RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW129 2301527-1 Spruch, W129 2301527-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 19.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres an der Universität für Politikwissenschaft und Recht in Peking (China) erworbenen Studienabschlusses in Rechtswissenschaften als österreichischen Abschluss des Masterstudiums Rechtswissenschaften („Nostrifizierung“).
- Mit Bescheid vom 18.07.2024, zugestellt am 24.07.2024, wies der Vizerektor für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurück, und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin bereits an der Universität Wien einen Nostrifizierungsantrag hinsichtlich ihres chinesischen Studienabschlusses gestellt habe, über den mit Bescheid der Universität Wien bereits am 18.09.2018 entschieden worden sei. Diese rechtskräftige Erledigung stehe gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 90 Abs 2 UG einer neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde entgegen.
- Mit Bescheid vom 18.07.2024, zugestellt am 24.07.2024, wies der Vizerektor für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurück, und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin bereits an der Universität Wien einen Nostrifizierungsantrag hinsichtlich ihres chinesischen Studienabschlusses gestellt habe, über den mit Bescheid der Universität Wien bereits am 18.09.2018 entschieden worden sei. Diese rechtskräftige Erledigung stehe gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, UG einer neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde entgegen.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei dem Bescheid der Universität Wien um keinen Nostrifizierungsbescheid handle, da dieser die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Absolvierung näher genannter Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen vorsehe. Somit handle es sich eher um einen Zulassungsbescheid, mit dem es der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, die aufgetragenen Ergänzungsprüfungen abzulegen. Daraus folge aber, dass § 68 Abs 1 AVG nicht anwendbar sei, da die Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU) nicht zuständig sei, über die Zulassung an der Universität Wien zu entscheiden. Zudem habe sie ihren Nostrifizierungsantrag an der Universität Wien weder zurückgezogen, noch zeitgleich einen zweiten Antrag an der JKU eingebracht, weshalb die Bestimmung des § 90 Abs 2 UG der Genehmigung ihres Antrags nicht entgegenstehe.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei dem Bescheid der Universität Wien um keinen Nostrifizierungsbescheid handle, da dieser die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Absolvierung näher genannter Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen vorsehe. Somit handle es sich eher um einen Zulassungsbescheid, mit dem es der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, die aufgetragenen Ergänzungsprüfungen abzulegen. Daraus folge aber, dass Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht anwendbar sei, da die Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU) nicht zuständig sei, über die Zulassung an der Universität Wien zu entscheiden. Zudem habe sie ihren Nostrifizierungsantrag an der Universität Wien weder zurückgezogen, noch zeitgleich einen zweiten Antrag an der JKU eingebracht, weshalb die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, UG der Genehmigung ihres Antrags nicht entgegenstehe.
- Mit Schreiben vom 22.10.2024 setzte der Senat der JKU in Studienangelegenheiten die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass er in seiner Sitzung am 15.10.2024 beschlossen habe, im gegenständlichen Fall kein Gutachten zu erstatten.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 (eingelangt am 28.10.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin absolvierte am 01.07.2006 das Bachelorstudium der Rechtswissenschaften („B. jur.“) an der Hochschule für Management und Flugzeugindustrie in Zhengzhou (China) und am 24.06.2011 das Masterstudium der Rechtswissenschaften („M. jur.“) an der Universität für Politikwissenschaft und Recht in Peking (China). Am 13.09.2018 beantragte die Beschwerdeführerin an der Universität Wien die Anerkennung dieser erworbenen Studienabschlüsse als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften („Mag. iur.“). Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.09.2018 sprach der Vizestudienprogrammleiter über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2018 dahingehend ab, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses zwar grundsätzlich, jedoch nicht in vollem Umfang festgestellt wird (Spruchpunkt I.). Eine Nostrifizierung wurde vom Nachweis der vollen Gleichwertigkeit abhängig gemacht (Spruchpunkt II.). Zu diesem Zweck wurden der Beschwerdeführerin 10 Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, wobei in der Begründung des Bescheids ausgeführt wurde, dass nach positiver Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheid abgeschlossen werden würde. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.09.2018 sprach der Vizestudienprogrammleiter über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2018 dahingehend ab, dass die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses zwar grundsätzlich, jedoch nicht in vollem Umfang festgestellt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Nostrifizierung wurde vom Nachweis der vollen Gleichwertigkeit abhängig gemacht (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu diesem Zweck wurden der Beschwerdeführerin 10 Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, wobei in der Begründung des Bescheids ausgeführt wurde, dass nach positiver Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheid abgeschlossen werden würde. Für die Absolvierung der Prüfungen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 30.11.2022 gesetzt. Mit Ablauf des 30.11.2022 hatte die Beschwerdeführerin lediglich eine der zehn aufgetragenen Prüfungen absolviert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 90, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: Nostrifizierung § 90.
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
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(6)[…] Die für den gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG lautet wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet wie folgt: Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zum einen geltend, dass hinsichtlich ihres an der Universität Wien gestellten Antrags auf Nostrifizierung keine rechtskräftige Entscheidung und sohin keine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters bringt sie vor, dass die Einbringung eines Antrags auf Nostrifizierung an einer anderen Universität, wenn die Erfüllung der für die Nostrifizierung erforderlichen Voraussetzungen an einer Universität zuvor nicht erfüllt wurden, auf Grund von § 90 Abs 2 zweiter Satz UG zulässig sei.3.
- Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zum einen geltend, dass hinsichtlich ihres an der Universität Wien gestellten Antrags auf Nostrifizierung keine rechtskräftige Entscheidung und sohin keine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters bringt sie vor, dass die Einbringung eines Antrags auf Nostrifizierung an einer anderen Universität, wenn die Erfüllung der für die Nostrifizierung erforderlichen Voraussetzungen an einer Universität zuvor nicht erfüllt wurden, auf Grund von Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG zulässig sei. 3.2.
- Zum Vorbringen, dass keine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 AVG vorliege:3.2.
- Zum Vorbringen, dass keine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Rechtskraft des Bescheides der Universität Wien vom 18.09.2024 stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung an der JKU Linz nicht entgegen, weil der Bescheid der Universität Wien kein „Nostrifizierungsbescheid“ und in diesem nicht rechtskräftig über den Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden worden sei, so ist ihr § 90 Abs 2 zweiter Satz UG entgegenzuhalten, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Universität einzubringen. Es kann auch kein anderes Begehren sein als „dasselbe“ (vgl. § 90 Abs 2 zweiter Satz UG) wie an der Universität Wien, nämlich die Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses. Aus der Argumentation, der Bescheid der Universität Wien habe nicht rechtskräftig über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen, lässt sich sohin nichts für die Beschwerdeführerin gewinnen, weil ihr Antrag in diesem Fall an der Universität Wien noch offen und daher ihr Antrag an der JKU Linz gemäß § 90 Abs 2 zweiter Satz UG unzulässig wäre.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Rechtskraft des Bescheides der Universität Wien vom 18.09.2024 stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung an der JKU Linz nicht entgegen, weil der Bescheid der Universität Wien kein „Nostrifizierungsbescheid“ und in diesem nicht rechtskräftig über den Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden worden sei, so ist ihr Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG entgegenzuhalten, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Universität einzubringen. Es kann auch kein anderes Begehren sein als „dasselbe“ vergleiche Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG) wie an der Universität Wien, nämlich die Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses. Aus der Argumentation, der Bescheid der Universität Wien habe nicht rechtskräftig über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen, lässt sich sohin nichts für die Beschwerdeführerin gewinnen, weil ihr Antrag in diesem Fall an der Universität Wien noch offen und daher ihr Antrag an der JKU Linz gemäß Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG unzulässig wäre. Wie aus Spruchpunkt I. in Verbindung mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Universität Wien hervorgeht, hat die Universität Wien zumindest eine „vorläufige“ Nostrifizierung ausgesprochen, indem sie die grundsätzliche Gleichwertigkeit feststellte, jedoch auf die volle Gleichwertigkeit die Absolvierung 10 – näher genannter – Prüfungen verlangte. Über den Antrag der Beschwerdeführerin ist jedenfalls ein Verfahren geführt worden, in dem bescheidmäßig über die Nostrifizierung „unter bestimmten Bedingungen“ abgesprochen wurde. Den Feststellungen zufolge erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Aus dem letzten Satz der Begründung des Bescheides der Universität Wien geht hervor, dass nach positiver Absolvierung der im Spruchpunkt II. des Bescheides genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheides abgeschlossen werde. Ein derartiger Bescheid würde dann die „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ (vgl. Spruchpunkt II. des Bescheides der Universität Wien) festschreiben. Da die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund Fristablaufs nicht mehr zum Studium der Gleichwertigkeit zugelassen ist, kann sie auch keine weiteren vorgeschriebenen Prüfungen absolvieren und sohin von sich aus keine „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ und in weiterer Folge keinen „eigenen (positiven) Nostrifizierungsbescheid“ mehr erlangen. Wie aus Spruchpunkt römisch eins. in Verbindung mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Universität Wien hervorgeht, hat die Universität Wien zumindest eine „vorläufige“ Nostrifizierung ausgesprochen, indem sie die grundsätzliche Gleichwertigkeit feststellte, jedoch auf die volle Gleichwertigkeit die Absolvierung 10 – näher genannter – Prüfungen verlangte. Über den Antrag der Beschwerdeführerin ist jedenfalls ein Verfahren geführt worden, in dem bescheidmäßig über die Nostrifizierung „unter bestimmten Bedingungen“ abgesprochen wurde. Den Feststellungen zufolge erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Aus dem letzten Satz der Begründung des Bescheides der Universität Wien geht hervor, dass nach positiver Absolvierung der im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides genannten Prüfungen das Verfahren mittels eigenem Nostrifizierungsbescheides abgeschlossen werde. Ein derartiger Bescheid würde dann die „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Universität Wien) festschreiben. Da die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund Fristablaufs nicht mehr zum Studium der Gleichwertigkeit zugelassen ist, kann sie auch keine weiteren vorgeschriebenen Prüfungen absolvieren und sohin von sich aus keine „volle“ oder „endgültige Nostrifizierung“ und in weiterer Folge keinen „eigenen (positiven) Nostrifizierungsbescheid“ mehr erlangen. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt es sich so dar, dass die Universität Wien im Falle des Bestehens der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einen Bescheid über die „endgültige“ Nostrifizierung, sohin einen Bescheid, der die „volle Nostrifizierung“ festgeschrieben hätte, erlassen hätte, aus welchem in weiterer Folge hervorgegangen wäre, dass der ausländische Studienabschluss als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums anerkannt werde. Da die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge die vorgeschriebenen Prüfungen nicht allesamt binnen der gesetzten Frist absolviert hat, also keine „positive Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen“ erfolgt ist (vgl. die Begründung des Bescheides der Universität Wien) und auch nicht mehr erfolgen kann, ergeht seitens der Universität Wien kein (weiterer) Bescheid. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist das Nostrifizierungsverfahren über den an der Universität Wien gestellten Antrag abgeschlossen und es liegt hinsichtlich des an der Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags eine „entschiedene Sache“ vor, weil die seitens der Universität Wien im Bescheid vom 18.09.2018 normierten Gleichwertigkeitserfordernisse nicht erfüllt wurden und nicht mehr erfüllt werden können.Für das Bundesverwaltungsgericht stellt es sich so dar, dass die Universität Wien im Falle des Bestehens der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einen Bescheid über die „endgültige“ Nostrifizierung, sohin einen Bescheid, der die „volle Nostrifizierung“ festgeschrieben hätte, erlassen hätte, aus welchem in weiterer Folge hervorgegangen wäre, dass der ausländische Studienabschluss als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums anerkannt werde. Da die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge die vorgeschriebenen Prüfungen nicht allesamt binnen der gesetzten Frist absolviert hat, also keine „positive Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen“ erfolgt ist vergleiche die Begründung des Bescheides der Universität Wien) und auch nicht mehr erfolgen kann, ergeht seitens der Universität Wien kein (weiterer) Bescheid. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist das Nostrifizierungsverfahren über den an der Universität Wien gestellten Antrag abgeschlossen und es liegt hinsichtlich des an der Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags eine „entschiedene Sache“ vor, weil die seitens der Universität Wien im Bescheid vom 18.09.2018 normierten Gleichwertigkeitserfordernisse nicht erfüllt wurden und nicht mehr erfüllt werden können. 3.2.
- Zum Vorbringen, dass auf Grund von § 90 Abs 2 zweiter Satz UG ein Antrag der Beschwerdeführerin zulässig sei:3.2.
- Zum Vorbringen, dass auf Grund von Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG ein Antrag der Beschwerdeführerin zulässig sei: Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die neuerliche Einbringung desselben Antrags auf Nostrifizierung an einer anderen Universität auch dann zulässig sei, wenn die für die Nostrifizierung vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Universität der erstmaligen Antragstellung nicht erfüllt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist also der Ansicht, dass es die Intention des Gesetzgebers sei, die gleichzeitige Einbringung eines Antrags bzw. die neuerliche Einbringung nach dessen Zurückziehung an einer anderen Universität zu verhindern, nicht jedoch eine Antragstellung an einer anderen Universität nach (negativem) Abschluss des Verfahrens an der Universität des ursprünglichen Antrags. Nach dem Wortlaut des § 90 Abs 2 zweiter Satz UG ist nur die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung unzulässig. In den Erläuterungen (vgl. ErlRV 1134 BlgNR
- GP 94f) zu § 90 UG finden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Vorgängerbestimmung zu § 90 Abs 2 zweiter Satz UG, nämlich § 70 Abs 6 UniStG, normierte fast wortgleich, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. ErlRV 588 BlgNR
- GP 97f) hieß es: „Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten „Auflagen“ herauszufinden.“Nach dem Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG ist nur die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung unzulässig. In den Erläuterungen vergleiche ErlRV 1134 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 94f) zu Paragraph 90, UG finden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG, nämlich Paragraph 70, Absatz 6, UniStG, normierte fast wortgleich, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche ErlRV 588 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 97f) hieß es: „Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten „Auflagen“ herauszufinden.“ Die Erläuterungen knüpfen mit der Formulierung „Auch weiterhin“ offenbar an die Vorgängerregelung des § 40 Abs 10 AHStG an, die wörtlich wie folgt lautete: „Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“ Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis, dass nach Erlassung eines (positiven oder negativen) Nostrifizierungsbescheides etwas Anderes gelten sollte. § 40 Abs 10 AHStG stellte auch nicht darauf ab, ob der Nostrifizierungsantrag „gleichzeitig“ oder zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Universität gestellt wird. Zwar stellen die zitierten Erläuterungen zu § 70 Abs 6 UniStG vordergründig darauf ab, eine Mehrfachbeantragung mit dem Zweck, jene Universität mit den geringsten Auflagen herauszufinden, zu unterbinden, jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass ein Nostrifizierungsantrag nur einmal an einer (einzigen) Universität eingebracht werden kann [vgl. hierzu auch Wieser, Antrag auf Nostrifizierung – eine oder mehr Chancen? zfhr 2021, 167]. Besonders deutlich wird diese Intention unterstrichen durch die Regelung, dass die Einbringung eines Antrags an einer anderen Universität nach Zurückziehung des erstmaligen Antrags unzulässig ist. Das Verbot der Antragstellung nach Zurückziehung eines Antrages an einer anderen Universität, zu dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 588 BlgNR
- GP 102) ausgeführt wird, dass diesfalls nur die Möglichkeit besteht, denselben Antrag bei der gleichen Universität neuerlich einzubringen, macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des strikten Verbotes mehrfacher Nostrifizierungsanträge nur in ganz eingeschränktem Maße zulässt. Der Regelung des § 90 Abs 2 zweiter Satz UG wohnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin einerseits der Aspekt inne, dass eine Umgehung des Verbots gleichzeitiger Beantragung an mehreren Universitäten verhindert werden soll, und andererseits, dass generell ein gleichlautender Nostrifizierungsantrag nur bei einer einzigen Universität gestellt werden kann („einziger Versuch“). Die Erläuterungen knüpfen mit der Formulierung „Auch weiterhin“ offenbar an die Vorgängerregelung des Paragraph 40, Absatz 10, AHStG an, die wörtlich wie folgt lautete: „Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“ Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis, dass nach Erlassung eines (positiven oder negativen) Nostrifizierungsbescheides etwas Anderes gelten sollte. Paragraph 40, Absatz 10, AHStG stellte auch nicht darauf ab, ob der Nostrifizierungsantrag „gleichzeitig“ oder zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Universität gestellt wird. Zwar stellen die zitierten Erläuterungen zu Paragraph 70, Absatz 6, UniStG vordergründig darauf ab, eine Mehrfachbeantragung mit dem Zweck, jene Universität mit den geringsten Auflagen herauszufinden, zu unterbinden, jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass ein Nostrifizierungsantrag nur einmal an einer (einzigen) Universität eingebracht werden kann [vgl. hierzu auch Wieser, Antrag auf Nostrifizierung – eine oder mehr Chancen? zfhr 2021, 167]. Besonders deutlich wird diese Intention unterstrichen durch die Regelung, dass die Einbringung eines Antrags an einer anderen Universität nach Zurückziehung des erstmaligen Antrags unzulässig ist. Das Verbot der Antragstellung nach Zurückziehung eines Antrages an einer anderen Universität, zu dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 588 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 102) ausgeführt wird, dass diesfalls nur die Möglichkeit besteht, denselben Antrag bei der gleichen Universität neuerlich einzubringen, macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des strikten Verbotes mehrfacher Nostrifizierungsanträge nur in ganz eingeschränktem Maße zulässt. Der Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wohnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin einerseits der Aspekt inne, dass eine Umgehung des Verbots gleichzeitiger Beantragung an mehreren Universitäten verhindert werden soll, und andererseits, dass generell ein gleichlautender Nostrifizierungsantrag nur bei einer einzigen Universität gestellt werden kann („einziger Versuch“). Denn wenn es gemäß § 90 Abs 2 zweiter Satz UG unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität zu stellen, wenn der Antrag vor Erlass einer darüber absprechenden Entscheidung an der „Erst-Universität“ zurückgezogen wurde, so muss dies ebenso für den Fall gelten, dass die „Erst-Universität“ einen Bescheid erlassen hat, insbesondere, wenn über den Antrag abschlägig entschieden wurde.Denn wenn es gemäß Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität zu stellen, wenn der Antrag vor Erlass einer darüber absprechenden Entscheidung an der „Erst-Universität“ zurückgezogen wurde, so muss dies ebenso für den Fall gelten, dass die „Erst-Universität“ einen Bescheid erlassen hat, insbesondere, wenn über den Antrag abschlägig entschieden wurde. Dass § 90 Abs 2 zweiter Satz UG wörtlich ausschließlich davon spricht, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch damit erklären, dass das Universitätsgesetz 2002 jene Nostrifizierungsanträge erfassen wollte, über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, weil jene Nostrifizierungsanträge, die bereits durch rechtskräftige Bescheide erledigt wurden, ohnehin „entschiedene Sachen“ im Sinne des § 68 Abs 1 AVG darstellen.Dass Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wörtlich ausschließlich davon spricht, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch damit erklären, dass das Universitätsgesetz 2002 jene Nostrifizierungsanträge erfassen wollte, über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, weil jene Nostrifizierungsanträge, die bereits durch rechtskräftige Bescheide erledigt wurden, ohnehin „entschiedene Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG darstellen. In Zusammenschau ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass § 90 Abs 2 zweiter Satz UG Nostrifizierungsverfahren auf eine einzige Universität beschränkt. Die Regelung des § 90 Abs 2 zweiter Satz UG, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, läuft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinaus, dass auch hintereinander geführte Verfahren an verschiedenen Universitäten unzulässig sind. In Zusammenschau ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG Nostrifizierungsverfahren auf eine einzige Universität beschränkt. Die Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, läuft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinaus, dass auch hintereinander geführte Verfahren an verschiedenen Universitäten unzulässig sind. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2018 auf Nostrifizierung ihres ausländischen Studienabschlusses mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 18.09.2018 rechtskräftig abgesprochen. Einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den nunmehr an der JKU Linz eingebrachten Antrag auf Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses stand daher „entschiedene Sache“ gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 90 Abs 2 zweiter Satz UG entgegen. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2018 auf Nostrifizierung ihres ausländischen Studienabschlusses mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 18.09.2018 rechtskräftig abgesprochen. Einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den nunmehr an der JKU Linz eingebrachten Antrag auf Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses stand daher „entschiedene Sache“ gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG entgegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).3.
- Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Art. 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 90 Abs 2 zweiter Satz UG im Zusammenhang mit der Thematik der mehrfachen Antragstellung auf Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG im Zusammenhang mit der Thematik der mehrfachen Antragstellung auf Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W129.2301527.1.00