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{'item': 'W247 2295668-1'}

Obsah (16)§ 28§ 53Art 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 31§ 179§ 58§ 17Art. 130§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlW247 2295668-1 Spruch, W247 2295668-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg

F., und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im November 2003 gemeinsam mit seiner Familie unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sein gesetzlicher Vertreter für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2004, stattgegeben und dem BF rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
  2. Aufgrund mehrerer rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wurde gegen diesen mit Aktenvermerk vom 17.10.2018 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.
  3. Am 27.10.2021 wurde der BF ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch, sowie Englisch auf Schulniveau zu sprechen. Außerdem könne der BF etwas Serbisch und natürlich Deutsch. Der BF leide an keinen akuten Erkrankungen und nehme weder Medikamente, noch Drogen. Er sei von seiner namentlich näher genannten Lebensgefährtin seit ca. 1 ½ Jahren nach islamischen Ritus geschieden. Der BF habe eine namentlich näher genannte neue Freundin, die Österreicherin sei. Sie seien seit ca. 6 Monaten ein Paar. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe der BF 3 namentlich genannte Söhne, welche XXXX und XXXX geboren seien. Deren Mutter der Kinder habe zurzeit die Obsorge, sie hätten jedoch vereinbart, dass sie nach der Entlassung des BF die gemeinsame Obsorge für ihre Kinder hätten. Mit seinem ältesten Sohn habe der BF ein Jahr lang im gemeinsamen Haushalt gelebt, bevor er seine Haft angetreten habe. Die beiden anderen Kinder seien geboren worden als der BF in Haft gewesen sei. Mit diesen habe er noch nie zusammengelebt.
  4. Am 27.10.2021 wurde der BF ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch, sowie Englisch auf Schulniveau zu sprechen. Außerdem könne der BF etwas Serbisch und natürlich Deutsch. Der BF leide an keinen akuten Erkrankungen und nehme weder Medikamente, noch Drogen. Er sei von seiner namentlich näher genannten Lebensgefährtin seit ca. 1 ½ Jahren nach islamischen Ritus geschieden. Der BF habe eine namentlich näher genannte neue Freundin, die Österreicherin sei. Sie seien seit ca. 6 Monaten ein Paar. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe der BF 3 namentlich genannte Söhne, welche römisch 40 und römisch 40 geboren seien. Deren Mutter der Kinder habe zurzeit die Obsorge, sie hätten jedoch vereinbart, dass sie nach der Entlassung des BF die gemeinsame Obsorge für ihre Kinder hätten. Mit seinem ältesten Sohn habe der BF ein Jahr lang im gemeinsamen Haushalt gelebt, bevor er seine Haft angetreten habe. Die beiden anderen Kinder seien geboren worden als der BF in Haft gewesen sei. Mit diesen habe er noch nie zusammengelebt. Die Mutter des BF, sein Vater, 2 Schwestern und 2 Brüder würden noch in Österreich leben. Ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe nicht, sie seien eine Familie und habe der BF mit diesen Kontakt. Im Herkunftsstaat verfüge er ebenfalls noch über Familienangehörige, zu diesen habe der BF jedoch keinen Kontakt, der BF kenne sie nicht. Er wisse nur, dass seine Großmutter vor Kurzem verstorben sei. Wo seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation leben würden, wisse der BF nicht. Er habe viele Freunde in Österreich. Der BF nannte seinen besten Freund namentlich und sei er mit diesem aufgewachsen. Sie hätten ihre Kindheit zusammen verbracht und seien bis heute sehr gut befreundet. Seine Familie sage, dass der BF wie ein Sohn für sie sei und sei auch der beste Freund des BF bei seiner Familie immer willkommen. Er besuche den BF auch in Haft. Der BF sei Mitglied im Judoverein gewesen, er sei ehemaliger Judoka. Im Herkunftsstaat habe der BF den Kindergarten besucht, ob er ebendort schon eine Schule besucht habe, wisse er nicht. In Österreich habe der BF 3 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule und 2 Jahre Berufsschule als KFZ-Mechaniker absolviert. Seine Lehre habe er jedoch nicht abgeschlossen. Der BF habe als KFZ-Mechaniker gearbeitet, sowohl vor seiner Lehrzeit, als auch danach. Er habe die Lehre nicht abschließen können, weil die Firma in Konkurs gegangen sei. Insgesamt habe er fast 4 Jahre lang als KFZ Mechaniker gearbeitet. Er habe auch für ca. 2 Monate als Maurer gearbeitet. Bei Jugend am Werk sei der BF ein Jahr lang als Schlosser tätig gewesen, dann habe er etwa 4 Monate als Security gearbeitet. Derzeit sei der BF in Haft. Wenn er zur Arbeit geholt werde, verdiene er etwas. Derzeit würden wegen Personalmangels in der Justiz jedoch nur wenige Leute zur Arbeit geholt, weil nicht immer 2 Beamte für die Aufsicht abgestellt werden könnten. Draußen habe der BF von seinem Verdienst gelebt, dann habe er einen Unfall gehabt und sei operiert worden. Aus diesem Grund habe er fast 2 Jahre lang Krankengeld bekommen, danach Arbeitslosengeld. Zu seinem Herkunftsstaat bestünden keine Bindungen mehr. Der BF wisse nicht, ob im Fall einer Rückkehr noch eine Verfolgungsgefahr für ihn bestünde. Er wisse nicht genau, weshalb sie damals geflüchtet seien, er sei noch klein gewesen. Der BF habe auch mit seinen Eltern nie darüber geredet. Vor seiner Inhaftierung habe der BF an einem näher genannten Ort mit seiner Lebensgefährtin gewohnt. Nach seiner Haftentlassung könne er bei seiner neuen Lebensgefährtin in XXXX leben. Wenn er abgeschoben würde, wäre es schade, weil der BF von seiner Familie getrennt würde. Seine Kinder würden in Österreich leben. Derzeit sei der BF in Haft. Wenn er zur Arbeit geholt werde, verdiene er etwas. Derzeit würden wegen Personalmangels in der Justiz jedoch nur wenige Leute zur Arbeit geholt, weil nicht immer 2 Beamte für die Aufsicht abgestellt werden könnten. Draußen habe der BF von seinem Verdienst gelebt, dann habe er einen Unfall gehabt und sei operiert worden. Aus diesem Grund habe er fast 2 Jahre lang Krankengeld bekommen, danach Arbeitslosengeld. Zu seinem Herkunftsstaat bestünden keine Bindungen mehr. Der BF wisse nicht, ob im Fall einer Rückkehr noch eine Verfolgungsgefahr für ihn bestünde. Er wisse nicht genau, weshalb sie damals geflüchtet seien, er sei noch klein gewesen. Der BF habe auch mit seinen Eltern nie darüber geredet. Vor seiner Inhaftierung habe der BF an einem näher genannten Ort mit seiner Lebensgefährtin gewohnt. Nach seiner Haftentlassung könne er bei seiner neuen Lebensgefährtin in römisch 40 leben. Wenn er abgeschoben würde, wäre es schade, weil der BF von seiner Familie getrennt würde. Seine Kinder würden in Österreich leben.
  5. Am 27.01.2023 wurde die Ex-Lebensgefährtin des BF, die Mutter seiner Kinder, ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde im Rahmen des Asylaberkennungsverfahrens als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dessen führte sie zusammenfassend aus, dass der BF der Vater ihrer 3 genannten minderjährigen Kinder sei und sie seit Juli 2021 die alleinige Obsorge habe. Ihre Betreuung im Frauenhaus habe die Zeugin dabei unterstützt und würden die Kinder bei ihr leben. Mit dem BF sei sie nicht standesamtlich verheiratet, doch seien sie seit 18.12.2022 wieder nach islamischen Recht verheiratet. Als die Zeugin ihre Operation gehabt habe, sei der BF für die Kinder da gewesen und habe auf sie aufgepasst, weil sie dazu körperlich nicht in der Lage gewesen sei. Sie hätten viel geredet und hätten sich die Kinder gefreut den BF zu sehen, weshalb sie es miteinander noch einmal versucht hätten. Derzeit lebe der BF bei seiner Mutter, er sei jedoch oft bei ihnen. Die Zeugin sei ins Frauenhaus gegangen, weil es Streitigkeiten mit ihrem Vater gegeben habe. Dieser habe die Zeugin mit 3 Kindern auf die Straße gesetzt und habe es für sie keine andere Möglichkeit gegeben. Die Zeugin habe dem BF einige Voraussetzungen gesagt, unter denen sie wieder zusammenleben könnten. Sie kenne seine Vergangenheit und habe verlangt, dass er für die Familie eine Wohnung und selbst Arbeit finde, dann könnten sie wieder als Familie zusammenleben. Von 01.05.2016 bis Februar 2019 habe die Zeugin mit dem BF im gemeinsamen Haushalt gelebt. Mit dem ältesten Kind habe der BF ebenfalls im gemeinsamen Haushalt gelebt, zu diesem Zeitpunkt sei die Zeugin mit dem zweiten Sohn schwanger gewesen. Mit allen 3 Kindern habe der BF noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF zahle für die beiden älteren Söhne EUR 120,- und für den jüngsten Sohn EUR 114,- im Monat. Der BF sei täglich bei ihnen, wo er übernachte wisse die Zeugin nicht und interessiere sie nicht. Bei ihr dürfe er nicht übernachten, weil es eine betreute Wohnung sei. Die Zeugin bringe die Kinder meistens in den Kindergarten und der BF hole sie ab, oder umgekehrt. Der BF spiele mit ihnen und am Wochenende würden sie Ausflüge machen. Die Zeugin glaube, dass die Kontaktaufnahme zum BF von den Kindern ausgehe. Sie würden sich freuen, wenn der BF da sei und nach ihm fragen, insbesondere die beiden Größeren.
  6. Am 16.03.2023 wurde der BF ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde neuerlich im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an keiner akuten Erkrankung leide und keine Medikamente oder Drogen nehme. Der BF sei mit der Mutter seiner Kinder seit 18.12.2022 wieder traditionell verheiratet. Er habe sich von seiner vorherigen Lebensgefährtin getrennt, weil es Probleme zwischen ihnen wegen der Kinder gegeben habe. Sie habe zunächst gewollt, dass die Kinder zu ihnen kommen, dann habe es jedoch nur Stress und Probleme gegeben. Derzeit sei der BF bei seinen Eltern gemeldet, er wohne jedoch bereits mit seinen Kindern und der Mutter seiner Kinder an einer näher genannten Adresse in XXXX . Seit 01.02.2023 würden sie zusammenwohnen, an diesem Tag hätten sie die Schlüssel bekommen. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder habe die Lebensgefährtin das BF. Sie würden zusammen in den Park gehen oder etwas unternehmen. Zu Hause würden sie puzzeln oder auch ein wenig Englisch lernen. Der Älteste gehe bald in die Schule. Der BF helfe auch zu Hause und bringe die Kinder in den Kindergarten oder hole sie ab. Er arbeite im Schichtbetrieb, es sei daher möglich, dass er die Kinder in den Kindergarten bringe. Derzeit arbeite der BF bei einer Leasingfirma und müsse er noch 6 Monate warten, ob er übernommen werden könne. Der BF nannte den Namen der Leasingfirma und des Unternehmens, in welchem er aktuell zugeteilt sei. Er arbeite dort seit 22.02.2023 und verdiene dabei EUR 2.000,- netto. Seine alten Freunde habe der BF hinter sich gelassen. Er habe nur mehr seinen besten Freund, den er schon seit 16 Jahren kenne. Seit seiner Haftentlassung arbeite der BF. Er bitte um eine Chance und gehe nun einen geraden Weg. Die Bewährungshilfe sei zufrieden mit dem BF und halte er seine Termine ein.
  7. Am 16.03.2023 wurde der BF ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch vor der belangten Behörde neuerlich im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an keiner akuten Erkrankung leide und keine Medikamente oder Drogen nehme. Der BF sei mit der Mutter seiner Kinder seit 18.12.2022 wieder traditionell verheiratet. Er habe sich von seiner vorherigen Lebensgefährtin getrennt, weil es Probleme zwischen ihnen wegen der Kinder gegeben habe. Sie habe zunächst gewollt, dass die Kinder zu ihnen kommen, dann habe es jedoch nur Stress und Probleme gegeben. Derzeit sei der BF bei seinen Eltern gemeldet, er wohne jedoch bereits mit seinen Kindern und der Mutter seiner Kinder an einer näher genannten Adresse in römisch 40 . Seit 01.02.2023 würden sie zusammenwohnen, an diesem Tag hätten sie die Schlüssel bekommen. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder habe die Lebensgefährtin das BF. Sie würden zusammen in den Park gehen oder etwas unternehmen. Zu Hause würden sie puzzeln oder auch ein wenig Englisch lernen. Der Älteste gehe bald in die Schule. Der BF helfe auch zu Hause und bringe die Kinder in den Kindergarten oder hole sie ab. Er arbeite im Schichtbetrieb, es sei daher möglich, dass er die Kinder in den Kindergarten bringe. Derzeit arbeite der BF bei einer Leasingfirma und müsse er noch 6 Monate warten, ob er übernommen werden könne. Der BF nannte den Namen der Leasingfirma und des Unternehmens, in welchem er aktuell zugeteilt sei. Er arbeite dort seit 22.02.2023 und verdiene dabei EUR 2.000,- netto. Seine alten Freunde habe der BF hinter sich gelassen. Er habe nur mehr seinen besten Freund, den er schon seit 16 Jahren kenne. Seit seiner Haftentlassung arbeite der BF. Er bitte um eine Chance und gehe nun einen geraden Weg. Die Bewährungshilfe sei zufrieden mit dem BF und halte er seine Termine ein. 6.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF der mit Bescheid vom 11.05.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF der mit Bescheid vom 11.05.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 6.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die ursprünglichen Gründe, weshalb dem BF Asyl gewährt worden sei, nicht mehr vorliegen würden und seien keine Gründe für eine originäre Asylzuerkennung hervorgekommen. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. 6.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die ursprünglichen Gründe, weshalb dem BF Asyl gewährt worden sei, nicht mehr vorliegen würden und seien keine Gründe für eine originäre Asylzuerkennung hervorgekommen. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundegebiet - aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen - zumutbar, sowie gerechtfertigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig und verhältnismäßig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
  3. Mit Information zur Rechtsberatung vom 06.06.2024 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 06.06.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Am 21.06.2024 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, den er am 24.07.2024 wieder zurückzog.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.06.2024, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA, zugestellt am 11.06.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF minderjährige Kinder im Bundesgebiet habe, wobei eine Besuchsregelung bestehe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und das erlassene Einreiseverbot lediglich auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, sich jedoch nicht mit dem Persönlichkeitsbild des BF auseinandergesetzt. Die Intensität des Familienlebens des BF im Bundessgebiet hätte umfangreicher einbezogen werden müssen. Die Rechtslage zur Erlassung eines Einreiseverbots wurde umfangreich dargestellt und dargelegt, dass die belangte Behörde zum Schluss kommen hätte müssen, dass ein 7-jähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig sei. Im Übrigen sei das Kindeswohl umfangreich zu berücksichtigten.
  3. Mit Schriftsatz vom 28.06.2024, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des BFA, zugestellt am 11.06.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF minderjährige Kinder im Bundesgebiet habe, wobei eine Besuchsregelung bestehe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und das erlassene Einreiseverbot lediglich auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, sich jedoch nicht mit dem Persönlichkeitsbild des BF auseinandergesetzt. Die Intensität des Familienlebens des BF im Bundessgebiet hätte umfangreicher einbezogen werden müssen. Die Rechtslage zur Erlassung eines Einreiseverbots wurde umfangreich dargestellt und dargelegt, dass die belangte Behörde zum Schluss kommen hätte müssen, dass ein 7-jähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig sei. Im Übrigen sei das Kindeswohl umfangreich zu berücksichtigten.
  4. Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2024 und der Verwaltungsakt langten am 16.07.2024 beim Bundesverwaltungsgerichts ein.
  5. Am 08.08.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 12.06.2024, Version 14), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 geladen.
  6. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein aktueller Bericht der Bewährungshilfe vorgelegt.
  7. Die mündliche Verhandlung am 23.08.2024 wurde krankheitsbedingt abberaumt.
  8. Mit Stellungnahme vom 23.08.2024 führte die rechtsfreundliche Vertretung für den BF aus, dass dieser bis einschließlich 10.09.2024 arbeitsbedingt nicht in der Lage sein werde im Falle einer neu anberaumten Verhandlung in diesem Zeitraum in XXXX der Verhandlung beizuwohnen. Im Übrigen wurde erneut auf die Rechtslage zur Gefährdungsprognose hingewiesen und ausgeführt, dass ein solches Handlungs- und Gesinnungsunrecht nicht eindeutig erkannt werden könne. Von insgesamt 6 Verurteilungen sei der BF nur in 2 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei der BF zu 2 Jahren unbedingter Haft verurteilt worden, wobei er aufgrund seines Verhaltens vorzeitig entlassen worden sei. Im Falle des BF sei der Unrechts- und Schuldgehalt nicht als besonders auffallend oder ungewöhnlich anzusehen. Es wurde neuerlich auf das Persönlichkeitsbild des BF hingewiesen und festgehalten, dass dieser über keine Bindungen mehr im Herkunftsstaat verfüge. Außerdem würden seine Kinder im Bundesgebiet leben, wobei der BF seinen Unterhaltspflichten nachkomme sowie sein Kontakt- und Besuchsrecht in Anspruch nehme. Der BF bemühe sich einen ordentlichen Lebenswandel zu führen.
  9. Mit Stellungnahme vom 23.08.2024 führte die rechtsfreundliche Vertretung für den BF aus, dass dieser bis einschließlich 10.09.2024 arbeitsbedingt nicht in der Lage sein werde im Falle einer neu anberaumten Verhandlung in diesem Zeitraum in römisch 40 der Verhandlung beizuwohnen. Im Übrigen wurde erneut auf die Rechtslage zur Gefährdungsprognose hingewiesen und ausgeführt, dass ein solches Handlungs- und Gesinnungsunrecht nicht eindeutig erkannt werden könne. Von insgesamt 6 Verurteilungen sei der BF nur in 2 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten verurteilt worden. Zuletzt sei der BF zu 2 Jahren unbedingter Haft verurteilt worden, wobei er aufgrund seines Verhaltens vorzeitig entlassen worden sei. Im Falle des BF sei der Unrechts- und Schuldgehalt nicht als besonders auffallend oder ungewöhnlich anzusehen. Es wurde neuerlich auf das Persönlichkeitsbild des BF hingewiesen und festgehalten, dass dieser über keine Bindungen mehr im Herkunftsstaat verfüge. Außerdem würden seine Kinder im Bundesgebiet leben, wobei der BF seinen Unterhaltspflichten nachkomme sowie sein Kontakt- und Besuchsrecht in Anspruch nehme. Der BF bemühe sich einen ordentlichen Lebenswandel zu führen.
  10. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 12.06.2024, Version 14), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 27.09.2024 geladen.
  11. Die mündliche Verhandlung am 27.09.2024 wurde krankheitsbedingt abberaumt.
  12. Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 12.06.2024, Version 14), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 17.10.2024 geladen.
  13. Am 17.10.2024 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF fand ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Deutsch statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX , in Tschetschenien StA. Russische Föderation, letzter Aufenthaltsort war in Tschetschenien. BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , in Tschetschenien StA. Russische Föderation, letzter Aufenthaltsort war in Tschetschenien. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Nein. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, wann und was mit damit geschehen? BF: Keine Ahnung. Seit ich in Österreich bin, war ich nicht einmal in meinem Heimatland. Ich weiß nicht, ob ich einen russischen Pass habe oder nicht. RI: Verfügen Sie derzeit über einen gültigen russischen Inlands- oder Auslandsreisepass? Wenn ja, bitte legen Sie den vor. BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Tschetschenisch, Russisch, Englisch, Deutsch und Serbisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: 3 Jahre Volksschule in Österreich, dann 4 Jahre Hauptschule und danach Lehre. Die
  14. Lehre beim XXXX war Maschinenbautechniker ca. 2007 oder
  15. Dann habe ich die Lehre abgebrochen, war bei Jugend am Werk für ein Jahr als weitere Ausbildung. Von 2009 bzw. 2010 bis 2012 habe ich dann eine Lehre gemacht bei KFZ XXXX in XXXX . Die Lehrabschlussprüfung habe ich nicht, da die Firma in Konkurs gegangen ist. Danach hatte ich Probleme mit dem Magen. Danach habe ich Minijobs gemacht. Danach war ich bei einer Vollzeitarbeit bei XXXX als Maurer. Ich habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Danach bin ich 4 Monate in Haft gekommen. Das muss 2016 gewesen sein. Nach der Haft habe ich wieder Minijobs gemacht. Dann bin ich wieder in Haft gekommen 2018 bis
  16. Nach der Entlassung habe ich in XXXX gelebt, fast ein Jahr. Dort war ich Teilzeit angestellt als Security bis ungefähr Oktober
  17. Dann habe ich eine Vollzeitarbeit begonnen bei der Firma XXXX im Oktober 2022 bis März
  18. Dann hatte ich meine Scheidung. Seit 2023 wohne ich bei den Eltern oder in XXXX . Ich arbeite momentan bei der Gastronomie bei Festivals als Ausschenker und Barkeeper.BF: 3 Jahre Volksschule in Österreich, dann 4 Jahre Hauptschule und danach Lehre. Die
  19. Lehre beim römisch 40 war Maschinenbautechniker ca. 2007 oder
  20. Dann habe ich die Lehre abgebrochen, war bei Jugend am Werk für ein Jahr als weitere Ausbildung. Von 2009 bzw. 2010 bis 2012 habe ich dann eine Lehre gemacht bei KFZ römisch 40 in römisch 40 . Die Lehrabschlussprüfung habe ich nicht, da die Firma in Konkurs gegangen ist. Danach hatte ich Probleme mit dem Magen. Danach habe ich Minijobs gemacht. Danach war ich bei einer Vollzeitarbeit bei römisch 40 als Maurer. Ich habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Danach bin ich 4 Monate in Haft gekommen. Das muss 2016 gewesen sein. Nach der Haft habe ich wieder Minijobs gemacht. Dann bin ich wieder in Haft gekommen 2018 bis
  21. Nach der Entlassung habe ich in römisch 40 gelebt, fast ein Jahr. Dort war ich Teilzeit angestellt als Security bis ungefähr Oktober
  22. Dann habe ich eine Vollzeitarbeit begonnen bei der Firma römisch 40 im Oktober 2022 bis März
  23. Dann hatte ich meine Scheidung. Seit 2023 wohne ich bei den Eltern oder in römisch 40 . Ich arbeite momentan bei der Gastronomie bei Festivals als Ausschenker und Barkeeper. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 27.10.2021 auf Seite 6 des Prot. angegeben in Österreich 3 Jahre in die Volkschule und 4 Jahre in die Hauptschule gegangen zu sein, sowie zwei Jahre eine Berufsschule besucht zu haben. Haben Sie im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert, wenn ja legen Sie mir bitte das österreichische Pflichtschulabschlusszeugnis vor. BF: Ich habe es abgelegt, aber ich habe kein Zeugnis mit. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 1 Woche, hg einlangend, das österreichische Pflichtschulabschlusszeugnis dem BVwG in Kopie in Vorlage zu bringen. Diese Kopie wird dann zum Akt genommen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen 1 Woche, hg einlangend, das österreichische Pflichtschulabschlusszeugnis dem BVwG in Kopie in Vorlage zu bringen. Diese Kopie wird dann zum Akt genommen. RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RI: VORHALTUNG: Des Weiteren haben Sie auf Seite 6 des BFA-Protokolls vom 27.11.2021 angegeben, dass Sie im Bundesgebiet die Lehre des KFZ-Mechanikers begonnen zu haben, auch fast 4 Jahre als KFZ-Mechaniker gearbeitet zu haben, jedoch die Lehre nicht abgeschlossen zu haben. Haben Sie inzwischen die Lehre abgeschlossen? Wenn ja, bitte legen Sie das Lehrabschlusszeugnis vor. Wenn nein, sagen Sie mir bitte wie viel Ihnen noch fehlt bis Lehrabschlussprüfung. BF: Es fehlt ein halbes Jahr. Ich habe mich am Anfang für die Mechanik interessiert gehabt, der Lohn wäre aber nicht besonders groß gewesen. Das, was ich in der Lehrzeit gelernt habe, ist geblieben, aber ich habe keinen Abschluss mehr angestrebt. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und welche Beschäftigung war das? BF: Bei der Kaiserwiese im Prater war ich Vollzeit angestellt in der Gastronomie und jetzt arbeite ich für den Abbau der Wiesen. Das ist leider keine Vollzeitbeschäftigung, sondern nur Fallweise. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie seit 01.10.2024 bis dato als Arbeiter durchgehend gemeldet sind und davor im September 2024 3 geringfügige Beschäftigungen zu Ihrer Person im Ausmaß weniger Tage gemeldet waren. Sie waren auch im August 2024 5 Mal als geringfügig beschäftigt gemeldet, und haben auch hier jeweils angemeldete Tätigkeiten im Ausmaß weniger Tage verrichtet. Zuvor haben Sie bereits wiederholt als Arbeiter, sowie als geringfügig Beschäftigter in Österreich gearbeitet, wobei auffällig ist, dass es sich seit 2015 um Tätigkeiten gehandelt hat, welche nur wenige Tage, Wochen oder Monate am Stück gedauert haben. Von 23.12.2010 bis zum 19.04.2011, sowie vom 23.07.2012 bis 22.07.2015 haben Sie als Arbeiterlehrling im Bundesgebiet gearbeitet. Davor und dazwischen haben Sie immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Wieso war Ihnen eine durchgehende Beschäftigung im Bundesgebiet bisher nicht möglich? BF: Ich habe zuvor in XXXX gewohnt gehabt und dort eine durchgehende Arbeit zu finden, ist nicht einfach, weil ein Leumundszeugnis verlangt wird. Seitdem ich nach XXXX gezogen bin, schaut es komplett anders aus. In XXXX gibt es sehr viel Arbeit und es ergibt sich ein Job aus dem anderen, so wie sich jetzt die Arbeit für den Abbau für die Arbeit in der Gastronomie ergeben hat.BF: Ich habe zuvor in römisch 40 gewohnt gehabt und dort eine durchgehende Arbeit zu finden, ist nicht einfach, weil ein Leumundszeugnis verlangt wird. Seitdem ich nach römisch 40 gezogen bin, schaut es komplett anders aus. In römisch 40 gibt es sehr viel Arbeit und es ergibt sich ein Job aus dem anderen, so wie sich jetzt die Arbeit für den Abbau für die Arbeit in der Gastronomie ergeben hat. RI: Sie haben jetzt gerade angegeben, dass Sie nach XXXX gezogen sind. Sie sind aber noch nicht in XXXX behördlich gemeldet.RI: Sie haben jetzt gerade angegeben, dass Sie nach römisch 40 gezogen sind. Sie sind aber noch nicht in römisch 40 behördlich gemeldet. BF: Ich wohne seit ca. 1 Woche in XXXX . Die Wohnung ist neu und eine Meldung des neuen Wohnsitzes muss ich noch durchführen. BF: Ich wohne seit ca. 1 Woche in römisch 40 . Die Wohnung ist neu und eine Meldung des neuen Wohnsitzes muss ich noch durchführen. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet zwischen 20.06.2023 bis 19.03.2024, also fast 9 Monate, im Bundesgebiet obdachlos gemeldet waren. Wie kam es dazu und wo haben Sie sich in diesem Zeitraum aufgehalten? BF: Ich hatte eine Wohnung gehabt. Das war in der XXXX . Die Wohnung war von einem Freund, aber wir haben es gemeinsam gezahlt gehabt. Er hat sein Zimmer gehabt und ich hatte mein Zimmer. Dann hat er seine Wohnung verloren und ich damit auch.BF: Ich hatte eine Wohnung gehabt. Das war in der römisch 40 . Die Wohnung war von einem Freund, aber wir haben es gemeinsam gezahlt gehabt. Er hat sein Zimmer gehabt und ich hatte mein Zimmer. Dann hat er seine Wohnung verloren und ich damit auch. RI: VORHALTUNG: Aus dem Schreiben Ihrer Rechtsvertretung vom
  24. Juli 2024 hervorgeht, sind Sie auch zwischenzeitlich im Bundesgebiet untergetaucht und es war auch Ihrem RV eine Zeit lang nicht möglich mit Ihnen Kontakt zu halten. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?RI: VORHALTUNG: Aus dem Schreiben Ihrer Rechtsvertretung vom
  25. Juli 2024 hervorgeht, sind Sie auch zwischenzeitlich im Bundesgebiet untergetaucht und es war auch Ihrem Regierungsvorlage eine Zeit lang nicht möglich mit Ihnen Kontakt zu halten. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten? BF: Ich habe mal bei Cousinen gewohnt, mal bei den Verwandten meiner Freundin, mal bei Freunden. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie seit 19.03.2024 in der XXXX 7/3 in XXXX bei Ihrer Mutter gemeldet sind. Laut Ihren eigenen Angaben vor dem BFA am 16.03.2023 auf Seite 3 des Protokolls leben Sie aber seit 01.02.2023 bei Ihrer Lebensgefährtin in der XXXX 15/4 in XXXX . Dort waren Sie aber zu keinem Zeitpunkt mit Wohnsitz oder Nebenwohnsitz gemeldet. Laut Angaben Ihres RV vom 21.08.2024 wären Sie sich derzeit aufhältig in XXXX . Auch dafür liegt keine Wohnsitzmeldung vor. Sie sind sich bewusst, dass Sie im Bundesgebiet einer gesetzlichen Meldeverpflichtung verpflichtet sind?RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie seit 19.03.2024 in der römisch 40 7/3 in römisch 40 bei Ihrer Mutter gemeldet sind. Laut Ihren eigenen Angaben vor dem BFA am 16.03.2023 auf Seite 3 des Protokolls leben Sie aber seit 01.02.2023 bei Ihrer Lebensgefährtin in der römisch 40 15/4 in römisch 40 . Dort waren Sie aber zu keinem Zeitpunkt mit Wohnsitz oder Nebenwohnsitz gemeldet. Laut Angaben Ihres Regierungsvorlage vom 21.08.2024 wären Sie sich derzeit aufhältig in römisch 40 . Auch dafür liegt keine Wohnsitzmeldung vor. Sie sind sich bewusst, dass Sie im Bundesgebiet einer gesetzlichen Meldeverpflichtung verpflichtet sind? BF: Ich war fast nie zu Hause, weil ich dazwischen immer arbeiten war. RI: VORHALTUNG: Wie aus der Verhandlungsschrift Ihrer Hauptverhandlung vor dem BG XXXX vom 12.08.2024 hervorgeht, sind Sie zu dieser Hauptverhandlung nicht erschienen und hat Ihr Bewährungshelfer angegeben zu Ihnen keinen Kontakt herstellen zu können. Wieso haben Sie diesen Termin nicht wahrgenommen und haben den Kontakt zum Bewährungshelfer abgebrochen?RI: VORHALTUNG: Wie aus der Verhandlungsschrift Ihrer Hauptverhandlung vor dem BG römisch 40 vom 12.08.2024 hervorgeht, sind Sie zu dieser Hauptverhandlung nicht erschienen und hat Ihr Bewährungshelfer angegeben zu Ihnen keinen Kontakt herstellen zu können. Wieso haben Sie diesen Termin nicht wahrgenommen und haben den Kontakt zum Bewährungshelfer abgebrochen? BF: Ich bin in Kontakt mit meiner derzeitigen Bewährungshelferin, mit dem Bewährungshelfer aus XXXX habe ich nichts zu tun. Bei dem Termin der Hauptverhandlung war ich in XXXX . BF: Ich bin in Kontakt mit meiner derzeitigen Bewährungshelferin, mit dem Bewährungshelfer aus römisch 40 habe ich nichts zu tun. Bei dem Termin der Hauptverhandlung war ich in römisch 40 . RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, das Geburtsdatum und den Aufenthaltsort. BF: Ich habe 4 Onkels vs. Der
  26. Onkel heißt XXXX . Der
  27. Onkel heißt XXXX . Der
  28. Onkel heißt XXXX und der
  29. Onkel heißt XXXX . Von ms. 2 Tanten und 2 Onkeln. Eine Tante heißt XXXX , eine Tante heißt XXXX . Ein Onkel heißt XXXX . Vom anderen Onkel weiß ich den Namen nicht. Ich nenne ihn immer nur großer Onkel. Das sind die einzigen, die ich über das Telefon kenne. BF: Ich habe 4 Onkels vs. Der
  30. Onkel heißt römisch 40 . Der
  31. Onkel heißt römisch 40 . Der
  32. Onkel heißt römisch 40 und der
  33. Onkel heißt römisch 40 . Von ms. 2 Tanten und 2 Onkeln. Eine Tante heißt römisch 40 , eine Tante heißt römisch 40 . Ein Onkel heißt römisch 40 . Vom anderen Onkel weiß ich den Namen nicht. Ich nenne ihn immer nur großer Onkel. Das sind die einzigen, die ich über das Telefon kenne. RI: Wie häufig haben Sie zu diesen Kontakt? BF: Ich habe ehrlich gesagt gar keinen Kontakt zu ihnen. Wenn ich bei meinen Eltern bin und die rufen an, spreche ich mit ihnen auch. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wieviele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig? BF: Ich habe viele Cousins und Cousinen, aber ehrlich gesagt kenne ich fast keinen von ihnen. Den einzigen, den ich kenne, ist der Sohne des großen Onkels. Mit dem hatte ich auch Kontakt, bis er letztes Jahr im Ukrainekrieg gefallen ist. Nachgefragt hieß er XXXX . Das Sterbedatum ist der 16.10.2023.BF: Ich habe viele Cousins und Cousinen, aber ehrlich gesagt kenne ich fast keinen von ihnen. Den einzigen, den ich kenne, ist der Sohne des großen Onkels. Mit dem hatte ich auch Kontakt, bis er letztes Jahr im Ukrainekrieg gefallen ist. Nachgefragt hieß er römisch 40 . Das Sterbedatum ist der 16.10.
  34. RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF: Die meisten, die dort leben, werden in den Krieg gezwungen. RI: Wo sind Ihre aufgezählten Verwandten in der RF aufhältig? BF: In Tschetschenien, wo genau in Tschetschenien, weiß ich nicht. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Nein. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind? BF: Das weiß ich nicht, aber ich glaube nicht. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bislang unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor seiner Ausreise? BF: Die haben die gleichen Probleme. Die meisten, die jetzt in den Ukrainekrieg gezwungen sind, wollten auch nach Österreich flüchten mit ihrer Familie, aber da gab es keine Chance dafür. Diejenigen, die in den Ukrainekrieg gezwungen wurden und zurückkamen, dürfen nicht nach Österreich kommen, weil sie wie Terroristen angesehen werden, weil sie im Ukrainekrieg waren. RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Ich habe keine Freunde dort. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf? BF: Mein Vater hat ein Cousin in Belgien, aber den kenne ich nicht. Von meinem großen Onkel lebt seine Exfrau in Deutschland mit 2 Kindern vom großen Onkel. RI: Sind Sie mit diesen Verwandten in Kontakt? Wenn ja, wie oft? BF: Nein. RI: Hinsichtlich jener Familienmitglieder, welche zur Zeit im Bundesgebiet aufhältig sind, haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen erwähnt: Vater XXXX , Mutter XXXX , geb. am XXXX ; Schwester XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX ; geb. am XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; Schwester XXXX , geb. am XXXX ; diese Familienmitglieder leben in XXXX ; Weiters haben Sie eine Lebensgefährtin namens XXXX , geb. am XXXX ; einen Sohn XXXX , geb. am XXXX ; ein Sohn XXXX , geb. am XXXX und einen Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Lebensgefährtin und die drei Kinder sind in XXXX aufhältig; Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht angeben?RI: Hinsichtlich jener Familienmitglieder, welche zur Zeit im Bundesgebiet aufhältig sind, haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen erwähnt: Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Bruder römisch 40 ; geb. am römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 ; diese Familienmitglieder leben in römisch 40 ; Weiters haben Sie eine Lebensgefährtin namens römisch 40 , geb. am römisch 40 ; einen Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; ein Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 und einen Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Lebensgefährtin und die drei Kinder sind in römisch 40 aufhältig; Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht angeben? BF: XXXX wohnt mittlerweile in XXXX , ist verheiratet und hat einen eigenen Friseursalon. Die Frau XXXX ist Ex-Lebensgefährtin.BF: römisch 40 wohnt mittlerweile in römisch 40 , ist verheiratet und hat einen eigenen Friseursalon. Die Frau römisch 40 ist Ex-Lebensgefährtin. RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Von meiner Familie haben alle eine österreichische Staatsbürgerschaft bis auf meinem Vater und mich. RI: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Partnerschaft. RI: Wann und wo haben Sie Fr. XXXX , geb. am XXXX , erstmals kennen gelernt und wann sind sie zusammengekommen?RI: Wann und wo haben Sie Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , erstmals kennen gelernt und wann sind sie zusammengekommen? BF: Die Familie kennen wir schon seit
  35. Das war als wir im Asylheim in Seewiesen gewohnt haben. Wir haben geheiratet am 30.04.
  36. RI: Von wann bis wann waren Sie zunächst im Bundesgebiet traditionell verheiratet, wann haben Sie sich getrennt und ab wann waren Sie traditionell geschieden? BF: Traditionell geschieden sind wir seit vorherigem Jahr im Jänner. Dazwischen waren wir ganz kurz getrennt, aber nicht geschieden. RI: Was war der Grund der Trennung von Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Was war der Grund der Trennung von Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Das war als ich damals in Haft war. RI: Von wann bis wann waren Sie mit Fr. XXXX zusammen und was war der Grund der Trennung von Fr. XXXX ?RI: Von wann bis wann waren Sie mit Fr. römisch 40 zusammen und was war der Grund der Trennung von Fr. römisch 40 ? BF: Ich habe die Frau XXXX 2021 kennengelernt während der Haftzeit. Ich hatte ein Handy im Knast gehabt. 2022, als ich rausgekommen bin, habe ich dann bei ihr gewohnt.BF: Ich habe die Frau römisch 40 2021 kennengelernt während der Haftzeit. Ich hatte ein Handy im Knast gehabt. 2022, als ich rausgekommen bin, habe ich dann bei ihr gewohnt. RI: Was war der Grund der Trennung und der Scheidung von der Frau Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Was war der Grund der Trennung und der Scheidung von der Frau Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Der Grund war, dass sie mit einem anderen Mann zusammen war und diesem erzählt hat, dass sie schon seit 6 Monaten geschieden ist. RI: Seit wann kennen Sie XXXX , geb. am XXXX und seit wann sind Sie ein Paar?RI: Seit wann kennen Sie römisch 40 , geb. am römisch 40 und seit wann sind Sie ein Paar? BF: Ich kenne sie seit Juli vorherigen Jahres. Zusammen sind wir seit August vorheriges Jahr. Dann waren wir kurze Zeit getrennt. Das war, als ich bei der Mutter gemeldet war im März und seit Juli sind wir wieder zusammen. RI: Und Sie sind seit August letzten Jahres traditionell verheiratet? BF: Seit Juli diesen Jahres. RI: Mit Ihrer derzeitigen Lebensgefährtin haben Sie keine gemeinsamen Kinder? BF: Nein. RI: Ist Ihre derzeitige Lebensgefährtin von Ihnen schwanger? BF: Nein. RI: Sind die oben angeführten 3 Kinder von Ihnen im Bundesgebiet gemeinsame Kinder von Ihnen und Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Sind die oben angeführten 3 Kinder von Ihnen im Bundesgebiet gemeinsame Kinder von Ihnen und Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Ja. RI: Liegt die alleinige Obsorge für die Kinder immer noch bei Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Liegt die alleinige Obsorge für die Kinder immer noch bei Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Die Obsorge ist noch immer bei ihr, aber die Obsorge wird bald geteilt. RI: Geht Ihre Lebensgefährtin einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, welcher? BF: Sie arbeitet mit mir zusammen. RI: Wovon bestreiten Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre drei Kinder? BF: Die Alimente bislang waren privat. Meine Ex-Lebensgefährtin hat mich aber mittlerweile auf Alimente verklagt, bereits seitdem ich im Gefängnis war. RI: Wieviel Einkommen stehen Ihnen, Ihrer derzeitigen Lebensgefährtin und Ihren Kindern zur Verfügung? BF: Sie verdient zwischen 1.500 und 2.000 €. Ich verdiene auch zwischen 2.000 und 2.500 €. Meine Ex-Lebensgefährtin bekommt vom Staat Förderungen, ich vermute insgesamt werden es 3.000 € sein. RI: Wie oft bzw. regelmäßig stehen Sie in persönlichen Kontakt zu Ihren Kindern? BF: Eigentlich war ich bis jetzt sehr oft mit meinen Kindern in Kontakt bis vor 1 ½ Monaten. Da hat eine Freundin meiner Ex-Lebensgefährtin meine derzeitige Lebensgefährtin mit meinen Kindern in der Öffentlichkeit gesehen und will mir seither die Kinder entziehen. RI: Wie regelmäßig in der Zeit bis zu diesem Ereignis haben Sie Ihre Kinder gesehen? BF: Immer, wenn ich Zeit hatte. Mal für eine Woche, mal für 2 Wochen, mal für einen Tag. RI: Und seit diesem Ereignis vor 1 ½ Monaten? BF: Seitdem muss ich es über das Jugendamt regeln. Nachgefragt, habe ich seither meine Kinder nicht gesehen und gehört habe ich sie auch nicht, weil die Ex-Lebensgefährtin die Telefonnummer geändert hat. RI: Nachdem Sie mit dem Jungendamt Kontakt aufgenommen haben, steht schon ein Termin fest, wann Sie die Kinder wieder sehen? BF: Nein, das dauert noch. RI: VORHALTUNG: Aus dem beschwerdeseitig vorgelegten Bericht von XXXX vom 21.08.2024 geht hervor, dass Sie mehrere hunderttausend EURO –Schulden im Bundesgebiet hätten und deshalb auch Termine bei der Schuldnerberatung gehabt hätten. Um welche genaue Schuldensumme handelt es sich bei Ihnen, legen Sie bitte entsprechende Unterlagen dazu vor und erklären Sie bitte schlüssig, wie Sie zu diesem Schuldenberg gekommen sind?RI: VORHALTUNG: Aus dem beschwerdeseitig vorgelegten Bericht von römisch 40 vom 21.08.2024 geht hervor, dass Sie mehrere hunderttausend EURO –Schulden im Bundesgebiet hätten und deshalb auch Termine bei der Schuldnerberatung gehabt hätten. Um welche genaue Schuldensumme handelt es sich bei Ihnen, legen Sie bitte entsprechende Unterlagen dazu vor und erklären Sie bitte schlüssig, wie Sie zu diesem Schuldenberg gekommen sind? BF: Ich habe jetzt mittlerweile keine 100.000 € Schulden mehr, sondern mittlerweile eine Nachzahlung von 12.000 € wegen Alimente, weil diese mir neu verrechnet wurden für 5 Jahre rückwirkend. RI: Wie viel sind es momentan insgesamt an Schulden? BF: Ich schätze zwischen 20.000 und 40.000 €. RI: Was ist mit dem Rest der von XXXX erwähnten Schulden?RI: Was ist mit dem Rest der von römisch 40 erwähnten Schulden? BF: Überall, wo ich Geld verdiene und was ich zahlen kann, zahle ich. RI: D.h. dass Sie innerhalb von 2 ½ Monaten bis 3 Monaten mindestens 60.000 € zurückgezahlt hätten, wenn man von nur € 100.000 Schulden ausginge. BF: In der Gastronomie verdient man verdammt viel Geld. RI: Verfügen Sie noch über weitere Kinder im Bundesgebiet? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdaten, StA, sowie personenbezogene Angaben zur Mutter und legen Sie bitte Geburtsurkunden vor? BF: Ja, in XXXX ein
  37. Kind. Das Kind heißt XXXX , er wird jetzt bald ein Jahr. Das genaue Geburtsdatum weiß ich noch nicht. Da läuft eine Vaterschaftsanerkennung. Nachgefragt behauptet die Mutter, dass ich der Vater bin, aber ich möchte das mit DNA Test abgeglichen haben. Die Mutter heißt XXXX , sie wird ca. XXXX oder XXXX Jahre alt sein. BF: Ja, in römisch 40 ein
  38. Kind. Das Kind heißt römisch 40 , er wird jetzt bald ein Jahr. Das genaue Geburtsdatum weiß ich noch nicht. Da läuft eine Vaterschaftsanerkennung. Nachgefragt behauptet die Mutter, dass ich der Vater bin, aber ich möchte das mit DNA Test abgeglichen haben. Die Mutter heißt römisch 40 , sie wird ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt sein. RI: Wie lange waren Sie mit der Kindesmutter zusammen? BF: Ca. 1 Monat. RI: Mit wem leben Sie zur Zeit in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet? BF: Ich bin jetzt frisch in XXXX eingezogen mit der Frau XXXX und nur mit dieser lebe ich im gemeinsamen Haushalt.BF: Ich bin jetzt frisch in römisch 40 eingezogen mit der Frau römisch 40 und nur mit dieser lebe ich im gemeinsamen Haushalt. RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Nein. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß, dass ich 2 Mal in Haft war. (BF denkt nach) BF: Ich schätze, dass ich 7 Mal im Bundesgebiet verurteilt worden bin. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? BF: Die
  39. Haft, da war ich noch klein, das war wegen Sachbeschädigung, Diebstahl und Hehlerei. Die
  40. war wegen Einbrüchen. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Ich habe mich verlocken lassen von meinen Freunden und die Drogensucht. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Ich bereue alles. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 6 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum Dritter, aber auch wegen Verstößen gegen das SMG. Sie haben zuletzt eine 2jährige Haftstrafe ausgefasst, haben aber auch in der Vergangenheit das Haftübel bereits verspürt. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? BF: Ich habe keine Freunde mehr. Ich habe mit jedem einzelnen den Kontakt abgebrochen. Für mich ist nun das wichtigste und was zählt meine Frau und meine Kinder. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern und Ihrer 4 Geschwister? Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Mein Bruder XXXX hat eine Bewährung, ich glaube 3 Jahre. Ein kräftig gebauter Österreicher hat meinem kleinen Bruder XXXX die Nase gebrochen. XXXX hat dann seinem Bruder helfen wollen. Dann haben sie die Polizei gerufen, weil mein Bruder die Anzeige wegen der gebrochenen Nase erstattet hat. Das ist zu Gericht gekommen. Mein Bruder XXXX war schwer verletzt. Der andere hat nichts gehabt, aber er hat das Gerichtsverfahren gewonnen, da er angegeben hat, dass er fast gestorben wäre und dass angeblich mein Bruder XXXX ein Messer gehabt habe. Obwohl die Polizei alle durchsucht hat und kein Messer gefunden hat, wurde es dann bei der Zeugenaussage von diesem Österreicher angegeben und somit wurde dem XXXX eine Bewährungsstrafe gegeben.BF: Mein Bruder römisch 40 hat eine Bewährung, ich glaube 3 Jahre. Ein kräftig gebauter Österreicher hat meinem kleinen Bruder römisch 40 die Nase gebrochen. römisch 40 hat dann seinem Bruder helfen wollen. Dann haben sie die Polizei gerufen, weil mein Bruder die Anzeige wegen der gebrochenen Nase erstattet hat. Das ist zu Gericht gekommen. Mein Bruder römisch 40 war schwer verletzt. Der andere hat nichts gehabt, aber er hat das Gerichtsverfahren gewonnen, da er angegeben hat, dass er fast gestorben wäre und dass angeblich mein Bruder römisch 40 ein Messer gehabt habe. Obwohl die Polizei alle durchsucht hat und kein Messer gefunden hat, wurde es dann bei der Zeugenaussage von diesem Österreicher angegeben und somit wurde dem römisch 40 eine Bewährungsstrafe gegeben. RI wiederholt die Frage. BF: Mein Vater war in Haft. Das war ca.
  41. Obwohl es genug Beweismittel dafür gegeben habe, dass mein Vater nichts gemacht hat, wurde dieser für 22 Monate verurteilt. RI: Zudem sind zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu Ihrer Person, alleine 6 Stück für das Jahr 2023 bekannt. So haben Sie wiederholt den öffentlichen Anstand verletzt und sind durch aggressives und beleidigendes Verhalten in der Öffentlichkeit aufgefallen. Was sagen Sie dazu? BF: Wann soll das gewesen sein? RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe kein aggressives Verhalten gesetzt, sondern es war eine Streitigkeit zwischen uns. Es war eine kleine Auseinandersetzung, aber wir haben es dann unter uns geregelt. Ich habe meine Aussage verweigert und er hat seine Aussage verweigert. RI: Haben Sie ein konkretes Aggressionsproblem? Wenn ja, haben Sie sich deswegen jemals in Therapie begeben oder sonst professionelle Hilfe dagegen in Anspruch genommen? BF: Nein, ich habe kein Aggressionsproblem. Sie können auch meine Lebensgefährtin danach fragen. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person eine Deliktseintragung für Juli 2023 wegen Gewaltanwendung in der Öffentlichkeit verzeichnet sind. Was hat es damit auf sich? BF: Ich glaube, das ist der Vorfall mit dem Araber. RI: Sie sind im Bundesgebiet nach dem SMG wegen des unerlaubten Umgangs mit Drogen strafgerichtlich verurteilt worden. Sind Sie derzeit drogensüchtig? BF: Nein. RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen konsumiert und welche Drogen waren das? BF: Das war November oder Dezember letzten Jahres. Das war das aller letzte Mal. Es war Kokain. RI: Haben Sie jemals eine Drogentherapie aufgesucht oder ein Entzugs-, Entwöhnungs-, oder Drogenersatzprogramm gemacht? BF: Nein. RI: Welche Art von Drogen haben Sie in der Vergangenheit genommen? BF: In der Jugendzeit Ecstasy, Cannabis und Kokain. RI: Es liegt dem erkennenden Gericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 29.05.2024 vor, wonach gegen Sie Anklage wegen § 83

(1)StGB (Körperverletzung) und wegen § 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) erhoben worden ist. Was hat es damit auf sich? Ich weise Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hin.RI: Es liegt dem erkennenden Gericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 29.05.2024 vor, wonach gegen Sie Anklage wegen Paragraph 83,
(1)StGB (Körperverletzung) und wegen Paragraph 198, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) erhoben worden ist. Was hat es damit auf sich? Ich weise Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hin. BF: Das wegen der Körperverletzung ist wegen der Auseinandersetzung mit dem Araber vom Juli letzten Jahres, aber da wir beide die Aussage verweigert haben, sind wir beide nicht vor Gericht erschienen. Mit diesem Araber bin ich immer noch in Kontakt. RI: Kommen Sie im Bundesgebiet Ihren Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern durchgehend und im vollen Umfang nach? BF: Nicht mehr. Ich habe ein bisschen den Überblick verloren. RI: Es liegt dem erkennenden Gericht weiters eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2024 vor, wonach gegen Sie Anklage wegen §§ 165
(3)StGB (Geldwäscherei) und 278a (krimineller Organisation) erhoben worden ist. Was hat es damit auf sich? Ich weise Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hin.RI: Es liegt dem erkennenden Gericht weiters eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2024 vor, wonach gegen Sie Anklage wegen Paragraphen 165,
(3)StGB (Geldwäscherei) und 278a (krimineller Organisation) erhoben worden ist. Was hat es damit auf sich? Ich weise Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hin. BF: Ich warte auf die Gerichtsverhandlung, weil da kann ich meine Unschuld beweisen. Mich hat ein ehemaliger Kollege oder auch Freund letztes Jahr gebeten, dass ich nach Bregenz fahren könnte und von seinen Verwandten das Geld abholen soll und nach XXXX zu seinen anderen Verwandten bringen sollte. Dafür als Dankeschön würde ich 500 € bekommen, da es sich um eine Tagesreise handeln würde. Im Endeffekt hat sich herausgestellt, dass das Geld von einer Trickbetrügerei kommt und ich nichts davon wusste.BF: Ich warte auf die Gerichtsverhandlung, weil da kann ich meine Unschuld beweisen. Mich hat ein ehemaliger Kollege oder auch Freund letztes Jahr gebeten, dass ich nach Bregenz fahren könnte und von seinen Verwandten das Geld abholen soll und nach römisch 40 zu seinen anderen Verwandten bringen sollte. Dafür als Dankeschön würde ich 500 € bekommen, da es sich um eine Tagesreise handeln würde. Im Endeffekt hat sich herausgestellt, dass das Geld von einer Trickbetrügerei kommt und ich nichts davon wusste. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Indem ich weiter arbeite, so wie ich derzeit dabei bin step by step meine Schulden abzubauen. Dadurch, dass ich keine Firma eröffnen kann, wird meine Lebensgefährtin eine Firma eröffnen. Es geht sowohl um den Bereich Gastronomie wie auch um den Bereich Security. Es werden 2 Firmen sein. Eine wird eine GesmbH sein und eine wird eine AKÜ (Arbeitskräfteüberlassung) sein. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Ich habe in meiner Schul- und Lehrzeit im Altersheim mitgeholfen und habe mit den älteren Herrschaften etwas unternommen. Ich habe keine Nachweise zu diesen Tätigkeiten, aber ich war immer als hilfsbereiter junger Mann bekannt. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Nein, leider nicht. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. Es passt alles. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Lebensgefährtin und den Kindern? BF: Deutsch. RI: In welche Schule bzw. welchen Kindergarten gehen Ihre Kinder? Nennen Sie mir bitten die genaue Schule und Klasse bzw. den genauen Kindergarten? BF: XXXX geht in die
  1. Klasse Volksschule, die sich im Haus in der XXXX befindet. XXXX und XXXX gehen in den Kindergarten. Nachgefragt: Die genaue Adresse weiß ich nicht, ich weiß aber wie ich hinkomme, weil ich die Kinder selber hingebracht habe.BF: römisch 40 geht in die
  2. Klasse Volksschule, die sich im Haus in der römisch 40 befindet. römisch 40 und römisch 40 gehen in den Kindergarten. Nachgefragt: Die genaue Adresse weiß ich nicht, ich weiß aber wie ich hinkomme, weil ich die Kinder selber hingebracht habe. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren bisherigen kriminellen Verhalten im Bundesgebiet, sowie zu den Lehren die Sie aus Ihren Verurteilungen gezogen haben, sowie zu Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern. BF: Ja. Ich habe alles gesagt. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Haben Sie Angst in Russland eingezogen zu werden?Regierungsvorlage, Haben Sie Angst in Russland eingezogen zu werden? BF: Das wird zu 100% der Fall sein. Es gibt genug Beweismittel, dass junge Personen im Krieg gefallen sind. RI: Sie haben am 21.06.2024 einen Antrag gestellt auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesen Antrag haben Sie allerdings am 24.07.2024 wieder zurückgezogen. Wenn Sie befürchten im Falle der Rückkehr in die RF in den Ukrainekrieg geschickt zu werden, warum haben Sie überhaupt den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt? BF: Mir wurde erklärt, dass ich aus Österreich ausreisen muss. Ich war bereit nach Deutschland zu gehen und daher habe ich diesen Antrag gestellt. RI: D. h. Ihnen war gar nicht bewusst, dass es um einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehr gegangen ist? BF: Nein, mir wurde das nicht erklärt. Es hat geheißen, dass es eine kleine Starthilfe gibt, wenn ich freiwillig zurückkehre. Hätte ich gewusst, dass es um eine freiwillige Rückkehr in die RF geht, hätte ich nicht unterschrieben. Ich habe erstens in Russland nichts, zweitens, die Familie, die in Tschetschenien lebt, das ist Familie, aber für mich ist keine Tür offen, weil ich ja nicht deren Kind bin und drittens, bei uns ist Diktatur. Entweder gehst du in den Krieg oder du wirst von den eigenen Landsleuten umgebracht. RI an RV: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen und das Beschwerdevorbringen. Die komplexe Situation in der RF, die Sicherheits- und Menschenrechtsaspekte einschließt und die insbesondere in Tschetschenien und unter Berücksichtigung der noch aufrechten Teilmobilmachung in Russland verdeutlichen, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung für den BF mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Die Folgen einer Verweigerung der Zwangsrekrutierung sind dabei eine sofortige Einberufung und der Einsatz an vorderster Front und die damit zusammenhängende Teilnahme an völkerrechtswidrigen Maßnahmen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen und das Beschwerdevorbringen. Die komplexe Situation in der RF, die Sicherheits- und Menschenrechtsaspekte einschließt und die insbesondere in Tschetschenien und unter Berücksichtigung der noch aufrechten Teilmobilmachung in Russland verdeutlichen, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung für den BF mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Die Folgen einer Verweigerung der Zwangsrekrutierung sind dabei eine sofortige Einberufung und der Einsatz an vorderster Front und die damit zusammenhängende Teilnahme an völkerrechtswidrigen Maßnahmen. RI an BF und RV: Ihnen wird nun das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt.“RI an BF und Regierungsvorlage, Ihnen wird nun das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt.“
  3. Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 wurde der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aufgefordert eine aktuelle Adresse bekanntzugeben, da der BF derzeit über keine aktuelle Meldung im Bundesgebiet verfüge.
  4. Mit Schriftsatz vom 18.12.2024 legte XXXX die Vollmacht aufgrund der Nichterreichbarkeit des BF zurück.
  5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2024 legte römisch 40 die Vollmacht aufgrund der Nichterreichbarkeit des BF zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz, des Bescheides über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2004, der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 27.10.2021 und am 16.03.2023, der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin vor dem BFA am 27.01.2023, der Beschwerde vom 28.06.2024 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers (BF): Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der BF ist ledig und hat 3 minderjährige Kinder. Der BF spricht sehr gut Deutsch, muttersprachlich Tschetschenisch und ein wenig Russisch. Der BF ist in XXXX (auch XXXX ), in Tschetschenien, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 aus dem Herkunftsstaat in Tschetschenien. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im November 2003 reiste der BF als Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern und Geschwister unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten seine gesetzlichen Vertreter für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit seiner Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig und wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2004 stattgegeben, sowie dem BF der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Der BF ist in römisch 40 (auch römisch 40 ), in Tschetschenien, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 aus dem Herkunftsstaat in Tschetschenien. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im November 2003 reiste der BF als Minderjähriger in Begleitung seiner Eltern und Geschwister unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten seine gesetzlichen Vertreter für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit seiner Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig und wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2004 stattgegeben, sowie dem BF der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2024, wurde dem BF der mit Bescheid vom 11.05.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides vom 03.06.2024. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2024, wurde dem BF der mit Bescheid vom 11.05.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides vom 03.06.

  1. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Russischen Föderation leben noch 4 Onkel des BF vs., 2 Onkel ms. und 2 Tanten ms. Darüber hinaus verfügt der BF ebendort noch über mehrere Cousins und Cousinen. Mit ihnen hat der BF selten Kontakt. Wenn der BF bei seinen Eltern ist und diese mit den Verwandten telefonieren, spricht auch der BF mit ihnen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Ex-Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX , mit der er 3 gemeinsame minderjährige Kinder hat, XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX . Mit ihr war der BF in der Vergangenheit traditionell verheiratet, mittlerweile erfolgte die traditionelle Scheidung. Zwischenzeitig waren der BF und seine Ex-Lebensgefährtin auch einmal getrennt, nämlich von etwa Ende 2020 bis etwa Herbst
  2. Von einem unbekannten Zeitpunkt im Frühling 2021 bis spätestens im Herbst 2022 führte der BF eine Beziehung mit einer anderen Frau, bei welcher er nach seiner Enthaftung bis 16.01.2023 auch gemeldet war. Der BF war mit seiner Ex-Lebensgefährtin ab etwa Herbst 2022 bis zumindest Ende März 2023 erneut zusammen. Sie verfügt seit 05.10.2021 über das alleinige Sorgerecht für die 3 gemeinsamen Kinder. Die Ex-Lebensgefährtin des BF verfügt im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die beiden älteren Söhne des BF sind in Österreich asylberechtigt. Der jüngste Sohn des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG. Der erstgeborene Sohn des BF besucht im Bundesgebiet die
  3. Klasse Volksschule, die anderen beiden Söhne besuchen einen Kindergarten. Der BF hatte etwa 1 ½ Monate vor der mündlichen Verhandlung, sohin Anfang September 2024, zuletzt Kontakt mit seinen Kindern, weil seine Ex-Lebensgefährtin den Kontakt zu unterbinden versucht. Zuvor hat der BF seine Kinder seit seiner Haftentlassung im März 2022 regelmäßig gesehen. Der BF bezahlt derzeit keinen Kindesunterhalt. Hinsichtlich eines
  4. Kindes des BF, XXXX , der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (17.10.2024) bald ein Jahr alt war, läuft ein Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung, wobei der BF einen DNA-Test einholen möchte. Dessen Mutter, XXXX , behauptet, dass der BF der Vater des Kindes sei. Mit ihr war der BF etwa ein Monat lang in einer Beziehung. Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit der er 3 gemeinsame minderjährige Kinder hat, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 . Mit ihr war der BF in der Vergangenheit traditionell verheiratet, mittlerweile erfolgte die traditionelle Scheidung. Zwischenzeitig waren der BF und seine Ex-Lebensgefährtin auch einmal getrennt, nämlich von etwa Ende 2020 bis etwa Herbst
  5. Von einem unbekannten Zeitpunkt im Frühling 2021 bis spätestens im Herbst 2022 führte der BF eine Beziehung mit einer anderen Frau, bei welcher er nach seiner Enthaftung bis 16.01.2023 auch gemeldet war. Der BF war mit seiner Ex-Lebensgefährtin ab etwa Herbst 2022 bis zumindest Ende März 2023 erneut zusammen. Sie verfügt seit 05.10.2021 über das alleinige Sorgerecht für die 3 gemeinsamen Kinder. Die Ex-Lebensgefährtin des BF verfügt im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die beiden älteren Söhne des BF sind in Österreich asylberechtigt. Der jüngste Sohn des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG. Der erstgeborene Sohn des BF besucht im Bundesgebiet die
  6. Klasse Volksschule, die anderen beiden Söhne besuchen einen Kindergarten. Der BF hatte etwa 1 ½ Monate vor der mündlichen Verhandlung, sohin Anfang September 2024, zuletzt Kontakt mit seinen Kindern, weil seine Ex-Lebensgefährtin den Kontakt zu unterbinden versucht. Zuvor hat der BF seine Kinder seit seiner Haftentlassung im März 2022 regelmäßig gesehen. Der BF bezahlt derzeit keinen Kindesunterhalt. Hinsichtlich eines
  7. Kindes des BF, römisch 40 , der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (17.10.2024) bald ein Jahr alt war, läuft ein Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung, wobei der BF einen DNA-Test einholen möchte. Dessen Mutter, römisch 40 , behauptet, dass der BF der Vater des Kindes sei. Mit ihr war der BF etwa ein Monat lang in einer Beziehung. Der BF verfügt seit August 2023 über eine neue Lebensgefährtin, wobei sie zwischenzeitig im März 2024 getrennt waren. Seit Juli 2024 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin traditionell verheiratet. Der BF verfügt seit August 2023 über eine neue Lebensgefährtin, wobei sie zwischenzeitig im März 2024 getrennt waren. Seit Juli 2024 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. am römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin traditionell verheiratet. Darüber hinaus leben die Eltern des BF, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie seine Geschwister, XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , ebenfalls im Bundesgebiet. Diese sind, mit Ausnahme des Vaters des BF, österreichische Staatsbürger. Der Vater des BF verfügt in Österreich über den Status eines Asylberechtigten. Darüber hinaus leben die Eltern des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie seine Geschwister, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , ebenfalls im Bundesgebiet. Diese sind, mit Ausnahme des Vaters des BF, österreichische Staatsbürger. Der Vater des BF verfügt in Österreich über den Status eines Asylberechtigten. Der BF lebte von 04.05.2016 bis zu seinem Haftantritt am 24.04.2018 und einem weiteren Haftaufenthalt von 30.11.2016 bis 30.03.2017 mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem erstgeborenen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Derzeit verfügt der BF seit 01.11.2024 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Zuvor war der BF von 19.03.2024 bis 31.10.2024 bei seiner Mutter aufrecht gemeldet. Von 20.06.2023 bis 19.03.2024 war der BF in Österreich obdachlos gemeldet. Im Bundesgebiet hat der BF die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht. Anschließend hat er von 23.12.2010 bis 19.04.2011 eine Lehre zum Maschinenbautechniker begonnen, die er jedoch abgebrochen und nicht abgeschlossen hat. Von 14.09.2011 bis 06.10.2011 war der BF geringfügig beschäftigt. Anschließend war er von 23.07.2012 bis 07.08.2015 erneut als Arbeiterlehrling bzw. Arbeiter in einer KFZ-Werkstatt tätig, wobei er die Lehre ebenfalls nicht abgeschlossen hat und fehlt ihm etwa ein halbes Jahr Lehrzeit. In der Folge erledigte der BF verschiedene Minijobs und Hilfstätigkeiten. Von 14.09.2016 bis 11.11.2016 war der BF als Maurer tätig und war er von 22.06.2017 bis 31.10.2027 neuerlich geringfügig beschäftigter Arbeiter. Danach war der BF erst wieder von 06.04.2022 bis 26.04.2022 als Arbeiter angestellt und von 11.04.2022 bis 31.07.2022 geringfügig tätig. Von 01.08.2022 bis 09.10.2022, von 10.10.2022 bis 10.02.2023, von 22.02.2023 bis 03.03.2023, von 24.04.2023 bis 07.05.2023, von 17.05.2023 bis 02.06.2023, 04.07.2023 bis 09.07.2023, 01.09.2023 bis 04.12.2023, von 11.06.2024 bis 17.06.2024 und zuletzt von 01.10.2024 bis 31.10.2024 war der BF ebenfalls als Arbeiter angestellt, wobei er zuletzt in der Gastronomie und bei Events tätig war. Derzeit ist der BF nicht erwerbstätig und damit nicht selbsterhaltungsfähig. Zwischenzeitig arbeitete der BF immer wieder geringfügig, nämlich wenige Tage im August 2022 und etwa insgesamt 5 Monate zwischen Juni 2033 bis September 2024, wobei der BF immer lediglich wenige Tage oder Wochen am Stück geringfügig tätig war. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Darüber hinaus hat der BF keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und ist dieser auch keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich, nachgegangen. Derzeit ist der BF weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er konsumierte in der Vergangenheit Ecstasy, Cannabis und Kokain. Zuletzt konsumierte der BF im November oder Dezember 2023 Kokain. Derzeit ist er nicht drogenabhängig. Eine Drogentherapie hat der BF bis dato nicht absolviert. Der BF verfügt über mehrere EUR 100.000,- Schulden im Bundesgebiet. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 12.11.2015 RK 17.11.201501) LG römisch 40 vom 12.11.2015 RK 17.11.2015 § 12
  8. Fall StGB §§ 127, 129 Z 1, 130
  9. Fall StGBParagraph 12,
  10. Fall StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
  11. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 24.06.2015 Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK 17.11.2015zu LG römisch 40 RK 17.11.2015 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 31.03.2016LG römisch 40 vom 31.03.2016 zu LG XXXX RK 17.11.2015zu LG römisch 40 RK 17.11.2015 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 12.04.2018LG römisch 40 vom 12.04.2018 02) LG XXXX vom 30.12.2015 RK 04.01.201602) LG römisch 40 vom 30.12.2015 RK 04.01.2016 §§ 27

(1)Z 1 1.2.8. Fall, 27 (2 3 u 4) Z 1 SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2.
  1. Fall, 27 (2 3 u 4) Ziffer eins, SMG §§ 146, 148
  2. Fall StGBParagraphen 146, 148,
  3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 30.10.2015 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 17.11.2015Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 17.11.2015 zu LG XXXX RK 04.01.2016zu LG römisch 40 RK 04.01.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 31.03.2016LG römisch 40 vom 31.03.2016 zu LG XXXX RK 04.01.2016zu LG römisch 40 RK 04.01.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 04.02.2019LG römisch 40 vom 04.02.2019 03) LG XXXX vom 31.03.2016 RK 05.04.201603) LG römisch 40 vom 31.03.2016 RK 05.04.2016 §§ 146, 147

(2)StGBParagraphen 146, 147,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 05.02.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 24.11.2019 zu LG XXXX RK 05.04.2016zu LG römisch 40 RK 05.04.2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.03.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 22.12.2016LG römisch 40 vom 22.12.2016 zu LG XXXX RK 05.04.2016zu LG römisch 40 RK 05.04.2016 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 31.01.2018LG römisch 40 vom 31.01.2018 04) LG XXXX RK 23.09.201604) LG römisch 40 RK 23.09.2016 § 288
(1)StGBParagraph 288,
(1)StGB §§ 288
(1), 288
(4)StGBParagraphen 288,
(1), 288
(4)StGB Datum der (letzten) Tat 26.04.2016 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 14.02.2020 zu LG XXXX RK 23.09.2016zu LG römisch 40 RK 23.09.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 31.01.2018LG römisch 40 vom 31.01.2018 zu LG XXXX RK 23.09.2016zu LG römisch 40 RK 23.09.2016 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.09.2019 LG XXXX vom 27.09.2019LG römisch 40 vom 27.09.2019 05) LG XXXX vom 31.01.2018 RK 05.02.201805) LG römisch 40 vom 31.01.2018 RK 05.02.2018 § 12 2. Fall StGB §§ 146, 147
(2), 148
  1. Fall StGB § 15 StGBParagraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 146, 147,
(2), 148 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 17.07.2017 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 24.02.2019 06) LG XXXX vom 04.02.2019 RK 08.02.201906) LG römisch 40 vom 04.02.2019 RK 08.02.2019 §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1 2, 129
(2)Z 1, 130
(1)1. Fall, 130
(3)StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 2, 129
(2)Ziffer eins, 130,
(1)1. Fall, 130
(3)StGB Paragraph 15, StGB §§ 146, 147
(1)Z 1, 147
(2), 148
  1. Fall StGB § 15 StGB, § 12
  2. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2), 148
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
  2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 29.04.2018 Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum 14.02.2022 zu LG XXXX RK 08.02.2019zu LG römisch 40 RK 08.02.2019 zu LG XXXX RK 05.02.2018zu LG römisch 40 RK 05.02.2018 zu LG XXXX RK 23.09.2016zu LG römisch 40 RK 23.09.2016 zu LG XXXX RK 05.04.2016zu LG römisch 40 RK 05.04.2016 zu LG XXXX RK 04.01.2016zu LG römisch 40 RK 04.01.2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.03.2022, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 07.02.2022LG römisch 40 vom 07.02.2022 zu LG XXXX RK 08.02.2019zu LG römisch 40 RK 08.02.2019 zu LG XXXX RK 05.02.2018zu LG römisch 40 RK 05.02.2018 zu LG XXXX RK 23.09.2016zu LG römisch 40 RK 23.09.2016 zu LG XXXX RK 05.04.2016zu LG römisch 40 RK 05.04.2016 zu LG XXXX RK 04.01.2016zu LG römisch 40 RK 04.01.2016 Zuständigkeit

§ 179Abs. 1 STVG übernommen

Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX vom 07.04.2022LG römisch 40 vom 07.04.2022 Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit 2 weiteren Mittätern und einem abgesondert Verfolgten zu nachgenannten Zeiten nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen hinsichtlich einem EUR 5.000,- übersteigenden, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Gesamtwerts (nämlich EUR 18.723,80,-), teils durch Einbruch in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses, teils durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der BF und seine Mittäter jeweils ab dem

  1. Angriff in der Absicht handelten sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und jeweils bereits 2 solche Taten begangen hatten; und zwar der BF mit weiteren Mittätern in 21 Tathandlungen zwischen 01.12.2017 und 29.04.20218 insgesamt 20 Dosen XXXX , Bargeld, Werkzeug, Zigaretten, Feuerzeuge, eine Taschenlampe, Winterhandschuhe, Langlaufbekleidung, ein Mobiltelefon, eine Geldkassa, einen Laptop samt Tasche, alkoholische Getränke, einen Tresor (Inhalt EUR 12.000,-), wobei es teilweise beim Versuch blieb, weil das Aufbrechen nicht gelang. Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit 2 weiteren Mittätern und einem abgesondert Verfolgten zu nachgenannten Zeiten nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen hinsichtlich einem EUR 5.000,- übersteigenden, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Gesamtwerts (nämlich EUR 18.723,80,-), teils durch Einbruch in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses, teils durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der BF und seine Mittäter jeweils ab dem
  2. Angriff in der Absicht handelten sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und jeweils bereits 2 solche Taten begangen hatten; und zwar der BF mit weiteren Mittätern in 21 Tathandlungen zwischen 01.12.2017 und 29.04.20218 insgesamt 20 Dosen römisch 40 , Bargeld, Werkzeug, Zigaretten, Feuerzeuge, eine Taschenlampe, Winterhandschuhe, Langlaufbekleidung, ein Mobiltelefon, eine Geldkassa, einen Laptop samt Tasche, alkoholische Getränke, einen Tresor (Inhalt EUR 12.000,-), wobei es teilweise beim Versuch blieb, weil das Aufbrechen nicht gelang. Darüber hinaus haben der BF und weitere Mittäter im bewussten und unmittelbaren Zusammenwirken, der BF teils als Bestimmungstäter, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich jeweils die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungsfähige und-willige Kunden zu sein, teils auch unter Verwendung falscher Urkunden, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Ausfolgung von Mobiltelefonen auf Kredit teilweise verleitet, teils zu verleiten versucht, wobei die Raten in weiterer Folge nicht bedient wurden und die Unternehmen bzw. die finanzierende XXXX in nachgenannter Höhe am Vermögen geschädigt wurden bzw. werden sollten, nämlich hinsichtlich dem BF in einem EUR 5.000 übersteigenden, nicht jedoch EUR 30.000,- übersteigenden Gesamtwert, wobei der BF in der Absicht handelte sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen unter Verwendung gefälschter Urkunden ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und jeweils bereits 2 solche Taten begangen hatte, und zwar der BF in 6 verschiedenen Tathandlungen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb.Darüber hinaus haben der BF und weitere Mittäter im bewussten und unmittelbaren Zusammenwirken, der BF teils als Bestimmungstäter, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich jeweils die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungsfähige und-willige Kunden zu sein, teils auch unter Verwendung falscher Urkunden, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Ausfolgung von Mobiltelefonen auf Kredit teilweise verleitet, teils zu verleiten versucht, wobei die Raten in weiterer Folge nicht bedient wurden und die Unternehmen bzw. die finanzierende römisch 40 in nachgenannter Höhe am Vermögen geschädigt wurden bzw. werden sollten, nämlich hinsichtlich dem BF in einem EUR 5.000 übersteigenden, nicht jedoch EUR 30.000,- übersteigenden Gesamtwert, wobei der BF in der Absicht handelte sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen unter Verwendung gefälschter Urkunden ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und jeweils bereits 2 solche Taten begangen hatte, und zwar der BF in 6 verschiedenen Tathandlungen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb. Der BF hat sich dadurch des Verbrechens des (teils versucht teils vollendet) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des (teils versucht teils vollendet) gewerbsmäßigen schweren Betrugs, teils als Bestimmungstäter schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend 3 einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung in Gesellschaft, die Tatwiederholungen, der lange Deliktszeitraum, die zweifache Qualifikation, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und der rasche Rückfall gewertet, wohingegen als mildernd das Geständnis und die Tatsache, dass es (teilweise) beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung durch Erbringung gewertet wurde. Der vorletzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits mehr als 2 solcher Taten begangen hat sowie bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, indem er zwei Dritte mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit- und willigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, Nachgenannte zur Übergabe von Mobiltelefonen und zum Abschluss von Mobilfunkverträgen oder zur Übergabe von Mobiltelefonen durch Kreditfinanzieren verleitet hat; und zwar A. einen näher genannten Dritten
  3. am 09.05.2017 durch Abschluss von Mobilfunkverträgen, a. Mitarbeiter eines näher genannten Mobilfunkanbieter zur Überlassung von 2 Mobiltelefonen im Gesamtwert von EUR 1.152,00,- wodurch Berechtigte dieser Gesellschaft in diesem Betrag im Vermögen geschädigt wurden b. Mitarbeiten eines weiteren näher genannten Mobilfunkanbieters zur Überlassung eines Mobiltelefons im Wert von EUR 869,-, wodurch Berechtigte dieser Gesellschaft in diesem Betrag in ihrem Vermögen geschädigt wurden,
  4. am 17.07.2017 Mitarbeiter der Firma XXXX zur Überlassung von 2 Mobiltelefonen im Gesamtwert von EUR 1.768,- durch Kreditfinanzierung des Ankaufes, wodurch Berechtigte der XXXX in diesem Betrag in ihrem Vermögen geschädigt wurden,
  5. am 17.07.2017 Mitarbeiter der Firma römisch 40 zur Überlassung von 2 Mobiltelefonen im Gesamtwert von EUR 1.768,- durch Kreditfinanzierung des Ankaufes, wodurch Berechtigte der römisch 40 in diesem Betrag in ihrem Vermögen geschädigt wurden, B. einen näher genannten weiteren Dritten
  6. am 09.05.2017 Mitarbeiter eines näher genannten Mobilfunkunternehmens zur Überlassung eines Mobiltelefons im Wert von EUR 567,00, wodurch er Berechtigte dieser Firma in diesem Betrag in ihrem Vermögen zu schädigen versuchte (Mobiltelefon nicht ausgefolgt)
  7. am 17.07.2017 Mitarbeiter einer XXXX Filiale zur Überlassung eines Mobiltelefons im Wert von EUR 899,- durch Kreditfinanzierung des Ankaufs, wodurch Berechtigte der XXXX in diesem Betrag in ihrem Vermögen geschädigt wurden, wobei es aufgrund der Verweigerung des Vertragsabschlusses beim Versuch blieb
  8. am 17.07.2017 Mitarbeiter einer römisch 40 Filiale zur Überlassung eines Mobiltelefons im Wert von EUR 899,- durch Kreditfinanzierung des Ankaufs, wodurch Berechtigte der römisch 40 in diesem Betrag in ihrem Vermögen geschädigt wurden, wobei es aufgrund der Verweigerung des Vertragsabschlusses beim Versuch blieb
  9. Anfang Mai zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 2017 Mitarbeiter eines Mobilfunkanbieters zur Überlassung eines Mobiltelefons im Wert von EUR 567,-, wodurch Berechtigte dieser Firma an ihrem Vermögen geschädigt wurden bestimmte, indem der BF sagte, er werde die Mobiltelefone mit Gewinn weiterveräußern bzw. in der Folge mit dem Verkaufserlös gewinnbringend Suchtgift für den Weiterverkauf erwerben. Der BF hat sich dadurch des Verbrechens des (teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Betrugs als Bestimmungstäter schuldig gemacht. Im Rahmen der Strafzumessung wurden als erschwerend die Vorstrafen und die verstärkte Tatbildmäßigkeit gewertet; als mildernd wurde hingegen der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das umfassende sowie reumütige Geständnis gewertet. Der
  10. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er und sein Vater als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt haben, und zwar A. der BF entweder
  11. am 19.03.2016 an einem näher genannten Ort vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zu einer näher genannten Geschäftszahl gegen einen näher genannten Beschuldigten wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung, indem der BF sinngemäß deponierte, dass der Beschuldigte ihn mit einem Schweizer Messer bedroht habe, indem er dieses aus seiner Hosentasche gezogen und aufgeklappt habe sowie etwas später, als der Vater des BF ihn zur Rede stellen habe wollen, sofort auf den Vater des BF losgegangen sei, ihm mitbeiden Fäusten mehrere Schläge ins Gesicht versetzt habe und im Anschluss daran den BF selbst, seinen Vater und seine Mutter mit den Worten XXXX , bedroht habe; oder
  12. am 19.03.2016 an einem näher genannten Ort vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zu einer näher genannten Geschäftszahl gegen einen näher genannten Beschuldigten wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung, indem der BF sinngemäß deponierte, dass der Beschuldigte ihn mit einem Schweizer Messer bedroht habe, indem er dieses aus seiner Hosentasche gezogen und aufgeklappt habe sowie etwas später, als der Vater des BF ihn zur Rede stellen habe wollen, sofort auf den Vater des BF losgegangen sei, ihm mitbeiden Fäusten mehrere Schläge ins Gesicht versetzt habe und im Anschluss daran den BF selbst, seinen Vater und seine Mutter mit den Worten römisch 40 , bedroht habe; oder
  13. am 26.04.2016 vor Gericht, indem er anlässlich der Hauptverhandlung in dem näher genannten Strafverfahren unter anderem gegen den vorher genannten Angeklagten wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung, gegenüber dem zuständigen Einzelrichter sinngemäß wahrheitswidrig angab, dass der Angeklagte die Klinge des Messers nicht ausgeklappt habe, dass der BF dies bei der Polizei auch nicht so angegeben habe, dass er nicht wisse, wer (sein Vater oder der Angeklagte) zuerst hingeschlagen habe und, dass der Angeklagte keine Drohung ausgestoßen habe; B. der Vater des BF entweder
  14. am 19.03.2016 an einem näher genannten Ort vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zu einer näher genannten Geschäftszahl gegen einen näher genannten Beschuldigten wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung, indem der Vater des BF sinngemäß deponierte, der Beschuldigte sei, als er ihn zur Rede stellen habe wollen, sofort auf ihn (den Vater des BF) losgegangen, habe ihm mit der Faust auf die Nase geschlagen und in Folge weiter auf diesen eingeschlagen; oder
  15. am 26.04.2016 vor Gericht, indem er anlässlich der Hauptverhandlung in dem näher genannten Strafverfahren unter anderem gegen den vorher genannten Angeklagten wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung gegenüber dem zuständigen Einzelrichter sinngemäß wahrheitswidrig angegeben hat, dass weder er selbst, noch der Angeklagten zugeschlagen hätten, es daher keine Schlägerei gegeben habe und er auch keine Drohung mit dem Abstechen gehört habe. Dadurch haben sich der BF und sein Vater jeweils des Vergehens der falschen Beweisaussage schuldig gemacht. Im Rahmen der Strafzumessung wurde als erschwerend hinsichtlich des BF das Vorliegen der Vorstrafen und die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten gewertet, als mildernd wurde hingegen das Geständnis gewertet. Der BF befand sich von 30.11.2016 bis 30.03.2017 und von 24.04.2018 bis spätestens 23.03.2022 im Bundesgebiet in Haft. Der Vater des BF wurde im Bundesgebiet ebenfalls 2 Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2016 stammt. Der Bruder des BF verfügt ebenfalls über 2 strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich, wobei die letzte im Jänner 2024 erfolgte. Der BF verfügt über 6 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Jahr 2023, ua. wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst sowie wegen Anstandsverletzung und Lärmerregung. Am 08.04.2024 erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen § 121 Abs. 3 Z 2 FPG.Am 08.04.2024 erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Am 29.05.2024 wurde das erkennende Gericht davon verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 198 StGB erhoben wurde.Am 29.05.2024 wurde das erkennende Gericht davon verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 198, StGB erhoben wurde. Am 12.08.2024 wurde das erkennende Gericht davon verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen §§ 165 Abs. 3 StGB und § 278a StGB erhoben wurde. Am 12.08.2024 wurde das erkennende Gericht davon verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraphen 165, Absatz 3, StGB und Paragraph 278 a, StGB erhoben wurde.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die strafgerichtlichen Urteile des BF. 2.
  18. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  19. Die Feststellungen zur Einreise des BF, seinem Asylzuerkennungs- bzw. aberkennungsverfahren im Bundesgebiet, fußen auf dem Verwaltungsakt und einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister. 2.
  20. Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben bei den beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, der Einvernahme der Zeugin vor der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz, sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF in seinem Asylverfahren gilt. Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung ausführte von seiner Ex-Lebensgefährtin seit Jänner letzten Jahres geschieden zu sein, kann dies nicht zutreffen, zumal diese bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin vor dem BFA am 27.01.2023 von einer aufrechten Partnerschaft mit dem BF sprach. Auch der BF selbst führte am 16.03.2023 noch vor dem BFA aus, mit der Mutter seiner Kinder in einer Beziehung zu sein, weshalb zumindest bis März 2023 von einer Beziehung der beiden auszugehen ist. Die Feststellung, wonach die Ex-Lebensgefährtin des BF über das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder verfügt beruht auf einem vorgelegten Beschluss des BG XXXX vom 05.10.2021 (AS 285).Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung ausführte von seiner Ex-Lebensgefährtin seit Jänner letzten Jahres geschieden zu sein, kann dies nicht zutreffen, zumal diese bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin vor dem BFA am 27.01.2023 von einer aufrechten Partnerschaft mit dem BF sprach. Auch der BF selbst führte am 16.03.2023 noch vor dem BFA aus, mit der Mutter seiner Kinder in einer Beziehung zu sein, weshalb zumindest bis März 2023 von einer Beziehung der beiden auszugehen ist. Die Feststellung, wonach die Ex-Lebensgefährtin des BF über das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder verfügt beruht auf einem vorgelegten Beschluss des BG römisch 40 vom 05.10.2021 (AS 285). Die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet beruhen auf aktuell eigeholten Auszügen aus dem Fremdenregister, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und einer im Akt einliegenden Auskunft des Steiermärkischen Landesregierung (AS 143). Die Feststellungen zum (fehlenden) Kontakt mit seinen minderjährigen Kindern ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben von XXXX vom 21.08.2024 und aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (S. 12f des VH-Prot.). Wenngleich im Schreiben von XXXX noch davon berichtet wird, dass der BF Unterhalt leistet und persönlichen Kontakt zu diesen pflegt, sprach er in der mündlichen Verhandlung davon, dass seine Ex-Lebensgefährtin den Kontakt mit den Kindern unterbinde und er derzeit keinen Unterhalt leiste, weil er „den Überblick verloren habe“. Diesen Angaben ist grundsätzlich Folge zu leisten, weil sie die aktuelleren darstellen. Die Feststellungen zu einem behaupteten
  21. Kind des BF im Bundesgebiet beruhen ebenfalls auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zum (fehlenden) Kontakt mit seinen minderjährigen Kindern ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben von römisch 40 vom 21.08.2024 und aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (S. 12f des VH-Prot.). Wenngleich im Schreiben von römisch 40 noch davon berichtet wird, dass der BF Unterhalt leistet und persönlichen Kontakt zu diesen pflegt, sprach er in der mündlichen Verhandlung davon, dass seine Ex-Lebensgefährtin den Kontakt mit den Kindern unterbinde und er derzeit keinen Unterhalt leiste, weil er „den Überblick verloren habe“. Diesen Angaben ist grundsätzlich Folge zu leisten, weil sie die aktuelleren darstellen. Die Feststellungen zu einem behaupteten
  22. Kind des BF im Bundesgebiet beruhen ebenfalls auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
  23. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem ältesten Sohn des BF ergeben sich aus eingeholten Auszügen aus dem ZMR. Obwohl der BF angab ab 01.02.2023 neuerlich mit seiner damaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, verfügten diese über keine gemeinsame Meldeadresse mehr, sondern war der BF bei seiner Mutter gemeldet, wie sich aus aktuell eingeholten ZMR-Auszügen ergibt. Die Feststellung zur fehlenden Meldeadresse des BF beruht ebenfalls auf einem aktuell eingeholten ZMR Auszug. 2.
  24. Die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten, seinem Schulbesuch in Österreich, den Fort-, Aus- oder Weiterbildung im Bundesgebiet und der zwischenzeitigen Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG, sowie einem aktuell eingeholten Auszug aus dem AJ-Web und dem GVS. Die Feststellung, wonach der BF weder Mitglieder in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation ist, fußt auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  25. Die sehr guten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich einerseits aus dem Umstand, dass er ab einem Alter von etwa 9 Jahren in Österreich aufgewachsen ist und im Bundesgebiet die Schule besucht hat, sowie der Tatsache, dass seine Einvernahme vor dem BVwG am 17.10.2024 ohne Probleme auf Deutsch geführt werden konnte, andererseits aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, wobei der BF – auch ohne Zuhilfenahme des im Verhandlungssaal anwesenden Dolmetschers – mit dem erkennenden Richter problemlos auf Deutsch kommunizieren konnte. Die Feststellung, wonach der BF Tschetschenisch und Russisch spricht, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. 2.
  26. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und seinem Drogenkonsum beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 15ff des VH-Prot.). 2.
  27. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die Zeiten seiner Inhaftierung beruhen auf den im Akt einliegenden Haftauskünften und eingeholten ZMR-Auszügen. Hinsichtlich der zweiten Inhaftierung des BF im Bundegebiet, ergaben sich Widersprüche hinsichtlich seines Enthaftungszeitpunkts. Aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der BF am 14.03.2022 bedingt entlassen worden sein soll. Das Vollzugsdatum ist jedoch mit 14.02.2022 angegeben und ergibt sich aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug, dass der BF erst mit 23.03.2022 aus der Justizanstalt abgemeldet wurde. Aus diesem Grund erfolgte die Feststellung, dass der BF spätestens am 23.03.2022 enthaftet wurde. Die gegen den BF erhobenen Anklagen fußen auf den im Akt einliegenden Verständigungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akt (AS 331). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Bruders und des Vaters des BF beruhen auf aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. 2.
  28. Die Feststellung, wonach der BF über mehrere EUR 100.000,- an Schulden hat, ergibt sich aus dem Schreiben von XXXX vom 21.08.
  29. Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er nur mehr über etwa EUR 20.000,- bis 40.000,- an Schulden verfüge, war dem nicht zu folgen, zumal der BF auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er demzufolge innerhalb weniger Monate EUR 60.000,- zurückzahlen hätte müssen, angab, „in der Gastronomie könne man verdammt viel Geld verdienen“ (S. 13 des VH-Prot.). Dies erscheint dem erkennenden Gericht insgesamt nicht glaubhaft, da der BF auch derzeit nicht erwerbstätig ist und es schlicht unglaubhaft erscheint, dass der BF in diesen wenigen Monaten so viel Geld zurückgezahlt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine finanzielle Situation vor dem BVwG besser darstellten wollte, als sie tatsächlich ist (s. dazu noch unten). 2.
  30. Die Feststellung, wonach der BF über mehrere EUR 100.000,- an Schulden hat, ergibt sich aus dem Schreiben von römisch 40 vom 21.08.
  31. Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er nur mehr über etwa EUR 20.000,- bis 40.000,- an Schulden verfüge, war dem nicht zu folgen, zumal der BF auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass er demzufolge innerhalb weniger Monate EUR 60.000,- zurückzahlen hätte müssen, angab, „in der Gastronomie könne man verdammt viel Geld verdienen“ (S. 13 des VH-Prot.). Dies erscheint dem erkennenden Gericht insgesamt nicht glaubhaft, da der BF auch derzeit nicht erwerbstätig ist und es schlicht unglaubhaft erscheint, dass der BF in diesen wenigen Monaten so viel Geld zurückgezahlt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine finanzielle Situation vor dem BVwG besser darstellten wollte, als sie tatsächlich ist (s. dazu noch unten). 2.
  32. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.3.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Zu Spruchteil A)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist., Zu Spruchteil A) Festhalten ist, dass die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides vom 03.06.2024 erhoben wurde und die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind. Sofern daher in casu in der Beschwerdeverhandlung auf die Befürchtungen des BF eingezogen und im Ukrainekrieg kämpfen zu müssen, eingegangen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Aberkennungsbescheid vom 03.06.2024 – mit Ausnahme des Einreiseverbots – unbekämpft geblieben ist und dieses Vorbringen daher nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Bei konkreter Furcht vor einer Rekrutierung wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF den gegenständlichen Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten bekämpft hätte und darüber hinaus am 21.06.2024 keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt hätte (s. dazu noch unten). Festhalten ist, dass die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides vom 03.06.2024 erhoben wurde und die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind. Sofern daher in casu in der Beschwerdeverhandlung auf die Befürchtungen des BF eingezogen und im Ukrainekrieg kämpfen zu müssen, eingegangen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Aberkennungsbescheid vom 03.06.2024 – mit Ausnahme des Einreiseverbots – unbekämpft geblieben ist und dieses Vorbringen daher nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Bei konkreter Furcht vor einer Rekrutierung wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF den gegenständlichen Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten bekämpft hätte und darüber hinaus am 21.06.2024 keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt hätte (s. dazu noch unten). 3.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbots: 3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.5.2. Das Einreiseverbot knüpft

§ 53Abs.

1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Dritts

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.