RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2025 GeschäftszahlI425 2195153-3 Spruch, I425 2195153-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005. Dem unterfertigten Antragsformular waren u.a. eine schriftliche Antragsbegründung, diverse Integrationsunterlagen sowie eine senegalesische Geburtsurkunde in Kopie angeschlossen. Ein gültiges Reisedokument wurde im Zuge der Antragstellung nicht vorgelegt, ebenso wenig wurde im Antragsformular oder der schriftlichen Antragsbegründung ein Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gestellt.Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G 2005. Dem unterfertigten Antragsformular waren u.a. eine schriftliche Antragsbegründung, diverse Integrationsunterlagen sowie eine senegalesische Geburtsurkunde in Kopie angeschlossen. Ein gültiges Reisedokument wurde im Zuge der Antragstellung nicht vorgelegt, ebenso wenig wurde im Antragsformular oder der schriftlichen Antragsbegründung ein Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gestellt. Mit Schriftsatz des BFA vom 14.11.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK abzuweisen, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Auf seine Verpflichtung, ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder – im Falle der Nichtvorlage - einen begründeten Antrag auf Heilung dieses Mangels zu stellen, wurde der Beschwerdeführer indessen nicht hingewiesen. Auch wurde er nicht darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sein wird, sollte er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommen. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch.Mit Schriftsatz des BFA vom 14.11.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK abzuweisen, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Auf seine Verpflichtung, ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder – im Falle der Nichtvorlage - einen begründeten Antrag auf Heilung dieses Mangels zu stellen, wurde der Beschwerdeführer indessen nicht hingewiesen. Auch wurde er nicht darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sein wird, sollte er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommen. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2024 wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 09.09.2024 nach inhaltlicher Prüfung gemäß § 55 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2024 wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 09.09.2024 nach inhaltlicher Prüfung gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.01.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments und wurde ein solches von ihm im gegenständlichen Antragsverfahren auch nicht vorgelegt, ebenso wenig wurde von ihm im Verfahren je ein Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gestellt. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer auch nicht auf seine Verpflichtung hin, ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder – im Falle der Nichtvorlage - einen begründeten Antrag auf Heilung dieses Mangels zu stellen und belehrte ihn auch nicht darüber, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sein wird, sollte er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommen. Vielmehr wies sie den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers nach inhaltlicher Prüfung seines Antragsvorbringens ab und traf insoweit eine Sachentscheidung.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. Der verfahrenseinleitende Antrag samt Beilagen, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der angefochtene, abweisende Bescheid liegen im Verwaltungsakt ein. Im Bescheid wurde überdies ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht feststehe (AS. 86) und gab dieser auch in der Beschwerde an, kein Reisedokument zu besitzen (AS. 111). Im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister sind ebenfalls keine Identitätsdokumente des Beschwerdeführers hinterlegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung und Zurückverweisung: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF BGBl. I Nr. 67/2024 lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lautet: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 lautet: „
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder,
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“ Der mit "Verfahren" betitelte § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylGDV 2005) idgF BGBl. II Nr. 93/2022 lautet:Der mit "Verfahren" betitelte Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylGDV 2005) idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022, lautet: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" betitelte § 8 Abs. 1 und 5 AsylGDV 2005 lautet:Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 8, Absatz eins und 5 AsylGDV 2005 lautet: „
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).“ Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:Der mit "Erkenntnisse" betitelte Paragraph 28, Absatz eins bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: 3.2.
- Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).3.2.
- Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Gegenständlich mangelt es allseits unbestritten an der Vorlage eines gültigen Reisedokuments, ein Antrag auf Heilung dieses Mangels wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt. Da es somit bereits an der Formalvoraussetzung der Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 (bzw. der Stellung eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) fehlt, hätte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK nicht ohne Weiteres einer inhaltlichen Prüfung und meritorischen Erledigung zuführen dürfen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen hat, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird, wobei ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag nicht nötig (aber auch nicht schädlich) ist (vgl. VwGH 15.02.2021 Ra 2020/21/0494, mwN), diese Judikaturlinie ist auf die vorliegende Fallkonstellation jedoch insofern nicht übertragbar, da gegenständlich seitens des Beschwerdeführers gar kein Mängelheilungsantrag gestellt wurde, dem die belangte Behörde, sei es nun ausdrücklich oder konkludent, hätte stattgeben können.Da es somit bereits an der Formalvoraussetzung der Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGDV 2005 (bzw. der Stellung eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) fehlt, hätte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK nicht ohne Weiteres einer inhaltlichen Prüfung und meritorischen Erledigung zuführen dürfen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen hat, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird, wobei ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag nicht nötig (aber auch nicht schädlich) ist vergleiche VwGH 15.02.2021 Ra 2020/21/0494, mwN), diese Judikaturlinie ist auf die vorliegende Fallkonstellation jedoch insofern nicht übertragbar, da gegenständlich seitens des Beschwerdeführers gar kein Mängelheilungsantrag gestellt wurde, dem die belangte Behörde, sei es nun ausdrücklich oder konkludent, hätte stattgeben können. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach § 8 der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187, mwN). Auch diese Sachverhaltskonstellation ist gegenständlich nicht einschlägig, da die belangte Behörde offenkundig nicht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre, vielmehr wurde sein Antrag nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen.Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
- ua)nach Paragraph 8, der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187, mwN). Auch diese Sachverhaltskonstellation ist gegenständlich nicht einschlägig, da die belangte Behörde offenkundig nicht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre, vielmehr wurde sein Antrag nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen. Angesichts dessen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Antragsverfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen. 3.2.2. Grundsätzlich hat das VwG dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, mwN).3.2.2. Grundsätzlich hat das VwG dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, mwN). Dieser Grundsatz steht in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch wiederum im Spannungsverhältnis zu § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, wonach der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, sollte er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommen. Eine solche Belehrung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ist gegenständlich ebenfalls nicht erfolgt.Dieser Grundsatz steht in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch wiederum im Spannungsverhältnis zu Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach der Drittstaatsangehörige darüber zu belehren ist, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, sollte er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommen. Eine solche Belehrung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ist gegenständlich ebenfalls nicht erfolgt. Bei § 58 Abs. 11 AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN).Bei Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN). Im Hinblick auf "Erfolgsvoraussetzungen" eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen hat, ist der Antragsteller aber gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung hinzuweisen (vgl. VwGH 14.11.2024, Ra 2023/22/0170, mwN). Das BFA ist seiner Belehrungspflicht nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 nicht nachgekommen. Nach hinreichend deutlich ergangenem Hinweis auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 8 Abs. 1 Z 1 ASylGDV 2005 hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist zu dessen Beibringung einräumen müssen bzw. ihn über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASylGDV 2005 zu belehren gehabt, mit dem Hinweis, dass sein Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK widrigenfalls mangels seiner Mitwirkung am Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 zurückzuweisen sein werde. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung fristgerecht in allen Punkten nachgekommen wäre und die Formalerfordernisse für seinen verfahrenseinleitenden Antrag erfüllt worden wären, hätte eine inhaltliche Prüfung seines Antragsvorbringens erfolgen können. Durch diese Säumnis hat das BFA den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. VwGH 14.11.2024, Ra 2023/22/0170, mwN).Im Hinblick auf "Erfolgsvoraussetzungen" eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu ergehen hat, ist der Antragsteller aber gemäß den in Paragraph 39, Absatz 2, AVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung hinzuweisen vergleiche VwGH 14.11.2024, Ra 2023/22/0170, mwN). Das BFA ist seiner Belehrungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 nicht nachgekommen. Nach hinreichend deutlich ergangenem Hinweis auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASylGDV 2005 hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist zu dessen Beibringung einräumen müssen bzw. ihn über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASylGDV 2005 zu belehren gehabt, mit dem Hinweis, dass sein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK widrigenfalls mangels seiner Mitwirkung am Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G 2005 zurückzuweisen sein werde. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung fristgerecht in allen Punkten nachgekommen wäre und die Formalerfordernisse für seinen verfahrenseinleitenden Antrag erfüllt worden wären, hätte eine inhaltliche Prüfung seines Antragsvorbringens erfolgen können. Durch diese Säumnis hat das BFA den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet vergleiche VwGH 14.11.2024, Ra 2023/22/0170, mwN). 3.2.
- In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN).3.2.
- In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN). Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/12/0016, mwN).Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht vergleiche VwGH 15.04.2024, Ra 2024/12/0016, mwN). Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093, mwN).Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093, mwN). Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit nur als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG konzipiert ist (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2023/09/0129, mwN), allerdings liegen die (strengen) Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung nach Ansicht des erkennenden Richters gegenständlich vor. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich, ob im konkreten Fall überhaupt die Formalvoraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen, steht nicht fest und hat das BFA diesbezüglich auch jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, vielmehr hat es ungeachtet der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und ohne seiner in § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 verankerten Manuduktionspflicht nachzukommen sogleich inhaltlich über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers (negativ) entschieden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht möglich, die erforderlichen Ermittlungsschritte im Beschwerdeverfahren in rechtmäßiger Weise nachzuholen und den Beschwerdeführer nun erstmals aufzufordern, ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder im Falle der Nichtvorlage einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 zu stellen. So ist der Beschwerdeführer ausweislich der unstrittigen Aktenlage gar nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments und würde eine Absprache über einen nunmehr erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Mängelheilungsantrag wiederum die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit belasten, da es dadurch mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde (vgl. allgemein VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0161, mwN; konkret in Bezug auf die Nachholung der Entscheidung über einen Mängelheilungsantrag nach § 4 AsylGDV 2005 durch das BVwG vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 kommt indessen – wie dargelegt – ohne die gesetzlich vorgesehene vorangegangene Manuduktion des Beschwerdeführers, die im Behördenverfahren seitens des BFA unterblieben ist, ebenfalls nicht in Betracht.Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit nur als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG konzipiert ist vergleiche VwGH 20.09.2023, Ra 2023/09/0129, mwN), allerdings liegen die (strengen) Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung nach Ansicht des erkennenden Richters gegenständlich vor. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich, ob im konkreten Fall überhaupt die Formalvoraussetzungen für eine Sachentscheidung vorliegen, steht nicht fest und hat das BFA diesbezüglich auch jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, vielmehr hat es ungeachtet der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und ohne seiner in Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 verankerten Manuduktionspflicht nachzukommen sogleich inhaltlich über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers (negativ) entschieden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht möglich, die erforderlichen Ermittlungsschritte im Beschwerdeverfahren in rechtmäßiger Weise nachzuholen und den Beschwerdeführer nun erstmals aufzufordern, ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder im Falle der Nichtvorlage einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 zu stellen. So ist der Beschwerdeführer ausweislich der unstrittigen Aktenlage gar nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments und würde eine Absprache über einen nunmehr erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Mängelheilungsantrag wiederum die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit belasten, da es dadurch mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde vergleiche allgemein VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0161, mwN; konkret in Bezug auf die Nachholung der Entscheidung über einen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, AsylGDV 2005 durch das BVwG vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 kommt indessen – wie dargelegt – ohne die gesetzlich vorgesehene vorangegangene Manuduktion des Beschwerdeführers, die im Behördenverfahren seitens des BFA unterblieben ist, ebenfalls nicht in Betracht. Da es dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz daher vorliegend gar nicht möglich ist, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und einer Erledigung zuzuführen, ohne seine eigene Entscheidung dadurch mit prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu belasten (und zwar weder im Falle einer meritorischen noch einer zurückweisenden Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag), kann nach Ansicht des erkennenden Richters bereits unter dem Gesichtspunkt des dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebotes (vgl. VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN) nicht argumentativ in Anschlag gebracht werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst allenfalls im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Da es dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz daher vorliegend gar nicht möglich ist, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und einer Erledigung zuzuführen, ohne seine eigene Entscheidung dadurch mit prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu belasten (und zwar weder im Falle einer meritorischen noch einer zurückweisenden Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag), kann nach Ansicht des erkennenden Richters bereits unter dem Gesichtspunkt des dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebotes vergleiche VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN) nicht argumentativ in Anschlag gebracht werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG selbst allenfalls im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.2.
- In Erledigung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.3.2.
- In Erledigung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungsschritte (insbesondere in Form einer in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 statuierten Manuduktion des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. die Stellung eines entsprechenden Mängelheilungsantrages) zu setzen haben, um in der Folge festzustellen, ob die Formalvoraussetzungen für eine Sachentscheidung im gegenständlichen Antragsverfahren überhaupt vorliegen, ehe sie den Antrag einer meritorischen Entscheidung zuführt oder diesen zurückweist.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungsschritte (insbesondere in Form einer in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 statuierten Manuduktion des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. die Stellung eines entsprechenden Mängelheilungsantrages) zu setzen haben, um in der Folge festzustellen, ob die Formalvoraussetzungen für eine Sachentscheidung im gegenständlichen Antragsverfahren überhaupt vorliegen, ehe sie den Antrag einer meritorischen Entscheidung zuführt oder diesen zurückweist.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da sie keine Begründung enthält, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. hierzu VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093, mwN).Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da sie keine Begründung enthält, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche hierzu VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093, mwN). Überdies fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst allenfalls im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, für die Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG auch dann beachtlich ist, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für das VwG aufgrund eines mangelhaften Behördenverfahrens gar nicht mehr möglich ist, ohne dadurch seine eigene Entscheidung in der Folge mit prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu belasten.Überdies fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst allenfalls im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, für die Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auch dann beachtlich ist, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für das VwG aufgrund eines mangelhaften Behördenverfahrens gar nicht mehr möglich ist, ohne dadurch seine eigene Entscheidung in der Folge mit prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu belasten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2195153.3.00