.2027 erteilt worden. Einer Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO werde daher nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 04.06.2024 wurde in weiterer Folge einer Rückübernahme des BF zugestimmt.römisch eins.
  6. Die italienischen Behörden teilten mit Schreiben vom 04.03.2024 mit, dass dem BF internationalen Schutz gewährt worden sei. Es sei ihm ein Aufenthaltstitel, gültig bis 20.04.2027 erteilt worden. Einer Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO werde daher nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 04.06.2024 wurde in weiterer Folge einer Rückübernahme des BF zugestimmt. I.
  7. Am 03.04.2024 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Somalisch befragt an, dass ihm übel sei und er Kopfschmerzen habe. Er sei aufgrund neurologischer Probleme in Behandlung, die Mappe mit den Unterlagen liege in der Unterkunft. Er wisse nicht, worunter er leide, er habe „dies“ seit seiner Kindheit. Seit zwei Jahren seien die neurologischen Probleme stärker geworden, aber er habe das Problem seit seiner Geburt. Seine Nägel würden dann ganz weiß. Er habe im Heimatland Tabletten gekauft, jedoch keine medizinische Behandlung gehabt. römisch eins.
  8. Am 03.04.2024 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Somalisch befragt an, dass ihm übel sei und er Kopfschmerzen habe. Er sei aufgrund neurologischer Probleme in Behandlung, die Mappe mit den Unterlagen liege in der Unterkunft. Er wisse nicht, worunter er leide, er habe „dies“ seit seiner Kindheit. Seit zwei Jahren seien die neurologischen Probleme stärker geworden, aber er habe das Problem seit seiner Geburt. Seine Nägel würden dann ganz weiß. Er habe im Heimatland Tabletten gekauft, jedoch keine medizinische Behandlung gehabt. In Italien habe der BF keine Behandlung bekommen. Er sei einmal wegen seiner neurologischen Probleme beim Arzt gewesen, habe aber keine Unterlagen mit. In Italien sei das Problem nicht behandelt worden. Er habe keine Unterkunft gehabt und auf der Straße schlafen müssen. Er habe sich weder an das Rote Kreuz, noch an die Caritas oder an eine andere NGO gewandt. Er sei zwei Jahre in Italien aufhältig gewesen. Ungefähr ein Jahr und acht Monate habe er auf der Straße gelebt. In Österreich habe er keine Verwandten, ein Onkel lebe in Schweden. Im Akt finden sich ein Blutbefund vom 15.02.2024, dem keine Erkrankungen zu entnehmen sind. Weiters ein Ambulanzbericht der urologischen Abteilung eines Landesklinikums vom 28.03.2024 wonach die Urologie unauffällig sei und Verdacht auf Lumbalgie bestehe, dem BF wurden Voltaren Schmerzgel und Ibuprofen verschrieben. Weitere medizinische Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024, zugestellt am 22.04.2024, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024, zugestellt am 22.04.2024, wurde unter , Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Dem Bescheid wurden zwischenzeitlich aktualisierte Länderfeststellungen zu Italien zugrunde gelegt (BFA Staatendokumentation: Länderinformationen der Staatendokumentation: Italien; aus dem COI-CMS; Version 5,

  1. Juli 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2095209.html). Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien asylberechtigt sei. Im Übrigen habe der BF nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine besonders intensive familiäre oder private Bindung zu Österreich habe nicht erkannt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien asylberechtigt sei. Im Übrigen habe der BF nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine besonders intensive familiäre oder private Bindung zu Österreich habe nicht erkannt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. I.
  2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 30.04.2024 wurde festgehalten, dass der BF in Italien fast durchgehend obdachlos gewesen sei und keine Unterstützung oder medizinische Versorgung erhalten habe. römisch eins.
  3. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 30.04.2024 wurde festgehalten, dass der BF in Italien fast durchgehend obdachlos gewesen sei und keine Unterstützung oder medizinische Versorgung erhalten habe. Am 03.04.2024 habe er dem BFA gegenüber angegeben, an einer ihm unbekannten Nervenkrankheit zu leiden. Aufgrund dieser Erkrankung und der fehlenden Behandlung sei es für ihn in der Flüchtlingsunterkunft schwer gewesen, die nicht für psychisch Kranke eingerichtet gewesen sei. Er habe mehrmals versucht, bei den italienischen Behörden Unterstützung zu erhalten, was ihm jedoch verweigert worden sei, beziehungsweise sei er weggeschickt worden. Der BF habe mehrmals betont, an einer psychischen/neurologischen Erkrankung zu leiden, die unbedingt medizinischer Behandlung bedürfe und dass ihm dies in Italien verweigert worden sei. Im Rahmen der Rechtsberatung habe er angegeben, dass er in Italien großen psychischen Stress gehabt habe, wenn bereits mehr als zwei Personen im Raum gleichzeitig gesprochen hätten. Dies habe zu starken Aggressionsausbrüchen geführt, wobei er gegen Wände und Gegenstände geschlagen habe. Er habe von Stimmen im Kopf berichtet und dass er Sachen sehe, die andere nicht sehen würden. In Italien habe er keinen Zugang zu medizinscher Versorgung gehabt. Aufgrund fehlender Versorgung sei diese Krankheit weder diagnostiziert noch behandelt worden. Er sei als Obdachloser beschimpft und geschlagen worden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF und mit der psychischen Erkrankung nicht näher auseinandergesetzt. Er habe dies immer wieder erwähnt und sogar Schmerzen angegeben. Es seien zwar Befunde eingeholt worden, dies seien jedoch keine psychiatrischen Befunde gewesen. Derzeit habe der BF aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich noch keinen Facharzt aufgesucht, dies sei jedoch in der Zwischenzeit veranlasst worden. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung gestellt. I.
  4. Einer vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ausgeschrieben Verhandlung für den 27.06.2024 blieb der BF unentschuldigt fern. Der Vertreter des BF traf verspätet ein und teilte mit, dass der BF erkrankt sei, was ihm dieser telefonisch mitgeteilt habe. Eine Krankmeldung werde nachgerecht.römisch eins.
  5. Einer vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ausgeschrieben Verhandlung für den 27.06.2024 blieb der BF unentschuldigt fern. Der Vertreter des BF traf verspätet ein und teilte mit, dass der BF erkrankt sei, was ihm dieser telefonisch mitgeteilt habe. Eine Krankmeldung werde nachgerecht. Bis dato wurden dem BVwG weder eine Krankmeldung noch ein Nachweis übermittelt, dass der BF den „zwischenzeitlich organisierten Facharzt“ aufgesucht habe. Auch eine Erklärung, weshalb die Übermittlung besagter Unterlagen nicht möglich gewesen wäre, liegt nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und volljährig. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem unbekannten Zeitpunkt über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 15.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.04.2022 wurde ihm aufgrund der Zuerkennung von Asyl eine permesso di soggiorno ausgestellt, gültig bis 20.04.
  7. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass diese nicht mehr aufrecht sei. Der BF war nach eigenen Angaben zwei oder drei Jahre in Italien aufhältig, wobei er bis Asylerteilung untergebracht gewesen sei und danach auf der Straße habe leben müssen. Er hat sich an keine Hilfsorganisation gewandt, ist keiner Beschäftigung nachgegangen und spricht nicht Italienisch. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er nach erfolgter Zurückweisung an der deutschen Grenze den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Die BF gab keine Schul- und Berufsbildung an. Seine Familie lebt in Somalia, zu Österreich hat er keine familiären, sozialen oder beruflichen Beziehungen. Die BF leidet an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden oder sonstigen Beeinträchtigungen. Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, seiner Asylantragstellung in Italien sowie der Zuerkennung des Asylstatus in Italien ergeben sich aus den Angaben der italienischen Behörden, der vorgelegten permesso di soggiorno sowie aus dem vorliegenden Eurodac-Treffer. Dies wurde im Verfahren nicht bestritten. Insgesamt konnte den Angaben des BF zu seinem Reiseweg grundsätzlich Glauben geschenkt werden, da diese im Wesentlichen mit den aktenkundigen Daten übereinstimmen. Zu den vom BF getätigten Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien ist Folgendes festzuhalten: Der BF gab in der Erstbefragung und vor dem BFA an, unter einer nicht weiter konkretisierten psychischen/neurologischen Erkrankung zu leiden, die im Heimatland nie behandelt worden sei, weshalb er dort jedoch Tabletten eingenommen habe. Er habe diese seit seiner Geburt. Als einziges konkretes Symptom führte er an, dass seine Nägel ganz weiß würden. Weiters gab er vor dem BFA an, er sei aktuell deshalb in Behandlung, die Unterlagen befänden sich in der Unterkunft. Trotz Aufforderung wurden solche nie vorgelegt. Auch in Italien sei er einmal wegen dieser neurologischen Probleme bei einem Arzt gewesen, habe jedoch aber keine Unterlagen mit. Wenn später in der Beschwerde vermerkt wird, der BF habe am 03.04.2024 dem BFA gegenüber angegeben, es sei für ihn aufgrund dieser Erkrankung und der fehlenden Behandlung in der Flüchtlingsunterkunft schwer gewesen, entspricht dies nicht der Aktenlage. Auch dass ihm die dringende medizinische Behandlung in Italien verweigert worden sei, entspricht so nicht den Angaben des BF, der in Italien einen Arzt aufgesucht, jedoch keine Unterlagen habe. Auch habe er laut Beschwerde dem BFA gegenüber angegeben, mehrmals versucht zu haben, bei den italienischen Behörden Unterstützung zu erhalten, was ihm jedoch verweigert worden sei, beziehungsweise sei er weggeschickt worden. Dies entspricht ebenfalls nicht der Aktenlage. Es seien zwar laut Beschwerde Befunde eingeholt worden, es seien jedoch keine psychiatrischen Befunde gewesen. Derzeit habe der BF aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich noch keinen Facharzt aufgesucht, dies sei jedoch in der Zwischenzeit veranlasst worden. Dazu ist festzuhalten, dass der BF am 09.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerde stammt vom 30.04.
  2. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb von drei Monaten zumindest einen Terminnachweis vorlegen zu können, insbesondere, da er offensichtlich auch wegen Rückenschmerzen am 28.03.2024 ein Landesklinikum aufsuchen konnte. Laut Beschwerde sei „in der Zwischenzeit der Besuch eines Facharztes veranlasst worden“. Was immer jedoch mit dieser Aussage gemeint ist, es wurden dem BVwG in den zwischenzeitlich vergangenen acht Monaten keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt. Ebenso wenig vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung, dass es dem BF aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der Verhandlung vor dem BVwG teilzunehmen und auch keinerlei Erklärung abgegeben, weshalb dem nicht nachgekommen wurde. Von einer neuerlichen Anberaumung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der BF - auch unter Betrachtung der Nichtvorlage der angeblich vorhandenen medizinischen Unterlagen im Verfahren vor dem BFA - offensichtlich nicht willens ist, seiner Mitwirkungspflicht in irgendeiner Weise nachzukommen. Dass er dazu aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage gewesen sei, wurde nicht bekannt gegeben. Insgesamt behauptete der BF somit, Unterlagen zu einer neurologischen Erkrankung zu haben, die er jedoch nie vorlegte, in Italien deshalb einmal in Behandlung gewesen zu sein, jedoch keine Unterlagen zu haben und letztlich einen Facharzt aufzusuchen/aufgesucht zu haben, bezüglich dessen er jedoch bis dato keine Unterlagen vorlegte. Die erst in der Beschwerde „nach erfolgter Rechtsberatung vorgebrachten Angaben“ zu der neurologischen Erkrankung sind in Anbetracht der obgenannten Umstände nicht nachvollziehbar, da der BF weder vor dem BFA irgendwelche diesbezüglichen Angaben machte, noch entsprechen Symptome zeigte oder überhaupt nur vorbrachte, sondern lediglich angab, „weiße Nägel“ zu bekommen und auch bei seinem Krankenhausbesuch lediglich über Unterleibsschmerzen klagte und offensichtlich keine neurologischen oder psychischen Probleme erkennbar waren oder er diese trotz Gelegenheit auch nicht vorbrachte oder wenigstens irgendwann innerhalb des letzten Jahres irgendeinen Arzt konsultiert hätte. Es konnte daher nicht vom Vorliegen einer (schwerwiegenden) Erkrankung ausgegangen werden. Auch aufgrund der sonstigen zahlreichen aktenwidrigen Behauptungen in der Beschwerde war diesem Vorbringen keinerlei Beweiswert zuzumessen. Eine Befragung des BF war wie gesagt nicht möglich, da dieser unter Missachtung der Mitwirkungspflicht der Verhandlung unentschuldigt fernblieb und auch keinerlei schriftliche Erklärungen abgegeben wurden. Dem Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung eines schwerwiegenden psychischen Erkrankung war nicht nachzukommen, da der BF im gesamten Verfahren dazu keine konkreten schlüssigen Angaben machte, trotz Zusage keine medizinischen Unterlagen vorlegte und es trotz zahlloser Möglichkeiten offensichtlich nicht für erforderlich befand, einen Arzt aufzusuchen, weshalb nicht einmal von einer bestehenden Grunderkrankung ausgegangen werden konnten und es sich bei der Einholung eines Gutachtes um einen reinen Erkundungsbeweis handeln würde. Es war daher nicht davon auszugehen, dass der BF unter einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leidet und es sich bei dem BF um eine vulnerable Person handeln könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass der BF ein arbeitsfähiger, junger Mann ist, dem es zumutbar ist, sich aus eigener Anstrengung um sein Fortkommen zu bemühen. Hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich kann diesen mangels Widersprüchen gefolgt werden. Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den folgenden umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und welche unwidersprochen blieben (BFA Staatendokumentation: Länderinformationen der Staatendokumentation: Italien; aus dem COI-CMS; Version 6,
  3. September 2024 https://www.ecoi.net/de/laender/italien/coi-cms): „Versorgung Letzte Änderung 2024-09-26 14:57 Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung]Im Mai 2023 trat das Gesetz 50 aus 2023, in Kraft, welches Gesetzesdekret 20 aus 2023, umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024  VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (6.6.2023): Auskunft des VB Unterbringung Letzte Änderung 2024-09-26 15:47 Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20 aus 2023, kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Provisorische Aufnahmestrukturen Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024). Obdachlosigkeit UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Mit Stand
  4. September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024  VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (17.9.2024): Wöchentliche Daten zur Migrationslage  VB Tirana - Verbindungsbeamter des BMI in Albanien (19.9.2024): Auskunft des VB Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-09-27 10:15 Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche Asylwerber und Flüchtlinge typischerweise befallen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 1.7.2024). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung iVm. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024  EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI  VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-09-27 12:33 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 1.7.2024). Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar könnte man ihnen den Verbleib im CAS noch für einige Monate darüber hinaus erlauben, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Es kommt daher oft vor, dass Schutzberechtigte aus der Asylwerber-Unterbringung entlassen werden, ohne dass ihr Wechsel in ein SAI arrangiert ist. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024). UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen  ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024“ Den Angaben in der Beschwerde, wonach der BF jedenfalls unverschuldet und trotz Bemühungen in eine ausweglose Lage geraten würde, kann nicht gefolgt werden. Aus den eigenen Angaben des BF gegenüber dem BFA geht vielmehr hervor, dass er sich bisher weder um Arbeit noch um Unterstützung noch um Information zu diesen Themen bemühte. Aus dem Vorbringen ergibt sich, dass er keine selbständigen Bemühungen unternommen hat, sich ein Leben aufzubauen, was dem italienischen Staat nicht vorgeworfen werden kann. Da es sich bei beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann handelt ist nicht erkennbar, dass es ihm nicht möglich sein sollte, zumindest durch Hilfsdienste aus eigenem ein geregeltes wen auch bescheidenes Auskommen zu erwirtschaften. Da er sich zwei bis drei Jahre in Italien aufgehalten hat, wäre ihm zuzumuten gewesen, zumindest rudimentär Italienisch zu lernen, wobei in Italien großteils etwa auch Englisch gut verstanden wird. Der BF verfügt nach wie vor über Nachweise seiner permesso, es besteht kein Grund zur Annahme, dass er nicht in der Lage sein sollte, sich innerhalb kurzer Zeit alle notwendigen Unterlagen zu besorgen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Der BF ist derzeit nicht in medizinscher Behandlung, eine Notfallsbehandlung ist in Italien jedenfalls gegeben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF ist derzeit nicht in medizinscher Behandlung, eine Notfallsbehandlung ist in Italien jedenfalls gegeben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Zusammengefasst ist nicht erkennbar, dass es dem arbeitsfähigen BF nicht zumutbar und möglich wäre, sich Dokumente zu besorgen, innerhalb angemessener Zeit eine Unterbringungsmöglichkeit (wenn vielleicht auch nicht in jeder beliebigen Gemeinde) zu finden, Grundbegriffe der italienischen Sprache zu lernen und sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Bis dahin stehen ihm in beschränktem Maß auch Unterstützungsmöglichkeiten (inklusive Unterbringungsmöglichkeiten für mehrere Monate) zur Verfügung, über die er sich in Italien jederzeit informieren kann. Da der BF bereits mehrere Jahre in Italien aufhältig war, ist er mit den Gegebenheiten vor Ort grundsätzlich vertraut.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. … § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1.dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“ Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch - wie im Gegenstand - im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird. Auch der VwGH stellt in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).Auch der VwGH stellt in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17). Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“ die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. 3.2.
  3. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat.3.2.
  4. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Italien bereits als Berechtigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Italien bereits als Berechtigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. 3.2.
  5. Der BF befindet sich nunmehr seit zumindest 09.02.2024 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.
  6. Der BF befindet sich nunmehr seit zumindest 09.02.2024 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.3.
  7. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.
  8. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach , Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. auch EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Sofern der BF angab, in Italien keine Unterkunft und keine Unterstützung zu bekommen, beruht dies rein auf seinen in der Gesamtheit wenig glaubhaften Angaben. Der BF befand es nicht für erforderlich, sich um Unterstützung jeglicher Art zu bemühen oder sich entsprechend zu integrieren. Aufgrund der offensichtlichen Gleichgültigkeit des BF waren letztlich die vorliegenden Berichte heranzuziehen. Da das italienische System mit der Gewährung des Schutzstatus auch – neben dem teils beschränkten Zugang zu Unterkünften – auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung seiner Versorgung zunächst in der Verantwortung des BF. Dass in Italien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Dem arbeitsfähigen BF ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten zumutbar und möglich, für sich eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Italien zu schaffen, selbst wenn er über keine Schulbildung und Berufsausbildung verfügen sollte. Beeinträchtigungen die dem entgegenstünden wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Demnach ist es dem BF zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Italien die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten – u.a. in Hinblick auf Arbeit und Unterkunft beziehungsweise generell in Hinblick auf die existenzsichernden Sozialleistungen – aus eigenem zu überwinden, beziehungsweise erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs aktiv zurückzugreifen und sich auch vorab wenigstens darüber zu informieren. Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Falle einer Überstellung nach Italien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit des BF. Zudem ist von einer ausreichenden medizinischen Notversorgung in Italien auszugehen. 3.3.
  9. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:3.3.
  10. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC wurde erwogen: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es bestehen beim BF keine familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Sonstige soziale oder berufliche Bindungen wurden ebenso wenig vorgebracht. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Aufrechthaltung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der BF hält sich zumindest seit 09.02.2024 im Bundesgebiet auf und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. A Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 33, Absatz 2, lit. A Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des BF in Österreich. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Italien Asyl zuerkannt worden ist, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF bereits in Italien Asyl zuerkannt worden ist, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2291551.1.00

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