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{'item': 'W142 2276166-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW142 2276166-1 Spruch, W142 2276166-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. 1294771602/220265818, nach Durchführung einer Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. 1294771602/220265818, nach Durchführung einer Verhandlung am 22.10.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 12.02.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Ajuran zugehörig. Er habe 11 Jahre die Grundschule besucht. Als Berufsausbildung führte er „Bäcker“ an. Zuletzt sei er beruflich Bäcker gewesen. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über einen Bruder sowie eine Schwester. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Mai 2021 gefasst, und habe er Europa als Reiseziel gehabt, weil es dort sicher sei. Er sei im Mai 2021 von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist und verneinte je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, ca. 3 Monate in Griechenland (Athen), 1 Monat in Mazedonien sowie ca. 1 Monat in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er verneinte, in einem diesen Ländern oder einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, dass diese sein Onkel mithilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten ca. 3.500 USD betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Ajuran zugehörig. Er habe 11 Jahre die Grundschule besucht. Als Berufsausbildung führte er „Bäcker“ an. Zuletzt sei er beruflich Bäcker gewesen. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Neben seiner Mutter verfüge er über einen Bruder sowie eine Schwester. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Mai 2021 gefasst, und habe er Europa als Reiseziel gehabt, weil es dort sicher sei. Er sei im Mai 2021 von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist und verneinte je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, ca. 3 Monate in Griechenland (Athen), 1 Monat in Mazedonien sowie ca. 1 Monat in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er verneinte, in einem diesen Ländern oder einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, dass diese sein Onkel mithilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten ca. 3.500 USD betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Al Shabab wollte mich rekrutieren, das wollte ich nicht bzw. dadurch haben sie meinen Vater getötet, deshalb musste ich das Land verlassen.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Keine“
  3. Am 25.04.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt – Schreibfehler korrigiert – an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Leiter der Amtshandlung) als Dolmetscher für die Sprache Somali bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. [ … ] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, alles gut. LA: Sind Sie völlig gesund? VP: Ja. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen (Erstbefragung am 12.02.2022). Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, war alles richtig und ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität belegen können? VP: Nein, ich habe nichts. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja. LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie den Asylwerber? VP: Ja. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. [ … ] LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? [ … ] LA: Möchten Sie heute irgendetwas vorlegen? VP: Kursbestätigung VHS Deutschkurs Bestätigung gemeinnütziger Arbeit Bestätigung Job bei Gartenamt Bestätigung Veranstaltungen „teilweise“. LA: Hatten Sie jemals einen somalischen Reisepass? VP: Nein. LA: Sind Sie legal oder illegal aus Somalia ausgereist? VP: Illegal. LA: Wie reisten Sie aus Somalia aus? VP: Ich bin mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei. Ich hatte einen gefälschten Reisepass. LA: Woher hatten Sie den gefälschten Reisepass? VP: Mein Onkel (ms), welcher in Amerika lebt, hat mir den Kontakt zu einem Mann besorgt, der mir den Reisepass mit Visum besorgt hat. LA: Wie viel bezahlten Sie dafür? VP: Ca. 3.500 Dollar, welche mein Onkel für mich bezahlt hat. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: Zu- und Vorname: XXXX ;VP: Zu- und Vorname: römisch 40 ; Geburtsdatum und -ort: XXXX ;Geburtsdatum und -ort: römisch 40 ; Staatsbürgerschaft: Somalia; Familienstand: ledig; Volksgruppe: Ajuran; Religionszugehörigkeit: Islam, Sunnit. LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: 11.02.2022 Asylantrag; 12.02.2022 Erstbefragung; 25.04.2023 Inhaltliche Einvernahme. LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich bin in XXXX geboren. Dort habe ich mit meiner fünfköpfigen Familie gelebt. Ich war in der Schule bis zur
  4. Klasse. Mein Vater hat meine Familie ernährt. Unser Lebensstandard war mittelmäßig. Mein großer Bruder hatte eine Bäckerei und hat auch für mich und meine Familie gesorgt, bis ich selbst mit 19 Jahren die Bäckerei übernommen habe, da mein Bruder die Bäckerei nicht mehr weiterführen konnte wegen Al Shabaab. Wir wohnten in einer Mietwohnung, welche aber unseren nahen Verwandten gehört. Dann kam mein Fluchtgrund und die Ausreise.VP: Ich bin in römisch 40 geboren. Dort habe ich mit meiner fünfköpfigen Familie gelebt. Ich war in der Schule bis zur
  5. Klasse. Mein Vater hat meine Familie ernährt. Unser Lebensstandard war mittelmäßig. Mein großer Bruder hatte eine Bäckerei und hat auch für mich und meine Familie gesorgt, bis ich selbst mit 19 Jahren die Bäckerei übernommen habe, da mein Bruder die Bäckerei nicht mehr weiterführen konnte wegen Al Shabaab. Wir wohnten in einer Mietwohnung, welche aber unseren nahen Verwandten gehört. Dann kam mein Fluchtgrund und die Ausreise. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Ich war Kassierer in einem Bus von 2017-
  6. LA: Warum hörten Sie 2018 damit auf? VP: Al Shabaab hat dafür gesorgt, dass ich damit aufhören musste. LA: Wie darf ich mir das vorstellen? Was passierte? VP: Al Shabaab wollte von meiner Familie und mir viel Steuergeld. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: Vater: XXXX Vater: römisch 40 Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Schwester: XXXX Schwester: römisch 40 Bruder: XXXX Bruder: römisch 40 LA: Wo lebt Ihre Familie und wer versorgt Ihre Familie? VP: In XXXX . Meine Mutter und meine Schwester leben von der Vermietung der Bäckerei. Der Bruder meiner Mutter, welcher in Amerika lebt, unterstützt sie auch.VP: In römisch 40 . Meine Mutter und meine Schwester leben von der Vermietung der Bäckerei. Der Bruder meiner Mutter, welcher in Amerika lebt, unterstützt sie auch. LA: Besteht Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein, ich habe nur Kontakt zu meinem Onkel. LA: Warum haben Sie nur Kontakt zu Ihrem Onkel und nicht zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern? VP: Meine Mutter hatte in der letzten Zeit kein Telefon. Mein Onkel hat ihr ein neues Telefon besorgt und wird mir dann die neue Nummer schicken. LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige? VP: Nein. LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an? VP: Ajuran. LA: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? VP: Früher hatten sie ein Königreich, aber mittlerweile sind sie zu einer Minderheit geworden. Wir sind bekannt als Geschäftsleute, für die Viehzucht, für den Viehtransport und die Landwirtschaft. Früher war es ein großer Clan mit viel Macht. LA: Wie gestaltet sich das Leben für Ajuran in XXXX ?LA: Wie gestaltet sich das Leben für Ajuran in römisch 40 ? VP: Wir sind die Minderheit. Wir sind die Fischer, die die in der Landwirtschaft leben. Es ist nicht einfach. Wir müssen uns immer unterordnen und zurückhalten. LA: Welcher Clan ist in XXXX dominant?LA: Welcher Clan ist in römisch 40 dominant? VP: Biomal und Habagidir. LA: Wie viele Ajuran-Familien leben in XXXX ?LA: Wie viele Ajuran-Familien leben in römisch 40 ? VP: Unter 200 Personen. In XXXX selbst leben ca. 40.000 Personen.VP: Unter 200 Personen. In römisch 40 selbst leben ca. 40.000 Personen. LA: Haben sämtliche Ajuran-Kinder die Schule besuchen dürfen? VP: Wenn man es sich leisten kann, darf man als Ajuran Kind in die Schule, aber das können nur wenige. LA: Kann man als Ajuran in XXXX ein einigermaßen unbeeinflusstes Leben führen?LA: Kann man als Ajuran in römisch 40 ein einigermaßen unbeeinflusstes Leben führen? VP: Es ist sehr schwierig, da wir so wenige sind. Wir können nicht normal leben und müssen immer aufpassen. LA: Wann genau reisten Sie aus Somalia aus? VP: Im Mai
  7. LA: Ihrer Erstbefragung ist zu entnehmen, dass Sie über viele sichere Länder bis nach Österreich reisten. Was motivierte Sie, bis nach Österreich zu reisen? VP: Ich hatte kein Zielland. Ich dachte in Griechenland, dass ich dort Sicherheit bekommen kann, aber ich wurde dort nicht akzeptiert. Dann bin ich weiter bis nach Österreich. LA: Existieren in Somalia aktuell noch familiäre Anknüpfpunkte? VP: Ja, meine Mutter und meine Schwester leben in XXXX . Ich war eine gesuchte Person und es hat Gründe, warum meine Mutter und meine Schwester noch in XXXX sind.VP: Ja, meine Mutter und meine Schwester leben in römisch 40 . Ich war eine gesuchte Person und es hat Gründe, warum meine Mutter und meine Schwester noch in römisch 40 sind. LA: Haben Sie in Mogadishu weitere familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: Wann waren Sie zuletzt in Somalia? VP: Im Mai
  8. LA: Wie war die finanzielle Situation in Somalia? VP: Mittelmäßig. Mein Vater hat als Automechaniker und mit meinem Bruder zusammen in der Bäckerei gearbeitet. LA: Wann haben Sie das erste Mal daran gedacht nach Mitteleuropa zu gehen? VP: Im Mai
  9. LA: Sie machten Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? VP: Ja, das war alles richtig. LA: Wie reisten Sie von Somalia aus? VP: Mit dem Flugzeug von Mogadischu bis nach Istanbul. LA: Wie viel Geld hat Sie die Reise gekostet? VP: Das weiß ich nicht. Mein Onkel hat alles für mich bezahlt. Die Reise sowie den Reisepass. LA: Wie lange hat es gedauert Ihre Reise zu organisieren? VP: Das weiß ich nicht. Ich war nur ca. 7 Monate unterwegs bis in in Österreich angekommen bin. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. Von der Bevölkerung ja, aber durch den Staat aber nicht. LA: Wie hat sich das geäußert durch die Bevölkerung? VP: Wir, Ajuran, hatten immer wieder Probleme und keine Rechte. Wenn ich beleidigt wurde oder verletzt wurde, hatte ich nie Rechte und ich musste leise sein. Ich musste es immer akzeptieren, dass wir eine Minderheit waren und kein Mitspracherecht hatten. Wir wurden auch erpresst. Sie nahmen die Hälfte unserer Ware der Bäckerei, aber wir mussten leise sein, da sonst Schlimmeres passieren würde. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Im April 2021 hat es für Al Shabaab einen großen Verlust an Mitgliedern gegeben und auch einen Verlust der Steuereinnahmen. Sie kamen zu meinem Vater und verlangten, dass er ca. 8.000 Dollar Steuer zahlen soll. Sie verlangten auch, dass er mich an sie ausliefern soll, damit ich mitkämpfen soll. Mein Vater konnte den Steuerbetrag nicht zahlen. Wir hatten das Geld nicht. Ich konnte nicht für sie kämpfen, da ich der Einzige war, der für die Familie als Sohn sorgte. Da begann die Verfolgung gegen mich und meinen Vater. Ende April habe ich die Produkte meiner Bäckerei zum Markt gebracht, kam Al Shabaab zu meinem Vater in die Bäckerei. Sie waren nicht direkt bewaffnet, aber hatten ein dickes Eisenrohr dabei. Sie fragten meinen Vater, warum er nicht reagiert hat auf die Aufforderungen. Mein Vater litt an Bluthochdruck und war zuckerkrank. Er war zu dieser Zeit leider auch schwer krank. Er erzählte, dass er krank ist, dass er kein Geld hat und nicht weiß, wie er den Betrag beschaffen sollte. Al Shabaab meinte, wenn er nicht zahlen kann, wird er mit dem Eisenrohr geschlagen. Sie haben auf ihn eingeschlagen und durch den Schlag ist er auf den Backofen gefallen und hat sich verbrannt. Al Shabaab haben meinen Vater zurückgelassen, da sie dachten, er sei tot. Meine Nachbarn haben meinen Vater gefunden und ihn in das Krankenhaus gebracht. Er lag im Koma. Die Verletzungen waren so groß und daran ist mein Vater auch 2 Tage später verstorben. In der Zwischenzeit rief mich meine Mutter an und sagte, dass ich sofort die Stadt verlassen sollte. Ich sollte zu einem Freund der Familie, welcher an der Küste am Stadtrand lebte. Ich bin dorthin gefahren und war 2 Tage lang dort. In diesen 2 Tagen nahm meine Mutter bereits Kontakt auf zu ihrem Bruder in Amerika. Sie erzählte ihm das ihr Mann verstorben ist und dass ich mich versteckt halte. Ich könne nicht über das Land flüchten, sondern soll über das Meer flüchten, aber das kostet Geld. Sie bat ihn um Unterstützung. Al Shabaab wollte nach dem Tod meines Vaters mich, damit ich für sie mitkämpfen soll, da sie kein Geld meines Vaters erhalten haben, wollten sie so wenigstens mich. Mein Onkel organisierte ein Boot, welches mich nach Mogadischu brachte. Es dauerte ca. 3 Stunden, es war ein schnelles Boot. In Mogadischu wartete ein Bekannter meines Onkels, der mich mit zu sich nach Hause nahm, bis ich Mogadischu mit dem Flugzeug verlassen habe. Ende der freien Erzählung. LA: Seit wann ist denn Ihr Bruder nicht mehr in XXXX ?LA: Seit wann ist denn Ihr Bruder nicht mehr in römisch 40 ? VP: 2016 verlangte Al Shabaab auch, dass mein Bruder zu ihnen kommen sollte um zu kämpfen. Daraufhin flüchtete er nach XXXX . Ich glaube auch deswegen waren sie dann bei mir so gefährlich, weil ich denke, sie dachten sich, den einen Sohn haben sie nicht bekommen aber den zweiten wollen wir haben.VP: 2016 verlangte Al Shabaab auch, dass mein Bruder zu ihnen kommen sollte um zu kämpfen. Daraufhin flüchtete er nach römisch 40 . Ich glaube auch deswegen waren sie dann bei mir so gefährlich, weil ich denke, sie dachten sich, den einen Sohn haben sie nicht bekommen aber den zweiten wollen wir haben. LA: Warum sind Sie damals nicht mit ihrem Bruder ausgereist? Ich denke es war abzusehen, dass das auf Sie zukommen wird. VP: Mein Vater konnte sich das nicht leisten. LA: Hatten Sie jemals direkten freiwilligen Kontakt zu Al Shabaab? VP: Ich wollte nie etwas mit Al Shabaab zu tun haben. Ich wurde immer wieder mal angesprochen, auch von jungen Menschen, ob ich nicht mitkommen will, aber ich wollte nicht. LA: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester in XXXX ? Sie sind jetzt die einzigen der Familie. Sind diese in Gefahr gegenüber der Al Shabaab?LA: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester in römisch 40 ? Sie sind jetzt die einzigen der Familie. Sind diese in Gefahr gegenüber der Al Shabaab? VP: Sie lassen meine Mutter und meine Schwester in Ruhe. Al Shabaab weiß, dass ich Somalia verlassen habe und nicht mehr da bin. LA: Was wäre, wenn Sie nach XXXX zurückkehren müssen?LA: Was wäre, wenn Sie nach römisch 40 zurückkehren müssen? VP: Es ist keine Frage, entweder ich muss kämpfen und unschuldige Menschen töten oder ich sterbe. LA: Vor was hätten Sie konkret Angst, wenn Sie nach Somalia zurück üssten? VP: Vor dem Tod. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Können Sie in einem anderen Bereich Somalias Ihr Leben fortsetzen? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Es gibt fast keine Ajuran und dann habe ich niemanden. Ich habe nur meine Mutter und meine Schwester in XXXX und da kann ich nicht zurück.VP: Es gibt fast keine Ajuran und dann habe ich niemanden. Ich habe nur meine Mutter und meine Schwester in römisch 40 und da kann ich nicht zurück. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ja, ich habe Kontakte mit Einheimischen und spiele jeden Montag und Freitag Fußball. Ich habe Bekannte, wo ich in der Stadt Salzburg gearbeitet habe. LA: Möchten Sie weiterhin Ihr Leben in Salzburg verbringen? VP: Ja, in Salzburg. LA: Fühlen Sie sich in Ihrer Unterkunft wohl? VP: Ja, es gefällt mir gut. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Können Sie einige deutsche Sätze von sich geben? (ohne DM) VP: Mein Name ist XXXX , Ich komme aus Somalia, Ich wohne in XXXX , Ich bin 21 Jahre alt, Ich spreche Englisch und ein bisschen Deutsch.VP: Mein Name ist römisch 40 , Ich komme aus Somalia, Ich wohne in römisch 40 , Ich bin 21 Jahre alt, Ich spreche Englisch und ein bisschen Deutsch. LA: Haben Sie eine Arbeit? VP: Nein aber am 02.0.2023 habe ich wieder eine gemeinnützige Arbeit. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja, ich will hierbleiben. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen angeben? VP: Das war alles. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Gut, danke. [ … ] LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein, das war alles. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja, es hat alles gepasst. [ … ]“
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, insbesondere nach XXXX zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, insbesondere nach römisch 40 zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
  12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.
  13. Am 04.08.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  14. Am 18.10.2024 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme.
  15. Am 22.10.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Haben Sie bereits eine Deutschprüfung absolviert? BF: Meinen Sie Deutschprüfung? R: Ja. Haben Sie ein Zertifikat? BF: Ich habe nur einen Test gemacht, aber keine Prüfung. Ich habe kein Zertifikat. R: Welchen Test haben Sie gemacht? BF: A
  16. R: Haben Sie irgendeine Bestätigung, die Sie vorlegen können? BF: Meinen Sie Papier? R: Genau. BF: Nein. R: Was meinen Sie mit: „Sie haben einen Test gemacht“? Was bedeutet das? BF: Wir waren in der Klasse. Unsere Lehrerin hat Briefe verteilt. Sie sagte, dass das ein Test sei. Es könnte sein, dass ich Briefe bekommen habe, aber diese habe ich nicht mit. R: Was meinen Sie mit: „Sie haben Briefe bekommen“? BF: Ich meine die Tests. Manche Briefe waren normal. Wir haben das in der Klasse gemacht. Andere kleine Briefe hat sie uns gegeben. Wir haben das zu Hause gemacht. R: Haben Sie eine Bestätigung, dass Sie derzeit einen Deutschkurs besuchen? BF: Jetzt besuche ich keinen Deutschkurs, weil ich zu arbeiten begonnen habe, aber ich habe die alte Bestätigung. R: Was meinen Sie mit „alter Bestätigung“? BF: Ich meine die Deutschkurse, die ich besucht habe, die Briefe, die ich bekommen habe, auch das Ticket. R: Wie viele Deutschkurse haben Sie besucht? BF: Ich habe zweimal den Deutschkurs besucht. Beim
  17. Mal sind wir weniger Leute geworden. Sie sagten, wenn mehr Leute kommen, können wir wieder neuerlich anfangen. Nach einer Weile habe ich es wieder begonnen. R: Haben Sie Integrationsunterlagen mit, die Sie noch nicht vorgelegt haben? BF: Ich habe Integrationsunterlagen. BFV legt diese in Kopie vor. Diese werden als Beilage ./A zum Akt genommen. R: Welcher Arbeit gehen Sie derzeit nach? BF: Ich habe jetzt eine Bewerbung geschickt. Ich warte, dass ich eine Arbeit bekomme, aber ich habe im September gearbeitet. R: Seit Oktober arbeiten Sie nicht? BF: Ja. Diesen Oktober habe ich nicht gearbeitet. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein, es gibt keine. R: Haben Sie Verwandte in einem anderen EU-Land? BF: Meinen Sie entfernte Verwandte? R: Nennen Sie diese. BF: Nein, habe ich nicht. R: Was sind für Sie entfernte Verwandte? BF: Meinen Sie meine entfernten Verwandten? R wiederholt die Frage. BF: Ich habe jetzt verstanden, was Sie meinen. Entfernte Verwandte bedeutet für mich außer meine Geschwister. Meine Verwandten sind nur meine Geschwister. R: Was machen Sie in Österreich in Ihrer Freizeit? BF: Wenn ich frei bin, gehe ich Fußballspielen. Meistens gehe ich in den Integrationsbereich. R: Was heißt: „Ich gehe in den Integrationsbereich“? Was bedeutet das? BF: Ich wohne jetzt in einem Flüchtlingsheim. R wiederholt die Frage. BF: Zum Beispiel, wo man Fußball spielt, soll ich genau sagen? R: Was meinen Sie mit: „Ich gehe in den Integrationsbereich“? BF: Ein österreichischer Mann trainiert uns und zeigt uns, wie man Fußball spielt. XXXX heißt er. Ich habe auch die Bestätigung.BF: Ein österreichischer Mann trainiert uns und zeigt uns, wie man Fußball spielt. römisch 40 heißt er. Ich habe auch die Bestätigung. R: Welche Bestätigung? BF: Es ist bei den vorgelegten Unterlagen. BFV: Es müsste beim Verein teilweise sein. R: Ist XXXX ein weiblicher Vorname?R: Ist römisch 40 ein weiblicher Vorname? BF: Er ist männlich. R: Meinen Sie die Bestätigung: „Teilweise. Verein zur Förderung offener Jugendarbeit im Salzburger Süden“? BF: Ja. R: Welcher Arbeit wollen Sie in Österreich nachgehen? BF: Ich möchte beispielsweise in einem Lager oder in einer Plastikfabrik arbeiten. R: An wen haben Sie Ihre Bewerbung geschickt? BF: Eine Plastikfabrik Spezial Ersatzauto. R: Als was wollen Sie in dieser Fabrik arbeiten? Für welche Stelle haben Sie sich beworben? BF: Ich möchte ein Steuerzahler werden. R: Welcher Arbeit wollen Sie nachgehen? BF: Ich mag nicht herumsitzen. Ich will arbeiten gehen, egal, was ich bekomme, das werde ich machen. R: Für welche Stelle haben Sie sich beworben? Wenn Sie sagen, Sie haben sich beworben, müssen Sie sich für eine bestimmte Stelle beworben haben. Für welche? BF: Dort arbeiten viele somalische Leute. Ich habe nur eine Bewerbung geschickt, damit ich eine Arbeitsstelle bekomme. Für eine konkrete Stelle habe ich mich nicht beworben. Ich war mehrmals beim AMS. Sie sagten, ich soll warten, bis ich eine Stelle bekomme. Ich suche nach einem Job seit 1 Jahr. R: Haben Sie viele Freunde hier in Österreich? BF: Meinen Sie somalische Freunde oder Österreicher? R: Ich meine alle Ihre Freunde. Welche Freunde haben Sie? BF: Meistens sind es Somalier. 2-3 Leute sind Österreicher, sie sind unsere Nachbarn. Sie wohnen in der Nähe vom Flüchtlingsheim, wo ich wohne. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Wann haben Sie Mogadischu verlassen, um in die Türkei zu fliegen? BF: Als ich von Mogadischu weggeflogen bin und in die Türkei gegangen bin? Meinen Sie das? R: Ja. Das meine ich. BF: Ich glaube, im Mai oder Juni
  18. Ich habe beschlossen, das Land zu verlassen im Mai oder Juni. Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ende Mai oder Anfang Juni 2021 geflogen bin. R: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: In Istanbul. R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig? BF: Ca. 2 Monate war ich in Istanbul. R: Waren Sie außer in Istanbul noch irgendwo in der Türkei aufhältig? BF: Meinen Sie, ob ich Istanbul verlassen habe? R wiederholt die Frage. BF: Innerhalb der Türkei, nein. R: Wo haben Sie sich genau in Istanbul aufgehalten? BF: In Istanbul, wo ich mich aufgehalten habe, haben Sie das gefragt? R: Ja. Natürlich. BF: Ich war im Bezirk, wo viele Somalier wohnen. R: Wie heißt dieser Bezirk? BF: Yusuf Bashar. R: Haben Sie in Somalia in einem Haus oder in einer Wohnung gewohnt? BF: In einem Buschhaus mit Wellblech. R: Wo war dieses Buschhaus mit Wellblech genau? BF: Außerhalb von XXXX .BF: Außerhalb von römisch 40 . R: Wo haben Sie in Istanbul gelebt? Haben Sie in einer Wohnung gelebt oder in einem Haus? BF: Es war eine Mietwohnung. Dort wohnen viele Flüchtlinge. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Wer das organisiert hat, meinen Sie? R: Das habe ich gefragt. BF: Mein Onkel hat das organisiert. R: Können Sie mir den Namen des Onkels nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Können Sie den vollständigen Namen angeben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist dies der Onkel vs oder ms? BF: Mütterlicherseits. R: Wo lebt dieser Onkel XXXX ?R: Wo lebt dieser Onkel römisch 40 ? BF: In Amerika. R: Wo genau in Amerika? BF: In Minneapolis, wo viele Somalier leben. R: Seit wann lebt er dort? BF: Ungefähr 20 Jahre. R: Wie konnte der Onkel ms Ihre Ausreise organisieren, wenn dieser in Amerika lebt? BF: Als ich mehr Probleme bekam, bekam mein Vater auch Probleme. Mein Onkel hat mit meiner Mutter gesprochen und gesagt, dass er mir finanziell helfen kann. R: Ihr Onkel ms hat Ihre Ausreise finanziert? BF: Ja. R: Haben Sie selbst mit Ihrem Onkel ms in Amerika gesprochen? BF: Als ich in der Türkei war, habe ich mit meinem Onkel telefoniert. R: Aus welchem Grund haben Sie mit ihm telefoniert? BF: Weil meine Mutter mir seine Nummer gegeben hat und gesagt hat, wenn ich in der Türkei bin, soll ich mit meinem Onkel telefonieren. R: Wie viel hat Ihre Ausreise aus Somalia gekostet? Wissen Sie das? BF: 3.
  19. R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Hat Ihre Ausreise von Mogadischu bis nach Istanbul 3.500 Dollar gekostet? BF: Nein. Bis nach Österreich. R: Haben Sie in Somalia eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange? BF: Ca. 6-7 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: 5 oder 6 Jahre alt. R: Haben Sie auch eine Grundschule besucht? BF: Ja. R: Wie viele Jahre lang haben Sie die Grundschule besucht? BF: 3 Jahre. R: Aus welchem Grund haben Sie nur 3 Jahre die Grundschule besucht? BF: Normalerweise ist in Somalia die Grundschule 4 Jahre. Wenn ein Schüler gut lernt und einen guten IQ hat, darf er 1 Jahr überspringen. R: Sie haben 1 Jahr Grundschule übersprungen? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Grundschule beendet haben? BF: Als ich die Grundschule gestoppt habe, war ich,… Ich habe nicht aufgehört. Ich habe sie weiter besucht. Ich habe die Mittelschule besucht. Ich habe bis zum Gymnasium erreicht, aber nicht abgeschlossen. R wiederholt die Frage. BF: Ich war 6 Jahre alt, als ich die Grundschule begonnen habe. Als ich sie fertiggemacht habe, war ich ungefähr 9 Jahre alt. R: Bis zu welcher Klasse haben Sie das Gymnasium besucht? BF: Insgesamt war das Gymnasium 4 Klassen. Ich habe 3 Klassen besucht. Als ich die
  20. Klasse begonnen habe, musste ich aufhören, weil meine Familie etwas hatte. R: Wie alt waren Sie, als Sie mit dem Gymnasium aufgehört haben? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob ich 2016 oder 2017 aufgehört habe. Entweder war es 2016 oder
  21. Ich kann das nicht genau sagen. R: Wo haben Sie das Gymnasium besucht? BF: In der Stadt XXXX lag es.BF: In der Stadt römisch 40 lag es. R: Sie mussten aufhören, „weil Ihre Familie etwas hatte“. Was bedeutet das? BF: Mein Vater hat als Hilfsmechaniker gearbeitet. Er war aber sehr alt. Er konnte nicht mehr weiterarbeiten. Mein Bruder hat auch in einer Brotfabrik gearbeitet. Die Al-Shabaab wollten meinen Bruder mitnehmen. Er ist geflüchtet, und nach Afrika gegangen. Danach musste ich mit der Schule aufhören, damit ich meine Familie ernähre. Ich habe zu arbeiten begonnen. R: Wie alt war Ihr Vater, als er nicht mehr weiterarbeiten konnte? BF: Mitte
  22. Ich kann es nicht genau angeben. R: Wo hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er hat gearbeitet, wo man Autos repariert. Er hat als Hilfsarbeiter gearbeitet. R: Bei welcher Firma hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Es war eine Werkstatt. R: Hat diese Werkstatt einen Namen gehabt? BF: Nein. Es war ein kleines Zimmer, wo man die Autos repariert. R: Wann hat Ihr Bruder Somalia verlassen? BF: 2016, aber ein näheres Datum kann ich nicht angeben. R: Wohin ist genau Ihr Bruder gegangen? BF: Nach Afrika. XXXX .BF: Nach Afrika. römisch 40 . R: Sind Sie mit Ihrem Bruder in Kontakt? BF: Ja. Manchmal. R: Wo genau lebt in XXXX Ihr Bruder?R: Wo genau lebt in römisch 40 Ihr Bruder? BF: Ich weiß es nicht genau. R: Wie verdient Ihr Bruder in XXXX seinen Lebensunterhalt?R: Wie verdient Ihr Bruder in römisch 40 seinen Lebensunterhalt? BF: Er arbeitet in einem Geschäft, welches einem somalischen Mann gehört. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe nur 1 Schwester und 1 Bruder. Meine Schwester ist bei meiner Mutter. Mein Bruder lebt in XXXX .BF: Ich habe nur 1 Schwester und 1 Bruder. Meine Schwester ist bei meiner Mutter. Mein Bruder lebt in römisch 40 . R: Wo lebt Ihre Schwester mit Ihrer Mutter derzeit? BF: Sie leben außerhalb von XXXX , aber nicht dort, wo wir früher gewohnt haben.BF: Sie leben außerhalb von römisch 40 , aber nicht dort, wo wir früher gewohnt haben. R: Was meinen Sie mit: „Außerhalb von XXXX “?R: Was meinen Sie mit: „Außerhalb von römisch 40 “? BF: Ich meine am Rand von XXXX .BF: Ich meine am Rand von römisch 40 . R: Sind Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Mutter und mit Ihrer Schwester? BF: Manchmal habe ich Kontakt mit meiner Mutter und mit meiner Schwester. R: Ist Ihre Schwester verheiratet? BF: Nein. R: Wie alt ist derzeit Ihre Schwester? BF: Sie war 20 Jahre alt, als ich mein Heimatland verlassen habe. Ich glaube, dass sie jetzt ungefähr 23 Jahre alt ist. R: Leben Ihre Mutter und Ihre Schwester in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: Sie wohnen bei einer Bekannten meiner Mutter. Diese hat meiner Schwester und meiner Mutter ein Zimmer gegeben. R: Lebt diese Bekannte in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: Es ist dasselbe wie bei uns. Teilweise ist es ein Buschhaus, teilweise ist es aus Wellblech. R: Arbeitet Ihre Mutter und Ihre Schwester? BF: Nein. Sie arbeiten nicht. R: Wer unterstützt Ihre Mutter und Ihre Schwester? BF: Manchmal hilft mein Onkel, der in Amerika lebt, meiner Mutter, manchmal mein Bruder. Meine Mutter versucht in der Landwirtschaft zu arbeiten. R: Was heißt „versucht“? BF: Sie möchte ihren Lebensunterhalt verdienen. Sie arbeitet dort. R: Aus welchem Grund arbeitet Ihre Schwester nicht? BF: Sie macht nur den Haushalt. R: Können Sie mir den Namen Ihres Bruders und Ihrer Schwester aufschreiben, sowie Ihrer Mutter und Ihres Vaters? BF notiert diese auf die Beilage ./B. Diese wird zum Akt genommen. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Ist Ihr Vater verstorben? BF: Ja. R: Ist Ihr Vater bereits verstorben, als Sie bereits in Somalia gelebt haben? BF: Ja, ich war in Somalia. R: Wissen Sie noch, wann Ihr Vater verstorben ist? BF: Ich kann kein näheres Datum angeben. Es muss Ende April 2021 gewesen sein. R: Wie ist Ihr Vater verstorben? BF: Mein Vater ist verstorben, weil 2 Al-Shabaab-Männer ihn mit heißem Metall geschlagen haben. Er war in der Fabrik, wo ich gearbeitet habe. R: Aus welchem Grund war Ihr Vater in der Fabrik, wo Sie gearbeitet haben? BF: Als ich das Brot gemacht habe, musste ich es am Markt bringen. Das Brot musste ich verkaufen. Mein Vater hat in der Fabrik geputzt. R: Seit wann hat Ihr Vater in der Fabrik geputzt? BF: Als mein Bruder weggegangen ist, musste ich die doppelte Arbeit machen. Ich habe das Brot gemacht und es verkauft. Mein Vater hat zu mir gesagt, er werde mir helfen, wenn ich das Brot verkaufe, werde er in der Fabrik saubermachen. R: Wem hat die Fabrik gehört? BF: Meinen Sie, wo das Brot gemacht wurde? R: Genau. BF: Das gehörte mir nicht. Das Brot haben wir dort gemacht. R: Seit wann hat Ihr Vater geholfen in der Fabrik zu arbeiten? BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, aber ich glaube
  23. Er hat mir nur manchmal geholfen, er war nicht öfters bei mir. R: Seit wann haben Sie in der Brotfabrik gearbeitet? BF: Anfang
  24. R: Waren Sie anwesend, als die beiden Al-Shabaab-Männer Ihren Vater verletzt haben? BF: Nein. Ich war nicht anwesend. R: Aus welchem Grund haben die beiden Al-Shabaab-Männer Ihren Vater verletzt? BF: Die Al-Shabaab hat meinen Vater angerufen und gesagt, entweder er soll ein Gewehr und Munition plus Geld hergeben, oder seinen Sohn hergeben. Beide Optionen hat mein Vater abgelehnt. R: Wie oft wurde Ihr Vater von der Al-Shabaab angerufen? BF: Ich kann es nicht genau sagen, aber es war mehrmals. R: Können Sie sich erinnern, wann die Al-Shabaab das
  25. Mal telefonisch mit Ihrem Vater Kontakt aufgenommen hat? BF: Ungefähr Ende
  26. R: Haben Sie persönlich mit Al-Shabaab-Männern gesprochen? BF: Ja. Sie haben mit mir gesprochen. R: Wann haben die Al-Shabaab-Männer mit Ihnen gesprochen? BF: Mitte
  27. Sie sagten, dass sie schon mehrmals mit meinem Vater telefoniert haben, er hat aber nicht befolgt, was sie wollten. Sie sagten, entweder soll ich ein Gewehr, Munition plus Geld geben, oder ich soll mitkommen. R: Wie oft haben Sie persönlich mit den Al-Shabaab-Männern gesprochen? BF: Sie haben nur 2x mit mir gesprochen und beide Male habe ich abgelehnt. R: Wo haben Sie mit den Al-Shabaab-Männern gesprochen? Wo haben Sie sich befunden? BF: 1x war ich zu Hause. Das
  28. Mal war ich an meinem Arbeitsplatz. R: Wie viel Zeit ist vergangen, als die Al-Shabaab das
  29. Mal zu Ihrem Arbeitsplatz gekommen ist? BF: Beim
  30. Mal sind sie nicht gekommen. Sie haben nur angerufen. Am Telefon haben sie mich bedroht. R: Wie viel Zeit ist vergangen, als Sie die Al-Shabaab beim
  31. Mal angerufen hat? BF: Ca. eineinhalb Monate sind vergangen. R: Al-Shabaab-Männer waren bei Ihnen zu Hause. Wie viele Al-Shabaab-Männer sind gekommen? BF: Ich war nicht anwesend, als die Al-Shabaab in der Brotfabrik ankam. Nur mein Vater war dort. R: Meine Frage war, wie viele Al-Shabaab-Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: 2 Männer. R: Haben Sie persönlich mit diesen beiden Männern gesprochen? BF: Persönlich habe ich sie nicht gesehen, ich habe nur mit ihnen telefoniert. R: Woher hatten diese Al-Shabaab-Männer Ihre Telefonnummer? BF: In meinem Heimatort gibt es Jugendliche, die Al-Shabaab-Mitglieder sind und gleichzeitig für die Regierung arbeiten. Sie kannten uns alle. R: Woher hatten diese Al-Shabaab-Männer Ihre Telefonnummer? BF: Die Al-Shabaab hat jugendliche Spione. Diese sind auch unsere Freunde. R: Wer war anwesend, als diese Al-Shabaab-Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester. R: Wo haben Sie sich befunden? BF: In der Stadt. Ich habe Fußball gespielt. R: Was haben diese Al-Shabaab-Männer zu Ihrer Schwester und zu Ihren Eltern gesagt? BF: Sie haben meinen Vater bedroht und gesagt, da sie uns schon mehrmals angerufen haben. Da wir nicht mehr befolgt haben, was sie von uns wollten, müssten wir sofort das Geld bezahlen, oder sie würden uns etwas antun. R: Wie viel Geld wollten die Al-Shabaab-Männer? BF: Sie sagten, wir müssen 8.000 bezahlen. Da die Regierung die Al-Shabaab vertrieben hat und diese nicht mehr in der Stadt mächtig sind, verlangen sie viel Geld. Früher war es nicht so. Sie haben entweder 3.000 oder 4.000 verlangt. R: 8.000 – welche Währung meinen Sie? BF: Dollar. R: Was hat Ihr Vater gesagt? BF: Er hat gesagt, dass er sich das nicht leisten kann. R: Wie haben darauf die Al-Shabaab-Männer reagiert? BF: Sie sagten, dass sie uns nicht mehr anrufen werden. Wir müssen die Konsequenz tragen. R: Wann sind die Al-Shabaab-Männer zu Ihnen nach Hause gekommen? Wissen Sie das? BF: Ende
  32. Ein näheres Datum kann ich nicht angeben. [ … ] R: Was hat die Al-Shabaab in der Folge gemacht, nachdem sie zu Ihnen nach Hause gekommen ist und gesagt hat, dass sie nicht mehr anrufen wird? BF: Sie sind danach in die Brotfabrik gekommen. Sie wollten mir etwas antun. Aber ich war zum Glück nicht dort. Sie haben leider dort meinen Vater erwischt. Sie haben ihn mit einem heißen Metall zusammengeschlagen. Mein Vater ist ohnmächtig geworden. Die Nachbarleute und meine Familie haben ihn in das Spital gebracht. R: Waren nicht andere Mitarbeiter in der Brotfabrik anwesend? BF: Nein. Nur mein Vater. R: Wie viele Leute haben in dieser Brotfabrik gearbeitet? BF: Es war nicht so groß. Es war klein. Man hat dort nur ein bisschen Brot produziert. R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Wie viele Leute haben in dieser Brotfabrik gearbeitet? BF: Vorher hat nur mein Bruder dort gearbeitet und danach ich. Das war es. R: In welches Spital wurde Ihr Vater gebracht? BF: Es lag in der Stadt. R: Welche Verletzungen hatte Ihr Vater? BF: Die Nachbarleute haben mitbekommen, dass die Al-Shabaab meinen Vater zusammengeschlagen haben. Während sie geschlagen haben, konnte niemand helfen, aber als er ohnmächtig wurde und die Al-Shabaab weggegangen sind, sind die Nachbarleute zu meinem Vater gekommen. R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Welche Verletzungen hatte Ihr Vater? BF: Er hatte starke Verletzungen am Kopf und auf einer Seite. Die Seite wurde verbrannt. R: Wie lange war Ihr Vater im Spital? BF: 2 Tage. Danach ist er verstorben. R: Er ist am
  33. Tag verstorben? BF: Am
  34. Tag ist er verletzt worden. 2 Tage lag er im Spital. Am darauffolgenden Tag ist er verstorben. R: Haben Sie Ihren Vater im Spital besucht? BF: Nein, ich habe ihn nicht besucht. R: Wo haben Sie sich aufgehalten, in der Zeit, als Ihr Vater im Spital war? BF: Als mein Vater verletzt wurde, hat mich meine Mutter angerufen und gesagt, ich soll weglaufen, weil die Al-Shabaab meinen Vater geschlagen hat. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie Ihre Mutter angerufen hat? BF: Ich war am Markt. Ich habe Brot verkauft. R: Was haben Sie dann daraufhin gemacht? BF: Ich bin weggelaufen. R: Wohin sind Sie gelaufen? BF: Außerhalb der Stadt. R: Was meinen Sie mit:“ Außerhalb der Stadt“? BF: Meine Mutter hat Tierzüchter-Männer gekannt. Sie hat mich mit diesen vermittelt. R: Was meinen Sie mit „außerhalb der Stadt“? BF: Ich bin Richtung Meer gegangen. R: Sie haben sich dann bei diesen Tierzüchtern aufgehalten? BF: Ja. Ich war bei diesen Männern. Sie haben organisiert, dass ich mit einem Boot, welches in Richtung Mogadischu fährt, mitfahren kann. R: Wie lange haben Sie sich bei diesen Tierzüchtern aufgehalten? BF: 2-3 Tage. R: Hatten diese ein Haus, eine Wohnung, wie hat die Unterkunft ausgesehen? BF: Es war ein Buschhaus. R: Mit welchem Boot sind Sie von XXXX bis nach Mogadischu gefahren?R: Mit welchem Boot sind Sie von römisch 40 bis nach Mogadischu gefahren? BF: Es war ein normales Boot, ein Fischerboot. R: Wie viele Personen waren in diesem Fischerboot, als Sie nach Mogadischu fuhren? BF: 3 Männer und ich. Zu viert waren wir. R: Welche 3 Männer waren das? BF: Sie waren Fischer. Die Tierzüchter-Männer haben diese Fischer gekannt. R: Wie viel hat diese Fahrt mit dem Fischerboot gekostet? BF: Ich habe nichts gezahlt. Mit diesen Männern hat mein Onkel Kontakt aufgenommen. Meine Mutter hat meinen Onkel gebeten, dass er mir hilft. R: Handelt es sich dabei um den Onkel in Amerika? BF: Ja. Dieser Onkel hat mir geholfen. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: 2 Brüder und 1 Schwester. R: Wo befindet sich der eine Onkel, der nicht in Amerika ist? BF: Er ist verstorben. Er ist eines natürlichen Todes gestorben. R: Wo lebt Ihre Tante ms? BF: Sie ist auch verstorben. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Einen Bruder. R: Wo lebt dieser Bruder? BF: Er ist auch verstorben. R: Haben die Geschwister Ihrer Mutter und Ihres Vaters Kinder? BF: Ja. Sie haben Kinder. Sie wohnen nicht an einem gleichen Ort. R: Wo leben diese Kinder? BF: In Mittel-Somalia. R: Was verstehen Sie unter Mittel-Somalia? BF: Genau kann ich es nicht angeben, aber nicht in Mogadischu. R: Wie viele Kinder haben die Geschwister Ihrer Mutter und Ihres Vaters? Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie? BF: Ich kenne nur einen Cousin. R: Was ist mit den Anderen? BF: Ich habe sie nicht gesehen. R: Den Cousin, den Sie kennen, wo lebt er? BF: In Mogadischu. R: Wie verdient er sich seinen Lebensunterhalt? Wissen Sie das? BF: Soldat. R: Lebt er in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube aber, dass er in einem Soldaten-Stützpunkt lebt. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Ca. 20 Tage. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Beim Mann, der mich in das Ausland gebracht hat, bei seinem zu Hause. Diesen hat mein Onkel vermittelt. R: Wo war das zu Hause dieses Mannes? BF: Innerhalb von Mogadischu. In der Nähe des Flughafens. R: Aus welchem Grund konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: In Mogadischu hatte ich niemanden. Ich hatte keinen Kontakt mit meinem Cousin, der Soldat ist. Ich habe keine Familie in Mogadischu. Meine Clanangehörigen sind nicht in Mogadischu sesshaft. Deswegen konnte ich nicht in Mogadischu bleiben. R: Aus welchem Grund haben Sie nicht mit dem Cousin, der Soldat war, Kontakt aufgenommen, dieser hätte Ihnen ja helfen können. BF: Obwohl er ein Soldat ist, kann er sich selbst nicht beschützen. Wie kann er mich beschützen? R: Wenn Sie all diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in XXXX leben?R: Wenn Sie all diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in römisch 40 leben? BF: Falls es diese Situation nicht gäbe, meinen Sie? R: Ja. BF: Ja. Ich könnte dort bei meiner Mutter und bei meiner Schwester bleiben. R: Ist Ihr Bruder jünger oder älter als Sie? BF: Er ist älter. R: Um wie viel Jahre ist er älter als Sie, wissen Sie das? BF: Als ich mein Heimatland verlassen habe, habe ich ihn über 30 Jahre geschätzt. Es kann sein, dass er 33 oder 34 Jahre ist. R: Haben Sie Großeltern ms oder vs? BF: Wo ich geboren bin, sind alle verstorben. R: Was würde passieren, falls Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Die Gruppe ist immer noch dort. Sie verlangen noch immer viel Geld, da ich abgelehnt habe, was sie von mir wollten, könnte es sein, dass sie mich töten, falls ich in mein Heimatland zurückkehre. R: Ist Ihr in Mogadischu lebender Cousin verheiratet? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe mit ihm keinen Kontakt. Ich habe seine Nummer nicht. R: Wen hat die Al-Shabaab nun als Erstes kontaktiert? Hat die Al-Shabaab als Erstes kontaktiert oder Ihren Vater? BF: Meinen Vater. R: Sind Sie alleine von Mogadischu bis nach Istanbul geflogen oder hat Sie jemand begleitet? BF: Ich war alleine. R: Wo ist der Reisepass, welchen Sie bei sich hatten? BF: Es war ein gefälschter Pass. Ein anderer Schlepper hat auf mich am Flughafen gewartet. Ich musste ihm den Reisepass geben. R: Haben Ihre Geschwister auch eine Schule besucht? BF: Mein älterer Bruder hat nur ein bisschen die Schule besucht. Danach hat er aufgehört. Meine Schwester hat auch eine Schule besucht. Aber jetzt besucht sie sie nicht mehr. R: Wie lange hat Ihr älterer Bruder die Schule besucht? BF: 4-5 Jahre. Es waren nicht viele. R: Aus welchem Grund hat er nicht länger die Schule besucht? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange hat Ihre Schwester die Schule besucht? BF: 4-5 Jahre. R: Aus welchem Grund hat Ihre Schwester lediglich die Schule 4-5 Jahre besucht? BF: Sie wollte die Schule weiter besuchen. Wir mussten aber flüchten. Sie war nicht mehr dort. R: Was meinen Sie mit: „Wir mussten flüchten“? BF: Als ich geflüchtet bin, musste meine Mutter und meine Schwester meinen Heimatort verlassen und woanders übersiedeln. R: Wohin sind sie übersiedelt? BF: Eine Bekannte, die außerhalb der Stadt lebt. R: Wissen Sie den Namen der Bekannten? BF: Meinen Sie, wo meine Mutter ist? XXXX .BF: Meinen Sie, wo meine Mutter ist? römisch 40 . R: Wie heißt sie mit vollständigem Namen, wissen Sie das? BF: Ich weiß nur, dass sie XXXX heißt.BF: Ich weiß nur, dass sie römisch 40 heißt. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Somali, Englisch, ein bisschen Deutsch und Arabisch. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Aljuran. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Danke. Nein. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Somalia, 08.01.2024 o) Landkarte o) Somalia Acute Food Insecurity, Juni bis Sept. 2024 o) Somalia Acute Food Insecurity, Oktober bis Jänner 2025 o) Somalia Acute Food Insecurity – Situation Overview, Oktober bis Dezember 2024 o) IPC Population Estimates: Projection (Oct-Dec. 2024) R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. R an BFV: Möchten Sie ergänzend zu Ihrer Stellungnahme etwas angeben? BFV: Dankeschön. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  36. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gibt an, dem Clan der Ajuran anzugehören. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren verfügt er nach eigenen Angaben insbesondere über Englisch- und Arabischkenntnisse. Er ist ledig und kinderlos. Der BF stammt aus der Stadt XXXX (auch XXXX ) in der Region Lower Shabelle, wo er zuletzt im Familienverband lebte.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Region Lower Shabelle, wo er zuletzt im Familienverband lebte. An Familienangehörigen verfügt er insbesondere über seine Mutter, einen Bruder sowie eine Schwester. Aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater tatsächlich verstorben ist. Weiters verfügt der BF zumindest über einen Onkel (mütterlicherseits) sowie zumindest über einen Cousin. Der BF hat in seiner Heimat die Schule besucht (Besuch von Grundschule und Gymnasium, sowie auch der Koranschule) und Arbeitserfahrungen (seinen Angaben zufolge insbesondere im Bäckerei-Bereich) gesammelt. Der BF hat seinen Angaben nach Somalia im Jahr 2021 mit dem Flugzeug von Mogadischu aus in die Türkei verlassen. In der Türkei hielt er sich zwei Monate auf und reiste weiter nach Griechenland, wo er sich nach eigenen Angaben ca. drei Monate aufhielt, einen Antrag auf internationalen Schutz jedoch nicht stellte. In der Folge reiste er über Mazedonien (Aufenthalt 1 Monat), Serbien (Aufenthalt ca. 1 Monat) sowie Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.02.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  37. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Der BF ist jung, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat in Somalia die Schule besucht und in seiner Heimat bereits Arbeitserfahrungen gesammelt. Bei dem BF handelt es sich um einen anpassungsfähigen, flexiblen sowie mobilen Mann. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Des Weiteren verfügt er auch über Kenntnisse etwa in Englisch sowie Arabisch. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist (sowie gelebt und gearbeitet hat), ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen bestens vertraut. Der BF kann in seiner Heimat selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der BF kann bei seiner Rückkehr selbstständig grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Überdies leben nach wie vor Familienangehörige des BF in seiner Heimat: So leben nach wie vor (zumindest) seine Mutter sowie seine Schwester in seiner Heimatstadt XXXX , welche insbesondere auch vom in XXXX lebenden Bruder des BF sowie vom in Minneapolis (USA) lebenden Onkel mütterlicherseits des BF unterstützt werden. Der BF kann zumindest anfänglich von seinen Angehörigen unterstützt werden. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Anhaltspunkte, dass der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen wird können, sind nicht hervorgekommen.Der BF ist jung, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat in Somalia die Schule besucht und in seiner Heimat bereits Arbeitserfahrungen gesammelt. Bei dem BF handelt es sich um einen anpassungsfähigen, flexiblen sowie mobilen Mann. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Des Weiteren verfügt er auch über Kenntnisse etwa in Englisch sowie Arabisch. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist (sowie gelebt und gearbeitet hat), ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen bestens vertraut. Der BF kann in seiner Heimat selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der BF kann bei seiner Rückkehr selbstständig grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Überdies leben nach wie vor Familienangehörige des BF in seiner Heimat: So leben nach wie vor (zumindest) seine Mutter sowie seine Schwester in seiner Heimatstadt römisch 40 , welche insbesondere auch vom in römisch 40 lebenden Bruder des BF sowie vom in Minneapolis (USA) lebenden Onkel mütterlicherseits des BF unterstützt werden. Der BF kann zumindest anfänglich von seinen Angehörigen unterstützt werden. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Anhaltspunkte, dass der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen wird können, sind nicht hervorgekommen. 1.
  38. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Er knüpfte soziale Kontakte, hat jedoch keine engen, sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF verrichtete im Bundesgebiet gemeinnützige Tätigkeiten für Asylwerbende (etwa Mithilfe bei der Friedhofsreinigung oder Mithilfe bei der Haustechnik in einem Seniorenwohnhaus). In seiner Freizeit spielt er Fußball und besucht ein Treffen für Jugendliche und junge Erwachsene. Er hat Deutschkurse besucht. Ein Sprachzertifikat hat er jedoch nicht erworben. Er vermag sich auf einfachem Niveau auf Deutsch zu verständigen. Der BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen, regulären Arbeit nach. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  39. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023;  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023;  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023;  IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023;  SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023;  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023;  Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023;  ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023;  Halbeeg - Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 9.10.2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 9.10.2023; Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen  AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  NH - New Humanitarian, The (17.8.2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023;  SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023; Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  1. und 22.
  2. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  3. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  4. und 22.
  5. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  6. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächst

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