Obsah (16)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlG308 2297352-1 Spruch, G308 2297352-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im XXXX 2022 erstmalig in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 keine Folge gegeben wurde.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im römisch 40 2022 erstmalig in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 keine Folge gegeben wurde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Er gab keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Er gab keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zur Erlassung des gegenständlich bekämpften unbefristeten Einreiseverbotes ausgeführt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, zumal das der Straftat zugrundliegende Motiv zeige, dass er durch die begangene Tat seine triste finanzielle Lage habe aufbessern wollen. Auch wenn dies die erstmalige Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet darstelle müsse darauf hingewiesen werden, dass das Strafausmaß zur Gänze unbedingt ausgesprochen worden sei und dies die Schwere seiner Straftat aufzeige. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in Österreich aufrecht gemeldet gewesen und verfüge erst sei seiner Inhaftierung über einen aufrechten Hauptwohnsitz. Die belangte Behörde befinde die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal er andere Personen und Unternehmen schädigen habe wollen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es sei als besonders verachtend anzusehen, dass er die Angestellte des Juweliergeschäftes mit einer Waffe bedroht habe und daher bewusst in Kauf genommen habe, diese sowohl an ihrer körperlichen als auch seelischen Gesundheit zu schädigen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt von keiner günstigen Zukunftsprognose gesprochen werden, zumal sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und auch seine Mittellosigkeit, mangels Arbeitserlaubnis, in naher Zukunft nicht wegfallen würde. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei als notwendig anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen höher zu bewerten sei als seine privaten Interessen. Zumal keinerlei Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet bestehen würden, sei der Eingriff sohin als gering anzusehen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens habe im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Eine geringere Dauer sei in Anbetracht der Tatsache, dass er ein Verbrechen begangen habe, die körperliche als auch die seelische Gesundheit seines Opfers nicht geachtet habe und zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, nicht verhältnismäßig. Es seien weiters auch keinerlei Familienangehörige in Österreich wohnhaft und liege sohin auch kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Begründend wurde im Wesentlichen zur Erlassung des gegenständlich bekämpften unbefristeten Einreiseverbotes ausgeführt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, zumal das der Straftat zugrundliegende Motiv zeige, dass er durch die begangene Tat seine triste finanzielle Lage habe aufbessern wollen. Auch wenn dies die erstmalige Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet darstelle müsse darauf hingewiesen werden, dass das Strafausmaß zur Gänze unbedingt ausgesprochen worden sei und dies die Schwere seiner Straftat aufzeige. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in Österreich aufrecht gemeldet gewesen und verfüge erst sei seiner Inhaftierung über einen aufrechten Hauptwohnsitz. Die belangte Behörde befinde die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal er andere Personen und Unternehmen schädigen habe wollen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es sei als besonders verachtend anzusehen, dass er die Angestellte des Juweliergeschäftes mit einer Waffe bedroht habe und daher bewusst in Kauf genommen habe, diese sowohl an ihrer körperlichen als auch seelischen Gesundheit zu schädigen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt von keiner günstigen Zukunftsprognose gesprochen werden, zumal sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und auch seine Mittellosigkeit, mangels Arbeitserlaubnis, in naher Zukunft nicht wegfallen würde. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei als notwendig anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen höher zu bewerten sei als seine privaten Interessen. Zumal keinerlei Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet bestehen würden, sei der Eingriff sohin als gering anzusehen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens habe im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Eine geringere Dauer sei in Anbetracht der Tatsache, dass er ein Verbrechen begangen habe, die körperliche als auch die seelische Gesundheit seines Opfers nicht geachtet habe und zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, nicht verhältnismäßig. Es seien weiters auch keinerlei Familienangehörige in Österreich wohnhaft und liege sohin auch kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX 2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchunkt VI. (Einreiseverbot). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren und eine mündlichen Verhandlung durchführen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchunkt römisch sechs. (Einreiseverbot). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren und eine mündlichen Verhandlung durchführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, zumal zwar ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden wäre, jedoch der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung sich nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung habe wenden können. Auch sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und habe er das Schreiben sohin auch nicht verstanden. Er verfüge über Verwandte in Deutschland (Tanten und Cousins) zu welchen er auch Kontakt pflege. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit beruflich im Waren Im- und Export gearbeitet und müsse er hierfür in andere EU-Mitgliedsstaaten reisen. Die Behörde habe bei ihrer Prognosebeurteilung lediglich das Strafurteil herangezogen und sich nicht mit den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ein unbefristetes Einreiseverbot würde massiv in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen, zumal er familiäre Bindungen in Deutschland habe und die gesamte Laufbahn des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt wäre, zumal er noch jung sei. Auch in beruflicher Hinsicht wäre er sehr eingeschränkt und könne seiner bisherigen Tätigkeit im Waren Im- und Export nicht mehr nachgehen. Er sei vor seiner Inhaftierung in Bosnien bei der Firma XXXX . beschäftigt gewesen und würde diese Tätigkeit nach seiner Rückkehr auch gerne wiederaufnehmen. Auch wären weitere Beschäftigungen mit Auslandsbezug durch das unbefristete Einreiseverbot nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei geständig und bereue seine Tat und habe durch die Freiheitsstrafe eine Läuterung erfahren. Er sei sehr bemüht und arbeite auch in Haft und sei gewillt nach seiner Enthaftung freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, zumal zwar ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden wäre, jedoch der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung sich nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung habe wenden können. Auch sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und habe er das Schreiben sohin auch nicht verstanden. Er verfüge über Verwandte in Deutschland (Tanten und Cousins) zu welchen er auch Kontakt pflege. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit beruflich im Waren Im- und Export gearbeitet und müsse er hierfür in andere EU-Mitgliedsstaaten reisen. Die Behörde habe bei ihrer Prognosebeurteilung lediglich das Strafurteil herangezogen und sich nicht mit den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ein unbefristetes Einreiseverbot würde massiv in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen, zumal er familiäre Bindungen in Deutschland habe und die gesamte Laufbahn des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt wäre, zumal er noch jung sei. Auch in beruflicher Hinsicht wäre er sehr eingeschränkt und könne seiner bisherigen Tätigkeit im Waren Im- und Export nicht mehr nachgehen. Er sei vor seiner Inhaftierung in Bosnien bei der Firma römisch 40 . beschäftigt gewesen und würde diese Tätigkeit nach seiner Rückkehr auch gerne wiederaufnehmen. Auch wären weitere Beschäftigungen mit Auslandsbezug durch das unbefristete Einreiseverbot nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei geständig und bereue seine Tat und habe durch die Freiheitsstrafe eine Läuterung erfahren. Er sei sehr bemüht und arbeite auch in Haft und sei gewillt nach seiner Enthaftung freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
- Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, im Hinblick seines Vorbringens im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht sein Beschwerdevorbringen wahrheitsgemäß zu substantiieren, die Fragen schriftlich zu beantworten und geforderte Unterlagen vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und langte am XXXX .2024 die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Unterlagen wurden keine in Vorlage gebracht.
- Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, im Hinblick seines Vorbringens im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht sein Beschwerdevorbringen wahrheitsgemäß zu substantiieren, die Fragen schriftlich zu beantworten und geforderte Unterlagen vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und langte am römisch 40 .2024 die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Unterlagen wurden keine in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Im Herkunftsstaat absolvierte der Beschwerdeführer seine Schulbindung und verfügt über den Abschluss einer Tourismusschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und war zuletzt im Herkunftsstaat in der Gastronomie tätig (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; vorliegende Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses und des gültigen bosnischen Personalausweises, AS 30; Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Im Herkunftsstaat absolvierte der Beschwerdeführer seine Schulbindung und verfügt über den Abschluss einer Tourismusschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und war zuletzt im Herkunftsstaat in der Gastronomie tätig vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; vorliegende Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses und des gültigen bosnischen Personalausweises, AS 30; Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste im XXXX 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und lebte für circa vier Monate in einem Hostel im Bundesgebiet, bevor er aufgrund seiner Straftat inhaftiert wurde. Sohin war der Beschwerdeführer bis dato von XXXX 2023 bis XXXX .2023 aufrecht in der Justizanstalt XXXX gemeldet und ist seit XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und lebte für circa vier Monate in einem Hostel im Bundesgebiet, bevor er aufgrund seiner Straftat inhaftiert wurde. Sohin war der Beschwerdeführer bis dato von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 aufrecht in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet und ist seit römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025). In Bosnien und Herzegowina verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnadresse „ XXXX “. Hierbei handelt es sich um sein Elternhaus und ist es ihm auch möglich nach seiner Rückkehr wieder dort zu leben (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).In Bosnien und Herzegowina verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnadresse „ römisch 40 “. Hierbei handelt es sich um sein Elternhaus und ist es ihm auch möglich nach seiner Rückkehr wieder dort zu leben vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er ist im österreichische Bundesgebiet auch nicht krankenversichert (vgl. Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX .2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er ist im österreichische Bundesgebiet auch nicht krankenversichert vergleiche Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 .2025). Im Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer zuletzt in der Gastronomie tätig. Zuvor arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2019 im Waren Im- und Export bei der XXXX (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).Im Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer zuletzt in der Gastronomie tätig. Zuvor arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2019 im Waren Im- und Export bei der römisch 40 vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4). 1.1.
- Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie (seine Eltern und seine Geschwister) und seinen Lebensmittelpunkt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).1.1.
- Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie (seine Eltern und seine Geschwister) und seinen Lebensmittelpunkt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4). In Deutschland verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige, welche er etwa zwei Mal jährlich besucht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur, besteht zu diesen nicht (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).In Deutschland verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige, welche er etwa zwei Mal jährlich besucht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur, besteht zu diesen nicht vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4). 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2024).1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2024). 1.1.
- Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell in Haft und erwirtschaftet dadurch ein monatliches Einkommen iHv EUR 220,
- Er verfügt aber ansonsten über keinerlei finanzielle Mittel oder Ersparnisse (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell in Haft und erwirtschaftet dadurch ein monatliches Einkommen iHv EUR 220,
- Er verfügt aber ansonsten über keinerlei finanzielle Mittel oder Ersparnisse vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4). 1.1.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat Freunde und Bekannte, die im Bundesgebiet leben. Er strebt keinen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an und möchte nach seiner Enthaftung in seinen Herkunftsstaat zurückkehren (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 4).1.1.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat Freunde und Bekannte, die im Bundesgebiet leben. Er strebt keinen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an und möchte nach seiner Enthaftung in seinen Herkunftsstaat zurückkehren vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, OZ 4). 1.1.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Justizanstalt XXXX in Haft. Das errechnete Strafende ist für den XXXX .2028 vorgesehen (vgl. Verständigung der JA XXXX vom XXXX .2023, AS 16; Bericht über die Überstellung vom 20.07.2023, AS 17).1.1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Das errechnete Strafende ist für den römisch 40 .2028 vorgesehen vergleiche Verständigung der JA römisch 40 vom römisch 40 .2023, AS 16; Bericht über die Überstellung vom 20.07.2023, AS 17). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt (vgl. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, GZ: XXXX , AS 19 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt vergleiche Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , AS 19 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025). Der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass er im Bundesgebiet am XXXX .2023 unter Verwendung einer Waffe (Spitzhammer) ein Juweliergeschäft beraubte, indem er den Spitzhammer drohend zum Schlag erhob und die dort befindliche Angestellte aufforderte, die Vitrinen zu öffnen und alles Gold herzugeben und sodann diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von EUR 9.836,00 an sich nahm. Der Beschwerdeführer fasste angesichts seiner tristen finanziellen Situation den Entschluss, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung der strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen aufzubessern. So fasste der Beschwerdeführer am Nachmittag des XXXX 2023 den Entschluss mit dem Zug nach XXXX zu reisen und den schweren Raub zu begehen. Hierfür führte der Beschwerdeführer einen Spitzhammer und eine Papiertasche mit sich. In XXXX angekommen beobachtete der Beschwerdeführer besagtes Juweliergeschäft und betrat dieses schlussendlich kurz vor Ladenschluss und als es bereits dunkel war. Zu diesem Zeitpunkt waren keinerlei Kunden mehr im Juweliergeschäft. Der Beschwerdeführer holte den Spitzhammer aus der Papiertasche und hielt diesen drohend vor besagte Angestellte und forderte diese mit den Worten „GOLD, GOLD, AUFMACHEN!“ dazu auf, die Vitrinen zu öffnen und ihm alles Gold zu übergeben. Zur Untermauerung seiner Forderung schlug der Beschwerdeführer mit dem Hammer gegen die Vitrinen. Aus Angst, der Beschwerdeführer könne sie sonst mit dem Spitzhammer verletzten oder töten, öffnete die Angestellte dem Beschwerdeführer mehrere Vitrinen und entnahm dieser daraufhin diverse Schmuckstücke und floh anschließend mit der geraubten Beute.Der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 liegt zugrunde, dass er im Bundesgebiet am römisch 40 .2023 unter Verwendung einer Waffe (Spitzhammer) ein Juweliergeschäft beraubte, indem er den Spitzhammer drohend zum Schlag erhob und die dort befindliche Angestellte aufforderte, die Vitrinen zu öffnen und alles Gold herzugeben und sodann diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von EUR 9.836,00 an sich nahm. Der Beschwerdeführer fasste angesichts seiner tristen finanziellen Situation den Entschluss, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung der strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen aufzubessern. So fasste der Beschwerdeführer am Nachmittag des römisch 40 2023 den Entschluss mit dem Zug nach römisch 40 zu reisen und den schweren Raub zu begehen. Hierfür führte der Beschwerdeführer einen Spitzhammer und eine Papiertasche mit sich. In römisch 40 angekommen beobachtete der Beschwerdeführer besagtes Juweliergeschäft und betrat dieses schlussendlich kurz vor Ladenschluss und als es bereits dunkel war. Zu diesem Zeitpunkt waren keinerlei Kunden mehr im Juweliergeschäft. Der Beschwerdeführer holte den Spitzhammer aus der Papiertasche und hielt diesen drohend vor besagte Angestellte und forderte diese mit den Worten „GOLD, GOLD, AUFMACHEN!“ dazu auf, die Vitrinen zu öffnen und ihm alles Gold zu übergeben. Zur Untermauerung seiner Forderung schlug der Beschwerdeführer mit dem Hammer gegen die Vitrinen. Aus Angst, der Beschwerdeführer könne sie sonst mit dem Spitzhammer verletzten oder töten, öffnete die Angestellte dem Beschwerdeführer mehrere Vitrinen und entnahm dieser daraufhin diverse Schmuckstücke und floh anschließend mit der geraubten Beute. Es handelt sich um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich. Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten war und sich in der Hauptverhandlung geständig verantwortet hatte. Der Beschwerdeführer machte in der Hauptverhandlung jedoch nicht den Eindruck, den vollen Unrechtsgehalt seiner Tat erkannt zu haben. Nach seinen Motiven für den Raub auf das Juweliergeschäft gefragt erzählte der Beschwerdeführer, dass er selbst in jüngster Vergangenheit Opfer eines Raubes wurde. Völlig vereinnahmt von der eigenen Opferrolle zeigte der Beschwerdeführer wenig Verständnis dafür, dass er durch seine eigene Tat eine weitere Person, nämlich die Angestellte des Juweliergeschäftes, zum Opfer eines Raubes gemacht hatte. Vor diesem Hintergrund war aus spezialpräventiven Erwägungen zwingend geboten, bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren, eine empfindliche Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren über den Beschwerdeführer zu verhängen. Der Berufung gegen das Strafurteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX keine Folge gegeben (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , AS 30 ff).Der Berufung gegen das Strafurteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 keine Folge gegeben vergleiche Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , AS 30 ff). ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
- Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
- Es war feststellbar, dass der Beschwerdeführer nicht wie in seiner Stellungnahme zu touristischen Zwecken, sondern zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist ist. Dies beruht auch auf den entsprechenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach er „ohne Unterstand im Bundesgebiet“ ist. Dies steht auch im Einklang mit dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer über ein maßgebliches Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Feststellung zu den Kontakten des Beschwerdeführers zu Familienmitgliedern in Deutschland und zu Bekannten und Freunden in Österreich basieren auf seinen Angaben in der Beschwerde und seiner Stellungnahme. Da sich sein Lebensmittelpunkt bislang in Bosnien und Herzegowina befand, kann ein gemeinsamer Haushalt ausgeschlossen werden und gibt es auch keinen anderen Hinweis auf ein besonderes Naheverhältnis oder eine Abhängigkeit zu genannten Personen. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des Beschwerdeführers außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht. 2.2.
- Laut seinen eigenen Angaben bestritt der Beschwerdeführer zuletzt seinen Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina durch eine Beschäftigung in der Gastronomiebranche. Zuvor war der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2019 im Im- und Export tätig und gab er in der Beschwerde als auch in seiner Stellungnahme an, wieder seiner Arbeit im Im- und Export bei dem Unternehmen XXXX nachgehen zu wollen. Dieses Vorbringen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht näher substantiieren.2.2.
- Laut seinen eigenen Angaben bestritt der Beschwerdeführer zuletzt seinen Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina durch eine Beschäftigung in der Gastronomiebranche. Zuvor war der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2019 im Im- und Export tätig und gab er in der Beschwerde als auch in seiner Stellungnahme an, wieder seiner Arbeit im Im- und Export bei dem Unternehmen römisch 40 nachgehen zu wollen. Dieses Vorbringen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht näher substantiieren. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde und in der Stellungnahme gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine ordnungsgemäße Interessenabwägung durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes am XXXX .2023, zugestellt am XXXX .2023, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und hat er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht erstattet. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar.3.1.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine ordnungsgemäße Interessenabwägung durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes am römisch 40 .2023, zugestellt am römisch 40 .2023, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und hat er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht erstattet. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar. 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war teilweise stattzugeben und die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, dies aufgrund folgender Erwägungen: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005).
§ 53
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 3, leg. cit. gem. Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). 3.1.4. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
§ 53Abs.
3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. 3.1.4. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bezüglich des Vorbringens der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne keine ausreichenden Mittel für seinen Aufenthalt vorweisen, stützt diese das Einreiseverbot unter anderem auf den vormaligen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, welcher bereits durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, zu GZ: G264/2022, aufgehoben wurde. Wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) kann mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag.Bezüglich des Vorbringens der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne keine ausreichenden Mittel für seinen Aufenthalt vorweisen, stützt diese das Einreiseverbot unter anderem auf den vormaligen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, welcher bereits durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 06.12.2022, zu GZ: G264/2022, aufgehoben wurde. Wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) kann mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag. In Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden.In Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes als zugrundliegende Straftat zählt zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einräumen wollte (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262).Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes als zugrundliegende Straftat zählt zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einräumen wollte vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262). Der Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, insbesondere aufgrund seines brutalen Raubüberfalles auf ein Juweliergeschäft im Bundesgebiet, welchen er aufgrund seiner tristen finanziellen Situation und unter Verwendung einer Waffe beging. Auch bei Berücksichtigung der Beziehungen des Beschwerdeführers zu Freunden und Angehörigen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten und seiner Absicht wieder im Waren Im- und Export zu arbeiten, kommt daher der gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Das Einreiseverbot greift auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise fast durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und –bis auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis – auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieser Kontakte und der Kontakte zu Angehörigen in Deutschland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.Das Einreiseverbot greift auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise fast durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und –bis auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis – auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieser Kontakte und der Kontakte zu Angehörigen in Deutschland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Enthaftung in Bosnien und Herzegowina wieder wie zuvor einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken. Es kann auch angenommen werden, dass er dort auch soziale Unterstützung finden wird, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang dort befand und er auch vor hat, wieder bei seinen Eltern zu leben. Es wird ihm daher möglich sein sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dass er im Strafverfahren ein Geständnis ablegte und dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht vollständig ausschöpfte, sondern dass mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Drittel der möglichen Höchststrafe das Auslangen gefunden wurde. 3.1.5. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, auch wenn das besondere, unter Verwendung einer Waffe ausgeführte Gewaltdelikt und die ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung berücksichtigt wird. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.3.1.5. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, auch wenn das besondere, unter Verwendung einer Waffe ausgeführte Gewaltdelikt und die ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung berücksichtigt wird. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Eine weitere Reduktion ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers jedoch nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, das Bundesgebiet aus beruflichen Gründen zu durchqueren, hier Urlaube zu verbringen oder Freunde im Bundesgebiet und Familienmitglieder in anderen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Gewaltdelikte und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen, zumal eine besondere Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen in Deutschland lebenden Angehörigen oder besonders intensive Bindungen (schon aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts) nicht anzunehmen sind und sein Lebensmittelpunkt ohnedies in Bosnien und Herzegowina liegt. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2297352.1.00