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{'item': 'L506 2301680-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlL506 2301680-1 Spruch, L506 2301683-1/4E L506 2301678-1/6E L506 2301680-1/6E L506 2301684-1/6EL506 2301681-1/6EL506 2301684-1/6E, L506 2301681-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (BF1), geb. XXXX , der XXXX (BF2), geb. XXXX , des XXXX (BF3), geb. XXXX , der XXXX (BF4), geb. XXXX , und der XXXX (BF5), geb. XXXX , alle StA Israel, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, Zl. XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , der römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , des römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , der römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , und der römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 , alle StA Israel, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, Zl. römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BeschwerdeführerInnen (nachfolgend kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 bezeichnet) sind israelische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der volljährigen BF3 – BF
  2. Die BF stellten am XXXX in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurden; in einem wurden die BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Die von den BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.
  3. Die BF stellten am römisch 40 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen wurden; in einem wurden die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Die von den BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Den Anträgen der BF vom XXXX auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde entsprochen und den BF erstmalig am XXXX mit Rechtskraft I. Instanz Aufenthaltsberechtigungen plus aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Den Anträgen der BF vom römisch 40 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde entsprochen und den BF erstmalig am römisch 40 mit Rechtskraft römisch eins. Instanz Aufenthaltsberechtigungen plus aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die BF stellten am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX Anträge auf einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, welche am XXXX zurückgewiesen wurden. Die BF stellten am römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 Anträge auf einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, welche am römisch 40 zurückgewiesen wurden. Am XXXX stellten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA) Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Am römisch 40 stellten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA) Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Am XXXX wurde den BF jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig bis XXXX erteilt. Am römisch 40 wurde den BF jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gem. Paragraph 55, AsylG, gültig bis römisch 40 erteilt. Die BF stellten am XXXX bei der BH XXXX Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Umstieg § 41a Abs. 9 NAG); den BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt. Die BF stellten am römisch 40 bei der BH römisch 40 Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Umstieg Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG); den BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeitsdauer römisch 40 ausgestellt.
  4. Am XXXX stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gem. § 88 Abs. 1 FPG.
  5. Am römisch 40 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG. In den Anträgen wurde lediglich angegeben, dass die BF keine eigenen Reisepässe hätten und wurden Kopien der Aufenthaltstitel und des – abgelaufenen – Reisepasses des BF1 in Vorlage gebracht. Angaben über den Reisezweck und über die Gründe, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liegen würde, wurden in den Anträgen nicht angeführt.
  6. Am XXXX wurde dem BFA die Vollmachtserteilung an einen gewillkürten bekannt gegeben.
  7. Am römisch 40 wurde dem BFA die Vollmachtserteilung an einen gewillkürten bekannt gegeben.
  8. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde den BF ein Verbesserungsauftrag erteilt bzw. Parteiengehör gewährt.
  9. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde den BF ein Verbesserungsauftrag erteilt bzw. Parteiengehör gewährt. Den BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass den Anträgen keine Nachweise beiliegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden könne. In einem wurde auf die Erfordernisse des § 88 Abs. 1 FPG bei gleichzeitiger Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesstelle verwiesen. Den BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass den Anträgen keine Nachweise beiliegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden könne. In einem wurde auf die Erfordernisse des Paragraph 88, Absatz eins, FPG bei gleichzeitiger Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesstelle verwiesen. Die BF wurden ferner zur Darlegung aufgefordert, weshalb es ihnen nicht möglich wäre, Reisepässe ihres Heimatstaates zu beschaffen. Für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG beantragen wollten, wurden die BF zur Vorlage der genannten Nachweise aufgefordert. Die BF wurden ferner zur Darlegung aufgefordert, weshalb es ihnen nicht möglich wäre, Reisepässe ihres Heimatstaates zu beschaffen. Für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragen wollten, wurden die BF zur Vorlage der genannten Nachweise aufgefordert. Es wurde eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Die Zustellung des genannten Schreibens erfolgte am XXXX .Die Zustellung des genannten Schreibens erfolgte am römisch 40 .
  10. Mit – nicht fristgerecht – eingebrachter Stellungnahme vom XXXX brachte der BF1 mit Verweis auf Ziffer 1 und 4 des § 88 Abs. 1 FPG vor, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen, zumal die Botschaft des Staates Israel keine einzige Anfrage beantwortet habe und dem BF1 mündlich mitgeteilt worden sei, dass Konvertiten, die nicht als Juden geboren wurden, keine israelischen Staatsbürger mehr seien.
  11. Mit – nicht fristgerecht – eingebrachter Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF1 mit Verweis auf Ziffer 1 und 4 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG vor, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen, zumal die Botschaft des Staates Israel keine einzige Anfrage beantwortet habe und dem BF1 mündlich mitgeteilt worden sei, dass Konvertiten, die nicht als Juden geboren wurden, keine israelischen Staatsbürger mehr seien.
  12. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
  13. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF keine der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 erfüllen würden, ebensowenig wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF keine der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, erfüllen würden, ebensowenig wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gegeben. Die Zustellung erfolgte am XXXX .Die Zustellung erfolgte am römisch 40 .
  14. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA.
  15. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom römisch 40 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA. Darin wurde vorgebracht, dass es den BF faktisch nicht möglich sei, ein israelisches Reisedokument zu erlangen. Die Verwehrung der Fremdenpässe durch die österreichischen Behörden verletze die BF in ihrem Recht auf Freizügigkeit und schränke die BF massiv ein. Sie seien in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt, da sie das österreichische Bundesgebiet, etwa um Verwandte zu besuchen, nicht verlassen könnten. Darin wurde vorgebracht, dass es den BF faktisch nicht möglich sei, ein israelisches Reisedokument zu erlangen. Die Verwehrung der Fremdenpässe durch die österreichischen Behörden verletze die BF in ihrem Recht auf Freizügigkeit und schränke die BF massiv ein. Sie seien in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt, da sie das österreichische Bundesgebiet, etwa um Verwandte zu besuchen, nicht verlassen könnten. Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge -) den Beschwerden Folge geben und die Bescheide der belangten Behörde aufheben sowie aussprechen, dass den BF die Fremdenpässe auszustellen wären; in eventu -) den Beschwerden Folge geben, die Bescheide der belangten Behörde aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls -) eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  16. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am XXXX beim BVwG ein.
  17. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am römisch 40 beim BVwG ein.
  18. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die dem BVwG vorliegenden behördlichen Verwaltungsakten, beinhaltend die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen vom XXXX , die Verbesserungsaufträge vom XXXX , die Stellungnahme des BF1 vom XXXX , die angefochtenen Bescheide vom XXXX und die Bescheidbeschwerden vom XXXX , sowie in die Entscheidungen des AsylGH vom XXXX (E4 429.937-1/2012-8E, E4 429.964-1/2012-6E, E4 429.965-1/2012-4E, E4 429.966-1/2012-4E und E4 429.967-1/2012-4E) zu den Asylanträgen der BF vom XXXX und durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister in Verbindung mit der Auskunft der BH XXXX vom XXXX .
  20. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die dem BVwG vorliegenden behördlichen Verwaltungsakten, beinhaltend die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen vom römisch 40 , die Verbesserungsaufträge vom römisch 40 , die Stellungnahme des BF1 vom römisch 40 , die angefochtenen Bescheide vom römisch 40 und die Bescheidbeschwerden vom römisch 40 , sowie in die Entscheidungen des AsylGH vom römisch 40 (E4 429.937-1/2012-8E, E4 429.964-1/2012-6E, E4 429.965-1/2012-4E, E4 429.966-1/2012-4E und E4 429.967-1/2012-4E) zu den Asylanträgen der BF vom römisch 40 und durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister in Verbindung mit der Auskunft der BH römisch 40 vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.1.
  23. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 1.
  24. Die BF sind israelische Staatsangehörige, ihre Identitäten stehen fest. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der volljährigen BF3 – BF
  25. Die BF stellten am XXXX in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurden; in einem wurden die BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Die von den BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des AsylGH vom XXXX rechtskräftig abgewiesen. Die BF stellten am römisch 40 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen wurden; in einem wurden die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Die von den BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des AsylGH vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Die BF halten sich seit ihrer Asylantragstellung im Jänner XXXX durchgehend in Österreich auf. Die BF halten sich seit ihrer Asylantragstellung im Jänner römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Die BF stellten am XXXX Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Den BF wurde erstmals am XXXX eine Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die BF stellten am römisch 40 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Den BF wurde erstmals am römisch 40 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die BF verfügen weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich noch über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘; zuletzt wurden ihnen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig von XXXX bis XXXX , erteilt. Die BF stellten am XXXX bei der BH XXXX Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Umstieg § 41a Abs. 9 NAG); den BF wurde aktuell eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt. Die BF verfügen weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich noch über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘; zuletzt wurden ihnen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gem. Paragraph 55, AsylG, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , erteilt. Die BF stellten am römisch 40 bei der BH römisch 40 Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Umstieg Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG); den BF wurde aktuell eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeitsdauer römisch 40 ausgestellt. Es kann keine Auswanderungsabsicht der BF iSd § 88 Abs. 1 Z 4 FPG festgestellt werden und liegt keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor. Es kann keine Auswanderungsabsicht der BF iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG festgestellt werden und liegt keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten behördlichen Verwaltungsakten und den Verfahrensakten des BVwG.2.
  28. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten behördlichen Verwaltungsakten und den Verfahrensakten des BVwG. 2.
  29. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu den Asylverfahren der BF ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten, den angefertigten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem aktuellen Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in dem die BF auch auf den aktuell ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarten als israelische Staatsbürger geführt werden, in Zusammenschau mit den Entscheidungen des AsylGH vom XXXX zu den Asylanträgen der BF vom XXXX (E4 429.937-1/2012-8E, E4 429.964-1/2012-6E, E4 429.965-1/2012-4E, E4 429.966-1/2012-4E und E4 429.967-1/2012-4E). 2.
  30. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu den Asylverfahren der BF ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten, den angefertigten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem aktuellen Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in dem die BF auch auf den aktuell ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarten als israelische Staatsbürger geführt werden, in Zusammenschau mit den Entscheidungen des AsylGH vom römisch 40 zu den Asylanträgen der BF vom römisch 40 (E4 429.937-1/2012-8E, E4 429.964-1/2012-6E, E4 429.965-1/2012-4E, E4 429.966-1/2012-4E und E4 429.967-1/2012-4E). Der Aufenthalt der BF in Österreich und die Feststellung, dass die BF zuletzt über einen am XXXX ausgestellte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig bis XXXX , verfügten und aktuell über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit der Gültigkeitsdauer XXXX verfügen, ergeben sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit der Auskunft der BH XXXX vom XXXX . Der Aufenthalt der BF in Österreich und die Feststellung, dass die BF zuletzt über einen am römisch 40 ausgestellte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gem. Paragraph 55, AsylG, gültig bis römisch 40 , verfügten und aktuell über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit der Gültigkeitsdauer römisch 40 verfügen, ergeben sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit der Auskunft der BH römisch 40 vom römisch 40 . Die BF legten im Verfahren trotz Aufforderung auch keine Nachweise zur Beurteilung der Frage, ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt-EU‘ verfügen, vor, ebensowenig wurde eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung über erbrachte oder zu erwartende Leistungen vorgelegt und brachten die BF auch keine Auswanderungsabsicht vor, weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  32. Verfahrensbestimmungen 3.1.
  33. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.3.1.
  34. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.
  35. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
  36. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 3.1.
  37. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.
  38. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
  39. Abweisung der Beschwerde 3.2.
  40. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.2.
  41. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.2.
  1. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E2).3.2.
  2. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E2). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E3).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E3). Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK darstellen. Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff).Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK darstellen. Artikel 2, Absatz 2,
  6. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche vergleiche EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K11). 3.2.
  7. Im vorliegenden Fall erfüllen die BF die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.3.2.
  8. Im vorliegenden Fall erfüllen die BF die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht. Die BF beantragten am XXXX die Ausstellung von Fremdenpässen im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Die belangte Behörde führte in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG durch und stellte zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb den BF die Erteilung von Fremdenpässen nach § 88 FPG zu versagen sei.Die BF beantragten am römisch 40 die Ausstellung von Fremdenpässen im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde führte in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG durch und stellte zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt seien, weshalb den BF die Erteilung von Fremdenpässen nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. 3.2.3.
  9. Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich nicht in Betracht, da es sich bei den BF weder um staatenlose noch um Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass die BF nicht mehr über die israelische Staatsangehörigkeit verfügen würden, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.3.2.3.
  10. Ziffer 1 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt gegenständlich nicht in Betracht, da es sich bei den BF weder um staatenlose noch um Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass die BF nicht mehr über die israelische Staatsangehörigkeit verfügen würden, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben. 3.2.3.
  11. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF verfügen nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal den BF zuletzt am XXXX Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig bis XXXX , ausgestellt wurden. Zu den (Verlängerungs-)Anträgen der BF auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Umstieg gem. § 41a Abs. 9 NAG) vom XXXX wurde seitens der BH XXXX über hg. Anfrage mitgeteilt, dass den BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit der Gültigkeitsdauer von XXXX ausgestellt wurde, woraus jedoch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht resultiert.3.2.3.
  12. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF verfügen nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal den BF zuletzt am römisch 40 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gem. Paragraph 55, AsylG, gültig bis römisch 40 , ausgestellt wurden. Zu den (Verlängerungs-)Anträgen der BF auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Umstieg gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) vom römisch 40 wurde seitens der BH römisch 40 über hg. Anfrage mitgeteilt, dass den BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit der Gültigkeitsdauer von römisch 40 ausgestellt wurde, woraus jedoch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht resultiert. Somit sind die BF auch nicht unter diese gesetzliche Bestimmung (§ 88 Abs. 1 Z 2) zu subsumieren, weshalb es auch nicht von Entscheidungsrelevanz ist, ob es den BF tatsächlich nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Somit sind die BF auch nicht unter diese gesetzliche Bestimmung (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2,) zu subsumieren, weshalb es auch nicht von Entscheidungsrelevanz ist, ob es den BF tatsächlich nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. 3.2.3.
  13. Das Erfordernis für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass bei den BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. 3.2.3.
  14. Das Erfordernis für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass bei den BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen. Da die BF mit ihren Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen keine Bescheinigungsmittel vorlegten, wurden sie mit Parteiengehör vom XXXX unter anderem aufgefordert, innerhalb einer vierwöchigen Frist entsprechende Nachweise vorzulegen. Entsprechende Nachweise legten die BF bis dato nicht vor und sie legten auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen, weshalb sie auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren sind und kann ihnen daher ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden.Da die BF mit ihren Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen keine Bescheinigungsmittel vorlegten, wurden sie mit Parteiengehör vom römisch 40 unter anderem aufgefordert, innerhalb einer vierwöchigen Frist entsprechende Nachweise vorzulegen. Entsprechende Nachweise legten die BF bis dato nicht vor und sie legten auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen, weshalb sie auch nicht unter den Personenkreis des Paragraph 45, NAG zu subsumieren sind und kann ihnen daher ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht ausgestellt werden. 3.2.3.
  15. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht der BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren.3.2.3.
  16. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht der BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. 3.2.3.
  17. Ferner wurde eine gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, von den BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.3.2.3.
  18. Ferner wurde eine gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, von den BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. 3.2.3.
  19. Festzuhalten ist daher, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF gem. § 88 Abs. 1 FPG somit an der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen scheitert.3.2.3.
  20. Festzuhalten ist daher, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG somit an der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen scheitert. 3.2.3.
  21. Da die Staatsangehörigkeit der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt ist und sie weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sind, erfüllen sie auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a nicht.3.2.3.
  22. Da die Staatsangehörigkeit der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt ist und sie weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sind, erfüllen sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, nicht. 3.2.
  23. Zur Beschwerde der BF Soweit die BF in der Beschwerde vom XXXX - bzw. der BF1 auch in der Stellungnahme vom XXXX - zu ihren Anträgen ausführten, dass es ihnen nicht möglich sei, sich Reisedokumente ihres Herkunftsstaates zu besorgen, zumal sie trotz wiederholter Kontaktaufnahmen mit der Botschaft des Staates Israel in XXXX keine Rückantwort erhalten hätten, und dass sie durch die Verwehrung der Fremdenpässe in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt seien, da sie das österreichische Bundesgebiet – bspw. um Verwandte zu besuchen – nicht verlassen könnten, ist wie folgt auszuführen:Soweit die BF in der Beschwerde vom römisch 40 - bzw. der BF1 auch in der Stellungnahme vom römisch 40 - zu ihren Anträgen ausführten, dass es ihnen nicht möglich sei, sich Reisedokumente ihres Herkunftsstaates zu besorgen, zumal sie trotz wiederholter Kontaktaufnahmen mit der Botschaft des Staates Israel in römisch 40 keine Rückantwort erhalten hätten, und dass sie durch die Verwehrung der Fremdenpässe in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt seien, da sie das österreichische Bundesgebiet – bspw. um Verwandte zu besuchen – nicht verlassen könnten, ist wie folgt auszuführen: 3.2.4.
  24. Die BF mögen zwar ausländische Staatsangehörige sein, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, jedoch erfüllen die BF - wie zuvor ausgeführt - nicht die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen und es besteht keine (generelle) Verpflichtung, die Ausstellung eines Fremdenpasses für alle rechtmäßig im Inland aufhältigen Fremden zu ermöglichen. Es ist daher auch nicht weiter auf die Frage, ob im Falle der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, einzugehen (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022)3.2.4.
  25. Die BF mögen zwar ausländische Staatsangehörige sein, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, jedoch erfüllen die BF - wie zuvor ausgeführt - nicht die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen und es besteht keine (generelle) Verpflichtung, die Ausstellung eines Fremdenpasses für alle rechtmäßig im Inland aufhältigen Fremden zu ermöglichen. Es ist daher auch nicht weiter auf die Frage, ob im Falle der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, einzugehen vergleiche VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) Diesbezüglich hielt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12 ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, nur dann die Beschwerdeführer nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. 3.2.4.
  26. Zudem werden die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde hg. nicht geteilt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpassens auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2
  27. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022), doch wird den Vertragsstaaten durch Art. 2 Abs. 2
  28. ZPEMRK keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (ebenda, mit Hinweis auf EGMR, L.B. Zlen 93ff, Z 59) und liegt ein solches Interesse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpassens auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
  29. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde vergleiche VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,), doch wird den Vertragsstaaten durch Artikel 2, Absatz 2,
  30. ZPEMRK keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (ebenda, mit Hinweis auf EGMR, L.B. Zlen 93ff, Ziffer 59,) und liegt ein solches Interesse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vor vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Der Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes (in VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) zufolge erweist sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vor dem Hintergrund des dargestellten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in §88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Der Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes (in VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) zufolge erweist sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vor dem Hintergrund des dargestellten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in §88 Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie die BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie die BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Ein mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehender Eingriff in das Grundrecht auf (Ausreise-)Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2
  31. ZPEMRK (vgl. dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022 unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass die BF als Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen sind, sondern über die Möglichkeit verfügen, bei Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2 oder 3 des § 88 FPG (unbefristeter Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“) Fremdenpässe zu erhalten, nicht vor. Ein mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehender Eingriff in das Grundrecht auf (Ausreise-)Freiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  32. ZPEMRK vergleiche dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022, unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass die BF als Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen sind, sondern über die Möglichkeit verfügen, bei Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2 oder 3 des Paragraph 88, FPG (unbefristeter Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“) Fremdenpässe zu erhalten, nicht vor. 3.2.
  33. Da sich die BF für ihre Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen können, kann ihnen kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden. 3.2.
  34. Da sich die BF für ihre Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, oder 2a FPG stützen können, kann ihnen kein Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 26.06.2024, Zl. E 4021-4022/2023-12, ausdrücklich festhielt, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG zusätzlich zur Voraussetzung des Interesses der Republik vorliegen müssen.In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 26.06.2024, Zl. E 4021-4022/2023-12, ausdrücklich festhielt, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zusätzlich zur Voraussetzung des Interesses der Republik vorliegen müssen. Die Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen. 3.
  35. Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.3.
  36. gesetzliche Grundlagen Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]“ 3.3.
  4. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist aufgrund der fallbezogenen Umstände und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – auch unter Berücksichtigung des erteilten Parteiengehörs und der betreffenden Stellungnahme - immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich klar aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssage zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L506.2301680.1.00

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