Obsah (10)
§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 21§ 17§ 9Art. 3Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2025 GeschäftszahlW610 2296849-2 Spruch, W610 2296849-2/14E W610 2296845-2/11E W610 2296843-2/12E W610 2296847-2/11E IM NAMEN DER R
§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl
G 2005 iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. A) Den Beschwerden wird
Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Armenien. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.03.2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin zuvor am 05.04.2017 in Schweden, am 04.08.2023 in Frankreich und am 26.02.2024 in Deutschland im Zusammenhang mit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war. In der am 04.03.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Alter von elf Jahren gemeinsam mit ihren Eltern aus Armenien ausgereist sei und sich in der Folge von 2009 bis 2014 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufgehalten habe. Im Jahr 2014 sei sie nach Schweden gezogen, wo sie bis August 2023 gelebt habe. Danach hätten sich die beschwerdeführenden Parteien für etwa zehn Monate in Frankreich aufgehalten, ehe sie am 02.03.2024 (erneut) nach Österreich eingereist seien. Nach Schweden wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht zurückkehren, weil in Österreich ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester wohnhaft seien und der Drittbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe.
- Mit Schreiben vom 13.03.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) Schweden
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien.3. Mit Schreiben vom 13.03.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) Schweden
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien.
- Mit Schreiben vom 19.03.2024 lehnte Schweden die Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ab. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien bereits eine negative Asylentscheidung in Schweden ergangen sei und diese am 26.02.2024 einen weiteren Asylantrag in Deutschland gestellt hätten. Da Schweden von Deutschland bislang kein Ansuchen erhalten habe, das Verfahren zu führen, erachte sich Schweden bis zur Klärung der Zuständigkeit Deutschlands als nicht zuständig.
- Am 22.04.2024 richtete das Bundesamt (innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist) ein erneutes Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-Verordnung an Schweden. 5. Am 22.04.2024 richtete das Bundesamt (innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist) ein erneutes Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung an Schweden.
6. Am gleichen Datum richtete das Bundesamt ein weiteres Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-Verordnung an Deutschland. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass Schweden mit Schreiben vom 19.03.2024 mitgeteilt habe, dass das Wiederaufnahmegesuch Österreichs abgelehnt werde, weil noch kein Ansuchen aus Deutschland gestellt worden sei. Da die beschwerdeführenden Parteien am 26.02.2024 Asylanträge in Deutschland gestellt hätten, werde Deutschland als der für ihr Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat erachtet. 6. Am gleichen Datum richtete das Bundesamt ein weiteres Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung an Deutschland.
Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass Schweden mit Schreiben vom 19.03.2024 mitgeteilt habe, dass das Wiederaufnahmegesuch Österreichs abgelehnt werde, weil noch kein Ansuchen aus Deutschland gestellt worden sei. Da die beschwerdeführenden Parteien am 26.02.2024 Asylanträge in Deutschland gestellt hätten, werde Deutschland als der für ihr Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat erachtet.
- Mit Schreiben vom 25.04.2024 lehnte Deutschland die Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ab. Dies wurde damit begründet, dass Deutschland Schweden am 25.04.2024 fristgerecht um Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ersucht habe und davon ausgehe, dass Schweden für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei.
- Mit Schreiben vom 25.04.2024 stimmte Schweden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-Verordnung zu. 8. Mit Schreiben vom 25.04.2024 stimmte Schweden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu.
- Am 31.05.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer an Epilepsie sowie an einer Aortenstenose leide und sich aus diesem Grund in ärztlicher Behandlung befinde, Medikamente einnehme und bereits zwei Mal am Herzen operiert worden sei. Sie selbst leide unter Kopfschmerzen; ansonsten sei sie – ebenso wie ihre minderjährigen Töchter – gesund. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Schwedens und die beabsichtigte Zurückweisung der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie nicht zurück nach Schweden wolle, weil sie dort bereits einen negativen Bescheid erhalten habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei Analphabetin, verfüge über keine Bildung und sei zuletzt als Putzfrau tätig gewesen. Sie lebe von Grundversorgung und sei auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebende Familie – bestehend aus ihren Eltern und zwei Geschwistern – angewiesen. Ihr Bruder kümmere sich um sämtliche Termine und begleite sie zu diesen. Überdies bestehe in Österreich die Möglichkeit, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin auf die Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen aufpasse.
- Mit Bescheiden vom 16.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.03.2024
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien wurde
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkte II.).10. Mit Bescheiden vom 16.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.03.2024
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Schwedens für die inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ergeben habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine konkreten Gründe aufgezeigt, die eine ihnen im Fall der Rückkehr nach Schweden drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Grundrechte nahelegen würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch in Schweden Zugang zur benötigten Gesundheitsversorgung; die in Österreich bestehenden verwandtschaftlichen Bindungen würden kein schützenswertes Familienleben begründen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Schwedens für die inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ergeben habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine konkreten Gründe aufgezeigt, die eine ihnen im Fall der Rückkehr nach Schweden drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Grundrechte nahelegen würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch in Schweden Zugang zur benötigten Gesundheitsversorgung; die in Österreich bestehenden verwandtschaftlichen Bindungen würden kein schützenswertes Familienleben begründen. 11. Mit Schriftsatz vom 30.07.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien gegen diese Bescheide Beschwerde ein. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer ständig ärztliche Behandlung und Kontrollen benötige und eine Außerlandesbringung – insbesondere wegen seines Kleinkindalters und durch den mit einer Außerlandesbringung verbundenen Stress – unzumutbar sei; zudem sei eine weitere Operation erforderlich. Die Erstbeschwerdeführerin sei auf die finanzielle und faktische Unterstützung ihrer in Österreich asylberechtigten Familie – zu der trotz derzeit noch getrennter Wohnsitze eine innige Beziehung bestehe – angewiesen. 12. Mit Beschluss vom 08.08.2024, Zlen. W240 2296849-1/3E ua., gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG statt und hob die bekämpften Bescheide auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des an Epilepsie und Herzbeschwerden leidenden minderjährigen Drittbeschwerdeführers verabsäumt habe. Folglich bestehe keine ausreichende Beurteilungsgrundlage, um eine im Fall einer Überstellung nach Schweden drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Grundrechte auszuschließen. 12. Mit Beschluss vom 08.08.2024, Zlen. W240 2296849-1/3E ua., gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und hob die bekämpften Bescheide auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des an Epilepsie und Herzbeschwerden leidenden minderjährigen Drittbeschwerdeführers verabsäumt habe. Folglich bestehe keine ausreichende Beurteilungsgrundlage, um eine im Fall einer Überstellung nach Schweden drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Grundrechte auszuschließen.
- In einer vom Bundesamt im fortgesetzten Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.08.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden medizinischen Befunden ergebe, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer an einer Entwicklungsverzögerung sowie an Epilepsie leide und aus diesem Grund einer näher bezeichneten medikamentösen Therapie sowie regelmäßiger ambulanter Kontrollen bedürfe. Über eine etwaige Aortenklappenstenose könne mangels vorliegender Befunde keine Aussage getroffen werden.
- Mit Schreiben vom 16.08.2024 gewährte das Bundesamt den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 19.08.2024 informierte das Bundesamt die schwedische Behörde über die beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer vorliegenden Diagnosen sowie die von ihm benötigte Medikation und ersuchte um eine individuelle Zusicherung, dass die Familie nach ihrer Ankunft unmittelbaren Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und medizinischer Versorgung erhalten werde.
- Mit Stellungnahme vom 22.08.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass die belangte Behörde durch das eingeholte Gutachten den Ermittlungsaufträgen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2024 nicht entsprochen habe. Beantragt wurde die Einholung eines – auf einer vorangegangenen Untersuchung des Drittbeschwerdeführers basierenden – medizinischen Gutachtens aus den Fachbereichen der inneren Medizin sowie der Neurologie.
- Mit (vom Bundesamt am 20.09.2024 nachgereichtem) Schreiben vom 26.08.2024 teilte die schwedische Behörde mit, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Ankunft die Möglichkeit hätten, um internationalen Schutz anzusuchen und in diesem Fall Zugang zu den in der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) vorgesehenen Aufnahmebedingungen erhalten würden. Die schwedische Polizei werde sie in Empfang nehmen, medizinisches Personal werde am Flughafen nicht anwesend sein.
- Am 30.08.2024 führte das Bundesamt eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Befragung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin als Zeuge durch. Die Erstbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass sie dauerhaft unter Kopfschmerzen leide und aus diesem Grund Medikamente einnehme. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leide unter Zitterattacken und Schmerzen. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche nunmehr die Schule im Bundesgebiet. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin schilderte, dass er seiner Schwester sowie deren Kindern – insbesondere bei der Wohnungssuche und in medizinischen Belangen – regelmäßig Unterstützung leiste.
- Mit Bescheiden vom 10.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz erneut
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte I.), ordnete
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkte II.).19. Mit Bescheiden vom 10.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz erneut
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das die beschwerdeführenden Parteien nicht aufgezeigt hätten, dass sie im Fall einer Überstellung nach Schweden dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Rechte unterliegen würden. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei von Geburt an in Schweden medizinisch versorgt worden, sodass seine Behandlung dort nahtlos fortgesetzt werden könne. Zu den in Österreich lebenden Angehörigen bestehe kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, ebensowenig liege eine besondere Integrationsverfestigung vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das die beschwerdeführenden Parteien nicht aufgezeigt hätten, dass sie im Fall einer Überstellung nach Schweden dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte unterliegen würden. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei von Geburt an in Schweden medizinisch versorgt worden, sodass seine Behandlung dort nahtlos fortgesetzt werden könne. Zu den in Österreich lebenden Angehörigen bestehe kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, ebensowenig liege eine besondere Integrationsverfestigung vor. Den Bescheiden sind folgende Feststellungen zu Schweden zu entnehmen (Anm.: gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):Den Bescheiden sind folgende Feststellungen zu Schweden zu entnehmen Anmerkung, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): „[…] Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 23.4.2024).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 23.4.2024). Schematischer Ablauf des Asylverfahrens: […] Quellen: […] Dublin-Rückkehrer Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren weitergeführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen (SRLC/ECRE 1.4.2024). Quellen: SRLC / ECRE - Swedish Refugee Law Center (SRLC) (Autor), European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (1.4.2024): Country Report: Sweden; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-SE_2023-Update.pdf, Zugriff 25.6.2024 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Vulnerable Gruppen sind nicht eindeutig gesetzlich definiert, aber die Asylbehörde hat Standards für die Versorgung vulnerabler Antragsteller formuliert, die im Wesentlichen (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, wie zum Beispiel weiblicher Genitalverstümmelung, umfassen. Allen Asylwerbern wird ein Gesundheitscheck angeboten und der Großteil nimmt diesen in der Praxis auch wahr. Er ist wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. Wegen der Schweigepflicht wird das Ergebnis dem verfahrensführenden Referenten aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsberater des Asylwerbers kann mit Zustimmung des Antragstellers jedoch darauf zugreifen (SRLC/ECRE 1.4.2024). Die Bedürfnisse vulnerabler Asylwerber werden bei der Unterbringung berücksichtigt und diese werden bei Bedarf in der Nähe von Einrichtungen untergebracht, die eine fachkundige Versorgung bieten können. Wenn die existierenden Unterbringungsmöglichkeiten nicht ausreichen, können die Betreffenden verlegt werden. Derzeit gibt es keine eigenen Zentren für Vulnerable, sondern es werden entweder Anpassungen an den Wohnverhältnissen in bereits bestehenden Zentren vorgenommen, oder die Betroffenen in privaten Wohnungen untergebracht. Berichten zufolge sind die Unterkünfte sehr unterschiedlich und einige nicht gut geeignet, um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern. Alleinstehende Frauen werden zusammen mit anderen alleinstehenden Frauen oder alleinstehenden Müttern untergebracht. Familien werden zusammen untergebracht. Besonderes Augenmerk wird auf die Unterbringung von LGBTIQ-Personen gelegt. Das Migrationsamt verfügt über spezielle Wohnungen für Rollstuhlfahrer. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen (SRLC/ECRE 1.4.2024). Asylwerber unter 18 Jahren werden als Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Minderjährigen gleichgestellt. Wenn Minderjährige ohne Begleitung der Eltern Asyl beantragen, gelten sie als unbegleitete Minderjährige und haben Anspruch auf besondere Unterstützung (Migrationsverket 27.9.2023a). […] Asylsuchende Minderjährige haben, wie alle Kinder in Schweden, Anspruch auf Gesundheitsversorgung und zahnärztliche Versorgung (Migrationsverket 15.1.2024). Minderjährige haben in den meisten Fällen Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung, bis sie 18 Jahre alt sind. Die zahnärztliche Versorgung ist für Minderjährige bis zum Alter von 23 Jahren kostenlos, in einigen Regionen ist jedoch eine Patientengebühr (Zuzahlung) für Minderjährige möglich (SRLC/ECRE 1.4.2024). Asylwerbende Minderjährige haben vollen Zugang zum schwedischen Schulsystem und werden weitgehend in reguläre Schulen integriert (SRLC/ECRE 1.4.2024). Die Schule ist kostenlos. Die Pflichtschule dauert zehn Jahre und beginnt in der Regel mit dem sechsten Lebensjahr. Die Sekundarstufe ist freiwillig (Migrationsverket 27.9.2023c). Quellen: […] Non-Refoulement Schweden verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Die Verfahren von Antragstellern aus diesen Ländern können verstärkt beschleunigt abgewickelt werden. Das Konzept des sicheren Drittstaates gilt in Schweden als Unzulässigkeitsgrund. Es existiert zwar keine Liste sicherer Drittstaaten, in der Praxis wird das Konzept in Einzelfällen jedoch regelmäßig angewendet. Das Refoulement-Risiko muss dabei immer geprüft werden. Das Konzept des ersten Asyllandes wird auch als Unzulässigkeitsgrund betrachtet und auch hier muss das Refoulement-Risiko geprüft werden. Es gibt keine Berichte über Pushbacks von Asylsuchenden an den schwedischen Grenzen (SRLC/ECRE 1.4.2024). Quellen: […] Versorgung Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte. Wer über entsprechende Mittel verfügt, muss für die Unterbringung bezahlen (SRLC/ECRE 1.4.2024.; vgl. Migrationsverket 20.11.2023a)Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte. Wer über entsprechende Mittel verfügt, muss für die Unterbringung bezahlen (SRLC/ECRE 1.4.2024.; vergleiche Migrationsverket 20.11.2023a) Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben, oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte gebucht. Es schwankt je nach Familiengröße (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket 15.4.2024):Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben, oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte gebucht. Es schwankt je nach Familiengröße (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket 15.4.2024): (Beträge pro Tag; Quelle: SRLC/ECRE 1.4.2024) Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, usw.) kann eine Sonderzulage beantragt werden (SRLC/ECRE 1.4.2024). Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (SRLC/ECRE 1.4.2024). Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 30.10.2023). Quellen: […] Unterbringung Schweden verfügt über 14.784 offizielle Unterbringungsplätze. Bei den Unterbringungseinrichtungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten (SRLC/ECRE 1.4.2024). Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich in der Regel ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket 20.11.2023b).Schweden verfügt über 14.784 offizielle Unterbringungsplätze. Bei den Unterbringungseinrichtungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten (SRLC/ECRE 1.4.2024). Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich in der Regel ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket 20.11.2023b). Die schwedische Migrationsbehörde hat Anfang 2024 einen neuen Rahmenvertrags für Gemeinschaftsunterkünfte mit einer Kapazität von mindestens 4.500 Plätzen ausgeschrieben. Diese sollen von privaten Dienstleistern verwaltet und bei Bedarf in Anspruch genommen werden (Migrationsverket 8.3.2024). Die schwedische Migrationsbehörde verfügt über sogenannte "Ausreisezentren" für Personen, die sich zur freiwilligen Ausreise ins Heimatland entschieden haben bzw. für Dublin-out-Fälle (SRLC/ECRE 1.4.2024). Die schwedische Migrationsbehörde betreibt seit 2023 auch sogenannte Rückkehrzentren, das sind offene Zentren für Personen mit rechtskräftiger Entscheidung zur Außerlandesbringung, die sich noch im Unterbringungssystem befinden und auf einen Platz in einem Rückkehrzentrum berechtigt sind. Das betrifft in der Praxis meist Familien mit Kindern, da bei Erwachsenen ohne Kinder generell das Recht auf Unterbringung endet, wenn ihre Rückkehrentscheidung rechtskräftig wird. Die Rückkehrzentren verfügen über 650 Plätze an fünf Standorten. Angestrebt wird die Schaffung von 2.000 solcher Plätze bis Ende 2024 (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket 20.11.2023b).Die schwedische Migrationsbehörde betreibt seit 2023 auch sogenannte Rückkehrzentren, das sind offene Zentren für Personen mit rechtskräftiger Entscheidung zur Außerlandesbringung, die sich noch im Unterbringungssystem befinden und auf einen Platz in einem Rückkehrzentrum berechtigt sind. Das betrifft in der Praxis meist Familien mit Kindern, da bei Erwachsenen ohne Kinder generell das Recht auf Unterbringung endet, wenn ihre Rückkehrentscheidung rechtskräftig wird. Die Rückkehrzentren verfügen über 650 Plätze an fünf Standorten. Angestrebt wird die Schaffung von 2.000 solcher Plätze bis Ende 2024 (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket 20.11.2023b). Quellen: […] Medizinische Versorgung Allen Asylwerbern wird ein Gesundheitscheck angeboten und der Großteil nimmt diesen in der Praxis auch wahr. Während des Asylverfahrens und bis sie Schweden verlassen oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, haben Asylwerber Anspruch auf unaufschiebbare medizinische (auch zahnärztliche) Versorgung, einschließlich gynäkologische Betreuung. Sollte über diese kostenlose ärztliche Versorgung hinaus Bedarf an medizinischer Versorgung bestehen, können je nach Bezirk, Region und Art der Versorgung unterschiedlich hohe Patientengebühren (Zuzahlungen) fällig werden (SRLC/ECRE 1.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.9.2023). Mit der Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei Arztkonsultationen oder in Apotheken manchmal geringere Patientengebühren (Migrationsverket 30.10.2023). Wenn ein Asylwerber innerhalb von sechs Monaten mehr als 400 SEK (€ 34,92) für Arztbesuche, Krankentransporte und verschreibungspflichtige Medikamente bezahlt hat, kann er eine Sonderbeihilfe beantragen, und die Migrationsbehörde kann die Kosten über 400 SEK hinaus erstatten. Diese Regelung gilt individuell für Erwachsene und gemeinsam für Geschwister unter 18 Jahren (SRLC/ECRE 1.4.2024). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden (Migrationsverket 28.9.2023).Allen Asylwerbern wird ein Gesundheitscheck angeboten und der Großteil nimmt diesen in der Praxis auch wahr. Während des Asylverfahrens und bis sie Schweden verlassen oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, haben Asylwerber Anspruch auf unaufschiebbare medizinische (auch zahnärztliche) Versorgung, einschließlich gynäkologische Betreuung. Sollte über diese kostenlose ärztliche Versorgung hinaus Bedarf an medizinischer Versorgung bestehen, können je nach Bezirk, Region und Art der Versorgung unterschiedlich hohe Patientengebühren (Zuzahlungen) fällig werden (SRLC/ECRE 1.4.2024; vergleiche Migrationsverket 28.9.2023). Mit der Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei Arztkonsultationen oder in Apotheken manchmal geringere Patientengebühren (Migrationsverket 30.10.2023). Wenn ein Asylwerber innerhalb von sechs Monaten mehr als 400 SEK (€ 34,92) für Arztbesuche, Krankentransporte und verschreibungspflichtige Medikamente bezahlt hat, kann er eine Sonderbeihilfe beantragen, und die Migrationsbehörde kann die Kosten über 400 SEK hinaus erstatten. Diese Regelung gilt individuell für Erwachsene und gemeinsam für Geschwister unter 18 Jahren (SRLC/ECRE 1.4.2024). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden (Migrationsverket 28.9.2023). Wenn das Recht auf Versorgung – aus welchem Grund auch immer – reduziert oder aufgehoben wird, bleibt das Recht auf medizinische Versorgung (medizinische Notversorgung, mütterliche Gesundheitsversorgung, Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit Abtreibung und Gesundheitsversorgung in Bezug auf Empfängnisverhütung) bestehen (SRLC/ECRE 1.4.2024). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: […]“ 20. Mit Schriftsatz vom 17.09.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde ein. Ausgeführt wurde, dass zur Abklärung der Notwendigkeit einer weiteren Operation des Drittbeschwerdeführers ein Termin im AKH vereinbart worden sei. Im Fall einer Außerlandesbringung sei es möglich, dass die Entwicklung des Drittbeschwerdeführers aufgrund seiner zahlreichen schweren Erkrankungen stoppen könnte. Dies hätte fatale, nicht genau abschätzbare Folgen für die Gesundheit des Kleinkindes und sein weiteres Leben. Neben dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die finanzielle und faktische Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei, dürfe nicht verkannt werden, dass es der Erstbeschwerdeführerin als Analphabetin unmöglich sei, notwendige Termine zu vereinbaren, alleine wahrzunehmen, weitere Schritte zu planen oder zu organisieren. In Schweden sei die Erstbeschwerdeführerin – anders als in Österreich – ohne jede Unterstützung. Die Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen würden im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. 21. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2024 wurde der Beschwerde
§ 17Abs.
1 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2024 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Eingabe vom 30.09.2024 legten die beschwerdeführenden Parteien eine Bestätigung über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an einem Beschäftigungsprogramm vor.
- Mit Schreiben vom 22.10.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf den in der Beschwerde erwähnten Termin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers im AKH zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen sowie zur Bekanntgabe etwaiger in Österreich geplanter Behandlungsschritte auf.
- Mit Eingabe vom 05.11.2024 übermittelte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien einen Ambulanzbefund betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 30.09.2024, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass im kardiologischen Bereich derzeit keine Therapie erforderlich sei und ein Kontrolltermin in sechs Monaten vereinbart worden sei.
- Am 02.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere zur Abklärung der Intensität der familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der beschwerdeführenden Parteien – eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der beschwerdeführenden Parteien, ihrer Rechtsvertretung, eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji statt. In der Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Schweden, ihren Lebensumständen in Österreich, der aktuellen Situation ihrer Kinder, insbesondere der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers, sowie zur Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Verwandten befragt. Zudem wurde der in Österreich aufenthaltsberechtigte Bruder der Erstbeschwerdeführerin als Zeuge im Hinblick auf die vorgebrachte enge familiäre Bindung und die Unterstützungsbedürftigkeit der beschwerdeführenden Parteien einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Armenien und führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien; ihre genaue Identität steht nicht fest. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der siebenjährigen Zweitbeschwerdeführerin, des sechsjährigen Drittbeschwerdeführers und der dreijährigen Viertbeschwerdeführerin. 1.
- Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Gebiet der Mitgliedstaaten und zum Verfahrensverlauf: 1.2.
- Die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 2009 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie brachte am 02.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, der vollinhaltlich abgewiesen wurde. In der Folge reiste die Erstbeschwerdeführerin nach Schweden und wurde von dort am 02.09.2010
der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt. Am 03.09.2010 stellte sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013 bezüglich des Status der Asylberechtigten abgewiesen, gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführerin (wie auch ihren Eltern und ihren Geschwistern) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde in den folgenden Jahren fortlaufend verlängert. Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt etwa im Jahr 2016 ließ sich die Erstbeschwerdeführerin in Schweden nieder und schloss dort eine traditionelle Ehe mit dem armenischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX , geb. XXXX . Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien kamen in den folgenden Jahren in Schweden zur Welt. Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt etwa im Jahr 2016 ließ sich die Erstbeschwerdeführerin in Schweden nieder und schloss dort eine traditionelle Ehe mit dem armenischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 . Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien kamen in den folgenden Jahren in Schweden zur Welt. Die beschwerdeführenden Parteien waren in Schweden zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage, sie hatten dort Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung und waren keinen Gewalthandlungen oder einer sonstigen individuellen Gefährdung ausgesetzt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 12.06.2023 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ab, weil sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlagert hatte.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 12.06.2023 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab, weil sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlagert hatte. Die Erstbeschwerdeführerin verließ Schweden gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, nachdem über ihren dort gestellten Asylantrag eine ablehnende Entscheidung ergangen war, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Auch über den Antrag des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien war in Schweden ablehnend entschieden worden; dieser hatte Schweden bereits rund zwei Wochen vor den beschwerdeführenden Parteien Richtung Frankreich verlassen. Die beschwerdeführenden Parteien reisten unrechtmäßig nach Frankreich weiter, wo sie am 04.08.2023 weitere Anträge auf internationalen Schutz stellten. Von dort reisten sie unrechtmäßig nach Deutschland weiter, wo sie am 26.02.2024 abermals um internationalen Schutz ansuchten. 1.2.2. Im März 2024 reiste die Erstbeschwerdeführerin – gemeinsam mit ihren Kindern, jedoch ohne den Kindesvater – erneut unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 03.03.2024 Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Kinder. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin zuvor am 05.04.2017 in Schweden, am 04.08.2023 in Frankreich und am 26.02.2024 in Deutschland im Zusammenhang mit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war. Schweden stimmte einem von Österreich am 22.04.2024 gestellten Wiederaufnahmegesuch am 25.04.2024
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Schweden stimmte einem von Österreich am 22.04.2024 gestellten Wiederaufnahmegesuch am 25.04.2024
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Situation in Schweden an. 1.
- Zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien: Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde im Säuglingsalter in Schweden aufgrund eines angeborenen Herzfehlers (kritische Aortenstenose) zweimal operiert. Derzeit besteht im kardiologischen Bereich kein weiterer Therapiebedarf, eine Kontrolluntersuchung ist für März 2025 geplant. Er leidet zudem an Epilepsie und benötigt aus diesem Grund eine kontinuierliche medikamentöse Therapie (bestehend aus Topamax Granulat 15mg bzw. Topiramat 25mg; Stesolid 10mg als Notfallmedikament), durch die im Wesentlichen eine Anfallsfreiheit erreicht werden konnte. Außerdem liegen bei ihm der dringende Verdacht auf Autismus sowie eine Entwicklungsverzögerung vor. Der fünfjährige Drittbeschwerdeführer spricht bisher noch nicht, er lernte erst im Alter von etwa vier Jahren frei zu gehen und ist noch mit Windeln versorgt. Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter Kopfschmerzen, darüber hinaus ist sie gesund. Die minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen sind gesund. 1.
- Zur Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich (Privat- und Familienleben) sowie zum Kindeswohl: Die beschwerdeführenden Parteien wohnen gemeinsam in einer Bundesbetreuungseinrichtung und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin besuchen Volksschule und Kindergarten im Bundesgebiet. Der aktuelle Aufenthaltsort des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, der sich laut Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zuletzt in Frankreich aufgehalten habe, ist nicht bekannt. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dass sie über den derzeitigen Aufenthaltsort des Genannten nicht informiert ist, sind nicht glaubwürdig. In Österreich leben die Eltern der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin, ihr volljähriger Bruder (sowie dessen Familie) und ihre volljährige Schwester, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigen bzw. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht („Daueraufenthalt EU“) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zukommt. Die beschwerdeführenden Parteien leben mit den Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie in keinem gemeinsamen Haushalt und stehen zu diesen in keinem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis; es besteht jedoch eine enge emotionale Bindung und ein faktisches Unterstützungsverhältnis zwischen den beschwerdeführenden Parteien und den in Österreich lebenden Angehörigen. Die derzeit de facto alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin ist nicht alphabetisiert, hat keine Ausbildung abgeschlossen und wird durch die in Österreich lebenden Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie im Alltag, insbesondere im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung des Drittbeschwerdeführers, dem Schul- und Kindergartenbesuch der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sowie der Erledigung von Besorgungen, regelmäßig unterstützt. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin unterstützt die Familie insbesondere durch die Organisation von Arztbesuchen für den Drittbeschwerdeführer und die Begleitung zu diesen Terminen sowie in schulischen Angelegenheiten (Vornahme von Anmeldungen, Besorgung von benötigtem Schulmaterial u.Ä.). Zudem unterstützt er sie finanziell mit etwa EUR 200,- bis 300,- monatlich. Zwischen den beschwerdeführenden Parteien und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen finden regelmäßige Besuche statt, darüber hinaus stehen sie telefonisch in Kontakt zueinander. Im Bedarfsfall stehen der Bruder und die Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin kurzfristig zur Unterstützung der beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung. Ein Verbleib in Österreich während der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt – insbesondere angesichts des erhöhten (medizinischen) Betreuungsbedarfs des Drittbeschwerdeführers und der Unterstützungsmöglichkeit durch die hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen – im Interesse des Kindeswohls der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Mangels Vorlage unbedenklicher Original-Identitätsdokumente steht ihre genaue Identität nicht zweifelsfrei fest. Die festgestellten familiären Bindungen ergeben sich jedoch unstrittig aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. 2.2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Verfahrensverlaufs sowie hinsichtlich der Einreise der Erstbeschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihres vorangegangenen Aufenthalts in Österreich, ihrer Niederlassung in Schweden, ihrer traditionellen Heirat und der Geburt der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in Schweden ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten, den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin verdeutlichen, dass sie während ihres rund achtjährigen Aufenthaltes in Schweden mit keinen maßgeblichen Problemen konfrontiert gewesen ist und der minderjährige Drittbeschwerdeführer dort von Geburt an Zugang zur benötigten ärztlichen Versorgung hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8, 13-15); letzteres wird auch durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ersichtlich. Konkrete Probleme während des mehrjährigen vorangegangenen Aufenthaltes in Schweden wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Ihre Ausreise aus Schweden begründete die Erstbeschwerdeführerin vielmehr ausdrücklich damit, dass über ihre dortigen Anträge auf internationalen Schutz eine abweisende Entscheidung ergangen sei und sie keinen Asylstatus erhalten habe (vgl. Einvernahme BFA 31.05.2024, S. 6 f; Verhandlungsprotokoll, S. 8, 17). Ihre dazu widersprüchliche Aussage, dass sie aus Schweden ausgereist sei, weil sich ihr Mann nicht um sie und die Kinder gekümmert und ihnen kein Geld gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9), erweist sich als unglaubwürdig, zumal auch nicht plausibel ist, weshalb die Erstbeschwerdeführerin in einem solchen Fall den Entschluss fassen sollte, Schweden zu verlassen und zu ihrem Mann ins Ausland nachzureisen. Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin verdeutlichen, dass sie während ihres rund achtjährigen Aufenthaltes in Schweden mit keinen maßgeblichen Problemen konfrontiert gewesen ist und der minderjährige Drittbeschwerdeführer dort von Geburt an Zugang zur benötigten ärztlichen Versorgung hatte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8, 13-15); letzteres wird auch durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ersichtlich. Konkrete Probleme während des mehrjährigen vorangegangenen Aufenthaltes in Schweden wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Ihre Ausreise aus Schweden begründete die Erstbeschwerdeführerin vielmehr ausdrücklich damit, dass über ihre dortigen Anträge auf internationalen Schutz eine abweisende Entscheidung ergangen sei und sie keinen Asylstatus erhalten habe vergleiche Einvernahme BFA 31.05.2024, S. 6 f; Verhandlungsprotokoll, S. 8, 17). Ihre dazu widersprüchliche Aussage, dass sie aus Schweden ausgereist sei, weil sich ihr Mann nicht um sie und die Kinder gekümmert und ihnen kein Geld gegeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9), erweist sich als unglaubwürdig, zumal auch nicht plausibel ist, weshalb die Erstbeschwerdeführerin in einem solchen Fall den Entschluss fassen sollte, Schweden zu verlassen und zu ihrem Mann ins Ausland nachzureisen. Dass hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Schweden eine abweisende Entscheidung ergangen ist, ergibt sich bereits aus der auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung Schwedens, sodass dem Beweisantrag der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien auf weitere Abklärung dieses Aspekts (dessen Relevanz für das Verfahren auch sonst nicht aufgezeigt wurde) nicht zu entsprechen war. Aus dem gleichen Grund konnte auch eine nähere Auseinandersetzung mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu den Asylverfahren in Schweden und Frankreich unterbleiben.Dass hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Schweden eine abweisende Entscheidung ergangen ist, ergibt sich bereits aus der auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung Schwedens, sodass dem Beweisantrag der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien auf weitere Abklärung dieses Aspekts (dessen Relevanz für das Verfahren auch sonst nicht aufgezeigt wurde) nicht zu entsprechen war. Aus dem gleichen Grund konnte auch eine nähere Auseinandersetzung mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu den Asylverfahren in Schweden und Frankreich unterbleiben. Die Feststellungen über die Aufenthalte der beschwerdeführenden Parteien und des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in Frankreich und in Deutschland ergeben sich aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die Feststellungen über die Aufenthalte der beschwerdeführenden Parteien und des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in Frankreich und in Deutschland ergeben sich aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). 2.2.
- Die Feststellungen zur (erneuten) Einreise der beschwerdeführenden Parteien nach Österreich, den hier gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen und dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Schweden ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten, in denen die maßgeblichen Ermittlungsergebnisse und Verfahrenshandlungen dokumentiert sind. Die Feststellungen zur Situation in Schweden beruhen auf dem bereits den angefochtenen Bescheiden – in seiner aktuellsten Version – zugrunde gelegten Länderinformationsblatt, dessen Inhalt die beschwerdeführenden Parteien nicht entgegengetreten sind. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers und dem aktuellen Behandlungsbedarf basieren auf den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Durch die – infolge der kassatorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024 durchgeführten – ergänzenden Ermittlungen des BFA, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Bruders in der mündlichen Verhandlung stehen der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers sowie der aktuell gegebene Behandlungsbedarf hinreichend fest. Insbesondere ist dem zuletzt vorgelegten Ambulanzbefund vom 30.09.2024 zu entnehmen, dass im kardiologischen Bereich momentan kein weiterer Therapiebedarf besteht. Dem Beweisantrag der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens – mit dem nicht aufgezeigt wurde, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll – war nicht zu folgen, zumal es auf die Beweistatsachen angesichts des festgestellten Sachverhaltes, der einen Selbsteintritt aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten erscheinen lässt (siehe dazu Punkt 3.3.3.), auch nicht ankommt. Die Feststellungen über die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Drittbeschwerdeführers im Alltag ergeben sich aus den dahingehend gleichbleibenden Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders (vgl. Einvernahme BFA 30.08.2024, S. 4; Verhandlungsprotoll, S. 11 f, 15 f, 18, 24).2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers und dem aktuellen Behandlungsbedarf basieren auf den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Durch die – infolge der kassatorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024 durchgeführten – ergänzenden Ermittlungen des BFA, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Bruders in der mündlichen Verhandlung stehen der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers sowie der aktuell gegebene Behandlungsbedarf hinreichend fest. Insbesondere ist dem zuletzt vorgelegten Ambulanzbefund vom 30.09.2024 zu entnehmen, dass im kardiologischen Bereich momentan kein weiterer Therapiebedarf besteht. Dem Beweisantrag der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens – mit dem nicht aufgezeigt wurde, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll – war nicht zu folgen, zumal es auf die Beweistatsachen angesichts des festgestellten Sachverhaltes, der einen Selbsteintritt aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten erscheinen lässt (siehe dazu Punkt 3.3.3.), auch nicht ankommt. Die Feststellungen über die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Drittbeschwerdeführers im Alltag ergeben sich aus den dahingehend gleichbleibenden Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders vergleiche Einvernahme BFA 30.08.2024, S. 4; Verhandlungsprotoll, S. 11 f, 15 f, 18, 24). Die Feststellungen zu ihrer eigenen gesundheitlichen Situation sowie jener ihrer minderjährigen Töchter ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. 2.
- Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders im Verfahren sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsituation der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, ihres als Zeugen befragten Bruders sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Der Schul- und Kindergartenbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus den vorgelegten schriftlichen Bestätigungen sowie den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Bruders. Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Der aktuelle Aufenthaltsort des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ist laut Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Bruders nicht bekannt und konnte somit nicht festgestellt werden; Abfragen im ZMR und IZR zu den von der Erstbeschwerdeführerin genannten Personalien verliefen ergebnislos. Als nicht glaubwürdig erwies sich, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt zum Vater ihrer minderjährigen Kinder hat bzw. einen solchen auch nicht herstellen kann. Dies beruht zum einen darauf, dass sie nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb es im Vorfeld der Einreise nach Österreich überhaupt zu einer Trennung der Familie gekommen sei; die Erstbeschwerdeführerin erklärte dazu lediglich, dass der Vater ihrer Kinder keinen Platz mehr im Auto gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10), was keine nachvollziehbare Erklärung für die längerfristige Trennung der Familie darstellt. Ebensowenig konnte sie nachvollziehbar erklären, weshalb der Kontakt zum Genannten infolge der Weiterreise der beschwerdeführenden Parteien nach Österreich abgebrochen sein sollte. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu lediglich vage und ausweichend an, dass sie nicht genau wisse, wo er sich aufhalte; sie hielt fest, dass sie nur einmal mit ihm telefoniert und danach keine andere Telefonnummer von ihm gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Ein tatsächlicher Grund, der einen Kontaktabbruch plausibel erscheinen ließe, wird damit nicht aufgezeigt. Dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich im Kontakt zum Kindesvater steht, ist zudem deshalb anzunehmen, weil sie in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dessen aktuellem Aufenthaltsort angeben konnte, dass er sich in Frankreich befinde und dort noch keinen Aufenthaltstitel habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10); sollte tatsächlich seit März 2024 kein Kontakt mehr bestanden haben, hätte ihr dieser Umstand nicht bekannt sein können. Als nicht glaubwürdig erwies sich, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt zum Vater ihrer minderjährigen Kinder hat bzw. einen solchen auch nicht herstellen kann. Dies beruht zum einen darauf, dass sie nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb es im Vorfeld der Einreise nach Österreich überhaupt zu einer Trennung der Familie gekommen sei; die Erstbeschwerdeführerin erklärte dazu lediglich, dass der Vater ihrer Kinder keinen Platz mehr im Auto gehabt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10), was keine nachvollziehbare Erklärung für die längerfristige Trennung der Familie darstellt. Ebensowenig konnte sie nachvollziehbar erklären, weshalb der Kontakt zum Genannten infolge der Weiterreise der beschwerdeführenden Parteien nach Österreich abgebrochen sein sollte. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu lediglich vage und ausweichend an, dass sie nicht genau wisse, wo er sich aufhalte; sie hielt fest, dass sie nur einmal mit ihm telefoniert und danach keine andere Telefonnummer von ihm gehabt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Ein tatsächlicher Grund, der einen Kontaktabbruch plausibel erscheinen ließe, wird damit nicht aufgezeigt. Dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich im Kontakt zum Kindesvater steht, ist zudem deshalb anzunehmen, weil sie in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dessen aktuellem Aufenthaltsort angeben konnte, dass er sich in Frankreich befinde und dort noch keinen Aufenthaltstitel habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10); sollte tatsächlich seit März 2024 kein Kontakt mehr bestanden haben, hätte ihr dieser Umstand nicht bekannt sein können. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und den vorgelegten Personenstands- und Aufenthaltsdokumenten in Zusammenschau mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Bruders. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht alphabetisiert ist und keine Ausbildung abgeschlossen hat, beruht auf den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4, 7).Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht alphabetisiert ist und keine Ausbildung abgeschlossen hat, beruht auf den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4, 7). Die Feststellungen zur Beziehung zwischen den beschwerdeführenden Parteien und ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen sowie dem faktischen Unterstützungsverhältnis beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die im Verfahren behauptete Abhängigkeit der Erstbeschwerdeführerin von ihren in Österreich lebenden Angehörigen nicht bzw. jedenfalls nicht in der vorgebrachten Intensität vorliegt. Dass die Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich dazu in der Lage ist, ihren Alltag und die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder eigenständig zu bewältigen, wird dadurch ersichtlich, dass sie in Österreich mit ihren Kindern in einem eigenen Haushalt in einer gewissen räumlichen Entfernung vom Wohnsitz ihrer hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen lebt. Hinzukommt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Schweden dazu in der Lage war, einer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig zu bestreiten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Auch war es ihr möglich, mit ihren Kindern selbständig aus Schweden nach Frankreich zu reisen (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die behauptete finanzielle Abhängigkeit von ihren Angehörigen ist ebensowenig zu erkennen, zumal die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten und die Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich dazu in der Lage ist, am Erwerbsleben teilzunehmen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die im Verfahren behauptete Abhängigkeit der Erstbeschwerdeführerin von ihren in Österreich lebenden Angehörigen nicht bzw. jedenfalls nicht in der vorgebrachten Intensität vorliegt. Dass die Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich dazu in der Lage ist, ihren Alltag und die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder eigenständig zu bewältigen, wird dadurch ersichtlich, dass sie in Österreich mit ihren Kindern in einem eigenen Haushalt in einer gewissen räumlichen Entfernung vom Wohnsitz ihrer hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen lebt. Hinzukommt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Schweden dazu in der Lage war, einer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig zu bestreiten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8). Auch war es ihr möglich, mit ihren Kindern selbständig aus Schweden nach Frankreich zu reisen (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die behauptete finanzielle Abhängigkeit von ihren Angehörigen ist ebensowenig zu erkennen, zumal die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten und die Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich dazu in der Lage ist, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auch wenn die vorgebrachte umfassende Abhängigkeit von den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen im Ergebnis somit nicht nachvollzogen werden konnte, ergab der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck dennoch, dass zwischen den beschwerdeführenden Parteien und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen eine enge familiäre Bindung und ein faktisches Unterstützungsverhältnis vorliegt. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders war im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Familienmitglieder zueinander regelmäßigen persönlichen und telefonischen Kontakt haben und die Erstbeschwerdeführerin im Alltag und bei der gesundheitlichen Versorgung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers maßgeblich durch ihre in Österreich aufenthaltsberechtigte Herkunftsfamilie, insbesondere ihren Bruder, unterstützt wird. Insbesondere die Ausführungen des als Zeugen befragten Bruders vermittelten, dass er umfassend über den Alltag der beschwerdeführenden Parteien informiert und in diesen eingebunden ist und vor allem hinsichtlich der medizinischen Versorgung des Drittbeschwerdeführers eine wesentliche Stütze für die Erstbeschwerdeführerin darstellt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 22 ff). Dies zeigte sich nicht zuletzt darin, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nur eingeschränkt in der Lage war, präzise Angaben zur gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers und der in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung zu erstatten, und etwa ihre Angaben in Bezug auf die diagnostizierte Entwicklungsverzögerung sehr kursorisch blieben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11), während ihr Bruder genauere Auskunft über die gesundheitliche Entwicklung und medizinische Betreuung seines Neffen geben konnte (vgl. Zeugenbefragung BFA 30.08.2024, S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 23). Ebenso verdeutlichten die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, dass der Bruder sich – neben der Organisation der medizinischen Betreuung des Drittbeschwerdeführers – um schulische Angelegenheiten der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien kümmert und diverse weitere Hilfestellungen im Alltag leistet (Erledigung von Besorgungen, Fahrtendienste u.Ä.) (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 24). Auch wenn die vorgebrachte umfassende Abhängigkeit von den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen im Ergebnis somit nicht nachvollzogen werden konnte, ergab der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck dennoch, dass zwischen den beschwerdeführenden Parteien und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen eine enge familiäre Bindung und ein faktisches Unterstützungsverhältnis vorliegt. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Bruders war im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Familienmitglieder zueinander regelmäßigen persönlichen und telefonischen Kontakt haben und die Erstbeschwerdeführerin im Alltag und bei der gesundheitlichen Versorgung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers maßgeblich durch ihre in Österreich aufenthaltsberechtigte Herkunftsfamilie, insbesondere ihren Bruder, unterstützt wird. Insbesondere die Ausführungen des als Zeugen befragten Bruders vermittelten, dass er umfassend über den Alltag der beschwerdeführenden Parteien informiert und in diesen eingebunden ist und vor allem hinsichtlich der medizinischen Versorgung des Drittbeschwerdeführers eine wesentliche Stütze für die Erstbeschwerdeführerin darstellt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 22 ff). Dies zeigte sich nicht zuletzt darin, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nur eingeschränkt in der Lage war, präzise Angaben zur gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers und der in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung zu erstatten, und etwa ihre Angaben in Bezug auf die diagnostizierte Entwicklungsverzögerung sehr kursorisch blieben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11), während ihr Bruder genauere Auskunft über die gesundheitliche Entwicklung und medizinische Betreuung seines Neffen geben konnte vergleiche Zeugenbefragung BFA 30.08.2024, S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 23). Ebenso verdeutlichten die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, dass der Bruder sich – neben der Organisation der medizinischen Betreuung des Drittbeschwerdeführers – um schulische Angelegenheiten der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien kümmert und diverse weitere Hilfestellungen im Alltag leistet (Erledigung von Besorgungen, Fahrtendienste u.Ä.) vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 24). Da die Erstbeschwerdeführerin nicht alphabetisiert ist, derzeit (im Unterschied zum vorangegangenen Aufenthalt in Schweden) nicht durch den Vater ihrer Kinder unterstützt wird und de facto alleinerziehende Mutter dreier Kinder in einem sehr jungen Lebensalter ist, von denen eines unter mehrfachen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die zu einem erhöhten Betreuungsbedarf führen, war festzustellen, dass in ihrem Fall eine über das übliche Maß hinausgehende Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Angehörigen vorliegt. Aufgrund der individuellen familiären Situation war festzustellen, dass die durch das in Österreich bestehende familiäre Netz geleistete faktische Unterstützung für die beschwerdeführenden Parteien von maßgeblicher Bedeutung ist und deren Aufrechterhaltung insbesondere im Interesse der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien liegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerden: 3.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. 3.2.
Art. 3Abs.
1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.2.
Artikel 3
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass
den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Schweden – das der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung auch ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist. Das Konsultationsverfahren mit Schweden erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass
den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Schweden – das der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung auch ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist. Das Konsultationsverfahren mit Schweden erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. Aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.
- Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.3.
- Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.3.
- Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Art. 8 EMRK vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). 3.3.
- Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Schweden, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zum schwedischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Schweden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
Art. 3Abs.
2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer befand sich im Bundesgebiet nicht in stationärer Behandlung und es liegt – mit Ausnahme der kontinuierlichen Einnahme der Epilepsiemedikation – kein akuter Behandlungsbedarf respektive eine Erkrankung vor, die im Fall einer Rückkehr nach Schweden eine unwiederbringliche Verschlechterung erfahren würde. Es ist sohin aufgrund der Ermittlungsergebnisse im fortgesetzten Verfahren und unter Berücksichtigung der schon in der Vergangenheit erfolgten ärztlichen Versorgung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Schweden nicht zu prognostizieren, dass mit einer Überstellung ein Eingriff in den – engen – Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfolgen würde. 3.3.2. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Schweden, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zum schwedischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Schweden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
Artikel 3
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer befand sich im Bundesgebiet nicht in stationärer Behandlung und es liegt – mit Ausnahme der kontinuierlichen Einnahme der Epilepsiemedikation – kein akuter Behandlungsbedarf respektive eine Erkrankung vor, die im Fall einer Rückkehr nach Schweden eine unwiederbringliche Verschlechterung erfahren würde. Es ist sohin aufgrund der Ermittlungsergebnisse im fortgesetzten Verfahren und unter Berücksichtigung der schon in der Vergangenheit erfolgten ärztlichen Versorgung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Schweden nicht zu prognostizieren, dass mit einer Überstellung ein Eingriff in den – engen – Schutzbereich des Artikel 3, EMRK erfolgen würde. 3.3.
- Aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalles ist eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts jedoch aus Gründen des Art. 8 EMRK unter Beachtung des
- und
- Erwägungsgrundes zur Dublin III-Verordnung geboten:3.3.
- Aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalles ist eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts jedoch aus Gründen des Artikel 8, EMRK unter Beachtung des
- und
- Erwägungsgrundes zur Dublin III-Verordnung geboten: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164; sowie zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164; sowie zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296).Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN). Nach dem
- Erwägungsgrund zur Dublin III-Verordnung sollte bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit sowie der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Nach dem
- Erwägungsgrund zur Dublin III-Verordnung sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung sein. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um ein sechsjähriges Kind, das an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Neben einer Epilepsieerkrankung, die eine kontinuierliche Einnahme einer antikonvulsiven Medikation erforderlich macht, besteht bei ihm ein Zustand nach einer kritischen Aortenstenose, die im Säuglingsalter zwei Operationen am Herzen erforderlich werden ließ. Beim Drittbeschwerdeführer liegt zudem eine globale Entwicklungsverzögerung vor, die dazu führt, dass er noch nicht sprechen kann, erst im Alter von vier Jahren lernte, frei zu gehen und nach wie vor mit Windeln versorgt ist. Es besteht zudem der dringende Verdacht auf Autismus. Laut Aussagen seiner gesetzlichen Vertreterin führt die Entwicklungsverzögerung bzw. das mangelnde Sprachvermögen u.a. dazu, dass der Drittbeschwerdeführer nicht artikulieren kann, wenn er Schmerzen hat, unruhig ist und schlecht schläft. Auch leidet er an häufigen Zitterattacken. Wenngleich dem Bundesamt zuzustimmen ist, dass eine ausreichende medizinische Versorgung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auch in Schweden gewährleistet ist, kommt der aus seiner Minderjährigkeit und der maßgeblichen Beeinträchtigung sowohl seines körperlichen als auch seines psychischen Gesundheitszustandes resultierenden besonderen Vulnerabilität bei der durchzuführenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK – unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl – erhebliches Gewicht zu. Die dargelegten besonderen Umstände führen dazu, dass im Fall des Drittbeschwerdeführers besonders hohe Interessen an stabilen Lebensumständen – sowohl im sozialen/familiären Bereich als auch im Interesse der kontinuierlichen Fortsetzung seiner Behandlung – bestehen. Wenngleich dem Bundesamt zuzustimmen ist, dass eine ausreichende medizinische Versorgung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auch in Schweden gewährleistet ist, kommt der aus seiner Minderjährigkeit und der maßgeblichen Beeinträchtigung sowohl seines körperlichen als auch seines psychischen Gesundheitszustandes resultierenden besonderen Vulnerabilität bei der durchzuführenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK – unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl – erhebliches Gewicht zu. Die dargelegten besonderen Umstände führen dazu, dass im Fall des Drittbeschwerdeführers besonders hohe Interessen an stabilen Lebensumständen – sowohl im sozialen/familiären Bereich als auch im Interesse der kontinuierlichen Fortsetzung seiner Behandlung – bestehen. Für die durchzuführende Interessenabwägung erweist sich darüber hinaus als maßgeblich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die in Österreich aufenthaltsberechtigten Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin über ein familiäres Netz verfügen, das ihnen maßgebliche Unterstützung und Stabilität im Alltag gewährt. Wie festgestellt, unterstützt insbesondere der Bruder der Erstbeschwerdeführerin die Familie durch die Organisation von Arztbesuchen für den Drittbeschwerdeführer und die Begleitung zu diesen Terminen sowie in schulischen Angelegenheiten (Vornahme von Anmeldungen, Besorgung von benötigtem Schulmaterial u.Ä.). Zwischen den beschwerdeführenden Parteien und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen finden regelmäßige Besuche statt, darüber hinaus stehen sie telefonisch in Kontakt zueinander. Im Bedarfsfall stehen der Bruder und die Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin kurzfristig zur Unterstützung der beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung. Diesem faktischen Unterstützungsverhältnis ist – wenngleich kein Abhängigkeitsverhältnis im engeren Sinn vorliegt – aufgrund der individuellen familiären Situation ein besonders hohes Gewicht beizumessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine de facto alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern in einem noch sehr jungen Alter (drei, sechs und sieben Jahre) handelt, von denen eines – nämlich der Drittbeschwerdeführer – an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die im Alltag zu einem erhöhten Betreuungsbedarf führen. Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem nicht alphabetisiert, weshalb dem Vorhandensein von (familiärer) Unterstützung und Hilfestellungen im Alltag eine über das übliche Maß hinausgehende Wichtigkeit beizumessen ist. Im Interesse des Kindeswohls des Drittbeschwerdeführers ist eine kontinuierliche ärztliche Versorgung, wie angesprochen, essentiell, sodass der vom in Österreich lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin geleisteten Unterstützung u.a. bei der Organisation von Arztterminen und das Begleiten zu diesen, durch die er einen wichtigen Teil für die Gesundheitsversorgung des Minderjährigen beiträgt, besonderes Gewicht zukommt. Die minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen besuchen Schule und Kindergarten im Bundesgebiet und es liegt – neben der grundsätzlichen Stabilität ihrer Lebensumstände – auch die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zu ihren Großeltern, ihrem Onkel und ihren Tanten in Österreich in ihrem Interesse. Wenngleich die beschwerdeführenden Parteien derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen leben, ist angesichts der speziellen Situation nichtsdestotrotz vom Vorliegen einer sehr engen Bindung auszugehen, die den Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihren Angehörigen in Österreich erhöhtes Gewicht verleiht. Bei der Gewichtung der für die beschwerdeführenden Parteien sprechenden Umstände ist iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG zwar als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und sie sich durch ihre unrechtmäßige Weiterreise zunächst nach Frankreich sowie Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich der Durchsetzung der in Schweden ergangenen ablehnenden Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz zu entziehen versuchte; durch die bewusste Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen versuchte sie, einen erneuten Aufenthalt in Österreich zu erwirken. Auch der Umstand, dass sie offensichtlich nicht bereit war, genauere Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Kindesvaters zu erstatten, ist in der Interessenabwägung zu ihren Lasten zu gewichten. Wenngleich minderjährigen Kindern diese Vorwürfe nicht zu machen sind, muss das Bewusstsein der Erstbeschwerdeführerin über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).Bei der Gewichtung der für die beschwerdeführenden Parteien sprechenden Umstände ist iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG zwar als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und sie sich durch ihre unrechtmäßige Weiterreise zunächst nach Frankreich sowie Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich der Durchsetzung der in Schweden ergangenen ablehnenden Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz zu entziehen versuchte; durch die bewusste Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen versuchte sie, einen erneuten Aufenthalt in Österreich zu erwirken. Auch der Umstand, dass sie offensichtlich nicht bereit war, genauere Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Kindesvaters zu erstatten, ist in der Interessenabwägung zu ihren Lasten zu gewichten. Wenngleich minderjährigen Kindern diese Vorwürfe nicht zu machen sind, muss das Bewusstsein der Erstbeschwerdeführerin über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN). In einer Gesamtbetrachtung war unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien und der aus dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers resultierenden besonderen Vulnerabilität aufgrund des hier bestehenden unterstützenden familiären Netzes dennoch von einem Überwiegen der Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich während der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz auszugehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). In einer Gesamtbetrachtung war unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien und der aus dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers resultierenden besonderen Vulnerabilität aufgrund des hier bestehenden unterstützenden familiären Netzes dennoch von einem Überwiegen der Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich während der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz auszugehen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Nach dem Gesagten erscheint die Wahrung der familiären Nahebeziehung infolge der gesundheitlichen Beeinträchtung des Drittbeschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin eine nicht alphabetisierte, alleinerziehende Mutter dreier minderjähriger Kinder ist, als essentiell, weshalb im konkreten Einzelfall eine Zurückweisung der Anträge
§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl
G 2005 zu unterbleiben hatte und im Rahmen der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen war. Nach dem Gesagten erscheint die Wahrung der familiären Nahebeziehung infolge der gesundheitlichen Beeinträchtung des Drittbeschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin eine nicht alphabetisierte, alleinerziehende Mutter dreier minderjähriger Kinder ist, als essentiell, weshalb im konkreten Einzelfall eine Zurückweisung der Anträge
Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zu unterbleiben hatte und im Rahmen der Ermessensklausel des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen war. Die angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Entscheidung lediglich ein Überwiegen der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens zur inhaltlichen Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz festgestellt wird. Ob – darüber hinaus – ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich besteht, wird gegebenenfalls (im Fall einer Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz) bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einer Prüfung zu unterziehen sein, bei der auch eine mögliche Unterstützung des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien (dessen genauer Aufenthaltsort gegenwärtig unbekannt ist) entsprechend zu berücksichtigen wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Entscheidung lediglich ein Überwiegen der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens zur inhaltlichen Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz festgestellt wird. Ob – darüber hinaus – ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich besteht, wird gegebenenfalls (im Fall einer Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz) bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einer Prüfung zu unterziehen sein, bei der auch eine mögliche Unterstützung des Vaters der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien (dessen genauer Aufenthaltsort gegenwärtig unbekannt ist) entsprechend zu berücksichtigen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2296849.2.00