← Österreich

{'item': 'W121 2288951-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW121 2288951-1 Spruch, W121 2288951-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde, AMS) vereinbart, dass sie das AMS bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Eisverkäuferin bzw. Feinkostverkäuferin und in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstütze. In der Betreuungsvereinbarung sei die Wiedereinstellungszusage von der Firma „ XXXX KG“ ab XXXX vorgelegt und zugleich vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen könne und sich zur Vermittlung bereithalte. Für die weitere Vermittlungsunterstützung sei das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin im eJob-Room veröffentlich worden.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde, AMS) vereinbart, dass sie das AMS bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Eisverkäuferin bzw. Feinkostverkäuferin und in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstütze. In der Betreuungsvereinbarung sei die Wiedereinstellungszusage von der Firma „ römisch 40 KG“ ab römisch 40 vorgelegt und zugleich vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen könne und sich zur Vermittlung bereithalte. Für die weitere Vermittlungsunterstützung sei das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin im eJob-Room veröffentlich worden. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers „ XXXX “, dass dieser auf der Suche nach einer Feinkostkraft für den Auftraggeber „ XXXX “ das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin gesichtet habe und sie telefonisch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch einladen wollte, jedoch habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie – aufgrund der Saisonarbeit im Eisgeschäft – nur bis XXXX arbeiten könne. Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers „ römisch 40 “, dass dieser auf der Suche nach einer Feinkostkraft für den Auftraggeber „ römisch 40 “ das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin gesichtet habe und sie telefonisch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch einladen wollte, jedoch habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie – aufgrund der Saisonarbeit im Eisgeschäft – nur bis römisch 40 arbeiten könne. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der potenzielle Arbeitgeber gefragt habe, ob sie langfristig arbeiten könne. Darauf gab die Beschwerdeführerin an, nur von Jänner XXXX bis Februar XXXX dort arbeiten zu können, da sie ab dem XXXX bei einer anderen Firma zu arbeiten anfangen wolle.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der potenzielle Arbeitgeber gefragt habe, ob sie langfristig arbeiten könne. Darauf gab die Beschwerdeführerin an, nur von Jänner römisch 40 bis Februar römisch 40 dort arbeiten zu können, da sie ab dem römisch 40 bei einer anderen Firma zu arbeiten anfangen wolle. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für 42 Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Feinkostverkäuferin beim potenziellen Arbeitgeber „ XXXX “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Feinkostverkäuferin beim potenziellen Arbeitgeber „ römisch 40 “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Beschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber nicht abgelehnt habe. Sie habe lediglich gesagt, dass sie eine Wiedereinstellungszusage ab März XXXX habe und gefragt, ob es dem potenziellen Arbeitgeber recht wäre, wenn sie nur zwei Monate arbeiten könne. Der Arbeitgeber habe dies jedoch nicht gewollt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie nichts Falsches gemacht habe, sie sei lediglich ehrlich gewesen. Bei der Firma „ XXXX “ sei sie seit 2018 jedes Jahr regelmäßig beschäftigt gewesen. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Beschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber nicht abgelehnt habe. Sie habe lediglich gesagt, dass sie eine Wiedereinstellungszusage ab März römisch 40 habe und gefragt, ob es dem potenziellen Arbeitgeber recht wäre, wenn sie nur zwei Monate arbeiten könne. Der Arbeitgeber habe dies jedoch nicht gewollt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie nichts Falsches gemacht habe, sie sei lediglich ehrlich gewesen. Bei der Firma „ römisch 40 “ sei sie seit 2018 jedes Jahr regelmäßig beschäftigt gewesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und ihre Einstellungszusage bei einem anderen Arbeitgeber in den Vordergrund gestellt habe. Ihr Gesamtverhalten lasse die Schlussfolgerung zu, dass sie kein Interesse daran gehabt hätte, ein Dienstverhältnis beim potenziellen Arbeitgeber zu beginnen. Ihr Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung gewesen und sie hätte dieses durch ihr Verhalten in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und ihre Einstellungszusage bei einem anderen Arbeitgeber in den Vordergrund gestellt habe. Ihr Gesamtverhalten lasse die Schlussfolgerung zu, dass sie kein Interesse daran gehabt hätte, ein Dienstverhältnis beim potenziellen Arbeitgeber zu beginnen. Ihr Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung gewesen und sie hätte dieses durch ihr Verhalten in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm nicht an der Verhandlung teil. Eine Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der belangten Behörde übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm nicht an der Verhandlung teil. Eine Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der belangten Behörde übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX ein.Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit römisch 40 im Bezug von Arbeitslosengeld. Bei der für die Beantragung dieses Leistungsanspruches von ihr unterschriebenen Antragsformular wurde ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. Diese Rechtsfolge ist der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom XXXX sowie vom XXXX beim Arbeitgeber „ XXXX “ vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom römisch 40 sowie vom römisch 40 beim Arbeitgeber „ römisch 40 “ vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie verfügt über Berufserfahrung als Feinkostverkäuferin, Badewärterin und Eisverkäuferin. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt getroffen, dass sie das AMS bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Eisverkäuferin bzw. Feinkostverkäuferin und in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde die Wiedereinstellungszusage von der Firma „ XXXX vorgelegt und zugleich vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen könne und sich zur Vermittlung bereithalte. Für die weitere Vermittlungsunterstützung wurde das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin im eJob-Room veröffentlicht.Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt getroffen, dass sie das AMS bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Eisverkäuferin bzw. Feinkostverkäuferin und in allen sonstigen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde die Wiedereinstellungszusage von der Firma „ römisch 40 vorgelegt und zugleich vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen könne und sich zur Vermittlung bereithalte. Für die weitere Vermittlungsunterstützung wurde das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin im eJob-Room veröffentlicht. Der potenzielle Arbeitgeber „ XXXX “ sichtete das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin und lud sie telefonisch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch ein. Beim verfahrensgegenständlichen Stellenangebot handelte es sich um eine Anstellung als Feinkostverkäuferin im Ausmaß von XXXX Wochenstunden mit einer Entlohnung von XXXX ,- brutto nach Kollektivvertrag als Grundgehalt mit Überzahlung je nach Berufserfahrung.Der potenzielle Arbeitgeber „ römisch 40 “ sichtete das Stellensuchprofil der Beschwerdeführerin und lud sie telefonisch zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch ein. Beim verfahrensgegenständlichen Stellenangebot handelte es sich um eine Anstellung als Feinkostverkäuferin im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von römisch 40 ,- brutto nach Kollektivvertrag als Grundgehalt mit Überzahlung je nach Berufserfahrung. Im Zuge des Telefonats gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur zwei Monate arbeiten möchte, da sie bereits ab März XXXX in einem Eisgeschäft auf Saison arbeitet.Im Zuge des Telefonats gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur zwei Monate arbeiten möchte, da sie bereits ab März römisch 40 in einem Eisgeschäft auf Saison arbeitet. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Die Tätigkeit als Feinkostverkäuferin war der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen und entsprach die verfahrensgegenständliche Stelle auch ihren Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Bewerbungsaktivitäten der Beschwerdeführerin haben nicht zu einer Beschäftigung geführt, da sie dem potenziellen Arbeitgeber zu verstehen gegeben hat, dass sie nicht länger als zwei Monate die angebotene Beschäftigung aufnehmen möchte. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin hat während eines Bewerbungsgespräches jegliche Äußerungen oder Handlungen zu unterlassen, welche einen potenziellen Arbeitgeber von einer Einstellung und somit von einer Beendigung der Arbeitslosigkeit abhält. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen sind unstrittig. Diese ergeben sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihr bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und die Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung ihres Antrages zur Kenntnis nahm. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Beweiswürdigend wird überdies ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung fest, dass – aufgrund der fehlenden Bewerbungsaktivität – sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß beworben hat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Hinsichtlich dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin eine Wiedereinstellungszusage bei der Firma „Franz Leonardelli KG“ ab 01.03.2024 habe, wird ausgeführt, dass Leistungsbezieher die Verpflichtung trifft, eine vorliegende Arbeitslosigkeit schnellst möglich zu beenden und sie eine Einstellungszusage von dieser Verpflichtung nicht entbindet. So war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber angehalten das Gespräch so zu führen, dass der Arbeitgeber sie anstellen möchte und es in weitere Folge zur Anstellung kommt. Demnach ist das Vorbringen und der Hinweis auf eine Einstellungszusage und auch die Äußerung wieder beim alten Arbeitgeber beginnen zu wollen als Vereitelungshandlung

§ 10Al

VG anzusehen. Da der potenzielle Arbeitgeber bei einer solchen Äußerung davon ausgehen muss und darf, dass die angebotene Beschäftigung nur als Übergangslösung angesehen wird und auf den konkret angebotenen Dauerarbeitsplatz die Arbeitswilligkeit in Zweifel gezogen wird (vgl. VwGH 26.01.2000, 98/08/0122; VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135; VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). Hinsichtlich dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin eine Wiedereinstellungszusage bei der Firma „Franz Leonardelli KG“ ab 01.03.2024 habe, wird ausgeführt, dass Leistungsbezieher die Verpflichtung trifft, eine vorliegende Arbeitslosigkeit schnellst möglich zu beenden und sie eine Einstellungszusage von dieser Verpflichtung nicht entbindet. So war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber angehalten das Gespräch so zu führen, dass der Arbeitgeber sie anstellen möchte und es in weitere Folge zur Anstellung kommt. Demnach ist das Vorbringen und der Hinweis auf eine Einstellungszusage und auch die Äußerung wieder beim alten Arbeitgeber beginnen zu wollen als Vereitelungshandlung

Paragraph 10, AlVG anzusehen. Da der potenzielle Arbeitgeber bei einer solchen Äußerung davon ausgehen muss und darf, dass die angebotene Beschäftigung nur als Übergangslösung angesehen wird und auf den konkret angebotenen Dauerarbeitsplatz die Arbeitswilligkeit in Zweifel gezogen wird vergleiche VwGH 26.01.2000, 98/08/0122; VwGH 07.09.2011, 2008/08/0135; VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich das Unterlassen einer ernsthaften Bewerbung um die zugewiesene Stelle, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Dem Unterlassen einer ernsthaften Bewerbung an den potentiellen Arbeitgeber kann nur die Intention entnommen werden, dass sie die vorgeschlagene Stelle vereiteln wollte bzw. zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass sie eine etwaige Zusage dadurch vereitelt. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067). Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 224 ff).Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9,, Rz 224 ff). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, Rz 196 ff). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin mit dem potenziellen Arbeitgeber zwar telefonisch in Kontakt gesetzt, aber ihre Einstellungszusage bei einem anderen Arbeitgeber ab März 2024 hervorgehoben. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei Weigerung einer dauerhaften Einstellung – der Beschwerdeführerin den Vorzug geben sollte. Die Beschwerdeführerin war daher ihrer Verpflichtung, alles zu tun, um ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung glaubhaft gemacht. Im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war die zugewiesene Stelle den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch angemessen bzw. gefährdet nicht ihre Gesundheit.Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war die zugewiesene Stelle den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch angemessen bzw. gefährdet nicht ihre Gesundheit. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2288951.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.