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{'item': 'W141 2301277-1'}

Obsah (11)§ 38Artikel 133§ 10§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW141 2301277-1 Spruch, W141 2301277-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen ab 22.07.2024 verloren.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen ab 22.07.2024 verloren.“ B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 26.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, gab die Beschwerdeführerin an, trotz des Umstandes, dass ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen und sie daher von der belangten Behörde am 11.07.2024 der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme XXXX des Anbieters XXXX teilzunehmen, sie deshalb nicht habe teilnehmen können, da sie sich aus persönlichen Gründen ins Ausland habe begeben müssen, da ihre Mutter schwerkrank sei. Eine Bestätigung könne sie jedoch keine vorlegen.
  2. Bei der am 26.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, gab die Beschwerdeführerin an, trotz des Umstandes, dass ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen und sie daher von der belangten Behörde am 11.07.2024 der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme römisch 40 des Anbieters römisch 40 teilzunehmen, sie deshalb nicht habe teilnehmen können, da sie sich aus persönlichen Gründen ins Ausland habe begeben müssen, da ihre Mutter schwerkrank sei. Eine Bestätigung könne sie jedoch keine vorlegen.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.08.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12 Tagen ab 22.07.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.08.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12 Tagen ab 22.07.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilzunehmen.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 teilzunehmen. Da das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruches kürzer sei als der

§ 10Al

VG zu verhängende Ausschluss werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende ihres laufenden Leistungsanspruches ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.Da das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruches kürzer sei als der

Paragraph 10, AlVG zu verhängende Ausschluss werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende ihres laufenden Leistungsanspruches ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.

  1. Mit weiterem – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 30.08.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 30 Tagen ab 28.08.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Gegen diese Bescheide richtete sich die von der Beschwerdeführerin am 02.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Hierin führte sie aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt abgemeldet gewesen sei, weil sie aus Krankheitsgründen ihre Mutter besucht habe.
  3. Mittels Beschwerdevorlage vom 23.10.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin führte die belangte Behörde aus, dass die Arbeitsvermittlung der Beschwerdeführerin durch eine bestehende Problemlage erheblich erschwert werde. Sie verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfüge lediglich über Berufserfahrung als Stubenmädchen. Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sei im Jahr 2017 geendet. Seither sei die Beschwerdeführerin, die Mutter dreier Kinder ist, lediglich unterbrochen durch Kinderbetreuungszeiten im Leistungsbezug gestanden. Diese Problemlage sei ihr zur Kenntnis gebracht worden und habe die Beschwerdeführerin keine Einwendungen dagegen erhoben. An der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX habe sie ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht teilgenommen, zumal sie die Krankheit ihrer im Ausland lebenden Mutter nicht habe glaubwürdig belegen können.An der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 habe sie ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht teilgenommen, zumal sie die Krankheit ihrer im Ausland lebenden Mutter nicht habe glaubwürdig belegen können. Zum Spruch der Bescheide sei anzumerken, dass diese der aktuellen Weisungslage entsprechen würden. Laut dieser solle ein Anspruchsverlust jedenfalls für die vorgesehene Dauer eintreten und wirken. Die Ausschlussfrist wirke daher nur während jener Tage, an denen ansonsten grundsätzlich auch eine Leistung gebührt hätte, d.h. die Ausschlussfrist wirke etwa nicht bei Bezug von Krankengeld [Anm.: In diesem Fall ist dies auch tatsächlich gesetzlich normiert], ebenso nicht, wenn der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohnedies ruhe (z.B.: Auslandsaufenthalt), oder etwa aus einem anderen Grund nicht gebühre, so etwa auch dann, wenn „Kund_innen“ ihre Ansprüche auf Leistungen nicht geltend machen würden. Die belangte Behörde verzichte auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
  4. Am 23.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am 02.12.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie der Zeuge XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
  6. Am 02.12.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie der Zeuge römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Sie habe keine Bestätigung über den Gesundheitszustand der Mutter, nur einen Befund in albanischer Sprache. Die Mutter sei herzleidend, habe Bluthochdruck und Diabetes. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des plötzlichen Ablebens des Vaters ein Trauma. Wenn es ihrer Mutter schlecht ginge, fahre sie sofort nach Hause. Sie habe nur einen Stempel im Reisepass, den sie vorweisen könne. Die Mutter brauche vor Ort keine Pflege. Das mache der Bruder der Beschwerdeführerin, der dort lebe. Die Beschwerdeführerin habe nichts Böses machen wollen, sondern nur die Mutter besuchen wollen. Deshalb habe sie sich auch abgemeldet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z) Folgendes hervor: Er sei Berater der Beschwerdeführerin und habe sie dem Kurs zugebucht. Am 11.07.2024 sei die Kursteilnahme vereinbart worden und er habe ihr das Einladungsschreiben ausgefolgt. Der Z könne sich nicht daran erinnern, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie nicht teilnehmen könne. Inhalt des Kurses sei die Erarbeitung einer beruflichen Zukunftsperspektive und die Entwicklung einer Bewerbungsstrategie. Er habe der Beschwerdeführerin im Reinigungsbereich, als Kassiererin und im Verkauf in verschiedenen Bereichen laufend Stellenangebote zugebucht, wo sie sich beworben habe. Die Eigenbewerbungen seien wenige gewesen. Von einer Kollegin sei sie nochmals zugebucht worden, doch sei sie eine Dreiviertelstunde zu spät erschienen und deshalb nicht aufgenommen worden. Das Kursinstitut bestehe auf Pünktlichkeit und es sei nicht sanktioniert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Mutter dreier Kinder und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie verfügt lediglich über Berufserfahrung als Stubenmädchen bzw. Reinigungskraft.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter dreier Kinder und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie verfügt lediglich über Berufserfahrung als Stubenmädchen bzw. Reinigungskraft. Zuletzt war sie im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 21.01.2017 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiterin beschäftigt. Seither steht sie ausschließlich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Kinderbetreuungsgeld.Zuletzt war sie im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 21.01.2017 beim Dienstgeber römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt. Seither steht sie ausschließlich im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Kinderbetreuungsgeld. Insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Berufsausbildung, ihrer trotz jungen Alters langen Arbeitslosigkeit sowie der durch Kinderbetreuungspflichten eingeschränkten Arbeitszeiten bestehen bei der Beschwerdeführerin Problemlagen, die ihre Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt erheblich erschweren. Am 11.07.2024 wurde eine bis 11.01.2025 gültige Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Darin wurden die bei der Arbeitssuche bestehenden Problemlagen allgemein festgehalten und vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft im Arbeitsausmaß von 20 bis 25 Stunden pro Woche unterstützt. Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin zur Beseitigung der bei ihr bestehenden Problemlagen an der Maßnahme zur Wiedereingliederung XXXX teilnimmt und wurde ihr ein Einladungsschreiben ausgehändigt.Weiters wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin zur Beseitigung der bei ihr bestehenden Problemlagen an der Maßnahme zur Wiedereingliederung römisch 40 teilnimmt und wurde ihr ein Einladungsschreiben ausgehändigt. Diese Maßnahme war an Personen ab 25 Jahren gerichtet. Die Infoveranstaltung sollte am 22.07.2024 an einer genannten Örtlichkeit in 1120 Wien zwischen 09:00 und 12:00 Uhr stattfinden. In weiterer Folge sollte der Kurs am Tag nach der Veranstaltung beginnen und von Montag bis Freitag innerhalb einer Kursrahmenzeit von 08 bis 18 Uhr für die Dauer von maximal 12 Wochen stattfinden. Die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt sollte laut Einladungsschreiben auf nachstehende Weise gefördert werden: „- Spannende und aktuelle Inhalte aus den Bereichen Sprache, Betriebswirtschaft, EDV, Arbeitsrecht, Soft Skills uvm. - Zertifikatskurse für digitale Kompetenzen - Frischen Sie mit Tipps von Profis Ihr Bewerbungs-Know-How auf und perfektionieren Sie ihre Unterlagen und Strategien - PLUS: Attraktive Angebote wie Co Working Space, Fokusgruppen und E-Learning-Tools - PLUS: Exkursionen, Veranstaltungen, Job Talks, Firmenvorträge“ Die Maßnahme war geeignet, die Integration der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt zu fördern und ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Da die Beschwerdeführerin weder an der Infoveranstaltung, noch an dem daran anschließenden bis zu 12-wöchigen Kurs teilnehmen wollte, entschied sie sich, ihre im Ausland lebende Mutter zu besuchen. Der belangten Behörde teilte sie am 22.07.2024 einen Auslandsaufenthalt von 22.07.2024 bis 01.08.2024 mit. Ab 06.08.2024 teilte die Beschwerdeführerin ihre Rückkehr auf nachstehende Weise mit: „Ab 05.08.2024 ich bin wider da.soll ich in kur weiter gehen oder ist abgesagt entschuldigung aber wegen meine mutter im musste mich abmelden.“ Die Beschwerdeführerin hielt sich von 22.07.2024 bis 05.08.2024 tatsächlich im Ausland auf. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin überhaupt erkrankt war, oder, dass sie auf eine Weise erkrankt gewesen wäre, die die Anwesenheit der Beschwerdeführerin erfordert hätte. Es lagen auch keine sonstigen Gründe vor, die die Beschwerdeführerin am Besuch der Informationsveranstaltung als Teil der Maßnahme am 22.07.2024 gehindert hätten. Es kam der Beschwerdeführerin somit geradezu darauf an, ihre Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt XXXX zu verweigern, da sie an der Teilnahme kein Interesse hatte. Zudem hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Erfolg dieser Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln, indem sie an der Infoveranstaltung nicht teilnahm und sich in weiterer Folge ohne triftigen Grund ins Ausland begab.Es kam der Beschwerdeführerin somit geradezu darauf an, ihre Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt römisch 40 zu verweigern, da sie an der Teilnahme kein Interesse hatte. Zudem hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Erfolg dieser Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln, indem sie an der Infoveranstaltung nicht teilnahm und sich in weiterer Folge ohne triftigen Grund ins Ausland begab. Da die Beschwerdeführerin bereits die Infoveranstaltung sowie zwei Wochen der Maßnahme XXXX versäumt hatte, war es weder im Hinblick auf die Bewältigung der bestehenden Problemlagen sinnvoll, noch aus organisatorischen Gründen möglich, dass sie noch an der Maßnahme teilnehmen konnte. Der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme konnte zudem aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht eintreten.Da die Beschwerdeführerin bereits die Infoveranstaltung sowie zwei Wochen der Maßnahme römisch 40 versäumt hatte, war es weder im Hinblick auf die Bewältigung der bestehenden Problemlagen sinnvoll, noch aus organisatorischen Gründen möglich, dass sie noch an der Maßnahme teilnehmen konnte. Der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme konnte zudem aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Im verfahrensgegenständliche Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe vom 18.04.2024 bis 22.07.
  2. Dieser Bezug wurde vom 23.07.2024 bis 04.08.2024 aufgrund ihres Auslandsaufenthalts unterbrochen. Ab 05.08.2024 bezog die Beschwerdeführerin wieder Notstandshilfe, welcher mit 15.08.2024 wegen Erreichens der Höchstdauer endete. Da die Beschwerdeführerin erst am 28.08.2024 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hatte, bezog sie erst wieder ab 28.08.2024 Notstandshilfe.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie zu den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.10.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie erklärte, in ihrem Land nur das Gymnasium besucht zu haben und dieses in der Folge aus finanziellen Gründen nicht mehr weiterbesucht zu haben. Auch gab sie an, dass es während ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft ein Problem gewesen sei bis 17 Uhr zu arbeiten, zumal das mit Kindern schwer sei, da ihr Mann ab 15 Uhr wieder arbeiten müsse und insofern auch Betreuungspflichten ihrerseits bestehen. Ersichtlich ist in der Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die letzte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin am 21.01.2017 endete. Folglich ist sie bereits etwa 8 Jahre arbeitslos. In der mündlichen Verhandlung führte sie zudem an, immer als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Die Feststellung, dass das Einladungsschreiben für die Wiedereingliederungsmaßnahme der Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Vorsprache ausgefolgt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 11.07.2024 sowie wurde dies vom Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Weiters wurde die verbindliche Teilnahme ebenfalls in der am selben Tag zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vermerkt.Die Feststellung, dass das Einladungsschreiben für die Wiedereingliederungsmaßnahme der Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Vorsprache ausgefolgt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 11.07.2024 sowie wurde dies vom Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Weiters wurde die verbindliche Teilnahme ebenfalls in der am selben Tag zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vermerkt. Zielgruppe, die Modalitäten der Teilnahme und die Inhalte der Wiedereingliederungsmaßnahme folgen aus dem Einladungsschreiben. Die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme hat die Erarbeitung einer beruflichen Zukunftsperspektive zum Gegenstand. Dabei stellt die Erlangung einer individuellen Bewerbungsstrategie sicher, dass die Beschwerdeführerin zielgerichtet und effizient vorgeht und ihre Bewerbungen auf passende Stellenangebote abstimmt. Durch den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen wird die fachliche Eignung der Beschwerdeführerin erweitert und ihre Position auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert. Sohin ist die Maßnahme auch geeignet den bestehenden Problemlagen entgegenzuwirken und so ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Aus dem entsprechenden Vermerk der belangten Behörde vom 23.07.2024 folgt, dass die Beschwerdeführerin ihre Auslandsabwesenheit ab 22.07.2024 meldete. Dass die Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederungsmaßnahme schlichtweg nicht teilnehmen wollte und aus diesem Grund ihre Mutter im Ausland besuchte, folgt daraus, dass eine allfällige Erkrankung der Mutter nicht festzustellen war und wird zumindest dadurch indiziert, dass der erste Tag der Auslandsabwesenheit zugleich der der Wiedereingliederungsmaßnahme vorangehende (und für den Besuch derselben essentielle) Infotag darstellt. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 22.07.2024 bis 05.08.2024 tatsächlich im Ausland aufhielt, folgt aus ihrem Reisepass, in welchen der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung Einsicht nahm und der einen Ein- und Ausreisevermerk der Republik Kosovo enthält in Zusammenschau mit der Mitteilung über die Rückkehr am 05.08.2024, welche die Beschwerdeführerin via Nachricht über das e-AMS am 06.08.2024 erstattete. Unstrittig ist daher, dass die Beschwerdeführerin am 22.07.2024 an der Veranstaltung XXXX nicht teilgenommen hat. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 22.07.2024 bis 05.08.2024 tatsächlich im Ausland aufhielt, folgt aus ihrem Reisepass, in welchen der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung Einsicht nahm und der einen Ein- und Ausreisevermerk der Republik Kosovo enthält in Zusammenschau mit der Mitteilung über die Rückkehr am 05.08.2024, welche die Beschwerdeführerin via Nachricht über das e-AMS am 06.08.2024 erstattete. Unstrittig ist daher, dass die Beschwerdeführerin am 22.07.2024 an der Veranstaltung römisch 40 nicht teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keinerlei Dokumente in Vorlage gebracht, die eine Erkrankung der Mutter im Zeitraum ihrer Auslandsabwesenheit belegen würden und gab in der mündlichen Verhandlung auch selbst an, dass sie eine Bestätigung über den Gesundheitszustand der Mutter (zu diesem Zeitpunkt) nicht hatte. Sie wies darauf hin, dass sie lediglich einen Befund in albanischer Sprache habe, dass die Mutter herzleidend sei sowie Bluthochdruck und Diabetes habe. Daraus folgt jedoch noch keine akute Erkrankung. Ebenso wenig folgt eine akute bzw. eine schwere Erkrankung aus der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie vom plötzlichen Ablebens des Vaters ein Trauma habe und sie deshalb, wenn es ihrer Mutter schlecht gehe, sofort nach Hause fahre. Diese Ausführungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass gerade keine solche Erkrankung vorgelegen hat und die Beschwerdeführerin aufgrund einer ihrerseits behaupteten traumatischen Belastung schon dann sofort zu ihrer Mutter nach Hause fährt, wenn es dieser zwar „schlecht“ geht, doch kein akuter bzw. lebensbedrohlicher Zustand gegeben ist. Letztlich war nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob die Mutter überhaupt erkrankt war oder derart erkrankt war, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre. Folglich war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. Auch anderweitig sind im Verfahren keinerlei Gründe hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin am Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme gehindert hätten.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 12 Tagen ab 22.07.
  4. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  7. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  8. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  10. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 24.10.2024 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Auch wenn

§ 9Abs. 8 dritter Satz Al

VG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG 1977 im Bescheid des AMS – bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG – darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG 1977 vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Auch wenn

Paragraph 9, Absatz 8, dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG 1977 im Bescheid des AMS – bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG – darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG 1977 vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313, mwN).Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313, mwN). Im vorliegenden Fall hat die Angabe der Gründe für die Zuweisung der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 9 Abs. 8 AlVG unterbleiben können, zumal diese als bekannt angenommen werden konnten, da die Beschwerdeführerin bereits langjährig arbeitslos ist, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und ihre Problemlagen im Betreuungsplan erörtert wurden. Es ist evident, dass insbesondere das Fehlen einer beruflichen Ausbildung die Chancen einer erfolgreichen Vermittlung am Arbeitsmarkt erheblich mindert.Im vorliegenden Fall hat die Angabe der Gründe für die Zuweisung der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG unterbleiben können, zumal diese als bekannt angenommen werden konnten, da die Beschwerdeführerin bereits langjährig arbeitslos ist, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und ihre Problemlagen im Betreuungsplan erörtert wurden. Es ist evident, dass insbesondere das Fehlen einer beruflichen Ausbildung die Chancen einer erfolgreichen Vermittlung am Arbeitsmarkt erheblich mindert. Da die Vermittlung der Beschwerdeführerin bis dahin auch nicht erfolgreich war, war die Zuweisung zu dieser Wiedereingliederungsmaßnahme mit dem Ziel der Erarbeitung einer beruflichen Zukunftsperspektive, insbesondere durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen und einer individuellen Bewerbungsstrategie, zur Integration in den Arbeitsmarkt zumutbar und erforderlich. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde vergleiche zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241, mwN). Die Beschwerdeführerin ist ohne wichtigen Grund bereits zum Infotag („Onboarding“) am 22.07.2024, der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX nicht erschienen. Gerade an jenem Tag begann ihre Auslandsabwesenheit, wobei sie eine (dringliche) Erkrankung ihrer Mutter nicht dartun konnte. Aus Sicht des erkennenden Senats hielt sie es daher ernstlich für möglich, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln und fand sich damit ab, sohin liegt dolus eventualis vor. Der Erfolg der Maßnahme trat auch tatsächlich nicht ein. Die Beschwerdeführerin ist ohne wichtigen Grund bereits zum Infotag („Onboarding“) am 22.07.2024, der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 nicht erschienen. Gerade an jenem Tag begann ihre Auslandsabwesenheit, wobei sie eine (dringliche) Erkrankung ihrer Mutter nicht dartun konnte. Aus Sicht des erkennenden Senats hielt sie es daher ernstlich für möglich, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln und fand sich damit ab, sohin liegt dolus eventualis vor. Der Erfolg der Maßnahme trat auch tatsächlich nicht ein. Da ein Auslandsaufenthalt Beginn und Lauf einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG – mangels anderer gesetzlicher Regelung – unberührt lässt, war der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen ab 22.07.2024 auszusprechen. Da ein Auslandsaufenthalt Beginn und Lauf einer Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG – mangels anderer gesetzlicher Regelung – unberührt lässt, war der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen ab 22.07.2024 auszusprechen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab 22.07.2024 rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab 22.07.2024 rechtfertigt. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2301277.1.00

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