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{'item': 'G303 2280738-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlG303 2280738-1 Spruch, G303 2280738-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte durch seine bevollmächtigte Vertretung am 10.03.2023 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Am Antrag war unter Punkt
  2. angeführt, dass der BF zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.06.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.04.2023, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.2.
  5. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.06.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.04.2023, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen Untere Positionsnummer entspricht den radiologischen Veränderungen bei geringen bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit und ohne dauerhaft notwendige Schmerzmedikation 02.01.02 30 2 Herzschädigung, Zustand nach Schrittmacherimplantation Untere Positionsnummer entspricht dem Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen Bradykardie und Schrittmachertaschenwechsel wegen Dekubitus (11/2022), der altersentsprechenden kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ohne wesentliche Beschwerden und ohne notwendige medikamentöse Therapie Untere Positionsnummer entspricht dem Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen Bradykardie und Schrittmachertaschenwechsel wegen Dekubitus (11 aus 2022,), der altersentsprechenden kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ohne wesentliche Beschwerden und ohne notwendige medikamentöse Therapie 05.02.01 30 3 Hüftgelenksschädigungen beidseitig Untere Positionsnummer entspricht radiologischen Veränderungen und den Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig 02.05.08 20 4 Leichter Bluthochdruck Fixe Positionsnummer entspricht den leichten Druckregulationsstörungen und der medikamentösen Behandlung 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch den Grad der Behinderung (GdB) der GS 2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da die Herzschädigung eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirke. GS 3 und GS 4 würden nicht weiter anheben, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorliegen würden.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der festgestellte Grad der Behinderung 40 % betrage. Des Weiteren würden die Voraussetzungen für den beantragten Zusatz „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen. Dem BF wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
  7. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung des BF um Firstverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Vorlage von Beweismitteln bis zum 10.08.2023 ersucht. 3.
  8. Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 wurde im Rahmen des Parteiengehörs stellungnehmend vorgebracht, dass die beim BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich lege der BF neue Befunde bezüglich einem malignem Melanom, sowie der gesundheitlichen Einschränkungen am Auge hinsichtlich des Verdachtes auf ein Glaukom vor. Die Probleme an den Augen hinsichtlich des Glaukomverdachtes, sowie der Cataracta incipiens und dem Astigmatismus myopicus würden sich bei ihm insbesondere durch eine Verringerung bzw. Einschränkung des Sehfeldes zeigen. Diesbezüglich brachte der BF einen aktuellen Facharztbefund von Dr. XXXX vom 26.07.2023 in Vorlage. Der BF ersucht um Ausstellung eines Behindertenpasses und um Berücksichtigung aller bestehenden Gesundheitschädigungen. Es wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. 3.
  9. Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 wurde im Rahmen des Parteiengehörs stellungnehmend vorgebracht, dass die beim BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich lege der BF neue Befunde bezüglich einem malignem Melanom, sowie der gesundheitlichen Einschränkungen am Auge hinsichtlich des Verdachtes auf ein Glaukom vor. Die Probleme an den Augen hinsichtlich des Glaukomverdachtes, sowie der Cataracta incipiens und dem Astigmatismus myopicus würden sich bei ihm insbesondere durch eine Verringerung bzw. Einschränkung des Sehfeldes zeigen. Diesbezüglich brachte der BF einen aktuellen Facharztbefund von Dr. römisch 40 vom 26.07.2023 in Vorlage. Der BF ersucht um Ausstellung eines Behindertenpasses und um Berücksichtigung aller bestehenden Gesundheitschädigungen. Es wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt.
  10. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
  11. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 4.
  12. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 28.08.2023 wurde aufgrund der Aktenlage abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt. Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die nachträglich neu vorgelegten Befunde - Augenfachbefund Dr. XXXX mit Glaukomverdacht und dermatologischer Befund mit malignem Melanom Stadium 1a aus 2017 mit Kontrolle und Nachexzision im Gesunden vom 19.06.2023 - keinen Behinderungsgrad erreichen würden. Alle Gesundheitsschädigungen seien im Vergleich zum Vorgutachten vom 24.04.2023 (Anmerkung: Datum der Begutachtung) unverändert übernommen worden. 4.
  13. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 28.08.2023 wurde aufgrund der Aktenlage abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt. Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die nachträglich neu vorgelegten Befunde - Augenfachbefund Dr. römisch 40 mit Glaukomverdacht und dermatologischer Befund mit malignem Melanom Stadium 1a aus 2017 mit Kontrolle und Nachexzision im Gesunden vom 19.06.2023 - keinen Behinderungsgrad erreichen würden. Alle Gesundheitsschädigungen seien im Vergleich zum Vorgutachten vom 24.04.2023 (Anmerkung: Datum der Begutachtung) unverändert übernommen worden.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 10.03.2023 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie das Aktengutachten von Dr. XXXX . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt. Zudem findet sich am Ende des Bescheides die Anmerkung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Zusatz „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen würden.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 10.03.2023 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie das Aktengutachten von Dr. römisch 40 . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt. Zudem findet sich am Ende des Bescheides die Anmerkung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Zusatz „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen würden.
  16. Dagegen erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 04.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die bestehenden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ausreichend in der Beurteilung seines Gesundheitszustandes berücksichtigt worden seien und ihm die Ausstellung eines Behindertenpasses jedenfalls zustehe. Insbesondere sei bei der Entfernung des großen malignen Melanoms operativ eine besonders tiefe Exzision notwendig und das Risiko von Metastasen besonders ausgeprägt gewesen. Auch die bereits im Rahmen des Parteiengehörs im Ermittlungsverfahren vorgelegten augenärztlichen Facharztbefunde seien aus seiner Sicht von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden. Die gesundheitlichen Beschwerden an den Augen aufgrund eines Glaukom-Verdachtes bzw. der bestehenden Cataracta incipiens und dem Astigmatismus myopicus seien enorm ausgeprägt. Die genannten Diagnosen würden insbesondere mit einer deutlichen Minderung seiner Sehkraft und einer starken Einschränkung des Sehfeldes einhergehen. Im Ergebnis liege beim BF jedenfalls eine Sehbehinderung vor. Die gestellten Diagnosen seien in ihrem Ausmaß derart ausgeprägt, dass sich daraus auch jedenfalls ein Behinderungsgrad ergebe, welcher geeignet sei, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Als Beweis wurde neben den bereits vorgelegten Befunden ein einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten angeführt. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angeführten Bescheid aufzuheben, eine höhere Einschätzung seiner Gesundheitsschädigung aufgrund seiner erheblichen bestehenden Leidenszustände vorzunehmen und einen Behindertenpass auszustellen. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
  17. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
  18. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In der medizinischen Stellungnahme vom 18.10.2023 wurde ausgeführt, dass der BF mit der Beschwerde keine neuen aktuellen Befunde vorgelegt habe. Sämtliche Befunde (Augenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 26.07.2023, Dermatopathologischer Befund vom 19.06.2023, Befund Ambulanter OP LKH XXXX vom 16.06.2023) seien bereits für das Aktengutachten vom 28.08.2023 vorgelegt und bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Es seien sicher alle Gesundheitsschädigungen nach der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung korrekt und ausreichend beurteilt worden. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe mit 40 v.H. unverändert bestehen. In der medizinischen Stellungnahme vom 18.10.2023 wurde ausgeführt, dass der BF mit der Beschwerde keine neuen aktuellen Befunde vorgelegt habe. Sämtliche Befunde (Augenärztlicher Befund Dr. römisch 40 vom 26.07.2023, Dermatopathologischer Befund vom 19.06.2023, Befund Ambulanter OP LKH römisch 40 vom 16.06.2023) seien bereits für das Aktengutachten vom 28.08.2023 vorgelegt und bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Es seien sicher alle Gesundheitsschädigungen nach der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung korrekt und ausreichend beurteilt worden. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe mit 40 v.H. unverändert bestehen.
  19. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.10.2023 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. In der Begründung wurde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme von Dr. XXXX wurden in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und sind zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.In der Begründung wurde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme von Dr. römisch 40 wurden in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und sind zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  20. Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  21. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  22. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 11.
  23. Im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.06.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.05.2024, als Diagnose „Glaukom beidseits“ angeführt. Zum Grad der Behinderung wurde festgehalten, dass von ophthalmologischer Seite kein Grad der Behinderung bestehe und der Gesamtgrad der Behinderung sich dadurch nicht verändere.11.
  24. Im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.06.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.05.2024, als Diagnose „Glaukom beidseits“ angeführt. Zum Grad der Behinderung wurde festgehalten, dass von ophthalmologischer Seite kein Grad der Behinderung bestehe und der Gesamtgrad der Behinderung sich dadurch nicht verändere. 11.
  25. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024, unter Berücksichtigung des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , im Wesentlichen folgendes festgehalten:11.
  26. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024, unter Berücksichtigung des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Herzschädigung, Zustand nach Herzschrittmacherimplantation Oberer Rahmensatzwert, da Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen bei Zustand nach falscher Schrittmacherposition sowie Taschenwechsel wegen Dekubitus, erhaltene kardiale Belastbarkeitsbreite mit Beschwerden im Sinne einer leichten Belastungsdyspnoe sowie raschere Ermüdbarkeit 05.02.01 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei abnützungsbedingten Veränderungen. Unterer Rahmensatzwert, da radiologische Veränderungen bei geringen bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizite 02.01.02 30 3 Hüftgelenksschädigung beidseits Unterer Rahmensatzwert, da radiologische Veränderungen und geringgradige funktionelle Einschränkungen beidseitig bei Koxarthrose 02.05.08 20 4 Malignes Melanom (schwarzer Hautkrebs) oberer Rahmensatzwert, da Stadium la, Zustand nach Nachexzision, kein weiterer Behandlungsbedarf 13.01.01 20 5 Leichter Bluthochdruck Fixe Position, da einfache Medikation 05.01.01 10 6 Augenleiden/Glaukom Position entspricht dem Visusbefund mit Korrektur von 0,8 bzw. 0,9;

Fachgutachten Dr. XXXX kein BehinderungsgradPosition entspricht dem Visusbefund mit Korrektur von 0,8 bzw. 0,9;

Fachgutachten Dr. römisch 40 kein Behinderungsgrad 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden GS 1, welche durch die GS 2 aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität und im Alltag um 1 Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsstörungen 3 – 5 würden aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender negativer Beeinflussung der GS 1 nicht weiter anheben. Die GS 6 hebe naturgemäß nicht weiter an. Es liege ein Dauerzustand vor. Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die GS 1 (vormals GS 2) um eine Stufe höher bewertet und als führendes Leiden angeführt werde. Die GS 2 (vormals GS 1), die GS 3, GS 5 (vormals GS 4) würden unverändert bleiben, die GS 4 und die GS 6 würden neu hinzukommen. 12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.11.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.11.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Herzschädigung und Zustand nach Herzschrittmacherimplantation (Grad der Behinderung: 40 %) ● Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei abnützungsbedingten Veränderungen (Grad der Behinderung: 30 %) ● Hüftgelenksschädigung beidseits (Grad der Behinderung: 20 %) ● Malignes Melanom (schwarzer Hautkrebs) (Grad der Behinderung: 20 %) ● Leichter Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht das Herzleiden mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Dieser Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung wird durch die vorliegende Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung im Alltag und hinsichtlich der Mobilität um eine Stufe angehoben. Die weiteren Leiden Hüftgelenksschädigung beidseits, malignes Melanom sowie leichter Bluthochdruck sind zu geringfügig ausgeprägt, um eine Erhöhung des Grades der Behinderung insgesamt bewirken zu können. Das Augenleiden (Glaukom) erreicht keinen Behinderungsgrad. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2024, unter Berücksichtigung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.06.2024 festgestellt.Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2024, unter Berücksichtigung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.06.2024 festgestellt. Das medizinische Gesamtgutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtungen mitberücksichtigt.Das medizinische Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtungen mitberücksichtigt. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 02.06.2023 und der dazu ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2023, welche der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegen, wurde nunmehr seitens der Sachverständigen Dr. XXXX die Herzschädigung sowie der Zustand nach Herzschrittmacherimplantation als führendes Leiden (GS 1) unter der Positionsnummer 05.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. um eine Stufe höher eingeschätzt. Gutachterlich wurde dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass beim BF ein Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen und nach einer falschen Schrittmacherposition sowie Taschenwechsel wegen Dekubitus vorliegt. Dadurch leidet der BF an einer leichten Belastungsdyspnoe sowie an einer rascheren Ermüdbarkeit.Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 02.06.2023 und der dazu ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2023, welche der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegen, wurde nunmehr seitens der Sachverständigen Dr. römisch 40 die Herzschädigung sowie der Zustand nach Herzschrittmacherimplantation als führendes Leiden (GS 1) unter der Positionsnummer 05.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. um eine Stufe höher eingeschätzt. Gutachterlich wurde dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass beim BF ein Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen und nach einer falschen Schrittmacherposition sowie Taschenwechsel wegen Dekubitus vorliegt. Dadurch leidet der BF an einer leichten Belastungsdyspnoe sowie an einer rascheren Ermüdbarkeit. Erstmals wurde gutachterlich das Leiden „Malignes Melanom“ (schwarzer Hautkrebs) unter der Positionsnummer 13.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt. Damit wurde dem Beschwerdevorbringen des BF entsprochen und auch die Nachexzision mitberücksichtigt. Seitens der Sachverständigen Dr. XXXX wurde festgehalten, dass das Leiden „Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei abnützungsbedingten Veränderungen“ das Hauptleiden (GS 1) negativ beeinflusst, da dadurch zusätzliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Mobilität und im Alltag bestehen. Seitens der Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde festgehalten, dass das Leiden „Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei abnützungsbedingten Veränderungen“ das Hauptleiden (GS 1) negativ beeinflusst, da dadurch zusätzliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Mobilität und im Alltag bestehen. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung insgesamt jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Das Beschwerdevorbringen, wonach beim BF aufgrund des Glaukoms eine Sehbehinderung vorliegt, konnte jedoch medizinisch nicht objektiviert werden. Aus dem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX geht hervor, dass beim BF an beiden Augen ein Glaukom diagnostiziert wurde, dadurch aber aus ophthalmologischer Sicht keine Behinderung vorliegt. Das Beschwerdevorbringen, wonach beim BF aufgrund des Glaukoms eine Sehbehinderung vorliegt, konnte jedoch medizinisch nicht objektiviert werden. Aus dem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 geht hervor, dass beim BF an beiden Augen ein Glaukom diagnostiziert wurde, dadurch aber aus ophthalmologischer Sicht keine Behinderung vorliegt. Die oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 12.11.2024 und von Dr. XXXX vom 10.06.2024 wurden vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Diese blieben daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Die oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 12.11.2024 und von Dr. römisch 40 vom 10.06.2024 wurden vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Diese blieben daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46

BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. ,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztliche sowie allgemeinmedizinische Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG trotz eines Antrages des BF entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG trotz eines Antrages des BF entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde und die Einschätzung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.06.2024, mitberücksichtigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde und die Einschätzung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.06.2024, mitberücksichtigt. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden von den Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert insgesamt festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

§ 40Abs.

1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt. Was schließlich den (Zusatz-)Antrag des BF betrifft, ihm einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2280738.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.