Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 10§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW141 2301495-1 Spruch, W141 2301495-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 17.06.2024 vor dem AMS Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Er gab jedoch an, dass er gedacht habe, nur der Lebenslauf werde an den Dienstgeber weitergeleitet. Seine Nachricht in der E-Mail sei wie im Vermittlungsvorschlag gewünscht an das AMS weitergeleitet worden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 04.06.2024 verloren habe.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 04.06.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Hiergegen richtete sich die am 25.07.2024 eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Hierin führte er aus, dass er den von der belangten Behörde vertretenen Ansatz dann verstehen könne, wenn er seine E-Mail an das Unternehmen selbst gerichtet hätte. Er habe diese E-Mail jedoch wie gewünscht an das AMS gerichtet und könne nicht verstehen, wie man von Vereitelung sprechen könne, wenn er an das AMS geschrieben habe. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass geklärt werden werde, ob seine Qualifikationen den Anforderungen entsprechen würden und eine Bewerbung aussichtsreich sei. Es sei nicht erwähnt worden, dass der Text Wort für Wort an das Unternehmen weitergeleitet werde. Es sei von einer Vorauswahl die Rede gewesen. Es tue ihm leid, wenn er die Anleitung nicht richtig verstanden habe, aber angesichts seiner gewissenhaften Bewerbungshistorie ersuche er, von einer Sanktion abzusehen, damit er im September seinen Abschluss machen könne.
- Mit Bescheid vom 19.09.2024 wurde die Beschwerde vom 25.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 19.09.2024 wurde die Beschwerde vom 25.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er sich für die angebotene Stelle beworben habe und dabei angegeben habe, für den kommenden September eine Einstellungszusage im AKH zu haben und als Mediziner für die Stelle wahrscheinlich nicht geeignet zu sein. Daraufhin sei ihm vom für die Vorauswahl zuständigen Mitarbeiter des Service für Unternehmen mitgeteilt worden, dass er dies mit seinem zuständigen AMS klären müsse, seine Bewerbung jedoch so nicht an den Dienstgeber weitergeleitet werden könne. Dies habe der Beschwerdeführer auch entsprechend bestätigt. Der Beschwerdeführer habe somit ein Verhalten gesetzt, das zum Ausdruck bringe, dass er kein Dienstverhältnis auf Dauer begründen wolle und für die Tätigkeit überqualifiziert sei. Sein Vorbringen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Bewerbung an das Unternehmen weitergeleitet werden würde, sei nicht nachvollziehbar, da das Stellenangebot explizit darauf hinweise, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl durchführe. Er habe somit durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Al
VG verwirklicht.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er sich für die angebotene Stelle beworben habe und dabei angegeben habe, für den kommenden September eine Einstellungszusage im AKH zu haben und als Mediziner für die Stelle wahrscheinlich nicht geeignet zu sein. Daraufhin sei ihm vom für die Vorauswahl zuständigen Mitarbeiter des Service für Unternehmen mitgeteilt worden, dass er dies mit seinem zuständigen AMS klären müsse, seine Bewerbung jedoch so nicht an den Dienstgeber weitergeleitet werden könne. Dies habe der Beschwerdeführer auch entsprechend bestätigt. Der Beschwerdeführer habe somit ein Verhalten gesetzt, das zum Ausdruck bringe, dass er kein Dienstverhältnis auf Dauer begründen wolle und für die Tätigkeit überqualifiziert sei. Sein Vorbringen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Bewerbung an das Unternehmen weitergeleitet werden würde, sei nicht nachvollziehbar, da das Stellenangebot explizit darauf hinweise, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl durchführe. Er habe somit durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, AlVG verwirklicht.
- Mit Vorlageantrag, eingelangt am 04.10.2024, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 25.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 02.12.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), und die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
- Am 02.12.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), und die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Es stimme, dass er angegeben habe, ab September 2024 beim AKH zu beginnen. Der Abschluss des Studiums sei Voraussetzung gewesen für die Position ab September. Die Voraussetzungen für den Job hätten aufgrund des fehlenden Studienabschlusses noch nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer gebe nicht dem AMS die Schuld, doch das habe ihn gebremst. Er war auch im Bereich von Sprech- und Dolmetscharbeit tätig. Das Mail sei das Bewerbungsschreiben für die Vorauswahl gewesen. Es sei nirgends gestanden, dass der Text so an den Arbeitgeber weitergeleitet werde. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer auch an das AMS gerichtet und nicht an den Arbeitgeber. In der Mail des Z1 sei gestanden, dass er sich an seine Geschäftsstelle wenden solle. Das habe er getan. Der Ablauf des Vorauswahlverfahrens sei ihm am Tag der Niederschrift vom Z2 erklärt worden. Er habe oft angeboten, die Bewerbung zu verbessern, doch sei ihm gesagt worden, dass das so schon passe. Eine Einstellungszusage für September 2024 habe er mangels Aufforderung keine abgegeben. Dem AMS habe er es aber gesagt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er habe die Vorauswahl für das McCafe getroffen. Der Z1 habe dem Beschwerdeführer auf seine Bewerbung vom 03.
- per Mail geantwortet, dass diese für ihn nicht verwertbar sei. Er hätte den Beschwerdeführer die Bewerbung auch verbessern lassen. Nach der Antwort an den Beschwerdeführer habe der Z1 die 8 Tage abgewartet und es sei nichts mehr gekommen. Ein Wille, die Stelle bekommen zu wollen, sei nicht erkennbar gewesen. Der Z1 habe eine Arbeitswilligkeitsprüfung dann an sein zuständiges AMS weitergeleitet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Er sei Berater des Beschwerdeführers gewesen und habe mit ihm die Stellungnahme aufgenommen. Der Z2 habe ihm nicht gesagt, dass er seine Bewerbung verbessern solle, sondern nur, dass ihn der Kollege schon darauf hingewiesen habe, dass die Bewerbung so nicht weitergeleitet werden könne. Mit dem Beschwerdeführer habe er den Ablauf der Vorauswahl besprochen. Dass er die Bewerbung an das AMS senden müsse und dass diese an den Dienstgeber weitergeleitet werde, wenn sie passe. Einstellungszusagen für das AKH seien öfter vorgelegt worden. Zuletzt Anfang des Jahres. Das sei zu weit in der Zukunft gewesen und daher nicht aufgenommen worden. Für September 2024 habe der Z2 vom Beschwerdeführer keine Einstellungszusage erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.05.2015 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 31.12.2023 steht er im Bezug von Notstandshilfe iHv € 60,18 täglich. Er hat das Bachelorstudium „Neuroscience“ absolviert und belegt seit 29.10.2013 an der Medizinischen Universität Wien das Doktoratsstudium der Humanmedizin. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 01.03.2022 bis 31.05.2023 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX .Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 01.03.2022 bis 31.05.2023 als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 . Zuletzt nahm er mit seinem Antrag vom 27.12.2023 zur Kenntnis, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2024 wurde festgehalten, dass ihn das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent und Gesundheits-Manager und allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Am 29.05.2024 wurde ihm eine Teilzeitbeschäftigung Dienstgeber XXXX mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von € 1.800,-- auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen.Am 29.05.2024 wurde ihm eine Teilzeitbeschäftigung Dienstgeber römisch 40 mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von € 1.800,-- auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen. Das Stellenangebot wies insbesondere nachstehende Passage auf: „Wir freuen uns über einschlägige Bewerbungen, aber auch über Bewerbungen von Quereinsteiger: innen oder Personen mit Vorkenntnissen“ Laut Stellenangebot erfolgte eine Vorauswahl über das Service für Unternehmen XXXX und sollte die Bewerbung an die E-Mail-Adresse XXXX gerichtet werden. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass er sich sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben sollte und seine Bewerbung, sofern seine Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist, an das Unternehmen weitergeleitet wird.Laut Stellenangebot erfolgte eine Vorauswahl über das Service für Unternehmen römisch 40 und sollte die Bewerbung an die E-Mail-Adresse römisch 40 gerichtet werden. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass er sich sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben sollte und seine Bewerbung, sofern seine Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist, an das Unternehmen weitergeleitet wird. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2024 per eAMS-Konto übermittelt und wurde von ihm am 30.05.2024 gelesen. Am 03.06.2024 bewarb er sich unter Beifügung seines Lebenslaufes mit folgendem E-Mail für die angebotene Stelle: „Wie in dem von Ihnen geschickten Schreiben beschrieben, melde ich mich hiermit für die Vorauswahl. Wie Sie wissen habe ich für den kommenden September eine Einstellungszusage im AKH und bin als Mediziner für die hier beschriebene Stelle wahrscheinlich nicht geeignet. Dennoch würde ich mich über eine Rückmeldung freuen." Daraufhin wurde ihm jedoch von dem für die Vorauswahl zuständigen Mitarbeiter des Service für Unternehmen XXXX , XXXX , folgendes mitgeteilt: Daraufhin wurde ihm jedoch von dem für die Vorauswahl zuständigen Mitarbeiter des Service für Unternehmen römisch 40 , römisch 40 , folgendes mitgeteilt: „Danke - klären Sie das mit Ihrem zuständigen AMS - so kann ich die Bewerbung jedenfalls nicht an den Dienstgeber weiterleiten." In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer jedoch keine korrigierte Fassung seines Bewerbungsschreibens mehr an das Service für Unternehmen und bewarb sich auch sonst nicht mehr auf das Stellenangebot, da er an diesem kein Interesse hatte. Indem er in seinem ursprünglichen Bewerbungsschreiben ausdrücklich auf eine bevorstehende Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber sowie auf seine Überqualifikation hinwies und es in weiterer Folge unterließ, ein geeignetes Bewerbungsschreiben auf die im Stellenangebot vorgeschriebene Weise zu übermitteln, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX nicht zustande kommt.Indem er in seinem ursprünglichen Bewerbungsschreiben ausdrücklich auf eine bevorstehende Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber sowie auf seine Überqualifikation hinwies und es in weiterer Folge unterließ, ein geeignetes Bewerbungsschreiben auf die im Stellenangebot vorgeschriebene Weise zu übermitteln, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 nicht zustande kommt. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie zu den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.10.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus der dem Beschwerdeführer am 29.05.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 17.06.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten. Als sonstige Gründe wurde auf die vorgebrachten berücksichtigungswürdigen Gründe verwiesen, wo der Beschwerdeführer wiederum auf seine vorab übermittelte schriftliche Nachricht Bezug nimmt und vorbringt, dass er dachte, nur der Lebenslauf werde an den Dienstgeber weitergeleitet und, dass die Nachricht der E-Mail, wie im Vermittlungsvorschlag gewünscht, an das AMS gerichtet gewesen sei. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX , dem ehemaligen Berater des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, war anzunehmen, dass mit dem Beschwerdeführer der Ablauf des Vorauswahlverfahrens im Vorfeld der Bewerbung erörtert wurde und er insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Bewerbung an das AMS dergestalt zu erfolgen hat, wie wenn sie unmittelbar an den Dienstgeber gerichtet wäre und folgt auch aus der Stellenausschreibung selbst, dass die Bewerbung per Email an das XXXX unter Angabe der Auftragsnummer und des Ansprechpartners zu richten ist. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen römisch 40 , dem ehemaligen Berater des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, war anzunehmen, dass mit dem Beschwerdeführer der Ablauf des Vorauswahlverfahrens im Vorfeld der Bewerbung erörtert wurde und er insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Bewerbung an das AMS dergestalt zu erfolgen hat, wie wenn sie unmittelbar an den Dienstgeber gerichtet wäre und folgt auch aus der Stellenausschreibung selbst, dass die Bewerbung per Email an das römisch 40 unter Angabe der Auftragsnummer und des Ansprechpartners zu richten ist. Dass dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde – nach der Erstattung der Meldung durch das Service für Unternehmen XXXX – zunächst gesagt worden wäre, dass eine Verwechslung vorläge und es schon passen sollte, war der Aussage des Zeugen XXXX nicht zu entnehmen und schiene angesichts des für die Erlangung der Stelle überaus abträglichen Bewerbungsinhalts auch nicht schlüssig. Dass dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde – nach der Erstattung der Meldung durch das Service für Unternehmen römisch 40 – zunächst gesagt worden wäre, dass eine Verwechslung vorläge und es schon passen sollte, war der Aussage des Zeugen römisch 40 nicht zu entnehmen und schiene angesichts des für die Erlangung der Stelle überaus abträglichen Bewerbungsinhalts auch nicht schlüssig. Dem Beschwerdeführer hat die beabsichtigte Weiterleitung seiner Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber bewusst sein müssen, zumal ihm der Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung zufolge im Vorfeld auch gesagt wurde, dass eine Weiterleitung erfolge, wenn die Bewerbung passe. An der Aussage des Zeugen XXXX besteht für das Bundesverwaltungsgericht, mangels ersichtlichem persönlichem Vorteil, auch kein Grund zu zweifeln. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass nirgends gestanden sei, dass der Text so an den Arbeitgeber weitergeleitet werde und er sich deswegen an das AMS gerichtet habe. Aus der Stellenausschreibung geht unzweifelhaft hervor, dass eine Bewerbung an das Service für Unternehmen zu richten ist, doch gab es keinerlei Veranlassung für die Annahme, dass die Bewerbung an dieses nicht denselben Kriterien zu entsprechen hätte, wie eine Bewerbung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber und dafür, dass lediglich der Lebenslauf weitergeleitet werde, wie der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde jedoch angab. Dem Beschwerdeführer hat die beabsichtigte Weiterleitung seiner Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber bewusst sein müssen, zumal ihm der Aussage des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zufolge im Vorfeld auch gesagt wurde, dass eine Weiterleitung erfolge, wenn die Bewerbung passe. An der Aussage des Zeugen römisch 40 besteht für das Bundesverwaltungsgericht, mangels ersichtlichem persönlichem Vorteil, auch kein Grund zu zweifeln. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass nirgends gestanden sei, dass der Text so an den Arbeitgeber weitergeleitet werde und er sich deswegen an das AMS gerichtet habe. Aus der Stellenausschreibung geht unzweifelhaft hervor, dass eine Bewerbung an das Service für Unternehmen zu richten ist, doch gab es keinerlei Veranlassung für die Annahme, dass die Bewerbung an dieses nicht denselben Kriterien zu entsprechen hätte, wie eine Bewerbung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber und dafür, dass lediglich der Lebenslauf weitergeleitet werde, wie der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde jedoch angab. Doch auch in dem Fall, dass dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Übermittlung eines geeigneten Bewerbungsschreibens, insbesondere Anschreibens, nicht bewusst war, wäre es alleine an ihm gelegen, dem Service für Unternehmen, umgehend eine korrigierte Fassung zu übermitteln. Aus der Email des Zeugen XXXX vom 04.06.2024 folgt, dass der Beschwerdeführer – offenbar im Hinblick auf dessen Ausführungen im Bewerbungsschreiben betreffend eine Einstellungszusage im AKH und seine mangelnde Eignung als Mediziner für die Stelle – aufgefordert wurde, das mit seinem zuständigen AMS zu klären, doch wurde ihm zugleich mitgeteilt, dass die Bewerbung so jedenfalls nicht an den Dienstgeber weitergeleitet werden könne. Daraus ergibt sich wiederum, dass er auch ohne explizite Aufforderung hiezu, aus eigenem heraus, zur Verbesserung und neuerlichen Übermittlung angehalten gewesen wäre und davon auch ausgehen hätte müssen. Dass die Verbesserungsmöglichkeit tatsächlich eingeräumt wurde, war der Aussage des Zeugen XXXX zu entnehmen, der angab, auf die Bewerbung geantwortet und 8 Tage abgewartet zu haben und die Sache dann mangels passender Bewerbung an die belangte Behörde weitergeleitet habe. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er (öfters) angeboten habe, die Bewerbung zu verbessern und ihm gesagt worden sei, dass das so schon passe, war dem kein Glaube beizumessen, wäre doch nicht nachvollziehbar warum man ihm derartiges hätte antworten sollen. Doch auch in dem Fall, dass dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Übermittlung eines geeigneten Bewerbungsschreibens, insbesondere Anschreibens, nicht bewusst war, wäre es alleine an ihm gelegen, dem Service für Unternehmen, umgehend eine korrigierte Fassung zu übermitteln. Aus der Email des Zeugen römisch 40 vom 04.06.2024 folgt, dass der Beschwerdeführer – offenbar im Hinblick auf dessen Ausführungen im Bewerbungsschreiben betreffend eine Einstellungszusage im AKH und seine mangelnde Eignung als Mediziner für die Stelle – aufgefordert wurde, das mit seinem zuständigen AMS zu klären, doch wurde ihm zugleich mitgeteilt, dass die Bewerbung so jedenfalls nicht an den Dienstgeber weitergeleitet werden könne. Daraus ergibt sich wiederum, dass er auch ohne explizite Aufforderung hiezu, aus eigenem heraus, zur Verbesserung und neuerlichen Übermittlung angehalten gewesen wäre und davon auch ausgehen hätte müssen. Dass die Verbesserungsmöglichkeit tatsächlich eingeräumt wurde, war der Aussage des Zeugen römisch 40 zu entnehmen, der angab, auf die Bewerbung geantwortet und 8 Tage abgewartet zu haben und die Sache dann mangels passender Bewerbung an die belangte Behörde weitergeleitet habe. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er (öfters) angeboten habe, die Bewerbung zu verbessern und ihm gesagt worden sei, dass das so schon passe, war dem kein Glaube beizumessen, wäre doch nicht nachvollziehbar warum man ihm derartiges hätte antworten sollen. Letztlich war davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus mangelndem Interesse nicht weiter um die fallgegenständliche Stelle bemühte. Es liegt der Schluss nahe, dass er aus diesem Grund in seinem Bewerbungsschreiben auf die (lediglich bedingte) Einstellungszusage für September 2024 sowie auf die seiner Ansicht nach bestehende Überqualifikation als Mediziner hinwies, um so das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern und eine raschere Beendigung seines Studiums zu ermöglichen. Andernfalls bliebe nämlich unverständlich, weswegen der Beschwerdeführer auf seine medizinische Ausbildung verweist, wenn sich die Stellenausschreibung doch ausdrücklich auch an Quereinsteiger wendet. Weiters betont er in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 25.07.2024, dass er sein Bestes tue, um sich über Wasser zu halten und endlich seinen Abschluss zu schaffen und ihm die Behörde nicht aufgrund eines dummen Fehlers den ohnehin schon stark verspäteten Antritt seiner eigentlichen Karriere verwehren solle, sowie im Schreiben vom 04.10.2024, dass es ihm selbst das größte Anliegen sei, endlich seinen Abschluss zu machen. Zudem berichtete der Zeuge XXXX , dass schon öfter Einstellungszusagen für das AKH vorgelegt worden seien. Anzumerken ist, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zu entnehmen war, dass die Einstellungszusage des AKH für September 2024 unter der Bedingung des Abschlusses seines Medizinstudiums stand.Letztlich war davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus mangelndem Interesse nicht weiter um die fallgegenständliche Stelle bemühte. Es liegt der Schluss nahe, dass er aus diesem Grund in seinem Bewerbungsschreiben auf die (lediglich bedingte) Einstellungszusage für September 2024 sowie auf die seiner Ansicht nach bestehende Überqualifikation als Mediziner hinwies, um so das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern und eine raschere Beendigung seines Studiums zu ermöglichen. Andernfalls bliebe nämlich unverständlich, weswegen der Beschwerdeführer auf seine medizinische Ausbildung verweist, wenn sich die Stellenausschreibung doch ausdrücklich auch an Quereinsteiger wendet. Weiters betont er in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 25.07.2024, dass er sein Bestes tue, um sich über Wasser zu halten und endlich seinen Abschluss zu schaffen und ihm die Behörde nicht aufgrund eines dummen Fehlers den ohnehin schon stark verspäteten Antritt seiner eigentlichen Karriere verwehren solle, sowie im Schreiben vom 04.10.2024, dass es ihm selbst das größte Anliegen sei, endlich seinen Abschluss zu machen. Zudem berichtete der Zeuge römisch 40 , dass schon öfter Einstellungszusagen für das AKH vorgelegt worden seien. Anzumerken ist, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zu entnehmen war, dass die Einstellungszusage des AKH für September 2024 unter der Bedingung des Abschlusses seines Medizinstudiums stand. Dass ein potenzieller Dienstgeber angesichts des Hinweises auf eine Einstellungszusage betreffend eine Tätigkeit, deren Aufnahme binnen weniger Monate und damit in naher Zukunft beabsichtigt ist und von seitens des Bewerbers geäußerter Bedenken aufgrund einer Überqualifikation infolge seiner medizinischen Ausbildung bereits nach der Lektüre des Bewerbungsschreibens kein Interesse haben wird, ist verständlich. Es ist daher nachvollziehbar, dass die mit der Vorauswahl betraute belangte Behörde sich dazu entschieden hat, das von vornherein als aussichtslos erkennbare Bewerbungsschreiben nicht an den Dienstgeber weiterzuleiten. Wie der erkennende Senat im Hinblick auf das Bewerbungsschreiben und das Verhalten des Beschwerdeführers unzweifelhaft erkennen konnte, hat der Beschwerdeführer somit in seinem Bewerbungsverfahren bereits Vereitelungshandlungen gesetzt, weshalb hier keine weiterführenden Bewerbungsgespräche und somit in Folge keine Beschäftigung mit dem potenziellen Dienstgeber zu Stande gekommen ist, zumal eine weitere korrigierte und damit geeignete Bewerbung seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist daher ausschließlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29.10.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Tätigkeit aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft in der Beschwerde den Verlust der Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 25.10.2023, sohin bis 05.12.2023.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Beschwerdeführer wies in seinem Bewerbungsschreiben auf eine für September 2024 bestehende Einstellungszusage im AKH hin und darauf, dass er als Mediziner für die fallgegenständliche Stelle wahrscheinlich nicht geeignet sei. Er brachte sohin zum Ausdruck, dass er einerseits nicht dauerhaft für die gegenständliche Tätigkeit zur Verfügung stünde und rückte er andererseits auch seine Überqualifikation in den Mittelpunkt. Durch den Verweis auf seine medizinische Ausbildung hat er auf eine besondere, für die angebotene Beschäftigung nicht relevante Qualifikation hingewiesen und damit auch eine Vereitelungshandlung gesetzt (vgl. VwGH, 29.04.2024, 2024/08/0038; VwGH 16.2.1999, 97/08/0572). Der Beschwerdeführer wies in seinem Bewerbungsschreiben auf eine für September 2024 bestehende Einstellungszusage im AKH hin und darauf, dass er als Mediziner für die fallgegenständliche Stelle wahrscheinlich nicht geeignet sei. Er brachte sohin zum Ausdruck, dass er einerseits nicht dauerhaft für die gegenständliche Tätigkeit zur Verfügung stünde und rückte er andererseits auch seine Überqualifikation in den Mittelpunkt. Durch den Verweis auf seine medizinische Ausbildung hat er auf eine besondere, für die angebotene Beschäftigung nicht relevante Qualifikation hingewiesen und damit auch eine Vereitelungshandlung gesetzt vergleiche VwGH, 29.04.2024, 2024/08/0038; VwGH 16.2.1999, 97/08/0572). Eine Vereitelungsabsicht ist
den dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich, um den Tatbestand der Vereitelung zu verwirklichen. Es reicht dafür vielmehr bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts kann nach Ansicht des erkennenden Senats kein Zweifel daran bestehen, dass er bezüglich des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er auf eine Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers verwies und Bedenken im Hinblick auf eine Überqualifikation infolge seiner medizinischen Ausbildung äußerte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er auf eine Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers verwies und Bedenken im Hinblick auf eine Überqualifikation infolge seiner medizinischen Ausbildung äußerte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Aufgrund des festgestellten Inhalts seines von vornherein erkennbar aussichtlosen Bewerbungsschreibens, welches er auch nicht korrigiert hat, konnte dieses von der belangten Behörde nachvollziehbar nicht an den potenziellen Dienstgeber weitergeleitet werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer ist aber verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Dies hat er durch seine Bewerbung nicht getan und auch in weiterer Folge kein neuerliches Bewerbungsschreiben mehr übermittelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 38i
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2301495.1.00