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{'item': 'G305 2301086-1'}

Obsah (10)Art 133§ 67§ 76§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlG305 2301086-1 Spruch, G305 2301086-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX 2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) davon in Kenntnis gesetzt, dass XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bei der BH XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hätte und eine ECRIS-Abfrage fünf Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat SLOWAKEI ergeben habe.
  2. Am römisch 40 2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) davon in Kenntnis gesetzt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hätte und eine ECRIS-Abfrage fünf Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat SLOWAKEI ergeben habe.
  3. Mit Note vom XXXX .2024 (nachweislich zugestellt am XXXX .2023) verständigte das BFA den BF davon, dass es wegen der rechtskräftigen Verurteilung zur GZ: XXXX vom XXXX durch das Strafgericht in XXXX die Erlassung einer Maßnahme wider ihn prüfe und ersuchte ihn um die Übermittlung des Urteils zur GZ: XXXX vom XXXX .
  4. Mit Note vom römisch 40 .2024 (nachweislich zugestellt am römisch 40 .2023) verständigte das BFA den BF davon, dass es wegen der rechtskräftigen Verurteilung zur GZ: römisch 40 vom römisch 40 durch das Strafgericht in römisch 40 die Erlassung einer Maßnahme wider ihn prüfe und ersuchte ihn um die Übermittlung des Urteils zur GZ: römisch 40 vom römisch 40 .
  5. In der Folge wurde der belangten Behörde das am XXXX .2017 erlassene, am XXXX .2017 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kreisgerichtes XXXX übermittelt.
  6. In der Folge wurde der belangten Behörde das am römisch 40 .2017 erlassene, am römisch 40 .2017 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kreisgerichtes römisch 40 übermittelt.
  7. Mit Note vom XXXX 2024 brachte die belangte Behörde dem BF zur Kenntnis, dass wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung nunmehr die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von 5 Jahren geprüft werde und wurde er im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung ermittlungsrelevanter Informationen aufgefordert.
  8. Mit Note vom römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde dem BF zur Kenntnis, dass wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung nunmehr die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von 5 Jahren geprüft werde und wurde er im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung ermittlungsrelevanter Informationen aufgefordert.
  9. Am XXXX .2024 übermittelte der BF der belangten Behörde seine Stellungnahme in Reaktion auf das ihm gewährte Parteiengehör.
  10. Am römisch 40 .2024 übermittelte der BF der belangten Behörde seine Stellungnahme in Reaktion auf das ihm gewährte Parteiengehör.
  11. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). 7. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2024 per RSa-Brief zu eigenen Handen zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde vom XXXX .2024, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, amtswegig alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen.7. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2024 per RSa-Brief zu eigenen Handen zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde vom römisch 40 .2024, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, amtswegig alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. 8. Am XXXX .2024 wurden der Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.8. Am römisch 40 .2024 wurden der Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. 9. Am 10.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des als Partei einvernommenen BF, dessen als Zeugin einvernommener Ehegattin und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF und der einvernommenen Zeugen eine mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch XXXX als Zeuge einvernommen.9. Am 10.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des als Partei einvernommenen BF, dessen als Zeugin einvernommener Ehegattin und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF und der einvernommenen Zeugen eine mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch römisch 40 als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit der Slowakei. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit der Slowakei. Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX , einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier Kinder, darunter eine erwachsene Tochter, die verheiratet ist und mit ihren Ehegatten in der tschechischen Republik lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 5 unten]. Die drei Söhne des BF sind XXXX und XXXX Jahre alt und leben im Haushalt des BF in XXXX , und besuchen die Schule in XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 5f]. Abgesehen von seinen Familienangehörigen hat der BF mit XXXX einen in Österreich lebenden Cousin. Weitere Verwandte bzw. nahe Angehörige hat er hier nicht [Einvernahme des XXXX als Zeugen in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 17]. Seine Familie lebt in XXXX und Umgebung (Slowakei). Die Eltern des BF leben nicht mehr. Seine Mutter ist zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2024 in Österreich verstorben. Der Vater ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 verstorben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 10 unten].Er ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und hat vier Kinder, darunter eine erwachsene Tochter, die verheiratet ist und mit ihren Ehegatten in der tschechischen Republik lebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 5 unten]. Die drei Söhne des BF sind römisch 40 und römisch 40 Jahre alt und leben im Haushalt des BF in römisch 40 , und besuchen die Schule in römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 5f]. Abgesehen von seinen Familienangehörigen hat der BF mit römisch 40 einen in Österreich lebenden Cousin. Weitere Verwandte bzw. nahe Angehörige hat er hier nicht [Einvernahme des römisch 40 als Zeugen in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 17]. Seine Familie lebt in römisch 40 und Umgebung (Slowakei). Die Eltern des BF leben nicht mehr. Seine Mutter ist zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2024 in Österreich verstorben. Der Vater ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 verstorben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 10 unten]. Seine Muttersprache ist Slowakisch und er hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Bevor er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2023 nach Österreich kam, wohnte er mit seiner Ehegattin und den drei Söhnen in XXXX , das in der Region XXXX im Südwesten der Slowakei liegt und ca. 60 km von der ungarischen Grenze entfernt ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 6 unten].1.2. Bevor er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2023 nach Österreich kam, wohnte er mit seiner Ehegattin und den drei Söhnen in römisch 40 , das in der Region römisch 40 im Südwesten der Slowakei liegt und ca. 60 km von der ungarischen Grenze entfernt ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 6 unten]. 1.3. Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet will er nach eigenen Angaben in XXXX (Slowakei) als XXXX gearbeitet haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 4 unten, S. 6 unten].1.3. Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet will er nach eigenen Angaben in römisch 40 (Slowakei) als römisch 40 gearbeitet haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 4 unten, S. 6 unten]. Hierzu ist auszuführen, dass der BF in mehreren Fällen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis strafgerichtlich verurteilt wurde, so insbesondere

  1. a)am XXXX zur AZ XXXX vom Gericht XXXX und ama) am römisch 40 zur AZ römisch 40 vom Gericht römisch 40 und am
  2. b)am XXXX zur AZ XXXX vom Gericht XXXX [ECRIS-Abfrage].
  3. b)am römisch 40 zur AZ römisch 40 vom Gericht römisch 40 [ECRIS-Abfrage]. 1.4. Abgesehen davon wurde er auch wegen Straftaten, die in Österreich strafbar sind, von einem Gericht seines Herkunftsstaates rechtskräftig verurteilt:
  4. a)Demnach wurde er am XXXX zur AZ XXXX vom Gericht O XXXX wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von Monaten verurteilt und
  5. a)Demnach wurde er am römisch 40 zur AZ römisch 40 vom Gericht O römisch 40 wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von Monaten verurteilt und
  6. b)wurde er am XXXX zur AZ XXXX vom Gericht XXXX wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].
  7. b)wurde er am römisch 40 zur AZ römisch 40 vom Gericht römisch 40 wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage]. 1.5. Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom Gericht in XXXX schuldig erkannt, an einem nicht näher festgestellten Tag im Monat XXXX 2013 bis mindestens XXXX von nicht näher festgestellten Personen an nicht näher festgestellten Orten in der Slowakei die Droge Methamphetamin in nicht näher festgestellten Mengen, mindestens aber in Mengen einer Charge beschafft, diese anschließend aufgeteilt und in kleinere Mengen abgepackt hat und in XXXX und Umgebung diese Droge an andere Personen weiterverkaufte, und zwar in der Weise, dass der Käufer der Droge nach telefonischer Kontaktaufnahme mit ihm indirekt eine bestimmte Menge Methamphetamin bestellte und diese Droge nach Vereinbarung des Lieferorts gegen Bargeld eintauschte, je nach der Menge der gekauften Droge, in der Regel eine Dosis („Linie“) für den Betrag von EUR 10.--. Auf diese Weise verkaufte er Methamphetamin mindestens an vier Personen, nämlich an XXXX und XXXX , sowie an weitere im Urteilszeitpunkt nicht identifizierte Personen. Demnach wurde er schuldig erkannt, rechtswidrig eine psychotrophe Substanz gekauft, verkauft, besorgt und für eine beliebige Dauer aufbewahrt und die Straftat in schwerwiegender Weise, über einen längeren Zeitraum und für mehrere Personen begangen zu haben, wodurch er das „besonders schwere Verbrechen des unerlaubten Herstellens, Besitzes und Handels mit Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen, Giften oder Vorprodukten nach § 172 Abs. 1 lit. c, lit. d und Abs. 2 lit. c StGB unter Hinweis auf § 138 lit. b und lit. j StGB“ begangen zu haben, wofür er gem. § 172 Abs. 2 unter Anwendung des § 38 Abs. 2 StGB und in Anwendung von § 36 lit. l, § 37 lit. m und § 39 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 8 Monaten (rechtskräftig seit: 29.05.2017) verurteilt, die das in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG dargestellte Strafmaß deutlich überschritten hat.1.5. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der BF vom Gericht in römisch 40 schuldig erkannt, an einem nicht näher festgestellten Tag im Monat römisch 40 2013 bis mindestens römisch 40 von nicht näher festgestellten Personen an nicht näher festgestellten Orten in der Slowakei die Droge Methamphetamin in nicht näher festgestellten Mengen, mindestens aber in Mengen einer Charge beschafft, diese anschließend aufgeteilt und in kleinere Mengen abgepackt hat und in römisch 40 und Umgebung diese Droge an andere Personen weiterverkaufte, und zwar in der Weise, dass der Käufer der Droge nach telefonischer Kontaktaufnahme mit ihm indirekt eine bestimmte Menge Methamphetamin bestellte und diese Droge nach Vereinbarung des Lieferorts gegen Bargeld eintauschte, je nach der Menge der gekauften Droge, in der Regel eine Dosis („Linie“) für den Betrag von EUR 10.--. Auf diese Weise verkaufte er Methamphetamin mindestens an vier Personen, nämlich an römisch 40 und römisch 40 , sowie an weitere im Urteilszeitpunkt nicht identifizierte Personen. Demnach wurde er schuldig erkannt, rechtswidrig eine psychotrophe Substanz gekauft, verkauft, besorgt und für eine beliebige Dauer aufbewahrt und die Straftat in schwerwiegender Weise, über einen längeren Zeitraum und für mehrere Personen begangen zu haben, wodurch er das „besonders schwere Verbrechen des unerlaubten Herstellens, Besitzes und Handels mit Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen, Giften oder Vorprodukten nach Paragraph 172, Absatz eins, Litera c,, Litera d und Absatz 2, Litera c, StGB unter Hinweis auf Paragraph 138, Litera b und Litera j, StGB“ begangen zu haben, wofür er gem. Paragraph 172, Absatz 2, unter Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, StGB und in Anwendung von Paragraph 36, Litera l,, Paragraph 37, Litera m und Paragraph 39, Absatz 2, Litera d und Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 8 Monaten (rechtskräftig seit: 29.05.2017) verurteilt, die das in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dargestellte Strafmaß deutlich überschritten hat.

§ 76Abs.1 i

Vm. § 78 Abs. 1 StGB wurde der BF vom bezogenen Gericht für die Dauer von 24 Monaten nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter eine Schutzaufsicht gestellt, die ihn zu folgenden Handlungen verpflichtet:

Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, StGB wurde der BF vom bezogenen Gericht für die Dauer von 24 Monaten nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter eine Schutzaufsicht gestellt, die ihn zu folgenden Handlungen verpflichtet:

  1. a)erforderliche Angaben über die Art und Weise und die Quellen seines Lebensunterhalts zu machen und diese nachzuweisen,
  2. b)sich innerhalb von festgelegten Fristen bei den slowakischen Behörden zu melden und
  3. c)ein Entfernen von dem in der Entscheidung des Gerichts angegebenen Wohnort im Voraus zu melden. Der BF wurde nach eigenen Angaben am XXXX .2023 aus der über ihn verhängten Strafhaft entlassen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 10 Mitte]. Ausgehend von diesem Zeitpunkt steht er unter der zwei Jahre währenden Schutzaufsicht des slowakischen Gerichtes, die ihn zu den oben näher bezeichneten Handlungen verpflichtet. Die Schutzaufsicht endet daher mit Ablauf des XXXX .2025.Der BF wurde nach eigenen Angaben am römisch 40 .2023 aus der über ihn verhängten Strafhaft entlassen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 10 Mitte]. Ausgehend von diesem Zeitpunkt steht er unter der zwei Jahre währenden Schutzaufsicht des slowakischen Gerichtes, die ihn zu den oben näher bezeichneten Handlungen verpflichtet. Die Schutzaufsicht endet daher mit Ablauf des römisch 40 .2025. Ungeachtet dessen hält sich der BF seit dem XXXX .2023 bis laufend im Bundesgebiet auf. Demnach war er vom XXXX 2023 bis XXXX .2024 an der Anschrift XXXX und ist er seit dem XXXX .2024 an der Anschrift XXXX gemeldet [ZMR-Abfrage].Ungeachtet dessen hält sich der BF seit dem römisch 40 .2023 bis laufend im Bundesgebiet auf. Demnach war er vom römisch 40 2023 bis römisch 40 .2024 an der Anschrift römisch 40 und ist er seit dem römisch 40 .2024 an der Anschrift römisch 40 gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.4. Der BF ist nach seien eigenen Angaben mit seiner Ehegattin und den drei Söhnen nach Österreich gekommen, um hier ein besseres Leben führen zu können [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 5 Mitte]. 1.5. Tatsächlich geht er seit dem XXXX .2023 bis laufend bei der Dienstgeberin XXXX einer Beschäftigung nach [tagesaktuelle HV-Abfrage] und brachte er in den Monaten XXXX 2024, XXXX 2024 und XXXX 2024 jeweils EUR 1.564,94 (monatlich) ins Verdienen. Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlung brachte er im Monat XXXX 2024 EUR 3.124,09 ins Verdienen [vorgelegte, im Akt einliegende Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die angeführten Monate].1.5. Tatsächlich geht er seit dem römisch 40 .2023 bis laufend bei der Dienstgeberin römisch 40 einer Beschäftigung nach [tagesaktuelle HV-Abfrage] und brachte er in den Monaten römisch 40 2024, römisch 40 2024 und römisch 40 2024 jeweils EUR 1.564,94 (monatlich) ins Verdienen. Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlung brachte er im Monat römisch 40 2024 EUR 3.124,09 ins Verdienen [vorgelegte, im Akt einliegende Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die angeführten Monate]. 1.6. Der BF ist weder im Herkunftsstaat noch im Bundesgebiet im Immobilienbesitz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 12 Mitte]. Er und seine Ehegattin haben Ersparnisse in Höhe von EUR 3.000,-- gebildet [Ebda, S. 12 unten]. 1.7. Er hat keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch besucht er hier eine Hochschule oder eine Universität [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.12.2024, S. 12 unten]. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungsrelevante Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungsrelevante Widersprüche bestehen nicht. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, der sich aus dem von ihm vorgelegten Personalausweis ergebenden Angaben, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Angaben, die der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gründen auf der eingeholten ECRIS-Abfrage und auf dem zur Vorlage gebrachten Strafgerichtsurteil eines slowakischen Gerichts. Auf der zuletzt genannten Quelle gründet auch die Feststellung dazu, dass der BF vom slowakischen Strafgericht

§ 76Abs.1 i

Vm. § 78 Abs. 1 StGB für die Dauer von 24 Monaten nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter eine Schutzaufsicht gestellt wurde, die ihn zu bestimmten, in den Feststellungen näher dargestellten Handlungen verpflichtet. Die Konstatierungen zu seiner Entlassung aus dem slowakischen Justizvollzug am XXXX gründet auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zu dem Zeitpunkt seiner ersten Hauptwohnsitzmeldung gründen auf der eingeholten ZMR-Abfrage. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gründen einerseits auf der eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, andererseits auf den vom BF zur Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltszetteln. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, der sich aus dem von ihm vorgelegten Personalausweis ergebenden Angaben, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Angaben, die der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gründen auf der eingeholten ECRIS-Abfrage und auf dem zur Vorlage gebrachten Strafgerichtsurteil eines slowakischen Gerichts. Auf der zuletzt genannten Quelle gründet auch die Feststellung dazu, dass der BF vom slowakischen Strafgericht

Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, StGB für die Dauer von 24 Monaten nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter eine Schutzaufsicht gestellt wurde, die ihn zu bestimmten, in den Feststellungen näher dargestellten Handlungen verpflichtet. Die Konstatierungen zu seiner Entlassung aus dem slowakischen Justizvollzug am römisch 40 gründet auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zu dem Zeitpunkt seiner ersten Hauptwohnsitzmeldung gründen auf der eingeholten ZMR-Abfrage. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gründen einerseits auf der eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, andererseits auf den vom BF zur Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltszetteln. Die Konstatierungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen dementsprechenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und zu seiner Berufstätigkeit im Herkunftsstaat folgen seinen rezenten Angaben, die er vor dem BVwG getätigt hat, ebenso die Feststellung, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war. Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen und dazu, dass seine Familie im Herkunftsstaat, konkret in XXXX und Umgebung, lebt, ergeben sich aus den Angaben des BF, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen und dazu, dass seine Familie im Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 und Umgebung, lebt, ergeben sich aus den Angaben des BF, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1. Die belangte Behörde hat das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit den zahlreichen, in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen des BF im Herkunftsstaat, die allesamt in Rechtskraft erwachsen sind, gestützt. Dabei hat die belangte Behörde insbesondere auf die letzte strafgerichtliche Verurteilung des BF im Herkunftsstaat wegen des besonders schweren Verbrechens des unerlaubten Herstellens, Besitzes und Handels mit Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen, Giften zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe Bedacht genommen und sich dabei mit der daraus sich ergebenden Gefährdungsprognose auseinandergesetzt. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und gilt - weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist – somit als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und gilt - weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist – somit als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Bezughabende gesetzliche Bestimmungen: Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafgerichtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafgerichtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“, Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). 3.1.

  1. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF hält sich seit dem XXXX 2023 bis laufend im Bundesgebiet auf. Demnach war er vom XXXX .2023 bis XXXX .2024 an der Anschrift XXXX und ist er seit dem XXXX .2024 an der Anschrift Ke XXXX gemeldet:Der BF hält sich seit dem römisch 40 2023 bis laufend im Bundesgebiet auf. Demnach war er vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 an der Anschrift römisch 40 und ist er seit dem römisch 40 .2024 an der Anschrift Ke römisch 40 gemeldet: Nach eigenen Angaben wurde er am XXXX .2023 aus einer über ihn verhängten Strafhaft entlassen. Bei dieser Strafhaft handelte es sich um jene, die wegen der Begehung von Drogendelikten im Zeitraum XXXX 2013 bis mindestens XXXX .2016 im Ausmaß von 6 Jahren und 8 Monaten über ihn verhängt wurde. Nach eigenen Angaben wurde er am römisch 40 .2023 aus einer über ihn verhängten Strafhaft entlassen. Bei dieser Strafhaft handelte es sich um jene, die wegen der Begehung von Drogendelikten im Zeitraum römisch 40 2013 bis mindestens römisch 40 .2016 im Ausmaß von 6 Jahren und 8 Monaten über ihn verhängt wurde. Das strafgerichtliche Urteil enthält weiter die Auflage, dass er vom slowakischen Strafgericht für die Dauer von 24 Monaten, sohin für die Dauer von 2 Jahren, ab Entlassung aus der Freiheitsstrafe unter Schutzaufsicht gestellt wurde, die ihn dazu verpflichtet, dass er 1) erforderliche Angaben über die Art und Weise und die Quellen seines Lebensunterhalts zu machen und diese dem Gericht gegenüber nachzuweisen hat, 2) sich innerhalb der festgelegten Fristen persönlich zu melden hat und 3) ein Entfernen von dem in der Entscheidung des Gerichts angegebenen Wohnort im Voraus zu melden hat. Anlassbezogen steht fest, dass er nicht einmal 10 Tage nach seiner Entlassung aus der slowakischen Strafhaft mit seiner Kernfamilie, sohin seiner Ehegattin und den drei Söhnen, ins Bundesgebiet übersiedelt und sich in Österreich angesiedelt hat. Er hält sich somit seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er nie über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, welcher auf einen dauerhaften Aufenthalt hier hinweisen könnte. Fest steht weiter, dass der BF nach den Auflagen des Urteils des slowakischen Strafgerichts zur AZ: XXXX seit dem Tag seiner Entlassung, sohin ab dem XXXX .2023 durch zwei Jahre hindurch, sohin bis XXXX .2025 der Schutzaufsicht des slowakischen Strafgerichts unterliegt.Er hält sich somit seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er nie über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte, welcher auf einen dauerhaften Aufenthalt hier hinweisen könnte. Fest steht weiter, dass der BF nach den Auflagen des Urteils des slowakischen Strafgerichts zur AZ: römisch 40 seit dem Tag seiner Entlassung, sohin ab dem römisch 40 .2023 durch zwei Jahre hindurch, sohin bis römisch 40 .2025 der Schutzaufsicht des slowakischen Strafgerichts unterliegt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Auch im Kontext mit der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2024 hat der BF nur das zugegeben, was ihm vom vorsitzenden Richter in der Verhandlung vorgehalten wurde. Über dokumentierte Umstände, die ihm zunächst nicht vorgehalten wurden, hüllte er sich zunächst in Schweigen bzw. leugnete er diese. Erst über einen entsprechenden Vorhalt gab er diese Umstände dann zu. Dies offenbart seine mangelnde Kooperationsbereitschaft. Auch sonst versuchte er die Kausalität für seine Drogenkriminalität zu verharmlosen bzw. herabzuspielen, indem er ausführte, dass der Tod seines Vaters für den Einstieg in die Drogenkriminalität ursächlich gewesen sein soll. Tatsächlich ist sein Vater nach seinen Angaben im Jahr 2014 verstorben. Aus dem Urteil des Strafgerichtes des Herkunftsstaates ergibt sich, dass der BF die ihm zur Last gelegten Straftaten in Bezug auf seine Drogenkriminalität bereits ab dem XXXX 2013 begonnen und bis XXXX .2016 fortgesetzt hat. Daraus ergibt sich, dass der Tod des Vaters nicht die Ursache für die Drogenkriminalität des BF gewesen sein kann.Auch im Kontext mit der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2024 hat der BF nur das zugegeben, was ihm vom vorsitzenden Richter in der Verhandlung vorgehalten wurde. Über dokumentierte Umstände, die ihm zunächst nicht vorgehalten wurden, hüllte er sich zunächst in Schweigen bzw. leugnete er diese. Erst über einen entsprechenden Vorhalt gab er diese Umstände dann zu. Dies offenbart seine mangelnde Kooperationsbereitschaft. Auch sonst versuchte er die Kausalität für seine Drogenkriminalität zu verharmlosen bzw. herabzuspielen, indem er ausführte, dass der Tod seines Vaters für den Einstieg in die Drogenkriminalität ursächlich gewesen sein soll. Tatsächlich ist sein Vater nach seinen Angaben im Jahr 2014 verstorben. Aus dem Urteil des Strafgerichtes des Herkunftsstaates ergibt sich, dass der BF die ihm zur Last gelegten Straftaten in Bezug auf seine Drogenkriminalität bereits ab dem römisch 40 2013 begonnen und bis römisch 40 .2016 fortgesetzt hat. Daraus ergibt sich, dass der Tod des Vaters nicht die Ursache für die Drogenkriminalität des BF gewesen sein kann. Erst über konkrete Konfrontation mit seinen neun strafgerichtlichen Verurteilungen in anderen Staaten der EU gab er diese zu [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 16]. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in seinem Herkunftsstaat schwere Suchtmitteldelikte begangen, indem er dort Suchtmittel in großer Menge eingeführt und an eine andere Person in Bereicherungsabsicht weitergegeben hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die von ihm begangenen Straftaten im Herkunftsstaat oder im Bundesgebiet begangen hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob er deshalb von einem Strafgericht in Österreich oder von einem Strafgericht im Herkunftsstaat zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die den Strafrahmen von 5 Jahren deutlich überschritten hat, verurteilt wurde. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat er durch mehrere Jahre hindurch, sohin von XXXX 2013 bis zum XXXX 2016 rechtswidrig Suchtgift beschafft und damit gehandelt, indem er es an mehrere Personen weitergab. Wenn der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass der Tod seines Vaters im Jahr 2014 für die Drogenkriminalität ursächlich gewesen sei, erscheint diese Angabe nicht glaubwürdig. Er hat in seinem Herkunftsstaat schwere Suchtmitteldelikte begangen, indem er dort Suchtmittel in großer Menge eingeführt und an eine andere Person in Bereicherungsabsicht weitergegeben hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die von ihm begangenen Straftaten im Herkunftsstaat oder im Bundesgebiet begangen hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob er deshalb von einem Strafgericht in Österreich oder von einem Strafgericht im Herkunftsstaat zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die den Strafrahmen von 5 Jahren deutlich überschritten hat, verurteilt wurde. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat er durch mehrere Jahre hindurch, sohin von römisch 40 2013 bis zum römisch 40 2016 rechtswidrig Suchtgift beschafft und damit gehandelt, indem er es an mehrere Personen weitergab. Wenn der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass der Tod seines Vaters im Jahr 2014 für die Drogenkriminalität ursächlich gewesen sei, erscheint diese Angabe nicht glaubwürdig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat ein mehr als sechs Jahre währendes Haftübel erfahren. Ein Beobachtungszeitraum für eine Zeit des Wohlverhaltens nach dem Vollzug der Haftstrafe ist daher mangels Haftentlassung noch nicht gegeben. Auch wenn der BF angibt, dass er seine Taten bereut und einen ordentlichen Lebenswandel führten möchte, so ist die Gefahr des Rückfalls in eine Delinquenz groß. Die Tathandlung impliziert zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit anderer Manschen bewusst in Kauf nahm. Auch konnte ihn sein Lebensumfeld (sprich seine Ehegattin und die damals drei minderjährigen Kinder) nicht von der Begehung dieser in einem sehr langen Tatzeitraum verübten schweren Straftat abhalten. Auch der Umstand, dass er im Herkunftsstaat bereits mehrfach ein Haftübel erfahren hatte, vermochte ihn von der Begehung eines vom slowakischen Gericht als besonders schwerwiegend gesehenen Suchtgiftdelikts nicht abzuhalten. Hinzu kommt, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Ferner zeigt die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise des Suchtgifthandels in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Menge, dass das persönliche Verhalten des BF – trotz verbüßter Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat - eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass dieses Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, auch wenn seine Ehegattin und die drei Söhne zeitgleich mit ihm nach Österreich übersiedelt sind. Es ist ihnen zumutbar, zum Beschwerdeführer über das Telefon und/oder die sozialen Medien Kontakt zu halten. Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der damit einhergehenden - derzeit - negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Betrachtet man die vom BF begangenen Straftaten, fällt ins Auge, dass das slowakische Strafgericht für die von ihm während eines Zeitraumes von drei Jahren begangenen Taten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten über ihn verhängt hat, die deutlich über dem in § 76 Abs. 3 Z 1 FPG dargestellten Strafmaß von fünf Jahren liegt, für die sogar ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden könnte. Betrachtet man die vom BF begangenen Straftaten, fällt ins Auge, dass das slowakische Strafgericht für die von ihm während eines Zeitraumes von drei Jahren begangenen Taten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten über ihn verhängt hat, die deutlich über dem in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dargestellten Strafmaß von fünf Jahren liegt, für die sogar ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden könnte. Führt man sich vor Augen, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat, begegnet dieses unter Berücksichtigung des vom Gericht des Herkunftsstaates verhängten Strafmaßes keinen Bedenken und erscheint dieses auch dem erkennenden Gericht als angemessen. Es erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als fünf Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise in Bereicherungsabsicht und über einen sehr langen Zeitraum begangen wurde. Der BF hat unbestritten enge Kontakte zu seiner Ehegattin und den drei Söhnen. Es wird nicht übersehen, dass speziell der Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater von hoher Bedeutung ist, jedoch ist dieser Kontakt bereits jetzt haftbedingt stark eingeschränkt. Auch wenn zwei der Kinder des BF noch minderjährig ist, ist beim Dritten von der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Überdies ist ihm eine Kontaktaufnahme übers Telefon und/oder über andere Telekommunikationsmittel möglich. Es ist ihm auch möglich, gemeinsame Zeit auch außerhalb von Österreich in Gebieten zu verbringen, für die das Aufenthaltsverbot (siehe hierzu sogleich) nicht gilt, zumal seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen und alle keinerlei Einschränkungen in ihren Reisemöglichkeiten vorweisen. Bestehende Kontakte können außerhalb des österreichischen Bundesgebiets, auf welches der räumliche Geltungsbereich eines Aufenthaltsverbots beschränkt ist, sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II.:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Anlassbezogen erscheint die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots angemessen und in Anbetracht der vom BF wegen der von ihm begangenen Suchtgiftdelikte ausgehenden Gefahr im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Beim Durchsetzungsaufschub hat sich die belangte Behörde an den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen gehalten, weshalb die auf die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG gestützte Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist. Anlassbezogen erscheint die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots angemessen und in Anbetracht der vom BF wegen der von ihm begangenen Suchtgiftdelikte ausgehenden Gefahr im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Beim Durchsetzungsaufschub hat sich die belangte Behörde an den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen gehalten, weshalb die auf die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG gestützte Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich ist durch die Begehung von schweren Straftaten im Suchtmittelbereich die sofortige Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob des bisherigen Verhaltens des BF nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet polizeilich auffällig werden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bis dato in Österreich unbescholten ist. Dieses wohlfeile Verhalten ist wohl auch auf die Schutzaufsicht des slowakischen Gerichtes, der er bis zum XXXX 2025 untersteht, zurückzuführen. Grundsätzlich ist durch die Begehung von schweren Straftaten im Suchtmittelbereich die sofortige Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob des bisherigen Verhaltens des BF nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet polizeilich auffällig werden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bis dato in Österreich unbescholten ist. Dieses wohlfeile Verhalten ist wohl auch auf die Schutzaufsicht des slowakischen Gerichtes, der er bis zum römisch 40 2025 untersteht, zurückzuführen. Die einmonatige Frist ist wohl auch deshalb nicht zu beanstanden, da mit dem BF dessen Ehegattin und die drei Söhne im Bundesgebiet aufhältig sind und er für seine Ausreise Vorbereitungen zu treffen hat, die innerhalb dieser Frist erledigt werden können. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2301086.1.00

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