Obsah (21)
§§ 4aArt. 133§ 57§ 61Art. 39§§ 4§ 5§§ 55§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 15Art. 8§ 10§ 9§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2025 GeschäftszahlW161 2305377-1 Spruch, W161 2305377-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 Asyl
G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) brachte am 27.09.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab vier Treffer der Kategorie 1 und zwar einen Treffer mit Deutschland vom 14.02.2016, einen Treffer mit den Niederlanden vom 14.11.2020, einen Treffer mit Tschechien vom 04.09.2024 sowie einen Treffer mit Österreich vom 27.09.
- Bei der Erstbefragung am 28.09.2024 gab die BF im Wesentlichen an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe ihren Herkunftsstaat Ende 2015 verlassen und dann ca. drei Monate in der Türkei gelebt. Von dort sei sie über Griechenland (Aufenthalt ca. eine Woche), Nordmazedonien (Transit), Serbien (Transit), Kroatien (Aufenthalt ein Tag), Österreich (Aufenthalt zwei Tage), Deutschland (Aufenthalt ca. 5,5 Jahre), die Niederlande (Aufenthalt 37 Tage), Deutschland (Aufenthalt ca. vier Jahre), Tschechien (Aufenthalt ca. 30 Tage), am 26.09.2024 nach Österreich gekommen. In Griechenland, Kroatien, Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Tschechien sei sie angehalten und ED-behandelt worden. In Deutschland habe sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie sei in Deutschland sehr schlecht behandelt worden, in den Niederlanden normal. Ihre Aussage dort sei jedoch gefälscht worden. Sie habe anschließend die Niederlande verlassen und sei zurück nach Deutschland gefahren. Sie sei in Deutschland mit einem Iraker verlobt gewesen. Sie habe ihn verdächtigt, für die deutschen Behörden zu arbeiten, deshalb sei sie weggelaufen, da sie Angst bekommen habe. Von Deutschland sei sie weiter nach Tschechien gereist. Dort sei sie sehr gut behandelt worden und habe alle ihre Rechte bekommen. Sie habe zuerst Asyl in Tschechien beantragt, dann diesen Antrag aber zurückgezogen. Sie habe in Deutschland, den Niederlanden und Tschechien um Asyl angesucht. In Deutschland habe sie Asyl bekommen und einen Aufenthaltstitel, gültig bis
- Leider seien ihre Arbeitsanträge immer abgelehnt worden. Sie verdächtige die deutschen und syrischen Behörden zusammenzuarbeiten und ihr die Arbeit nicht zu ermöglichen. In den Niederlanden sei ihr Antrag nach 37 Tagen abgelehnt worden. In Tschechien habe sie ihren Asylantrag zurückgezogen. Sie wolle nicht mehr nach Deutschland und in die Niederlande zurück, Tschechien wäre kein Problem für sie. Ein arabisches Land wäre ebenfalls kein Problem. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie habe in Syrien XXXX gearbeitet, jedoch Probleme mit XXXX gehabt. Sie sei in das Oppositionsgebiet in Syrien geflüchtet, habe aber trotzdem mit den Extremisten, mit dem IS und den Islamisten Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, festgenommen zu werden. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status wurden von der BF nicht angegeben.
- Bei der Erstbefragung am 28.09.2024 gab die BF im Wesentlichen an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe ihren Herkunftsstaat Ende 2015 verlassen und dann ca. drei Monate in der Türkei gelebt. Von dort sei sie über Griechenland (Aufenthalt ca. eine Woche), Nordmazedonien (Transit), Serbien (Transit), Kroatien (Aufenthalt ein Tag), Österreich (Aufenthalt zwei Tage), Deutschland (Aufenthalt ca. 5,5 Jahre), die Niederlande (Aufenthalt 37 Tage), Deutschland (Aufenthalt ca. vier Jahre), Tschechien (Aufenthalt ca. 30 Tage), am 26.09.2024 nach Österreich gekommen. In Griechenland, Kroatien, Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Tschechien sei sie angehalten und ED-behandelt worden. In Deutschland habe sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie sei in Deutschland sehr schlecht behandelt worden, in den Niederlanden normal. Ihre Aussage dort sei jedoch gefälscht worden. Sie habe anschließend die Niederlande verlassen und sei zurück nach Deutschland gefahren. Sie sei in Deutschland mit einem Iraker verlobt gewesen. Sie habe ihn verdächtigt, für die deutschen Behörden zu arbeiten, deshalb sei sie weggelaufen, da sie Angst bekommen habe. Von Deutschland sei sie weiter nach Tschechien gereist. Dort sei sie sehr gut behandelt worden und habe alle ihre Rechte bekommen. Sie habe zuerst Asyl in Tschechien beantragt, dann diesen Antrag aber zurückgezogen. Sie habe in Deutschland, den Niederlanden und Tschechien um Asyl angesucht. In Deutschland habe sie Asyl bekommen und einen Aufenthaltstitel, gültig bis
- Leider seien ihre Arbeitsanträge immer abgelehnt worden. Sie verdächtige die deutschen und syrischen Behörden zusammenzuarbeiten und ihr die Arbeit nicht zu ermöglichen. In den Niederlanden sei ihr Antrag nach 37 Tagen abgelehnt worden. In Tschechien habe sie ihren Asylantrag zurückgezogen. Sie wolle nicht mehr nach Deutschland und in die Niederlande zurück, Tschechien wäre kein Problem für sie. Ein arabisches Land wäre ebenfalls kein Problem. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie habe in Syrien römisch 40 gearbeitet, jedoch Probleme mit römisch 40 gehabt. Sie sei in das Oppositionsgebiet in Syrien geflüchtet, habe aber trotzdem mit den Extremisten, mit dem IS und den Islamisten Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, festgenommen zu werden. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status wurden von der BF nicht angegeben. 4.
- Mit Schreiben vom 01.10.2024 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO an Deutschland.4.
- Mit Schreiben vom 01.10.2024 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin-III-VO an Deutschland. 4.
- Mit Schreiben vom 02.10.2024 teilten die deutschen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt werde. Der Beschwerdeführerin sei in Deutschland am 06.09.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Schutzstatus sei noch gültig.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA, XXXX am 23.10.2024, gab die BF an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund, brauche aber manchmal Vitamin D und Kalzium. Im Moment nehme sie aber keine Medikamente und leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Sie habe bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert. Sie heiße XXXX , sei am XXXX geboren und syrische Staatsbürgerin. Sie habe keine Arbeit, keine Familie, sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei neun Jahre in Deutschland gewesen. Über Befragen, wonach sie in der Erstbefragung auch angegeben habe, in Deutschland einen Verlobten zu haben, gab die BF an, ja genau, die Verlobung sei beendet. In XXXX sei sie festgenommen und von einer Polizistin geschlagen worden, alle anderen seien in Ordnung gewesen. Am Anfang sei es in Ordnung gewesen, aber sie sei dort in der Frauenabteilung in den letzten Tagen schlecht behandelt worden. Es habe eine Polizistin gegeben, wenn die dort gewesen wäre, wäre plötzlich alles geändert worden. Es sei ein ganz kleines Zimmer gewesen, sie habe keine Luft bekommen und das Gefühl gehabt, zu sterben. Man habe das Essen über ein Fenster einfach so reingeworfen, als ob sie ein Hund wäre. Sie habe dann gebettelt, ihr das Fenster für eine Stunde aufzumachen. Sie habe genau neben dem WC essen müssen. Sie habe keinen Sauerstoff bekommen und drei Tage nicht richtig gegessen. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückgehen. Deutschland habe sie seit neun Jahren schikaniert, dadurch habe sie ihr Visum für Tschechien verloren. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie wäre bereit für eine Strafe, sollte sie irgendwann gelogen haben. Sie sei sicher über alles was sie gesagt habe. Sie habe im XXXX gearbeitet. Befragt, ob sie mit ihren Familienangehörigen in Syrien in Kontakt stehe, gebe sie an, es sei verboten. Sie spreche nur mit ihrer Mutter. Ihre Mutter sei krank, sie habe eine OP gehabt. Es gehe ihren Familienangehörigen nicht so gut. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe mit niemand in einer Familiengemeinschaft. Es sei richtig, dass sie in Deutschland am 14.02.2016 anlässlich einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Befragt nach dem Verfahrensstand in Deutschland gebe sie an, sie sei aus diesem Grund zu einem Anwalt gegangen. Man habe sie drei Jahre in einem Flüchtlingslager leben lassen. Man habe gegen ihren Willen dreimal Anträge gestellt für Asyl ohne ihr Zutun und man habe ihre Aussagen immer wieder gefälscht. Nachgefragt gebe sie an, es sei XXXX gewesen, der im Flüchtlingslager gearbeitet habe und sich um die Flüchtlinge gekümmert habe. Er habe sie für einen neuen Termin unterschreiben lassen, es habe sich aber herausgestellt, dass es sich um einen erneuten Antrag gehandelt habe. Er arbeite für das syrische Regime, das sei sie sich sicher. Also nicht er selbst, damit könne sie ihn nicht beschuldigen, viele Leute die im Kampf gewesen wären und die Einfluss auf diesen XXXX gehabt hätten, seien Angehörige des syrischen Regimes. Sie habe sich ungefähr neun Jahre in Deutschland aufgehalten, vom Jahr 2016 bis vor circa zwei Monaten. Befragt, wovon sie in Deutschland gelebt habe, gebe sie an, Jobcenter. Sie habe Unterstützung vom Staat bekommen und die letzten drei Monate habe man sie auch eingestellt. Sie habe inzwischen so viele Schulden bekommen. Befragt, von wem sie Schulden habe, gebe sie an, sie habe immer wieder Rechnungen von Firmen bekommen, Aufforderungen zu zahlen, von Firmen die sie nicht kenne. Sie habe in Deutschland in einem Haus gewohnt, da habe sie die Rechnungen bekommen. Sie habe sechs Handys gehabt, die alle gehackt worden wären. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Deutschland gebe sie an, sie habe das Gefühl gehabt, dass man ihr eine Absage geben wolle. Aber ihre Frage sei, warum nach Deutschland, warum nicht nach Tschechien. Es sei richtig, sie habe in Tschechien einen Antrag gestellt und sei dann ausgereist, weil sie das gewollt habe. Man habe ihr einen Aufenthalt geben wollen, aber sie habe das Gefühl gehabt, Amerikaner seien dahinter. Man habe ihr immer wieder denselben arabischen Dolmetscher zur Verfügung gestellt, weil sie gegen diese kurdischen Milizen (PKK) sei und zur gleichen Zeit gelten die kurdischen Milizen als Verbündete zu den Amerikanern und den Deutschen. Die Tschechen seien gut zu ihr gewesen, man habe ihr einen guten grünen Aufenthaltstitel geben wollen, aber aus den genannten Gründen habe sie sich entschieden, den Antrag zu stoppen. Die Russen bombardieren gegen ihre Familie in XXXX und die Amerikaner bekämpfen sie auch. Sie habe dennoch eine Partei gegründet und sie werde die Partei weiterführen. Die Partei habe sie schon früher gegründet. In Deutschland habe sie diese Partei in der Öffentlichkeit anmelden wollen, das jedoch nicht gemacht. Zu den Länderfeststellungen zu Deutschland gebe sie an, sie habe es gelesen. Ihre Partei arbeite für Frauen und engagiere sich für Frauen. Sie habe viele obdachlose Frauen in Deutschland kennengelernt, diese seien Doktoren und leben auf der Straße, sie seien keine Alkoholiker und nehmen kein Haschisch. Sie leben aber auf der Straße wegen Probleme mit den Behörden. Sie sei Ausländerin und habe Angst. Wie könne sie die Bescheide von den deutschen Behörden respektieren, wenn sie ihre eigenen Bürger so behandeln. Ehrenamtliche Arbeiten habe sie auch nicht machen dürfen. Sie möchte nicht nach Deutschland zurück gehen, Deutschland habe sie seit neun Jahren schikaniert, dadurch habe sie ihr Visum für Tschechien verloren. Deutschland habe ihr die ganzen Rechte weggenommen, auch was Dublin-Verfahren angehe. Sie gehe zurück nach Tschechien oder in ein anderes Land, aber nicht nach Deutschland. Sie habe Bedrohungen in ihrem Briefkasten bekommen. In Deutschland gebe es ja nur Verbrechen. Man habe ihr nicht einmal erlaubt, ihre Wohnung zu wechseln, weil Abhörgeräte installiert gewesen wären. Es sei nicht erlaubt, dass ihr jemand helfe. Sie habe alles alleine gemacht. Die im Jobcenter und die Vermieter wären alle gegen sie gewesen. Sie sei deswegen von XXXX nach XXXX gegangen. Sie habe sich in vielen Jobcentern angemeldet. Zuerst habe man sie angenommen, aber dann habe man ihre Termine immer verlegt, obwohl sie lange unterwegs gewesen wäre von XXXX nach XXXX . Am Schluss habe man ihr auch in XXXX nicht mehr helfen wollen. Zu Personen in Österreich bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Von Anfang an in Deutschland, als sie im Camp gewesen wäre, habe sie ein Mitarbeiter vom Camp, der sicher zur PKK gehöre, sexuell belästigt. Er habe sie nach draußen gelockt mit einer Ausrede. Sie habe ihn mehrmals anzeigen wollen, aber die Polizei habe ihre Anzeige nicht entgegengenommen, da diese Person XXXX . Sie habe auch eine Anzeige in einem Gericht in XXXX eingebracht, aber man habe ihr eine komische Antwort geschrieben, dass man eine Fallnummer möchte. Es habe Gerüchte im Camp gegeben, dass sie gegen einen jungen Mann eine Anzeige erstattet habe, weil er sie vergewaltigt habe. Beides sei aber nicht passiert. Man habe nur ihren Ruf schädigen wollen. Die Sexuelle Belästigung sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA, römisch 40 am 23.10.2024, gab die BF an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund, brauche aber manchmal Vitamin D und Kalzium. Im Moment nehme sie aber keine Medikamente und leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Sie habe bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert. Sie heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und syrische Staatsbürgerin. Sie habe keine Arbeit, keine Familie, sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei neun Jahre in Deutschland gewesen. Über Befragen, wonach sie in der Erstbefragung auch angegeben habe, in Deutschland einen Verlobten zu haben, gab die BF an, ja genau, die Verlobung sei beendet. In römisch 40 sei sie festgenommen und von einer Polizistin geschlagen worden, alle anderen seien in Ordnung gewesen. Am Anfang sei es in Ordnung gewesen, aber sie sei dort in der Frauenabteilung in den letzten Tagen schlecht behandelt worden. Es habe eine Polizistin gegeben, wenn die dort gewesen wäre, wäre plötzlich alles geändert worden. Es sei ein ganz kleines Zimmer gewesen, sie habe keine Luft bekommen und das Gefühl gehabt, zu sterben. Man habe das Essen über ein Fenster einfach so reingeworfen, als ob sie ein Hund wäre. Sie habe dann gebettelt, ihr das Fenster für eine Stunde aufzumachen. Sie habe genau neben dem WC essen müssen. Sie habe keinen Sauerstoff bekommen und drei Tage nicht richtig gegessen. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückgehen. Deutschland habe sie seit neun Jahren schikaniert, dadurch habe sie ihr Visum für Tschechien verloren. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie wäre bereit für eine Strafe, sollte sie irgendwann gelogen haben. Sie sei sicher über alles was sie gesagt habe. Sie habe im römisch 40 gearbeitet. Befragt, ob sie mit ihren Familienangehörigen in Syrien in Kontakt stehe, gebe sie an, es sei verboten. Sie spreche nur mit ihrer Mutter. Ihre Mutter sei krank, sie habe eine OP gehabt. Es gehe ihren Familienangehörigen nicht so gut. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe mit niemand in einer Familiengemeinschaft. Es sei richtig, dass sie in Deutschland am 14.02.2016 anlässlich einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Befragt nach dem Verfahrensstand in Deutschland gebe sie an, sie sei aus diesem Grund zu einem Anwalt gegangen. Man habe sie drei Jahre in einem Flüchtlingslager leben lassen. Man habe gegen ihren Willen dreimal Anträge gestellt für Asyl ohne ihr Zutun und man habe ihre Aussagen immer wieder gefälscht. Nachgefragt gebe sie an, es sei römisch 40 gewesen, der im Flüchtlingslager gearbeitet habe und sich um die Flüchtlinge gekümmert habe. Er habe sie für einen neuen Termin unterschreiben lassen, es habe sich aber herausgestellt, dass es sich um einen erneuten Antrag gehandelt habe. Er arbeite für das syrische Regime, das sei sie sich sicher. Also nicht er selbst, damit könne sie ihn nicht beschuldigen, viele Leute die im Kampf gewesen wären und die Einfluss auf diesen römisch 40 gehabt hätten, seien Angehörige des syrischen Regimes. Sie habe sich ungefähr neun Jahre in Deutschland aufgehalten, vom Jahr 2016 bis vor circa zwei Monaten. Befragt, wovon sie in Deutschland gelebt habe, gebe sie an, Jobcenter. Sie habe Unterstützung vom Staat bekommen und die letzten drei Monate habe man sie auch eingestellt. Sie habe inzwischen so viele Schulden bekommen. Befragt, von wem sie Schulden habe, gebe sie an, sie habe immer wieder Rechnungen von Firmen bekommen, Aufforderungen zu zahlen, von Firmen die sie nicht kenne. Sie habe in Deutschland in einem Haus gewohnt, da habe sie die Rechnungen bekommen. Sie habe sechs Handys gehabt, die alle gehackt worden wären. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Deutschland gebe sie an, sie habe das Gefühl gehabt, dass man ihr eine Absage geben wolle. Aber ihre Frage sei, warum nach Deutschland, warum nicht nach Tschechien. Es sei richtig, sie habe in Tschechien einen Antrag gestellt und sei dann ausgereist, weil sie das gewollt habe. Man habe ihr einen Aufenthalt geben wollen, aber sie habe das Gefühl gehabt, Amerikaner seien dahinter. Man habe ihr immer wieder denselben arabischen Dolmetscher zur Verfügung gestellt, weil sie gegen diese kurdischen Milizen (PKK) sei und zur gleichen Zeit gelten die kurdischen Milizen als Verbündete zu den Amerikanern und den Deutschen. Die Tschechen seien gut zu ihr gewesen, man habe ihr einen guten grünen Aufenthaltstitel geben wollen, aber aus den genannten Gründen habe sie sich entschieden, den Antrag zu stoppen. Die Russen bombardieren gegen ihre Familie in römisch 40 und die Amerikaner bekämpfen sie auch. Sie habe dennoch eine Partei gegründet und sie werde die Partei weiterführen. Die Partei habe sie schon früher gegründet. In Deutschland habe sie diese Partei in der Öffentlichkeit anmelden wollen, das jedoch nicht gemacht. Zu den Länderfeststellungen zu Deutschland gebe sie an, sie habe es gelesen. Ihre Partei arbeite für Frauen und engagiere sich für Frauen. Sie habe viele obdachlose Frauen in Deutschland kennengelernt, diese seien Doktoren und leben auf der Straße, sie seien keine Alkoholiker und nehmen kein Haschisch. Sie leben aber auf der Straße wegen Probleme mit den Behörden. Sie sei Ausländerin und habe Angst. Wie könne sie die Bescheide von den deutschen Behörden respektieren, wenn sie ihre eigenen Bürger so behandeln. Ehrenamtliche Arbeiten habe sie auch nicht machen dürfen. Sie möchte nicht nach Deutschland zurück gehen, Deutschland habe sie seit neun Jahren schikaniert, dadurch habe sie ihr Visum für Tschechien verloren. Deutschland habe ihr die ganzen Rechte weggenommen, auch was Dublin-Verfahren angehe. Sie gehe zurück nach Tschechien oder in ein anderes Land, aber nicht nach Deutschland. Sie habe Bedrohungen in ihrem Briefkasten bekommen. In Deutschland gebe es ja nur Verbrechen. Man habe ihr nicht einmal erlaubt, ihre Wohnung zu wechseln, weil Abhörgeräte installiert gewesen wären. Es sei nicht erlaubt, dass ihr jemand helfe. Sie habe alles alleine gemacht. Die im Jobcenter und die Vermieter wären alle gegen sie gewesen. Sie sei deswegen von römisch 40 nach römisch 40 gegangen. Sie habe sich in vielen Jobcentern angemeldet. Zuerst habe man sie angenommen, aber dann habe man ihre Termine immer verlegt, obwohl sie lange unterwegs gewesen wäre von römisch 40 nach römisch 40 . Am Schluss habe man ihr auch in römisch 40 nicht mehr helfen wollen. Zu Personen in Österreich bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Von Anfang an in Deutschland, als sie im Camp gewesen wäre, habe sie ein Mitarbeiter vom Camp, der sicher zur PKK gehöre, sexuell belästigt. Er habe sie nach draußen gelockt mit einer Ausrede. Sie habe ihn mehrmals anzeigen wollen, aber die Polizei habe ihre Anzeige nicht entgegengenommen, da diese Person römisch 40 . Sie habe auch eine Anzeige in einem Gericht in römisch 40 eingebracht, aber man habe ihr eine komische Antwort geschrieben, dass man eine Fallnummer möchte. Es habe Gerüchte im Camp gegeben, dass sie gegen einen jungen Mann eine Anzeige erstattet habe, weil er sie vergewaltigt habe. Beides sei aber nicht passiert. Man habe nur ihren Ruf schädigen wollen. Die Sexuelle Belästigung sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 6.
- In der Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. Ilse Hruby, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eingeholt. In ihrem Gutachten vom 10.12.2024 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aus aktueller Sicht bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, jedoch XXXX . Eine Behandlung XXXX wäre ratsam. Die Asylwerberin gebe jedoch an, XXXX . Unbedingte, sofort notwendige Maßnahmen werden von der Sachverständigen in ihrem Gutachten nicht angeführt. Sie gibt zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, an: „Eine Verschlechterung bei Überstellung ist nicht auszuschließen. Die Asylwerberin möchte aber ohnehin das Land verlassen. Wohin gibt sie nicht an. Eine Suizidalität ist derzeit keine zu erkennen. Es findet sich auch keine körperliche schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung.“ 6.
- In der Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. Ilse Hruby, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eingeholt. In ihrem Gutachten vom 10.12.2024 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aus aktueller Sicht bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, jedoch römisch 40 . Eine Behandlung römisch 40 wäre ratsam. Die Asylwerberin gebe jedoch an, römisch 40 . Unbedingte, sofort notwendige Maßnahmen werden von der Sachverständigen in ihrem Gutachten nicht angeführt. Sie gibt zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, an: „Eine Verschlechterung bei Überstellung ist nicht auszuschließen. Die Asylwerberin möchte aber ohnehin das Land verlassen. Wohin gibt sie nicht an. Eine Suizidalität ist derzeit keine zu erkennen. Es findet sich auch keine körperliche schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung.“ 6.
- Diese gutachterliche Stellungnahme wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt, eine Stellungnahme ihrerseits wurde bis Bescheid-Erlassung nicht eingebracht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.12.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Deutschland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.12.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Lage von Schutzberechtigten in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (Stand 7.3.2024): Schutzberechtigte Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023). Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessen en Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023). Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am
- Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html, Zugriff 29.2.2024 Begründend führte das BFA unter anderem aus, die Identität der BF stehe aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses fest. Die BF sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund und arbeitsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Deutschland systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Sie sei am 27.09.2024 illegal in Österreich eingereist und seitdem hier aufhältig. Die BF sei vom 07.10.2024 bis zur Bescheid-Erlassung in der Betreuungsstelle des Bundes untergebracht worden. Sie verfüge in Österreich über keinerlei familiärer oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Bei der BF seien im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen, vielmehr sei von der BF verneint worden, an Krankheiten zu leiden. Zur Überstellungszulässigkeit nach Deutschland im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand der BF wurde insbesondere festgehalten wie folgt: „Überstellungszulässigkeit nach Deutschland im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand: „Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, bestehen in Ihrem Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen. Es wurde durch das Gutachten von Frau Dr. Hruby XXXX . Diese kann jedoch durch XXXX gut behandelt werden, weswegen im Falle Ihrer Überstellung nach Deutschland – und im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand – keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgt.„Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, bestehen in Ihrem Fall keine schwerwiegenden Erkrankungen. Es wurde durch das Gutachten von Frau Dr. Hruby römisch 40 . Diese kann jedoch durch römisch 40 gut behandelt werden, weswegen im Falle Ihrer Überstellung nach Deutschland – und im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand – keine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte erfolgt. Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage.Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Deutschland im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2005, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/
- Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Deutschland im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2005, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/
- Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts bestehen in Ihrem Fall zurzeit keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit. Selbst wenn Ihr psychischer und/oder physischer Zustand bis zum tatsächlichen Überstellungszeitpunkt eine Änderung erfahren sollte, ist durch den Gesetzgeber sichergestellt worden, dass eine Überstellung eines Asylwerbers in ein anderes Land praktisch nicht durchgeführt werden kann, wenn sein psychischer und/oder physischer Zustand dies zum tatsächlichen Zeitpunkt einer Überstellung nicht zulassen würde. Auch im Übrigen konnten Sie keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten Sie keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben Sie die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in Ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGMR-Verf
O, geltend zu machen.“Jedenfalls haben Sie die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in Ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGMR-Verf
O, geltend zu machen.“ Im Bescheid wurde weiters ausgeführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Frau im erwerbsfähigem Alter ohne wesentliche oder gar chronische gesundheitliche Beschwerden, die bereits einige Zeit in Deutschland verbracht habe. Es sei ihr daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen caritativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF sei somit nicht zu erwarten, dass diese nach einer Rückkehr nach Deutschland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Es könne nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Deutschland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegenartige 3 MRK respektive Artikel 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Der BF sei in Deutschland der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und sei sie unter den gegebenen Umständen nicht zu einem längerfristigen visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie verfüge auch nicht über ein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.Im Bescheid wurde weiters ausgeführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Frau im erwerbsfähigem Alter ohne wesentliche oder gar chronische gesundheitliche Beschwerden, die bereits einige Zeit in Deutschland verbracht habe. Es sei ihr daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen caritativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF sei somit nicht zu erwarten, dass diese nach einer Rückkehr nach Deutschland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Es könne nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Deutschland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegenartige 3 MRK respektive Artikel 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Der BF sei in Deutschland der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und sei sie unter den gegebenen Umständen nicht zu einem längerfristigen visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie verfüge auch nicht über ein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.
- Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF durch Ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF habe in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie nicht nach Deutschland zurückkehren wolle, weil sie dort über Jahre hinweg schlechte Erfahrungen gemacht habe. Sie gebe an, dass sie in Deutschland schlecht behandelt worden wäre, sowohl während ihrer Asylverfahren als auch im täglichen Leben. Sie fühle sich von den deutschen Behörden schikaniert und vermute, dass diese mit den syrischen Behörden zusammenarbeiten, um ihre Arbeitsmöglichkeiten zu blockieren. Zudem kritisiere sie, dass ihre Aussagen im Asylverfahren wiederholt verfälscht worden wären. Wegen dieser negativen Erfahrungen und der schlechten Behandlung möchte sie nicht mehr nach Deutschland zurückkehren. In Österreich sehe die BF hingegen die Möglichkeit, ein Leben mit mehr Stabilität und Perspektive zu führen. Der Wunsch in Österreich zu bleiben, sei für die BF daher nicht nur eine Folge der Präferenz, sondern eine notwendige Maßnahme, um ein eigenständiges und stabiles Leben aufzubauen, das ihr in Deutschland aufgrund der gegebenen Umstände nicht möglich gewesen wäre. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die BF in Deutschland, unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative aufgrund der zu erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Notsituation geraten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine syrische Staatsangehörige, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte am 14.02.2016 einen Asylantrag in Deutschland. Ihr wurde in Deutschland am 06.09.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt; der Schutzstatus ist nach wie vor aufrecht. Dennoch stellte die BF in der Folge am 14.11.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden und am 04.09.2024 in Tschechien. In weiterer Folge gelangte die BF in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 27.09.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Allgemeinsituation in Deutschland an. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie befindet sich aktuell auch nicht in Spitalsbehandlung. Bei ihr liegt auch keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch XXXX . Zur Behandlung sind keine sofortigen Maßnahmen notwendig. XXXX . Die BF vermeint jedoch, nicht krank zu sein und ist daher anzunehmen, dass sie nicht bereit wäre, entsprechende Medikamente einzunehmen. Eine Suizidalität liegt bei der BF derzeit nicht vor. Bei ihr liegt auch keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch römisch 40 . Zur Behandlung sind keine sofortigen Maßnahmen notwendig. römisch 40 . Die BF vermeint jedoch, nicht krank zu sein und ist daher anzunehmen, dass sie nicht bereit wäre, entsprechende Medikamente einzunehmen. Eine Suizidalität liegt bei der BF derzeit nicht vor. In Österreich leben keine Familienangehörigen der BF. Es bestehen keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Antragstellungen und der Statusgewährung in Deutschland ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffern sowie dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Deutschlands vom 02.10.2024 lässt sich entnehmen, dass der Schutzstatus noch aufrecht ist. Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Deutschland resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Schutzberechtigte in Deutschland den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistung und medizinischer Versorgung haben wie deutsche Bürger (AIDA 4.2023). Subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, die die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023). Letztlich konnten die getroffenen Feststellungen seitens der BF auch durch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich etwaiger negativ empfundener Vorerfahrungen in Deutschland nicht entkräftet werden. Im vorliegenden Fall gelang es der BF XXXX ihren Herkunftsstaat vor ca. 9 Jahren zu verlassen, wobei sie ihre Reise nach Europa selbständig, ohne Schleppung organisierte und lebte sie eigenen Angaben zufolge bereits etwa 9 Jahre in Deutschland. Es gelang ihr auch, von Deutschland weiter in die Niederlande, nach Tschechien und nach Österreich zu reisen, um dort weitere Asylanträge zu stellen. Im vorliegenden Fall gelang es der BF römisch 40 ihren Herkunftsstaat vor ca. 9 Jahren zu verlassen, wobei sie ihre Reise nach Europa selbständig, ohne Schleppung organisierte und lebte sie eigenen Angaben zufolge bereits etwa 9 Jahre in Deutschland. Es gelang ihr auch, von Deutschland weiter in die Niederlande, nach Tschechien und nach Österreich zu reisen, um dort weitere Asylanträge zu stellen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Deutschland hat die BF nicht substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich insbesondere aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren Dr.is Hruby. Das Gutachten, welches nach einer ausführlichen Untersuchung der BF erstellt wurde, ist logisch, schlüssig und widerspruchsfrei. Von der BF selbst wurden im Verfahren keine Krankheiten genannt und auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Auch ein Spitalsaufenthalt war bisher offenbar nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall gelang es der BF XXXX ihren Herkunftsstaat vor ca. 9 Jahren zu verlassen, wobei sie ihre Reise nach Europa selbständig, ohne Schleppung organisierte und lebte sie eigenen Angaben zufolge bereits etwa 9 Jahre in Deutschland. Es gelang ihr auch, von Deutschland weiter in die Niederlande, nach Tschechien und nach Österreich zu reisen, um dort weitere Asylanträge zu stellen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF durch aus in der Lage ist, ihr Leben selbständig zu organisieren. Im vorliegenden Fall gelang es der BF römisch 40 ihren Herkunftsstaat vor ca. 9 Jahren zu verlassen, wobei sie ihre Reise nach Europa selbständig, ohne Schleppung organisierte und lebte sie eigenen Angaben zufolge bereits etwa 9 Jahre in Deutschland. Es gelang ihr auch, von Deutschland weiter in die Niederlande, nach Tschechien und nach Österreich zu reisen, um dort weitere Asylanträge zu stellen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF durch aus in der Lage ist, ihr Leben selbständig zu organisieren. Hinweise auf Integrationsbemühungen haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes der BF auch nicht davon auszugehen, dass eine Integrationsverfestigung stattgefunden hat. Zum etwaigen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde keinerlei Vorbringen erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. …“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“ Der BF wurde in Deutschland am 06.09.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
§ 4Asyl
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist
§ 4aAsyl
G 2005 somit nicht zu prüfen.Der BF wurde in Deutschland am 06.09.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist
Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der deutschen Behörden vom 02.10.2024, ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF in Deutschland als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtige) anerkannt wurde und ihr Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der deutschen Behörden vom 02.10.2024, ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF in Deutschland als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtige) anerkannt wurde und ihr Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung., Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Deutschland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits einen Schutzstatus genießt und somit in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Deutschland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits einen Schutzstatus genießt und somit in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Die BF befindet sich erst seit Ende September 2024 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befindet sich erst seit Ende September 2024 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:, Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:, Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt – hinreichend aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Deutschland (Stand März 2024). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Deutschland den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistung und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 4.2023). Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Punkt II.
- Beweiswürdigung).Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Deutschland den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistung und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 4.2023). Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden vergleiche dazu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.
- Beweiswürdigung). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
Art. 15
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
Artikel 15
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert. Wie festgestellt, leidet die BF derzeit an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sollte sie medizinische Versorgung benötigen, wird sie - unter Zugrundelegung der Länderberichte - eine solche auch in Deutschland erhalten. „Ganz außergewöhnliche Umstände“ liegen gegenständlich nicht vor. XXXX . Sollte die BF bereit sein, solche zu nehmen, gibt es in Deutschland die dafür notwendigen Medikamente genau so wie in Österreich. römisch 40 . Sollte die BF bereit sein, solche zu nehmen, gibt es in Deutschland die dafür notwendigen Medikamente genau so wie in Österreich. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie oben festgestellt leben keine Verwandten der BF in Österreich. Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung nach Deutschland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrenPrivatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung nach Deutschland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrenPrivatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 3,5 Monaten kam der BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF in Deutschland bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Deutschland zurück zu begeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF in Deutschland bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Deutschland zurück zu begeben hat.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 4oder 4a Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4, oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2305377.1.00