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{'item': 'I404 2213677-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlI404 2213677-2 SpruchI404 2213677-2/4E, I404 2213677-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 08.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Davor hatte er bereits am 07.05.2014 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.06.2016 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet und die Abschiebung dorthin für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.07.2016 in
  2. Instanz in Rechtskraft.
  3. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  4. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, I416 2213677-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 21.03.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft heraus durch das BFA im Polizeianhaltezentrum XXXX einer algerischen Delegation zwecks Identitätsprüfung vorgeführt, dabei wurde von dieser die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität bestätigt. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
  6. Am 21.03.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft heraus durch das BFA im Polizeianhaltezentrum römisch 40 einer algerischen Delegation zwecks Identitätsprüfung vorgeführt, dabei wurde von dieser die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität bestätigt. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
  7. Am 27.01.2023 erfolgte eine neuerliche Vorführung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft durch das BFA vor eine algerische Delegation zwecks Identitätsprüfung, wobei wiederum die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber dessen Identität bestätigt werden konnte. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
  8. Am 24.11.2023 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch das BFA aus dem Stande der Strafhaft einer algerischen Delegation zur Identitätsprüfung vorgeführt. Diesmal konnte weder die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch dessen Identität bestätigt werden. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet. Am 30.11.2023 wurden durch das BFA weitere Beweismittel an die Behörden in Algerien weitergeleitet.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer am 02.02.2024 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024, W150 2285830-1/24E, stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers ab 31.01.2024 für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
  11. Am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG. Er gab eine Telefonnummer sowie eine Adresse bekannt, unter dem Hinweis, dass es sich dabei nur um eine Postadresse beim Verein XXXX handle. Über eine Wohnsitzmeldung verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht.
  12. Am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Er gab eine Telefonnummer sowie eine Adresse bekannt, unter dem Hinweis, dass es sich dabei nur um eine Postadresse beim Verein römisch 40 handle. Über eine Wohnsitzmeldung verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht.
  13. Mit Parteiengehör vom 17.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Duldung abzuweisen, weil der Beschwerdeführer sich nicht bemüht habe, am Verfahren zur Durchführung der Abschiebung mitzuwirken und niemals versucht habe, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu besorgen oder Österreich aus eigenem zu verlassen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Adressiert war das Parteiengehör an eine frühere Meldeadresse des Beschwerdeführers und nicht an jene, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete angegeben hatte. Der entsprechende RSa-Brief wurde nicht behoben und am 16.05.2024 retourniert.
  14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Nachweise erbracht habe, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen zu haben, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen, obwohl ihm diese Schritte zumutbar gewesen wären.
  15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Nachweise erbracht habe, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen zu haben, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen, obwohl ihm diese Schritte zumutbar gewesen wären.
  16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage und die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten bestehen würden. Aufgrund des laufenden amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 Abs. 2a FPG könne ihm die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 46 Abs. 2 FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokumentes) nicht zum Vorwurf gemacht werden.
  17. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage und die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten bestehen würden. Aufgrund des laufenden amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG könne ihm die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokumentes) nicht zum Vorwurf gemacht werden.
  18. Am 28.08.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
  19. Mit E-Mail vom 13.12.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage mit, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht eingestellt worden sei. Am 02.02.2024 sei das letzte Mal bei der algerischen Botschaft urgiert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen, insbesondere hat er den österreichischen Behörden kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Er gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern hält sich weiterhin illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2015 bis 2022 insgesamt neun Mal strafgerichtlich verurteilt, unter anderem wegen (teils schwerer) Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Diebstahls (teils durch Einbruch) sowie wiederholten Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Er war zwischen 03.08.2017 und 02.05.2019 sowie von 21.12.2019 bis 16.04.2020 und von 01.02.2022 bis 09.02.2024 in Straf- bzw. Schubhaft. Von 26.07.2019 bis 12.02.2020 war er behördlich an der Adresse XXXX gemeldet und verfügt neuerlich seit dem 08.10.2024 über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX . In den übrigen Zeiträumen verfügte er über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet.Er war zwischen 03.08.2017 und 02.05.2019 sowie von 21.12.2019 bis 16.04.2020 und von 01.02.2022 bis 09.02.2024 in Straf- bzw. Schubhaft. Von 26.07.2019 bis 12.02.2020 war er behördlich an der Adresse römisch 40 gemeldet und verfügt neuerlich seit dem 08.10.2024 über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 . In den übrigen Zeiträumen verfügte er über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Er gab dabei eine Telefonnummer sowie die Adresse XXXX bekannt, unter dem Hinweis, dass es sich dabei nur um eine Postadresse beim Verein XXXX handle. Über eine Wohnsitzmeldung verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht. Es erfolgten keine Versuche der belangten Behörde, den Beschwerdeführer an der bekanntgegebenen Zustelladresse zwecks Ladung zur Klärung seiner Identität zu kontaktieren.Am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Er gab dabei eine Telefonnummer sowie die Adresse römisch 40 bekannt, unter dem Hinweis, dass es sich dabei nur um eine Postadresse beim Verein römisch 40 handle. Über eine Wohnsitzmeldung verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht. Es erfolgten keine Versuche der belangten Behörde, den Beschwerdeführer an der bekanntgegebenen Zustelladresse zwecks Ladung zur Klärung seiner Identität zu kontaktieren. Das Parteiengehör der belangten Behörde vom 17.04.2024 wurde an die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelle, damalige Adresse des Beschwerdeführers ( XXXX ) übermittelt und nicht an die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte angegebene Postadresse. Der entsprechende RSa-Brief wurde nicht behoben und am 16.05.2024 retourniert.Das Parteiengehör der belangten Behörde vom 17.04.2024 wurde an die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelle, damalige Adresse des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) übermittelt und nicht an die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte angegebene Postadresse. Der entsprechende RSa-Brief wurde nicht behoben und am 16.05.2024 retourniert. Seitens der belangten Behörde wurde nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens mit 01.02.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2019, am 16.12.2022 sowie am 24.11.2023 – stets aus dem Stande der Strafhaft – einer algerischen Delegation zwecks Identitätsprüfung vorgeführt. An den ersten beiden Terminen konnte die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werden und die Unterlagen des Beschwerdeführers wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet. Am 24.11.2023 konnte die algerische Delegation die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht bestätigen, mit dem Vermerk: „Die algerische Staatsangehörigkeit der VP konnte wegen des gesprochenen Akzentes und zum Teil verwirrender Angaben nicht bestätigt werden. Die Unterlagen der VP werden an die algerische Behörde in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.“ Am 30.11.2023 wurden durch das BFA weitere Beweismittel an die Behörden in Algerien weitergeleitet. Am 02.02.2024 wurde zuletzt von Seiten der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Aktuell ist nach wie vor ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer anhängig und wird auf eine allfällige Identifizierung durch die Behörden in Algerien gewartet. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Ladungstermine zur Klärung seiner Identität und Einholung eines Ersatzreisedokumentes befolgt und ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität absichtlich verschleiern würde.
  21. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem zentralen Fremdenregister (izr), dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und er angegeben hat, Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Es bestehen kein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet wurden dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen konnten aufgrund der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Zeiträume seiner Haft, sowie die übrigen Zeiträume seiner behördlichen (Nicht-)Meldung konnten den eingeholten ZMR-Auszügen entnommen werden. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Duldung sowie den von ihm bekanntgegebenen Kontaktdaten sind dem vorliegenden Duldungsantrag zu entnehmen (AS 1-5). Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde versucht hätte, den Beschwerdeführer an dieser Adresse zu kontaktieren. Aus dem vorliegenden, retournierten RSa-Brief (AS 17) geht die Zustelladresse des von der belangten Behörde am 17.04.2024 versandten Parteiengehörs hervor, die sich nicht mit der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte angegebenen Postadresse (AS 3) deckt. Die Feststellungen zu dem von der belangten Behörde geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und den durchgeführten Interviewterminen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere den vorliegenden Ergebnisberichten des BFA vom 21.03.2019 (AS 227), vom 27.01.2023 (AS 448) und vom 24.11.2023 (AS 475). Die Feststellung, wonach das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach wie vor läuft und diesbezüglich zuletzt am 02.02.2024 von Seiten der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft urgiert wurde, basiert auf einer entsprechenden Auskunft der belangten Behörde vom 13.12.2024 (OZ 3). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sämtliche Ladungstermine zur Klärung seiner Identität und Einholung eines Ersatzreisedokumentes befolgt hat und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, ergibt aus dem Verwaltungsakt. Wenngleich der Beschwerdeführer stets aus der Strafhaft vorgeführt wurde und insofern keine andere Wahl hatte, als vor der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu erscheinen, sind im Akt keine zusätzlichen Ladungstermine enthalten, denen der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet hätte. Auch ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen wäre. Wenngleich der Beschwerdeführer zwischen 10.02.2024 und 07.10.2024 über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, hatte er der belangten Behörde mit seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Zustelladresse bekanntgegeben, unter der man ihn hätte kontaktieren können. Auch geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hätte. Zwar sind im zentralen Fremdenregister insgesamt zehn Alias-Identitätensätze verzeichnet, dies ist allerdings auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Namenskette sowie den Umstand, dass teilweise keine Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen des Beschwerdeführers getroffen wurde, zurückzuführen. Lediglich vor den bulgarischen Behörden und zu Beginn seines ersten Asylverfahrens in Österreich hatte der Beschwerdeführer ein um mehrere Jahre jüngeres Geburtsjahr angegeben, spätestens ab dem Zeitpunkt seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich vom 13.10.2016 in Österreich und auch im Zuge der Termine vor der algerischen Delegation nannte er hingegen gleichbleibend den XXXX , wie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist.Auch geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hätte. Zwar sind im zentralen Fremdenregister insgesamt zehn Alias-Identitätensätze verzeichnet, dies ist allerdings auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Namenskette sowie den Umstand, dass teilweise keine Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen des Beschwerdeführers getroffen wurde, zurückzuführen. Lediglich vor den bulgarischen Behörden und zu Beginn seines ersten Asylverfahrens in Österreich hatte der Beschwerdeführer ein um mehrere Jahre jüngeres Geburtsjahr angegeben, spätestens ab dem Zeitpunkt seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich vom 13.10.2016 in Österreich und auch im Zuge der Termine vor der algerischen Delegation nannte er hingegen gleichbleibend den römisch 40 , wie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  23. Rechtslage Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet:Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet: „Duldung § 46aParagraph 46 a

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ Die Absätze 2 und 2a des mit „Abschiebung“ betitelten § 46 FPG lauten:Die Absätze 2 und 2a des mit „Abschiebung“ betitelten Paragraph 46, FPG lauten: „
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.„
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Ein unter § 46a Abs 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde weder vom Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde weder vom Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls. Zu prüfen ist jedoch, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde auf § 46a Abs. 4 sowie Abs. 1 Z 3 FPG und führt in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Nachweise erbracht habe, dass er von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen hat, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe es bisher unterlassen, sich selbstständig zu seiner Vertretungsbehörde zu begeben bzw. diese zu kontaktieren, um dort einen Reisepass zu erlangen. Weil damit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorläge, sei der Antrag gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen. Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 46 a, Absatz 4, sowie Absatz eins, Ziffer 3, FPG und führt in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Nachweise erbracht habe, dass er von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen hat, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe es bisher unterlassen, sich selbstständig zu seiner Vertretungsbehörde zu begeben bzw. diese zu kontaktieren, um dort einen Reisepass zu erlangen. Weil damit die Voraussetzung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorläge, sei der Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer sich nicht selbständig ein Reise- und Personendokument organisiert habe, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2 FPG 2005 und nach § 46 Abs 2a FPG 2005 bestehen. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs 2a FPG 2005 Gebrauch, hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd § 46 Abs 2 FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer sich nicht selbständig ein Reise- und Personendokument organisiert habe, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 bestehen. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 Gebrauch, hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN). Das BFA hat bereits kurz nach der Rechtskraft der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Jahr 2019 von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Ein diesbezügliches Verfahren ist nach wie vor anhängig. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer anlastet, nie zur Botschaft gegangen zu sein und nicht aus Eigenem die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben, lässt es die genannte Rechtslage außer Acht. Der Beschwerdeführer ist somit zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Zu den Vorführungsterminen bei einer algerischen Delegation am 21.03.2019, am 16.12.2022 sowie am 24.11.2023 ist er erschienen. Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass er Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte. Der Beschwerdeführer verfügte zwar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 09.02.2024 bis zum 08.10.2024 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, er hat der belangten Behörde jedoch am 11.03.2024 eine Adresse für Zustellungen genannt und damit verfügte er über eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z. 4 ZustellG.Der Beschwerdeführer ist somit zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Zu den Vorführungsterminen bei einer algerischen Delegation am 21.03.2019, am 16.12.2022 sowie am 24.11.2023 ist er erschienen. Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass er Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte. Der Beschwerdeführer verfügte zwar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 09.02.2024 bis zum 08.10.2024 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, er hat der belangten Behörde jedoch am 11.03.2024 eine Adresse für Zustellungen genannt und damit verfügte er über eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG. Weiters liegen keine Nachweise vor, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert. Zwar lässt die bisher nicht erfolgte Identifikation durch die algerischen Behörden Zweifel an den Identitätsangaben des Beschwerdeführers aufkommen, jedoch steht nicht fest, ob er vor den österreichischen und algerischen Behörden unrichtige Angaben über seine Identität getätigt hat. Der Beschwerdeführer hat aus gegenwärtiger Sicht daher keinen (Ausschluss-)Tatbestand im Sinne des § 46a Abs 3 FPG verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat aus gegenwärtiger Sicht daher keinen (Ausschluss-)Tatbestand im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht. Vielmehr ist bislang seit mehreren Jahren erfolglos versucht worden, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Verfügt ein Fremder über kein Reisedokument und sind die Bemühungen für ein Heimreisezertifikat fruchtlos geblieben, kann der Fremde nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden. Im Ergebnis liegt somit eine Konstellation des § 46a Abs 1 Z 3 FPG vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist aktuell aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar, da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Im Ergebnis liegt somit eine Konstellation des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist aktuell aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar, da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und es war festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Ihm ist vom Bundesamt gemäß § 46a Abs 4 FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und es war festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Ihm ist vom Bundesamt gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen.
  2. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I404.2213677.2.00

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