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{'item': 'L506 1427471-2'}

Obsah (11)Art 133§ 68§ 54§ 30§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 69

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlL506 1427471-2 Spruch, L506 1427471-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Diesen Antrag hat das vormals zuständige Bundesasylamt am XXXX negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , GZ: E10 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft trat am XXXX ein.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) reiste am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Diesen Antrag hat das vormals zuständige Bundesasylamt am römisch 40 negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: E10 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft trat am römisch 40 ein.
  3. Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes

§ 68AVG zurückgewiesen wurde.

2. Am römisch 40 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde.

  1. Am XXXX ehelichte der BF die rumänische Staatsbürgerin Frau XXXX .
  2. Am römisch 40 ehelichte der BF die rumänische Staatsbürgerin Frau römisch 40 .
  3. Der BF stellte bei der Magistratsabteilung 35 am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“.
  4. Der BF stellte bei der Magistratsabteilung 35 am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“.
  5. Von der Magistratsabteilung 35 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom XXXX bis XXXX ausgestellt.
  6. Von der Magistratsabteilung 35 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt.
  7. Die Ehe des BF wurde am XXXX rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe entstammen keine Kinder.
  8. Die Ehe des BF wurde am römisch 40 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe entstammen keine Kinder.
  9. Am XXXX stellte der BF einen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels „Angehörige von Österreicherinnen, EWR- oder Schweizer BürgerInnen“.
  10. Am römisch 40 stellte der BF einen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels „Angehörige von Österreicherinnen, EWR- oder Schweizer BürgerInnen“.
  11. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte die Magistratsabteilung 35 die Beantragung der Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und beauftragte den BF zur Nachreichung von Unterlagen (Reisepass in Kopie; Heiratsurkunde in Kopie; rechtskräftiger Scheidungsbeschluss-/urteil; Nachweis, wann die Scheidung beim Gericht beantragt wurde (Bestätigung vom Gericht). Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF einen Teil der geforderten Unterlagen und wurde daraufhin mit Schreiben vom XXXX seitens der Magistratsabteilung 35 neuerlich zur Nachreichung der noch fehlenden Unterlagen (rechtskräftiger Scheidungsbeschluss-/urteil in Kopie; Nachweis, wann die Scheidung bei Gericht beantragt wurde) aufgefordert. Am XXXX langte mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung das Scheidungsurteil des BF ein.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte die Magistratsabteilung 35 die Beantragung der Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und beauftragte den BF zur Nachreichung von Unterlagen (Reisepass in Kopie; Heiratsurkunde in Kopie; rechtskräftiger Scheidungsbeschluss-/urteil; Nachweis, wann die Scheidung beim Gericht beantragt wurde (Bestätigung vom Gericht). Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der BF einen Teil der geforderten Unterlagen und wurde daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 seitens der Magistratsabteilung 35 neuerlich zur Nachreichung der noch fehlenden Unterlagen (rechtskräftiger Scheidungsbeschluss-/urteil in Kopie; Nachweis, wann die Scheidung bei Gericht beantragt wurde) aufgefordert. Am römisch 40 langte mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung das Scheidungsurteil des BF ein.
  13. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Magistratsabteilung 35 der Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe. Der gemeinsame Wohnsitz bestand von XXXX bis XXXX in XXXX . Frau XXXX wurde am XXXX vom gemeinsamen Wohnsitz amtlich abgemeldet. Nach Rücksprache mit der Magistratsabteilung 6 wurde mitgeteilt, dass das amtliche Abmeldeverfahren von der Hauptmieterin am XXXX eingeleitet wurde. Zudem erhielt die Magistratsabteilung 6 am XXXX eine Anzeige der Landepolizeidirektion XXXX mit dem Ersuchen der amtlichen Abmeldung von Frau XXXX , da diese nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnhaft sei. Zudem sei aus dem Versicherungsdatenauszug von Frau XXXX ersichtlich, dass sie lediglich von XXXX bis XXXX und wieder seit XXXX bis XXXX einer aufrechten Beschäftigung nachging. Nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte des BF im Dezember XXXX sei keine Beschäftigung im Versicherungsdatenauszug ersichtlich. Zu vermuten sei daher, dass die Ex-Gattin seit längerem nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei und für den BF eine Aufenthaltsbewilligung beschaffen habe wollen.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Magistratsabteilung 35 der Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe. Der gemeinsame Wohnsitz bestand von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 . Frau römisch 40 wurde am römisch 40 vom gemeinsamen Wohnsitz amtlich abgemeldet. Nach Rücksprache mit der Magistratsabteilung 6 wurde mitgeteilt, dass das amtliche Abmeldeverfahren von der Hauptmieterin am römisch 40 eingeleitet wurde. Zudem erhielt die Magistratsabteilung 6 am römisch 40 eine Anzeige der Landepolizeidirektion römisch 40 mit dem Ersuchen der amtlichen Abmeldung von Frau römisch 40 , da diese nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnhaft sei. Zudem sei aus dem Versicherungsdatenauszug von Frau römisch 40 ersichtlich, dass sie lediglich von römisch 40 bis römisch 40 und wieder seit römisch 40 bis römisch 40 einer aufrechten Beschäftigung nachging. Nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte des BF im Dezember römisch 40 sei keine Beschäftigung im Versicherungsdatenauszug ersichtlich. Zu vermuten sei daher, dass die Ex-Gattin seit längerem nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei und für den BF eine Aufenthaltsbewilligung beschaffen habe wollen.
  15. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF seitens der Magistratsabteilung 35 zum persönlichen Erscheinen aufgrund der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aufgefordert.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF seitens der Magistratsabteilung 35 zum persönlichen Erscheinen aufgrund der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aufgefordert.
  17. Am XXXX fand die diesbezügliche Einvernahme des BF statt.
  18. Am römisch 40 fand die diesbezügliche Einvernahme des BF statt.
  19. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt sei, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Dem BF wurde zudem mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom XXXX auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte von Amts wegen wiederaufzunehmen und in weiterer Konsequenz über den ehemaligen und den aktuellen Antrag negativ abzusprechen. Dem BF wurde im Zuge des Schreibens auch die Möglichkeit geboten, innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt sei, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Dem BF wurde zudem mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom römisch 40 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte von Amts wegen wiederaufzunehmen und in weiterer Konsequenz über den ehemaligen und den aktuellen Antrag negativ abzusprechen. Dem BF wurde im Zuge des Schreibens auch die Möglichkeit geboten, innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.
  21. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom XXXX , Zl. XXXX , wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.) und die Anträge vom XXXX und XXXX auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, da der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt II.).
  22. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge vom römisch 40 und römisch 40 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, da der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  23. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF durch seine rechtfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Vorgebracht wurde, dass der BF mit seiner Ex-Frau über vier Jahre lang verheiratet gewesen sei und mehr als ein Jahr in Österreich mit dieser zusammengelebt habe. Daher sei dem BF der Aufenthaltstitel

§ 54Abs.

5 NAG aufrechtzuerhalten. Der BF beantragt im Zuge seiner Bescheidbeschwerde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen. 14. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF durch seine rechtfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Vorgebracht wurde, dass der BF mit seiner Ex-Frau über vier Jahre lang verheiratet gewesen sei und mehr als ein Jahr in Österreich mit dieser zusammengelebt habe. Daher sei dem BF der Aufenthaltstitel

Paragraph 54, Absatz 5, NAG aufrechtzuerhalten. Der BF beantragt im Zuge seiner Bescheidbeschwerde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen.

  1. Die für XXXX anberaumte mündliche Verhandlung vor dem VwG XXXX wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
  2. Die für römisch 40 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem VwG römisch 40 wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
  3. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom XXXX sowie eines weiteren Antrages des BF vom XXXX auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG

§ 30Abs.

1 und Abs. 3 NAG sowie § 54 Abs. 1 NAG) anstatt „abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ zu lauten hat „zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ und im angefochtenen Bescheid unter „Rechtsgrundlage“ nach „§ 54 Abs. 1“ die Wort- und Ziffernfolge „und § 54 Abs. 7“ eingefügt wird. 16. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom römisch 40 sowie eines weiteren Antrages des BF vom römisch 40 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG

Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 3, NAG sowie Paragraph 54, Absatz eins, NAG) anstatt „abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ zu lauten hat „zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ und im angefochtenen Bescheid unter „Rechtsgrundlage“ nach „§ 54 Absatz eins, die Wort- und Ziffernfolge „und Paragraph 54, Absatz 7, eingefügt wird.

  1. Da der BF erst einen Monat nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach § 29 VwGVG die Vollausfertigung beantragt hat, war das diesbezügliche Begehren des BF mit Beschluss des BF vom XXXX als verspätet zurückzuweisen.
  2. Da der BF erst einen Monat nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Paragraph 29, VwGVG die Vollausfertigung beantragt hat, war das diesbezügliche Begehren des BF mit Beschluss des BF vom römisch 40 als verspätet zurückzuweisen.
  3. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geladen.
  4. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der BF zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geladen.
  5. Am XXXX wurde der BF seitens des BFA zum Sachverhalt einvernommen. Im Zuge der Befragung gab der BF an, derzeit bei der Firma XXXX zu arbeiten und zuvor fünf Jahre lang eine eigene Transportfirma geführt zu haben. Der BF habe eine Mietwohnung in XXXX , die er mit einem Pakistani bewohne. Zudem verfüge er über eine Mietwohnung in XXXX , die er ebenfalls mit einem Pakistani bewohne. Der BF führe seit 4 Jahren eine Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin. Diese und die gemeinsame Tochter leben in Deutschland und verfügen über eine Anmeldebescheinigung. Nach österreichischem Recht haben der BF und seine Lebensgefährtin noch nicht geheiratet, im Jahr XXXX jedoch nach islamischem Recht.
  6. Am römisch 40 wurde der BF seitens des BFA zum Sachverhalt einvernommen. Im Zuge der Befragung gab der BF an, derzeit bei der Firma römisch 40 zu arbeiten und zuvor fünf Jahre lang eine eigene Transportfirma geführt zu haben. Der BF habe eine Mietwohnung in römisch 40 , die er mit einem Pakistani bewohne. Zudem verfüge er über eine Mietwohnung in römisch 40 , die er ebenfalls mit einem Pakistani bewohne. Der BF führe seit 4 Jahren eine Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin. Diese und die gemeinsame Tochter leben in Deutschland und verfügen über eine Anmeldebescheinigung. Nach österreichischem Recht haben der BF und seine Lebensgefährtin noch nicht geheiratet, im Jahr römisch 40 jedoch nach islamischem Recht.
  7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) festgesetzt. Ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). 20. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) festgesetzt. Ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). 20.

  1. Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz weder vom BF behauptet noch sonst wie amtswegig hervorgekommen seien. Zudem sei die Rückkehrentscheidung zulässig: Der BF verfüge im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anbindungen, zumal die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Deutschland leben und nach den Angaben des BF alle 2-3 Wochen in Österreich seien. Das BFA konnte auch kein schützenswertes Privatleben sowie keine außerordentlichen integrativen Leistungen feststellen. Zudem sei der BF strafrechtlich nicht unbescholten und befinde sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Der bisherige Aufenthaltstitel sei darüber hinaus durch eine Aufenthaltsehe erschlichen worden. Da der BF die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG verwirklicht habe, wurde seitens des BFA auch ein Einreiseverbot erlassen. 20.
  2. Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz weder vom BF behauptet noch sonst wie amtswegig hervorgekommen seien. Zudem sei die Rückkehrentscheidung zulässig: Der BF verfüge im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anbindungen, zumal die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Deutschland leben und nach den Angaben des BF alle 2-3 Wochen in Österreich seien. Das BFA konnte auch kein schützenswertes Privatleben sowie keine außerordentlichen integrativen Leistungen feststellen. Zudem sei der BF strafrechtlich nicht unbescholten und befinde sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Der bisherige Aufenthaltstitel sei darüber hinaus durch eine Aufenthaltsehe erschlichen worden. Da der BF die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG verwirklicht habe, wurde seitens des BFA auch ein Einreiseverbot erlassen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Vorgebracht wird, dass das BFA eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu Unrecht verneint habe, da es aufgrund der bloß religiösen Ehe von einer nicht ausreichend intensiven Beziehung zur Lebenspartnerin ausgehe und zudem das Bestehen des gemeinsamen Obsorgerechtes für das Kind außer Acht lasse. Dass der BF seine Einkünfte aus nicht erlaubter Tätigkeit beziehe, sei zwar rechtlich gesehen korrekt, jedoch sei der nach Ansicht des BF jeweils unterschiedliche Umgang mit geflüchteten Personen unterschiedlichster Herkunftsstaaten zu kritisieren. In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass es notwendig sei, das Verfahren bezüglich der Aufenthaltsehe abzuwarten und erst im Anschluss die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes zu prüfen. Darüber hinaus brachte der BF auch Verfahrensmängel vor: Das BFA habe keine tragfähige Begründung anführen können und Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Das BFA hätte die Rückkehrsituation des BF einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen. Aufgrund der Verfahrensfehler sei es daher dem BFA auch gar nicht möglich gewesen, eine richtige rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Vorgebracht wird, dass das BFA eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu Unrecht verneint habe, da es aufgrund der bloß religiösen Ehe von einer nicht ausreichend intensiven Beziehung zur Lebenspartnerin ausgehe und zudem das Bestehen des gemeinsamen Obsorgerechtes für das Kind außer Acht lasse. Dass der BF seine Einkünfte aus nicht erlaubter Tätigkeit beziehe, sei zwar rechtlich gesehen korrekt, jedoch sei der nach Ansicht des BF jeweils unterschiedliche Umgang mit geflüchteten Personen unterschiedlichster Herkunftsstaaten zu kritisieren. In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass es notwendig sei, das Verfahren bezüglich der Aufenthaltsehe abzuwarten und erst im Anschluss die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes zu prüfen. Darüber hinaus brachte der BF auch Verfahrensmängel vor: Das BFA habe keine tragfähige Begründung anführen können und Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Das BFA hätte die Rückkehrsituation des BF einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen. Aufgrund der Verfahrensfehler sei es daher dem BFA auch gar nicht möglich gewesen, eine richtige rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Es wurden die Anträge gestellt, dass BVWG möge: -) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen (sowie Frau XXXX als Auskunftsperson zur Verhandlung zu laden);-) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen (sowie Frau römisch 40 als Auskunftsperson zur Verhandlung zu laden); alternativ: -) den beantragen Aufenthaltstitel erteilen; -) den angefochtenen Bescheid aufheben.
  5. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim BVwG ein.
  6. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 beim BVwG ein.
  7. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das BVwG das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung des Urteils zu GZ: XXXX .
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das BVwG das Bezirksgericht römisch 40 um Übermittlung des Urteils zu GZ: römisch 40 .
  9. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das BVwG die Landespolizeidirektion XXXX sowie die Landespolizeidirektion Burgenland im Rahmen einer Amtshilfe um Auskunft, ob der BF im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Am XXXX übermittelte die LPD XXXX eine Auflistung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Die LPD XXXX teilte am XXXX mit, dass über den BF keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das BVwG die Landespolizeidirektion römisch 40 sowie die Landespolizeidirektion Burgenland im Rahmen einer Amtshilfe um Auskunft, ob der BF im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Am römisch 40 übermittelte die LPD römisch 40 eine Auflistung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Die LPD römisch 40 teilte am römisch 40 mit, dass über den BF keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen.
  11. Mit Schreiben vom XXXX wurden das AMS XXXX und das AMS XXXX um Bekanntgabe ersucht, ob der BF ab dem Jahr XXXX bis zum Tag des genannten Schreibens über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Am XXXX langte vom AMS XXXX ein Schreiben ein. Demnach hat der BF am XXXX vom AMS XXXX eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG erhalten. Der BF unterliege nicht dem Geltungsbereich des AuslBG und benötige daher keine Bewilligung. Das AMS XXXX übermittelte am XXXX ebenfalls die am XXXX ausgestellte Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG und teilte mit, dass diese nur dann noch gültig sei, wenn a.) zwischenzeitlich eine neue Aufenthaltskarte durch die MA35 ausgestellt wurde und/oder b) die Ehe mit der EU-Staatsbürgerin an der gemeinsamen Meldeadresse noch aufrecht ist.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden das AMS römisch 40 und das AMS römisch 40 um Bekanntgabe ersucht, ob der BF ab dem Jahr römisch 40 bis zum Tag des genannten Schreibens über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Am römisch 40 langte vom AMS römisch 40 ein Schreiben ein. Demnach hat der BF am römisch 40 vom AMS römisch 40 eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG erhalten. Der BF unterliege nicht dem Geltungsbereich des AuslBG und benötige daher keine Bewilligung. Das AMS römisch 40 übermittelte am römisch 40 ebenfalls die am römisch 40 ausgestellte Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG und teilte mit, dass diese nur dann noch gültig sei, wenn a.) zwischenzeitlich eine neue Aufenthaltskarte durch die MA35 ausgestellt wurde und/oder b) die Ehe mit der EU-Staatsbürgerin an der gemeinsamen Meldeadresse noch aufrecht ist.
  13. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Magistratsabteilung 35 um Übermittlung der Entscheidung des VwG XXXX betreffend den Bescheid, GZ. XXXX , vom XXXX ersucht. Zudem wurde sie um Bekanntgabe ersucht, ob in Bezug auf den BF weitere Verfahren hinsichtlich NAG-Aufenthaltstitel anhängig sind. Am XXXX wurde die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des VwG XXXX vom XXXX übermittelt. Darin wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom XXXX sowie eines weiteren Antrages des BF vom XXXX auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG

§ 30Abs.

1 und Abs. 3 NAG sowie § 54 Abs. 1 NAG) anstatt „abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ zu lauten hat „zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ und im angefochtenen Bescheid unter „Rechtsgrundlage“ nach „§ 54 Abs. 1“ die Wort- und Ziffernfolge „und § 54 Abs. 7“ eingefügt wird. 26. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Magistratsabteilung 35 um Übermittlung der Entscheidung des VwG römisch 40 betreffend den Bescheid, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 ersucht. Zudem wurde sie um Bekanntgabe ersucht, ob in Bezug auf den BF weitere Verfahren hinsichtlich NAG-Aufenthaltstitel anhängig sind. Am römisch 40 wurde die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des VwG römisch 40 vom römisch 40 übermittelt. Darin wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom römisch 40 sowie eines weiteren Antrages des BF vom römisch 40 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG

Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 3, NAG sowie Paragraph 54, Absatz eins, NAG) anstatt „abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ zu lauten hat „zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ und im angefochtenen Bescheid unter „Rechtsgrundlage“ nach „§ 54 Absatz eins, die Wort- und Ziffernfolge „und Paragraph 54, Absatz 7, eingefügt wird.

  1. Die Magistratsabteilung 35 teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass betreffend den BF ein offenes Verfahren im Erstantragszentrum anhängig sei. Zudem übermittelte sie den Akt anhängig der Beschwerde, GZ: XXXX .
  2. Die Magistratsabteilung 35 teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass betreffend den BF ein offenes Verfahren im Erstantragszentrum anhängig sei. Zudem übermittelte sie den Akt anhängig der Beschwerde, GZ: römisch 40 .
  3. Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an und übermittelte in einem das aktuelle Länderinformationsblatt zum Herkunftsland des Beschwerdeführers und stellt die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme dazu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung frei.
  4. Mit Ladung vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an und übermittelte in einem das aktuelle Länderinformationsblatt zum Herkunftsland des Beschwerdeführers und stellt die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme dazu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung frei.
  5. Die Rechtsvertretung wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom XXXX hinsichtlich der etwaigen Beiziehung eines Dolmetschers um ehestmögliche Bekanntgabe ersucht, ob der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung beiwohnen werde.
  6. Die Rechtsvertretung wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom römisch 40 hinsichtlich der etwaigen Beiziehung eines Dolmetschers um ehestmögliche Bekanntgabe ersucht, ob der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung beiwohnen werde.
  7. Nach telefonischer Kontaktaufnahme am XXXX gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnehmen werde und die Notwendigkeit eines Dolmetschers für die Sprache Urdu bestehe.
  8. Nach telefonischer Kontaktaufnahme am römisch 40 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnehmen werde und die Notwendigkeit eines Dolmetschers für die Sprache Urdu bestehe.
  9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die anberaumte mündliche Verhandlung in unentschuldigter Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
  10. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die anberaumte mündliche Verhandlung in unentschuldigter Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
  11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer hg. mündlichen Verhandlung. Zudem wurde Einsicht genommen in das erste sowie zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers und die Entscheidungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers (mündlich verkündetes Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ) und Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister eingeholt. Einsicht genommen wurde zudem in die Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem BVwG von Amts wegen und in der aktuellen Version vorliegen und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung auch bekannt gemacht wurden.
  13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer hg. mündlichen Verhandlung. Zudem wurde Einsicht genommen in das erste sowie zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers und die Entscheidungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers (mündlich verkündetes Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ) und Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister eingeholt. Einsicht genommen wurde zudem in die Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem BVwG von Amts wegen und in der aktuellen Version vorliegen und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung auch bekannt gemacht wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: 1.1.
  16. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angeführten Datum geboren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen Staatsangehörigen der Islamischen Republik Pakistan. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan 14 Jahre lang die Schule besucht und spricht die Sprachen Punjabi, Urdu und Englisch. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen Staatsangehörigen der Islamischen Republik Pakistan. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan 14 Jahre lang die Schule besucht und spricht die Sprachen Punjabi, Urdu und Englisch. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter blieben der hg. Verhandlung am XXXX trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern.Der Beschwerdeführer und sein Vertreter blieben der hg. Verhandlung am römisch 40 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinem Privat- und Familienleben hinsichtlich des Zeitraumes von XXXX (Datum der Beschwerde) bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sodass keine aktuellen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen werden können und sich die nachfolgenden Feststellungen auf die Zeit bis XXXX beziehen. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinem Privat- und Familienleben hinsichtlich des Zeitraumes von römisch 40 (Datum der Beschwerde) bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sodass keine aktuellen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen werden können und sich die nachfolgenden Feststellungen auf die Zeit bis römisch 40 beziehen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lebenspartnerin und hat mit dieser ein gemeinsames Kind, welches am XXXX geboren wurde. Diese Angehörigen des Beschwerdeführers leben vorwiegend in XXXX . Bei der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind handelt es sich um deutsche Staatsbürger. Die Beziehung besteht seit etwa XXXX . Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebenspartnerin von XXXX bis Februar XXXX in XXXX zusammengewohnt. Die Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers kommen etwa alle zwei bis drei Wochen nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat seine Lebenspartnerin im Jahr XXXX in einer Moschee in XXXX nach islamischen Recht geehelicht. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und erfolgt keine ein- oder wechselseitige finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind bislang weder verlobt, noch verheiratet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lebenspartnerin und hat mit dieser ein gemeinsames Kind, welches am römisch 40 geboren wurde. Diese Angehörigen des Beschwerdeführers leben vorwiegend in römisch 40 . Bei der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind handelt es sich um deutsche Staatsbürger. Die Beziehung besteht seit etwa römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebenspartnerin von römisch 40 bis Februar römisch 40 in römisch 40 zusammengewohnt. Die Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers kommen etwa alle zwei bis drei Wochen nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat seine Lebenspartnerin im Jahr römisch 40 in einer Moschee in römisch 40 nach islamischen Recht geehelicht. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und erfolgt keine ein- oder wechselseitige finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind bislang weder verlobt, noch verheiratet. Der Beschwerdeführer war sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag hat das vormals zuständige Bundesasylamt am XXXX negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , GZ: E10 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft trat am XXXX ein.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag hat das vormals zuständige Bundesasylamt am römisch 40 negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: E10 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft trat am römisch 40 ein. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückwies, die Entscheidung erwuchs mit XXXX in Rechtskraft. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies, die Entscheidung erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer in Italien die rumänische Staatsangehörige Frau XXXX . Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am XXXX rechtskräftig geschieden. Am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer in Italien die rumänische Staatsangehörige Frau römisch 40 . Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 rechtskräftig geschieden. 1.1.

  1. Unter Berufung auf seine Ehe beantragte der Beschwerdeführer am XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-oder Schweizer Bürgers“. Eine solche Aufenthaltskarte wurde dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX von der Magistratsabteilung 35 erteilt. 1.1.
  2. Unter Berufung auf seine Ehe beantragte der Beschwerdeführer am römisch 40 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-oder Schweizer Bürgers“. Eine solche Aufenthaltskarte wurde dem Beschwerdeführer mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 von der Magistratsabteilung 35 erteilt. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel ein. Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel ein. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom XXXX , Zl. XXXX , wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Daueraufenthaltskarte wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.) und die Anträge vom XXXX und XXXX auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Daueraufenthaltskarte wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge vom römisch 40 und römisch 40 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde legte zusammengefasst dar, dass vor allem aufgrund des Inhalts des Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX nicht von einer echten Ehe ausgegangen werden könne. Zur Untermauerung der für die Behörde erwiesenen Aufenthaltsehe wurde zudem auf weitere Ungereimtheiten, wie den Umstand, dass die eigentliche ursprüngliche Intention der gegenständlichen Eheschließung der Erhalt der rumänischen Staatsbürgerschaft gewesen sei, hingewiesen. Die Behörde gelangte schließlich aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung im Ermittlungsverfahren zum Ergebnis, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt und steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehegattin zu keiner Zeit ein aufrechtes Familienleben iSd. Art 8 EMRK geführt haben. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass grundlegende Merkmale, wie sie bei Eheleuten typisch seien, fehl(t)en und kein eheliches Zusammenleben bestanden habe. Im konkreten Fall habe es an einer Verbindung zwischen Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnung- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht, gemangelt. Rechtlich legte die Behörde dar, dass sich der Beschwerdeführer die damalige Ausstellung der Aufenthaltskarte erschlichen habe. Der Beschwerdeführer habe objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und seien diese Angaben infolgedessen dem Bescheid zu Grunde gelegt worden, ohne dass das Verfahren mangelhaft geführt worden wäre oder die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, an der Richtigkeit der vorgespielten Tatschen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe unter Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens die Behörde bewusst in die Irre geführt und sei daher das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 69Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufzunehmen und sei durch das missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers – die Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens – der Beschwerdeführer demnach auch nie in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gefallen. Die Behörde legte zusammengefasst dar, dass vor allem aufgrund des Inhalts des Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 nicht von einer echten Ehe ausgegangen werden könne. Zur Untermauerung der für die Behörde erwiesenen Aufenthaltsehe wurde zudem auf weitere Ungereimtheiten, wie den Umstand, dass die eigentliche ursprüngliche Intention der gegenständlichen Eheschließung der Erhalt der rumänischen Staatsbürgerschaft gewesen sei, hingewiesen. Die Behörde gelangte schließlich aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung im Ermittlungsverfahren zum Ergebnis, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt und steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehegattin zu keiner Zeit ein aufrechtes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK geführt haben. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass grundlegende Merkmale, wie sie bei Eheleuten typisch seien, fehl(t)en und kein eheliches Zusammenleben bestanden habe. Im konkreten Fall habe es an einer Verbindung zwischen Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnung- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht, gemangelt. Rechtlich legte die Behörde dar, dass sich der Beschwerdeführer die damalige Ausstellung der Aufenthaltskarte erschlichen habe. Der Beschwerdeführer habe objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und seien diese Angaben infolgedessen dem Bescheid zu Grunde gelegt worden, ohne dass das Verfahren mangelhaft geführt worden wäre oder die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, an der Richtigkeit der vorgespielten Tatschen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe unter Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens die Behörde bewusst in die Irre geführt und sei daher das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufzunehmen und sei durch das missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers – die Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens – der Beschwerdeführer demnach auch nie in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gefallen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX wurde durch das VwG XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowie XXXX mit rechtskräftigen Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom XXXX sowie eines weiteren Antrages des BF vom XXXX auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG

§ 30Abs.

1 und Abs. 3 NAG sowie § 54 Abs. 1 NAG) anstatt „abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ zu lauten hat „zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ und im angefochtenen Bescheid unter „Rechtsgrundlage“ nach „§ 54 Abs. 1“ die Wort- und Ziffernfolge „und § 54 Abs. 7“ eingefügt wird. Die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 wurde durch das VwG römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie römisch 40 mit rechtskräftigen Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom römisch 40 sowie eines weiteren Antrages des BF vom römisch 40 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem NAG

Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 3, NAG sowie Paragraph 54, Absatz eins, NAG) anstatt „abgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ zu lauten hat „zurückgewiesen und wird festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen“ und im angefochtenen Bescheid unter „Rechtsgrundlage“ nach „§ 54 Absatz eins, die Wort- und Ziffernfolge „und Paragraph 54, Absatz 7, eingefügt wird. Das VwG XXXX hielt mit näherer Begründung fest, dass die vormals zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX geschlossene Ehe allein zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer eingegangen wurde. Ein Ehe- bzw. Familienleben sei demgegenüber zu keinem Zeitpunkt geführt worden und sei dies auch nie beabsichtigt worden. Das VwG römisch 40 hielt mit näherer Begründung fest, dass die vormals zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 geschlossene Ehe allein zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer eingegangen wurde. Ein Ehe- bzw. Familienleben sei demgegenüber zu keinem Zeitpunkt geführt worden und sei dies auch nie beabsichtigt worden. Bereits seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und ist er seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) festgesetzt. Ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) festgesetzt. Ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.1.3. Im Jahr XXXX war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung für vier bis fünf Monate in XXXX , im Februar XXXX hielt er sich drei bis vier Tage in XXXX bei seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind auf und war er im Jahr XXXX für etwa vier Wochen in Pakistan, um seine Eltern zu besuchen. 1.1.3. Im Jahr römisch 40 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung für vier bis fünf Monate in römisch 40 , im Februar römisch 40 hielt er sich drei bis vier Tage in römisch 40 bei seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind auf und war er im Jahr römisch 40 für etwa vier Wochen in Pakistan, um seine Eltern zu besuchen. Der Beschwerdeführer reiste ferner im August XXXX (Ausreise aus Pakistan im Oktober XXXX ), im August XXXX (Ausreise aus Pakistan im September XXXX ), im März XXXX (Ausreise aus Pakistan im Mai XXXX ) und im Juni XXXX (Ausreise aus Pakistan im August XXXX ) in Pakistan ein und hielt sich dort auf. Der Beschwerdeführer reiste ferner im August römisch 40 (Ausreise aus Pakistan im Oktober römisch 40 ), im August römisch 40 (Ausreise aus Pakistan im September römisch 40 ), im März römisch 40 (Ausreise aus Pakistan im Mai römisch 40 ) und im Juni römisch 40 (Ausreise aus Pakistan im August römisch 40 ) in Pakistan ein und hielt sich dort auf. Ansonsten hielt sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Ansonsten hielt sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr römisch 40 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 am XXXX absolviert. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 am römisch 40 absolviert. Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ausbildung bzw. Weiterbildung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX bis zum XXXX mit kürzeren Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem XXXX ein Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 bis zum römisch 40 mit kürzeren Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem römisch 40 ein Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer hat vom AMS XXXX eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG erhalten, wonach er aufgrund der Eheschließung nicht in den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes falle und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötige. Mit Schreiben vom XXXX teilte das AMS XXXX mit, dass die ausgestellte Bestätigung nur mehr gültig sei, wenn

  1. a)zwischenzeitlich eine neue Aufenthaltskarte durch die MA35 ausgestellt wurde und/oder
  2. b)die Ehe mit der EU-Staatsbürgerin an der gemeinsamen Meldeadresse noch aufrecht sei. Der Beschwerdeführer hat vom AMS römisch 40 eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG erhalten, wonach er aufgrund der Eheschließung nicht in den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes falle und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme benötige. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das AMS römisch 40 mit, dass die ausgestellte Bestätigung nur mehr gültig sei, wenn
  3. a)zwischenzeitlich eine neue Aufenthaltskarte durch die MA35 ausgestellt wurde und/oder
  4. b)die Ehe mit der EU-Staatsbürgerin an der gemeinsamen Meldeadresse noch aufrecht sei. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Cricket-Verein in XXXX . Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Cricket-Verein in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Zeitraum zwischen XXXX bis XXXX liegen insgesamt 8 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bezüglich des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung bei der LPD XXXX vor. Im Zeitraum zwischen römisch 40 bis römisch 40 liegen insgesamt 8 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bezüglich des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung bei der LPD römisch 40 vor. Er ist seit XXXX nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.Er ist seit römisch 40 nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es können im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: 1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-04-12 10:32 In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand März 2023 von keinem Land der Welt anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z.B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar. Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme dar. 2 Covid-19 Letzte Änderung 2023-04-12 10:35 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit
  2. März 2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit
  3. März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022). Insgesamt sind in Pakistan bis zum
  4. März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644 damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministerium wurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a) Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand
  5. März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b). [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Quellen:  BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023  IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023  JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023  NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023  NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023  WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallstreet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023 3 Politische Lage Letzte Änderung 2024-02-01 11:02 Allgemeine Strukturen Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023). Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022).Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022). Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vgl. FH 2022a).Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2022a). Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich erstmals zu Gewalt von protestierenden Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (GeoNews 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Ein für
  6. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022).Ein für
  7. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
  8. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2022). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (AJ 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Khan leitete daraufhin selbst ein Verfahren gegen die Wahlkommission ein (TI 31.1.2023). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (AJ 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Khan leitete daraufhin selbst ein Verfahren gegen die Wahlkommission ein (TI 31.1.2023). Ausbrüche von Unruhen Nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, brachen beim Versuch seiner Festnahme im März 2023 schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (REU 20.3.2023; vgl. ExT 14.3.2023). Seine Unterstützer widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, brachen beim Versuch seiner Festnahme im März 2023 schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (REU 20.3.2023; vergleiche ExT 14.3.2023). Seine Unterstützer widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung sowie Schikanen gegen Khan hatten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung erhöht. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023). Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen". Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023), aber auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden von Demonstranten angegriffen (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today 23.6.2023), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023).Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen". Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vergleiche REU 26.6.2023), aber auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden von Demonstranten angegriffen (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today 23.6.2023), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court erklärte am
  9. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today 23.6.2023, AJ 26.6.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vergleiche India Today 23.6.2023, AJ 26.6.2023). Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Einzelne von ihnen verurteilten im Anschluss an die Ausschreitungen die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese (AJ 1.6.2023). Die meisten allerdings, die dies nicht taten, wurden verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Einzelne von ihnen verurteilten im Anschluss an die Ausschreitungen die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese (AJ 1.6.2023). Die meisten allerdings, die dies nicht taten, wurden verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vergleiche AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023). Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten die Wachleute nicht eingegriffen haben (TrI 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Der Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten die Wachleute nicht eingegriffen haben (TrI 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Der Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024). Anstehende Wahlen Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind, anstatt der 60 Tage bei deren vollständiger Ableistung. Allerdings wurde auch ein Wahltermin nach 90 Tagen als unrealistisch bezeichnet. Einer der genannten Gründe ist, dass die Ergebnisse der aktuellen Volkszählung eine Neueinteilung der Wahlkreise verlangten (AJ 10.8.2023). Am
  10. August wurde die verfassungsmäßig vorgesehene Übergangsregierung angelobt (REU 17.8.2023). Außerdem wurde im August Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Die Verurteilung hätte eine Kandidatur Khans bei den Wahlen verhindert. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt und ruhig (REU 5.8.2023). Zwischenzeitlich wurde das erste Urteil vom Höchstgericht Islamabad ausgesetzt, er verblieb in Haft aufgrund einer weiteren Anklage (AJ 27.9.2023). Die allgemeinen Wahlen wurden für
  11. Februar angesetzt. Das Umfeld der Wahlen wird allerdings Berichten zu Folge in einer Weise gestaltet, welche die PTI ins Abseits stellt. Imran Khan ist weiterhin in Haft. Seine Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI halten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Der PTI wurde die Verwendung ihres Parteisymbols, einem Cricketschläger, auf den Wahlkarten gerichtlich untersagt. In einem Land mit 40 Prozent Analphabeten unter der wahlberechtigten Bevölkerung ist das Parteisymbol ein wichtiger Wiedererkennungsfaktor. Mehr noch, ist noch nicht gesichert, ob die PTI-Kandidaten überhaupt unter dem Namen der Partei antreten können oder als Unabhängige kandidieren müssen. Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung von Khans Vorgänger als Premierminister, dem aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen genießt Khan allerdings weiterhin hohe Popularität (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024). Ende Jänner 2024 wurde Khan nochmals der Unterschlagung für schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt. Einspruch wurde eingelegt (GeoNews 31.1.2024).Die allgemeinen Wahlen wurden für
  12. Februar angesetzt. Das Umfeld der Wahlen wird allerdings Berichten zu Folge in einer Weise gestaltet, welche die PTI ins Abseits stellt. Imran Khan ist weiterhin in Haft. Seine Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI halten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vergleiche TIME 17.1.2024). Der PTI wurde die Verwendung ihres Parteisymbols, einem Cricketschläger, auf den Wahlkarten gerichtlich untersagt. In einem Land mit 40 Prozent Analphabeten unter der wahlberechtigten Bevölkerung ist das Parteisymbol ein wichtiger Wiedererkennungsfaktor. Mehr noch, ist noch nicht gesichert, ob die PTI-Kandidaten überhaupt unter dem Namen der Partei antreten können oder als Unabhängige kandidieren müssen. Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung von Khans Vorgänger als Premierminister, dem aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen genießt Khan allerdings weiterhin hohe Popularität (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024). Ende Jänner 2024 wurde Khan nochmals der Unterschlagung für schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt. Einspruch wurde eingelegt (GeoNews 31.1.2024). 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Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024). Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023). Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer auf
  1. Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte - Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024). Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieften Auswertung für 2022 waren es 378 Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfuhren. In diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke Konzentration. Während Khyber Pakhtunkhwa einen Anstieg an Anschlägen um 92 Prozent in diesem Zeitraum erfuhr und Belutschistan um 81 Prozent, gingen die Anschläge im Punjab, Islamabad und Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023). PIPS 10.1.2024; Entwicklung der Anschlagszahlen und Todesopfer , PIPS 10.1.2024; Entwicklung der Anschlagszahlen und Todesopfer Regionale Konzentration der Anschläge Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024). Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS 19.5.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). PIPS 10.1.2024 PIPS 24.2.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz In seiner vertieften Jahresauswertung weist CRSS für 2022 folgende regionale Aufschlüsselung der Anschlagszahlen und Todesopfer aufgrund terroristischer Akte aus: CRSS 19.5.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz Regionale Auswertung aller Anschläge pro Monat und Provinz 2023 nach Daten von PIPS K P Belutschistan Punjab Sindh Gilgit- B Pakistan Quelle Jänner Anschläge 16 7 2 1 0 26 Todesopfer 116 6 2 0 0 124 PIPS 20.2.2023 Februar Anschläge 14 12 1 2 0 29 Todesopfer 8 18 1 8 0 35 PIPS 8.3.2023 März Anschläge 11 13 0 3 0 27 Todesopfer 17 20 0 2 0 39 PIPS 5.4.2023 April Anschläge 12 7 0 0 0 19 Todesopfer 18 11 0 0 0 29 PIPS 6.5.2023 Mai Anschläge 15 8 1 0 0 24 Todesopfer 23 22 1 0 0 46 PIPS 8.6.2023 Juni Anschläge 16 4 0 0 0 20 Todesopfer 23 6 0 0 0 29 PIPS 5.7.2023 Juli Anschläge 9 8 0 2 0 19 Todesopfer 71 23 0 1 0 95 PIPS 4.8.2023 August Anschläge 22 18 0 3 0 43 Todesopfer 36 9 0 2 0 47 PIPS 6.9.2023 September Anschläge 8 13 0 1 0 22 Todesopfer 28 71 0 1 0 100 PIPS 4.10.2023 Oktober Anschläge 15 11 1 0 0 27 Todesopfer 13 14 3* 0 0 30 PIPS 7.11.2023 November Anschläge 21 5 1 0 0 27 Todesopfer 32 18 9* 0 0 59 PIPS 7.12.2023 Dezember Anschläge 15 5 0 3 1 23 Todesopfer 42 4 0 2 10 57 PIPS 8.1.2024 * bei 2 der 3 bzw. allen 9 Toten handelt es sich um die Angreifer. Hauptakteure Mehr als 20 terroristische Gruppierungen waren 2023 aktiv, allerdings lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer drei Gruppen zuschreiben: den pakistanischen Taliban - Tehrik-e Taliban Pakistan, TTP, inklusive ihrer Untergruppen, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, und der Belutschistan Liberation Army, BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchführte. Hauptakteur der Gewalt ist dabei die TTP, auf die - mit 151 an der Zahl und 281 Todesopfern - beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgehen (PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 10.1.2024). Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen im Jahr
  2. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor - in ihrem Fall auf Sicherheitskräfte und chinesische Interessen (PIPS 30.5.2023). Hauptsächliche Zielsetzungen Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan im Zeitraum 2014 bis 2016 darstellte. In der neuen Strategie der TTP steht die Zielsetzung auf Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Auch im Jahr 2023 stellten die Sicherheitskräfte das Hauptziel von Anschlägen dar. 205 an der Zahl und damit 67 Prozent aller Terroranschläge waren spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 180, also 69 Prozent, das entspricht auch ungefähr deren gesamtem Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen war (PIPS 24.2.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). Unter den weiteren öfters ins Visier geratenen Gruppen waren 2023 regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfer, Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie vermutete Spione mit neun Anschlägen und 12 Toten. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 14 Anschläge undifferenziert gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten (PIPS 24.2.2023). Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige ● Im März 2023 starb ein Sikh bei einem gezielten terroristischen Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.4.2023); ● im April ein Christ bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP ebenfalls in​​ Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 6.5.2023); ● im Mai ein Sikh im Punjab bei einem gezielten Anschlag ungeklärter Täterschaft (PIPS 8.6.2023); ● im Juni ein Sikh bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.7.2023); ● im Juli ein Angehöriger der schiitischen Minderheit bei einem mutmaßlichen gezielten Anschlag in Sindh (PIPS 4.8.2023); ● im August eine lokale Führungsperson der PPP bei einem gezielten Anschlag aufgrund seines schiitischen Glaubens im Sindh (PIPS 6.9.2023). ● Im Oktober tötete ein Anschlag auf die schiitische Gemeinde in Khyber Pakhtunkhwa vier Menschen (PIPS 7.11.2023). ● Im Dezember wurden zehn Menschen bei einem gegen Schiiten gerichteten Anschlag der Lashkar-e-Jhangvi auf einen Bus in Gilgit-Baltistan getötet (PIPS 8.1.2024). ● Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Es wurde als Tat einer psychischen Erkrankung, nicht als Terrorakt eingestuft (BW 1.6.2023). Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Gemeindemitglieder des sunnitischen Glaubens in acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 24.2.2023). Wahl der Mittel In Bezug auf die Wahl der Mittel setzten Terroristen bei 160 Anschlägen im Jahr 2023 Direktbeschuss ein, improvisierte Sprengsätze (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 12 Anschläge wiesen einen koordinierten Schusswaffen- und Sprengeinsatz auf. Unter den weniger häufig eingesetzten Mitteln stechen drei Raketenangriffe hervor. Es zeigt sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024), wobei bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg von den fünf des Jahres 2021 demonstrierten (PIPS 24.2.2023). Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - in der Zahl der Todesopfer bei um 17 Prozent gestiegenen Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelang, ve

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