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{'item': 'W208 2302029-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlW208 2302029-1 Spruch, W208 2302029-1/4E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNT

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter.
  2. Am 09.08.2024 leitete die Dienstbehörde (Die Generaldirektion Strafvollzug) eine Disziplinaranzeige vom 17.07.2024 des Anstaltsleiters der Justizanstalt (JA) XXXX gegen den B an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter. Bereits am 12.10.2022 war wegen des Verdachts der hier relevanten gerichtlich strafbaren Handlungen gegen den B die U-Haft verhängt und am 13.10.2022 die Suspendierung ausgesprochen worden. Der BF ist bis dato suspendiert.
  3. Am 09.08.2024 leitete die Dienstbehörde (Die Generaldirektion Strafvollzug) eine Disziplinaranzeige vom 17.07.2024 des Anstaltsleiters der Justizanstalt (JA) römisch 40 gegen den B an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter. Bereits am 12.10.2022 war wegen des Verdachts der hier relevanten gerichtlich strafbaren Handlungen gegen den B die U-Haft verhängt und am 13.10.2022 die Suspendierung ausgesprochen worden. Der BF ist bis dato suspendiert. Am 04.06.2024 war die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen vorsätzliche Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 302 Abs 1, 304 Abs 1 und § 310 Abs 1 StGB im Gegenstand erfolgt und hatte das Landesgericht XXXX (LG) eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen. Am 04.06.2024 war die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen vorsätzliche Verwirklichung der Straftatbestände der Paragraphen 302, Absatz eins, 304, Absatz eins und Paragraph 310, Absatz eins, StGB im Gegenstand erfolgt und hatte das Landesgericht römisch 40 (LG) eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen.
  4. Nach rechtskräftigem Einleitungsbeschluss vom 19.08.2024, fand am 25.09.2024 eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt, die mit folgendem Disziplinarerkenntnis endete (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 26.09.2024, dem Rechtsvertreter des B am 02.10.2024 zugestellt): „[Der BF] ist schuldig, er hat gemäß dem Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX vom
  5. Juni 2024 „[Der BF] ist schuldig, er hat gemäß dem Urteil des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom
  6. Juni 2024
  7. ca. im Zeitraum von Februar 2022 bis August 2022 als Beamter der Justizanstalt XXXX dem Haftinsassen A XXXX zumindest fünf Mobiltelefone überlassen und gesetzwidrig einen zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt ermöglicht und
  8. ca. im Zeitraum von Februar 2022 bis August 2022 als Beamter der Justizanstalt römisch 40 dem Haftinsassen A römisch 40 zumindest fünf Mobiltelefone überlassen und gesetzwidrig einen zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt ermöglicht und
  9. etwa im Zeitraum von Februar 2022 bis August 2022 von A XXXX insgesamt € 2.000.- für die Beschaffung von Mobiltelefonen und Alkohol für Haftinsassen für sich oder einen Dritten gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen und
  10. etwa im Zeitraum von Februar 2022 bis August 2022 von A römisch 40 insgesamt € 2.000.- für die Beschaffung von Mobiltelefonen und Alkohol für Haftinsassen für sich oder einen Dritten gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen und
  11. am 03.08.2022 die personenbezogenen Daten von XXXX R XXXX und XXXX G XXXX zur Identität und zum strafrechtlichen Vorleben durch Abfrage im System Integrierte Vollzugsverwaltung ohne dienstliches Erfordernis ermittelt und an Frau XXXX M XXXX in Telefonaten berichtet und
  12. am 03.08.2022 die personenbezogenen Daten von römisch 40 R römisch 40 und römisch 40 G römisch 40 zur Identität und zum strafrechtlichen Vorleben durch Abfrage im System Integrierte Vollzugsverwaltung ohne dienstliches Erfordernis ermittelt und an Frau römisch 40 M römisch 40 in Telefonaten berichtet und
  13. am 20.09.2022 die berechtigten privaten Interessen des N XXXX und der XXXX S XXXX in Bezug auf den Umstand ihrer Inhaftierung in der JA XXXX der XXXX M XXXX in Telefonaten berichtet.
  14. am 20.09.2022 die berechtigten privaten Interessen des N römisch 40 und der römisch 40 S römisch 40 in Bezug auf den Umstand ihrer Inhaftierung in der JA römisch 40 der römisch 40 M römisch 40 in Telefonaten berichtet. Er hat dadurch in den Spruchpunkten 1 bis 4 schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 die Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Er hat dadurch in den Spruchpunkten 1 bis 4 schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 die Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Gegen [den BF] wird gemäß § 92 ABs 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt. Gegen [den BF] wird gemäß Paragraph 92, ABs 1 Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt. Gemäß § 117 Abs 2 Z 3 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500,-- (fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500,-- (fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“ Die BDB begründet die Notwendigkeit der schwersten Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Die schwerste Dienstpflichtverletzung sei das vorsätzliche Einschmuggeln der fünf Mobiltelefone, weil er dadurch das Vertrauen, dass in ihn als Leiter des XXXX sowie Mitglied und Ausbilder der Einsatzgruppe gesetzt wurde auf das Gröbste verletzt, den Sinn und Zweck des Strafvollzuges untergraben und die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt erheblich gefährdet habe. Er habe damit gegen seine Kernpflichten verstoßen.Die schwerste Dienstpflichtverletzung sei das vorsätzliche Einschmuggeln der fünf Mobiltelefone, weil er dadurch das Vertrauen, dass in ihn als Leiter des römisch 40 sowie Mitglied und Ausbilder der Einsatzgruppe gesetzt wurde auf das Gröbste verletzt, den Sinn und Zweck des Strafvollzuges untergraben und die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt erheblich gefährdet habe. Er habe damit gegen seine Kernpflichten verstoßen. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen seien ebenso gravierend, weil er ein korruptes Verhalten an den Tag gelegt und durch unberechtigte Abfragen im IVV (ein EDV-System zur Integrierten Vollzugsverwaltung) und die Weitergabe personenbezogener Daten an seine unbefugte Freundin, den Datenschutz der betroffenen Personen und das Amtsgeheimnis verletzt habe. Diese Dienstpflichtverletzungen seien als erschwerend zu werten. Erschwerend sei auch die negative Vorbildwirkung als Mitglied der mittleren Führungsebene. Mildernd stünden dem das reumütige Geständnis mit dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die bisherige treue Dienstleistung, Unbescholtenheit und sein ordentlicher Lebenswandel gegenüber. Ebenso mildernd sei die lange Verfahrensdauer, die nicht von ihm zu vertreten gewesen sei. Insgesamt könne dennoch nicht von einem qualitativen Überwiegen des Gewichts der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ausgegangen werden. Wenngleich die Spezialprävention durch die reumütige Verantwortungsübernahme in den Hintergrund trete, komme aus generalpräventiven Gründen nur die ENTLASSUNG in Betracht, weil die Belegschaft und auch die Öffentlichkeit angesichts der Schwere der Straftaten kein Verständnis für eine mildere Strafe habe.
  15. Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 brachte der Rechtsvertreter des B innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Höhe der Strafe ein. Es lägen keine besonders schweren Dienstpflichtverletzungen vor und sei eine Entlassung, aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe, weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Eine hohe Geldstrafe reiche aus, um dem BF und anderen Bediensteten die schweren Konsequenzen derartiger Dienstpflichtverletzungen vor Augen zu führen.
  16. Mit Schreiben vom 04.11.2024 (eingelangt beim BVwG am 07.11.2024) wurde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  17. Am 15.01.2024 führte das BVwG eine Verhandlung durch, bei der alle Parteien teilnahmen und der BF im Wesentlichen – wie auch schon bei der BDB – seine Fehler einräumte und seine Reue betonte. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG verkündet und vom Rechtsvertreter sogleich eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG beantragt. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG verkündet und vom Rechtsvertreter sogleich eine schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zur Person des BF Der am XXXX 1969 geborene BF ist gelernter Karosseriebauer und steht seit XXXX 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter (JWB). Seit XXXX 2001 ist er definitiv gestellt. Seit 2005 versieht er Dienst in der JA XXXX . Zuletzt war er dort als Leiter des XXXX , Ausbilder und Einsatztrainer im mittleren Management tätig und hat einen engagierten Dienst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten geleistet. Der am römisch 40 1969 geborene BF ist gelernter Karosseriebauer und steht seit römisch 40 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter (JWB). Seit römisch 40 2001 ist er definitiv gestellt. Seit 2005 versieht er Dienst in der JA römisch 40 . Zuletzt war er dort als Leiter des römisch 40 , Ausbilder und Einsatztrainer im mittleren Management tätig und hat einen engagierten Dienst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten geleistet. Er hat in seiner Laufbahn mehrere Belobigungen erhalten: 2014 wegen hervorragender Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aktion „Licht ins Dunkle“; im selben Jahr wegen seiner Leistung als Trainer der Einsatzgruppe; 2018 wegen seiner hervorragenden und qualitätsvollen Leistungen im Rahmen der Freizeitgestaltung; im selben Jahr, weil er lebensrettende Erstmaßnahmen gesetzt hatte und 2022, weil er verhindert hatte, dass über die Außenmauer ein Paket geworfen wurde. Am 17.10.2022 (zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits seit 12.10.2022 wegen der im Spruch genannten Vorfälle und weiterer Verdachtsgründe bis 28.10.2022 in U-Haft) bekam er eine Ermahnung, weil er im Sommer 2022 einem Freigänger der JA – entgegen den einschlägigen Bestimmungen des § 180a StVG (Strafvollzugsgesetz – Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen, worin ua ausdrücklich verboten ist, das Personen und damit auch Strafvollzugsbedienstete Geld oder Gegenstände von Gefangenen übermitteln oder empfangen) sein privates E-Bike verkauft hatte, damit dieser von der JA zur Arbeit fahren konnte. Er bekam dafür auch eine Verwaltungsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft iHv € 400,-- (VHS 5). Am 17.10.2022 (zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits seit 12.10.2022 wegen der im Spruch genannten Vorfälle und weiterer Verdachtsgründe bis 28.10.2022 in U-Haft) bekam er eine Ermahnung, weil er im Sommer 2022 einem Freigänger der JA – entgegen den einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 180 a, StVG (Strafvollzugsgesetz – Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen, worin ua ausdrücklich verboten ist, das Personen und damit auch Strafvollzugsbedienstete Geld oder Gegenstände von Gefangenen übermitteln oder empfangen) sein privates E-Bike verkauft hatte, damit dieser von der JA zur Arbeit fahren konnte. Er bekam dafür auch eine Verwaltungsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft iHv € 400,-- (VHS 5). Bei der Hausdurchsuchung am 12.10.2022 wurden geringen Mengen Marihuana, Kokain und eine Suchtgiftmühle gefunden. Der BF gab dazu bei der Polizei an, gelegentlich Marihuana gegen seine Knieschmerzen geraucht zu haben und das Kokain anlässlich eines Technofestivals gekauft und rund 2-3 Monate konsumiert zu haben (AS 178, 179). Beim BVwG gab er darauf angesprochen an, dass die Verfahren diesbezüglich eingestellt worden seien und er mit Drogen nichts am Hut habe (VHS 6). Der BF wurde im Gegenstand mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 04.06.2024 (AS 51) schuldig gesprochen. Das Strafgericht sah die vorsätzliche Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 302 Abs 1, 304 Abs 1 und 310 Abs 1 StGB als erwiesen und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren. Das Strafgericht nahm mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das jeweils abgelegte Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer an. Erschwerend, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen.Der BF wurde im Gegenstand mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 04.06.2024 (AS 51) schuldig gesprochen. Das Strafgericht sah die vorsätzliche Verwirklichung der Straftatbestände der Paragraphen 302, Absatz eins, 304, Absatz eins und 310 Absatz eins, StGB als erwiesen und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren. Das Strafgericht nahm mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das jeweils abgelegte Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer an. Erschwerend, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen. Dem BF wurde die Untersuchungshaft von 12.10.-28.10.2022 auf die Freiheitsstrafe angerechnet und die oa € 2.000,-- (Spruchpunkt 2) als verfallen erklärt. Der BF verfügt über einen ungekürzten Monatsbezug von € 4.003,90 brutto (aufgrund der Suspendierung seit 13.10.2022 bis dato, gekürzt auf 2/3, das sind rund € 1.600,-- netto). Er hat keine Sorgepflichten. Seine Kinder sind bereits erwachsen und stehen in Berufen, seine Ehefrau verdient als selbstständige Masseurin rund € 1.200,-- netto (VHS 4). Er ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses (Wert ca € 400.000,--, die andere Hälfte und das Grundstück gehören seiner Mutter) und hat Fixkosten von rund € 1.400,--/Monat. Er hat keine Schulden und keine weiteren Einkünfte. 1.
  20. Zum Sachverhalt 1.2.
  21. Zum Kontext Am 25.06.2022 wurden im Haftraum des Strafgefangenen XXXX (A) zwei Mobiltelefone samt Ladekabel sichergestellt (AS 7). Am 25.06.2022 wurden im Haftraum des Strafgefangenen römisch 40 (A) zwei Mobiltelefone samt Ladekabel sichergestellt (AS 7). Am 26.06.2022 kam es zu einem Streit von zwei Strafgefangenen, bei dem einer verletzt wurde und einem JWB anvertraute, das T in der Lage sei im Zusammenwirken mit dem BF Mobiltelefone und Suchtgift für Strafgefangen zu besorgen, in dem er veranlasse, dass Pakete mit dem Absender „ XXXX Sport“, adressiert an diesen in die JA geschickt werden und er diese gegen Provision an die Strafgefangen verteile. Der JWB begab sich sodann in die Poststelle und fand tatsächlich ein derartiges Paket. Bei der Öffnung stellte er zwei Mobiltelefone, eine Handy-Wertkarte und zwei 100 Euro-Banknoten fest, fotografierte diese, verschloss das Paket wieder und wandte sich an das Landeskriminalamt. Am 26.06.2022 kam es zu einem Streit von zwei Strafgefangenen, bei dem einer verletzt wurde und einem JWB anvertraute, das T in der Lage sei im Zusammenwirken mit dem BF Mobiltelefone und Suchtgift für Strafgefangen zu besorgen, in dem er veranlasse, dass Pakete mit dem Absender „ römisch 40 Sport“, adressiert an diesen in die JA geschickt werden und er diese gegen Provision an die Strafgefangen verteile. Der JWB begab sich sodann in die Poststelle und fand tatsächlich ein derartiges Paket. Bei der Öffnung stellte er zwei Mobiltelefone, eine Handy-Wertkarte und zwei 100 Euro-Banknoten fest, fotografierte diese, verschloss das Paket wieder und wandte sich an das Landeskriminalamt. Am 13.08.2022 wurde von der Leitung der JA die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) gegen unbekannte JWB im Zusammenhang mit einem geplanten Fluchtversuch erstattet. Ein Mobiltelefon und andere unerlaubte Gegenstände wurden bei einem Strafgefangenen gefunden, der den Ausbruch geplant und bereits Gitterstäbe in seiner Zelle mit einem Akku-Winkelschleifer, der vorerst unbemerkt aus einer Werkstatt in die Zelle verbracht wurde, durchtrennt hatte. Als das Fehlen des Winkelschleifers am 04.08.2022 bemerkt wurde, kam es zu Videoauswertungen und Einvernahmen. Bei den Einvernahmen der Insassen gaben mehrere an, dass zwei JWB die Insassen mit Drogen, Handy und Alkohol und allem versorgen würden. Es wurden zwar keine Namen, doch typische Kennzeichen und Funktionen genannt, sodass der Verdacht auf den BF und ein weiterer JWB ( XXXX [W]) viel. Von der StA wurden Nachrichtenüberwachungsmaßnahmen angeordnet, die schließlich zur Festnahme des BF am 12.10.2022 führten, nachdem am 31.08.2022 eines dieser Telefone bei einem Strafgefangenen gefunden und sich nach Auswertung der SIM-Karten des bei A sichergestellten Telefons ergab, dass der A mit dem BF im Kontakt war und A auch mit dem zweiten verdächtigen JWB (W) in Kontakt stand. W hatte zuvor zumindest einmal bei der Torwache nachgefragt, ob ein Paket für den BF angekommen sei und diese Information an den A weitergegeben. Der BF bestritt ein Zusammenwirken mit dem W (Anklageschrift – AS 45).Am 13.08.2022 wurde von der Leitung der JA die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) gegen unbekannte JWB im Zusammenhang mit einem geplanten Fluchtversuch erstattet. Ein Mobiltelefon und andere unerlaubte Gegenstände wurden bei einem Strafgefangenen gefunden, der den Ausbruch geplant und bereits Gitterstäbe in seiner Zelle mit einem Akku-Winkelschleifer, der vorerst unbemerkt aus einer Werkstatt in die Zelle verbracht wurde, durchtrennt hatte. Als das Fehlen des Winkelschleifers am 04.08.2022 bemerkt wurde, kam es zu Videoauswertungen und Einvernahmen. Bei den Einvernahmen der Insassen gaben mehrere an, dass zwei JWB die Insassen mit Drogen, Handy und Alkohol und allem versorgen würden. Es wurden zwar keine Namen, doch typische Kennzeichen und Funktionen genannt, sodass der Verdacht auf den BF und ein weiterer JWB ( römisch 40 [W]) viel. Von der StA wurden Nachrichtenüberwachungsmaßnahmen angeordnet, die schließlich zur Festnahme des BF am 12.10.2022 führten, nachdem am 31.08.2022 eines dieser Telefone bei einem Strafgefangenen gefunden und sich nach Auswertung der SIM-Karten des bei A sichergestellten Telefons ergab, dass der A mit dem BF im Kontakt war und A auch mit dem zweiten verdächtigen JWB (W) in Kontakt stand. W hatte zuvor zumindest einmal bei der Torwache nachgefragt, ob ein Paket für den BF angekommen sei und diese Information an den A weitergegeben. Der BF bestritt ein Zusammenwirken mit dem W (Anklageschrift – AS 45). W wurde mit dem genannten Urteil des LG ebenfalls wegen Missbrauch der Amtsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und hat seinen Austritt aus dem öffentlichen Dienst erklärt. Der Insasse A wurde zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (AS 51). 1.2.
  22. Zum konkreten Sachverhalt Der in I.
  23. im Verfahrensgang im Spruch des Disziplinarerkenntnisses und im dort genannten Strafurteil wiedergegebene Sachverhalt steht fest.Der in römisch eins.
  24. im Verfahrensgang im Spruch des Disziplinarerkenntnisses und im dort genannten Strafurteil wiedergegebene Sachverhalt steht fest.
  25. Beweiswürdigung: Die oa Feststellungen (AS bedeutet Aktenseite des Verfahrensaktes und VHS Verhandlungsschrift des BVwG) ergeben sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Strafgerichtes vom 04.06.2024 (AS 51), der Anklageschrift (AS 35), den im Akt einliegenden weiteren Teilen aus dem Strafakt und den Angaben des BF selbst, der die Vorwürfe nicht bestritten hat und sie als den größten Fehler seines Lebens bezeichnet hat, den er bereue. Gefragt zu den Mobiltelefonen, könne er nicht mehr sagen, was er sich gedacht habe. Er räumte aber ein damals viele Rechnungen wegen des Hausumbaus gehabt zu haben und keine Kredit habe nehmen wollen. Den A habe er von früher gekannt (VHS 5). Der ehemaligen Insassin Frau XXXX (M), die im April/Mai 2022 entlassen worden war, war der BF mehr als freundschaftlich zugetan. Er hat sie bereits während ihrer Freigänge mehrmals pro Woche getroffen („Freundschaft plus“ lt seiner Aussage vor der U-Richterin am 14.10.2022, AS 168). Ihr hat der BF die Informationen (Spruchpunkte 3 und 4) gegeben, weil sie mit den genannten Personen gemeinsam inhaftiert war und wissen wollte, wo sich diese nunmehr befinden (VHS 6). Der ehemaligen Insassin Frau römisch 40 (M), die im April/Mai 2022 entlassen worden war, war der BF mehr als freundschaftlich zugetan. Er hat sie bereits während ihrer Freigänge mehrmals pro Woche getroffen („Freundschaft plus“ lt seiner Aussage vor der U-Richterin am 14.10.2022, AS 168). Ihr hat der BF die Informationen (Spruchpunkte 3 und 4) gegeben, weil sie mit den genannten Personen gemeinsam inhaftiert war und wissen wollte, wo sich diese nunmehr befinden (VHS 6).
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 135 a, BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wenn
  28. die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Abs 1 verweist auf § 20 Abs 1 Z 3 BDG).
  29. die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Absatz eins, verweist auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG).
  30. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Abs 3 Z 1) oder
  31. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Absatz 3, Ziffer eins,) oder
  32. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Abs 3 Z 2). b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Absatz 3, Ziffer 2,). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  33. Gesetzliche Grundlagen(Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) § 43 Abs 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet:Paragraph 43, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“Paragraph 43,
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“ Der BF bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem § 93 BDG und ist es Aufgabe des BVwG zu prüfen, inwieweit die BDB von ihrem Ermessen in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. § 93 BDG lautet: Der BF bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG und ist es Aufgabe des BVwG zu prüfen, inwieweit die BDB von ihrem Ermessen in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. Paragraph 93, BDG lautet: „Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Falles 3.3.
  2. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden Die BDB erkannte einen disziplinären Überhang § iSd 95 Abs 1 BDG und erkannte den BF mit dem genannten Disziplinarerkenntnis (nach mündlicher Verkündung am 25.09.2024) schuldig, dadurch schuldhaft im Sinne des § 91 BDG gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG verstoßen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.Die BDB erkannte einen disziplinären Überhang Paragraph iSd 95 Absatz eins, BDG und erkannte den BF mit dem genannten Disziplinarerkenntnis (nach mündlicher Verkündung am 25.09.2024) schuldig, dadurch schuldhaft im Sinne des Paragraph 91, BDG gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Der in § 43 Abs 2 BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180). Auch eine einmalige schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten des Beschuldigten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, kann zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden. Daraus folgt sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Polizisten (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176). Die Stellung eines Polizisten und jene eines JWB im Gefüge des Rechtsstaates ist durchaus vergleichbar, sodass hier ähnliche Maßstäbe an das Verhalten anzulegen sind. Zweck des Strafvollzugs ist (unter anderem) die Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt, Strafgefangenen dürfen nur in den gesetzlich geregelten Fällen mit Personen außerhalb der Anstalt verkehren (siehe §§ 21 Abs 1, 101 Abs 1 StVG). Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben (§ 13a StVG) und obliegt es (auch) dieser die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen in ihrem Bereich zu überwachen.Zweck des Strafvollzugs ist (unter anderem) die Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt, Strafgefangenen dürfen nur in den gesetzlich geregelten Fällen mit Personen außerhalb der Anstalt verkehren (siehe Paragraphen 21, Absatz eins, 101, Absatz eins, StVG). Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben (Paragraph 13 a, StVG) und obliegt es (auch) dieser die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen in ihrem Bereich zu überwachen. Besonders schwere Dienstpflichtverletzungen und eine Verletzung der Kernpflichten eines JWB, liegen entgegen der Ansicht des BF, hier vor. Die Gefahr die durch korrupte Justizwachebeamte ausgeht, ist gravierend, weil diese dadurch erpressbar werden und über das Einschmuggeln von Mobiltelefonen und Alkohol hinaus, in der Folge von Insassen zu weiteren Regelverstößen gezwungen werden können. Der oa Zweck des Strafvollzuges wird dadurch unterlaufen und ein unkalkulierbares Risiko für die innere und äußere Sicherheit und die Ordnung geschaffen. Der Schutz personenbezogener Daten von Insassen oder ehemaligen Insassen und deren ausschließlich dienstliche Verwendung, ist ebenfalls eine Kernpflicht, weil auch hier die Folgen einer Weitergabe an nicht autorisierte Personen unabsehbar sind. Sofern der BF anführt, in anderen Verfahren (genannt wird ein Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2024, W116 2257016-1/21E), seien mehrfache Angriffe eines Polizisten (eines Polizeianhaltezentrums) auf die „sexuelle Integrität“ anderer Personen nur als „schwer“ aber nicht als „besonders schwer“ angesehen worden und trotz vier Erschwerungsgründen (tatsächlich hat das BVwG letztlich einen Erschwerungsgrund gesehen) und nur einem Milderungsgrund, sei nur eine Geldstrafe verhängt worden, verkennt der BF zunächst, dass der zuständige Senat des BVwG nicht an Erkenntnisse anderer Gerichtsabteilungen des BVwG gebunden ist. Weiters lag in dem genannten Fall (der Polizist hatte einer Kollegin 3 - 5 Sekunden an die Brüste gegriffen und mehrfach sexuelle konnotierte Aussagen und Bewegungen gemacht) keine strafrechtliche Verurteilung vor und konnte das BVwG, da nur der dortige BF und nicht auch die Disziplinaranwaltschaft Beschwerde erhoben hatte, keine strengere Strafe als die BDB verhängen, deren Strafausspruch bestätigt und die Beschwerde abgewiesen wurde. Schließlich sind die dort vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in keinster Weise mit der Schwere der hier festgestellten vergleichbar. Vergleichbar – wenngleich auch von der Schwere nicht annähernd so gravierend, wie die dem BF vorgeworfenen Taten – ist hingegen die Bestätigung einer Entlassung einer JWB (die sich in einen Insassen verliebt und nicht gemeldet hatte, dass dieser ein Mobiltelefon zur Kommunikation mit ihr hatte, ihn vor einer Durchsuchung seiner Zelle warnte, damit das Telefon nicht gefunden wurde und ihm Protein- und Creatinpulver besorgt hatte) durch das BVwG mit Erkenntnis vom 09.01.2024, W170 2278904-14E. 3.3.
  3. Zur Strafbemessung Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: „Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  5. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:„Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  7. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt: ‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“ Mit anderen Worten, nur wenn der BDB Fehler bei der Feststellung des Sachverhaltes oder in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen sind, darf das BVwG den Schuldspruch (der hier ohnehin nicht bekämpft wurde) und die Strafbemessung der BDB abändern. In einer Entscheidung vom 24.03.2009, 2008/09/0219 hat der VwGH ausgesprochen: „Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.“ „Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.“ 3.3.2.
  8. Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen Die BDB hat das reumütige Geständnis mit dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die bisherige treue Dienstleistung, Unbescholtenheit (trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafe nach § 180a StVO) und seinen ordentlichen Lebenswandel (trotz des Auffindens von Suchtgift) als mildernd festgestellt. Ebenso mildernd, die lange Verfahrensdauer.Die BDB hat das reumütige Geständnis mit dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, die bisherige treue Dienstleistung, Unbescholtenheit (trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafe nach Paragraph 180 a, StVO) und seinen ordentlichen Lebenswandel (trotz des Auffindens von Suchtgift) als mildernd festgestellt. Ebenso mildernd, die lange Verfahrensdauer. Angesichts der drückenden Beweislage – das Einschmuggeln von zwei Mobiltelefonen und die Annahme von Geld dafür, war durch Fotos, Chats und belastende Zeugenaussagen, die Abfragen durch die Log-Dateien und die Weitergabe von Amtsgeheimnissen durch die Telekommunikationsüberwachung dokumentiert – war der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das Geständnis zwar vorhanden (im Wesentlichen die erhaltenen Geldbeträge und die Anzahl der Pakete) aber überschaubar, weil ein Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042). Die tiefempfundene Reumütigkeit kam jedoch auch in der Verhandlung vor dem BVwG überzeugend zu Tage, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu Recht angenommen wurden, allerdings nicht als besonders gewichtig zu bewerten ist. Angesichts der drückenden Beweislage – das Einschmuggeln von zwei Mobiltelefonen und die Annahme von Geld dafür, war durch Fotos, Chats und belastende Zeugenaussagen, die Abfragen durch die Log-Dateien und die Weitergabe von Amtsgeheimnissen durch die Telekommunikationsüberwachung dokumentiert – war der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das Geständnis zwar vorhanden (im Wesentlichen die erhaltenen Geldbeträge und die Anzahl der Pakete) aber überschaubar, weil ein Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042). Die tiefempfundene Reumütigkeit kam jedoch auch in der Verhandlung vor dem BVwG überzeugend zu Tage, sodass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu Recht angenommen wurden, allerdings nicht als besonders gewichtig zu bewerten ist. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen – sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung – würde sich als rechtswidrig erweisen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen – sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung – würde sich als rechtswidrig erweisen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Sofern der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass die BDB die „jahrzehntelange hervorragende Arbeit“ und die Belobigungen nicht berücksichtigt habe. Ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass der BF seit 1995 und damit fast 30 Jahre (eigentlich 27 bis zum Februar 2022) seinen Dienst zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und besonders engagiert geleistet hat und diesem Milderungsgrund erhebliches Gewicht zukommt (vgl zuletzt VwGH 14.10.2024, Ra 2024/09/0033). Sofern der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass die BDB die „jahrzehntelange hervorragende Arbeit“ und die Belobigungen nicht berücksichtigt habe. Ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass der BF seit 1995 und damit fast 30 Jahre (eigentlich 27 bis zum Februar 2022) seinen Dienst zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und besonders engagiert geleistet hat und diesem Milderungsgrund erhebliches Gewicht zukommt vergleiche zuletzt VwGH 14.10.2024, Ra 2024/09/0033). Es liegen daher vor: das reumütige Geständnis mit dem Beitrag zur Wahrheitsfindung mit relativ geringem Gewicht; die bisher mehr als korrekte Diensterfüllung über 27 Jahre mit hohem Gewicht (und ohne Berücksichtigung der Vorstrafe nach § 180a StVO, weil die Tathandlung ebenfalls erst im Sommer 2022 erfolgt ist und der Suchtmittelbesitz auch erst danach nachgewiesen wurde) und die lange Verfahrensdauer (vor dem Strafgericht, weil die BDB schnell entschieden hat) mit mittlerem Gewicht. Es liegen daher vor: das reumütige Geständnis mit dem Beitrag zur Wahrheitsfindung mit relativ geringem Gewicht; die bisher mehr als korrekte Diensterfüllung über 27 Jahre mit hohem Gewicht (und ohne Berücksichtigung der Vorstrafe nach Paragraph 180 a, StVO, weil die Tathandlung ebenfalls erst im Sommer 2022 erfolgt ist und der Suchtmittelbesitz auch erst danach nachgewiesen wurde) und die lange Verfahrensdauer (vor dem Strafgericht, weil die BDB schnell entschieden hat) mit mittlerem Gewicht. Demgegenüber stehen (neben der schwersten Dienstpflichtverletzung im Spruchpunkt 1, die alleine schon die Entlassung tragen würde), als Erschwerungsgründe: der Spruchpunkt 2 als beinahe ebenso schwer wie der Spruchpunkt 1, weil damit Erpressbarkeit und das Bild von korrupten JWB erzeugt wird, die Geld von Strafgefangenen annehmen, anstatt ihren Aufgaben im Bereich der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung korrekt nachzukommen sowie die Spruchpunkte 3 und 4, wo der Datenschutz völlig negiert wurde, um die Neugier, einer ehemaligen Insassin mit der der BF noch dazu ein freundschaftliche Verhältnis (Freundschaft plus) noch während ihrer Gefangenschaft als Freigängerin pflegte, zu befriedigen. Dazu kommt die negative Vorbildwirkung des BF, die von der BDB ebenfalls zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet wurde, weil der BF nicht zuletzt auch durch sein Dienstalter hohes Ansehen genoss, Trainer und Abteilungsleiter war. Es stehen also vier zum größten Teil gravierenden Erschwerungsgründen, drei Milderungsgründe gegenüber: ein gewichtiger Milderungsgrund, einer mit mittlerem Gewicht und einer mit geringem Gewicht. Die Wertung der BDB, dass die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe qualitativ nicht überwiegen, ist daher nicht zu beanstanden. 3.3.2.
  9. Zur Spezialprävention Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist im gegenständlichen Fall von vorsätzlicher Tatbegehung und damit von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF auf Grund der Unbill der Untersuchungshaft, des Strafverfahrens, des Disziplinarverfahrens (währenddessen er suspendiert war und entsprechende Gehaltseinbußen hinzunehmen hatte) und auf Grund seiner als ehrlich anerkannten Reue, mit einiger Wahrscheinlichkeit in Zukunft keine derartigen Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird, sodass auch mit einer hohen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden könnte. Bei besonders schweren Straftaten, treten die spezialpräventiven Überlegungen, die eine Entlassung als nicht erforderlich erachten ließen, aber hinter die generalpräventiven Überlegungen zurück (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). 3.3.2.
  10. Zur Generalprävention Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR
  11. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen vergleiche ErläutRV 500 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat nicht zum Ziel, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen, ihn gleichsam zu bestrafen. Der Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um dem Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden (VwGH 31.05.1990, 86/09/0200). Aus generalpräventiven Gründen ist die Entlassung erforderlich, um anderen JWB vor Augen zu führen, dass Dienstpflichtverletzungen wie sie der BF in den Spruchpunkten 1 und 2 begangen hat, das Vertrauen unwiederbringlich zerstören und auch sonst über lange Jahre engagiert und zur Zufriedenheit von Vorgesetzten tätige Beamte mit der härtesten Konsequenz zu rechnen haben. Diese Strafe ist erforderlich um die Funktionsfähigkeit der Justizwache und die Ordnung und Sicherheit in den Haftanstalten aufrecht zu erhalten. Bei einer bloßen Versetzung in einen anderen Bereich, wäre die aus generalpräventiven Gründen erforderliche abschreckende Wirkung nicht im ausreichenden Ausmaß gewährleistet. Zusammengefasst kann das BVwG nicht erkennen, dass die BDB bei ihrer Entscheidung über die Strafbemessung nicht in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wäre und ist diese daher auch nicht durch das BVwG zu korrigieren (vgl VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen und der Schuldspruch zu bestätigen. Zusammengefasst kann das BVwG nicht erkennen, dass die BDB bei ihrer Entscheidung über die Strafbemessung nicht in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wäre und ist diese daher auch nicht durch das BVwG zu korrigieren vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen und der Schuldspruch zu bestätigen. 3.3.
  13. Verkraftbarkeit der Strafe und Kosten vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Der BF hat einen Handwerksberuf erlernt, zudem ist seine Frau selbstständig und kann er diese im administrativen Bereich unterstützen. Er braucht sich auch keine Sorgen um seine Wohnsituation zu machen. Schließlich ist auch auf das Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) hinzuweisen, nach dem, wenn kein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, auf Antrag für die Zeit, während der sie das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn sie während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren ist und auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihr die Überbrückungshilfe nach zusteht, für die Zeit, während der sie die Notstandshilfe erhalten würde, wenn sie während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden kann. Im Übrigen hat der VwGH ausgesprochen, dass bei einer besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, trotz drohender Existenzvernichtung und Arbeitslosigkeit es zu einer Entlassung kommen kann (VwGH 19.11.1997, 96/09/0218). Zum Kostenausspruch der BDB ist auf § 117 BDG hinzuweisen: „KostenZum Kostenausspruch der BDB ist auf Paragraph 117, BDG hinzuweisen: , „Kosten § 117.
(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117,
(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
  1. das Verfahren eingestellt,
  2. der Beamte freigesprochen oder
  3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2)Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
  1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
  2. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
  3. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,
  4. einer Entlassung 500 €. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3)Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“
(3)Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“ Im konkreten Fall hat der BF daher einen Kostenbeitrag von € 500,-- zu leisten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2302029.1.00

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