RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW156 2306049-1 Spruch, W156 2306049-1/3EW156 2306051-1/3E W156 2306049-1/3E, W156 2306051-1/3E IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 6.8.2024 stellte XXXX (in Folge als BF1 bezeichnet) beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf bei der Arbeitgeberin XXXX (in Folge als BF2 bezeichnet) für die berufliche Tätigkeit: „Gaststättenkoch/köchin“ für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 2.150,00.
- Am 6.8.2024 stellte römisch 40 (in Folge als BF1 bezeichnet) beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf bei der Arbeitgeberin römisch 40 (in Folge als BF2 bezeichnet) für die berufliche Tätigkeit: „Gaststättenkoch/köchin“ für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von , € 2.150,
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2024 wurde der Rechtsvertreter über die gesetzlichen Bestimmungen und die Punktevergabe aufgrund der vorgelegten Unterlagen informiert. Weiter wurde ersucht den Arbeitskräftebedarf zu begründen, da dies bereits der
- Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Köche ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es seitens der BF1 in den letzten 12 Monaten zu wiederholten Verstößen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gekommen ist und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, jene Maßnahmen glaubhaft aufzuzeigen, die geeignet sind weitere Verstöße zu verhindern.
- Mit Mail vom 28.8.2024 übermittelte der Rechtsvertreter dazu eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass die Verstöße darauf zurückzuführen sein müssen, dass eventuell aus Unkenntnis bewilligte RWR-Karten-Inhaber zu früh angemeldet worden seien.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2024 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend angeführt wurde die Nichterreichung der erforderlichen Punkteanzahl der Anlage B angeführt sowie die wiederholte illegale Beschäftigung von Ausländern.
- Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der Erreichung der Mindestpunkteanzahl.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ausführlich wurde erläutert, warum die erforderliche Punkteanzahl der Anlage B nicht erreicht werde und eine wiederholte illegale Ausländerbeschäftigung vorliege. Es wurde auch erläutert, dass sich trotz Bewilligung von mittlerweile 6 chinesischen Köchen im Jahr 2024, die auch alle die Beschäftigung angetreten haben, der Mitarbeiterstand nicht erhöht habe.
- Mit Schreiben vom 23.12.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 6.8.2024 beantragte der BF1 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf bei der BF2 bezeichnet für die berufliche Tätigkeit: „Gaststättenkoch/köchin“ für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 2.150,
- Folgende bewilligungspflichtige Ausländer wurden von der BF2 jedenfalls im den letzten 12 Monaten vor Antragstellung ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt: XXXX von 30.03.2024 bis 08.04.2024 römisch 40 von 30.03.2024 bis 08.04.2024 XXXX von 30.03.2024 bis 04.04.2024 römisch 40 von 30.03.2024 bis 04.04.2024
- Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der BF2 auch zugestanden. Dass konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße vorgenommen wurde oder getroffen werden sollen, wurde nicht behauptet oder nachgewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Materiellrechtliche Bestimmungen: §4 Abs. 1 Z5 AuslBG, idF. BGBl. I Nr. 84/2023, lautet:§4 Absatz eins, Z5 AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023,, lautet: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,“ § 4 Abs. 8 AuslBG, idF. BGBl. I Nr. 84/2023, lautet:Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023,, lautet: „Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.“„Von Absatz eins, Ziffer 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.“ 3.2 Zu A) Abweisung der Beschwerde Die belangte Behörde weist den Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte unter anderem mit der Begründung ab, dass die BF2 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG der Zulassung des BF1 entgegenstehe.Die belangte Behörde weist den Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte unter anderem mit der Begründung ab, dass die BF2 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Zulassung des BF1 entgegenstehe. Das Vorliegen des Versagungsgrundes § 4 Abs. 1 Z5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (vgl. VwGH 26.09.1996, 94/09/0073).Das Vorliegen des Versagungsgrundes Paragraph 4, Absatz eins, Z5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen vergleiche VwGH 26.09.1996, 94/09/0073). Den Feststellungen folgend wurden zumindest 2 Ausländer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung von der BF2 ohne gültige Bewilligung beschäftigt. Soweit in der Stellungnahme vom 28.8.2024 ausgeführt wurde, dass die Verstöße darauf zurückzuführen sein müssen, dass eventuell aus Unkenntnis bewilligte RWR-Karten-Inhaber zu früh angemeldet worden seien, ist festzuhalten, dass der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen hat, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligung aufweisen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080).Soweit in der Stellungnahme vom 28.8.2024 ausgeführt wurde, dass die Verstöße darauf zurückzuführen sein müssen, dass eventuell aus Unkenntnis bewilligte RWR-Karten-Inhaber zu früh angemeldet worden seien, ist festzuhalten, dass der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen hat, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligung aufweisen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080). Liegt der Umstand, der zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, außerhalb des typischen Fehlerbereichs, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, so trifft den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers kein Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers (VwGH 10.03.1999, 98/09/0312 RdW 1999, 733 = ZfVB 2000/549). Die vorgebrachte Erklärung, dass eventuell aus Unkenntnis bewilligte RWR-Karten-Inhaber zu früh angemeldet worden seien, vermag keinen derartigen Umstand aufzuzeigen, zumal es die Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems auch erfordert, sich über die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend zu informieren. In seinem Erkenntnis vom 26.08.1998, Zl. 96/09/0321, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer (oder ein allenfalls von ihm damit betrauter geeigneter Vertreter) nicht vor dem Arbeitsantritt eines Ausländers in seinem Betrieb geprüft hat, ob für den Einsatz dieses Ausländers eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erforderlich gewesen wäre, bzw. mit der Verwendung des Ausländers nicht bis zur Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung zuwartete, entspricht - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - nicht der "Sorgfalt eines ordentlichen Arbeitgebers". […] Fallgegenständlich liegen zumindest zwei der BF2 zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd § 4 Abs. 1 Z15 AuslBG auszugehen (vgl. VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282). Dass die BF2 in ihrem Betrieb Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen hat, die eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern erwarten lassen bzw. sicherstellen, hat die BF2 im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Fallgegenständlich liegen zumindest zwei der BF2 zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd Paragraph 4, Absatz eins, Z15 AuslBG auszugehen vergleiche VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282). Dass die BF2 in ihrem Betrieb Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen hat, die eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern erwarten lassen bzw. sicherstellen, hat die BF2 im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Vom Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Z5 AuslBG kann daher nicht abgesehen werden und steht die illegale Ausländerbeschäftigung daher der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF1 zwingend entgegen.Vom Ausschlussgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Z5 AuslBG kann daher nicht abgesehen werden und steht die illegale Ausländerbeschäftigung daher der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF1 zwingend entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF haben einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 4 Abs. 1 Z5 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 4, Absatz eins, Z5 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2306049.1.00