RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlI403 2304436-1 Spruch, I403 2304436-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 14.06.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 14.06.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Nachdem, wie unter Punkt 3.
- gezeigt wird, die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sind, wurde sein Antrag vom 14.06.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu Recht von der belangten Behörde abgewiesenNachdem, wie unter Punkt 3.
- gezeigt wird, die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sind, wurde sein Antrag vom 14.06.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Aberkennung des mit Bescheid vom 18.02.2021 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Aberkennung des mit Bescheid vom 18.02.2021 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Länderinformationen festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund seines Krankheitsbildes und der Lage in Libyen derzeit unzulässig sei. Insgesamt hätten sich die Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht wesentlich geändert und sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung infolge der instabilen Sicherheitslage iZm dem Bürgerkrieg in Libyen derzeit nicht auszuschließen. Eine Gefährdung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte sei für den Fall einer Rückkehr nach Libyen anzunehmen. Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Länderinformationen festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund seines Krankheitsbildes und der Lage in Libyen derzeit unzulässig sei. Insgesamt hätten sich die Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht wesentlich geändert und sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung infolge der instabilen Sicherheitslage iZm dem Bürgerkrieg in Libyen derzeit nicht auszuschließen. Eine Gefährdung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte sei für den Fall einer Rückkehr nach Libyen anzunehmen. Daher sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben. Daher sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben. Zu prüfen sind folglich die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände. Das BFA ging davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe und der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG vorliege. Danach hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).Zu prüfen sind folglich die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände. Das BFA ging davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe und der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vorliege. Danach hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522, mwN). Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Das BFA ging von der Annahme aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Krankheit und der daraus resultierenden Störung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Den entsprechenden Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Unterbringung im Maßnahmenvollzug erfolgte auf Basis eines psychiatrischen Gutachtens vom Oktober 2022, wonach die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im unbehandelten Zustand unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung, die einer höhergradigen geistig/seelischen Abnormität im rechtlichen Sinne zuzuordnen ist, auch zukünftig äquivalente Delikte bis hin zu Tötungsdelikten begehen wird, hoch sei. Er hatte im September 2022 seine damalige Lebensgefährtin unter dem Einfluss eines psychotischen Schubs und dem Hören von Stimmen zu töten versucht und mehrfach auf sie eingestochen. Aus der aktuellen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX , in dem der Beschwerdeführer seit Juli 2024 untergebracht ist, ergibt sich nicht, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr in den letzten zweieinhalb Jahren verringert hätte, vielmehr wird vor einem raschen Rückfall und weiteren Gewaltverbrechen gewarnt, wenn sich der Beschwerdeführer außerhalb des Maßnahmenvollzugs befinden sollte. Auch wenn die Medikation die psychotischen Schübe erfolgreich hintanhält, ist zu berücksichtigen, dass das Medikament als Depot vom Pflegepersonal verabreicht wird; soweit die Medikation als orale Einnahme dem Beschwerdeführer selbst überlassen wird, besteht von Seiten der Anstaltsleitung (aufgrund niederer Laborwerte) die Annahme, dass der Beschwerdeführer diese verweigert. Kombiniert mit der laut Bewertung des FTZ XXXX fehlenden Krankheitseinsicht, der Gefahr eines Rückfalls in den Drogenkonsum und der Bagatellisierung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat ist für den Fall einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug auch mittelfristig von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen. Auch wenn man daher auf den Zeitpunkt einer (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abstellt, bieten die Behandlung und Medikation keine Gewähr dafür, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 8, mwN, und daran anschließend VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, Rn. 9).Das BFA ging von der Annahme aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Krankheit und der daraus resultierenden Störung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Den entsprechenden Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Unterbringung im Maßnahmenvollzug erfolgte auf Basis eines psychiatrischen Gutachtens vom Oktober 2022, wonach die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im unbehandelten Zustand unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung, die einer höhergradigen geistig/seelischen Abnormität im rechtlichen Sinne zuzuordnen ist, auch zukünftig äquivalente Delikte bis hin zu Tötungsdelikten begehen wird, hoch sei. Er hatte im September 2022 seine damalige Lebensgefährtin unter dem Einfluss eines psychotischen Schubs und dem Hören von Stimmen zu töten versucht und mehrfach auf sie eingestochen. Aus der aktuellen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer seit Juli 2024 untergebracht ist, ergibt sich nicht, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr in den letzten zweieinhalb Jahren verringert hätte, vielmehr wird vor einem raschen Rückfall und weiteren Gewaltverbrechen gewarnt, wenn sich der Beschwerdeführer außerhalb des Maßnahmenvollzugs befinden sollte. Auch wenn die Medikation die psychotischen Schübe erfolgreich hintanhält, ist zu berücksichtigen, dass das Medikament als Depot vom Pflegepersonal verabreicht wird; soweit die Medikation als orale Einnahme dem Beschwerdeführer selbst überlassen wird, besteht von Seiten der Anstaltsleitung (aufgrund niederer Laborwerte) die Annahme, dass der Beschwerdeführer diese verweigert. Kombiniert mit der laut Bewertung des FTZ römisch 40 fehlenden Krankheitseinsicht, der Gefahr eines Rückfalls in den Drogenkonsum und der Bagatellisierung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat ist für den Fall einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug auch mittelfristig von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen. Auch wenn man daher auf den Zeitpunkt einer (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abstellt, bieten die Behandlung und Medikation keine Gewähr dafür, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird vergleiche etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 8, mwN, und daran anschließend VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, Rn. 9). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – in Einklang mit der belangten Behörde – davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und somit der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – in Einklang mit der belangten Behörde – davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und somit der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt, sondern sich auf die bloße Tatsache der Verurteilung gestützt habe, wurde diesbezüglich auf Rechtsprechung des EuGH, Rs C-369/17 (Rs Ahmed) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295 und 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) verwiesen. Dabei wird aber verkannt, dass in den von den Höchstgerichten zu judizierenden Fällen die Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG bzw. des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu prüfen waren. Das entsprechende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt, sondern sich auf die bloße Tatsache der Verurteilung gestützt habe, wurde diesbezüglich auf Rechtsprechung des EuGH, Rs C-369/17 (Rs Ahmed) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295 und 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) verwiesen. Dabei wird aber verkannt, dass in den von den Höchstgerichten zu judizierenden Fällen die Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG bzw. des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu prüfen waren. Das entsprechende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei und sich derzeit in einer forensisch-therapeutischen Maßnahme befinde und die belangte Behörde „in keiner Weise in der Lage (sei), eine ausreichende Gefährdungsprognose zu erstellen“, ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, liegt doch neben einem Gutachten auch eine Stellungnahme des FTZ XXXX zur Frage der bedingten Entlassung vor, die sich konkret mit dieser Fragestellung beschäftigen und eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bejahen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei und sich derzeit in einer forensisch-therapeutischen Maßnahme befinde und die belangte Behörde „in keiner Weise in der Lage (sei), eine ausreichende Gefährdungsprognose zu erstellen“, ist dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, liegt doch neben einem Gutachten auch eine Stellungnahme des FTZ römisch 40 zur Frage der bedingten Entlassung vor, die sich konkret mit dieser Fragestellung beschäftigen und eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bejahen. Soweit kritisiert wurde, dass seitens der Behörde eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben sei, ist auf die vom FTZ festgestellte fehlende Krankheitseinsicht und Bagatellisierung der begangenen Straftat zu verweisen, welche die Annahme zulassen, dass dem Beschwerdeführer eine reflektierte Beurteilung seiner eigenen Gefährlichkeit nicht möglich ist. Angesichts der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen aus dem Bereich der Psychiatrie ist nicht erkennbar, wie die belangte Behörde auch bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss hätte kommen können, als dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Behörde selbst die Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung sowie der nach wie vor unsicheren und instabilen Lage infolge des anhaltenden Bürgerkriegs festgestellt habe und in der Beschwerde daraus geschlossen wird, dass unter diesen Umständen der Entzug des subsidiären Schutzstatus nicht gerechtfertigt sei, zumal dieser dem Beschwerdeführer den Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung ermögliche, wird die Rechtslage erkannt. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen findet ihren Niederschlag in der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung wiederum kann nicht dazu führen, dass eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG rechtlich unwirksam wird.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Behörde selbst die Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung sowie der nach wie vor unsicheren und instabilen Lage infolge des anhaltenden Bürgerkriegs festgestellt habe und in der Beschwerde daraus geschlossen wird, dass unter diesen Umständen der Entzug des subsidiären Schutzstatus nicht gerechtfertigt sei, zumal dieser dem Beschwerdeführer den Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung ermögliche, wird die Rechtslage erkannt. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen findet ihren Niederschlag in der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung wiederum kann nicht dazu führen, dass eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG rechtlich unwirksam wird. Zusammengefasst ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG im gegenständlichen Fall vorliegen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Zusammengefasst ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG im gegenständlichen Fall vorliegen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.
- Zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.
- Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt.Mit der weitergehenden Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die Aberkennung zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Absatz 2, gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges die in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben hat, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen (VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081). Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges die in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben hat, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen (VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081). Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Inhaltlich wurde mit der Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen auch nicht bestritten, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Inhaltlich wurde mit der Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen auch nicht bestritten, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben; die Erwägungen der belangten Behörde wurden vollinhaltlich geteilt und wurde der Beweiswürdigung des Bundesamts im Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es konnte daher von der Erörterung in einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2304436.1.00