Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 55§ 18§ 1Artikel 58RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlI425 2306122-1 SpruchI425 2306122-1/2E, I425 2306122-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, wurde am 01.09.2024 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 03.09.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und in der Folge ein Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.11.2024 teilte die marokkanische Botschaft Wien dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger unter den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert worden sei. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zugesichert und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko für den 20.12.2024 anberaumt. Am 30.11.2024 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat Marokko vor neun Monaten auf Grundlage eines gültigen Visums mit dem Flugzeug nach Italien verlassen zu haben. Im Anschluss daran habe er sich für etwa vier Monate bei seiner Tante in Turin aufgehalten und sich als Erntehelfer verdingt. Sein Visum sei von Oktober 2023 bis Jänner 2024 gültig gewesen, nach dessen Ablauf sei er jedoch nicht mehr nach Marokko zurückgekehrt. Er wolle nunmehr wieder nach Italien zurück, bei seiner Tante befinde sich auch sein Reisepass. Er habe Marokko verlassen, da er es dort nicht mehr ausgehalten und sich nicht wohlgefühlt habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von unbekannten Personen umgebracht zu werden. Nach erfolgter Prognoseentscheidung wurde mit Aktenvermerk des BFA vom 30.11.2024 festgestellt, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe und dass die Anhaltung in Schubhaft daher aufrecht bleibe. Am 09.12.2024 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen – zur Arbeitssuche – verlassen zu haben. Seine in Italien lebende Tante habe ihm das Visum besorgt und die Reisekosten bezahlt. Er sei in Marokko niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden und habe auch niemals Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt. Er wolle jedoch nicht nach Marokko zurückkehren, sondern wieder nach Italien reisen. Am 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführer noch ein weiteres Mal niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hiebei gab er im Wesentlichen an, dass sich seit seiner letzten Einvernahme nichts geändert habe, er halte seine Angaben vom 09.12.2024 aufrecht und wolle nichts abändern. Jedoch wolle er nach wie vor nach Italien, nicht nach Marokko. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
§ 18Abs.
1 Z 1 und Z 6 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.01.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ergänzend wurde hierbei erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Marokko als Gemüseverkäufer tätig gewesen und sein Marktstand regelmäßig von der Polizei verwüstet und sein Gemüse weggeworfen worden sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er leidet an keiner schweren Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , einer Stadt in der Nähe des Atlantischen Ozeans im Süden Marokkos, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen drei Geschwistern bei seinen Eltern gelebt hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist Berufssoldat in der marokkanischen Armee, seine Brüder arbeiten in der Landwirtschaft, ebenso wie sich der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft sowie als Gemüseverkäufer verdingte. Der Beschwerdeführer steht in wöchentlichem telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , einer Stadt in der Nähe des Atlantischen Ozeans im Süden Marokkos, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen drei Geschwistern bei seinen Eltern gelebt hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist Berufssoldat in der marokkanischen Armee, seine Brüder arbeiten in der Landwirtschaft, ebenso wie sich der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft sowie als Gemüseverkäufer verdingte. Der Beschwerdeführer steht in wöchentlichem telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Im Herbst 2023 reiste der Beschwerdeführer legal auf Grundlage eines zuvor eingeholten Visums und unter Verwendung seines marokkanischen Reisepasses auf dem Luftweg von Marokko nach Italien aus, wo er bei einer Tante – die ihn bei der Einholung des Visums sowie den Reisekosten unterstützte – in Turin Unterkunft nahm und als Erntehelfer arbeitete. Nach Ablauf seines Visums im Jänner 2024 reiste er jedoch nicht mehr nach Marokko zurück, sondern verblieb unrechtmäßig in Italien. Am 01.09.2024 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und über ihn die Schubhaft angeordnet, von wo aus er am 30.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Marokko nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung oder einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt. Vielmehr hat er seinen Herkunftsstaat verlassen, da er seine wirtschaftliche Situation unbefriedigend empfand. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:
§ 1Z 9 HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 7.6.2024). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 7.2024). Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 7.2024). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 7.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vergleiche EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ● FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 13.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).
Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024).Die Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).
Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äußerte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten.
Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Gewalt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jahresende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Korruption Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 7.6.2024). Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024a). Das Parlament erweiterte 2021 die Definition von Korruption (FH 25.4.2024a). Diese erhielt stärkere Untersuchungsrechte und arbeitet nun mit einer weiter gefassten Definition von Korruption (AA 7.6.2024). Mit dem Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungsausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Das Parlament gab der Antikorruptionsbehörde größere Ermittlungsbefugnisse; die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten (FH 25.4.2024a). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück (AA 7.6.2024). 2022 wurde Marokko zusammen mit Katar und Mauretanien in "Qatargate" verwickelt - die Anwerbung und Bestechung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Pier Antonio Panzeri, um politische Debatten in Straßburg zu beeinflussen (FH 25.4.2024a). Im April 2023 verhaftete die Regierung Mohamed Moubdill, den Vorsitzenden des Gemeinderats der Stadt Fkih Bensalah, den Parlamentsabgeordneten und Mitglied der Partei der Volksbewegung, unter anderem wegen Korruption. Moubdill blieb bis Ende des Jahres in Untersuchungshaft (USDOS 23.4.2024). Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen (Laenderdaten 7.2024; vgl. TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 den
- von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen (BS 19.3.2024).Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen (Laenderdaten 7.2024; vergleiche TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 den
- von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen (BS 19.3.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● Laenderdaten - Laenderdaten.info (7.2024): Ausmaß der öffentlichen Korruption in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/korruption.php, Zugriff 24.9.2024 ● TI - Transparency International (6.2023): CPI Morocco, https://www.transparency.org/en/countries/morocco, Zugriff 24.9.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vgl. BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vgl. AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vergleiche BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vergleiche AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024). Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024).NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024).Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 7.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Ombudsmann Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024). Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 7.6.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 7.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vergleiche DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
- Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
- Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vergleiche AA 7.6.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024).Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● DW - Deutsche Welle (8.7.2024): Die DW Akademie in Marokko, https://akademie.dw.com/de/die-dw-akademie-in-marokko/a-18402540, Zugriff 29.10.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen (8.1.2024): Marokko - Drei Journalisten nach jahrelanger Haft begnadigt, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko/alle-meldungen/meldung/drei-journalisten-nach-jahrelanger-haft-begnadigt, Zugriff 16.10.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024a): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.10.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024b): Marokko - Westsahara, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko-westsahara, Zugriff 16.10.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Haftbedingungen Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen weiterhin vor (FH 25.4.2024a).Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Artikel 23, der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen weiterhin vor (FH 25.4.2024a). Die Lage in den Haftanstalten bleibt vor allem wegen der chronischen Überbelegung problematisch, derzeit sind 75 % der Gefängnisse überbelegt oder in schlechtem Zustand (AA 7.6.2024). Die Gefängnispopulation beträgt mit Oktober 2023 103.302, bei einer offiziellen Kapazität von 64.600 (ÖB Rabat 7.2024). Mit einer Verringerung der Überbelegung würden sich auch die problematischen (u. a. Hygiene- und Gesundheits-) Verhältnisse entspannen. Das Problem ist bekannt und wird angegangen. Mit Stand 2022 waren laut der zentralen Strafvollzugsbehörde (DGAPR) 97.204 Personen in 75 Einrichtungen inhaftiert, davon 39.708 (41 %) Untersuchungshäftlinge, 1.028 Minderjährige und ca. 2.085 Frauen. Zwischen Männern und Frauen herrscht in allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und verurteilten Inhaftierten eingehalten. Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten (AA 7.6.2024). In neueren Gefängnissen sind verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge getrennt untergebracht (USDOS 23.4.2024). Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024).Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Todesstrafe Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vgl. ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024). Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vergleiche ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024). Im Jahr 2022 wurden drei Personen zum Tode verurteilt (ECPM 23.4.2024). In Marokko/Westsahara wurden im Jahr 2023 (2+) Menschen zum Tode verurteilt (AI 1.5.2024). Laut offiziellen Angaben befanden sich am 31.3.2023 83 zum Tode verurteilte Personen in marokkanischen Gefängnissen, darunter 81 Männer und zwei Frauen (ECPM 23.4.2024). Es konnten keine Hinrichtungen festgestellt werden.
Amnesty International wurden in 27 Ländern: wie in Marokko /Westsahara Umwandlungen oder Begnadigungen von Todesurteilen registriert (AI 1.5.2024). Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; vgl. ECPM 23.4.2024).Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; vergleiche ECPM 23.4.2024). Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch 83. Das Begnadigungsrecht wird
Artikel 58der Verfassung vom König ausgeübt.
König Mohammed VI. hat von diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024).Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch 83. Das Begnadigungsrecht wird
Artikel 58der Verfassung vom König ausgeübt.
König Mohammed römisch sechs. hat von diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (1.5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110112.html#alert, Zugriff 4.6.2024 ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 ● ECPM - Ensemble contre la peine de mort (23.4.2024): Trente ans de moratoire au Maroc : une attente interminable, https://www.ecpm.org/peine-de-mort-maroc-2023, Zugriff 5.6.2024 Religionsfreiheit Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’
- i)machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’
- i)machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024). Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 7.6.2024).Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 30.6.2024). Schiitische Quellen berichteten, sie hätten Ashura privat beobachtet, um gesellschaftliche Belästigungen zu vermeiden. Schiitische Muslime sagten, dass viele es in Gebieten, in denen ihre Zahl geringer sei, versäumen, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. Öffentliche Ashura-Prozessionen sind für sunnitische Muslime erlaubt, für schiitische Muslime jedoch verboten. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaftlicher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicherheit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen können, waren jedoch nach dem Hamas-Terroranschlag auf Israel am 7.10.2023 zunehmend besorgt über Antisemitismus. Sie können regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 30.6.2024). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 7.6.2024). Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren Glauben nicht preis, weil sie glauben, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie sich nicht vom Christentum abschwören würden (USDOS 30.6.2024). Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 30.6.2024). Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 30.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111925.html, Zugriff 25.9.2024 Ethnische Minderheiten Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden geschützt und gepflegt (AA 7.6.2024). Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen (ÖB Rabat 7.2024). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024).Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die Sahraoui genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung stellt Sahrauis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Ferner ermutigt die Regierung die Rückkehr von saharauischen Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen sich die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland besorgen (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 IDPs und Flüchtlinge Marokko ist, trotz Covid-19-Pandemie, sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024, UNHCR 8.2024). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB Rabat 7.2024). Marokko ist, trotz Covid-19-Pandemie, sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024, UNHCR 8.2024). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB Rabat 7.2024). Die Regierung kooperiert ebenfalls mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Asylanträge und Entscheidungen über die Flüchtlingseigenschaft werden in Marokko traditionell ausschließlich durch UNHCR durchgeführt bzw. erfolgt der Zugang zum Asylrecht über UNHCR (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2019 begann das marokkanische Außenamt Flüchtlingsausweise an vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge auszugeben.
UNHCR hätten ca. 6244 Flüchtlinge damit Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem, Wohn- bzw Arbeitsgenehmigungen (ÖB Rabat 7.2024). Bis zur Einrichtung eines nationalen Asylsystems setzt das UNHCR die Registrierung neuer Asylwerber und die Durchführung von Feststellungen des Flüchtlingsstatus, fort. Alle anerkannten Fälle werden zur Überprüfung an das Bureau des Réfugiés et des Apatrides (BRA) des MAECAMRE als interministerielle Kommission für Regularisierung in Rabat weitergeleitet. UNHCR nimmt an den Anhörungen der Kommission teil. Bis zum 30.6.2024 wurden 283 Flüchtlinge in 40 Anhörungen vom BRA angehört (UNHCR 8.2024). Viele Flüchtlinge und Migranten nehmen die Angebote des UNHCR und der marokkanischen Regierung nicht in Anspruch, da sie auf ihre Weiterreise nach Europa hoffen. 2013 wurde eine Nationale Migrations- und Asylstrategie beschlossen; die Regierung hat den Entwurf noch nicht angenommen. Ein Migrationsgesetz aus dem Jahr 2003 bleibt in Kraft, das die irreguläre Einreise unter Strafe stellt und keine Ausnahme für Flüchtlinge und Asylsuchende vorsieht. 2016 wurde ein Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels verabschiedet und Marokko hat nach dem Marrakesch-Gipfel 2018 (Global Compact on Migration) eine Führungsrolle in Migrationsfragen auf dem afrikanischen Kontinent übernommen; im Dezember 2020 wurde das „Observatoire de la Migration Africaine“ eröffnet (AA 7.6.2024). Anerkannte Flüchtlinge dürfen üblicherweise arbeiten und haben Zugang zum Gesundheitswesen und zu Bildung, auch Berufsausbildung. Frauen und Kinder werden üblicherweise sofort anerkannt und haben sofort Zugang zu Bildung und Gesundheitswesen. Der Zugang zum Gesundheitswesen für Asylwerber bleibt allerdings schwierig, wenn sie nicht als Flüchtling anerkannt wurden, bzw. wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung haben (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 30.6.2024 waren 9.059 Flüchtlinge und 8.670 Asylsuchende in 80 Orten in Marokko aufhältig. Vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 registrierte das UNHCR 1.949 neue Asylanträge und erkannte 155 Flüchtlinge an. Insgesamt sind 17.791 Flüchtlinge und Asylsuchende aus über 60 Ländern sind beim UNHCR registriert (UNHCR 8.2024). Im Rahmen von Regularisierungskampagnen erhielten seit 2014 ca. 50.000 Migranten überwiegend aus Subsahara-Afrika und Syrien einen Aufenthaltstitel. Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhalten Migranten erleichterten Zugang zu Schule, Arbeitsmarkt und Gesundheitsvorsorge (AA 7.6.2024). IOM und UNHCR berichten immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen (Schub-Pingpong an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafrikaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die marokkanischen Behörden bringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat ...), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB Rabat 7.2024). Ein Teil von ihnen hält sich in illegalen Camps nahe der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Melilla auf (AA 7.6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (8.2024): Morocco: Factsheet, https://reporting.unhcr.org/morocco-factsheet-9238, Zugriff 6.11.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vgl. WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vergleiche WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Im Lebensmittelbereich konnte sich Marokko als wic