Obsah (12)
Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 29§ 120§ 58§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlG315 2295647-1 Spruch, G315 2295647-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“ oder belangte Behörde genannt), Regionaldirektion Wien, vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz „BF“ genannt) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen sie
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“ oder belangte Behörde genannt), Regionaldirektion Wien, vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz „BF“ genannt) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF ab XXXX 2017 im Bundesgebiet aufgehalten habe und im XXXX 2017 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt habe, welcher im XXXX 2017 abgewiesen worden sei. Im XXXX 2017 habe sie neuerlich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, der im XXXX 2018 abgewiesen worden sei. Die BF habe sich jedenfalls auch im Sommer 2022 im Bundesgebiet aufgehalten und sei zuletzt am XXXX .2022 in das Bundesgebiet eingereist. Seither halte sie sich ununterbrochen hier auf, wo sie im XXXX 2023 von Polizeibeamten aufgrund eines anonymen Hinweises beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten worden sei. Die BF sei verheiratet und lebe mit dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe daher ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei eine Außerlandesbringung laut chefärztlichem Dienst sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg ohne medizinische Begleitung möglich. Bereits ab 2013 habe die Beschwerdeführerin immer wieder Nebenwohnsitze im Bundesgebiet gemeldet und sei immer wieder ein- und ausgereist. Sie gehe keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und bestehe auch keine begründete Aussicht darauf, eine legale Arbeitsstelle zu finden. Sie sei jedoch mit ihrem Ehemann in Österreich in der Krankenversicherung mitversichert. Trotz der abweisenden Entscheidungen der Niederlassungsbehörden sei die BF ohne Aufenthaltstitel und in Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Damit versuche sie, österreichische Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen und ihre Niederlassung im Bundesgebiet zu erzwingen. Sie könne ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren und hätte keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen relevanten Bindungen. Sie sei in keiner Weise integriert und würde die deutsche Sprache nicht beherrschen. Die BF habe vorsätzlich gegen das Fremden-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Meldegesetz verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sich nach ihrer Ausreise im Jahr 2022 an ihrer Meldeadresse abzumelden. Auch sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach § 120 FPG bestraft worden und habe ihren rechtwidrigen Aufenthalt dennoch nicht aus eigenem beendet. Das Verhalten der BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle nur einen kleinen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, da die BF in keinem relevanten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann stehe. Neben dem rechtswidrigen Aufenthalt der BF sei sie deswegen auch rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen würden. Es sei weiters offensichtlich, dass die BF bei einem Verbleib im Bundesgebiet ihren weiteren Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanzieren müsste, da sie nur von ihrem Ehemann unterhalten werde. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet laufe daher dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwider. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G lägen nicht vor. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen ergebe sich für die BF eine Gefahr iSd. § 50 FPG im Fall der Rückkehr nach Serbien, sodass die Abschiebung zulässig sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die BF ab römisch 40 2017 im Bundesgebiet aufgehalten habe und im römisch 40 2017 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt habe, welcher im römisch 40 2017 abgewiesen worden sei. Im römisch 40 2017 habe sie neuerlich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, der im römisch 40 2018 abgewiesen worden sei. Die BF habe sich jedenfalls auch im Sommer 2022 im Bundesgebiet aufgehalten und sei zuletzt am römisch 40 .2022 in das Bundesgebiet eingereist. Seither halte sie sich ununterbrochen hier auf, wo sie im römisch 40 2023 von Polizeibeamten aufgrund eines anonymen Hinweises beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten worden sei. Die BF sei verheiratet und lebe mit dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe daher ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei eine Außerlandesbringung laut chefärztlichem Dienst sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg ohne medizinische Begleitung möglich. Bereits ab 2013 habe die Beschwerdeführerin immer wieder Nebenwohnsitze im Bundesgebiet gemeldet und sei immer wieder ein- und ausgereist. Sie gehe keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und bestehe auch keine begründete Aussicht darauf, eine legale Arbeitsstelle zu finden. Sie sei jedoch mit ihrem Ehemann in Österreich in der Krankenversicherung mitversichert. Trotz der abweisenden Entscheidungen der Niederlassungsbehörden sei die BF ohne Aufenthaltstitel und in Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Damit versuche sie, österreichische Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen und ihre Niederlassung im Bundesgebiet zu erzwingen. Sie könne ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren und hätte keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen relevanten Bindungen. Sie sei in keiner Weise integriert und würde die deutsche Sprache nicht beherrschen. Die BF habe vorsätzlich gegen das Fremden-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Meldegesetz verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sich nach ihrer Ausreise im Jahr 2022 an ihrer Meldeadresse abzumelden. Auch sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach Paragraph 120, FPG bestraft worden und habe ihren rechtwidrigen Aufenthalt dennoch nicht aus eigenem beendet. Das Verhalten der BF stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle nur einen kleinen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, da die BF in keinem relevanten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann stehe. Neben dem rechtswidrigen Aufenthalt der BF sei sie deswegen auch rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen würden. Es sei weiters offensichtlich, dass die BF bei einem Verbleib im Bundesgebiet ihren weiteren Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanzieren müsste, da sie nur von ihrem Ehemann unterhalten werde. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet laufe daher dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwider. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen ergebe sich für die BF eine Gefahr iSd. Paragraph 50, FPG im Fall der Rückkehr nach Serbien, sodass die Abschiebung zulässig sei. Mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2024 wurde der BF
§ 52Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2024 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 10.06.2024 wurden der Rechtsvertretung der BF nachweislich am 14.06.2024 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid des BFA erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.07.2024, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid aufheben sowie feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ein Aufenthaltstitel erteilt wird; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit 2017, daher seit mehr als rund sieben Jahren mit kurzen Unterbrechungen in Österreich lebe. Sie sei mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, dem in Österreich ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zukomme. Sie lebe mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt, sei schwer krank und bedürfe regelmäßiger medizinischer Behandlungen bzw. Kontrollen. Nach Mitteilung ihrer Ärzte sei sie aktuell nicht reisefähig. Sie sei in Österreich sozial und familiär integriert, bewohne eine ortsübliche Unterkunft und habe neuerlich bei der Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Sie habe einen großen Freundeskreis und sei ihr Unterhalt aufgrund des Einkommens des Ehemannes ausreichend gesichert und liege auch eine Mitversicherung in dessen Krankenversicherung vor. Aufgrund des Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, die entsprechende Deutschprüfung zu absolvieren. Ein Termin beim Amtsarzt sei bereits vereinbart worden. Weiters sei die BF strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. In Serbien verfüge sie weiters über kein familiäres Netzwerk, welches sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes versorgen könnte. Es sei zudem völlig unzutreffend, dass die BF in der Vergangenheit in Österreich illegal erwerbstätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK jedenfalls als unzulässig und so auch das zugleich erlassene Einreiseverbot, zumal von der BF keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit 2017, daher seit mehr als rund sieben Jahren mit kurzen Unterbrechungen in Österreich lebe. Sie sei mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, dem in Österreich ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zukomme. Sie lebe mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt, sei schwer krank und bedürfe regelmäßiger medizinischer Behandlungen bzw. Kontrollen. Nach Mitteilung ihrer Ärzte sei sie aktuell nicht reisefähig. Sie sei in Österreich sozial und familiär integriert, bewohne eine ortsübliche Unterkunft und habe neuerlich bei der Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Sie habe einen großen Freundeskreis und sei ihr Unterhalt aufgrund des Einkommens des Ehemannes ausreichend gesichert und liege auch eine Mitversicherung in dessen Krankenversicherung vor. Aufgrund des Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, die entsprechende Deutschprüfung zu absolvieren. Ein Termin beim Amtsarzt sei bereits vereinbart worden. Weiters sei die BF strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. In Serbien verfüge sie weiters über kein familiäres Netzwerk, welches sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes versorgen könnte. Es sei zudem völlig unzutreffend, dass die BF in der Vergangenheit in Österreich illegal erwerbstätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK jedenfalls als unzulässig und so auch das zugleich erlassene Einreiseverbot, zumal von der BF keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnte.
- Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2024 wurde die BF über ihre Rechtsvertretung zur Konkretisierung und Substantiierung ihrer Beschwerde bis 19.07.2024 aufgefordert und sie über die erfolgte Beweisaufnahme durch Einsicht in unterschiedliche Register in Bezug auf die BF und ihren Ehemann in Kenntnis gesetzt. Insbesondere zum Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF erging vor dem Hintergrund der aktenkundigen Beweisergebnisse der Behörde und der in den Akten erliegenden Befunde der Vorhalt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine Behandlung nicht auch (vorläufig) in Serbien erfolgen könnte und die Aufforderung, eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen und entsprechende Nachweise dahingehend vorzulegen, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, die in Serbien nicht behandelt werden könnte bzw. sie nicht transportfähig wäre.
- Am 22.07.2024 langte die mit 19.07.2024 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bzw. der Rechtsvertretung aktuell keine weiteren medizinischen Unterlagen und Befunde vorlägen und tatsächlich davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation der BF so weit stabilisiert habe, dass eine lebensbedrohende Erkrankung aktuell nicht gegeben sei. Eine Behandlung in Serbien werde, wohl unter erschwerten Bedingungen, durchaus möglich sein. Allerdings habe die BF noch am XXXX .2024 einen Termin beim Amtsarzt. Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF in der Vergangenheit sei unstrittig, es bleibe dennoch die Frage offen, ob aufgrund des rund eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren, ungeachtet der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich, zulässig sei. Ebenso, ob in einem derartigen Fall die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei, obwohl weder eine illegale Beschäftigung noch eine strafgerichtliche Verurteilung vorliege. Das Vorgehen des Bundesamtes erscheine unverhältnismäßig. Darüber hinaus erweise sich auch die Bescheidbegründung nicht nur als mangel-, sondern auch als fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit sowie auch aktuell bemüht, ihren Aufenthalt durch entsprechende Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zu legalisieren. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bzw. der Rechtsvertretung aktuell keine weiteren medizinischen Unterlagen und Befunde vorlägen und tatsächlich davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation der BF so weit stabilisiert habe, dass eine lebensbedrohende Erkrankung aktuell nicht gegeben sei. Eine Behandlung in Serbien werde, wohl unter erschwerten Bedingungen, durchaus möglich sein. Allerdings habe die BF noch am römisch 40 .2024 einen Termin beim Amtsarzt. Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF in der Vergangenheit sei unstrittig, es bleibe dennoch die Frage offen, ob aufgrund des rund eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren, ungeachtet der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich, zulässig sei. Ebenso, ob in einem derartigen Fall die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei, obwohl weder eine illegale Beschäftigung noch eine strafgerichtliche Verurteilung vorliege. Das Vorgehen des Bundesamtes erscheine unverhältnismäßig. Darüber hinaus erweise sich auch die Bescheidbegründung nicht nur als mangel-, sondern auch als fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit sowie auch aktuell bemüht, ihren Aufenthalt durch entsprechende Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zu legalisieren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid aufheben, jedenfalls aber der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes stattgeben und diesen ersatzlos beheben. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Einreichbestätigung der Niederlassungsbehörde über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom XXXX .2024 Einreichbestätigung der Niederlassungsbehörde über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom römisch 40 .2024 Kopie des angefochtenen Bescheides ÖSD Zertifikat für die Beschwerdeführerin über Sprachkenntnisse auf Niveau A1 vom XXXX .2017 ÖSD Zertifikat für die Beschwerdeführerin über Sprachkenntnisse auf Niveau A1 vom römisch 40 .2017 Kopie einer serbischen Heiratsurkunde Konvolut bereits aktenkundiger medizinischer Befunde, darunter Befunde von Computertomografien, Magnetresonanztomografien, Sonografien, neurologischen und hausärztlichen Befunden
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass durch das Gericht Einsicht in die Strafverfügung der LPD XXXX , in welcher von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengenraum seit XXXX 2022 ausgegangen wird, genommen wurde und bei Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung binnen einer Woche ab Zustellung von dessen Rechtskraft ausgegangen werden wird. Darüber hinaus wurde mitgteilt, dass sich aus den vorgelegten Urkunden vom 22.07.2024 kein Grund erkennen lässt, weshalb die BF nicht zumindest vorübergehend, bis zur Entscheidung der Rechtssache nach Serbien zurückkehren sollte. Auch wurde die BF aufgefordert, umgehend Mitteilung zu machen, wenn im Rahmen des bevorstehenden Termins beim Amtsarzt, wie in der Stellungnahme angegeben, gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechende Gründe ergeben würden.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass durch das Gericht Einsicht in die Strafverfügung der LPD römisch 40 , in welcher von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengenraum seit römisch 40 2022 ausgegangen wird, genommen wurde und bei Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung binnen einer Woche ab Zustellung von dessen Rechtskraft ausgegangen werden wird. Darüber hinaus wurde mitgteilt, dass sich aus den vorgelegten Urkunden vom 22.07.2024 kein Grund erkennen lässt, weshalb die BF nicht zumindest vorübergehend, bis zur Entscheidung der Rechtssache nach Serbien zurückkehren sollte. Auch wurde die BF aufgefordert, umgehend Mitteilung zu machen, wenn im Rahmen des bevorstehenden Termins beim Amtsarzt, wie in der Stellungnahme angegeben, gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechende Gründe ergeben würden.
- Am 18.09.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFA eine von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte Bestätigung über die Ausreise der BF aus Österreich samt Kopie der entsprechenden Ausreisestempel in deren Reisepass übermittelt.
- Am 25.11.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Mitteilung der Rechtsvertretung der BF deren Ausreise samt der bereits durch das BFA übermittelten Nachweise zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter aufrechterhalten werde und die Verwaltungsübertretung der BF nicht bestritten werde. Nach Ansicht der BF seien jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot in Hinblick auf Art. 8 EMRK und ein Fehlverhalten nicht gegeben. Aufgrund der Ausreise liege auch keinerlei weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit vor.
- Am 25.11.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Mitteilung der Rechtsvertretung der BF deren Ausreise samt der bereits durch das BFA übermittelten Nachweise zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter aufrechterhalten werde und die Verwaltungsübertretung der BF nicht bestritten werde. Nach Ansicht der BF seien jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Einreiseverbot in Hinblick auf Artikel 8, EMRK und ein Fehlverhalten nicht gegeben. Aufgrund der Ausreise liege auch keinerlei weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 13.01.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF und einer geeigneten Dolmetscherin für die serbische Sprache ab. Zuvor hatte der gewillkürte Rechtsvertreter mitgeteilt, dass er in Absprache mit der BF nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, er sie aber weiterhin vertrete. Der als Zeuge geladene Ehegatte der BF erschien zwar zur mündlichen Verhandlung, wurde jedoch nicht befragt, da sich herausstellte, dass er am selben Tag krankgeschrieben wurde, in der Verhandlung auch hustete und von Fieber und einer möglicherweise bevorstehenden Grippe berichtete. Das Verhandlungsprotokoll wurde der BF ausgehändigt und per ERV noch am selben Tag an den Rechtsvertreter sowie auch die Behörde gesendet, die sich für die Verhandlung ebenfalls entschuldigt hatte. Das Beweisverfahren wurde in dieser Verhandlung geschlossen. Die Verkündung der Entscheidung entfällt
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.9. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 13.01.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF und einer geeigneten Dolmetscherin für die serbische Sprache ab. Zuvor hatte der gewillkürte Rechtsvertreter mitgeteilt, dass er in Absprache mit der BF nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, er sie aber weiterhin vertrete. Der als Zeuge geladene Ehegatte der BF erschien zwar zur mündlichen Verhandlung, wurde jedoch nicht befragt, da sich herausstellte, dass er am selben Tag krankgeschrieben wurde, in der Verhandlung auch hustete und von Fieber und einer möglicherweise bevorstehenden Grippe berichtete. Das Verhandlungsprotokoll wurde der BF ausgehändigt und per ERV noch am selben Tag an den Rechtsvertreter sowie auch die Behörde gesendet, die sich für die Verhandlung ebenfalls entschuldigt hatte. Das Beweisverfahren wurde in dieser Verhandlung geschlossen. Die Verkündung der Entscheidung entfällt
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der BF: Die BF führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist in Serbien geboren und serbische Staatsangehörige (vgl. IZR- und ZMR-Auszug vom 04.10.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie des serbischen Reisepasses, Behördenakt S 17 ff und Beilage zum Verhandlungsprotokoll, Gerichtsakt, OZ13).Die BF führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist in Serbien geboren und serbische Staatsangehörige vergleiche IZR- und ZMR-Auszug vom 04.10.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie des serbischen Reisepasses, Behördenakt S 17 ff und Beilage zum Verhandlungsprotokoll, Gerichtsakt, OZ13). In Serbien besuchte die BF 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule (vgl. Stellungnahme vom 07.12.2023, AS 69).In Serbien besuchte die BF 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule vergleiche Stellungnahme vom 07.12.2023, AS 69). In Serbien hat die BF eine Wohnung in XXXX angemietet, die von ihrem Ehemann bezahlt wird. In der Nähe wohnt auch ihre Tochter (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 6f). In Serbien hat die BF eine Wohnung in römisch 40 angemietet, die von ihrem Ehemann bezahlt wird. In der Nähe wohnt auch ihre Tochter (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 6f). In Serbien wohnen auch die anderen Kinder der BF. Die BF hat drei Kinder. Ihre Tochter XXXX ist Jahrgang
- Die Söhne XXXX und XXXX sind 31 bzw. 24 Jahre alt. Die Kinder gehen einer Arbeit nach (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 14).Die BF hat drei Kinder. Ihre Tochter römisch 40 ist Jahrgang
- Die Söhne römisch 40 und römisch 40 sind 31 bzw. 24 Jahre alt. Die Kinder gehen einer Arbeit nach (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 14). Die BF heiratete am XXXX .2016 den über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden, serbischen Staatsangehörigen, XXXX , in Serbien (vgl. Kopie serbische Heiratsurkunde, AS 89; Kopie Ausweis Aufenthaltstitel, AS 95). Mit ihrem Ehegatten lebte die BF bis zu ihrer Ausreise am XXXX .2024 in gemeinsamen Haushalt in Wien (vgl. ZMR-Auszug vom 04.10.2024). Die BF heiratete am römisch 40 .2016 den über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden, serbischen Staatsangehörigen, römisch 40 , in Serbien vergleiche Kopie serbische Heiratsurkunde, AS 89; Kopie Ausweis Aufenthaltstitel, AS 95). Mit ihrem Ehegatten lebte die BF bis zu ihrer Ausreise am römisch 40 .2024 in gemeinsamen Haushalt in Wien vergleiche ZMR-Auszug vom 04.10.2024). Sie ist nach ihrer Ausreise im XXXX 2024 am XXXX .2024 wieder ins Bundesgebiet eingereist (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 14, Ablichtungen des Reisepasses, Anhang zum Verhandlungsprotokoll). Sie wohnt dort mit ihrem Ehemann und einer weiteren Person (ZMR Haushalts-Abfrage vom 16.01.2024 und Haushaltsabfrage vom 16.01.2025).Sie ist nach ihrer Ausreise im römisch 40 2024 am römisch 40 .2024 wieder ins Bundesgebiet eingereist (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 14, Ablichtungen des Reisepasses, Anhang zum Verhandlungsprotokoll). Sie wohnt dort mit ihrem Ehemann und einer weiteren Person (ZMR Haushalts-Abfrage vom 16.01.2024 und Haushaltsabfrage vom 16.01.2025). In Österreich ging die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit nach, lebte vom Gehalt ihres Ehegatten und war über diesen bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert (vgl. Stellungnahme vom 07.12.2023, AS 69; Versicherungsdatenauszug vom 30.11.2023, AS 35; Kopie E-Card, AS 71).In Österreich ging die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit nach, lebte vom Gehalt ihres Ehegatten und war über diesen bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert vergleiche Stellungnahme vom 07.12.2023, AS 69; Versicherungsdatenauszug vom 30.11.2023, AS 35; Kopie E-Card, AS 71). Der Ehemann der BF ging zumindest von XXXX bis XXXX 2023 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nach und brachte dabei etwa EUR 2.000,00 ins Verdienen (vgl. aktenkundige Lohnabrechnungen, AS 97 ff). Aktuell ist der Ehemann der BF als LKW-Fahrer beschäftigt (Auskünfte der BF in der mündlichen Verhandlung).Der Ehemann der BF ging zumindest von römisch 40 bis römisch 40 2023 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nach und brachte dabei etwa EUR 2.000,00 ins Verdienen vergleiche aktenkundige Lohnabrechnungen, AS 97 ff). Aktuell ist der Ehemann der BF als LKW-Fahrer beschäftigt (Auskünfte der BF in der mündlichen Verhandlung). In Österreich leben die Kinder des Ehegatten der BF, dessen Bruder und weitere Verwandte sowie ein Bruder der BF, ein ehemaliger Schwager und eine ehemalige Schwägerin der BF samt Familie. Früher hat die BF mit ihren Verwandten persönlichen Kontakt gehalten, nun nicht mehr (Auskünfte der BF in der mündlichen Verhandlung). Es ist davon auszugehen, dass die BF auch über einen Bekanntenkreis und sonstige private Beziehungen verfügt. Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. aktenkundige ZMR-Auszüge vom 04.10.2024 und vom 16.01.2024): Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche aktenkundige ZMR-Auszüge vom 04.10.2024 und vom 16.01.2024): Ab XXXX .2024 HauptwohnsitzAb römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz XXXX 2019 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz römisch 40 2019 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz XXXX .2019 - XXXX 2019 Hauptwohnsitz römisch 40 .2019 - römisch 40 2019 Hauptwohnsitz XXXX .2018 - XXXX .2019 Nebenwohnsitz römisch 40 .2018 - römisch 40 .2019 Nebenwohnsitz XXXX .2018 - XXXX .2018 Hauptwohnsitz römisch 40 .2018 - römisch 40 .2018 Hauptwohnsitz XXXX .2017 - XXXX .2017 Nebenwohnsitz römisch 40 .2017 - römisch 40 .2017 Nebenwohnsitz XXXX .2017 - XXXX .2017 Nebenwohnsitz römisch 40 .2017 - römisch 40 .2017 Nebenwohnsitz XXXX .2017 - XXXX .2017 Hauptwohnsitz römisch 40 .2017 - römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz XXXX .2015 - XXXX 2016 Hauptwohnsitz römisch 40 .2015 - römisch 40 2016 Hauptwohnsitz XXXX .2015 - XXXX .2015 Nebenwohnsitz römisch 40 .2015 - römisch 40 .2015 Nebenwohnsitz XXXX .2014 - XXXX .2014 Nebenwohnsitz römisch 40 .2014 - römisch 40 .2014 Nebenwohnsitz XXXX .2013 - XXXX .2013 Nebenwohnsitz römisch 40 .2013 - römisch 40 .2013 Nebenwohnsitz Am XXXX .2017 bestand die BF die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A1“ mit sehr gutem Erfolg (vgl. Zertifikat vom XXXX .2017, AS 83). Die BF war in der mündlichen Verhandlung in der Lage, auf einfache Fragen in gebrochenem Deutsch zu antworten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 15).Am römisch 40 .2017 bestand die BF die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A1“ mit sehr gutem Erfolg vergleiche Zertifikat vom römisch 40 .2017, AS 83). Die BF war in der mündlichen Verhandlung in der Lage, auf einfache Fragen in gebrochenem Deutsch zu antworten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 15). Bis auf den Erwerb eines Sprachzertifikates zum Sprachniveau A1 im Jahr 2017 sind keine maßgeblichen Integrationsbemühungen hervorgekommen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025, S. 15). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF wegen ihres Gesundheitszustandes keinen weiteren Sprachkurs besuchen kann (vgl. Vorbringen in der Beschwerdeschrift, persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der übrigen Aktenlage; siehe auch weiter unten).Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF wegen ihres Gesundheitszustandes keinen weiteren Sprachkurs besuchen kann vergleiche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der übrigen Aktenlage; siehe auch weiter unten). Die BF ist im Inland gerichtlich nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 16.07.2024). Es wurde aber eine Verwaltungsstrafe über sie verhängt:Die BF ist im Inland gerichtlich nicht vorbestraft vergleiche Strafregisterauszug vom 16.07.2024). Es wurde aber eine Verwaltungsstrafe über sie verhängt: Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde gegen die BF
§ 120Abs.
1a FPG eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt. Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass sich die BF als Fremde am XXXX .2023 um XXXX in Wien, XXXX , aufgehalten hat, obwohl sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaß, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage aufhalten dürfen. In der Strafverfügung wird weiters ausgeführt, dass sich die BF seit XXXX .2022 im Schengenraum aufhält. (vgl. aktenkundige Strafverfügung, OZ 5). Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde gegen die BF
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt. Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass sich die BF als Fremde am römisch 40 .2023 um römisch 40 in Wien, römisch 40 , aufgehalten hat, obwohl sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaß, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage aufhalten dürfen. In der Strafverfügung wird weiters ausgeführt, dass sich die BF seit römisch 40 .2022 im Schengenraum aufhält. vergleiche aktenkundige Strafverfügung, OZ 5). Der Umstand der Verwaltungsstrafe wird von der BF nicht bestritten. Sie gab an, die Verwaltungsstrafe bezahlt zu haben (Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2023, Auskünfte der BF vom 10.09.2024, OZ8, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung).Der Umstand der Verwaltungsstrafe wird von der BF nicht bestritten. Sie gab an, die Verwaltungsstrafe bezahlt zu haben (Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, Auskünfte der BF vom 10.09.2024, OZ8, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung). Die BF leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit, die nicht auch im Herkunftsland behandelt werden könnte (vgl. aktenkundige Gesundheitsdaten, Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 22.07.2024, OZ 4, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung).Die BF leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit, die nicht auch im Herkunftsland behandelt werden könnte vergleiche aktenkundige Gesundheitsdaten, Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 22.07.2024, OZ 4, Ergebnisse der mündlichen Verhandlung). Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung eines von der BF angekündigten Termines beim Amtsarzt am XXXX .2024 Gründe hervorkommen, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt erscheinen lassen oder aber sonstige Gründe hervorkommen, die einer (vorläufigen) Rückkehr nach Serbien entgegenstehen würden und dies soweit wie möglich zu belegen, ist die BF nicht nachgekommen. Vielmehr wurde am 18.09.2024 eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad, datiert mit XXXX .2024, vorgelegt, wonach die BF ausgereist ist.Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung eines von der BF angekündigten Termines beim Amtsarzt am römisch 40 .2024 Gründe hervorkommen, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt erscheinen lassen oder aber sonstige Gründe hervorkommen, die einer (vorläufigen) Rückkehr nach Serbien entgegenstehen würden und dies soweit wie möglich zu belegen, ist die BF nicht nachgekommen. Vielmehr wurde am 18.09.2024 eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Belgrad, datiert mit römisch 40 .2024, vorgelegt, wonach die BF ausgereist ist. 1.2. Zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet: Ausgehend von den Stempeln in ihrem Reisepass weißt die BF nachfolgende Ein- und Ausreisen (soweit lesbar) aus dem Schengen-Raum auf (vgl. Kopien des serbischen Reisepasses, OZ 8 und Beilage zum Verhandlungsprotokoll; Ausreisebestätigung OZ 8):Ausgehend von den Stempeln in ihrem Reisepass weißt die BF nachfolgende Ein- und Ausreisen (soweit lesbar) aus dem Schengen-Raum auf vergleiche Kopien des serbischen Reisepasses, OZ 8 und Beilage zum Verhandlungsprotokoll; Ausreisebestätigung OZ 8): Datum: Ein-/Ausreise: Grenzübertritt: XXXX .2022 römisch 40 .2022 Einreise Ungarn XXXX .2022 römisch 40 .2022 Ausreise Ungarn XXXX 2022 römisch 40 2022 Einreise Ungarn XXXX .2024 römisch 40 .2024 Ausreise Ungarn XXXX 2024 römisch 40 2024 Einreise Ungarn Aus diesen Ein- und Ausreisedaten ergibt sich jedenfalls eine Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen durch die BF im Schengen-Raum. Die BF war bis zu ihrer letzten Ausreise am XXXX .2024 – mit Unterbrechung von lediglich 5 Tagen – über 2 Jahre hinweg durchgehend im Schengen-Raum aufhältig. Spätestens mit Ablauf des XXXX .2022 war ihr Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen.Aus diesen Ein- und Ausreisedaten ergibt sich jedenfalls eine Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen durch die BF im Schengen-Raum. Die BF war bis zu ihrer letzten Ausreise am römisch 40 .2024 – mit Unterbrechung von lediglich 5 Tagen – über 2 Jahre hinweg durchgehend im Schengen-Raum aufhältig. Spätestens mit Ablauf des römisch 40 .2022 war ihr Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen. Unter Zugrundelegung dieser Daten ergibt sich, dass die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 180 Tagen im Schengen-Raum massiv überschritten wurde. Auch bei Heranziehung der Meldedaten ergibt sich kein günstigeres Bild, zumal die BF an der letzten Adresse vor ihrer Ausreise im XXXX 2024 seit XXXX 2019 bis zu eben dieser Ausreise durchgehend gemeldet war. Unter Zugrundelegung dieser Daten ergibt sich, dass die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 180 Tagen im Schengen-Raum massiv überschritten wurde. Auch bei Heranziehung der Meldedaten ergibt sich kein günstigeres Bild, zumal die BF an der letzten Adresse vor ihrer Ausreise im römisch 40 2024 seit römisch 40 2019 bis zu eben dieser Ausreise durchgehend gemeldet war. Am XXXX .2017 beantragte die BF beim Land Wien, MA 35, Geschäftszahl: XXXX , die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG zur Familienzusammenführung. Der Antrag wurde am XXXX .2017 wegen einer nicht erlaubten Inlandsantragstellung und mangelnder Integration abgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 1; IZR-Auszug vom 04.10.2024).Am römisch 40 .2017 beantragte die BF beim Land Wien, MA 35, Geschäftszahl: römisch 40 , die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Familienzusammenführung. Der Antrag wurde am römisch 40 .2017 wegen einer nicht erlaubten Inlandsantragstellung und mangelnder Integration abgewiesen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 1; IZR-Auszug vom 04.10.2024). In der Folge wurde das BFA von der zuständigen Behörde mit Schreiben vom XXXX .2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und sich im Inland aufhält. Ein daraufhin vom BFA eingeleitetes Verfahren auf Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am XXXX .2017 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF abgebrochen. (vgl. IZR-Auszug vom 04.10.2024; Schreiben der NAG-Behörde an das BFA, AS 5).In der Folge wurde das BFA von der zuständigen Behörde mit Schreiben vom römisch 40 .2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und sich im Inland aufhält. Ein daraufhin vom BFA eingeleitetes Verfahren auf Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am römisch 40 .2017 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF abgebrochen. vergleiche IZR-Auszug vom 04.10.2024; Schreiben der NAG-Behörde an das BFA, AS 5). Ein weiterer Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (plus) vom XXXX .2017 wurde im XXXX 2018 abgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte (plus) vom römisch 40 .2017 wurde im römisch 40 2018 abgewiesen. Zuletzt beantragte die BF bei der NAG-Behörde im XXXX 2024 neuerlich die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte (plus) (vgl. Bestätigung der NAG-Behörde über die letzte Antragstellung; IZR-Auszug vom 04.10.2024). Zuletzt beantragte die BF bei der NAG-Behörde im römisch 40 2024 neuerlich die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte (plus) vergleiche Bestätigung der NAG-Behörde über die letzte Antragstellung; IZR-Auszug vom 04.10.2024). Ob der zweite Antrag vom Inland oder Ausland aus gestellt wurde, ist aus der Aktenlage heraus nicht erkennbar. Da sich die BF am XXXX .2024 in Österreich aufhielt, ist hinsichtlich des letzten Antrages jedenfalls von einer Inlandsantragstellung auszugehen (vgl. Ein- und Ausreisestempel Reisepasskopie, OZ 8; Ausreisebestätigung, OZ 8).Ob der zweite Antrag vom Inland oder Ausland aus gestellt wurde, ist aus der Aktenlage heraus nicht erkennbar. Da sich die BF am römisch 40 .2024 in Österreich aufhielt, ist hinsichtlich des letzten Antrages jedenfalls von einer Inlandsantragstellung auszugehen vergleiche Ein- und Ausreisestempel Reisepasskopie, OZ 8; Ausreisebestätigung, OZ 8). Die BF verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder ein sonstiges, über den zulässigen visumsfreien Aufenthalt hinausgehendes, Aufenthaltsrecht (vgl. IZR-Auszug vom 30.04.2024; Stellungnahme vom 07.12.2023, AS 69). Die BF verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder ein sonstiges, über den zulässigen visumsfreien Aufenthalt hinausgehendes, Aufenthaltsrecht vergleiche IZR-Auszug vom 30.04.2024; Stellungnahme vom 07.12.2023, AS 69). Das Verfahren bei der zuständigen Niederlasssungs- und Aufenthaltsbehörde ist noch nicht abgeschlossen. Die BF müsste einen neuen Sprachkurs absolvieren, da sie lediglich einen Nachweis über einen Kurs aus dem Jahr 2017 vorlegen konnte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12, aktenkundige Aufforderung der zustänigen NAG-Behörde, aktenkundiger Auszug aus dem IZR, zuletzt eingesehen am 19.01.2025). Die BF wurde von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Rahmen des Verfahrens zu ihrem dritten Ansuchen um einen Aufenthaltstitel im März 2024 u.a. aufgefordert, bestimmte Nachweise zu erbringen (darunter etwa ein Sprachdiplom, nicht älter als ein Jahr) oder ein Gutachten vorzulegen, welches die Unmöglichkeit der Nachweiserbringung für die Antragsvoraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bestätigen würde. Vom Vorliegen eines Gutachtens betreffend die Befreiung von Antragsvoraussetzungen hat die BF dem Bundesverwaltungsgericht weder berichtet, noch hat sie ein solches Gutachten oder sonstige Unterlagen vorgelegt (vgl. Bestätigungsschreiben der Behörde für Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen vom 28.03.2024, OZ 4, Auskünfte in der mündlichen Verhandlung), weshalb auch im gegenständlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass gesundheitliche Gründe einer sprachlichen oder sonstigen Integration entgegenstehen würden.Die BF wurde von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Rahmen des Verfahrens zu ihrem dritten Ansuchen um einen Aufenthaltstitel im März 2024 u.a. aufgefordert, bestimmte Nachweise zu erbringen (darunter etwa ein Sprachdiplom, nicht älter als ein Jahr) oder ein Gutachten vorzulegen, welches die Unmöglichkeit der Nachweiserbringung für die Antragsvoraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bestätigen würde. Vom Vorliegen eines Gutachtens betreffend die Befreiung von Antragsvoraussetzungen hat die BF dem Bundesverwaltungsgericht weder berichtet, noch hat sie ein solches Gutachten oder sonstige Unterlagen vorgelegt vergleiche Bestätigungsschreiben der Behörde für Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen vom 28.03.2024, OZ 4, Auskünfte in der mündlichen Verhandlung), weshalb auch im gegenständlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass gesundheitliche Gründe einer sprachlichen oder sonstigen Integration entgegenstehen würden. 1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Serbien
§ 46
FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Vor allem ist festzuhalten, dass Serbien über ein für alle Staatsbürger zugängliches Gesundheitssystem verfügt. Es gibt nur sehr weinige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können, gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden und überlebensnotwendige Operationen in der Regel durchführbar. Zugang zur öffentlichen Krankenversicherung ist selbst für arbeitslose Bürger gewährleistet. Auf Basis der der BF zusammen mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten und mit ihr in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichten zur medizinischen Versorgung aus dem Länderinformationsblatt zu Serbien, Version 5, Datum der Veröffentlichung: 2024-01-16 wird dazu im Detail Folgendes festgestellt: Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-01-16 10:52 In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023 IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse,
- August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Der BF wurden die gesamten Länderberichte zu Serbien übermittelt, die an dieser Stelle jedoch nur auszugsweise abgebildet werden, da die BF im Verfahren keine weiteren Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorbrachte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde und ferner durch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der als Zeuge geladene Ehemann der BF konnte in der mündlichen Verhandlung nicht befragt werden, da sich herausstellte, dass er am selben Tag krankgeschrieben wurde, in der Verhandlung auch hustete und von Fieber und einer möglicherweise bevorstehenden Grippe berichtete. Zur Frage, ob es ein Thema gäbe, über das der Ehemann hätte aussagen können und das noch nicht besprochen worden wären, vermeinte die BF: „Ich weiß nicht, was er sagen hätte sollen. Das was ich gesagt habe, hätte auch er gesagt, denn das ist richtig. Das was wir erlebt haben.“ Aus diesem Grund wurde auf eine weitere Zeugenladung verzichtet. In Bezug auf die zu Serbien herangezogenen Berichte ist darüber hinaus festzuhalten, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die in den Feststellungen auszugsweise zitierten Länderberichte, die der BF zusammen mit der Ladung übermittelt wurden. Die Berichte zur medizinischen Versorgung wurden mit ihr auch in der mündlichen Verhandlung erörtert. Da sie abgesehen von gesundheitlichen Beschwerden keine Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorbrachte, werden in den Feststellungen nur die Berichte über die medizinische Versorgung zitiert. Darauf wird unten noch näher einzugehen sein. 2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine Kopie ihres gültigen Reisepasses im Verwaltungsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der BF und ihres Ehemannes Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.
- Zum Aufenthalt der BF im Inland Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Reisepassdaten, vor allem die Daten über die Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin in den Schengen-Raum (soweit lesbar und zeitlich in Zusammenhang zu bringen). Daraus ergibt sich die Feststellung, dass ihre erlaubten visumfreien Aufenthaltszeiten im Schengen-Raum jedenfalls überschritten wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle noch einmal, dass die Reisepassdaten von den Meldedaten abweichen, wie in den Feststellungen bereits dargelegt. In Bezug auf die erneute Einreise der BF nach ihrer freiwilligen Ausreise im XXXX 2024 ist anzumerken, dass die BF hier neuerlich die Fremdengesetze übertritt. Die Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und auch das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (dies deshalb, da die Aktenlage nicht vollständig erschien, zumal die BF in einer schriftlichen Stellungnahme nach Einbringung der Beschwerde einen Termin beim Amtsarzt am XXXX .2024 bekanntgab und dann – ohne Rückmeldung über die Ergebnisse der Untersuchung – freiwillig ausreiste). Die BF hätte daher nur zur mündlichen Verhandlung mit vorheriger Bewilligung der Botschaft einreisen dürfen, was offenbar nicht erfolgt ist, da die BF der Meinung war, sie könne nach Ablauf von drei Monaten jedenfalls wieder einreisen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.6). Zwar soll der BF das nicht zum Vorwurf gemacht werden, da wohl anzunehmen ist, dass sie aufgrund der noch ausstehenden Absprache zu Spruchpunkt V. irrtümlicherweise von einem weiteren legalen Aufenthalt ausgegangen ist. Jedoch stützt dieser Umstand auch den Eindruck, den die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung hinterließ, nämlich, dass sie sich über die Rechtmäßigkeit ihres Tuns keine Gedanken macht.In Bezug auf die erneute Einreise der BF nach ihrer freiwilligen Ausreise im römisch 40 2024 ist anzumerken, dass die BF hier neuerlich die Fremdengesetze übertritt. Die Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und auch das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (dies deshalb, da die Aktenlage nicht vollständig erschien, zumal die BF in einer schriftlichen Stellungnahme nach Einbringung der Beschwerde einen Termin beim Amtsarzt am römisch 40 .2024 bekanntgab und dann – ohne Rückmeldung über die Ergebnisse der Untersuchung – freiwillig ausreiste). Die BF hätte daher nur zur mündlichen Verhandlung mit vorheriger Bewilligung der Botschaft einreisen dürfen, was offenbar nicht erfolgt ist, da die BF der Meinung war, sie könne nach Ablauf von drei Monaten jedenfalls wieder einreisen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.6). Zwar soll der BF das nicht zum Vorwurf gemacht werden, da wohl anzunehmen ist, dass sie aufgrund der noch ausstehenden Absprache zu Spruchpunkt römisch fünf. irrtümlicherweise von einem weiteren legalen Aufenthalt ausgegangen ist. Jedoch stützt dieser Umstand auch den Eindruck, den die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung hinterließ, nämlich, dass sie sich über die Rechtmäßigkeit ihres Tuns keine Gedanken macht. Dies kam in der mündlichen Verhandlung vor allem durch die nachfolgend zitierten Aussagen hervor (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 18): „[…] BF: Ich habe nie einen Diebstahl begangen, ich bin keine Kriminelle, ich bin keine Drogensüchtige oder Alkoholikerin. Ich wollte einfach nur normal leben, das ist alles. RI: Sie wussten aber, dass Ihnen ein Aufenthalt über längere Zeit nicht erlaubt ist. Sie haben bereits zwei Mal einen negativen Bescheid der MA35 erhalten. Warum haben Sie sich darüber hinweggesetzt? BF: Was hätte ich denn machen sollen? Hätte ich mich scheiden lassen sollen und alleine leben sollen? Ich habe mit meinem Ehemann und mit ihm Frieden gefunden. […]“ Die Angaben der BF zeugen doch davon, dass sie ihr eigenes Wohl über das Recht stellt. Die BF präsentierte sich in der mündlichen Verhandlung auch als nicht ehrlich, zumal sie sich in Bezug auf die im Wege ihres Rechtsvertreters getätigten Angaben widersprach. So wurde etwa in der Beschwerde angegeben, die BF lebe seit 2017, also seit mehr als rund sieben Jahren mit kurzen Unterbrechungen in Österreich, wohingegen die BF ihre Situation in der mündlichen Verhandlung so darzustellen versuchte, dass sie immer die für den visumfeien Aufenthalt geltenden Rechtsvorschriften eingehalten habe („Früher war ich drei Monate hier und drei Monate in Serbien. Ich habe geheiratet und mein Ehemann lebt hier.“, Protokoll S. 6 oder: „Ich weiß nur, dass ich immer drei Monate jeweils in dem einen und dem anderen Land war, aber nicht immer genau drei Monate, manchmal war ich auch kürzer im Land.“, Protokoll S. 13 oder auf die Frage ob sie sich im Zeitraum vom
- November 2015 bis
- August 2016 hier durchgehend aufgehalten hat: „Jeweils drei. Ich habe mich eine Weile lang nicht abgemeldet, wenn ich zurückgereist bin, weil mir jemand gesagt habe, ich müsse angemeldet bleiben wegen der E-Card“, Protokoll S. 17). Aufgrund der widersprüchliche Aussagen waren daher die im Reisepass und im Melderegister ersichtlichen Daten heranzuziehen und festzustellen, dass die BF bis zu ihrer letzten Ausreise am XXXX .2024 – mit Unterbrechung von lediglich 5 Tagen – über 2 Jahre hinweg durchgehend im Schengen-Raum aufhältig war und der Aufenthalt spätestens mit Ablauf des XXXX 2022 als unrechtmäßig anzusehen war. Aufgrund der widersprüchliche Aussagen waren daher die im Reisepass und im Melderegister ersichtlichen Daten heranzuziehen und festzustellen, dass die BF bis zu ihrer letzten Ausreise am römisch 40 .2024 – mit Unterbrechung von lediglich 5 Tagen – über 2 Jahre hinweg durchgehend im Schengen-Raum aufhältig war und der Aufenthalt spätestens mit Ablauf des römisch 40 2022 als unrechtmäßig anzusehen war. Selbst aber unter Annahme, dass die BF nun tatsächlich seit dem Jahr 2017 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich aufhältig war, würde das nicht zu einer für sie günstigeren Einschätzung führen, da sie damit über acht Jahre lang die fremdenrechtlichen Bestimmungen missachtet hätte, obwohl sie bereits zwei abschlägige Bescheide der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde – erstmals im Jahr 2017 – erhalten hat und ihr jedenfalls bewusst sein musste, dass sie sich nicht dauerhaft hier aufhalten darf. Weiters würde auch eine Wahrunterstellung der Angaben der BF, sie habe sich nur deshalb bei ihren Ausreisen nicht abgemeldet, da sie sonst keine Leistungen von der österreichischen Gesundheitskasse beziehen hätte können, nicht zum Vorteil gereichen, da sich daraus ableiten lässt, dass sie sich die Leistungen durch Falschangaben erschlichen hat. Im Übrigen blieb sie zu erklären schuldig, weshalb sie ihren Aufenthalt nicht zu legalisieren versuchte, indem sie die – mittlerweile drei – Anträge bei der NAG-Behörde so einreichte, wie durch die Fremdengesetze vorgeschrieben und auch von der Behörde in ihren Bescheiden oder in Parteiengehören vorgegeben. Nachdem der erste Antrag u.a. wegen Inlandsantragstellung abgewiesen wurde, stellte sie offenbar weitere Anträge vom Inland aus. In Bezug auf ihren letzten Antrag vermochte sie auch keine nachvollziehbare Auskunft über den Verfahrensstand zu erteilen. „RI: Sie haben einen Antrag bei der XXXX in XXXX , einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für eine „Rot-Weiß-Rot“-Karte plus gestellt. Im März sind Sie aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen. Haben Sie schon einen Bescheid erhalten? Oder wissen Sie, was Stand des Verfahrens ist? „RI: Sie haben einen Antrag bei der römisch 40 in römisch 40 , einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für eine „Rot-Weiß-Rot“-Karte plus gestellt. Im März sind Sie aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen. Haben Sie schon einen Bescheid erhalten? Oder wissen Sie, was Stand des Verfahrens ist? BF: Ich muss den A1 noch einmal neu machen. Meiner war alt, aus dem Jahr
- Das ist das einzige, was ich noch nachreichen muss. RI: Wann haben Sie die Aufforderung bekommen? BF: Das haben Sie mir damals im Magistrat gesagt. Ich war jetzt in Serbien und konnte das nicht nachreichen. Ich hatte keinen Reisepass für die Anmeldung. RI: Wann wurde Ihnen das gesagt? BF: Für den Kurs? RI: Wann wurde Ihnen gesagt, dass Sie etwas nachliefern müssten? BF: Als wir den Antrag abgegeben haben. Abgegeben habe ich das im Juli oder August.“ Diese Angaben sind vor allem deshalb nicht nachvollziehbar, da im Juli 2024 ein Schreiben im Wege des Rechtsvertreters der NAG-Behörde, datiert mit 28.03.2024, vorgelegt wurde, mit welchem diese eine Frist bis 18.04.2024 setzte, um die im Schreiben aufgelisteten Unterlagen nachzureichen. Dabei ging es um insgesamt acht Nachweise u.a. betreffend Sprachkenntnisse, Schulbildung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Insgesamt vermochte die BF daher auch nicht glaubhaft zu vermitteln, dass sie ihren Aufenthalt ernsthaft zu legalisieren versuchte. Aus ihren Eingaben und den eingesehenen Unterlagen und Registerauszügen ergibt sich vielmehr das Bild, dass sie seit dem Jahr 2017 zwar immer wieder Anträge stellte, wobei aber nicht ersichtlich ist, dass sie sich auch bemüht, die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich nachweisen zu können. Die BF vermochte auch über die Absolvierung eines Sprachkurses im Jahr 2017 (was mit ÖSD Zertifikat für über Sprachkenntnisse auf Niveau A1 vom XXXX .2017 belegt wurde) hinausgehend keine besonderen Bemühungen um Integration zu vermitteln (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 17).Die BF vermochte auch über die Absolvierung eines Sprachkurses im Jahr 2017 (was mit ÖSD Zertifikat für über Sprachkenntnisse auf Niveau A1 vom römisch 40 .2017 belegt wurde) hinausgehend keine besonderen Bemühungen um Integration zu vermitteln (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 17). Die Feststellung, dass die BF den genannten Sprachkurs absolviert hat und in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen ist, auf einfache Fragen in gebrochenem Deutsch zu antworten ergibt aus den im Akt erliegenden Nachweis über den Sprachekurs und den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck über die Sprachkenntnisse der BF. Sofern die BF in ihrer Beschwerde angab, sie sei zu krank, um einen weiteren Sprachkurs zu absolvieren, ist das schon aufgrund des persönlichen Eindruckes, den die BF in der mündlichen Verhandlung hinterließ nicht nachvollziehbar und brachte sie auch kein Gutachten bei, mit dem ein solches Unvermögen bescheinigt wird, obwohl die BF offenbar beim Amtsarzt deshalb vorgesprochen hat. In der mündlichen Verhandlung gab die BF nach erfolgter Rückübersetzung bekannt, dass sie einmal bei einem Arzt gewesen sei; das sei wegen des Sprachkurses auf A1-Niveau gewesen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.8). Daher gelangte das Gericht zu den entsprechenden Feststellungen. 2.
- Zum Gesundheitszustand der BF und der Möglichkeit einer allfällig notwendigen Behandlung in Serbien In Bezug auf den Gesundheitszustand hat die BF ebenfalls keinen ehrlichen Eindruck erweckt, zumal ihr diesbezügliches Vorbringen auch von Widersprüchen und Unplausibilitäten gekennzeichnet war: So sei zunächst erwähnt, dass die BF bei der Behörde schon angegeben hatte, sie sei im Falle einer Rückführung gefährdet. Die bei der Behörde eingereichten Unterlangen wurden dem ärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres vorgelegt, der keine Gefährdung erkennen konnte (AS 147, in diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Auskunft des ärztlichen Dienstes offenbar nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde, jedoch wurde der Umstand im Bescheid erwähnt und wurde die Auskunft im Rechtsmittelverfahren dann auch thematisiert, wie unten näher auszuführen sein wird). Das Vorbringen in Bezug auf eine Gefährdung hielt die BF auch in ihrer Beschwerde aufrecht, wobei jedoch auch das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen eine aktuelle Gefährdung nicht ableiten konnte und aufgrund der aus den medizinischen Attesten hervorgehenden Krankheiten davon auszugehen war, dass diese auch in Serbien behandelt werden können. Nach Vorhalt und einer Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Bezug auf den Gesundheitszustand wurde in einer Stellungnahme vom 19.07.2024 angegeben, dass aktuell keine weiteren Befunde aufliegen würden und in der Tat aktuell davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation soweit stabilisiert hat, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung aktuell nicht (mehr) gegeben sei. Ferner wurde zugestanden, dass eine Behandlung in Serbien – wohl unter erschwerten Bedingungen – durchaus möglich sein wird. Ergebnisse einer Untersuchung bei einem von der BF bekanntgegebenen Amtsarzttermin Ende XXXX 2024 wurden nicht vorgelegt, wiewohl die BF im Wege ihrer Vertretung dazu ausdrücklich eingeladen wurde und ihr auch entsprechend Zeit für die Vorlage gelassen wurde. Tatsächlich reiste die BF freiwillig aus und lebte für drei Monate lang in Serbien. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden Ausführungen im Verfahrensgang hingewiesen. Nach Vorhalt und einer Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Bezug auf den Gesundheitszustand wurde in einer Stellungnahme vom 19.07.2024 angegeben, dass aktuell keine weiteren Befunde aufliegen würden und in der Tat aktuell davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation soweit stabilisiert hat, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung aktuell nicht (mehr) gegeben sei. Ferner wurde zugestanden, dass eine Behandlung in Serbien – wohl unter erschwerten Bedingungen – durchaus möglich sein wird. Ergebnisse einer Untersuchung bei einem von der BF bekanntgegebenen Amtsarzttermin Ende römisch 40 2024 wurden nicht vorgelegt, wiewohl die BF im Wege ihrer Vertretung dazu ausdrücklich eingeladen wurde und ihr auch entsprechend Zeit für die Vorlage gelassen wurde. Tatsächlich reiste die BF freiwillig aus und lebte für drei Monate lang in Serbien. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden Ausführungen im Verfahrensgang hingewiesen. Andererseits versuchte die BF in der mündlichen Verhandlung ihren Gesundheitszustand aber wieder zu dramatisieren, indem sie etwa angab, wenn sie aufstehe, bekomme sie keine Luft und es habe sich verkompliziert. Die zu diesem Thema zu Protokoll genommenen Aussagen gestalten sich wie folgt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 4, 5f, 7f,15f, Fehler im Original): „RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen, abgesehen von den bisher berichteten Krankheiten? BF: Ich habe auch heute morgen das Thromboas (phonetisch) genommen, weil ich Kopfschmerzen habe und zwar täglich. Ich habe auch Schmerzen, die bei der Computerthomographie nicht erkannt werden konnten. Wenn ich aufstehe, bekomme ich keine Luft. Das hat sich verkompliziert und es werden noch Untersuchungen folgen. RI: Werden Sie in Serbien behandelt? BF: Ich habe keine Versicherung in Serbien. RI: Sie sind aber serbische Staatsbürgerin. BF: Ja. Ich müsste in Serbien alles zahlen. Ich habe hier die österreichische Versicherung. Mir wurde in Serbien gesagt, dass ich mich scheiden lassen müsste, um eine Versicherung in Serbien zu bekommen. RI: Wenn Sie sagen, es werden noch Untersuchungen folgen, wo werden diese folgen? BF: Hier. Ich habe eine Überweisung bekommen und muss einen Termin vereinbaren. […] RI zitiert aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung und teilt mit, dass die Berichte bereits zusammen mit der Ladung an den RV übermittelt wurden. RI zitiert aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung und teilt mit, dass die Berichte bereits zusammen mit der Ladung an den Regierungsvorlage übermittelt wurden. RI: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie nicht versichert wären in Serbien und gibt es dazu etwas Schriftliches? BF: Sie haben mir beim Sozialamt gesagt, als ich meinen Urlaubskrankenschein geholt habe. Die BF unterbricht die D und fährt fort: Beim ersten Mal ist es gelungen, beim zweiten Mal nicht. Die D merkt an, dass die BF auch noch erwähnt hat, dass sie auch noch den Augenarzt selber bezahlen hätte müssen. RI: Bekommen Sie tatsächlich keine Leistung in Serbien oder geht es darum, dass Sie die Leistungen teilweise selber bezahlen müssen? BF gibt an, dass sie nichts verstehen würde. Die D übersetzt die Frage erneut. BF: Ich habe so viel bezahlt, wie mir gesagt wurde. Das sind 12.000 serbische Dinar. RI: Haben Sie ein Schriftstück, mit dem Sie belegen können, dass die Versicherung Leistungen ablehnt oder gibt es konkrete Beweisanträge diesbezüglich? RI erklärt, was ein Beweisantrag ist. BF: Ich habe nichts dergleichen. Ich wusste nicht, dass sie mir so etwas ausstellen hätten sollen. Ich habe hier nur eine Rechnung. Zum Beweisantrag bemerkt die BF, dass sie nicht wisse, was damit gemeint ist. […] RI: Im Rahmen einer Befragung durch die Polizei am XXXX .2023 gaben Sie an, dass Sie ein Blutgerinsel im Kopf hätten und deshalb in Österreich seit einigen Monaten in Behandlung seien und es Ihnen deswegen nicht möglich sei auszureisen. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wurden zahlreiche ärztliche Befunde vorgelegt. Durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres konnte nach Durchsicht der ärztlichen Befunde jedoch keine akut lebensbedrohliche oder derart schwere Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung auf dem Land- oder Luftweg verunmöglichen würde, festgestellt werden (Chefärztlicher Dienst, XXXX 2024, AS 147). Auch in einem zusammen mit der Beschwerde vorglegten Befund vom XXXX 2024 wurde ein von der Wirbelsäule ausgehender Kopfschmerz im Sinne einer Psychosomatose, der mit TRITTICO oder SERTRALIN behandelt werden kann, diagnostiziert. Letztlich wurde mit Stellungnahme vom 19.07.2024 eingeräumt, dass „sich die gesundheitliche Situation soweit stabilisiert hat, dass eine lebensbedrohende Erkrankung aktuell nicht mehr gegeben ist“ und eine Behandlung unter „erschwerten Bedingungen“ in Serbien durchaus möglich sein wird und reisten Sie am XXXX .2024 tatsächlich nach Serbien aus.RI: Im Rahmen einer Befragung durch die Polizei am römisch 40 .2023 gaben Sie an, dass Sie ein Blutgerinsel im Kopf hätten und deshalb in Österreich seit einigen Monaten in Behandlung seien und es Ihnen deswegen nicht möglich sei auszureisen. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wurden zahlreiche ärztliche Befunde vorgelegt. Durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres konnte nach Durchsicht der ärztlichen Befunde jedoch keine akut lebensbedrohliche oder derart schwere Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung auf dem Land- oder Luftweg verunmöglichen würde, festgestellt werden (Chefärztlicher Dienst, römisch 40 2024, AS 147). Auch in einem zusammen mit der Beschwerde vorglegten Befund vom römisch 40 2024 wurde ein von der Wirbelsäule ausgehender Kopfschmerz im Sinne einer Psychosomatose, der mit TRITTICO oder SERTRALIN behandelt werden kann, diagnostiziert. Letztlich wurde mit Stellungnahme vom 19.07.2024 eingeräumt, dass „sich die gesundheitliche Situation soweit stabilisiert hat, dass eine lebensbedrohende Erkrankung aktuell nicht mehr gegeben ist“ und eine Behandlung unter „erschwerten Bedingungen“ in Serbien durchaus möglich sein wird und reisten Sie am römisch 40 .2024 tatsächlich nach Serbien aus. RI: Möchten Sie hierzu noch einmal Stellung nehmen? BF: Seit ich das erfahren habe, habe ich Angst und traue mich nicht mehr Auto fahren. Mir wurde gesagt, wenn mir schlecht ist oder ich mich übergeben muss, muss ich sofort die Rettung rufen. Deshalb bin ich auch länger geblieben. Ich bekomme Tabletten gegen Depressionen und das sind immer verschiedene, die mich sehr müde machen. Ich weiß nicht, was ich noch sagen soll. Ich fühle mich nicht gut. RI: Meinen Sie, dass Sie sich jetzt gerade nicht gut fühlen? BF: Nein, allgemein. Es ist manchmal ein seltsames Gefühl. […] RI: Sie waren von XXXX 2015 bis XXXX 2016, somit für über 8 Monate, mit Hautpwohnsitz in Österreich gemeldet. Haben Sie sich auch während dieses Zeitraumes durchgehend in Österreich aufgehalten? RI: Sie waren von römisch 40 2015 bis römisch 40 2016, somit für über 8 Monate, mit Hautpwohnsitz in Österreich gemeldet. Haben Sie sich auch während dieses Zeitraumes durchgehend in Österreich aufgehalten? BF: Jeweils drei. Ich habe mich eine Weile lang nicht abgemeldet, wenn ich zurückgereist bin, weil mir jemand gesagt habe, ich müsse angemeldet bleiben wegen der E-Card. RI: Im XXXX haben Sie sich aber abgemeldet. Sie waren daher offenbar nicht mehr leistungsberechtigt. Umso unglaubwürdiger ist es, wenn Sie jetzt behaupten, Sie wären jetzt in Serbien nicht mehr berechtigt, eine Krankenbehandlung zu beziehen. Was sagen Sie dazu? RI: Im römisch 40 haben Sie sich aber abgemeldet. Sie waren daher offenbar nicht mehr leistungsberechtigt. Umso unglaubwürdiger ist es, wenn Sie jetzt behaupten, Sie wären jetzt in Serbien nicht mehr berechtigt, eine Krankenbehandlung zu beziehen. Was sagen Sie dazu? BF: Der Anwalt hat gesagt, ich muss mich abmelden. Als ich den Reisepass bei der Polizei abgeholt habe, ging ich zur Abmeldung. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt BF an: Ich glaube, die E-Card kann ich nicht in Serbien verwenden. […] RI: Welche medizinischen Behandlungen haben Sie in diesen 90 Tagen [Anm.: es war die Zeit nach der Ausreise im XXXX 2024 gemeint] erhalten? RI: Welche medizinischen Behandlungen haben Sie in diesen 90 Tagen [Anm.: es war die Zeit nach der Ausreise im römisch 40 2024 gemeint] erhalten? BF: Ich bin nirgends zur Behandlung hingegangen, weil man alles bezahlen muss. Nur zum Augenarzt. RI: Daraus kann man schließen, dass Sie nicht lebensbedrohlich krank sind. BF: Die Tabletten allerdings hat mir mein Ehemann hier gekauft und mitgenommen. Ich habe mich wegen einem MRT-Termin informiert. Dazu müsste man einen Termin in Belgrad vereinbaren und lange warten. RI: Aber die Leistung an sich hätten Sie bekommen? BF: Aber diese Leistung gibt es nicht bei mir, sondern nur in Belgrad. Nach erfolgter Rückübersetzung fügt BF hinzu: Und das kostet - soweit ich weiß - 350,00 oder 450,00 Euro. RI: An welchen Krankheiten leiden Sie konkret noch? BF: Ich habe die Thrombose (Anmerkung D: die BF zeigt auf den Kopf), und hier ist alles verstopft (Anmerkung D: BF zeigt auf die Halsschlagadern), und ich habe noch Osteoporose und hohes Cholesterin und hohen Blutdruck. RI: Sie wurden im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, Unterlagen über Ihren aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen und Sie waren auch beim Amtsarzt. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass Sie unter einer lebensgefährlichen Erkrankung leiden. Haben Sie aktuelle Befunde? BF: Ich habe keine. Die Unterlagen werden erst erstellt. Ich war in Serbien. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt BF an: Sie sei nur einmal bei einem Arzt gewesen, das sei wegen des Sprachkurses auf A1-Niveau gewesen. Ich war bei keiner Untersuchung. Der Name des Amtsarztes ist mir auch nicht bekannt. RI: Was meine Sie mit „Unterlagen werden erstellt“? Hatten Sie schon Untersuchungen in Österreich? BF: Ich hatte nur eine Untersuchung, weil ich eine Allergie hatte und ich nicht weiß, was es ist. (Anmerkung D: BF zeigt auf den linken Oberschenkel). RI: Wie kommen Sie darauf, dass Sie eine Thrombose im Kopf haben und eine verstopfte Halsschlagader? Geht das aus irgendwelchen Unterlagen hervor? BF: Ich glaube, die Unterlagen habe ich eingereicht. Ich habe eine Doppler-Ultraschall-Untersuchung bei der Krankenkasse gemacht. RI: Wann? BF: Letztes Jahr, ich weiß nicht, in welchem Monat. RI zitiert aus einem Röntgenbefund vom XXXX .2021, OZ 4 und bemerkt, dass daraus hervorgeht, dass es sich um einen sonographisch unauffälligen Befund handelt. RI zitiert aus einem Röntgenbefund vom römisch 40 .2021, OZ 4 und bemerkt, dass daraus hervorgeht, dass es sich um einen sonographisch unauffälligen Befund handelt. Die RI zitiert auch aus dem Röntgenbefund vom XXXX .2020 und anderen Befunden. Die RI zitiert auch aus dem Röntgenbefund vom römisch 40 .2020 und anderen Befunden. RI: Aus welchen Befunden geht hervor, dass da eine gefährliche Situation oder eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen würde? BF: Es ist keine so gefährliche Situation, aber mir wurde gesagt, dass ich mir immer wieder Untersuchungen unterziehen muss. Eine Sonographie und etwas bei der Krankenkassa. RI: Seit wann bestehen diese Erkrankungen? BF: Ich hatte Tag und Nacht Kopfschmerzen und wusste das nicht. Mir wurde gesagt, es ist die Menopause oder Migräne. Die RI unterbricht. RI: Die Frage war, seit wann die Krankheiten bestehen, die nun behandlungsbedürftig sind? BF: Es war der
- Juni, aber ich weiß nicht, welches Jahr. RI: Sie haben jedenfalls vor 2022 in Serbien gelebt. Hatten Sie die Beschwerden da schon? BF: Ich hatte immer schon Kopfschmerzen, aber niemand hat festgestellt, weshalb. Da waren sie so stark wie nie, auch meine Mutter ist deswegen im
- Jahr gestorben. RI: Ich habe sehr stark den Eindruck, Sie möchten von etwas ablenken, da Sie immer wieder ausweichend antworten. RI: Sind Sie in Serbien schon wegen Ihrer Krankheiten behandelt worden, bevor Sie von dort ausreisten? BF: Nein. Ich habe hier die Krankheit bekommen bzw. erfahren, dass ich diese habe. RI: Wann haben Sie jetzt den Termin, wo alles abgeklärt werden sollte, wie Sie vorhin erwähnt haben? BF: Das MRT. Ich muss erst einen Termin vereinbaren, denn ich habe erst heute morgen die Überweisung bekommen. RI: Bitte legen Sie die Überweisung vor. Es wird eine Überweisung vorgelegt. RI: Darf ich die Überweisung und den Reisepass kopieren? BF: Natürlich, kein Problem. RI: Auf der Überweisung steht kein Datum. Wann wurde diese ausgestellt? BF: Heute morgen. RI: Darf ich mich da erkundigen? BF: Wegen dem hier? RI: Ja. BF: Ja. RI: Wann waren Sie bei Herrn Dr. XXXX ? RI: Wann waren Sie bei Herrn Dr. römisch 40 ? BF: Wir waren heute morgen gemeinsam dort, mein Ehemann und ich, weil er auch eine Untersuchung hatte. Um 10:45 Uhr haben wir den Arzt verlassen, um hierher zu kommen. RI: Wie sind Sie nach Graz gefahren? BF: Mit dem Auto. Die RI sieht die Webseite des Herrn Doktor ein und stellt fest, dass die Ordination von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr geöffnet war. […] Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass sich weder aus den schriftlichen Eingaben noch aus dem mündlichen Vorbringen ableiten lässt, dass eine lebensbedrohliche Krankheit der BF vorliegt, die in Serbien nicht behandelt werden könnte oder dass die BF gar transportunfähig wäre. Vielmehr wurde schon in einer Stellungnahme im Juli 2024 eingeräumt, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und hat die BF letztlich auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass „keine so gefährliche Situation“ vorliegt. In diesem Zusammenhang sei noch einmal erwähnt, dass die Behörde die von der BF vorgelegten Unterlangen einem Amtsarzt vorgelegt hat, dessen Einschätzung in der mündlichen Verhandlung auch zusammengefasst wiedergegeben wurden, wie oben zitiert (Niederschrift, S. 15). Auch aus den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen lässt sich keine lebensgefährliche Bedrohung ableiten. Die BF hat dazu auch angegeben, dass aktuellere medizinische Unterlagen nicht vorliegen. Auch der Umstand, dass sie drei Monate lang in Serbien lebte, ohne sich behandeln zu lassen sowie auch der Umstand, dass sie erstmals am Tag der Verhandlung – also rund einen Monat nach ihrer erneuten Einreise nach Österreich – bei einem Arzt vorsprach, lässt darauf schließen, dass keine akute Gesundheitsgefährdung vorliegt. Dazu tritt, dass der Arzt, welcher die BF eingehend untersucht habe (Niederschrift der Verhandlung, S 10) keine umgehende Einweisung oder sonstige dringlich zu veranlassenden medizinische Maßnahmen verordnete. Das weist ebenfalls nicht auf eine akute Gefährdung der BF hin. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Österreich in der Lage ist, im Falle aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). So wäre es etwa möglich, eine ärztliche Begleitung zu organisieren, wenn sich das im Rahmen des bei einer Abschiebung einzuhaltenden Procederes ergibt. Dieser Umstand wird auch durch die im Akt erliegende Korrespondenz der Behörde mit dem ärztlichen Dienst (AS 147) bestätigt. Dazu sei auch noch angemerkt, dass die BF über Verwandte im Herkunftsland verfügt, die allfällig notwendige weiterführende medizinische Behandlungen im Herkunftsland organisieren können. Dass die BF in Serbien nicht behandelt werden kann, ist schon vor dem Hintergrund der erörterten Länderberichte nicht glaubhaft. Der Zugang zur öffentlichen Krankenversicherung ist selbst für arbeitslose Bürger gewährleistet. Die BF hat dazu befragt, wie oben zitiert, ein insgesamt sehr ausweichendes und widersprüchliches Vorbringen erstattet, wobei sie aber selbst auch gar nicht der Meinung sein dürfte, dass sie gar keine medizinischen Leistungen in Serbien erhalten kann. Die BF scheint jedoch vorbringen zu wollen, sie sei für medizinische Leistungen in Serbien nicht versichert. Sofern die BF sie vermeint, sie müsse sich scheiden lassen, damit sie in Serbien Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen kann („Mir wurde in Serbien gesagt, dass ich mich scheiden lassen müsste, um eine Versicherung in Serbien zu bekommen“), ist dies nicht nachvollziehbar. Denkbar ist zwar schon, dass die serbische Gesundheitsfürsorge bzw. Krankenkasse im Falle der BF Leistungen in der Vergangenheit nicht (zur Gänze) finanziert hat, was jedoch wohl nicht an einer grundsätzlichen Weigerung, Versicherungsleistungen für serbische Staatsbürger:innen zu erbringen, scheitern dürfte – das würde den Länderfeststellungen, die durch die widersprüchlichen und vagen Auskünfte der BF aber nicht widerlegt wurden, eindeutig keine Deckung finden. Vorstellbar ist vielmehr, dass im Falle der BF die in Österreich bestehende Versicherung thematisiert wurde. Die BF gibt glaubhhaft an, dass sie bei ihrem Ehegatten in Österreich „mitversichert“ ist. Den allgemeinen Informationen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK, siehe: www.gesundheitskasse.at) ist Folgendes zur Mitversicherung von Fremden bzw. Familienangehörigen im Ausland zu entnehmen: Familienangehörige sind in der Regel nur mitversichert, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Das heißt, der Lebensmittelpunkt (Wohnsitz) muss in Österreich sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Angehörigen aber auch dann weiterhin mitversichert bleiben, wenn sie den Lebensmittelpunkt im Ausland haben. - Sie müssen einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung stellen. - Die angehörige Person hat ihren dauerhaften Aufenthalt in einem der folgenden Länder: in einem EU-/EWR-Land, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem bilateralen Vertragsstaat (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei). - Die angehörige Person hat keine eigene gesetzliche Krankenversicherung in einem dieser Länder. Den weiteren Informationen der ÖGK ist zu zusammenfassend zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag einer im Ausland ansässigen Person an das EU- und Vertragsstaatensdervice der österreichischen Gesundheitskasse zu stellen ist, welcher dann nach den in bilateralen oder multilateralen Abkommen festgelegten Abläufen bearbeitet wird, wobei im Falle von Serbien bei einer Antragstellung von der ÖGK eine Bestätigung der zuständigen Kasse im Herkunftsland über den dortigen Hauptwohnsitz und das Nicht-Vorliegen einer eigenen Versicherung der betroffenen Person eingeholt wird. Für den Fall, dass der Antrag positiv beschieden wird, können Leistungen serbischer Gesundheitseinrichtungen dann über die österreichische Gesundheitskasse abgerechnet werden. (vgl.www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.896577&portal=oegkportal; www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821211&portal=oegkdgportal) Ob für die BF nun einen Antrag auf Mitversicherung von im Ausland lebenden Angehörigen an die ÖGK gestellt wurde und ob sie dadurch allenfalls Leistungsansprüche der serbischen Kasse verloren hat, lässt sich nicht eindeutig aus der Aktenlage ableiten und gab sie selbst auch nur an, dass sie in Österreich mitversichert sei. Ferner gab sie an, dass sie in Österreich ihren Wohnsitz nicht abmelden hätte können, da sie dann die Leistungsansprüche an die österreichische Gesundheitskasse verloren hätte („Ich habe mich eine Weile lang nicht abgemeldet, wenn ich zurückgereist bin, weil mir jemand gesagt habe, ich müsse angemeldet bleiben wegen der E-Card.“). Dazu tritt, dass die BF selbst im Verfahren ein Schreiben der ÖGK vorgelegt hat, mit welchem ihr Ehemann im Dezember 2023 daraufhingewiesen wurde, dass eine Mitversicherung der BF möglich sei, wenn sie als Angehörige den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe (Beilage zur Stellungnahme OZ3). Die Auskünfte der BF in Zusammenschau mit den Daten aus dem österreichischen Melderegister und den Reisepassdaten lassen insgesamt doch vermuten, dass sie in den letzten Jahren in Serbien keinen Wohnsitz hatte und wäre es auch nicht ungewöhnlich, dass die serbische Kasse keine Leistungen für Personen erbringt, die in Serbien nicht gemeldet sind. In diesem Zusammenhang soll aber auch darauf hingewiesen werden, dass eine Anmeldung für Rückkehrer problemlos möglich ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt: „Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).“ Für den Fall, dass die BF doch dort doch gemeldet ist bzw. war und gesetzt den Fall dass in ihrem Fall ein Antrag auf Mitversicherung für eine in Serbien wohnhafte Angehörige von der ÖGK auch genehmigt worden wäre, wäre vor dem Hintergrund der oben geschilderten Darstellungen der ÖGK wiederum anzunehmen, dass die BF Leistungen in Serbien beziehen kann, die dann über die österreichische Kasse abgerechnet werden. In dem Fall ist aber auch denkbar, dass den bilateralen Verträgen mit Serbien zufolge eine Rückvergütung der vom Patienten vorab erstatteten Kosten erfolgt und erscheint es unter der Annahme dieses Szenarios auch plausibel, dass die BF von den serbischen Ärzten oder der serbischen Versicherungsgesellschaft an die österreichische Kasse verwiesen wurde. Insgesamt scheint das Vorbringen der BF, mit dem sie sinngemäß darauf verweist, sie würde in Serbien über keinen Versicherungsschutz verfügen, nicht glaubhaft. Sofern das noch nicht erfolgt ist, wird die BF im Fall ihrer Rückkehr in Serbien ihren Hauptwohnsitz anmelden und dann entweder (allenfalls nach Stellung eines Antrages für Rückkehrer) medizinische Leistungen über die serbische Krankenkasse oder aber (bei entsprechender Antragstellung bei der ÖGK für Mitversicherte im Ausland) über die österreichische Krankenkasse abrechnen können. Dass aufgrund einer bestehenden Mitversicherung in Österreich in Serbien keine Leistungen bezogen oder von der dortigen Kasse übernommen werden können, bringt die BF konkret gar nicht vor. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut der Informationen der ÖGK gar nicht ableiten lässt, ob eine Mitversicherung für die BF in Österreich überhaupt den Voraussetzungen entsprach, zumal die BF in Österreich in den letzen Jahren ja gar nie rechtmäßig aufhältig war, sodass sie ihren Lebensmittelpunkt hier hätte legal begründen können; jedenfalls erweist sich der seit im Zentralen Melderegister ersichtliche, seit XXXX 2019 als ununterbroche gemledete Aufenthalt, als unrechtmäßig. Sofern die BF argumentiert, dass sie sich in Österreich nur deshalb nicht abgemeldet habe, damit die Versicherung aufrecht blieb, weist das nicht nur auf einen Verstoß der Meldegesetze, sondern auch auf eine Erschleichung der Leistung durch die ÖGK hin.Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut der Informationen der ÖGK gar nicht ableiten lässt, ob eine Mitversicherung für die BF in Österreich überhaupt den Voraussetzungen entsprach, zumal die BF in Österreich in den letzen Jahren ja gar nie rechtmäßig aufhältig war, sodass sie ihren Lebensmittelpunkt hier hätte legal begründen können; jedenfalls erweist sich der seit im Zentralen Melderegister ersichtliche, seit römisch 40 2019 als ununterbroche gemledete Aufenthalt, als unrechtmäßig. Sofern die BF argumentiert, dass sie sich in Österreich nur deshalb nicht abgemeldet habe, damit die Versicherung aufrecht blieb, weist das nicht nur auf einen Verstoß der Meldegesetze, sondern auch auf eine Erschleichung der Leistung durch die ÖGK hin. Da eine Mitversicherung in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen und proaktiven Handlungen, wie einer Meldung oder Antragstellung zustande kommt, hätten es die BF bzw. ihr Ehegatte jedenfalls in der Hand, eine Anzeige oder Antragstellung auf Mitversicherung in Österreich zurückzuziehen oder zu kündigen. Der Umstand der Mitversicherung in Österreich stellt daher jedenfalls kein Rückkehrhindernis dar. Dazu ist auch noch anzumerken, dass die BF in Bezug auf allfällige Kosten, die für eine Behandlung in Serbien anfallen, wie etwa Fahrtkosten nach Belgrad oder Leistungen, die von einer Krankenkasse nicht abgedeckt wären, auch vom Ehegatten unterstützt werden könnte, der hier in Österreich ein Einkommen bezieht. Dazu tritt, dass die BF im Verfahren angab, die in Serbien lebenden Kinder würden alle arbeiten. Bereits an dieser Stelle sei auf die Judikatur zu Gesundheitsbehandlungen verwiesen: Zusammenfassend führt der VfGH aus, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zusammenfassend führt der VfGH aus, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05). 2.
- Zur sonstigen Lage der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien: Die BF hat keine Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien glaubwürdig vorgebracht und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. In ihrer Beschwerde verwies sie ausdrücklich nur auf ihre gesundheitlichen Probleme. Dazu wird auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen. Die BF ist nun etwa vierundfünfzig Jahre alt. Auch, wenn die Behörde keine expliziten Feststellungen zu einem allfälligen familiären Netzwerk getroffen hat, so ist doch schon aufgrund der im Reisepass enthaltenen Daten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mehrfach dorthin zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch weder eine Arbeitsunfähigkeit glaubwürdig vorgebracht, noch hat sie vorgebracht, dass sie sonst in eine Notlage geraten würde. Das Gericht sieht es im vorliegenden Fall auch als möglich und zumutbar an, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeit aufnimmt, um sich selbst zu erhalten. Es ist auch kein Grund hervorgekommen, weshalb das Familienleben nicht auch in Serbien fortgeführt werden könnte. Die diesbezügliche Unterhaltung der BF in der mündlichen Verhandlung gestaltete sich wie folgt (Niederschrift der Verhandlung, S. 13). „[…] RI: Was spricht dagegen, dass Sie Ihr Familienleben mit dem Ehemann in Serbien fortsetzen? BF: Er müsste hier alles verlassen. RI: Was genau meinen Sie? BF: Die Arbeit, die Einkünfte, das Visum, alles. RI: Es gibt auch sicher in Serbien Arbeit für einen LKW-Fahrer. BF: Er lebt hier, seit er klein war. RI: Spricht er serbisch? BF: Ja. […]“ Zumindest könnte der Ehegatte die BF finanziell in Serbien unterstützen, wie er es offenbar auch die letzten Monate getan hat, und zumal er sie offenbar auch in Österreich finanziell unterstützt, da sie selbst ja keiner Arbeit nachgeht. Dazu tritt, dass die Kinder der BF in Serbien alle arbeiten, wie sie in der Verhandlung angab. Darüber hinaus stehen der Beschwerdeführerin die in Serbien vorhandenen Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeit aufgrund ihres persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich die Beschwerdeführerin in Serbien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann. Dass sie nicht einmal einen Sprachkurs machen könne, weil es ihr gesundheitlich nicht gut geht, hat sich schon aufgrund des persönlichen Eindruckes nicht erwiesen. Dazu tritt, dass sie trotz der vorgebrachten Erkrankungen sich weder in Serbien behandeln ließ und auch erst einen Monat nach ihrer Wiedereinreise in Österreich einen Arzt aufsuchte, um sich eine Überweisung für ein MRZ ausstellen zu lassen. Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): 2.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG):2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG):
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G idgF BGBl. I Nr. 54/2021 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Die BF war im Bundesgebiet weder geduldet noch liegt im Falle der BF eine der sonstigen Voraussetzungen des § 57 AsylG vor, weshalb kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen war und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war.Die BF war im Bundesgebiet weder geduldet noch liegt im Falle der BF eine der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vor, weshalb kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen war und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war. Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 2.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 2.2.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…),
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber ein