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{'item': 'W298 2293073-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 1Art. 5Art. 6§§ 8§§ 13§ 39a§ 99§ 100§ 25§ 38a§ 17§ 9Art. 22Art. 130Art. 132§ 73§ 16§ 39Art 4Artikel 89

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlW298 2293073-1 Spruch, W298 2293073-1/11E Im Namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschwerde vom XXXX , verbessert mit Eingabe vom XXXX , an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) behauptete der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG verletzt worden zu sein, indem die XXXX die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5DSGVO bzw.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6bzw.

9 DSGVO nicht beachtet habe. Die XXXX habe eine Meldung im Rahmen einer Amtshandlung verfasst und diese an diverse Stellen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX zur Ergänzung seiner Beschwerde einen umfangreichen Verwaltungsakt als Beweismittel postalisch an die belangte Behörde.1. Mit Beschwerde vom römisch 40 , verbessert mit Eingabe vom römisch 40 , an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) behauptete der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt worden zu sein, indem die römisch 40 die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5, DSGVO bzw.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, bzw.

9 DSGVO nicht beachtet habe. Die römisch 40 habe eine Meldung im Rahmen einer Amtshandlung verfasst und diese an diverse Stellen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer übermittelte am römisch 40 zur Ergänzung seiner Beschwerde einen umfangreichen Verwaltungsakt als Beweismittel postalisch an die belangte Behörde. 2. Mit Stellungnahme vom 13.01.2023 führte die XXXX im Wesentlichen aus, die Amtshandlung zu der GZ XXXX sei in Vollziehung der Gesetze auf Rechtsgrundlage

§§ 8, 9 Ub

G und § 46 SPG erfolgt. Die Verarbeitung der Daten sei in Vollziehung der genannten Gesetzesbestimmungen erfolgt. Die Meldungslegung sei auf Rechtsgrundlage

§§ 13, 133 SPG sowie 31 SPG i

Vm Art 10 RLV zur Dokumentation des behördlichen Handels

§§ 8, 9 Ub

G und § 46 SPG erfolgt. Die Verarbeitung durch die Verantwortliche XXXX erfolge

Art 6Abs.

1 lit. c DSGVO rechtmäßig in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage

§§ 8und 9 Ub

G sowie § 46 SPG.

der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der XXXX obliege die Vollziehung der Sicherheitspolizei bzw. des UbG den Polizeikommissariaten. Aus diesem Grunde sei die Meldung vom XXXX zu GZ. XXXX dem zuständigen Polizeikommissariat durch den meldungslegenden Exekutivbediensteten übermittelt worden. Innerorganisatorisch seien die gegenständlichen Dienststellen dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat untergeordnet. Die Übermittlung von Daten an das örtlich zuständige XXXX sei zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung auf Rechtsgrundlage

§ 39aAbs. 2 Z 1 und 2 Ub

G BGBl. I Nr. 59/2017 erfolgt, da im Zuge der Amtshandlung Körperkraft im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes angewandt worden wäre sowie um

§ 99Abs. 1 St

PO von Amts wegen zu ermitteln und der Staatsanwaltschaft

§ 100St

PO zu berichten. Eine zensierte Meldung sei am XXXX auf Rechtsgrundlage

§ 39aAbs. 5 Ub

G BGBl. I Nr. 59/2017 im Anwendungsbereich des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes zum Zwecke der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr an das Referat Verkehrsamt der XXXX XXXX und an das Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten der XXXX ( XXXX ) übermittelt worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei eine sicherheitspolizeiliche Beratung

§ 25Abs.

1 SPG zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen geboten erschienen. Zum Zwecke der Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Beratung sei eine schriftliche Ladung zu einem sicherheits- und verhaltensorientierten Kontaktgespräch an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Eine sicherheitspolizeiliche Beratung sei aus Präventionsgründen erforderlich erschienen. Zur Frage, ob die Meldung, außer an den vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom XXXX angegebenen Empfängern, an sonst noch jemanden übermittelt worden wären, führte die XXXX aus, die beschwerdegegenständliche Meldung sei am XXXX in Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 39b UbG BGBl. Nr. 155/1990

§ 39aAbs. 2 Z 3 Ub

G BGBl. I Nr. 59/2017 an den/die Abteilungsleiter/in der psychiatrischen Anstalt übermittelt worden sowie dem Verwaltungsgericht XXXX im Zuge eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung gem. § 39a Abs. 2 Z 1 UbG BGBl. I Nr. 59/2017.

§ 39aAbs. 2 Z 2 Ub

G BGBl. I Nr. 59/2017 sei am XXXX die Übermittlung der Meldung als Beilage zu einem Bericht

§ 100St

PO an die zuständige Staatsanwaltschaft XXXX erfolgt. 2. Mit Stellungnahme vom 13.01.2023 führte die römisch 40 im Wesentlichen aus, die Amtshandlung zu der GZ römisch 40 sei in Vollziehung der Gesetze auf Rechtsgrundlage

Paragraphen 8, 9, UbG und Paragraph 46, SPG erfolgt. Die Verarbeitung der Daten sei in Vollziehung der genannten Gesetzesbestimmungen erfolgt. Die Meldungslegung sei auf Rechtsgrundlage

Paragraphen 13, 133, SPG sowie 31 SPG in Verbindung mit Artikel 10, RLV zur Dokumentation des behördlichen Handels

Paragraphen 8, 9, UbG und Paragraph 46, SPG erfolgt. Die Verarbeitung durch die Verantwortliche römisch 40 erfolge

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO rechtmäßig in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage

Paragraphen 8 und 9 UbG sowie Paragraph 46, SPG.

der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der römisch 40 obliege die Vollziehung der Sicherheitspolizei bzw. des UbG den Polizeikommissariaten. Aus diesem Grunde sei die Meldung vom römisch 40 zu GZ. römisch 40 dem zuständigen Polizeikommissariat durch den meldungslegenden Exekutivbediensteten übermittelt worden. Innerorganisatorisch seien die gegenständlichen Dienststellen dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat untergeordnet. Die Übermittlung von Daten an das örtlich zuständige römisch 40 sei zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung auf Rechtsgrundlage

Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 UbG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, erfolgt, da im Zuge der Amtshandlung Körperkraft im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes angewandt worden wäre sowie um

Paragraph 99, Absatz eins, StPO von Amts wegen zu ermitteln und der Staatsanwaltschaft

Paragraph 100, StPO zu berichten. Eine zensierte Meldung sei am römisch 40 auf Rechtsgrundlage

Paragraph 39 a, Absatz 5, UbG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, im Anwendungsbereich des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes zum Zwecke der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr an das Referat Verkehrsamt der römisch 40 römisch 40 und an das Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten der römisch 40 ( römisch 40 ) übermittelt worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei eine sicherheitspolizeiliche Beratung

Paragraph 25, Absatz eins, SPG zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen geboten erschienen. Zum Zwecke der Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Beratung sei eine schriftliche Ladung zu einem sicherheits- und verhaltensorientierten Kontaktgespräch an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Eine sicherheitspolizeiliche Beratung sei aus Präventionsgründen erforderlich erschienen. Zur Frage, ob die Meldung, außer an den vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom römisch 40 angegebenen Empfängern, an sonst noch jemanden übermittelt worden wären, führte die römisch 40 aus, die beschwerdegegenständliche Meldung sei am römisch 40 in Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 39 b, UbG Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,

Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 3, UbG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, an den/die Abteilungsleiter/in der psychiatrischen Anstalt übermittelt worden sowie dem Verwaltungsgericht römisch 40 im Zuge eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung gem. Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer eins, UbG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,.

Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 2, UbG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, sei am römisch 40 die Übermittlung der Meldung als Beilage zu einem Bericht

Paragraph 100, StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft römisch 40 erfolgt. 3. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom XXXX eine Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom XXXX ein und nahm darin Bezug auf die Stellungnahme der XXXX vom XXXX . Darin führte der Beschwerdeführer aus, die Verarbeitung seiner Daten auf Rechtsgrundlage der §§ 8, 9 UbG und § 46 SPG sei zu Unrecht erfolgt. Aus den Verarbeitungen könnten weder die maßgeblichen Umstände für das Einschreiten und die freiwillige Mitwirkung und Duldung iSd § 4 RLV nachvollzogen werden, noch könne nachvollzogen werden, welches Organ im Einzelfall eingeschritten sei. Es würden massive Dokumentationsfehler und -mängel iSd § 10 Abs 1 und 2 RLV vorliegen. Das Unterbringungsgericht habe keine Entscheidung nach § 20 Abs 1 UbG getroffen und auch kein Betretungs- und Annäherungsverbot

§ 38aAbs.

1 SPG oder eine Einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d EO, RGBl. Nr. 79/1896, gegen den Beschwerdeführer erlassen, weshalb die Meldung, wenn überhaupt, ausschließlich zur Aufnahme in die Krankengeschichte an den Abteilungsleiter übermittelt werden hätte dürfen. Den Weiterleitungen am XXXX mangle es daher an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage zur Verarbeitung

Art 6Abs.

1 lit. c DSGVO. Das gelte auch für die Übermittlungen an das örtlich zuständige XXXX deren Zweck nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung gewesen sei, sondern die allfällige Kenntnisnahme bzw. Eintragung ins Haftbuch. Es sei daher iSd § 53 Abs 2 SPG gegen das geltende Übermittlungsverbot des § 39a Abs 1 UbG verstoßen worden. Aufgrund der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft XXXX wolle der Beschwerdeführer zudem eine Sachverhaltsergänzung vornehmen. Demnach sei tatsächlicher Auslöser für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eingang einer – dem Beschwerdeführer unbekannten – Verletzungsanzeige des AKH XXXX vom XXXX beim XXXX am XXXX gewesen. Am XXXX sei deshalb ein Bericht des XXXX erstellt worden. Der Staatsanwaltschaft werde zur strafrechtlichen Beurteilung

§ 100Abs 3a St

PO berichtet. Diesem Bericht zu Folge werde das XXXX vom XXXX über die eingelangte Verletzungsanzeige des AKH XXXX in Kenntnis gesetzt und es sei keine Zuständigkeit erkannt worden (telefonische Anfrage am XXXX ). Als Beweismittel seien die Meldung vom XXXX , die Verletzungsanzeige des AKH XXXX vom XXXX und das Anschreiben des XXXX an das Referat Rechtsangelegenheiten angeführt worden. Obwohl das Verwaltungsgericht XXXX am XXXX die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers an das Referat XXXX übermittelt und verlangt habe, die Verwaltungsakten vollständig, geordnet und im Original vorzulegen, sei die XXXX dieser Aufforderung am XXXX nicht nachgekommen. Es würden einige vom Beschwerdeführer näher aufgezählte Dokumente fehlen. Da die Verarbeitungen im Zuge des Überprüfungsverfahrens ohne vorangehende Übermittlung der Meldung vom XXXX denkunmöglich erfolgen könnte, muss die Datenschutzbehörde von der XXXX falsch informiert worden sein, weil nicht alle Übermittlungen von ihr angeführt worden wären. Aufgrund der unvollständigen, nachträglichen oder gar nicht erfolgten Übermittlungen, sei die Dokumentation ungeeignet, um die rechtmäßige Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen

Art. 6Abs 1 lit.

c DSGVO sicherzustellen. Was die „zensierte Meldung“ betreffe, so handle es sich dabei, entgegen der Behauptung der XXXX , gerade nicht um eine Aufzeichnung, welche ausschließlich ein das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten enthält. Während also bei der Meldung vom XXXX der entscheidende Zeitpunkt, ab wann Daten der strikten Geheimhaltung unterliegen würden, möglicherweise gar nicht erst dokumentiert worden wären, sei dieser bei der „manipulierten Meldung“ vom XXXX aufgrund der Dienstanweisung des rechtskundigen XXXX gezielt gelöscht worden. Sämtliche ab diesem Zeitpunkt verarbeiteten Daten würden dem absoluten Offenbarungs- und Verwertungsverbot unterliegen. Sie seien jedoch vollständig in der manipulierten Meldung vom XXXX verblieben und würden sowohl kriminal- als auch sicherheitspolizeilich in den Bescheidbegründungen (1,67 ‰) gegen den Beschwerdeführer verwertet werden. 3. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom römisch 40 eine Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 ein und nahm darin Bezug auf die Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 . Darin führte der Beschwerdeführer aus, die Verarbeitung seiner Daten auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 8, 9, UbG und Paragraph 46, SPG sei zu Unrecht erfolgt. Aus den Verarbeitungen könnten weder die maßgeblichen Umstände für das Einschreiten und die freiwillige Mitwirkung und Duldung iSd Paragraph 4, RLV nachvollzogen werden, noch könne nachvollzogen werden, welches Organ im Einzelfall eingeschritten sei. Es würden massive Dokumentationsfehler und -mängel iSd Paragraph 10, Absatz eins und 2 RLV vorliegen. Das Unterbringungsgericht habe keine Entscheidung nach Paragraph 20, Absatz eins, UbG getroffen und auch kein Betretungs- und Annäherungsverbot

Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG oder eine Einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 c, oder 382d EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, gegen den Beschwerdeführer erlassen, weshalb die Meldung, wenn überhaupt, ausschließlich zur Aufnahme in die Krankengeschichte an den Abteilungsleiter übermittelt werden hätte dürfen. Den Weiterleitungen am römisch 40 mangle es daher an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage zur Verarbeitung

Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO.

Das gelte auch für die Übermittlungen an das örtlich zuständige römisch 40 deren Zweck nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung gewesen sei, sondern die allfällige Kenntnisnahme bzw. Eintragung ins Haftbuch. Es sei daher iSd Paragraph 53, Absatz 2, SPG gegen das geltende Übermittlungsverbot des Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG verstoßen worden. Aufgrund der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wolle der Beschwerdeführer zudem eine Sachverhaltsergänzung vornehmen. Demnach sei tatsächlicher Auslöser für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eingang einer – dem Beschwerdeführer unbekannten – Verletzungsanzeige des AKH römisch 40 vom römisch 40 beim römisch 40 am römisch 40 gewesen. Am römisch 40 sei deshalb ein Bericht des römisch 40 erstellt worden. Der Staatsanwaltschaft werde zur strafrechtlichen Beurteilung

Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO berichtet. Diesem Bericht zu Folge werde das römisch 40 vom römisch 40 über die eingelangte Verletzungsanzeige des AKH römisch 40 in Kenntnis gesetzt und es sei keine Zuständigkeit erkannt worden (telefonische Anfrage am römisch 40 ). Als Beweismittel seien die Meldung vom römisch 40 , die Verletzungsanzeige des AKH römisch 40 vom römisch 40 und das Anschreiben des römisch 40 an das Referat Rechtsangelegenheiten angeführt worden. Obwohl das Verwaltungsgericht römisch 40 am römisch 40 die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers an das Referat römisch 40 übermittelt und verlangt habe, die Verwaltungsakten vollständig, geordnet und im Original vorzulegen, sei die römisch 40 dieser Aufforderung am römisch 40 nicht nachgekommen. Es würden einige vom Beschwerdeführer näher aufgezählte Dokumente fehlen. Da die Verarbeitungen im Zuge des Überprüfungsverfahrens ohne vorangehende Übermittlung der Meldung vom römisch 40 denkunmöglich erfolgen könnte, muss die Datenschutzbehörde von der römisch 40 falsch informiert worden sein, weil nicht alle Übermittlungen von ihr angeführt worden wären. Aufgrund der unvollständigen, nachträglichen oder gar nicht erfolgten Übermittlungen, sei die Dokumentation ungeeignet, um die rechtmäßige Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen

Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO sicherzustellen.

Was die „zensierte Meldung“ betreffe, so handle es sich dabei, entgegen der Behauptung der römisch 40 , gerade nicht um eine Aufzeichnung, welche ausschließlich ein das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten enthält. Während also bei der Meldung vom römisch 40 der entscheidende Zeitpunkt, ab wann Daten der strikten Geheimhaltung unterliegen würden, möglicherweise gar nicht erst dokumentiert worden wären, sei dieser bei der „manipulierten Meldung“ vom römisch 40 aufgrund der Dienstanweisung des rechtskundigen römisch 40 gezielt gelöscht worden. Sämtliche ab diesem Zeitpunkt verarbeiteten Daten würden dem absoluten Offenbarungs- und Verwertungsverbot unterliegen. Sie seien jedoch vollständig in der manipulierten Meldung vom römisch 40 verblieben und würden sowohl kriminal- als auch sicherheitspolizeilich in den Bescheidbegründungen (1,67 ‰) gegen den Beschwerdeführer verwertet werden. Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde, die XXXX , aufzufordern, sämtliche Verarbeitungen offenzulegen und insbesondere die durch seine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft XXXX bekannt gewordenen, von ihm aufgezählten Aktenbestandteile zu liefern sowie von der Staatsanwaltschaft XXXX die Auskunft einzuholen, wann ihr die Beilagen, insbesondere die Meldung vom XXXX , tatsächlich übermittelt wurde und ob es weitere den Beschwerdeführer betreffende Verarbeitungen gab oder gibt, zutreffendenfalls diese Unterlagen zu liefern. Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde, die römisch 40 , aufzufordern, sämtliche Verarbeitungen offenzulegen und insbesondere die durch seine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 bekannt gewordenen, von ihm aufgezählten Aktenbestandteile zu liefern sowie von der Staatsanwaltschaft römisch 40 die Auskunft einzuholen, wann ihr die Beilagen, insbesondere die Meldung vom römisch 40 , tatsächlich übermittelt wurde und ob es weitere den Beschwerdeführer betreffende Verarbeitungen gab oder gibt, zutreffendenfalls diese Unterlagen zu liefern.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer einen „Beweisantrag“ bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, im Einsatzprotokoll seien unrichtige Angaben enthalten. Auf den schweren Motoradunfall des Beschwerdeführers und die Folgen sei nicht eingegangen worden, weshalb eine unvollständige Dokumentation zu falschen Schlüssen führe. Es sei keine vollständige Fotodokumentation zu den Verletzungen durchgeführt worden. Die im Akt vorhandenen Fotos würden nicht den tatsächlichen Verletzungsgrad dokumentieren. Der Beschwerdeführer begehre auch die Richtigstellung und Löschung seiner Daten. Der Beschwerdeführer begehrte über sämtliche Anträge zu entscheiden und gegen die XXXX eine Geldstrafe zu verhängen.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer einen „Beweisantrag“ bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, im Einsatzprotokoll seien unrichtige Angaben enthalten. Auf den schweren Motoradunfall des Beschwerdeführers und die Folgen sei nicht eingegangen worden, weshalb eine unvollständige Dokumentation zu falschen Schlüssen führe. Es sei keine vollständige Fotodokumentation zu den Verletzungen durchgeführt worden. Die im Akt vorhandenen Fotos würden nicht den tatsächlichen Verletzungsgrad dokumentieren. Der Beschwerdeführer begehre auch die Richtigstellung und Löschung seiner Daten. Der Beschwerdeführer begehrte über sämtliche Anträge zu entscheiden und gegen die römisch 40 eine Geldstrafe zu verhängen.
  3. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom XXXX der XXXX die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX samt ergänzendem Vorbringen und gab ihr die Möglichkeit, binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
  4. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 der römisch 40 die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 samt ergänzendem Vorbringen und gab ihr die Möglichkeit, binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
  5. Mit Schreiben vom XXXX stellte die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft XXXX mit der Frage, wann die Meldung vom XXXX mit der GZ: XXXX als Beilage zu einem Bericht

§ 100St

PO an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt worden wäre und ob es weitere Verarbeitungen den Beschwerdeführer betreffend gebe. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit der Frage, wann die Meldung vom römisch 40 mit der GZ: römisch 40 als Beilage zu einem Bericht

Paragraph 100, StPO an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt worden wäre und ob es weitere Verarbeitungen den Beschwerdeführer betreffend gebe.

  1. Mit Eingabe vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Auskunft über den aktuellen Ermittlungsstand zu seinen drei anhängigen Verfahren. Die Anfrage des Beschwerdeführers blieb unbeantwortet.
  2. Mit Eingabe vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Auskunft über den aktuellen Ermittlungsstand zu seinen drei anhängigen Verfahren. Die Anfrage des Beschwerdeführers blieb unbeantwortet.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21.03.2024 die gegenständliche Säumnisbeschwerde und brachte darin in Zusammenhang mit der Erledigung seiner Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX vom XXXX sechsmonatige Untätigkeit seitens der belangten Behörde vor. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um elektronische Akteneinsicht zu den ihn betreffenden Verfahren vor der belangten Behörde.
  4. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21.03.2024 die gegenständliche Säumnisbeschwerde und brachte darin in Zusammenhang mit der Erledigung seiner Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 vom römisch 40 sechsmonatige Untätigkeit seitens der belangten Behörde vor. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um elektronische Akteneinsicht zu den ihn betreffenden Verfahren vor der belangten Behörde.
  5. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde.
  6. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde.
  7. Mit Eingabe vom XXXX bemängelte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit der ihm übermittelten Aktenstücke.
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 bemängelte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit der ihm übermittelten Aktenstücke.
  9. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Säumnisbeschwerde vom XXXX unter der GZ: XXXX protokolliert worden wäre und übermittelte ihm

§ 17AVG die Aktenbestandteile zum Verfahren XXXX .11.

Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Säumnisbeschwerde vom römisch 40 unter der GZ: römisch 40 protokolliert worden wäre und übermittelte ihm

Paragraph 17, AVG die Aktenbestandteile zum Verfahren römisch 40 .

  1. Mit Aktenvorlage vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde vor und führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeit, trotz der Vielzahl an Beschwerden, die sie zu behandeln habe, alle dem Zweck entsprechende Untersuchungen, die der Erfassung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlich waren, im vollem Umfang, trotz etwaigen Erweiterungen der Beschwerde während des Verfahrens, durchgeführt. Im gegenständlichen Verfahren habe sich durch die Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren vor der belangten Behörde eine Erschwernis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt rascher zu erschließen. Insofern auch, als zwei weitere Verfahren seitens des Beschwerdeführers bei der Datenschutzbehörde anhängig gewesen seien und eine Einzelfallbeurteilung wegen Sachverhaltsverflechtungen nicht zweckmäßig gewesen wäre.
  2. Mit Aktenvorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde vor und führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeit, trotz der Vielzahl an Beschwerden, die sie zu behandeln habe, alle dem Zweck entsprechende Untersuchungen, die der Erfassung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlich waren, im vollem Umfang, trotz etwaigen Erweiterungen der Beschwerde während des Verfahrens, durchgeführt. Im gegenständlichen Verfahren habe sich durch die Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren vor der belangten Behörde eine Erschwernis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt rascher zu erschließen. Insofern auch, als zwei weitere Verfahren seitens des Beschwerdeführers bei der Datenschutzbehörde anhängig gewesen seien und eine Einzelfallbeurteilung wegen Sachverhaltsverflechtungen nicht zweckmäßig gewesen wäre.
  3. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme der XXXX vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies erneut auf die weiteren Anträge beziehungsweise Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers hin, weshalb die belangte Behörde die XXXX am XXXX zur Stellungnahme aufforderte. Eingangs wies die XXXX darauf hin, dass sich die zitierten Gesetzesstellen des Unterbringungsgesetzes (Ubg) auf die jeweils mit XXXX , gültige Fassung beziehen würden, da das Unterbringungsgesetz (Ubg) mit 01.07.2023 novelliert worden wäre. Die Verarbeitung beschwerdegegenständlicher Daten, nämlich der Meldung vom XXXX sei rechtmäßig auf gesetzlicher Grundlage

§§ 8, 9 Ub

G und § 46 SPG erfolgt. Die Verarbeitung der Daten sei in Vollziehung der genannten Gesetzesbestimmungen erfolgt. Die Meldungslegung sei auf Rechtsgrundlage

§§ 13, 13a SPG sowie § 31 SPG i

Vm Art 10 RLV zur Dokumentation des behördlichen Handelns

§§ 8, 9 Ub

G und § 46 SPG erfolgt. Eine nachfolgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes XXXX behafte die ursprüngliche Verarbeitung nicht mit Rechtswidrigkeit. Zudem bestehe der Verarbeitungszweck gem. §§ 13, 13a SPG sowie 31 SPG iVm Art 10 RLV zur Dokumentation des behördlichen Handelns

§§ 8, 9 Ub

G und § 46 SPG. Die Verarbeitung der beschwerdegegenständlichen Daten sei auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage erfolgt. 13. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies erneut auf die weiteren Anträge beziehungsweise Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers hin, weshalb die belangte Behörde die römisch 40 am römisch 40 zur Stellungnahme aufforderte. Eingangs wies die römisch 40 darauf hin, dass sich die zitierten Gesetzesstellen des Unterbringungsgesetzes (Ubg) auf die jeweils mit römisch 40 , gültige Fassung beziehen würden, da das Unterbringungsgesetz (Ubg) mit 01.07.2023 novelliert worden wäre. Die Verarbeitung beschwerdegegenständlicher Daten, nämlich der Meldung vom römisch 40 sei rechtmäßig auf gesetzlicher Grundlage

Paragraphen 8, 9, UbG und Paragraph 46, SPG erfolgt. Die Verarbeitung der Daten sei in Vollziehung der genannten Gesetzesbestimmungen erfolgt. Die Meldungslegung sei auf Rechtsgrundlage

Paragraphen 13, 13 a, SPG sowie Paragraph 31, SPG in Verbindung mit Artikel 10, RLV zur Dokumentation des behördlichen Handelns

Paragraphen 8, 9, UbG und Paragraph 46, SPG erfolgt. Eine nachfolgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 behafte die ursprüngliche Verarbeitung nicht mit Rechtswidrigkeit. Zudem bestehe der Verarbeitungszweck gem. Paragraphen 13, 13 a, SPG sowie 31 SPG in Verbindung mit Artikel 10, RLV zur Dokumentation des behördlichen Handelns

Paragraphen 8, 9, UbG und Paragraph 46, SPG. Die Verarbeitung der beschwerdegegenständlichen Daten sei auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage erfolgt.

  1. Mit Schreiben vom 22.07.2024 legte die belangte Behörde die Beantwortung des Amtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft XXXX vor.
  2. Mit Schreiben vom 22.07.2024 legte die belangte Behörde die Beantwortung des Amtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vor.
  3. Mit Schreiben vom 24.07.2024 führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ergänzend aus, es sei nicht nur die Meldung vom 07.06.2021 Beschwerdegegenstand, es seien sämtliche Verarbeitungen, die ihren Ursprung in der rechtswidrigen Maßnahme hätten, Gegenstand des Verfahrens. Der Einsatzgrund, nämlich der Anruf der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei nicht dokumentiert worden. Der Erstkontakt seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit den Beamten sowie die Hinzuziehung des Rettungsdienstes und weitere sich zugetragene Umstände seien ebenso nicht dokumentiert worden. Die Behauptungen in der Meldung, dass es Deeskalationsversuche gegeben haben soll, eine Aufklärung über die Rechte stattgefunden haben soll, sowie dass der Beschwerdeführer davon angehalten worden wäre, seine Lebensgefährtin körperlich anzugreifen, seien falsch. Es sei im gegenständlichen Fall eine falsche Meldung an die psychiatrische Abteilung übermittelt worden und die Lichtbildbeilage nicht mitgeschickt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX Zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 Am XXXX wurde durch Organe der XXXX eine Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Zwei Polizeibeamten der XXXX wurden zum Wohnort des Beschwerdeführers gerufen, da sich dieser aggressiv gegenüber seiner Lebensgefährtin verhalten haben soll. Der Beschwerdeführer war beim Eintreffen der Organe der XXXX ien lautstark zu hören, verbal sehr aggressiv und konnte überhaupt nicht beruhigt werden. Die Polizeibeamten versuchten den Beschwerdeführer zwangsweise in eine psychiatrische Abteilung einer Klinik unterzubringen, da diese von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgingen. Dabei wendeten die Polizeibeamte Körperkraft an und verletzten den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde sodann am XXXX zwangsweise durch Organe der XXXX in die Klinik XXXX eingeliefert und bis zum XXXX dort festgehalten. Am römisch 40 wurde durch Organe der römisch 40 eine Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Zwei Polizeibeamten der römisch 40 wurden zum Wohnort des Beschwerdeführers gerufen, da sich dieser aggressiv gegenüber seiner Lebensgefährtin verhalten haben soll. Der Beschwerdeführer war beim Eintreffen der Organe der römisch 40 ien lautstark zu hören, verbal sehr aggressiv und konnte überhaupt nicht beruhigt werden. Die Polizeibeamten versuchten den Beschwerdeführer zwangsweise in eine psychiatrische Abteilung einer Klinik unterzubringen, da diese von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgingen. Dabei wendeten die Polizeibeamte Körperkraft an und verletzten den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde sodann am römisch 40 zwangsweise durch Organe der römisch 40 in die Klinik römisch 40 eingeliefert und bis zum römisch 40 dort festgehalten. Der Beschwerdeführer erhob eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Organe der XXXX wegen Verletzung in seinen Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen die zwangsweise Verbringung, einschließlich der Körperkraftanwendung sowie Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik XXXX durch die Organe der XXXX am XXXX . Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Verbringung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung der Klinik XXXX einschließlich der Körperkraftanwendung für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Unterbringung bezog, zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX erwuchs mit XXXX in Rechtskraft. Das Verwaltungsgericht XXXX konnte nicht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin körperlich aggressiv oder drohend verhielt oder sie bzw. andere Personen durch den Beschwerdeführer körperlich gefährdet gewesen wären. Das Verwaltungsgericht XXXX stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung der einschreitenden Organe der belangten Behörde nicht kooperativ verhielt, für Niemanden - weder für die damalige Lebensgefährtin und die später hinzukommende Mutter noch für die einschreitenden Organe - zugänglich war und man nicht mit ihm kommunizieren konnte. Sämtliche verbalen Beruhigungsversuche blieben erfolglos bzw. ergebnislos, weil der Beschwerdeführer auf nichts reagierte. Dieses Verhalten stellte der Beschwerdeführer auch unmittelbar vor der tatsächlichen Verbringung in die psychiatrische Abteilung nicht ein. Die Organe der belangten Behörde gingen daher von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus. Bezüglich der Fixierung des Beschwerdeführers am Boden und das Anlegen der Handschellen führte das Verwaltungsgericht XXXX aus, dass der Beschwerdeführer, um ihn zu Boden zu bringen, von den beiden Organen der XXXX an seinen Oberarmen erfasst und mit beidseitigem Armstreckhebel zu Boden und dort in Bauchlage gebracht wurde. Am Boden liegend wurde er mit Armstreckhebel um XXXX fixiert und um XXXX die Handfesseln auf seinem Rücken angelegt. Dabei schrie der Beschwerdeführer lautstark vor Schmerzen und schimpfte. Die damalige Lebensgefährtin rief, bereits bevor der Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde, dass die Organe dem Beschwerdeführer nicht weh tun sollen und er verletzt sei, er eine frisch operierte Schulter, „kaputte“ Hände und einen operierten Oberschenkelhalsbruch und Leistenbruch hatte. Während seiner Fixierung auf dem Boden hörte die damalige Lebensgefährtin nicht auf, die Organe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an schweren Verletzungen litt. Ungeachtet dessen wurde er am Boden zusätzlich an Schultern und Oberkörper sowie Beinen festgehalten und sein Kopf auf den Gehsteig gedrückt. Der Beschwerdeführer schrie indes weiter und um Hilfe.Der Beschwerdeführer erhob eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Organe der römisch 40 wegen Verletzung in seinen Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen die zwangsweise Verbringung, einschließlich der Körperkraftanwendung sowie Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik römisch 40 durch die Organe der römisch 40 am römisch 40 . Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Verbringung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung der Klinik römisch 40 einschließlich der Körperkraftanwendung für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Unterbringung bezog, zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Das Verwaltungsgericht römisch 40 konnte nicht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin körperlich aggressiv oder drohend verhielt oder sie bzw. andere Personen durch den Beschwerdeführer körperlich gefährdet gewesen wären. Das Verwaltungsgericht römisch 40 stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung der einschreitenden Organe der belangten Behörde nicht kooperativ verhielt, für Niemanden - weder für die damalige Lebensgefährtin und die später hinzukommende Mutter noch für die einschreitenden Organe - zugänglich war und man nicht mit ihm kommunizieren konnte. Sämtliche verbalen Beruhigungsversuche blieben erfolglos bzw. ergebnislos, weil der Beschwerdeführer auf nichts reagierte. Dieses Verhalten stellte der Beschwerdeführer auch unmittelbar vor der tatsächlichen Verbringung in die psychiatrische Abteilung nicht ein. Die Organe der belangten Behörde gingen daher von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus. Bezüglich der Fixierung des Beschwerdeführers am Boden und das Anlegen der Handschellen führte das Verwaltungsgericht römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer, um ihn zu Boden zu bringen, von den beiden Organen der römisch 40 an seinen Oberarmen erfasst und mit beidseitigem Armstreckhebel zu Boden und dort in Bauchlage gebracht wurde. Am Boden liegend wurde er mit Armstreckhebel um römisch 40 fixiert und um römisch 40 die Handfesseln auf seinem Rücken angelegt. Dabei schrie der Beschwerdeführer lautstark vor Schmerzen und schimpfte. Die damalige Lebensgefährtin rief, bereits bevor der Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde, dass die Organe dem Beschwerdeführer nicht weh tun sollen und er verletzt sei, er eine frisch operierte Schulter, „kaputte“ Hände und einen operierten Oberschenkelhalsbruch und Leistenbruch hatte. Während seiner Fixierung auf dem Boden hörte die damalige Lebensgefährtin nicht auf, die Organe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an schweren Verletzungen litt. Ungeachtet dessen wurde er am Boden zusätzlich an Schultern und Oberkörper sowie Beinen festgehalten und sein Kopf auf den Gehsteig gedrückt. Der Beschwerdeführer schrie indes weiter und um Hilfe. Weiters stellte das Verwaltungsgericht XXXX fest, dass die beiden einschreitenden Organe der XXXX die Entscheidung trafen, den Beschwerdeführer in eine psychiatrische Abteilung zu verbringen, ohne dabei einen Amtsarzt beizuziehen, weil es aus ihrer Sicht keine „zweckdienliche“ Alternative bei Fremd- und Selbstgefährdungen gab und auch keine andere Möglichkeit bestand, den akuten Erregungszustand des Beschwerdeführers zu beenden. Das Verwaltungsgericht XXXX konnte nicht feststellen, dass ausreichende und aktuell verfügbare ambulante Behandlungen (z.B. verfügbare notärztliche Versorgung, psychosoziale Dienste, anschließende tagesklinische Versorgung, etc.) angedacht bzw. als mögliche Alternativen überhaupt in Betracht gezogen wurden oder den einschreitenden Organen als solche bekannt/bewusst waren. Ein Vorliegen von Gefahr im Verzug, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr, die vom Beschwerdeführer gegen sich oder andere Personen ausging, konnte vom Verwaltungsgericht XXXX nicht festgestellt werden. Das Beweisverfahren ergab daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts XXXX , dass weder mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden zu rechnen war noch ein Schaden mit besonderer Schwere aufgrund des akuten Erregungszustandes drohte. Die Organe der belangten Behörde haben dazu keine konkreten Angaben in ihrer Meldung vom XXXX gemacht und auf mehrmaliges Nachfragen in der mündlichen Verhandlung wurde sehr allgemein geantwortet, ohne konkrete Anhaltspunkte zu erwähnen. Die Vermutung, eine „bipolare Störung“ könne dazu führen, dass die Person jederzeit ausrasten kann und unberechenbar ist, reicht nicht, um eine ernstliche Gefahr im Sinne des § 3 UbG zu begründen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Alternativen neben der Verbringung in die psychiatrische Abteilung von den Polizisten geprüft wurden bzw. aus welchen Gründen diese Alternativen im vorliegenden Fall für die Gefahrenabwehr nicht in Betracht kamen. Es wurde weder der Versuch unternommen, eine alternative ärztliche Behandlung für den Beschwerdeführer außerhalb der psychiatrischen Abteilung zu bewerkstelligen, noch eine solche angedacht. Die Letztentscheidung, ob die dargestellten materiellen Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, liegt nach der geltenden Rechtslage bei „Gefahr-im-Verzug-Verbringungen“ nach § 9 Abs. 2 UbG in allen drei Punkten bei der Polizei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gefahr im Verzug vorlag. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, zu welchem Zeitpunkt Gefahr im Verzug konkret vorlag. Die in der Meldung vom XXXX erfolgte Begründung für die direkte, polizeiautonome Verbringung, wonach die „Herbeiziehung des Amtsarztes nicht zweckdienlich und zielführend“ war, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gefahr-im-Verzug-Verbringung nicht. Genauso wenig genügt die - ungeprüfte - Annahme, die Wartezeit auf den Amtsarzt würde zu lange dauern. Die Prüfung aller übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung (sog. "Modalitäten"), dazu gehört insbesondere die Durchsetzung der Verbringung unter Anwendung von Zwangsgewalt durch das Zu-Boden-Bringen, das Anlegen der Handfesseln und der anschließende Transfer zur Klinik war entbehrlich, da bereits laut dem Verwaltungsgericht XXXX die Verbringung

§ 9Abs. 2 Ub

G rechtswidrig war.Weiters stellte das Verwaltungsgericht römisch 40 fest, dass die beiden einschreitenden Organe der römisch 40 die Entscheidung trafen, den Beschwerdeführer in eine psychiatrische Abteilung zu verbringen, ohne dabei einen Amtsarzt beizuziehen, weil es aus ihrer Sicht keine „zweckdienliche“ Alternative bei Fremd- und Selbstgefährdungen gab und auch keine andere Möglichkeit bestand, den akuten Erregungszustand des Beschwerdeführers zu beenden. Das Verwaltungsgericht römisch 40 konnte nicht feststellen, dass ausreichende und aktuell verfügbare ambulante Behandlungen (z.B. verfügbare notärztliche Versorgung, psychosoziale Dienste, anschließende tagesklinische Versorgung, etc.) angedacht bzw. als mögliche Alternativen überhaupt in Betracht gezogen wurden oder den einschreitenden Organen als solche bekannt/bewusst waren. Ein Vorliegen von Gefahr im Verzug, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr, die vom Beschwerdeführer gegen sich oder andere Personen ausging, konnte vom Verwaltungsgericht römisch 40 nicht festgestellt werden. Das Beweisverfahren ergab daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts römisch 40 , dass weder mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden zu rechnen war noch ein Schaden mit besonderer Schwere aufgrund des akuten Erregungszustandes drohte. Die Organe der belangten Behörde haben dazu keine konkreten Angaben in ihrer Meldung vom römisch 40 gemacht und auf mehrmaliges Nachfragen in der mündlichen Verhandlung wurde sehr allgemein geantwortet, ohne konkrete Anhaltspunkte zu erwähnen. Die Vermutung, eine „bipolare Störung“ könne dazu führen, dass die Person jederzeit ausrasten kann und unberechenbar ist, reicht nicht, um eine ernstliche Gefahr im Sinne des Paragraph 3, UbG zu begründen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Alternativen neben der Verbringung in die psychiatrische Abteilung von den Polizisten geprüft wurden bzw. aus welchen Gründen diese Alternativen im vorliegenden Fall für die Gefahrenabwehr nicht in Betracht kamen. Es wurde weder der Versuch unternommen, eine alternative ärztliche Behandlung für den Beschwerdeführer außerhalb der psychiatrischen Abteilung zu bewerkstelligen, noch eine solche angedacht. Die Letztentscheidung, ob die dargestellten materiellen Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, liegt nach der geltenden Rechtslage bei „Gefahr-im-Verzug-Verbringungen“ nach Paragraph 9, Absatz 2, UbG in allen drei Punkten bei der Polizei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gefahr im Verzug vorlag. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, zu welchem Zeitpunkt Gefahr im Verzug konkret vorlag. Die in der Meldung vom römisch 40 erfolgte Begründung für die direkte, polizeiautonome Verbringung, wonach die „Herbeiziehung des Amtsarztes nicht zweckdienlich und zielführend“ war, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gefahr-im-Verzug-Verbringung nicht. Genauso wenig genügt die - ungeprüfte - Annahme, die Wartezeit auf den Amtsarzt würde zu lange dauern. Die Prüfung aller übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung (sog. "Modalitäten"), dazu gehört insbesondere die Durchsetzung der Verbringung unter Anwendung von Zwangsgewalt durch das Zu-Boden-Bringen, das Anlegen der Handfesseln und der anschließende Transfer zur Klinik war entbehrlich, da bereits laut dem Verwaltungsgericht römisch 40 die Verbringung

Paragraph 9, Absatz 2, UbG rechtswidrig war. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Sachverhalte bezog, die nach der erfolgten Verbringung bzw. in der psychiatrischen Abteilung erfolgten, erachtete sich das Verwaltungsgericht XXXX sachlich nicht zuständig, weshalb es insoweit das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zurückwies.Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Sachverhalte bezog, die nach der erfolgten Verbringung bzw. in der psychiatrischen Abteilung erfolgten, erachtete sich das Verwaltungsgericht römisch 40 sachlich nicht zuständig, weshalb es insoweit das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zurückwies. Die XXXX erhob mit Schriftsatz vom XXXX das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, welches der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , zurückwies. Die römisch 40 erhob mit Schriftsatz vom römisch 40 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, welches der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , zurückwies. Zur Datenverarbeitung durch die XXXX Zur Datenverarbeitung durch die römisch 40 Durch die Organe der XXXX wurde infolge der Amtshandlung vom XXXX ein Anhalteprotokoll sowie

§§ 8und 9 Ub

G und § 46 SPG eine Meldung erstellt. Am selben Tag wurde diese Meldung an die Leitung der psychiatrischen Anstalt versendet sowie an die sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheiten der XXXX . Am XXXX wurde die beschwerdegegenständliche Meldung vom XXXX dem zuständigen Verwaltungsgericht XXXX übermittelt aufgrund des dort anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vom XXXX gem. § 39a Abs. 2 Z 1 UbG BGBl. I Nr. 59/2017. Am XXXX übermittelte die XXXX die beschwerdegegenständliche Meldung als Beilage zu einem Bericht

§ 100St

PO an die zuständige Staatsanwaltschaft.Durch die Organe der römisch 40 wurde infolge der Amtshandlung vom römisch 40 ein Anhalteprotokoll sowie

Paragraphen 8 und 9 UbG und Paragraph 46, SPG eine Meldung erstellt. Am selben Tag wurde diese Meldung an die Leitung der psychiatrischen Anstalt versendet sowie an die sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheiten der römisch 40 . Am römisch 40 wurde die beschwerdegegenständliche Meldung vom römisch 40 dem zuständigen Verwaltungsgericht römisch 40 übermittelt aufgrund des dort anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vom römisch 40 gem. Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer eins, UbG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,. Am römisch 40 übermittelte die römisch 40 die beschwerdegegenständliche Meldung als Beilage zu einem Bericht

Paragraph 100, StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft. Das Anhalteprotokoll vom XXXX beinhaltet Daten des Beschwerdeführers in Form von Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Aus dem Anhalteprotokoll geht der Zeitraum der Anhaltung hervor, der Zeitpunkt, an dem Körperkraft durch die Polizeibeamten angewendet und Handfesseln angelegt wurden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden darin ebenso protokolliert und als Kurzsachverhalt „Direkteinlieferung wegen Fremdgefährdung“ angegeben. Dem Anhalteprotokoll war eine Lichtbildbeilage angeschlossen, auf welcher die Verletzungen des Beschwerdeführers abgebildet sind. Das Anhalteprotokoll vom römisch 40 beinhaltet Daten des Beschwerdeführers in Form von Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit. Aus dem Anhalteprotokoll geht der Zeitraum der Anhaltung hervor, der Zeitpunkt, an dem Körperkraft durch die Polizeibeamten angewendet und Handfesseln angelegt wurden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden darin ebenso protokolliert und als Kurzsachverhalt „Direkteinlieferung wegen Fremdgefährdung“ angegeben. Dem Anhalteprotokoll war eine Lichtbildbeilage angeschlossen, auf welcher die Verletzungen des Beschwerdeführers abgebildet sind. Der Beschwerdeführer bekam mit Schreiben der XXXX vom XXXX , eine Ladung mit dem Betreff „KRIMINALPOL BERATUNG“

§ 25SPG.

Darin wurde er zu einem „Sicherheits- und verhaltensorientierten Kontaktgespräch“ bezüglich des Vorfalls vom XXXX eingeladen. Die XXXX ersuchte den Beschwerdeführer als Betroffener am XXXX persönlich in der Polizeiinspektion in XXXX zu erscheinen. Der Beschwerdeführer bekam mit Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 , eine Ladung mit dem Betreff „KRIMINALPOL BERATUNG“

Paragraph 25, SPG. Darin wurde er zu einem „Sicherheits- und verhaltensorientierten Kontaktgespräch“ bezüglich des Vorfalls vom römisch 40 eingeladen. Die römisch 40 ersuchte den Beschwerdeführer als Betroffener am römisch 40 persönlich in der Polizeiinspektion in römisch 40 zu erscheinen. Am XXXX übermittelte die XXXX die beschwerdegegenständliche Meldung vom XXXX in zensierter Form an das Referat XXXX der XXXX ( XXXX ) und an das Referat XXXX der XXXX ( XXXX ).Am römisch 40 übermittelte die römisch 40 die beschwerdegegenständliche Meldung vom römisch 40 in zensierter Form an das Referat römisch 40 der römisch 40 ( römisch 40 ) und an das Referat römisch 40 der römisch 40 ( römisch 40 ). Zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft XXXX Zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft römisch 40 Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX eine „Sachverhaltsdarstellung“ und wollte damit eine Strafanzeige wegen „Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 StGB“, „Körperverletzung (§§ 83 ff StGB)“ und „Freiheitsentziehung (§ 99 StGB)“ einbringen, aufgrund „der Festnahme am XXXX durch Organe der XXXX , der Verbringung in die Psychiatrische Abteilung - XXXX und dem anschließenden Aufenthalt ebendort“. Der Beschwerdeführer übermittelte am römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine „Sachverhaltsdarstellung“ und wollte damit eine Strafanzeige wegen „Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, StGB“, „Körperverletzung (Paragraphen 83, ff StGB)“ und „Freiheitsentziehung (Paragraph 99, StGB)“ einbringen, aufgrund „der Festnahme am römisch 40 durch Organe der römisch 40 , der Verbringung in die Psychiatrische Abteilung - römisch 40 und dem anschließenden Aufenthalt ebendort“. Das AKH XXXX brachte eine Verletzungsanzeige datiert mit XXXX ein, weshalb ein Bericht

§ 100Abs. 3a St

PO durch die XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX verfasst wurde.Das AKH römisch 40 brachte eine Verletzungsanzeige datiert mit römisch 40 ein, weshalb ein Bericht

Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO durch die römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 verfasst wurde. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX Akteneinsicht und erhielt am XXXX elektronische Akteneinsicht in den von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Akt mit dem Aktenzeichen XXXX .Der Beschwerdeführer beantragte bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 Akteneinsicht und erhielt am römisch 40 elektronische Akteneinsicht in den von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Akt mit dem Aktenzeichen römisch 40 . Inhalt des Aktes bei der Staatsanwaltschaft XXXX :Inhalt des Aktes bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 : Inhalt des von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Aktes waren neben der am XXXX vom Beschwerdeführer eingebrachten Strafanzeige unter anderem ein Schreiben, welches am XXXX vom XXXX bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht wurde. Darin enthalten war als Beilage der Bericht

§ 100Abs. 3a St

PO vom XXXX der Kriminalpolizei, in welchem zwei Personen als Verdächtigte geführt wurden wegen des Verdachtes auf Zwangsmittelanwendung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Aus dem Bericht geht hervor: „Der Staatsanwaltschaft wird zur strafrechtlichen Beurteilung

§ 100Abs 3a St

PO berichtet, da aus Sicht der Kriminalpolizei kein Anfangsverdacht vorliegt oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen“.Inhalt des von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Aktes waren neben der am römisch 40 vom Beschwerdeführer eingebrachten Strafanzeige unter anderem ein Schreiben, welches am römisch 40 vom römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht wurde. Darin enthalten war als Beilage der Bericht

Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO vom römisch 40 der Kriminalpolizei, in welchem zwei Personen als Verdächtigte geführt wurden wegen des Verdachtes auf Zwangsmittelanwendung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Aus dem Bericht geht hervor: „Der Staatsanwaltschaft wird zur strafrechtlichen Beurteilung

Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO berichtet, da aus Sicht der Kriminalpolizei kein Anfangsverdacht vorliegt oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen“. Im Akt der Staatsanwaltschaft XXXX war weiters eine Krankenanzeige des Allgemeinen Krankenhauses XXXX enthalten vom XXXX . Darin ist unter anderem die Diagnose der Verletzungen des Beschwerdeführers angeführt, welche er durch die Amtshandlung vom XXXX erlitt. Im Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 war weiters eine Krankenanzeige des Allgemeinen Krankenhauses römisch 40 enthalten vom römisch 40 . Darin ist unter anderem die Diagnose der Verletzungen des Beschwerdeführers angeführt, welche er durch die Amtshandlung vom römisch 40 erlitt. Im Akt der Staatsanwaltschaft XXXX befand sich ebenso ein Schreiben der XXXX , XXXX an das XXXX mit dem Betreff „Zwangsmittelanwendung durch Exekutivbedienstete“. Weiters sind darin die Namen der beiden Polizeibeamten angeführt sowie der Hinweis „Anwendung von Körperkraft und Anlegen von Handfesseln mit Verletzung des XXXX .“ Zur gegenständlichen Zwangsmittelanwendung wird in diesem Schreiben Folgendes mitgeteilt:Im Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 befand sich ebenso ein Schreiben der römisch 40 , römisch 40 an das römisch 40 mit dem Betreff „Zwangsmittelanwendung durch Exekutivbedienstete“. Weiters sind darin die Namen der beiden Polizeibeamten angeführt sowie der Hinweis „Anwendung von Körperkraft und Anlegen von Handfesseln mit Verletzung des römisch 40 .“ Zur gegenständlichen Zwangsmittelanwendung wird in diesem Schreiben Folgendes mitgeteilt: „In der Beilage ist der Bericht über eine Zwangsmittelanwendung an die Staatsanwaltschaft XXXX via XXXX samt Aktenkopien angeschlossen.„In der Beilage ist der Bericht über eine Zwangsmittelanwendung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 via römisch 40 samt Aktenkopien angeschlossen. Beiliegend ist das Schreiben an das XXXX samt Aktenkopie und Ausdruck aus der XXXX angeschlossen.Beiliegend ist das Schreiben an das römisch 40 samt Aktenkopie und Ausdruck aus der römisch 40 angeschlossen. Schreiben an XXXX ist nicht erforderlich, jedoch wurde die " XXXX - Fall" Analyse durch die ha. Dienststelle durchgeführt und es liegt der Ausdruck aus der XXXX bei.Schreiben an römisch 40 ist nicht erforderlich, jedoch wurde die " römisch 40 - Fall" Analyse durch die ha. Dienststelle durchgeführt und es liegt der Ausdruck aus der römisch 40 bei. Da durch den Waffengebrauch keine Verletzung entstanden ist, wird die Zwangsmaßnahme zur gefälligen Kenntnisnahme dem do. Referat vorgelegt. Der Waffengebrauch in Form der Anwendung von Körperkraft mit Verletzung aus dem Grunde des § 2 Z 2 und Z 3 WaffGG scheint aufgrund der vorliegenden Dokumentation d. einschreitenden EB im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes 1969 gerechtfertigt.Der Waffengebrauch in Form der Anwendung von Körperkraft mit Verletzung aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, WaffGG scheint aufgrund der vorliegenden Dokumentation d. einschreitenden EB im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes 1969 gerechtfertigt. Aufgrund der Erhebungen wurden folgende Evaluierungsmaßnahmen bzw. Schulungsmaßnahmen getroffen: Von ho. werden keine disziplinären Maßnahmen in die Wege geleitet Die gegenständliche Zwangsmaßnahme scheint auf Grund der gegenständlichen Prüfung sowohl recht- als auch verhältnismäßig. Aus organisatorischer Sicht scheint der Personal- und Sacheinsatz ausgewogen. Zusatz für SPK: Die inhaltliche Bearbeitung des Zwangsmittelaktes wurde zwischen dem Polizeikommissariat und dem Stadtpolizeikommando (insbesondere hinsichtlich rechtlich relevanter Beurteilung bzw. Maßnahmen) einvernehmlich besprochen.“ Eine Meldung der XXXX vom XXXX betreffend die Anhaltung vom selben Tag ist ebenso Inhalt des Aktes der Staatsanwaltschaft XXXX mit dem Betreff: „ XXXX ; Vorführung in eine Krankenanstalt wegen Fremdgefährdung § 46 Abs. 2 SPG; Verdacht einer psychischen Erkrankung gem. § 3 UBG; Aufklärung über die Rechte gem. § 47/1 SPG; Anwendung Körperkraft gem. § 50 SPG; Anwendung Handfesseln gem. § 50 SPG“. Diese Meldung enthält außerdem ein Verzeichnis zu Angaben zur Person des Beschwerdeführers sowie Zeugenangaben und eine Sachverhaltsdarstellung. Eine Meldung der römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Anhaltung vom selben Tag ist ebenso Inhalt des Aktes der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit dem Betreff: „ römisch 40 ; Vorführung in eine Krankenanstalt wegen Fremdgefährdung Paragraph 46, Absatz 2, SPG; Verdacht einer psychischen Erkrankung gem. Paragraph 3, UBG; Aufklärung über die Rechte gem. Paragraph 47 /, eins, SPG; Anwendung Körperkraft gem. Paragraph 50, SPG; Anwendung Handfesseln gem. Paragraph 50, SPG“. Diese Meldung enthält außerdem ein Verzeichnis zu Angaben zur Person des Beschwerdeführers sowie Zeugenangaben und eine Sachverhaltsdarstellung. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Akteneinsicht aus dem Akt der Staatsanwaltschaft XXXX ebenso eine Verfügung vom XXXX und vom XXXX entnehmen, aus der hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft XXXX das Verwaltungsgericht XXXX um Mitteilung ersucht, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX nunmehr rechtskräftig beendet wurde und wenn nicht, bis wann mit einer solchen Beendigung zu rechnen ist, da ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers anhängig ist. Das Verwaltungsgericht XXXX teilte mit Schreiben vom XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Erkenntnis vom XXXX in Rechtskraft erwachsen ist und keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt sowie die XXXX mit XXXX gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhob, welches mit Vorlageschreiben vom XXXX dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung übermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft XXXX ersuchte das Verwaltungsgericht XXXX um Mitteilung, ob in der Sache bereits eine Entscheidung ergangen ist, bejahendenfalls wurde um eine Übermittlung des entsprechenden Erkenntnisses ersucht. Die Staatsanwaltschaft XXXX nahm die Schreiben des Verwaltungsgerichts XXXX zum Akt sowie die außerordentliche Revision der XXXX und die Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Akteneinsicht aus dem Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 ebenso eine Verfügung vom römisch 40 und vom römisch 40 entnehmen, aus der hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Verwaltungsgericht römisch 40 um Mitteilung ersucht, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 nunmehr rechtskräftig beendet wurde und wenn nicht, bis wann mit einer solchen Beendigung zu rechnen ist, da ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers anhängig ist. Das Verwaltungsgericht römisch 40 teilte mit Schreiben vom römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Erkenntnis vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist und keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt sowie die römisch 40 mit römisch 40 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhob, welches mit Vorlageschreiben vom römisch 40 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung übermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ersuchte das Verwaltungsgericht römisch 40 um Mitteilung, ob in der Sache bereits eine Entscheidung ergangen ist, bejahendenfalls wurde um eine Übermittlung des entsprechenden Erkenntnisses ersucht. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 nahm die Schreiben des Verwaltungsgerichts römisch 40 zum Akt sowie die außerordentliche Revision der römisch 40 und die Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof. Bestandteil des bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Aktes ist ebenso das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX , im welchem er um Auskunft zu seinen Aktenzahlen ersuchte, sowie „um Bekanntgabe der Aktenzahl unter der der Bericht der XXXX

§100St

PO vom XXXX geführt wird“. Der Beschwerdeführer stellte weiters am XXXX einen Antrag auf Akteneinsicht mit folgendem Inhalt:Bestandteil des bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Aktes ist ebenso das Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 , im welchem er um Auskunft zu seinen Aktenzahlen ersuchte, sowie „um Bekanntgabe der Aktenzahl unter der der Bericht der römisch 40

§100St

PO vom römisch 40 geführt wird“. Der Beschwerdeführer stellte weiters am römisch 40 einen Antrag auf Akteneinsicht mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage Einsicht zum angegebenen Verfahren, weil ich bisher keinerlei Informationen von der Staatsanwaltschaft zum Verfahrensstand erhalten habe. Ich wurde auch nicht von der (Kriminal-)polizei kontaktiert. Zudem möchte ich bei Bedarf weitere Eingaben machen. Weiters hat die XXXX am XXXX einen Bericht

§ 100St

PO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt, weil im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung vom XXXX Körperkraft im Sinne des Waffengebrauchsgesetztes angewandt wurde. Diese Information konnte ich der Stellungnahme der XXXX vom XXXX , zu meiner bei der Datenschutzbehörde anhängigen Datenschutzbeschwerde, entnehmen, welche mir gestern, am XXXX , per Email von der Datenschutzbehörde übermittelt wurde. Auch hier erfolgte keine Information über den Verfahrensstand oder irgendeine Kontaktaufnahme mit mir. Auch für diesen Akt stelle ich daher den Antrag auf Akteneinsicht und ersuche um Bekanntgabe der Aktenzahl.Weiters hat die römisch 40 am römisch 40 einen Bericht

Paragraph 100, StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt, weil im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung vom römisch 40 Körperkraft im Sinne des Waffengebrauchsgesetztes angewandt wurde. Diese Information konnte ich der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 , zu meiner bei der Datenschutzbehörde anhängigen Datenschutzbeschwerde, entnehmen, welche mir gestern, am römisch 40 , per Email von der Datenschutzbehörde übermittelt wurde. Auch hier erfolgte keine Information über den Verfahrensstand oder irgendeine Kontaktaufnahme mit mir. Auch für diesen Akt stelle ich daher den Antrag auf Akteneinsicht und ersuche um Bekanntgabe der Aktenzahl. Vielen Dank und freundliche Grüße, XXXX “ römisch 40 “ Zum Verfahren vor der belangten Behörde Der Beschwerdeführer erhob am XXXX eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX . Darin schilderte er den sich am XXXX zugetragenen Vorfall und die gegen seinen Willen erfolgte Einlieferung in die Klinik und nahm Bezug auf die von ihm eingebrachte Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht XXXX , welcher teilweise stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Datenschutzbeschwerde die Vorgehensweise durch die Polizeibeamten sowie die Tatsache, dass er erst mit dem Erhalt seiner Krankengeschichte am XXXX , die vom Polizeibeamten am XXXX verfasste Meldung erhielt und dadurch erst den Grund erfuhr, weshalb er festgenommen und festgehalten worden wäre. Die vom Polizeibeamten verfasste Meldung wäre an die Psychiatrische Abteilung weitergeleitet worden. Die Patientenanwaltschaft habe diese auch vom Krankenhaus angefordert. Das Gericht wäre laut „Rundsendebericht“ um 03:14 über die Unterbringung des Beschwerdeführers informiert worden, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch keine Meldung der Polizei gegeben habe, welche mitgeschickt hätte werden können. Die Meldung sei zu einem großen Teil unrichtig, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX , sowie der zugehörige Akt, bestätigen würden. Der Beschwerdeführer erhob am römisch 40 eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 . Darin schilderte er den sich am römisch 40 zugetragenen Vorfall und die gegen seinen Willen erfolgte Einlieferung in die Klinik und nahm Bezug auf die von ihm eingebrachte Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht römisch 40 , welcher teilweise stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Datenschutzbeschwerde die Vorgehensweise durch die Polizeibeamten sowie die Tatsache, dass er erst mit dem Erhalt seiner Krankengeschichte am römisch 40 , die vom Polizeibeamten am römisch 40 verfasste Meldung erhielt und dadurch erst den Grund erfuhr, weshalb er festgenommen und festgehalten worden wäre. Die vom Polizeibeamten verfasste Meldung wäre an die Psychiatrische Abteilung weitergeleitet worden. Die Patientenanwaltschaft habe diese auch vom Krankenhaus angefordert. Das Gericht wäre laut „Rundsendebericht“ um 03:14 über die Unterbringung des Beschwerdeführers informiert worden, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch keine Meldung der Polizei gegeben habe, welche mitgeschickt hätte werden können. Die Meldung sei zu einem großen Teil unrichtig, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 , sowie der zugehörige Akt, bestätigen würden. Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen vor: „Das von XXXX verfasste Anhalteprotokoll wurde um XXXX an * XXXX zur allfälligen Kenntnisnahme bzw. zur Eintragung ins Haftbuch gesendet.„Das von römisch 40 verfasste Anhalteprotokoll wurde um römisch 40 an * römisch 40 zur allfälligen Kenntnisnahme bzw. zur Eintragung ins Haftbuch gesendet. Die Meldung wurde durch XXXX verfasst. XXXX KI (LPD-W-SPK-08-PI) sendete dann am XXXX die Meldung an folgende Empfänger zur Kenntnisnahme: XXXX Die Meldung wurde durch römisch 40 verfasst. römisch 40 KI (LPD-W-SPK-08-PI) sendete dann am römisch 40 die Meldung an folgende Empfänger zur Kenntnisnahme: römisch 40 … Am XXXX traf eine Verletzungsanzeige vom AKH bei der XXXX ein, welche ohne mein Wissen und meine Zustimmung dorthin geschickt worden ist.Am römisch 40 traf eine Verletzungsanzeige vom AKH bei der römisch 40 ein, welche ohne mein Wissen und meine Zustimmung dorthin geschickt worden ist. Am XXXX schickte XXXX von der XXXX die Meldung mit der „Bitte um weitere Veranlassung“ per E-Mail an das Verkehrsamt und die Waffenbehörde.Am römisch 40 schickte römisch 40 von der römisch 40 die Meldung mit der „Bitte um weitere Veranlassung“ per E-Mail an das Verkehrsamt und die Waffenbehörde. … Dann bekam ich eine Vorladung mich im XXXX amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dort wurde ich aufgefordert den Entlassungsbrief der XXXX und meine aktuelle Medikamentenliste herauszugeben. Aus Angst, dass mir das Waffenverbot gesellschaftlich und beruflich schadet, habe ich diese Daten herausgegeben. Der Jurist würde letztendlich über die Aufhebung des Waffenverbots entscheiden.Dann bekam ich eine Vorladung mich im römisch 40 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dort wurde ich aufgefordert den Entlassungsbrief der römisch 40 und meine aktuelle Medikamentenliste herauszugeben. Aus Angst, dass mir das Waffenverbot gesellschaftlich und beruflich schadet, habe ich diese Daten herausgegeben. Der Jurist würde letztendlich über die Aufhebung des Waffenverbots entscheiden. Am 30.11.2021 nahm ich Akteneinsicht in das laufende Verfahren beim Verwaltungsgericht XXXX .Am 30.11.2021 nahm ich Akteneinsicht in das laufende Verfahren beim Verwaltungsgericht römisch 40 . In der der Gegenschrift der XXXX werden keine Aktenteile von der Einsichtnahme ausgeschlossen. Als Beweis werden ZV der beteiligten Beamten RvI XXXX und SMD#890 angeführt, welche dem Akt – ich habe den kompletten Akt kopieren lassen – nicht beilagen. Die Zeugenaussagen meiner Mutter und meiner Ex-Lebensgefährtin fanden sich ebenfalls nicht darin. Eben sowenig die Ladung meiner Ex-Lebensgefährtin zu Frau GrI XXXX . Es fehlten auch sämtliche Daten betreffend Waffenbehörde und Verkehrsamt.“In der der Gegenschrift der römisch 40 werden keine Aktenteile von der Einsichtnahme ausgeschlossen. Als Beweis werden ZV der beteiligten Beamten RvI römisch 40 und SMD#890 angeführt, welche dem Akt – ich habe den kompletten Akt kopieren lassen – nicht beilagen. Die Zeugenaussagen meiner Mutter und meiner Ex-Lebensgefährtin fanden sich ebenfalls nicht darin. Eben sowenig die Ladung meiner Ex-Lebensgefährtin zu Frau GrI römisch 40 . Es fehlten auch sämtliche Daten betreffend Waffenbehörde und Verkehrsamt.“ Der Beschwerdeführer führte in seiner Datenschutzbeschwerde weiters aus: „beim Verfassen der Meldung, sowie bei der Verarbeitung und der Verwahrung handelt es sich um einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG, weil diese unrichtige Inhalte enthält; diese Daten enthält die nicht über mich darin erfasst werden dürfen und geeignet sind mich zu schädigen; diese Meldung mehrfach innerhalb der XXXX per E-Mail weitergeschickt wurde, was zur Ladung bei XXXX , sowie Verfahren bei der Waffenbehörde und beim Verkehrsamt geführt hat, ohne dass es hierzu eine Rechtsgrundlage gibt; die Meldung dazu diente meine zwangsweise Einlieferung in die Psychiatrie, sowie die brutale Gewaltanwendung gegen mich im Nachhinein zu rechtfertigen; diese Daten erfasst wurden, ohne sie mir oder den Zeugen zur Kenntnis zu bringen; die Daten trotz Zeugenaussagen der Mutter und der Ex-Lebensgefährtin nicht korrigiert wurden.“Der Beschwerdeführer führte in seiner Datenschutzbeschwerde weiters aus: „beim Verfassen der Meldung, sowie bei der Verarbeitung und der Verwahrung handelt es sich um einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG, weil diese unrichtige Inhalte enthält; diese Daten enthält die nicht über mich darin erfasst werden dürfen und geeignet sind mich zu schädigen; diese Meldung mehrfach innerhalb der römisch 40 per E-Mail weitergeschickt wurde, was zur Ladung bei römisch 40 , sowie Verfahren bei der Waffenbehörde und beim Verkehrsamt geführt hat, ohne dass es hierzu eine Rechtsgrundlage gibt; die Meldung dazu diente meine zwangsweise Einlieferung in die Psychiatrie, sowie die brutale Gewaltanwendung gegen mich im Nachhinein zu rechtfertigen; diese Daten erfasst wurden, ohne sie mir oder den Zeugen zur Kenntnis zu bringen; die Daten trotz Zeugenaussagen der Mutter und der Ex-Lebensgefährtin nicht korrigiert wurden.“ Der Beschwerdeführer führte zudem in seiner Datenschutzbeschwerde aus: „Weiters habe ich den Verdacht, dass 1. es sich bei der Ladung zur Kriminalpol. Beratung um einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG handelt, weil ich nie einer (Straf-)Tat verdächtigt wurde und kein Betretungs-/Annäherungsverbot gegen mich ausgesprochen wurde. Es fehlt somit an einer Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung. 2. es sich beim telefonischen Erfragen, ob ich im AKH angegeben hätte durch die Polizei verletzt worden zu sein, um einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG handelt. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Anruf mit Unterdrückter Nummer erfolgte, es keine entsprechende Aktennotiz gibt (siehe vollständiger Akt von der Akteneinsicht vom 30.11.2021) und ich von der Verletzungsanzeige nichts wusste. 3. die Ausstellung eines (dauerhaften) Waffenverbots einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG darstellt, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. 4. das Ersuchen den Entlassungsbrief der XXXX zu übermitteln einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG bedeutet.4. das Ersuchen den Entlassungsbrief der römisch 40 zu übermitteln einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG bedeutet. 5. Die Ladung zur Amtsärztlichen Untersuchung im Waffenreferat und das Herausverlangen des Entlassungsbriefs und der (aktuellen) Medikamentenliste einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG bedeutet. 6. Die Vorladung zur Amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt bei sonstigem Führerscheinentzug keine rechtliche Grundlage hat. 7. Die nicht stattgefundene Ärztliche Untersuchung und die dennoch gestellten Diagnosen, sowie die Beauftragung und Verarbeitung meiner (Gesundheits-)Daten einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG bedeutet. 8. Die Nicht-Aufhebung des Führerscheinentzugsverfahrens einen Verstoß gegen die DSGVO/DSG bedeutet. 9. Der „vollständige Akt“ unvollständig an das Verwaltungsgericht XXXX geliefert worden ist.9. Der „vollständige Akt“ unvollständig an das Verwaltungsgericht römisch 40 geliefert worden ist. 10. Eine mehrfache Aktenführung (verschiedene Abteilungen und Aktenzahlen) zum selben Vorfall geführt wurde. 11. Im Wissen um die mir zugefügten multiplen, schweren Verletzungen, trotz besonderer Schutzbedürftigkeit aufgrund meiner schweren Vorverletzungen in Folge des Motorradunfalls vom 15.09.2020, kein Ermittlungsverfahren gegen die handelnden Organe der XXXX eingeleitet wurde.“11. Im Wissen um die mir zugefügten multiplen, schweren Verletzungen, trotz besonderer Schutzbedürftigkeit aufgrund meiner schweren Vorverletzungen in Folge des Motorradunfalls vom 15.09.2020, kein Ermittlungsverfahren gegen die handelnden Organe der römisch 40 eingeleitet wurde.“ Der Beschwerdeführer legte als Beweis dafür, dass sich der Sachverhalt vom XXXX anders zugetragen hat als in der Meldung vom XXXX angeführt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX seiner Datenschutzbeschwerde bei sowie unter anderem die Gegenschrift der XXXX , die Meldung der XXXX vom XXXX und vom XXXX sowie die Stellungnahme vom XXXX . Der Beschwerdeführer legte als Beweis dafür, dass sich der Sachverhalt vom römisch 40 anders zugetragen hat als in der Meldung vom römisch 40 angeführt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 seiner Datenschutzbeschwerde bei sowie unter anderem die Gegenschrift der römisch 40 , die Meldung der römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie die Stellungnahme vom römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde vom XXXX unter GZ: XXXX protokolliert wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde vom römisch 40 unter GZ: römisch 40 protokolliert wurde. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX auf, seine Datenschutzbeschwerde vom XXXX zu verbessern. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer mit Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 auf, seine Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 zu verbessern. Der Beschwerdeführer kam dem Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde mit Eingabe vom XXXX nach und brachte darin „ergänzende Datenschutzverletzungen“ vor. Außerdem bestätigte der Beschwerdeführer aufgrund der Meldung vom XXXX sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu erachten. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX bestätigte nach Angaben des Beschwerdeführers die Rechtswidrigkeit der Zwangsmaßnahmen und laut Erkenntnis teilen die "Modalitäten" der Zwangsmaßnahmen dasselbe rechtliche Schicksal wie die Zwangsmaßnahme selbst, weshalb das nach Ansicht des Beschwerdeführers auch für die die betreffenden Datenverarbeitungen gelten muss. Durch das Verfassen und das Weiterleiten der Meldung vom XXXX erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung

§ 1

Abs 1 DSG durch Verstöße gegen Art 5 Abs 1 lit a – d, f und Art 6 Abs 1, 4 bzw Art. 9 Abs 2 DSGVO verletzt. Der Beschwerdeführer begehrte daher insgesamt für das Verfassen der Meldung vom XXXX , die Feststellung der Rechtsverletzung

§ 1DSG i

Vm Art 5 und 6 bzw 9 DSGVO und für die Weitergabe der Meldung, die Feststellung der Rechtsverletzung

§ 1DSG i

Vm Art 5 und 6 bzw 9 DSGVO.Der Beschwerdeführer kam dem Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde mit Eingabe vom römisch 40 nach und brachte darin „ergänzende Datenschutzverletzungen“ vor. Außerdem bestätigte der Beschwerdeführer aufgrund der Meldung vom römisch 40 sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu erachten. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 bestätigte nach Angaben des Beschwerdeführers die Rechtswidrigkeit der Zwangsmaßnahmen und laut Erkenntnis teilen die "Modalitäten" der Zwangsmaßnahmen dasselbe rechtliche Schicksal wie die Zwangsmaßnahme selbst, weshalb das nach Ansicht des Beschwerdeführers auch für die die betreffenden Datenverarbeitungen gelten muss. Durch das Verfassen und das Weiterleiten der Meldung vom römisch 40 erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch Verstöße gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, – d, f und Artikel 6, Absatz eins, 4, bzw Artikel 9, Absatz 2, DSGVO verletzt. Der Beschwerdeführer begehrte daher insgesamt für das Verfassen der Meldung vom römisch 40 , die Feststellung der Rechtsverletzung

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 bzw 9 DSGVO und für die Weitergabe der Meldung, die Feststellung der Rechtsverletzung

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 bzw 9 DSGVO. Der Beschwerdeführer erweiterte in seiner Eingabe vom XXXX seine Datenschutzbeschwerde auf sämtliche Datenverarbeitungen der Behörde ( XXXX ), die ihren Ursprung in der rechtswidrigen "Maßnahme" haben und führte dazu aus: „Dazu zählen im Besonderen jene Datenverarbeitungen von denen ich durch Aktkopien vom Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht XXXX Kenntnis erlangt habe.“ Als der Beschwerdeführer einen Bescheid vom Verkehrsamt erhielt, mit dem Auftrag, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen, da er sonst seine Fahrerlaubnis verliert, ist ihm nach eigenen Angaben aufgefallen, dass dem XXXX und der XXXX eine andere Meldung vom XXXX übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Meldung vom XXXX von XXXX zweckwidrig verändert wurden, da „relevante Daten in Bezug auf seine Ungefährlichkeit, die nicht nachvollziehbare Vorgehensweise keinen Amtsarzt beizuziehen, sowie die ihm zugefügten Verletzungen gelöscht wurden“. Der Beschwerdeführer erweiterte in seiner Eingabe vom römisch 40 seine Datenschutzbeschwerde auf sämtliche Datenverarbeitungen der Behörde ( römisch 40 ), die ihren Ursprung in der rechtswidrigen "Maßnahme" haben und führte dazu aus: „Dazu zählen im Besonderen jene Datenverarbeitungen von denen ich durch Aktkopien vom Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht römisch 40 Kenntnis erlangt habe.“ Als der Beschwerdeführer einen Bescheid vom Verkehrsamt erhielt, mit dem Auftrag, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen, da er sonst seine Fahrerlaubnis verliert, ist ihm nach eigenen Angaben aufgefallen, dass dem römisch 40 und der römisch 40 eine andere Meldung vom römisch 40 übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Meldung vom römisch 40 von römisch 40 zweckwidrig verändert wurden, da „relevante Daten in Bezug auf seine Ungefährlichkeit, die nicht nachvollziehbare Vorgehensweise keinen Amtsarzt beizuziehen, sowie die ihm zugefügten Verletzungen gelöscht wurden“. Der Beschwerdeführer stellte im Wesentlichen folgende Anträge: „Ich begehre daher die Rechtsverletzung

§ 1DSG i

Vm Art 5 und 6 bzw 9 DSGVO für das Verfassen und Offenbaren der bearbeiteten Meldung festzustellen.„Ich begehre daher die Rechtsverletzung

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 bzw 9 DSGVO für das Verfassen und Offenbaren der bearbeiteten Meldung festzustellen. Ich begehre die Rechtsverletzung

§ 1DSG i

Vm Art 5 und 6 bzw 9 DSGVO für die rechtswidrigen Verwertungen festzustellen.Ich begehre die Rechtsverletzung

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 bzw 9 DSGVO für die rechtswidrigen Verwertungen festzustellen. Ich begehre die Behörde zur Richtigstellung bzw Löschung der bearbeiteten Meldung zu verpflichten. Weiters begehre ich die Richtigstellung bzw Löschung sämtlicher aufgrund dieser Verfahren verarbeiteter Daten. Ich begehre die Rechtsverletzung

§ 1DSG i

Vm Art 5 und Art 6 bzw 9 DSGVO durch das Verfassen des Anhalteprotokoll festzustellen.Ich begehre die Rechtsverletzung

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 6, bzw 9 DSGVO durch das Verfassen des Anhalteprotokoll festzustellen. Ich begehre die Rechtsverletzung

§ 1DSG i

Vm Art 5 und Art 6 bzw 9 DSGVO durch die Übermittlung an das „*SPK W 08 SLS“ (W 08 SPK – Kriminalreferat)“ festzustellen.Ich begehre die Rechtsverletzung

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 6, bzw 9 DSGVO durch die Übermittlung an das „*SPK W 08 SLS“ (W 08 SPK – Kriminalreferat)“ festzustellen. Weiters begehre ich die Richtigstellung bzw Löschung sämtlicher aufgrund dieses Verfahrens verarbeiteter Daten.“ Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit

§ 1DSG i

Vm Art 5 und Art 6 bzw 9 DSGVO aufgrund folgender Begründung: „Dem Kriminalreferat des PK XXXX wurden am XXXX die Meldung und das Anhalteprotokoll per E-Mail übermittelt und damit rechtswidrig Offenbart. Die Ladungen zur Kriminalpol. Beratung und die dort nacheinander geführten Gespräche mit meiner Ex-Lebensgefährtin und mir, stellen daher eine rechtswidrige "Modalität" und Verwertung iSd § 39b UbG dar.“Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit

Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 6, bzw 9 DSGVO aufgrund folgender Begründung: „Dem Kriminalreferat des PK römisch 40 wurden am römisch 40 die Meldung und das Anhalteprotokoll per E-Mail übermittelt und damit rechtswidrig Offenbart. Die Ladungen zur Kriminalpol. Beratung und die dort nacheinander geführten Gespräche mit meiner Ex-Lebensgefährtin und mir, stellen daher eine rechtswidrige "Modalität" und Verwertung iSd Paragraph 39 b, UbG dar.“ Weiters begehrte er die Richtigstellung und Löschung „sämtlicher aufgrund dieses Verfahrens verarbeiteter Daten“. Die belangte Behörde forderte die XXXX mit Schreiben vom XXXX zur Stellungnahme auf. Nachdem die XXXX einen Antrag auf Fristerstreckung stellte, wurde die Frist durch die belangte Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme auf den XXXX erstreckt. Die belangte Behörde forderte die römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 zur Stellungnahme auf. Nachdem die römisch 40 einen Antrag auf Fristerstreckung stellte, wurde die Frist durch die belangte Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme auf den römisch 40 erstreckt. Die XXXX erstattete mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom XXXX dem Beschwerdeführer die Stellungahme der XXXX vom XXXX und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme ein und ergänzte aufgrund der von ihm nunmehr vorgenommenen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft XXXX sein Vorbringen. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung einen „Beweisantrag“ bei der belangten Behörde ein und begehrte die Erledigung seiner Anträge. Die römisch 40 erstattete mit Schreiben vom römisch 40 eine Stellungnahme. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 dem Beschwerdeführer die Stellungahme der römisch 40 vom römisch 40 und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom römisch 40 eine Stellungnahme ein und ergänzte aufgrund der von ihm nunmehr vorgenommenen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 sein Vorbringen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung einen „Beweisantrag“ bei der belangten Behörde ein und begehrte die Erledigung seiner Anträge. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX und vom XXXX erhielt und nun grundsätzlich die Bescheiderlassung vorgesehen ist. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Eingaben des Beschwerdeführers vom römisch 40 und vom römisch 40 erhielt und nun grundsätzlich die Bescheiderlassung vorgesehen ist. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu seiner damaligen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu seiner damaligen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde ein. Bei der belangten Behörde waren insgesamt drei Verfahren den Beschwerdeführer betreffend anhängig ( XXXX ). Bei der belangten Behörde waren insgesamt drei Verfahren den Beschwerdeführer betreffend anhängig ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom XXXX um Auskunft zum Verfahrensstand zu seinen drei vor der belangten Behörde anhängigen Verfahren. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom römisch 40 um Auskunft zum Verfahrensstand zu seinen drei vor der belangten Behörde anhängigen Verfahren. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom XXXX Säumnisbeschwerde zu allen drei Verfahren.Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom römisch 40 Säumnisbeschwerde zu allen drei Verfahren. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde, welcher mit Schreiben vom XXXX stattgegeben wurde. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde, welcher mit Schreiben vom römisch 40 stattgegeben wurde. Am XXXX ersuchte die belangte Behörde die XXXX um ergänzende Stellungnahme. Am römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 um ergänzende Stellungnahme. Die belangte Behörde stellte mit Schreiben vom XXXX ein Amtshilfeersuchen

Art. 22

B-VG an die Staatsanwaltschaft XXXX mit folgendem Inhalt:Die belangte Behörde stellte mit Schreiben vom römisch 40 ein Amtshilfeersuchen

Artikel 22

, B-VG an die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bei der Datenschutzbehörde ist ein Beschwerdeverfahren iSd. § 24 DSG wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) des XXXX (Beschwerdeführer) anhängig.Bei der Datenschutzbehörde ist ein Beschwerdeverfahren iSd. Paragraph 24, DSG wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin) des römisch 40 (Beschwerdeführer) anhängig. In der Stellungnahme vom XXXX führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Meldung vom XXXX als Beilage zu einem Bericht

§ 100St

PO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei.In der Stellungnahme vom römisch 40 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Meldung vom römisch 40 als Beilage zu einem Bericht

Paragraph 100, StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei. Im Rahmen einer Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche reduziert aus, dass er in den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX Einsicht genommen habe: Am XXXX sei ein Bericht der XXXX erstellt worden. Es sei der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung

§ 100Abs. 3a St

PO berichtet worden. Am XXXX sei dieser Bericht

§ 100St

PO vom Referat Rechtsangelegenheiten bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht worden. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die Meldung XXXX , laut Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, der Staatsanwaltschaft am XXXX als Beilage zum Bericht übermittelt worden sei. Dies stehe im Widerspruch zum staatsanwaltschaftlichen Akt, in dem die Beilagen, nicht mit XXXX datiert worden seien.Im Rahmen einer Stellungnahme vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche reduziert aus, dass er in den Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 Einsicht genommen habe: Am römisch 40 sei ein Bericht der römisch 40 erstellt worden. Es sei der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung

Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO berichtet worden. Am römisch 40 sei dieser Bericht

Paragraph 100, StPO vom Referat Rechtsangelegenheiten bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht worden. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die Meldung römisch 40 , laut Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, der Staatsanwaltschaft am römisch 40 als Beilage zum Bericht übermittelt worden sei. Dies stehe im Widerspruch zum staatsanwaltschaftlichen Akt, in dem die Beilagen, nicht mit römisch 40 datiert worden seien. Die Datenschutzbehörde ersucht Sie höflichst ihr mitzuteilen, wann die Meldung vom XXXX mit der GZ: XXXX als Beilage zu einem Bericht

§ 100St

PO an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt wurde und ob es weitere Verarbeitungen betreffend des Beschwerdeführers gibt?“Die Datenschutzbehörde ersucht Sie höflichst ihr mitzuteilen, wann die Meldung vom römisch 40 mit der GZ: römisch 40 als Beilage zu einem Bericht

Paragraph 100, StPO an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt wurde und ob es weitere Verarbeitungen betreffend des Beschwerdeführers gibt?“ Eine Bescheiderlassung durch die belangte Behörde zur Erledigung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers blieb aus. Es wurde aufgrund des Vorfalls vom XXXX ein Waffenverbot, XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie ein Führerscheinentzugsverfahren, XXXX eingeleitet. Es wurde aufgrund des Vorfalls vom römisch 40 ein Waffenverbot, römisch 40 gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie ein Führerscheinentzugsverfahren, römisch 40 eingeleitet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der vom Beschwerdeführer eingebrachten beschwerdegegenständlichen Meldung vom XXXX und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und sind nicht weiter strittig. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der vom Beschwerdeführer eingebrachten beschwerdegegenständlichen Meldung vom römisch 40 und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und sind nicht weiter strittig.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zulässigkeit der Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 132Abs.

3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Fallkonkret bedeutet dies: Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers langte am XXXX bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach mit Ablauf des XXXX . Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist eingebracht.Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach mit Ablauf des römisch 40 . Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist eingebracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).

§ 16Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

Paragraph 16, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Nach ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (siehe wiederum VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, am XXXX die Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde vom XXXX unter GZ: XXXX protokolliert wurde und trug ihm erst mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX auf, seine Datenschutzbeschwerde vom XXXX zu verbessern, somit fast fünf Monate später. Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom XXXX , mit welchem er seine Datenschutzbeschwerde verbesserte, Sachverhaltsergänzungen vorbrachte, jedoch leitete sie die darauffolgende Stellungnahme der XXXX vom XXXX erst mit Schreiben vom XXXX dem Beschwerdeführer weiter, sohin aus nicht nachvollziehbaren Gründen, fast sieben Monate später. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme ein und ergänzte aufgrund der von ihm nunmehr vorgenommenen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft XXXX sein Vorbringen. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung einen „Beweisantrag“ bei der belangten Behörde ein und begehrte die Erledigung seiner Anträge. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX und vom XXXX erhielt und nun grundsätzlich die Bescheiderlassung vorgesehen ist. Die belangte Behörde unterlies die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte und wartete grundlos mit der Bescheiderlassung zu. Die belangte Behörde hätte bereits zuvor

§ 39Abs.

3 AVG die Möglichkeit gehabt, das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, sie hätte die Beantwortung des Amtshilfeersuchens durch die Staatsanwaltschaft XXXX abgewartet. Für das erkennende Gericht ist es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtshilfeersuchen erst mit Schreiben vom XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX gestellt wurde, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die besagte Sachverhaltsergänzung durch den Beschwerdeführer bereits mit Stellungnahme vom XXXX bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde hätte daher genügend Zeit gehabt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein solches Amtshilfeersuchen zu stellen. Dasselbe gilt auch für die Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an die XXXX , welche erst mit XXXX gestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX die Datenschutzbeschwerde einbrachte, teilte ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX mit, dass sie die Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX und vom XXXX erhielt und nun grundsätzlich die Bescheiderlassung vorgesehen ist, eine solche blieb jedoch aus, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX die gegenständliche Säumnisbeschwerde einbrachte, die für zulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, am römisch 40 die Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde vom römisch 40 unter GZ: römisch 40 protokolliert wurde und trug ihm erst mit Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 auf, seine Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 zu verbessern, somit fast fünf Monate später. Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom römisch 40 , mit welchem er seine Datenschutzbeschwerde verbesserte, Sachverhaltsergänzungen vorbrachte, jedoch leitete sie die darauffolgende Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 erst mit Schreiben vom römisch 40 dem Beschwerdeführer weiter, sohin aus nicht nachvollziehbaren Gründen, fast sieben Monate später. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom römisch 40 eine Stellungnahme ein und ergänzte aufgrund der von ihm nunmehr vorgenommenen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 sein Vorbringen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung einen „Beweisantrag“ bei der belangten Behörde ein und begehrte die Erledigung seiner Anträge. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Eingaben des Beschwerdeführers vom römisch 40 und vom römisch 40 erhielt und nun grundsätzlich die Bescheiderlassung vorgesehen ist. Die belangte Behörde unterlies die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte und wartete grundlos mit der Bescheiderlassung zu. Die belangte Behörde hätte bereits zuvor

Paragraph 39, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gehabt, das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, sie hätte die Beantwortung des Amtshilfeersuchens durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 abgewartet. Für das erkennende Gericht ist es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtshilfeersuchen erst mit Schreiben vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gestellt wurde, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die besagte Sachverhaltsergänzung durch den Beschwerdeführer bereits mit Stellungnahme vom römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte. Die belangte Behörde hätte daher genügend Zeit gehabt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein solches Amtshilfeersuchen zu stellen. Dasselbe gilt auch für die Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an die römisch 40 , welche erst mit römisch 40 gestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 die Datenschutzbeschwerde einbrachte, teilte ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass sie die Eingaben des Beschwerdeführers vom römisch 40 und vom römisch 40 erhielt und nun grundsätzlich die Bescheiderlassung vorgesehen ist, eine solche blieb jedoch aus, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom römisch 40 die gegenständliche Säumnisbeschwerde einbrachte, die für zulässig zu erklären ist. Nachdem die belangte Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer die dreimonatige Entscheidungsfrist

§ 16Vw

GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ungenützt verstreichen ließ, ist die belangte Behörde zur Erledigung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches in der Sache zu entscheiden hat (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nachdem die belangte Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer die dreimonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 16, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ungenützt verstreichen ließ, ist die belangte Behörde zur Erledigung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches in der Sache zu entscheiden hat (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). 3.2. Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen § 1 Datenschutzgesetz-DSG lautet:Paragraph eins, Datenschutzgesetz-DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), ABl. L119 vom
  2. Mai 2016, S. 1, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), Amtsblatt L119 vom
  4. Mai 2016, S. 1, lauten auszugsweise:

Art 4

Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Artikel 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. […] Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
  1. a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
  2. b)die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
  3. c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
  4. d)die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
  5. e)die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
  6. f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
  7. g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
  8. h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
  9. i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
  10. j)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89Absatz 1 erforderlich.

(3)Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflich

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