GH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159). Beim neuen Einkommensteuerbescheid handelt es sich zwar um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, jedoch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren nicht geltend werden konnten (Hengstschläger/
GH 28.07.1994, 94/07/0097; 28.03.1995, 94/19/0139; 14.11.2012, 2010/08/0165). Neu entstandene Beweismittel, wie etwa der neu entstandene Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , kommen als Wiederaufnahmegrund nur dann in Betracht, wenn sie sich auf „alte“ – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche Hengstschläger/
Paragraph 69, Stand 01.01.2020, Rdb Rz 35 mit Hinweis auf VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159). Beim neuen Einkommensteuerbescheid handelt es sich zwar um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, jedoch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren nicht geltend werden konnten (Hengstschläger/
Paragraph 69, Stand 01.01.2020, Rdb Rz 36 mit Hinweis auf VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 28.03.1995, 94/19/0139; 14.11.2012, 2010/08/0165). Unter Verschulden iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen (Hengstschläger/
GH 09.06.1994, 94/06/0106; 22.06.1995, 95/06/0087; 24.02.2004, 2002/01/0458). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an – auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) – und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (§ 1297 ABGB; vgl. VwGH 25.11.1994, 94/19/0126; 10.10.2001, 98/03/0259). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, d.h. es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde an die Hand zu geben (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033).Unter Verschulden iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB zu verstehen (Hengstschläger/
Paragraph 69, Stand 01.01.2020, Rdb Rz 37 mit Hinweis auf VwGH 09.06.1994, 94/06/0106; 22.06.1995, 95/06/0087; 24.02.2004, 2002/01/0458). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an – auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) – und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (Paragraph 1297, ABGB; vergleiche VwGH 25.11.1994, 94/19/0126; 10.10.2001, 98/03/0259). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, d.h. es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde an die Hand zu geben (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hengstschläger/
GH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht seinerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 08.04.1997, 94/07/0063). Es kommt nicht auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichtes am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194). Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge (VwGH 18.10.1990, 90/09/010) oder der Einholung eines Gutachtens (VwGH 15.07.2003, 2003/05/0070; 28.02.2005, 2001/03/0450) oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes (VwGH 07.03.1990, 90/03/0023), sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG aus. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hengstschläger/
Paragraph 69, Stand 01.01.2020, Rdb Rz 38 mit Hinweis auf VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht seinerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 08.04.1997, 94/07/0063). Es kommt nicht auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichtes am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194). Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge (VwGH 18.10.1990, 90/09/010) oder der Einholung eines Gutachtens (VwGH 15.07.2003, 2003/05/0070; 28.02.2005, 2001/03/0450) oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes (VwGH 07.03.1990, 90/03/0023), sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG aus. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/
GH 23.03.1977, 1341/75).Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/
Paragraph 69, Stand 01.01.2020, Rdb Rz 38 mit Hinweis auf VwGH 23.03.1977, 1341/75). Im vorliegenden Fall erweis sich das vom Wiederaufnahmewerber neu vorgelegte Beweismittel in Form eines Einkommensteuerbescheides schon deshalb als ungeeignet, eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen, weil dem Wiederaufnahmewerber die Vorlage eines korrigierten Einkommensteuerbescheides bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass der Wiederaufnahmewerber nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Beschwerdeverfahren in der Lage war, dem Bundesverwaltungsgericht die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Beweismittel vor Schluss des Beweisverfahrens und Erlassung des Erkenntnisses an die Hand zu geben, erweist schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX bereits selbst angab, „in den letzten Jahren alles so habe schleifen lassen“. Demnach erfolgte die Korrektur des Einkommensteuerbescheides für das Jahr XXXX erst mit XXXX und nicht bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Des Weiteren ergab sich weder eine psychische Erkrankung noch eine geistige Behinderung oder eine fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Wiederaufnahmewerbers (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der vorgeworfenen Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe).Dass der Wiederaufnahmewerber nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Beschwerdeverfahren in der Lage war, dem Bundesverwaltungsgericht die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Beweismittel vor Schluss des Beweisverfahrens und Erlassung des Erkenntnisses an die Hand zu geben, erweist schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 bereits selbst angab, „in den letzten Jahren alles so habe schleifen lassen“. Demnach erfolgte die Korrektur des Einkommensteuerbescheides für das Jahr römisch 40 erst mit römisch 40 und nicht bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Des Weiteren ergab sich weder eine psychische Erkrankung noch eine geistige Behinderung oder eine fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Wiederaufnahmewerbers (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der vorgeworfenen Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe). Da den Wiederaufnahmewerber – wie dargelegt – ein Verschulden daran trifft, dass er das neu vorgelegte Beweismittel nicht bereits im früheren Beschwerdeverfahren erstellen ließ und dem Gericht zur Kenntnis brachte, fehlt es schon insoweit an einer Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine nähere Prüfung dahingehend, ob die nunmehr vorgelegten Beweismittel, welche im Wesentlichen die Einkommensteuer für das Jahr XXXX des Wiederaufnahmewerbers zum Gegenstand haben, bereits zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bestandene Tatsachen zu belegen vermögen und darüber hinaus nach ihrem objektiven Inhalt auch geeignet wären, dass es im wiederaufzunehmenden Verfahren bei ihrer Zugrundelegung voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Entscheidung gekommen wäre.Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine nähere Prüfung dahingehend, ob die nunmehr vorgelegten Beweismittel, welche im Wesentlichen die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 des Wiederaufnahmewerbers zum Gegenstand haben, bereits zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bestandene Tatsachen zu belegen vermögen und darüber hinaus nach ihrem objektiven Inhalt auch geeignet wären, dass es im wiederaufzunehmenden Verfahren bei ihrer Zugrundelegung voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Entscheidung gekommen wäre. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergeht – angesichts der hierfür bestehenden Einzelrichterzuständigkeit – gesondert. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, im Wesentlichen rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom vertretenen Antragsteller auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, im Wesentlichen rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom vertretenen Antragsteller auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2282257.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.